A1 12 121
A1 12 123
A1 12 128
URTEIL VOM 8. MÄRZ 2013
Kantonsgericht
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier
und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen
in Sachen
U___________,
V___________,
W___________
gegen
Staatsrat des Kantons Wallis,
X___________,
Gemeinde Y___________ , beide vertreten durch die Rechtsanwälte A___________,
B___________ und C___________,
Z___________
(Wasserrecht)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. Mai 2012
Sachverhalt
A. Der D___________ entspringt im E___________ und fliesst zwischen den
Ortschaften F___________ und G___________ zu Tale in die Rhone. Seit jeher dient
dessen Wasser den landwirtschaftlichen Flächen des Dorfes F___________ als
Wässer- sowie dem Vieh als Tränkewasser. Zu diesem Zweck wurde ein weit
verzweigtes Netz von Wasserleitungen angelegt und zwar so, dass diese in
verschiedenen Höhen waagrecht das zu bewässernde Gebiet durchlaufen (weitere
Ausführungen in H___________, S. 133). Bis Mitte der 1990iger Jahre wurde das
Wasser für die Wasserleiten I___________, J___________ (welche auch das
K___________ und L___________ mitführt), M___________ (mit welchem ein Stück
weit auch das N___________ mitfliesst), die O___________, das P___________ und
die Q___________ direkt aus dem D___________ abgeleitet (H___________,
S. 135 f.). Am 18. September 1992 fasste die Versammlung der Geteilen der
Wasserleitungen I___________, J___________, K___________, L___________,
M___________, N___________, O___________ und P___________ den Beschluss,
die Wässerwasserleitungen zu sanieren (Protokollauszug Wässerwassergeteilschaft
E___________ vom 18. September 1992, Unterlagen „Eigentumsnachweise“
Beschwerdeführer). Die entsprechenden Arbeiten wurden in den folgenden Jahren
durchgeführt mit dem Ergebnis, dass heute das Wasser für sämtliche Wasserleitungen
bereits auf Höhe der I___________ aus dem D___________ gefasst und entsandet,
über eine Zuleitung durch einen Stollen geführt und schliesslich über eine vertikale
Hangleitung zu den einzelnen Verteilkammern geleitet wird (H___________, S. 140;
H___________, Ergänzungsband, S. 71; Technischer Bericht vom 2. Mai 1991,
Unterlagen der Beschwerdeführer „Eigentumsnachweise“). Mit Datum vom 1. Februar
1999 ging das Werk Wässerwasser aus dem E___________ mit allen Rechten und
Pflichten auf die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht mit den Gemeinden
G___________ und Y___________ fusionierte Gemeinde F___________ über
(Vereinbarung Werkübernahme Wässerwasser E___________ durch die Gemeinde
F___________
vom
Februar
1999,
Unterlagen
Beschwerdeführer
„Eigentumsnachweise“). Obschon die Gemeinden F___________, G___________ und
Y___________ zu der Gemeinde Y___________ fusionierten, wird in den
nachfolgenden Ausführungen – zur Wahrung der Übersicht und dem Verständnis
halber – vom Bestand der Gemeinden vor der Fusion ausgegangen.
B. Am 18. Juli 2011 hinterlegte die Gemeinde F___________ beim Staatsrat des
Kantons Wallis ein Gesuch um Genehmigung der von ihr der X___________ erteilten
Bewilligung zur hydroelektrischen Nutzung des Wässer-, Tränke- und Trinkwasser aus
dem D___________ (Dossier Staatsrat, Act. 325). Das dem Gesuch vom 18. Juli 2011
zugrunde gelegte Projekt sieht vor, jenes Wasser, welches in den Sommermonaten zur
Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und im Winter zur Viehtränke dem
D___________ entzogen wird, vor dessen Abgabe in die Wasserleiten in Form einer
Kaskade von drei Kraftwerken zu turbinieren (Gesuch vom 18. Juli 2011, Ziff. 1).
