Standing of individual members of water cooperatives

A1 12 121Kantonsgericht08.03.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Kantonsgericht heard three consolidated administrative appeals against the State Council’s approval of a water-use permit for a small hydropower project on the D___________. The appellants argued that they held ehehafte water rights as members of the relevant water cooperatives and that the project would impair those rights. The court held that they did not prove membership in the cooperatives and, in any event, could not assert the cooperatives’ rights in their own name. It further found no material detriment, because the project preserved the existing water-use quantities and protected the established watering and livestock-watering uses. The appeals were therefore not entered into, with costs and compensation ordered against the appellants.

Omnilex-Regeste

Art. 44 Abs. 1 lit. a, Art. 80 Abs. 1 lit. a VVRG; Art. 59 Abs. 3 ZGB; Art. 6 GNW; standing of individual members of a water cooperative to challenge approval of a water-use permit. Individual members of a real cooperative may invoke only their own procedural rights; rights to use water belonging to the cooperative must be asserted by the legal person itself or by its authorized organs. Membership must be proven by reliable evidence where contested. Ehehafte water rights protect only the historical use of the public water body; they do not confer a personal right on each member to litigate outside the cooperative structure. Material standing requires a concrete, current disadvantage; if the approved project preserves the existing use volume and expressly reserves existing rights, no material complaint interest exists (consid. 4-10).

Gesamter Gesetzestext

A1 12 121

A1 12 123

A1 12 128

URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013

Kantonsgericht

Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier

und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen

in Sachen

U___________,

V___________,

W___________

gegen

Staatsrat des Kantons Wallis,

X___________,

Gemeinde Y___________ , beide vertreten durch die Rechtsanwälte A___________,

B___________ und C___________,

Z___________

(Wasserrecht)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. Mai 2012


  • 2 -

Sachverhalt

A. Der D___________ entspringt im E___________ und fliesst zwischen den

Ortschaften F___________ und G___________ zu Tale in die Rhone. Seit jeher dient

dessen Wasser den landwirtschaftlichen Flächen des Dorfes F___________ als

Wässer- sowie dem Vieh als Tränkewasser. Zu diesem Zweck wurde ein weit

verzweigtes Netz von Wasserleitungen angelegt und zwar so, dass diese in

verschiedenen Höhen waagrecht das zu bewässernde Gebiet durchlaufen (weitere

Ausführungen in H___________, S. 133). Bis Mitte der 1990iger Jahre wurde das

Wasser für die Wasserleiten I___________, J___________ (welche auch das

K___________ und L___________ mitführt), M___________ (mit welchem ein Stück

weit auch das N___________ mitfliesst), die O___________, das P___________ und

die Q___________ direkt aus dem D___________ abgeleitet (H___________,

S. 135 f.). Am 18. September 1992 fasste die Versammlung der Geteilen der

Wasserleitungen I___________, J___________, K___________, L___________,

M___________, N___________, O___________ und P___________ den Beschluss,

die Wässerwasserleitungen zu sanieren (Protokollauszug Wässerwassergeteilschaft

E___________ vom 18. September 1992, Unterlagen „Eigentumsnachweise“

Beschwerdeführer). Die entsprechenden Arbeiten wurden in den folgenden Jahren

durchgeführt mit dem Ergebnis, dass heute das Wasser für sämtliche Wasserleitungen

bereits auf Höhe der I___________ aus dem D___________ gefasst und entsandet,

über eine Zuleitung durch einen Stollen geführt und schliesslich über eine vertikale

Hangleitung zu den einzelnen Verteilkammern geleitet wird (H___________, S. 140;

H___________, Ergänzungsband, S. 71; Technischer Bericht vom 2. Mai 1991,

Unterlagen der Beschwerdeführer „Eigentumsnachweise“). Mit Datum vom 1. Februar

1999 ging das Werk Wässerwasser aus dem E___________ mit allen Rechten und

Pflichten auf die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht mit den Gemeinden

G___________ und Y___________ fusionierte Gemeinde F___________ über

(Vereinbarung Werkübernahme Wässerwasser E___________ durch die Gemeinde

F___________

vom

Februar

1999,

Unterlagen

Beschwerdeführer

„Eigentumsnachweise“). Obschon die Gemeinden F___________, G___________ und

Y___________ zu der Gemeinde Y___________ fusionierten, wird in den

nachfolgenden Ausführungen – zur Wahrung der Übersicht und dem Verständnis

halber – vom Bestand der Gemeinden vor der Fusion ausgegangen.

B. Am 18. Juli 2011 hinterlegte die Gemeinde F___________ beim Staatsrat des

Kantons Wallis ein Gesuch um Genehmigung der von ihr der X___________ erteilten

Bewilligung zur hydroelektrischen Nutzung des Wässer-, Tränke- und Trinkwasser aus

dem D___________ (Dossier Staatsrat, Act. 325). Das dem Gesuch vom 18. Juli 2011

zugrunde gelegte Projekt sieht vor, jenes Wasser, welches in den Sommermonaten zur

Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und im Winter zur Viehtränke dem

D___________ entzogen wird, vor dessen Abgabe in die Wasserleiten in Form einer

Kaskade von drei Kraftwerken zu turbinieren (Gesuch vom 18. Juli 2011, Ziff. 1).

Grundlage des Gesuches ist ein zwischen der Gemeinde F___________ (als

Bewilligungsgeberin), der X___________ (als Bewilligungsnehmerin) und den – zum


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damaligen Zeitpunkt noch nicht fusionierten – Gemeinden G___________ und

Y___________ geschlossener Wassernutzungsbewilligungsvertrag vom 10. Februar

2012, der mit Schreiben vom 15. Februar 2012 der X___________ zu den Akten

gegeben wurde (Dossier Staatsrat, Act. 252 und 253). Von Bedeutung ist zudem eine

zwischen den X___________-Vertragsgemeinden (unter anderem F___________,

G___________ und Y___________) und der X___________-Gruppe abgeschlossene

Zusammenarbeitsvereinbarung 2008 (fortan: ZAV; Gesuch vom 18. Juli 2011, Anhang

4). Im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx wurde die öffentliche Auflage des Gesuches

publiziert, verbunden mit dem Hinweis, dass allfällige Einsprachen während der

Auflagedauer an das kantonale Departement für Volkswirtschaft, Energie und

Raumentwicklung zu richten seien (Dossier Staatsrat, Act. 318 und 321).

C. Während der Auflage des Gesuches vom 18. Juli 2011 wurden beim zuständigen

Departement 38 inhaltlich sowie - mit Ausnahme jener von AA__________ - formell

identische Einsprachen erhoben. Die Einsprecher brachten sinngemäss vor, die

X___________ und die Gemeinde F___________ hätten keine Verfügungsbefugnis

über die ehehaften Rechte an den Anlagen und am Wasser der betroffenen

Wasserleiten. Aufgrund dessen sei die anbegehrte Nutzungsbewilligung zu verweigern.

Dem aufgelegten Gesuch mangele es an einer klaren Regelung und Abgeltung der

Wasser- und Werkrechte und der Unterhaltsanteile vor Konzessionserteilung (Dossier

Staatsrat, Act. 402 – 504). Mit Schreiben vom 16. September 2011 leitete das

Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung die Einsprachen an

die X___________ weiter und forderte sie dazu auf, bis zum 31. Oktober 2011 mit den

Einsprechern eine gütliche Lösung zu finden (Dossier Staatsrat, Act. 400). Am

  1. Oktober 2011 fand in F___________ eine Einigungsversammlung statt mit dem

Ergebnis, dass insgesamt sechs Einsprecher ihre Einsprache zurückzogen.

D. Mit Entscheid vom 23. Mai 2012 wies der Staatsrat die Einsprachen ab und erteilte

der Nutzungsbewilligung gemäss dem Gesuch der Gemeinde F___________ vom

  1. Juli 2011 die Genehmigung. Letztere band er an verschiedene Auflagen und

Bedingungen. Die Abweisung der Einsprachen begründete der Staatsrat in seinem

Entscheid vom 23. Mai 2012 sinngemäss damit, es fehle den Einsprechern an der

formellen Legitimation zur Einsprache: Die einzelnen Mitglieder der Genossenschaft

seien nicht berechtigt, in einem Verwaltungsverfahren Einsprachen zu tätigen, die sich

auf Rechte der Genossenschaften selbst, insbesondere auf ihre Rechte zum Bezug

von bestimmten Wassermengen aus dem D___________, beziehen würden. In

materiell-rechtlicher Hinsicht hielt der Staatsrat fest, das vorliegende Projekt führe zu

keiner quantitativen und zeitlichen Einschränkung der Wasserbezugsrechte der

Geteilschaften. Auch trete keine verhältnismässige Erhöhung des Unterhaltsaufwandes

zu Lasten der Geteilschaften ein. Schliesslich bestünde zu Gunsten der Geteilschaften

kein Recht auf Nutzbarmachung der Wasserkräfte, weshalb auch in dieser Hinsicht

kein Anspruch auf eine Entschädigung bestehe.

E. Gegen den Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 reichten U___________,

W___________ und V___________ (Beschwerdeführer) neben zehn weiteren

unterlegenen

Einsprechern

am

Juni

2012

gesondert

Verwaltungsgerichtsbeschwerden

bei

der

öffentlichrechtlichen

Abteilung

des


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Kantonsgerichts ein, wobei die Rechtsschriften formell und inhaltlich identisch waren.

Sie stellten folgende Rechtsbegehren:

  1. Der Staatsratentscheid vom 23. Mai 2012 Ziff. 1, Ziff. 2 ist aufzuheben.

  2. Die anbegehrte Nutzungsbewilligung „Kleinwasserkraftwerke F___________ – Juli 2011“ ist in der

genehmigten Form zu verweigern.