Grundlage des Gesuches ist ein zwischen der Gemeinde F___________ (als
Bewilligungsgeberin), der X___________ (als Bewilligungsnehmerin) und den – zum
damaligen Zeitpunkt noch nicht fusionierten – Gemeinden G___________ und
Y___________ geschlossener Wassernutzungsbewilligungsvertrag vom 10. Februar
2012, der mit Schreiben vom 15. Februar 2012 der X___________ zu den Akten
gegeben wurde (Dossier Staatsrat, Act. 252 und 253). Von Bedeutung ist zudem eine
zwischen den X___________-Vertragsgemeinden (unter anderem F___________,
G___________ und Y___________) und der X___________-Gruppe abgeschlossene
Zusammenarbeitsvereinbarung 2008 (fortan: ZAV; Gesuch vom 18. Juli 2011, Anhang
4). Im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx wurde die öffentliche Auflage des Gesuches
publiziert, verbunden mit dem Hinweis, dass allfällige Einsprachen während der
Auflagedauer an das kantonale Departement für Volkswirtschaft, Energie und
Raumentwicklung zu richten seien (Dossier Staatsrat, Act. 318 und 321).
C. Während der Auflage des Gesuches vom 18. Juli 2011 wurden beim zuständigen
Departement 38 inhaltlich sowie - mit Ausnahme jener von AA__________ - formell
identische Einsprachen erhoben. Die Einsprecher brachten sinngemäss vor, die
X___________ und die Gemeinde F___________ hätten keine Verfügungsbefugnis
über die ehehaften Rechte an den Anlagen und am Wasser der betroffenen
Wasserleiten. Aufgrund dessen sei die anbegehrte Nutzungsbewilligung zu verweigern.
Dem aufgelegten Gesuch mangele es an einer klaren Regelung und Abgeltung der
Wasser- und Werkrechte und der Unterhaltsanteile vor Konzessionserteilung (Dossier
Staatsrat, Act. 402 – 504). Mit Schreiben vom 16. September 2011 leitete das
Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung die Einsprachen an
die X___________ weiter und forderte sie dazu auf, bis zum 31. Oktober 2011 mit den
Einsprechern eine gütliche Lösung zu finden (Dossier Staatsrat, Act. 400). Am
Ergebnis, dass insgesamt sechs Einsprecher ihre Einsprache zurückzogen.
D. Mit Entscheid vom 23. Mai 2012 wies der Staatsrat die Einsprachen ab und erteilte
der Nutzungsbewilligung gemäss dem Gesuch der Gemeinde F___________ vom
Bedingungen. Die Abweisung der Einsprachen begründete der Staatsrat in seinem
Entscheid vom 23. Mai 2012 sinngemäss damit, es fehle den Einsprechern an der
formellen Legitimation zur Einsprache: Die einzelnen Mitglieder der Genossenschaft
seien nicht berechtigt, in einem Verwaltungsverfahren Einsprachen zu tätigen, die sich
auf Rechte der Genossenschaften selbst, insbesondere auf ihre Rechte zum Bezug
von bestimmten Wassermengen aus dem D___________, beziehen würden. In
materiell-rechtlicher Hinsicht hielt der Staatsrat fest, das vorliegende Projekt führe zu
keiner quantitativen und zeitlichen Einschränkung der Wasserbezugsrechte der
Geteilschaften. Auch trete keine verhältnismässige Erhöhung des Unterhaltsaufwandes
zu Lasten der Geteilschaften ein. Schliesslich bestünde zu Gunsten der Geteilschaften
kein Recht auf Nutzbarmachung der Wasserkräfte, weshalb auch in dieser Hinsicht
kein Anspruch auf eine Entschädigung bestehe.
E. Gegen den Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 reichten U___________,
W___________ und V___________ (Beschwerdeführer) neben zehn weiteren
unterlegenen
Einsprechern
am
Juni
2012
gesondert
Verwaltungsgerichtsbeschwerden
bei
der
öffentlichrechtlichen
Abteilung
des
Kantonsgerichts ein, wobei die Rechtsschriften formell und inhaltlich identisch waren.
Sie stellten folgende Rechtsbegehren:
Der Staatsratentscheid vom 23. Mai 2012 Ziff. 1, Ziff. 2 ist aufzuheben.
Die anbegehrte Nutzungsbewilligung „Kleinwasserkraftwerke F___________ – Juli 2011“ ist in der
genehmigten Form zu verweigern.