  1. Die Kosten gehen zulasten des Beschwerdegegners und zugunsten des Beschwerdeführers sei eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerdeführer machten zusammenfassend geltend, in Bezug auf die formelle

Legitimation seien sie aufgrund der bestehenden ehehaften Rechte an den Anlagen

(inkl. Stollen) und am Tränke- und Wässerwasser zur Einsprache bzw. zur Beschwerde

legitimiert. Daneben rügten sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie

Verfahrensfehler. In materiell-rechtlicher Hinsicht begründeten die Beschwerdeführer

ihre Beschwerde insbesondere damit, die Gemeinde und die X___________ hätten

keine ausschliessliche Verfügungsbefugnis betreffend ihre ehehaften Rechte.

Ausserdem sei die künftige Nutzung des Wässerwasser nicht nachhaltig gesichert und

aufgrund dessen werde das Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom

  1. März 1990 (GNW; SGS/VS 721.8) verletzt.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 teilten die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit,

sämtliche

Beschwerdeführer

würden

in

Zukunft

durch

BB__________

und

U___________ vertreten. Da Sachverhalt, Erwägungen und Rechtsbegehren der

gesondert eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerden identisch seien, werde die

Zusammenlegung

der

Verfahren

und

den

Erlass

einer

neuen

Kostenvorschussverfügung beantragt. Das Kantonsgericht wies den Antrag mit

Verfügung vom 23. Juli 2012 ab und hielt an seinen Verfügungen vom 4. Juli 2012 fest.

In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2012 hielten die Gemeinde F___________ sowie

die X___________ (Beschwerdegegner) fest, die Beschwerdeführer seien nicht zur

Beschwerde befugt, zumindest hätten sie die entsprechende Befugnis nicht

nachgewiesen.

Im

Übrigen

bestritten

die

Beschwerdegegner die

von

den

Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen. Die Beschwerden seien daher abzuweisen,

sofern auf sie eingetreten werden könne. Der Staatsrat seinerseits schloss in seiner

Vernehmlassung vom 5. September 2012 auf Abweisung der Beschwerden. In ihrer

Replik vom 28. September 2012 hielten die Beschwerdeführer an den Ausführungen

und Begehren der Beschwerden vom 29. Juni 2012 fest und bekräftigten

insbesondere, die Anlagen Wasserfassung, Entsander, Stollenleitung Tunnelbauwerk

und die zugehörigen Bauwerke seien im Eigentum der Geteilschaften und deren

Geteilen, weshalb die Gemeinde F___________ als öffentliches Gemeinwesen nicht

über deren Nutzung entscheiden könne. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 entzog

das

Kantonsgericht

der

Beschwerde

die

aufschiebende

Wirkung.

Die

Beschwerdegegner ihrerseits reichten am 16. Oktober 2012 ihre Duplik ein.

Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,

soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.


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Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im

Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die

Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die

mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und gestützt auf Art. 94 Abs. 1

GNW der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.

2. Im Schreiben vom 9. Juli 2012 haben die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht

mitgeteilt, sie würden nunmehr durch BB__________ und U___________ vertreten.

Da Sachverhalt, Erwägungen und Rechtsbegehren identisch seien, könne ihrer Ansicht

nach ein Urteil in der Angelegenheit ergehen. Die Beschwerdegegner ihrerseits stellten

in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2012 unter Ziff. 5.11 den Antrag, sämtliche

Verfahren zu vereinigen.

2.1 Gemäss Art. 11b VVRG kann die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

die Vereinigung von Verfahren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt oder auf

gleicher rechtlicher Grundlage beruhen. Obschon das Kantonsgericht mit Verfügung

vom 23. Juli 2012 das Begehren der Beschwerdeführer hinsichtlich dem Erlass einer

neuen Kostenvorschussverfügung abgewiesen hat, rechtfertigt es sich vorliegend

gestützt auf Art. 11b VVRG, die Verfahren A1 12 121, A1 12 123 und A1 12 128 zu

vereinigen und die drei Beschwerdenim vorliegenden Entscheid zu beurteilen (vgl.

auch Urteile des Kantonsgerichts A1 12 60/61 vom 4. Oktober 2012 E. 2, A1 11

153/172 vom 10. Mai 2012 E. 5, A2 10 166/167 vom 22. März 2010, A1 07 121/122

vom 9. November 2007 E. 2).

2.2 Des Weiteren machen die Beschwerdegegner in ihrer Duplik vom 16. Oktober 2012

geltend, die in den Verfahren A1 12 121, A1 12 123 und A1 12 128 jeweils

eingereichte, inhaltlich identische Replik vom 28. September 2012 sei nur von

U___________ unterzeichnet worden. Demgegenüber sei das Kantonsgericht mit

Urteil vom 10. September 2012 auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der

Erbengemeinschaft CC__________, vertreten durch BB__________, nicht eingetreten

und dieser sei – obschon er die Replik unterzeichnet habe – nicht mehr am Verfahren

beteiligt. Mangels Unterzeichnung der Replik vom 28. September 2012 hätten sich

V___________ und W___________ daher nicht vernehmen lassen.

Aufgrund der Vereinigung der Verfahren A1 12 121, A1 12 123 und A1 12 128 kann die

Frage, ob sich V___________ und W___________ mit Schreiben vom 9. Juli 2012

rechtsgültig haben vertreten lassen, offen bleiben. Die Ausführungen gemäss Replik

sind zu berücksichtigen.

3. Um auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu behandeln, müssen die

Prozessvoraussetzungen

vorliegen.

Als

Prozessvoraussetzungen

gelten

beispielsweise die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien, die Zuständigkeit der


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angerufenen Instanz, die Legitimation sowie die form- und fristgerechte Rechtsvorkehr.

Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (vgl. Art. 7 Abs. 3;

Art. 80 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 44 Abs. 3 VVRG). Auf die Bestreitung oder

Nichtbestreitung derselben kommt es somit nicht an. Es obliegt dem Beschwerdeführer

darzulegen, aus welchen Umständen sich seine Beschwerdebefugnis ergibt, da sich

die Begründungspflicht auch auf die Prozessvoraussetzungen erstreckt (Art. 80 lit. c

i.V.m. Art. 48 VVRG; BGE 133 II 249 E. 1.1). Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung,

so darf die urteilende Behörde keinen Sachentscheid über die Stichhaltigkeit der

Beschwerde ausfällen, sondern sie hat sich einer Stellungnahme zum eigentlichen

Streitgegen-stand zu enthalten und die Sache von der Hand zu weisen (Fritz Gygi,

Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 71 ff., 150 f.).

4. Die Vorinstanz hat die formelle Legitimation der Beschwerdeführer verneint. Als

Begründung führt sie an, die Mitglieder der Genossenschaften hätten zwar das Recht,

an der internen Willensbildung der Genossenschaft mitzuwirken, sie seien aber nicht

befugt, die Genossenschaft nach aussen hin zu vertreten. Die mit Rechtspersönlichkeit

ausgestattete Genossenschaft werde allein von ihren satzungsmässigen Vertretern

nach aussen hin rechtlich wirksam repräsentiert. Die einzelnen Mitglieder seien aber

nicht berechtigt, in einem Verwaltungsverfahren Einsprachen zu tätigen, die sich auf

Rechte der Genossenschaften selbst beziehen, d.h. in casu auf ihre Rechte zum

Bezug

von

bestimmten

Wässerwassermengen

aus

dem

D___________

(Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012, S. 5). Demgegenüber bringen die

Beschwerdeführer vor, aufgrund ihrer ehehaften Rechte aktivlegitimiert zu sein. Sie

leiten die Legitimation daher aus ihrer Mitgliedschaft an den Geteilschaften ab (vgl. Ziff.

I. 3. der Beschwerde vom 29. Juni 2012). Daneben führen sie an, die

Wässerwassergeteilschaft E___________ sei die Trägerschaft für die Wasserzuleitung

aus dem E___________, vertrete alle 8 Geteilschaften als Ausführungsorgan und sei

somit Rechtsträgerin der Wasserzuleitung (Ziff. 5 der Replik vom 28. September 2012).

Die Beschwerdegegner bringen schliesslich vor, eine Wässerwassergeteilschaft

E___________ im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR/210) gebe es mangels Statuten nicht. Ausserdem

hätten die Beschwerdeführer ihre Mitgliedschaft an einer der Geteilschaften nicht

nachgewiesen.

Da die Beschwerdeführer ihre formelle Legitimation aus ihrer Mitgliedschaft an einer

der Geteilschaften ableiten und die Beschwerdegegner ihrerseits vorbringen, eine

solche sei gar nicht erst nachgewiesen worden, rechtfertigt es sich, diese Frage vorab

zu klären und auf die Argumentation des Staatsrates erst in einem zweiten Schritt

einzugehen (vgl. Ziff. 7 f. hiernach).

4.1 Unbestrittenermassen bestehen auf dem Gebiet der Gemeinde F___________

Wässerwassergenossenschaften bzw. Wässerwassergeteilschaften. Dies ergibt sich

zum einen aus der Stellungnahme der Dienststelle für Landwirtschaft vom

7 September 2011 (Dossier Staatsrat, Act. 364) und zum anderen aus den im Dossier

des Staatsrates hinterlegten Statuten, namentlich jener der „I___________

Wasserleitung Gemeinde F___________“ (Dossier Staatsrat, Act. 548 – 552), der

„vereinigten Wasserleitungsgenosschenschaften J___________, K___________ &


  • 7 -

L___________“ (Dossier Staatsrat, Act. 553 – 559) sowie endlich aufgrund der

Darlegungen von H___________ in seinen Ausführungen aus dem Jahre 1989.

Letzterem ist zu entnehmen, dass für jede dieser Wasserleitungen seit jeher eine

Geteilschaft besteht (H___________, S. 133 ff.).

Das ZGB enthält in Art. 59 Abs. 3 die Norm, wonach Allmendgenossenschaften und

ähnliche Körperschaften unter den Bestimmungen des kantonalen Rechts verbleiben.

Dieser Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts soll die genossenschaftlich

strukturierten Korporationen, welche die gemeinschaftliche Nutzung von Agrarland,

Allmenden, Weidland und Wald bezweckten, möglichst in ihren alten Formen bestehen

lassen (Claire Huguenin, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Basler

Kommentar, ZGB 1, Art. 1 – 456 ZGB, Basel 2010, N. 21 zu Art. 59; ZWR 1995 S. 129

E. 3b). Der Kanton Wallis hat von diesem bundesgesetzlichen Vorbehalt zugunsten

des kantonalen Zivilrechts Gebrauch gemacht: Das kantonale Einführungsgesetz zum

Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 (EG ZGB; SGS/VS 211.1) hält in

Art. 126 Abs. 1 fest, dass Allmendgenossenschaften wie Alp-, Wald-, Brunnen- und

Wasser- oder Flurgeteilschaften und ähnliche Körperschaften dem kantonalen

Zivilrecht unterstellt sind und gemäss Art. 127 EG ZGB Rechtspersönlichkeit erwerben

können. Es sind demnach juristische Personen nach kantonalem Recht, deren

Rechtsfähigkeit sich nach Art. 53 ZGB richtet (Martin Arnold, Die privatrechtlichen

Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften, [Art. 59 Abs. 3 ZGB] nach

dem Recht des Bundes und des Kantons Wallis, Diss., Freiburg 1987, S. 88). Unter

Vorbehalt zwingender gesetzlicher Vorschriften werden diese Körperschaften durch

ihre vom Staatsrat genehmigten Statuten und Reglemente, durch das EG ZGB,

allenfalls durch den Ortsgebrauch, sowie subsidiär durch die Bestimmungen der

Genossenschaft als ergänzendes kantonales Recht geregelt (Art. 126 Abs. 2 EG ZGB;

BGE 132 I 270 E. 4.1; ZWR 2012 S. 264 E. 2a; 1979 S. 51 E. 2; 1968 S. 318 E. 1 in

fine; Martin Arnold, a.a.O., S. 15, 88 und 93).

4.2 Damit Genossenschaften im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB Rechtspersönlichkeit

erlangen, müssen ihre Statuten vom Staatsrat genehmigt werden (Art. 130 Abs. 127

Abs. 1 EG ZGB); die Genehmigung zeitigt demnach konstitutive Wirkung. Diese Regel

gilt allerdings nicht ausnahmslos: Genossenschaften, die schon vor dem Inkrafttreten

des alten Walliser Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch am

  1. Januar 1913 Bestand hatten, behalten ihre Rechtspersönlichkeit nach altem Recht

und werden mit der Statutengenehmigung Rechtspersonen des neuen Rechts. Mit

anderen Worten ist die Statutengenehmigung durch den Staatsrat nicht konstitutiv für

die Rechtspersönlichkeit der vor dem 1. Januar 1913 bestehenden Genossenschaften

nach kantonalem Recht (ZWR 1999 S. 287 E. 2; 1979 S. 51 E. 2; ZWR 1968 S. 318

E. 2; Martin Arnold, a.a.O., S. 117).

In

Bezug

auf

den

vorliegenden

Fall

bedeutet

dies,

dass

auch

die

Wässerwassergeteilschaften M___________, N___________, O___________ und

P___________, die offenbar zwar nicht über Statuten verfügen, jedoch schon vor dem

  1. Januar 1913 bestanden, als Genossenschaften i.S.v. Art. 59 Abs. 3 ZGB zu

qualifizieren

sind.

Demgegenüber

ist

auch

erstellt,

dass

es

eine

„Wässerwassergeteilschaft E___________“ i.S.v. Art. 59 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 126 ff.


  • 8 -

EG ZGB mangels Statuten nicht gibt, da sie erstmals im Zusammenhang mit der

Sanierung der Wasserleitungen Mitte der 90iger Jahre ins Leben gerufen wurde (vgl.

etwa Protokollauszug Wässerwassergeteilschaft E___________ vom 18. September

1992

sowie

Technischer

Bericht

vom

Mai

1991,

jeweils

Unterlagen

„Eigentumsnachweise“ Beschwerdeführer).

4.3 Die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft werden in den Statuten oder nach

Gewohnheitsrecht festgelegt (Art. 126 Abs. 2 EG ZGB; Martin Arnold, a.a.O., S. 146).

In casu verfügen wie gesehen nicht alle Geteilschaften über Statuten. Aktenmässig

belegt

sind

die

Statuten

der

vereinigten

Wasserleitungsgenossenschaften

J___________, K___________ & L___________ (Dossier Staatsrat, Act. 553 ff.) sowie

jene der „I___________ Wasserleitung“ (Dossier Staatsrat, Act. 548 ff.), wobei die

Statuen inhaltlich identisch sind und sinngemäss auch für die übrigen, statutenlosen

Geteilschaften anwendbar sind.

Der Erwerb der Mitgliedschaft wird folgendermassen umschrieben:

„Mitglied wird jeder Grundeigentümer, der sich einen Rechtsvorteil an den gegenwärtigen Suonen: […]

rechtlich erworben hat, sei es durch Kauf, Tausch od. freiwillige Vergabung. Da das Wasserrecht am

Grund & Boden haftet so wird einer Mitglied durch Erwerb von Grund & Boden im Verhältnis des darauf

lastenden Wassers.“

Die Statuten bestimmen demnach, dass die Mitgliedschaft durch den Erwerb eines

Grundstücks begründet wird. Es handelt sich bei den vorliegenden Geteilschaften

somit um sogenannte Realgenossenschaften. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass

das Nutzungsrecht vom Besitz von Grund und Boden abhängig gemacht wird (Martin

Arnold, a.a.O., S. 11). Realgenossenschaften treten wie vorliegend insbesondere bei

Bewässerungsgeteilschaften auf, da das Walliser Gewohnheitsrecht das Wasserrecht

als unmittelbar mit dem Grundstück verbunden betrachtet (Martin Arnold, a.a.O.,

S. 150 f.).

4.4 Als Zwischenergebnis kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass es sich

bei den vorliegend in Frage stehenden Geteilschaften um „Alpgenossenschaften und

andere Körperschaften“ im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB handelt, die - entgegen den

Ausführungen im Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 (Ziff. 11 Abs. 2, S. 4) - nicht

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sondern dem privaten Recht angehören

und insofern Art. 59 Abs. 3 ZGB unterstehen (vgl. auch Kantonsgerichtsurteil A1 08 35

vom 13. Juni 2008; Martin Arnold, a.a.O., S. 93 mit Hinweisen). Es sind

Realgenossenschaften, deren Mitgliedschaft mit dem Erwerb eines Grundstückes

begründet wird.

5. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Richter bei

pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als

überwiegend

wahrscheinlich

zu

betrachten

und

es

könnten

weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf

die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (Alfred Kölz/Isabelle Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., S. 39 Rz 111


  • 9 -

und S. 117 Rz 320; Fritz Gygi, a.a.O., S. 274; BGE 124 I 274 Erw. 5b, BGE 122 II 464

E. 4a; 122 V 157 E. 1d; 120 Ib 229 E. 2b; 119 II 117 Erw. 4c). Dieser Umstand fusst

auf dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 VVRG).

Denn auch das aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch fliessende Recht auf

Beweis erstreckt sich nur auf rechtserhebliche Tatsachen, d.h. auf Sachumstände, von

deren Verwirklichung es abhängt, ob so oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi,

a.a.O., S. 273).

Daneben gilt nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine behauptete

Tatsache von derjenigen Partei zu beweisen ist, die aus ihr Rechte ableitet. Diese in

Art. 8 ZGB verankerte Regel gilt auch im öffentlichen Recht. Zudem trifft die

Prozessparteien auch unter dem Untersuchungsgrundsatz eine Mitwirkungspflicht,

insbesondere dort, wo sie ein Verfahren im eigenen Interesse eingeleitet haben oder

wo es um solche Tatsachen geht, die eine Partei besser kennt als die Behörden und

welche diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand

erheben können. Die Missachtung der Mitwirkungspflicht kann im Rahmen der

Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Bundesgerichtsurteil 2A.343/2005 vom

  1. November 2005 E. 4.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; 129 II 18 E. 7.1; 124 II 361 E. 2b, je

mit Hinweisen).