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdeführer machten zusammenfassend geltend, in Bezug auf die formelle
Legitimation seien sie aufgrund der bestehenden ehehaften Rechte an den Anlagen
(inkl. Stollen) und am Tränke- und Wässerwasser zur Einsprache bzw. zur Beschwerde
legitimiert. Daneben rügten sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie
Verfahrensfehler. In materiell-rechtlicher Hinsicht begründeten die Beschwerdeführer
ihre Beschwerde insbesondere damit, die Gemeinde und die X___________ hätten
keine ausschliessliche Verfügungsbefugnis betreffend ihre ehehaften Rechte.
Ausserdem sei die künftige Nutzung des Wässerwasser nicht nachhaltig gesichert und
aufgrund dessen werde das Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom
Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 teilten die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit,
sämtliche
Beschwerdeführer
würden
in
Zukunft
durch
BB__________
und
U___________ vertreten. Da Sachverhalt, Erwägungen und Rechtsbegehren der
gesondert eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerden identisch seien, werde die
Zusammenlegung
der
Verfahren
und
den
Erlass
einer
neuen
Kostenvorschussverfügung beantragt. Das Kantonsgericht wies den Antrag mit
Verfügung vom 23. Juli 2012 ab und hielt an seinen Verfügungen vom 4. Juli 2012 fest.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2012 hielten die Gemeinde F___________ sowie
die X___________ (Beschwerdegegner) fest, die Beschwerdeführer seien nicht zur
Beschwerde befugt, zumindest hätten sie die entsprechende Befugnis nicht
nachgewiesen.
Im
Übrigen
bestritten
die
Beschwerdegegner die
von
den
Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen. Die Beschwerden seien daher abzuweisen,
sofern auf sie eingetreten werden könne. Der Staatsrat seinerseits schloss in seiner
Vernehmlassung vom 5. September 2012 auf Abweisung der Beschwerden. In ihrer
Replik vom 28. September 2012 hielten die Beschwerdeführer an den Ausführungen
und Begehren der Beschwerden vom 29. Juni 2012 fest und bekräftigten
insbesondere, die Anlagen Wasserfassung, Entsander, Stollenleitung Tunnelbauwerk
und die zugehörigen Bauwerke seien im Eigentum der Geteilschaften und deren
Geteilen, weshalb die Gemeinde F___________ als öffentliches Gemeinwesen nicht
über deren Nutzung entscheiden könne. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 entzog
das
Kantonsgericht
der
Beschwerde
die
aufschiebende
Wirkung.
Die
Beschwerdegegner ihrerseits reichten am 16. Oktober 2012 ihre Duplik ein.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die
mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und gestützt auf Art. 94 Abs. 1
GNW der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.
2. Im Schreiben vom 9. Juli 2012 haben die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht
mitgeteilt, sie würden nunmehr durch BB__________ und U___________ vertreten.
Da Sachverhalt, Erwägungen und Rechtsbegehren identisch seien, könne ihrer Ansicht
nach ein Urteil in der Angelegenheit ergehen. Die Beschwerdegegner ihrerseits stellten
in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2012 unter Ziff. 5.11 den Antrag, sämtliche
Verfahren zu vereinigen.
2.1 Gemäss Art. 11b VVRG kann die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
die Vereinigung von Verfahren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt oder auf
gleicher rechtlicher Grundlage beruhen. Obschon das Kantonsgericht mit Verfügung
vom 23. Juli 2012 das Begehren der Beschwerdeführer hinsichtlich dem Erlass einer
neuen Kostenvorschussverfügung abgewiesen hat, rechtfertigt es sich vorliegend
gestützt auf Art. 11b VVRG, die Verfahren A1 12 121, A1 12 123 und A1 12 128 zu
vereinigen und die drei Beschwerdenim vorliegenden Entscheid zu beurteilen (vgl.
auch Urteile des Kantonsgerichts A1 12 60/61 vom 4. Oktober 2012 E. 2, A1 11
153/172 vom 10. Mai 2012 E. 5, A2 10 166/167 vom 22. März 2010, A1 07 121/122
vom 9. November 2007 E. 2).