5.1 Die Beschwerdeführer hinterlegen im Urkundenborderau ihrer Beschwerde vom

  1. Juni 2012 ein Schreiben der „Wässerwassergeteilschaft E___________“ vom

Februar 1999 (Beleg Nr. 1) sowie eine Stundenzusammenstellung/Rechnung vom

  1. November 1997 (Beleg Nr. 2). Beleg Nr. 1 ist von den „Kommissionsmitgliedern“ der

„Wässerwassergeteilschaft

E___________“

unterzeichnet,

wobei

keiner

der

Beschwerdeführer als Unterzeichner auftritt. Gleich verhält es sich mit Beleg Nr. 2. Den

Unterlagen, welche die Beschwerdeführer vor dem Staatsrat mit dem Vermerk

„Eigentumsnachweise“

hinterlegt

haben,

liegen

weder

Grundbuch-

noch

Katasterauszüge bei. Sie enthalten einzig Unterlagen im Zusammenhang mit der

Gründung der „Wässerwassergeteilschaft E___________“ sowie der damit bezweckten

Sanierung der Wasserleiten. Immerhin findet sich eine Rechnung vom Februar 2007

(Act. 16), gemäss welcher U___________ im Jahre 2005/2006 Wasservogt der

Wasserleitung J___________ gewesen sein soll. In den von den Beschwerdeführern

ebenfalls vor erster Instanz hinterlegten Unterlagen mit dem Vermerk „Unterlagen

Wässerwasser“ findet sich eine an DD__________ gerichtete E-Mail, in welcher er

gebeten wird, „die Geteilen der Wässerwasser […] zuzustellen […].“ Die

entsprechenden Listen enthalten offenbar die Namen der Geteilen der einzelnen

Wasserleitungen. In der Liste der Wasserleitung O___________ findet sich der Name

V___________. In der Liste der Wasserleitung J___________ findet sich der Name

W___________, sowie U___________. Darüber hinausgehende Unterlagen, welche

die Mitgliedschaft der Beschwerdeführer belegen könnten, finden sich nicht in den

Akten.

5.2 Nach dem Gesagten steht für das Kantonsgericht fest, dass in casu keine

Urkunden vorliegen, welche die behauptete Mitgliedschaft der Beschwerdeführer mit

einer dem Grundbuch- oder Katasterauszug vergleichbaren Beweiskraft belegen. Zwar

lassen die unter Ziff. 5.1 angeführten Unterlagen vermuten, dass die Beschwerdeführer


  • 10 -

Mitglieder von Geteilschaften sind. Allerdings müssen sich die Beschwerdeführer in

diesem Zusammenhang vorwerfen lassen, dass zumindest der Eigentumsnachweis an

den Grundstücken durch das Einholen der entsprechenden Grundbuch- bzw.

Katasterauszüge ihrerseits vergleichsweise leicht hätte erbracht werden können.

Insbesondere nachdem die Beschwerdegegner bereits in ihrer Beschwerdeantwort

vom 31. Juli 2012 unter Ziff. 4.1 explizit auf diesen Umstand hingewiesen haben, wäre

es den Beschwerdeführern in Anbetracht ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht (vgl.

Ziff. 5 hiervor) zumutbar gewesen, den Eigentumsnachweis und damit den Beweis der

Mitgliedschaft

in

dieser

Form

zu

erbringen.

Trotz

Geltung

des

Untersuchungsgrundsatzes ist es nicht Sache des Kantonsgerichts, den Nachweis des

Eigentums der Beschwerdeführer an den mit dem Wässerwasserrecht begünstigten

Grundstücken zu erbringen, zumal es sich hierbei um eine Tatsache handelt, welche

die Beschwerdeführer besser kennen als das Kantonsgericht und von letzterem nicht

mit vernünftigem Aufwand beschafft werden kann.

5.3 Das Gericht erachtet in diesem Zusammenhang auch die beantragten Beweismittel

als nicht notwendig und nicht geeignet. Es ist nicht ersichtlich, was die Parteien im

Rahmen eines Parteiverhörs erklären könnten, was sie nicht bereits schriftlich getan

haben oder hätten tun können. Insbesondere liesse sich das Eigentum an den

Grundstücken weder durch ein Parteiverhör, noch durch die anbegehrten Editionen

belegen.

Aufgrund

dieser

Ausführungen

kann

festgehalten

werden,

dass

es

den

Beschwerdeführern mangels Nachweises ihrer Mitgliedschaft an den Geteilschaften an

der formellen Legitimation zur Beschwerde fehlt.

6. Selbst wenn die Mitgliedschaft der Beschwerdeführer erwiesen wäre, müsste ihnen

die formelle Legitimation aus nachfolgenden Gründen ohnehin abgesprochen werden:

Die Vorinstanz hat die formelle Legitimation der Beschwerdeführer wie gesehen

verneint, da den einzelnen Geteilen die Vertretungsmacht nach aussen fehle. Die

Beschwerdeführer ihrerseits setzen sich mit den diesbezüglichen Ausführungen im

angefochtenen Entscheid insofern auseinander, als dass sie der Auffassung sind, kraft

ihrer ehehaften Rechte zur Beschwerde legitimiert zu sein. Nachfolgend gilt es daher,

den Inhalt von Geteilenrechten im Allgemeinen zu definieren sowie deren wirksame

Geltendmachung zu erörtern und sich in diesem Zusammenhang zunächst mit den von

den Beschwerdeführern als ehehaft bezeichneten Rechten auseinanderzusetzen.

6.1 Als ehehafte Rechte werden jene privaten Rechte bezeichnet, die ihren Ursprung in

einer Rechtsordnung haben, die nicht mehr besteht. Im Zusammenhang mit

privatrechtlichen Wassernutzungsrechten spricht man dann von ehehaften Rechten,

wenn das Gewässer, zu dessen Lasten das private Nutzungsrecht bestand bzw.

besteht, durch Gesetzeserlass in die Kategorie der öffentlichen Gewässer überführt

worden ist. Ehehafte Rechte sind demnach private Rechte an öffentlichen Gewässern

(BGE 88 II 498 E. 3; 127 II 69 E. 4b; 131 I 321 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts

2P.256/2002 vom 24. März 2003 E. 1.2.1; Peter Liver, Privatrechtliche Abhandlungen,

Festgabe zum 70. Geburtstag des Verfassers am 21. August 1972, Herausgegeben


  • 11 -

von Hans Merz, Bern 1972, S. 226 f.; Werner Dubach, in: Bundesamt für

Wasserwirtschaft, Mitteilung Nr. 1/80, Die wohlerworbenen Rechte im Wasserrecht,

Bern 1979, S. 60 f.; Enrico Riva, Wohlerworbene Rechte – Eigentum – Vertrauen,

Dogmatische Grundlagen und Anwendung auf die Restwassersanierungen nach Art.

80 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes, Bern 2007, S. 47).

In Bezug auf die vorliegend in Frage stehenden ehehaften Wassernutzungsrechte ist

ausserdem Art. 664 ZGB zu berücksichtigen, wonach unter Vorbehalt anderweitiger

Nachweise an öffentlichen Gewässern keine privaten Rechte bestehen. Diese im

Gesetz verankerte Vermutung ist deshalb von Bedeutung, weil gerade in Berggebieten

die Einräumung von Nutzungsrechten meistens nicht beurkundet und auch nicht

protokolliert worden ist und daher ein Erwerbstitel in Bezug auf das Nutzungsrecht fehlt

(Peter Liver, a.a.O., S. 483). In diesen Fällen kann der Beweis des Titels durch die

sogenannte Unvordenklichkeit der Ausübung des Rechts ersetzt werden, um allfälligen

Beweisschwierigkeiten zu begegnen (Peter Münch, Wässerwasserrechte in Bauzonen:

am Beispiel der Gemeinde Visp, ZWR 2001, S. 30; Peter Liver, a.a.O., S. 483 f.; Aron

Pfammatter,

Private

Rechte

an

kulturunfähigem

Land,

unter

besonderer

Berücksichtigung der Rechtslage im Kanton Wallis, Diss., Bern 2009). Die

Unvordenklichkeit ersetzt jedoch nicht den Erwerbstitel, sondern dient als Beweismittel

(Werner Dubach, a.a.O., S. 62 mit Hinweis auf BGE 74 I 49). Nach dem Gesagten

müssen die vorliegend von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechte, damit

sie als ehehaft qualifiziert werden können, gestützt auf eine nicht mehr geltende

Rechtsordnung an einem heute öffentlichen Gewässer verliehen worden sein.

6.2 In der Schweiz verfügen die Kantone über die Gewässerhoheit (Art. 76 Abs. 4 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;

SR/101]; Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der

Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 [WRG; SR/721.80]; Art. 4 GNW). Zwar enthält

Art. 1 Abs. 2 WRG eine Definition der öffentlichen Gewässer und bezeichnet die Seen,

Flüsse, Bäche und Kanäle, an denen nicht Privateigentum nachgewiesen ist, als

öffentliche Gewässer. Was aber schliesslich öffentliches Gewässer ist, bestimmt das

kantonale Recht (Werner Dubach, a.a.O., S. 85; Hans Wyer, Rechtsfragen der

Wasserkraftnutzung, Diss., Visp 2000, S. 25). Mit Ausnahme der Rhone und des

Genfersees qualifiziert die Walliser Gesetzgebung die Seen und alle Wasserläufe ab

dem Punkt, wo sie entspringen, als öffentliches Eigentum der Gemeinden (Art. 163

Abs. 1 EG ZGB; Peter Münsch, Wässerwasserrechte in Bauzonen, ZWR 2001 S. 30).

Ihnen steht die Verfügungsbefugnis über die Wasserkraft zu (Art. 4 Abs. 2 GNW).

Aufgrund der Akten steht für das Kantonsgericht fest, dass es sich beim

D___________ um ein öffentliches Gewässer handelt, über welches die Gemeinde

grundsätzlich verfügen kann. Dass der D___________ ein privates Gewässer sein soll,

wird von den Beschwerdeführern denn auch zu Recht nicht behauptet.

6.3 Einen Rechts- bzw. Erwerbstitel, der den Geteilschaften in casu das Recht zur

Wassernutzung einräumen würde, findet sich nicht in den Akten. Dieser Umstand ist

darauf zurückzuführen, dass das Wasser aus dem D___________ schon seit vielen

Jahrhunderten zur Bewässerung genutzt wird und ein entsprechender Titel nicht mehr


  • 12 -

vorhanden ist (H___________, S. 133 ff. mit zahlreichen Erläuterungen zu den ersten

Dokumentationen der Wasserleitungen; ferner Martin Arnold, a.a.O., S. 91). Der

fehlende schriftliche Nachweis hemmt das Vorliegen des Wasserbezugsrechtes indes

nicht: Er wird durch die unter Ziff. 6.1 hiervor erwähnte Unvordenklichkeit der

Ausübung des Rechts kompensiert, was bedeutet, dass der Anspruch der

Geteilschaften auf die Nutzung des D___________-Wassers zur Wässerung der

Wiesen seit jeher besteht und deshalb das Bezugsrecht an sich trotz fehlenden

Nachweises nicht in Frage zu stellen ist.

6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass es sich beim D___________ um ein

öffentliches Gewässer handelt, dessen Verfügungsgewalt bei der Gemeinde liegt.

Ebenso ist erwiesen, dass die Geteilschaften der Wasserleitungen von F___________

gestützt auf eine heute nicht mehr bestehende Rechtsordnung über ein (privates)

Recht zur Nutzung des D___________-Wassers verfügen, welches trotz Aufhebung

der Rechtsordnung und fehlendem Nachweis in Form von Urkunden immer noch

Geltung hat; mithin ist das Nutzungsrecht der Geteilschaften in casu als ehehaftes

Recht zu qualifizieren. Die Eigenart der als ehehaft bezeichneten Rechte besteht nun

aber wie gesehen nicht darin, dass sie den Rechtsträgern über die Nutzung

hinausgehende Befugnisse einräumen würde. Sie erschöpft sich allein in der Tatsache,

dass private (Nutzungs-)Rechte an einer öffentlichen Sache der Verfügungsgewalt des

Gemeinwesens vorgehen und letztere insofern, d.h. im Rahmen der Nutzung,

einschränken. Eine darüber hinausgehende Wirkung zeitigen die als ehehaft

qualifizierten Rechte nicht.

Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, räumen ehehafte Rechte den Berechtigten

damit nicht mehr Rechte ein, als dass es die Geteilenrechte im Allgemeinen tun. Zur

Bestimmung der formellen Legitimation der Beschwerdeführer kann daher –

unbesehen der als ehehaft qualifizierten Rechte - auf die Rechte von Geteilen im

Allgemeinen abgestellt werden.

7. Das Bundesrecht schränkt die Verwendung von Allmendgenossenschaften und

ähnlichen Körperschaften gemäss Art. 59 Abs. 3 ZGB auf die unmittelbare Nutzung

von Allmenden und Ähnlichem – wie bspw. Wasser - ein. Der unmittelbare Zweck einer

Geteilschaft liegt somit in der Verwaltung und Nutzung des Nutzungsgutes, der

mittelbare Zweck besteht in der Selbsthilfe der Geteilen (ZWR 1995 S. 131 ff. E. 3;

Martin Arnold, a.a.O., S. 35 f., 38 ff.; Claire Huguenin, a.a.O., N. 21 zu Art. 59 ZGB;

Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. A., Zürich/Basel/Genf

2009, § 14 N. 10 ff.). Im gleichen Sinne beschränkt das kantonale Recht den

Gesellschaftszweck einer Genossenschaft auf die Nutzung von Alpweiden, Wäldern,

Brunnen und Wasserleiten (Art. 129 Abs. 1 und 126 Abs. 1 EG ZGB) und verbietet

Allmendgenossenschaften und andere Geteilschaften einen Gesellschaftszweck, der

eine Handels- oder Fabrikationsstruktur erfordert, wie sie den Körperschaften des

Bundesprivatrechts eigen ist (Art. 127 Abs. 1 Satz 2 EG ZGB). Die Rechte der

Gesellschafter

beschränken

sich

daher,

vorbehalten

anderer

statutarischer

Regelungen, auf einen Nutzungsanteil an den Gesellschaftsgütern sowie in der

Stimmrechtsausübung an der Generalversammlung (Art. 130 EG ZGB). Das


  • 13 -

Stimmrecht und das Nutzungsrecht fallen dabei meistens zusammen (Martin Arnold,

a.a.O., S. 167).

7.1 Von Bedeutung ist nun, dass das Nutzungsrecht im Alleineigentum der juristischen

Person, d.h. der Genossenschaft bzw. der Geteilschaft, steht (Martin Arnold, a.a.O.,

S. 71 mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre). Nach Arnold steht das Nutzungsrecht

dem einzelnen Mitglied aus der Mitgliedschaft zur Verbandsperson zu, d.h. es ist ein

persönliches, aus der Mitgliedschaft fliessendes Recht (Martin Arnold, a.a.O., S. 71,

145), wobei das Nutzungsrecht nicht im Eigentum des einzelnen Mitglied, sondern in

jenem der Genossenschaft steht.

7.2 Gemäss Art. 6 der Statuten der Geteilschaft I___________ Wasserleitung sowie

der vereinigten Wasserleitungsgenossenschaften J___________, K___________ &

L___________ (Dossier Staatsrat, Act. 548, 553 f.) bestehen die Rechte der

Genossenschafter im Wässern gemäss den bestehenden Reglementen im Angesicht

des Stimmrechts in den Versammlungen. Die Rechte der Mitglieder beschränken sich

somit – nebst dem Stimmrecht an der Versammlung - auf das Recht, das Wasser zum

Wässern ihres Grundstückes nutzen zu dürfen. Aufgrund der Ausführungen unter

Ziff. 7.1 hiervor steht aber fest, dass das Recht betreffend Nutzung des

D___________-Wassers als Wässerwasser den Geteilschaftern nur kraft ihrer

Mitgliedschaft an der Geteilschaft zusteht, das Nutzungsrecht selber aber der

Genossenschaft bzw. der Geteilschaft gehört.

Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Einschränkung des im

Alleineigentum der Genossenschaft stehenden Nutzungsrechts kann also im Namen

bzw. von der Genossenschaft selber geltend gemacht werden, jedoch nicht von

einzelnen Geteilschaftern. Fraglich ist daher, wer im Namen der Genossenschaft

rechtsgültig handeln bzw. dieselbe vertreten kann.

7.3 Die Generalversammlung bildet nach dem Statutarrecht und zwingend gemäss Art.

879 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) das oberste

Organ der Genossenschaft (Martin Arnold, a.a.O., S. 201). Durch die Fassung von

Beschlüssen der Versammlung kann die Genossenschaft demnach in eigenem Namen

handeln. Die Vertretung nach aussen steht in der Regel der Verwaltung zu. Je nach

Statuten steht sie dem Präsidenten allein oder zusammen mit einem Mitglied zu, d.h.

kollektiv zu zweien. Die Kompetenz der Verwaltung umfasst dabei auch die

Zuständigkeit, sie vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu vertreten, insbesondere

in dringenden Fällen (Martin Arnold, a.a.O., S. 209).

7.4 Aufgrund der bisherigen Erläuterungen kann zusammenfassend festgehalten

werden, dass die Einschränkung des Nutzungsrechtes nur in Form eines

Genossenschaftsbeschlusses oder in dringlichen Fällen durch das Handeln der

Verwaltung in Vertretung der Genossenschaft gerügt werden kann. Es gilt zu prüfen,

ob dies vorliegend der Fall ist.

7.4.1 Die Generalversammlung der vereinigten Wasserleitungsgenossenschaften

J___________, K___________ & L___________ hat gemäss Art. 17 der hinterlegten


  • 14 -

Statuten (Dossier Staatsrat, Act. 553 ff.) über all jene Handlungen zu bestimmen,

welche ausserhalb der Kompetenz des Vorstandes liegen. Letzterer wiederum ist

gemäss Art. 15 der Statuten berechtigt, alle „zweckdienlichen Handlungen für die

Genossenschaft vorzunehmen.“ Hierunter dürften auch Rechtshandlungen fallen, die –

bspw. zur Einhaltung einer Frist – keinen Aufschub dulden. Der Vorstand wird alle 4

Jahre gewählt und besteht aus den drei Wasservögten der Wasserleitungen, wobei sie

aufeinander folgend als Präsident, Kassier und Schreiber amten und die

Genossenschaft nach aussen vertreten (vgl. Art. 10 der Statuten). Eine ähnliche

Regelung kennen die Statuten der I___________ Wasserleitung (Dossier Staatsrat,

Act. 548 ff.). Die Regelung in den Statuten entspricht somit den Ausführungen gemäss

Ziff. 7.3 hiervor.

7.4.2

Die

Beschwerdeführer

legen

in

casu

keinen

Beschluss

einer

Genossenschaftsversammlung vor, wonach eine Einsprache gegen die Homologation

des Nutzungsbewilligungsvertrages durch den Staatsrat oder eine Beschwerde gegen

den angefochtenen Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 eingereicht werden sollte.

Eine sich auf einen Genossenschaftsbeschluss stützende Legitimation scheidet daher

aus.

Daneben bliebe die Möglichkeit, dass sie als Verwaltung der Geteilschaften zur

Vertretung und somit zur Einsprache bzw. Beschwerde befugt sind. Unbesehen der

Frage der Dringlichkeit würde es in diesem Zusammenhang aber im Lichte der unter

Ziff. 5 hiervor genannten prozessualen Mitwirkungspflicht der Parteien an einem

Nachweis fehlen, wonach einer der Beschwerdeführer als Mitglied der Verwaltung

einer der Geteilschaften amtet. Im Gegenteil: Eine entsprechende Behauptung wird

von

den

Beschwerdeführern

gar

nicht

erst

aufgestellt.

Ausserdem

macht

AA__________ in seiner Einsprache vom 2. September 2011 (Dossier Staatsrat, Act.

  1. geltend, er sei Wasservogt der Wassergeteilschaft J___________, deren

Mitglieder U___________ und W___________ zu sein behaupten. Dementsprechend

kommen weder U___________ noch W___________ als Mitglied der Verwaltung und

somit

als

Vertreter

der

Wasserleitungsgenossenschaften

J___________,

K___________ & L___________ in Frage.