2.2 Des Weiteren machen die Beschwerdegegner in ihrer Duplik vom 16. Oktober 2012
geltend, die in den Verfahren A1 12 121, A1 12 123 und A1 12 128 jeweils
eingereichte, inhaltlich identische Replik vom 28. September 2012 sei nur von
U___________ unterzeichnet worden. Demgegenüber sei das Kantonsgericht mit
Urteil vom 10. September 2012 auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
Erbengemeinschaft CC__________, vertreten durch BB__________, nicht eingetreten
und dieser sei – obschon er die Replik unterzeichnet habe – nicht mehr am Verfahren
beteiligt. Mangels Unterzeichnung der Replik vom 28. September 2012 hätten sich
V___________ und W___________ daher nicht vernehmen lassen.
Aufgrund der Vereinigung der Verfahren A1 12 121, A1 12 123 und A1 12 128 kann die
Frage, ob sich V___________ und W___________ mit Schreiben vom 9. Juli 2012
rechtsgültig haben vertreten lassen, offen bleiben. Die Ausführungen gemäss Replik
sind zu berücksichtigen.
3. Um auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu behandeln, müssen die
Prozessvoraussetzungen
vorliegen.
Als
Prozessvoraussetzungen
gelten
beispielsweise die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien, die Zuständigkeit der
angerufenen Instanz, die Legitimation sowie die form- und fristgerechte Rechtsvorkehr.
Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (vgl. Art. 7 Abs. 3;
Art. 80 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 44 Abs. 3 VVRG). Auf die Bestreitung oder
Nichtbestreitung derselben kommt es somit nicht an. Es obliegt dem Beschwerdeführer
darzulegen, aus welchen Umständen sich seine Beschwerdebefugnis ergibt, da sich
die Begründungspflicht auch auf die Prozessvoraussetzungen erstreckt (Art. 80 lit. c
i.V.m. Art. 48 VVRG; BGE 133 II 249 E. 1.1). Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung,
so darf die urteilende Behörde keinen Sachentscheid über die Stichhaltigkeit der
Beschwerde ausfällen, sondern sie hat sich einer Stellungnahme zum eigentlichen
Streitgegen-stand zu enthalten und die Sache von der Hand zu weisen (Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 71 ff., 150 f.).
4. Die Vorinstanz hat die formelle Legitimation der Beschwerdeführer verneint. Als
Begründung führt sie an, die Mitglieder der Genossenschaften hätten zwar das Recht,
an der internen Willensbildung der Genossenschaft mitzuwirken, sie seien aber nicht
befugt, die Genossenschaft nach aussen hin zu vertreten. Die mit Rechtspersönlichkeit
ausgestattete Genossenschaft werde allein von ihren satzungsmässigen Vertretern
nach aussen hin rechtlich wirksam repräsentiert. Die einzelnen Mitglieder seien aber
nicht berechtigt, in einem Verwaltungsverfahren Einsprachen zu tätigen, die sich auf
Rechte der Genossenschaften selbst beziehen, d.h. in casu auf ihre Rechte zum
Bezug
von
bestimmten
Wässerwassermengen
aus
dem
D___________
(Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012, S. 5). Demgegenüber bringen die
Beschwerdeführer vor, aufgrund ihrer ehehaften Rechte aktivlegitimiert zu sein. Sie
leiten die Legitimation daher aus ihrer Mitgliedschaft an den Geteilschaften ab (vgl. Ziff.
I. 3. der Beschwerde vom 29. Juni 2012). Daneben führen sie an, die
Wässerwassergeteilschaft E___________ sei die Trägerschaft für die Wasserzuleitung
aus dem E___________, vertrete alle 8 Geteilschaften als Ausführungsorgan und sei
somit Rechtsträgerin der Wasserzuleitung (Ziff. 5 der Replik vom 28. September 2012).
Die Beschwerdegegner bringen schliesslich vor, eine Wässerwassergeteilschaft
E___________ im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR/210) gebe es mangels Statuten nicht. Ausserdem
hätten die Beschwerdeführer ihre Mitgliedschaft an einer der Geteilschaften nicht
nachgewiesen.
Da die Beschwerdeführer ihre formelle Legitimation aus ihrer Mitgliedschaft an einer
der Geteilschaften ableiten und die Beschwerdegegner ihrerseits vorbringen, eine
solche sei gar nicht erst nachgewiesen worden, rechtfertigt es sich, diese Frage vorab
zu klären und auf die Argumentation des Staatsrates erst in einem zweiten Schritt
einzugehen (vgl. Ziff. 7 f. hiernach).