Wenn man schliesslich mit den Beschwerdeführern davon ausginge, dass die

„Wässerwassergeteilschaft E___________“ als Ausführungsorgan und somit als

Vertretung

sämtlicher

Wässerwassergeteilschaften

figuriert,

könnte

sich

die

Legitimation der Beschwerdeführer endlich aus ihrer Mitgliedschaft in deren

Kommission ableiten. Auch in diesem Zusammenhang fehlen in casu aber jedwelche

Hinweise, die auf eine entsprechende Mitgliedschaft schliessen lassen. Eine

Legitimation lässt sich nicht herleiten.

7.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführer in casu keinen

Beschluss einer Genossenschaftsversammlung vorweisen können und sie weder die

Trägerschaft

„Wässerwassergeteilschaft

E___________“,

noch

eine

der

Wasserleitungsgeteilschaften vertreten. Einer solchen Vertretung würde es indes

bedürfen, um die Verletzung der im Alleineigentum der Genossenschaften stehenden

(Wasser)Nutzungsrechte überhaupt geltend machen zu können. Die von den


  • 15 -

Beschwerdeführern verlangten Beweisabnahmen erachtet das Gericht im Übrigen für

nicht erforderlich und ungeeignet, zumal die Beschwerdeführer nicht einmal

behaupten, zur Vertretung der Genossenschaft befugt bzw. Mitglied der Kommission

der „Wässerwassergeteilschaft E___________“ zu sein.

Die formelle Legitimation der Beschwerdeführer ist demnach auch in dieser Hinsicht zu

verneinen.

8. Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 80 Abs. 1 lit. a VVRG ist zur Beschwerde

nur legitimiert, wer – neben der formellen Legitimation – durch die angefochtene

Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung hat. Diese beiden Voraussetzungen bilden Teilgehalt der materiellen

Beschwer, lassen sich indes aber nur schwer auseinanderhalten (Christoph

Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

das

Verwaltungsverfahren

(VwVG),

Zürich/St.Gallen

2008,

[fortan:

Auer/Müller/Schindler] N. 10 zu Art. 48; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias

Kuhn,

Öffentliches

Verfahrensrecht,

Zürich/St.Gallen

2012,

[fortan:

Kiener/Rütsche/Kuhn] Rz 1342). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts

stellt das „Berührtsein“ kein selbständiges Erfordernis, sondern bloss eine Präzisierung

bzw. eine Verdeutlichung des schutzwürdigen Interesses dar (BGE 133 V 188 E. 4.3.1

mit Hinweisen; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, [fortan:

Merkli/Aeschli-mann/Ruth] N. 2 zu Art. 65).

8.1 Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, das eine von der

Verfügung betroffene Person geltend machen kann. Der Beschwerdeführer muss

durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer

besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Das

schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen

Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE

137 II 30 E. 2.2.2; 131 II 587 E. 2.1; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision

der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236; Kiener/Rütsche/Kuhn, Rz 1343) bzw. in der

Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur

Folge hätte (BGE 123 II 376 E. 2; 120 Ib 379 E. 4b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann,

Allgemeines

Verwaltungsrecht,

Aufl.,

Zürich

2010,

N.

1944;

Kiener/Rütsche/Kuhn, Rz 1345). Schutzwürdig ist ein Interesse somit dann, wenn die

tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar

beeinflusst werden kann, wenn also der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen

aus der Abwendung des Nachteils ziehen kann (BGE 1A.266/2005 vom 13. März 2006

E. 1.3). Festzuhalten ist schliesslich, dass der Nachteil nach objektivierter

Betrachtungsweise vorliegen muss; rein subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives

Interesse sind nicht zu berücksichtigen (BGE 131 II 587 E. 3; 123 II 376 E. 3;

Auer/Müller/Schindler, N. 20 zu Art. 48). Die Anforderungen an ein schutzwürdiges

Interesse sollen Popularbeschwerden ausschliessen (BGE 121 II 176 E. 2a).

Schliesslich muss die beschwerdeführende Partei ein aktuelles Interesse haben (BGE

118 Ib 356 E. 1a). Aktuell ist ein Interesse dann, wenn der durch den Entscheid

erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Entscheidung noch besteht (BGE 128 II 34 E. 1b)


  • 16 -

und er bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (Auer/Müller/Schindler, N. 21

zu Art. 48). Der Ausgang des Verfahrens muss – gleich dem schutzwürdigen Interesse

– die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei

beeinflussen;

andernfalls

fehlt

es

an

einem

aktuellen

Interesse

(Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 25 zu Art. 65).

8.2 Im Lichte der hiervor genannten Voraussetzungen zur Begründung der materiellen

Beschwer gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in casu –

unabhängig der formellrechtlichen Legitimation – in materieller Hinsicht zur

Beschwerde an das Kantonsgericht legitimiert sind.

In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu bemerken: Der Staatsrat hat das

Bewilligungsgesuch der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 6 sowie 14 bis 18 GNW

genehmigt. Aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GNW geht hervor, dass die

Nutzbarmachung von Wasserkraft an einem öffentlichen Gewässer, welches mit einem

privaten Recht belastetet ist, der Bewilligung durch die zuständige Gemeinde und der

Genehmigung durch den Staatsrat bedarf. Abs. 2 hält weiter fest, dass die zuständigen

Behörden – womit offensichtlich die Gemeinden und der Staatsrat gemeint sind –

darüber wachen, dass die wasserbaupolizeilichen Vorschriften eingehalten werden und

die bestehenden Nutzungsrechte nicht verletzt werden, wobei bezüglich der

Nutzungsrechte die in Abs. 1 genannten privaten Rechte am öffentlichen Gewässer

gemeint sind. In Abs. 3 wird festgehalten, dass die Genehmigung zu verweigern ist,

wenn durch die Ableitung der auszunutzenden Gewässer der Wasserstand oder die

Wasserläufe der öffentlichen Gewässer in einer Art beeinträchtigt werden, die dem

öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Abs. 4 bestimmt endlich, dass bestehende

Rechte vorbehalten bleiben.

8.3 Die Prüfung des angefochtenen Staatsratsentscheides hat sich nach dem

Gesagten auch in Bezug auf die nachfolgend zu erörternde materielle Beschwer darauf

zu beschränken, ob die vom Staatsrat genehmigte und von der Gemeinde

F___________ erteilte Bewilligung die wasserpolizeilichen Vorschriften einhält, keine

bestehenden Nutzungsrechte verletzt werden – wobei hierunter private (Nutzungs-)

Rechte am öffentlichen Gewässer, d.h. in casu die ehehaften Rechte, zu subsumieren

sind – und dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft.

Darüber hinausgehende, die materielle Beschwer allenfalls begründende Vorbringen

sind nicht zu hören, weshalb auf dieselben zum Vornherein nicht eingetreten wird.

Nicht geprüft werden im vorliegenden Genehmigungs- bzw. Beschwerdeverfahren

daher die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Eigentumsansprüche an

den „Anlagen Wasserfassung, Entsander, Stollenleitung Tunnelbauwerk und

zugehörige Bauwerke“ (vgl. Ziff. 4 der Replik vom 28. September 2012). Diese Rügen

können allenfalls im Rahmen eines Zivilprozesses anhängig gemacht werden, bilden

aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

9. Die Beschwerdeführer bringen vor, der künftige Wässerwasserbezug sei nicht

nachhaltig gesichert und die Wässer- sowie Tränkerechte würden geschmälert.

Nachdem in Ziff. 6 hiervor die Rechte der Geteilschaften als ehehaft qualifiziert


  • 17 -

wurden, sind zur Prüfung der materiellen Beschwer deren konkreter Inhalt und Umfang

zu erörtern.

9.1 Das Bundesgericht stellt die ehehaften Wassernutzungsrechte für deren Auslegung

aufgrund der durch sie verliehenen Befugnisse grundsätzlich den Dienstbarkeiten des

ZGB gleich (BGE 131 I 321 E. 5.1.2; 88 II 498 E. 3; ZWR 1970 S. 189 ff. E. 4; Peter

Münsch, a.a.O., S. 30; ferner Peter Liver, a.a.O., S. 487 f.). Das Kantonsgericht Wallis

seinerseits qualifiziert die Wässerwasserrechte als altrechtliche Dienstbarkeiten (Peter

Münch, a.a.O., S. 31).

Ausgangspunkt bei der Auslegung von Dienstbarkeiten ist der Grundbucheintrag.

Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den

Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut

unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden

(Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 444 E. 2.2; 137 III 145 E. 3.1 f.) Im Verhältnis unter

den Begründungsparteien bestimmt sich der Inhalt der Dienstbarkeit vorab nach dem

Begründungsakt. Ausgehend vom Wortlaut des Vertrages ist der Sinn und Zweck der

Dienstbarkeit im Zeitpunkt der Errichtung zu ermitteln. Je genauer der Wortlaut

abgefasst ist, umso enger ist der Raum für die Auslegung aufgrund weiterer Kriterien,

sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Parteien den Vertrag nicht nach

dem Wortlaut verstanden haben könnten (BGE 132 III 651 E. 8; 115 II 434 E. 2b; 127

III 444 E. 1; 131 III 606 E. 4.2). Schliesslich kann sich der Inhalt einer Dienstbarkeit

auch aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem

Glauben ausgeübt worden ist (BGE 128 III 169 E. 3a; 113 II 506 E. 2; Etienne

Petitpierre, in: Heinrich Honsell [Hrsg.]/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. A., Basel 2011, N 7 zu Art. 738 ZGB). So ist im

Zusammenhang mit der Auslegung und Bestimmung des Umfanges von ehehaften

Wasserrechten zu bedenken, dass mangels Begründungs-, Anerkennungs- oder

Gerichtsurkunde der Umfang des Rechts nur aufgrund der vorhandenen Anlagen

bestimmt werden kann (Peter Liver, a.a.O., S. 484).