4.1 Unbestrittenermassen bestehen auf dem Gebiet der Gemeinde F___________
Wässerwassergenossenschaften bzw. Wässerwassergeteilschaften. Dies ergibt sich
zum einen aus der Stellungnahme der Dienststelle für Landwirtschaft vom
7 September 2011 (Dossier Staatsrat, Act. 364) und zum anderen aus den im Dossier
des Staatsrates hinterlegten Statuten, namentlich jener der „I___________
Wasserleitung Gemeinde F___________“ (Dossier Staatsrat, Act. 548 – 552), der
„vereinigten Wasserleitungsgenosschenschaften J___________, K___________ &
L___________“ (Dossier Staatsrat, Act. 553 – 559) sowie endlich aufgrund der
Darlegungen von H___________ in seinen Ausführungen aus dem Jahre 1989.
Letzterem ist zu entnehmen, dass für jede dieser Wasserleitungen seit jeher eine
Geteilschaft besteht (H___________, S. 133 ff.).
Das ZGB enthält in Art. 59 Abs. 3 die Norm, wonach Allmendgenossenschaften und
ähnliche Körperschaften unter den Bestimmungen des kantonalen Rechts verbleiben.
Dieser Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts soll die genossenschaftlich
strukturierten Korporationen, welche die gemeinschaftliche Nutzung von Agrarland,
Allmenden, Weidland und Wald bezweckten, möglichst in ihren alten Formen bestehen
lassen (Claire Huguenin, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Basler
Kommentar, ZGB 1, Art. 1 – 456 ZGB, Basel 2010, N. 21 zu Art. 59; ZWR 1995 S. 129
E. 3b). Der Kanton Wallis hat von diesem bundesgesetzlichen Vorbehalt zugunsten
des kantonalen Zivilrechts Gebrauch gemacht: Das kantonale Einführungsgesetz zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 (EG ZGB; SGS/VS 211.1) hält in
Art. 126 Abs. 1 fest, dass Allmendgenossenschaften wie Alp-, Wald-, Brunnen- und
Wasser- oder Flurgeteilschaften und ähnliche Körperschaften dem kantonalen
Zivilrecht unterstellt sind und gemäss Art. 127 EG ZGB Rechtspersönlichkeit erwerben
können. Es sind demnach juristische Personen nach kantonalem Recht, deren
Rechtsfähigkeit sich nach Art. 53 ZGB richtet (Martin Arnold, Die privatrechtlichen
Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften, [Art. 59 Abs. 3 ZGB] nach
dem Recht des Bundes und des Kantons Wallis, Diss., Freiburg 1987, S. 88). Unter
Vorbehalt zwingender gesetzlicher Vorschriften werden diese Körperschaften durch
ihre vom Staatsrat genehmigten Statuten und Reglemente, durch das EG ZGB,
allenfalls durch den Ortsgebrauch, sowie subsidiär durch die Bestimmungen der
Genossenschaft als ergänzendes kantonales Recht geregelt (Art. 126 Abs. 2 EG ZGB;
BGE 132 I 270 E. 4.1; ZWR 2012 S. 264 E. 2a; 1979 S. 51 E. 2; 1968 S. 318 E. 1 in
fine; Martin Arnold, a.a.O., S. 15, 88 und 93).
4.2 Damit Genossenschaften im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB Rechtspersönlichkeit
erlangen, müssen ihre Statuten vom Staatsrat genehmigt werden (Art. 130 Abs. 127
Abs. 1 EG ZGB); die Genehmigung zeitigt demnach konstitutive Wirkung. Diese Regel
gilt allerdings nicht ausnahmslos: Genossenschaften, die schon vor dem Inkrafttreten
des alten Walliser Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch am
und werden mit der Statutengenehmigung Rechtspersonen des neuen Rechts. Mit
anderen Worten ist die Statutengenehmigung durch den Staatsrat nicht konstitutiv für
die Rechtspersönlichkeit der vor dem 1. Januar 1913 bestehenden Genossenschaften
nach kantonalem Recht (ZWR 1999 S. 287 E. 2; 1979 S. 51 E. 2; ZWR 1968 S. 318
E. 2; Martin Arnold, a.a.O., S. 117).
In
Bezug
auf
den
vorliegenden
Fall
bedeutet
dies,
dass
auch
die
Wässerwassergeteilschaften M___________, N___________, O___________ und
P___________, die offenbar zwar nicht über Statuten verfügen, jedoch schon vor dem
qualifizieren
sind.