In casu fehlen in Bezug auf das Wassernutzungsrecht wie gesehen sowohl ein

Grundbucheintrag als auch eine Begründungs-, Anerkennungs- oder Gerichtsurkunde.

Eine sich hierauf stützende Auslegung ist nicht möglich. Inhalt und Umfang der von

den Beschwerdeführern geltend gemachten Wassernutzungsrechte sind daher danach

zu bestimmen, wie sie von den Geteilschaften bis anhin in guten Treuen ausgeübt

worden sind; mithin sind der Inhalt und Umfang der Wassernutzungsrechte der

Geteilschaften an der bisherigen Nutzung des Wassers durch die Berechtigten zu

bestimmen.

9.2 Ein erster Hinweis betreffend den Inhalt und Umfang der Wassernutzungsrechte

liefern die in den Akten hinterlegten Statuten der Geteilschaft I___________

Wasserleitung sowie der vereinigten Wasserleitungsgenossenschaften J___________,

K___________ & L___________. Der Zweck der Geteilschaften wie auch die Rechte

der Mitglieder werden in den Statuten inhaltlich identisch wie folgt definiert (Dossier

Staatsrat, Act. 548, 553 f.):


  • 18 -

„Der Zweck der Genossenschaft ist: Vergrösserung und Neuausbau der bestehenden I___________

Wasserleitung (bzw. J___________-Suon), nebst dem Unterhalt zur notwendigen, genügenden und

sicheren Beschaffung der Wassermenge, welche für die rationelle Bewässerung der Grundgüter zur

Erhöhung der Erträge unentbehrlich ist.“

Und:

„Rechte der Genossenschaften bestehen im Wässern gemäss den bestehenden Reglementen in Ansicht

des Stimmrechts in den Versammlungen.“

In Bezug auf den Inhalt des Wassernutzungsrechtes stellen die zitierten Auszüge klar,

dass den Genossenschaftern (nur) die Nutzung des Wassers zur Bewässerung der

Wiesen zusteht. Auch in den Ausführungen von H___________ ist im Zusammenhang

mit den Geteilschaften einzig von der Nutzung des Wassers zur Bewässerung der

Wiesen die Rede (H___________, S. 133). Die Dienststelle für Landwirtschaft führt in

ihrer Stellungnahme vom 7. September 2011 schliesslich an, das Wasser werde neben

der Nutzung als Wässerwasser im Sommer, im Winter als Tränkewasser für das Vieh

genutzt (Dossier Staatsrat, Act. 363), was von den Beschwerdegegnern denn auch

nicht bestritten wird. Über diese Nutzungsarten hinausgehende Rechte am

D___________-Wasser werden den Geteilen und ihren Mitgliedern in den zitierten

Stellen nicht eingeräumt.

Gestützt auf die Ausführungen unter Ziff. 9.1 hiervor ist daher festzuhalten, dass der

Inhalt der den Geteilschaften zustehenden ehehaften Rechte darin besteht,

D___________-Wasser im Sommer sowie Winter zur Nutzung als Bewässerungs-

sowie Tränkewasser zu beziehen. Darüber hinausgehende Rechte bestehen demnach

nicht. Dasselbe muss auch in Bezug auf jene Geteilschaften gelten, die nicht über

Statuten verfügen.

9.3 Nicht definiert wird in den Statuten und der Stellungnahme der Dienststelle für

Landwirtschaft vom 7. September 2011 hingegen das Nutzungsquantum der einzelnen

Geteilschaften am D___________-Wasser, d.h. wie viel D___________-Wasser den

Geteilschaften kraft ihrer ehehaften Rechte zur Verfügung steht.

Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Die zum Bezug erlaubte Wassermenge wird bei

Bewässerungsgeteilschaften in der Regel durch das wirtschaftliche Bedürfnis der

einzelnen Grundstücke bestimmt (Martin Arnold, a.a.O., S. 167). Eine Urkunde, welche

die den Geteilschaften eingeräumte Wassermenge festhalten würde, liegt wie gesehen

nicht vor. Immerhin halten die bereits zitierten Statuten fest, es werde die notwendige,

genügende und sichere Beschaffung des Wässerwassers für eine rationelle

Bewässerung der Grundgüter bezweckt. Auf Grund dessen ist auch in diesem

Zusammenhang – d.h. zur Bestimmung der Wasserbezugsmenge – auf die

vorhandenen Anlagen sowie auf den (bisherigen) Wasserbezug, wie er während

längerer Zeit von den Geteilschaften unangefochten und in gutem Treuen ausgeübt

worden ist, abzustellen (vgl.

Ziff. 6.1 hiervor).

9.4 Es liegt in der Natur der Sache, dass die effektiv gefasste Wassermenge je nach

Tages- und Jahreszeit nicht identisch ist und – abhängig von den jeweils herrschenden


  • 19 -

Temperaturen und dem Schmelzwasser – auch im Jahresvergleich unterschiedlich

ausfallen kann. Eine verbindliche Wassermenge, welche Aufschluss über das in der

Vergangenheit jährlich tatsächlich gefasste Wasser gibt, kann daher nicht festgelegt

werden. Allerdings kann mittels Bestimmung der mit der bestehenden Anlage maximal

fassbaren Wassermenge nachgewiesen werden, wie viel Wasser den Wasserleiten bei

optimalen Bedingungen zugeführt werden kann. In diesem Sinne lässt sich der Umfang

des ehehaften Rechts durch Bestimmung der bei optimalen Bedingungen maximal

fassbaren Wassermenge festlegen.

9.5

H___________

beziffert

die

maximale

Abflussmenge

der

vorliegend

interessierenden Wasserleitungen in F___________ in seinen aus dem Jahre 1989

stammenden Ausführungen auf insgesamt 545 l/s, ausmachend 165 l/s der

I___________, 240 l/s der J___________ (inklusive das Wasser der K___________

und L___________), 80 l/s der M___________ (inklusive Wasser vom N___________)

sowie 60 l/s der O___________ (H___________, S. 134) jedoch ohne jenes der

P___________ (Dossier Staatsrat, Act. 158). Im Technischen Bericht vom 2. Mai 1991,

der im Vorfeld der in den Folgejahren realisierten Sanierungen erstellt wurde, ging

man von einer Wasserbezugsmenge der Wässerwasserleitungen von 260 l/s aus

(Technischer Bericht vom 2. Mai 1991, Unterlagen der Beschwerdeführer

„Eigentumsnachweise“, Ziff. 2.1, 6). Hierbei dürfte es sich nicht um die maximalen,

sondern lediglich um die durchschnittlich gefassten Wassermengen handeln. Im

Konzeptvorschlag vom 26.10.2006 wurde die Wassermenge „gemäss den alten

Rechten mit 50 l/s und Wasserleitung“ angegeben, insgesamt also 400 l/s (Dossier

Staatsrat, Act. 167, S. 4). Auch im Bericht Wasserdargebot (Dossier Staatsrat, Act.

  1. wurde das Total des bei der Fassung im E___________ entnommenen

Wässerwassers mit 400 l/s beziffert (ca 50 l/s pro Wasserleitung). In dem daran

anschliessenden Zusatzbericht Wasserdargebot D___________ vom 20. Juli 2009

(Dossier

Staatsrat,

Act.

wurde

schliesslich

festgehalten,

dass

die

Wassermessungen auf der Höhe der Wasserfassung maximale Wasserentnahmen von

530 l/s und 570 l/s ergeben hätten.

Die im Bericht vom 20. Juli 2009 erwähnten Wassermessungen wurden am 15./16. Juli

2009 und damit im Sommer an den bestehenden Anlagen durchgeführt und ergaben

eine maximale Wasserfassung von 530 l/s bis 570 l/s. Diese Werte entsprechen der

Wasserfassungsmenge, die bereits in den Ausführungen von H___________ (für die

Zeit vor Sanierung der Wasserleitungen) genannt wird (545 l/s). Hinweise, die auf eine

fehlerhafte oder falsche Messung im Juli 2009 schliessen lassen, liegen keine vor.

Nach

Auffassung

des

Kantonsgerichts

ist

deshalb

die

maximale

Wasserfassungsmenge, auf welche die Geteilschaften kraft ihres ehehaften Rechts

Anspruch haben, im Bereich zwischen 530 l/s bis 570 l/s festzulegen.

9.6 Das ehehafte Recht der Geteilschaften besteht nach dem Gesagten in der Nutzung

von Wasser aus dem D___________ zur Bewässerung ihrer Wiesen bzw. als

Tränkewasser für das Vieh, wobei die maximal fassbare Wassermenge zwischen

530 l/s bis 570 l/s betragen muss. Zu prüfen ist nunmehr, inwiefern diese Rechte durch

den Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 eingeschränkt werden.


  • 20 -

10. Im Bewilligungsgesuch/Hauptbericht vom 18. Juli 2011 an den Staatsrat wird unter

Ziff. 7.1 das Wasserdargebot festgelegt. Die maximalen Wasserfassungsmengen des

vorgesehenen Nutzungskonzepts sollen 545 l/s von April bis Oktober sowie 50 l/s von

November bis März betragen. Unter Ziff. 6.3 wird darauf hingewiesen, dass sich an den

bestehenden Wasserabgaben nichts ändern und dass die heutigen Wassermengen

auch künftig zur Bewässerung bereitstehen sollen.