Demgegenüber
ist
auch
erstellt,
dass
es
eine
„Wässerwassergeteilschaft E___________“ i.S.v. Art. 59 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 126 ff.
EG ZGB mangels Statuten nicht gibt, da sie erstmals im Zusammenhang mit der
Sanierung der Wasserleitungen Mitte der 90iger Jahre ins Leben gerufen wurde (vgl.
etwa Protokollauszug Wässerwassergeteilschaft E___________ vom 18. September
1992
sowie
Technischer
Bericht
vom
Mai
1991,
jeweils
Unterlagen
„Eigentumsnachweise“ Beschwerdeführer).
4.3 Die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft werden in den Statuten oder nach
Gewohnheitsrecht festgelegt (Art. 126 Abs. 2 EG ZGB; Martin Arnold, a.a.O., S. 146).
In casu verfügen wie gesehen nicht alle Geteilschaften über Statuten. Aktenmässig
belegt
sind
die
Statuten
der
vereinigten
Wasserleitungsgenossenschaften
J___________, K___________ & L___________ (Dossier Staatsrat, Act. 553 ff.) sowie
jene der „I___________ Wasserleitung“ (Dossier Staatsrat, Act. 548 ff.), wobei die
Statuen inhaltlich identisch sind und sinngemäss auch für die übrigen, statutenlosen
Geteilschaften anwendbar sind.
Der Erwerb der Mitgliedschaft wird folgendermassen umschrieben:
„Mitglied wird jeder Grundeigentümer, der sich einen Rechtsvorteil an den gegenwärtigen Suonen: […]
rechtlich erworben hat, sei es durch Kauf, Tausch od. freiwillige Vergabung. Da das Wasserrecht am
Grund & Boden haftet so wird einer Mitglied durch Erwerb von Grund & Boden im Verhältnis des darauf
lastenden Wassers.“
Die Statuten bestimmen demnach, dass die Mitgliedschaft durch den Erwerb eines
Grundstücks begründet wird. Es handelt sich bei den vorliegenden Geteilschaften
somit um sogenannte Realgenossenschaften. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass
das Nutzungsrecht vom Besitz von Grund und Boden abhängig gemacht wird (Martin
Arnold, a.a.O., S. 11). Realgenossenschaften treten wie vorliegend insbesondere bei
Bewässerungsgeteilschaften auf, da das Walliser Gewohnheitsrecht das Wasserrecht
als unmittelbar mit dem Grundstück verbunden betrachtet (Martin Arnold, a.a.O.,
S. 150 f.).
4.4 Als Zwischenergebnis kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass es sich
bei den vorliegend in Frage stehenden Geteilschaften um „Alpgenossenschaften und
andere Körperschaften“ im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB handelt, die - entgegen den
Ausführungen im Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 (Ziff. 11 Abs. 2, S. 4) - nicht
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sondern dem privaten Recht angehören
und insofern Art. 59 Abs. 3 ZGB unterstehen (vgl. auch Kantonsgerichtsurteil A1 08 35
vom 13. Juni 2008; Martin Arnold, a.a.O., S. 93 mit Hinweisen). Es sind
Realgenossenschaften, deren Mitgliedschaft mit dem Erwerb eines Grundstückes
begründet wird.
5. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Richter bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als
überwiegend
wahrscheinlich
zu
betrachten
und
es
könnten
weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf
die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., S. 39 Rz 111
und S. 117 Rz 320; Fritz Gygi, a.a.O., S. 274; BGE 124 I 274 Erw. 5b, BGE 122 II 464
E. 4a; 122 V 157 E. 1d; 120 Ib 229 E. 2b; 119 II 117 Erw. 4c). Dieser Umstand fusst
auf dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 VVRG).
Denn auch das aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch fliessende Recht auf
Beweis erstreckt sich nur auf rechtserhebliche Tatsachen, d.h. auf Sachumstände, von
deren Verwirklichung es abhängt, ob so oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi,
a.a.O., S. 273).
Daneben gilt nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine behauptete
Tatsache von derjenigen Partei zu beweisen ist, die aus ihr Rechte ableitet. Diese in
Art. 8 ZGB verankerte Regel gilt auch im öffentlichen Recht. Zudem trifft die
Prozessparteien auch unter dem Untersuchungsgrundsatz eine Mitwirkungspflicht,
insbesondere dort, wo sie ein Verfahren im eigenen Interesse eingeleitet haben oder
wo es um solche Tatsachen geht, die eine Partei besser kennt als die Behörden und
welche diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
erheben können. Die Missachtung der Mitwirkungspflicht kann im Rahmen der
Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Bundesgerichtsurteil 2A.343/2005 vom
mit Hinweisen).
5.1 Die Beschwerdeführer hinterlegen im Urkundenborderau ihrer Beschwerde vom
Februar 1999 (Beleg Nr. 1) sowie eine Stundenzusammenstellung/Rechnung vom
„Wässerwassergeteilschaft
E___________“
unterzeichnet,
wobei
keiner
der
Beschwerdeführer als Unterzeichner auftritt. Gleich verhält es sich mit Beleg Nr. 2. Den
Unterlagen, welche die Beschwerdeführer vor dem Staatsrat mit dem Vermerk
„Eigentumsnachweise“
hinterlegt
haben,
liegen
weder
Grundbuch-
noch
Katasterauszüge bei. Sie enthalten einzig Unterlagen im Zusammenhang mit der
Gründung der „Wässerwassergeteilschaft E___________“ sowie der damit bezweckten
Sanierung der Wasserleiten. Immerhin findet sich eine Rechnung vom Februar 2007
(Act. 16), gemäss welcher U___________ im Jahre 2005/2006 Wasservogt der
Wasserleitung J___________ gewesen sein soll. In den von den Beschwerdeführern
ebenfalls vor erster Instanz hinterlegten Unterlagen mit dem Vermerk „Unterlagen
Wässerwasser“ findet sich eine an DD__________ gerichtete E-Mail, in welcher er
gebeten wird, „die Geteilen der Wässerwasser […] zuzustellen […].“ Die
entsprechenden Listen enthalten offenbar die Namen der Geteilen der einzelnen
Wasserleitungen. In der Liste der Wasserleitung O___________ findet sich der Name
V___________. In der Liste der Wasserleitung J___________ findet sich der Name
W___________, sowie U___________. Darüber hinausgehende Unterlagen, welche
die Mitgliedschaft der Beschwerdeführer belegen könnten, finden sich nicht in den
Akten.
5.2 Nach dem Gesagten steht für das Kantonsgericht fest, dass in casu keine
Urkunden vorliegen, welche die behauptete Mitgliedschaft der Beschwerdeführer mit
einer dem Grundbuch- oder Katasterauszug vergleichbaren Beweiskraft belegen. Zwar
lassen die unter Ziff. 5.1 angeführten Unterlagen vermuten, dass die Beschwerdeführer
Mitglieder von Geteilschaften sind. Allerdings müssen sich die Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang vorwerfen lassen, dass zumindest der Eigentumsnachweis an
den Grundstücken durch das Einholen der entsprechenden Grundbuch- bzw.
Katasterauszüge ihrerseits vergleichsweise leicht hätte erbracht werden können.
Insbesondere nachdem die Beschwerdegegner bereits in ihrer Beschwerdeantwort
vom 31. Juli 2012 unter Ziff. 4.1 explizit auf diesen Umstand hingewiesen haben, wäre
es den Beschwerdeführern in Anbetracht ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht (vgl.
Ziff. 5 hiervor) zumutbar gewesen, den Eigentumsnachweis und damit den Beweis der
Mitgliedschaft
in
dieser
Form
zu
erbringen.
Trotz
Geltung
des
Untersuchungsgrundsatzes ist es nicht Sache des Kantonsgerichts, den Nachweis des
Eigentums der Beschwerdeführer an den mit dem Wässerwasserrecht begünstigten
Grundstücken zu erbringen, zumal es sich hierbei um eine Tatsache handelt, welche
die Beschwerdeführer besser kennen als das Kantonsgericht und von letzterem nicht
mit vernünftigem Aufwand beschafft werden kann.