Im Wassernutzungsbewilligungsvertrag vom 10. Februar 2012 wird unter Ziff. 4.3 der

Umfang des Wasserrechts festgelegt. Die mittlere nutzbare Wassermenge soll im

Jahresdurchschnitt 240 l/s und die maximale Fassungsmenge rund 545 l/s betragen.

Ebenfalls in Ziff. 4.3 wird festgehalten, dass die Wässerwasser-Geteilschaften von

F___________ berechtigt sind, während der Sommerzeit, etwa von April bis Oktober,

insgesamt eine Wassermenge von 545 l/s für die Bewässerung und Tränkung und

während der Winterzeit, etwa von November bis März, eine solche von 50 l/s zu

beziehen.

Im Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 wird die Genehmigung gemäss Ziff. 4.11 und

4.12 schliesslich unter die Bedingung und Auflage gestellt, dass die bestehenden

Wasserabgaben und Wasserrechte durch das Projekt in keiner Art und Weise tangiert

werden dürfen und die bestehenden Wasserrechte zur Trink-, Tränke- und

Bewässerungsnutzung ungeschmälert zu erhalten sind. Darüber hinaus sind die zur

Bewässerung benötigen Wassermengen rechtlich, organisatorisch und technisch

während

der

ganzen

Bewässerungssaison

zu

garantieren

und

die

Bewässerungsanlage darf in ihrem Betrieb nicht gestört werden.

10.1 Die maximal fassbare Wassermenge für das vom Staatsrat genehmigte Projekt

soll nach dem Gesagten 545 l/s betragen. Dies entspricht in etwa der im Juli 2009

gemessenen maximalen Wasserfassungsmenge von 530 l/s bis 570 l/s und stimmt mit

den Angaben von H___________ überein. Von einer Schmälerung der Rechte der

Geteilschaften kann daher nicht die Rede sein. Auch finden sich in den Unterlagen

keine Anhaltspunkte, wonach Wasser durch die Turbinierung verloren gehen könnte.

Im Gegenteil: Die Wasserabgabe an die Wasserleite J___________, deren Mitglied die

Beschwerdeführer U___________ und W___________ sein wollen (vgl. Ziff. 5 hiervor),

soll gemäss dem genehmigten Projekt vor der ersten Turbinierung, direkt ab der

Druckleitung erfolgen (S. 9 von Anhang 1 Kurzbericht zu den Raum- und

Umweltauswirkungen zum Bewilligungsgesuch/Hauptbericht vom 18. Juli 2011). Die

beiden Beschwerdeführer werden von der Turbinierung also gar nicht erst betroffen

sein. In Umsetzung der genehmigten Pläne wird nach dem Gesagten auch in Zukunft

die bisherige, maximale Wasserfassungsmenge der Geteilschaften offensichtlich

gewährleistet sein.

Daneben ist festzuhalten, dass die Genehmigung durch den Staatsrat wie gesehen an

die Bedingung und Auflage geknüpft wurde, dass die bisherigen Rechte der

Beschwerdeführer nicht eingeschränkt und damit gewahrt werden. Ausserdem werden

die privaten Rechte der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen durch Art. 6 Abs. 3

sowie Art. 44 Abs. 1 GNW geschützt. Mithin können sie ihre Rechte auch in Zukunft


  • 21 -

jederzeit geltend machen, sofern und soweit ihre Rechte bedroht oder gar

beeinträchtigt würden.

10.2 Die ehehaften Rechte der Beschwerdeführer werden durch Realisierung der vom

Staatsrat genehmigten Bewilligung in keiner Art und Weise eingeschränkt: Einerseits

entsprechen die vorgesehenen maximalen Wasserfassungsmengen den bisherigen;

andererseits bieten sowohl die im Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 als auch die

im GNW vorgesehenen Vorbehalte zugunsten privater Rechte Gewähr dafür, dass die

Beschwerdeführer ihre ehehaften Rechte jederzeit durchsetzen können. Im Rahmen

der vorliegend zu beurteilenden Rügen (vgl. Ziff. 8.2 und 8.3 hiervor) ist eine materielle

Beschwer nicht ersichtlich und zu verneinen. Insbesondere geht aus den Akten nicht

hervor, inwiefern die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch

eine Gutheissung der Beschwerde unmittelbar beeinflusst werden könnte. Es fehlt den

Beschwerdeführern schlicht ein praktischer Nutzen aus der Abwendung eines

Nachteils, da letzterer in Bezug auf die Ausübung ihrer ehehaften Rechte durch den

vorinstanzlichen Entscheid gar nicht besteht.

11. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer in casu

in formeller Hinsicht nicht zur Beschwerde legitimiert sind: Einerseits fehlt es bereits

am Nachweis ihrer Mitgliedschaft an einer der Geteilschaften. Andererseits treten die

Beschwerdeführer in casu als Private und nicht im Namen der Genossenschaft als

juristischen Person auf und können deshalb die Rüge, das Nutzungsrecht werde durch

die vom Staatsrat genehmigte Nutzungsbewilligung beschränkt, in eigenem Namen

nicht geltend machen. Schliesslich fehlt es den Beschwerdeführern auch an der

materiellen Beschwer, da ihre tatsächliche oder rechtliche Situation bei Gutheissung

der Beschwerde in Bezug auf die Ausübung und den Bestand der ehehaften Rechte

nicht verbessert würde. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

12. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer als unterliegende und

die Beschwerdegegner als obsiegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die

Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.

12.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu

tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise

erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der

Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr unter

solidarischer Haftbarkeit bezahlen müssen. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend

den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden

vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den

Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die

Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des

Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25

GTar).

Aufgrund

der

Bedeutung

des

Falles

sowie

seines

Umfangs

und

Schwierigkeitsgrades wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 800.-- festgesetzt.

12.2 Als obsiegende Partei haben die Beschwerdegegner gemäss Art. 91 Abs. 1

VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv


  • 22 -

beziffert und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Das

Gericht ist bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an die gestellten

Begehren gebunden, die Parteientschädigung kann global festgesetzt werden (vom

Bundesgericht bestätigt im Urteil 1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die

Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar).

Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art.

39 GTar). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und

des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der

finanziellen Situation der Partei festzusetzen. Die Kenntnis des kantonalen

Prozessrechts wird bei einem berufsmässigen Rechtsvertreter vorausgesetzt. Bei der

Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass das

Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime

beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert

wird. Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters nur insoweit berücksichtigt, als sie

sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter

Ausschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte.

12.3 Den Behörden oder den mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen

welche obsiegen, wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 91

Abs. 3 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von diesem Grundsatz abzuweichen,

weshalb der Gemeinde Y___________ keine Parteientschädigung zugesprochen wird.

Des Weiteren war die Z___________ als obsiegende Beschwerdegegnerin weder

anwaltlich vertreten noch ersuchte sie in ihrer knapp gehaltenen Vernehmlassung vom

  1. August 2012 um Rückerstattung der Kosten (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Aufgrund

dessen rechtfertigt es sich, von der Zusprechung einer Parteientschädigung bzw. von

der Rückerstattung der entstandenen Kosten abzusehen.

Als

anspruchsberechtigte

Beschwerdegegnerin

verbleibt

schliesslich

die

X___________. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung

geltenden Regeln sowie des notwendigen und der Schwierigkeit der Streitsache

angemessenen Aufwandes ist die Entschädigung auf insgesamt Fr. 2 100.-- (inkl.

Auslagen) festzulegen (Art. 91 Abs. 1 VVRG).

Demnach erkennt das Kantonsgericht

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Verfahren A1 12 121, A1 12 123 und A1

12 128 werden vereinigt.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden wird nicht eingetreten.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.-- wird unter solidarischer Haftbarkeit den

Beschwerdeführern

auferlegt

und

mit

den

von

ihnen

geleisteten


  • 23 -

Kostenvorschüssen verrechnet und der Saldo von je Fr. 400.-- wird ihnen

zurückerstattet.

Der X___________ wird zu Lasten der Beschwerdeführer unter solidarischer

Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.-- zugesprochen. Die

Gemeinde

Y___________

und

die

Z___________

erhalten

keine

Parteientschädigung.

Dieser Entscheid ist den Beschwerdeführern, dem Staatsrat, der X___________,

der Gemeinde Y___________ und der Z___________ schriftlich zu eröffnen.

Sitten, 8. März 2013

Schlagwörter

standingwater rightscooperative membershipehehafte rightspublic watershydroelectric permitcostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeals by U___________, V___________ and W___________ were admissible despite disputed membership in the water cooperatives

Extrahierter Entscheid

The appellants failed to prove their membership in the relevant water cooperatives with sufficient evidence, so they lacked formal standing.

Extrahierte Begründung

The court held that membership had to be shown by reliable documents comparable to land-register or cadastre evidence; the available papers only made membership plausible, not proven, and the appellants did not provide easily obtainable proof.

Kernrechtsfrage

Whether individual members could challenge the approval of the water-use permit in their own name based on cooperative water rights

Extrahierter Entscheid

Even if membership had been proven, the appellants could not invoke the cooperative's water-use rights in their own name; such rights belong to the cooperative and can be asserted only by the cooperative or its authorized management.

Extrahierte Begründung

The court treated the rights as rights of the legal person, not of the individual members. No general assembly resolution or proof of management authority was produced.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants had material standing because the approved project would impair their ehehafte water rights

Extrahierter Entscheid

They lacked material standing because the approved project did not reduce or otherwise impair the existing water-use quantities or the protected uses of watering and livestock watering.

Extrahierte Begründung

The project preserved the existing maximum capture volume and was expressly subject to conditions safeguarding existing private rights; thus no practical disadvantage was shown.

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