5.3 Das Gericht erachtet in diesem Zusammenhang auch die beantragten Beweismittel
als nicht notwendig und nicht geeignet. Es ist nicht ersichtlich, was die Parteien im
Rahmen eines Parteiverhörs erklären könnten, was sie nicht bereits schriftlich getan
haben oder hätten tun können. Insbesondere liesse sich das Eigentum an den
Grundstücken weder durch ein Parteiverhör, noch durch die anbegehrten Editionen
belegen.
Aufgrund
dieser
Ausführungen
kann
festgehalten
werden,
dass
es
den
Beschwerdeführern mangels Nachweises ihrer Mitgliedschaft an den Geteilschaften an
der formellen Legitimation zur Beschwerde fehlt.
6. Selbst wenn die Mitgliedschaft der Beschwerdeführer erwiesen wäre, müsste ihnen
die formelle Legitimation aus nachfolgenden Gründen ohnehin abgesprochen werden:
Die Vorinstanz hat die formelle Legitimation der Beschwerdeführer wie gesehen
verneint, da den einzelnen Geteilen die Vertretungsmacht nach aussen fehle. Die
Beschwerdeführer ihrerseits setzen sich mit den diesbezüglichen Ausführungen im
angefochtenen Entscheid insofern auseinander, als dass sie der Auffassung sind, kraft
ihrer ehehaften Rechte zur Beschwerde legitimiert zu sein. Nachfolgend gilt es daher,
den Inhalt von Geteilenrechten im Allgemeinen zu definieren sowie deren wirksame
Geltendmachung zu erörtern und sich in diesem Zusammenhang zunächst mit den von
den Beschwerdeführern als ehehaft bezeichneten Rechten auseinanderzusetzen.
6.1 Als ehehafte Rechte werden jene privaten Rechte bezeichnet, die ihren Ursprung in
einer Rechtsordnung haben, die nicht mehr besteht. Im Zusammenhang mit
privatrechtlichen Wassernutzungsrechten spricht man dann von ehehaften Rechten,
wenn das Gewässer, zu dessen Lasten das private Nutzungsrecht bestand bzw.
besteht, durch Gesetzeserlass in die Kategorie der öffentlichen Gewässer überführt
worden ist. Ehehafte Rechte sind demnach private Rechte an öffentlichen Gewässern
(BGE 88 II 498 E. 3; 127 II 69 E. 4b; 131 I 321 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts
2P.256/2002 vom 24. März 2003 E. 1.2.1; Peter Liver, Privatrechtliche Abhandlungen,
Festgabe zum 70. Geburtstag des Verfassers am 21. August 1972, Herausgegeben
von Hans Merz, Bern 1972, S. 226 f.; Werner Dubach, in: Bundesamt für
Wasserwirtschaft, Mitteilung Nr. 1/80, Die wohlerworbenen Rechte im Wasserrecht,
Bern 1979, S. 60 f.; Enrico Riva, Wohlerworbene Rechte – Eigentum – Vertrauen,
Dogmatische Grundlagen und Anwendung auf die Restwassersanierungen nach Art.
80 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes, Bern 2007, S. 47).
In Bezug auf die vorliegend in Frage stehenden ehehaften Wassernutzungsrechte ist
ausserdem Art. 664 ZGB zu berücksichtigen, wonach unter Vorbehalt anderweitiger
Nachweise an öffentlichen Gewässern keine privaten Rechte bestehen. Diese im
Gesetz verankerte Vermutung ist deshalb von Bedeutung, weil gerade in Berggebieten
die Einräumung von Nutzungsrechten meistens nicht beurkundet und auch nicht
protokolliert worden ist und daher ein Erwerbstitel in Bezug auf das Nutzungsrecht fehlt
(Peter Liver, a.a.O., S. 483). In diesen Fällen kann der Beweis des Titels durch die
sogenannte Unvordenklichkeit der Ausübung des Rechts ersetzt werden, um allfälligen
Beweisschwierigkeiten zu begegnen (Peter Münch, Wässerwasserrechte in Bauzonen:
am Beispiel der Gemeinde Visp, ZWR 2001, S. 30; Peter Liver, a.a.O., S. 483 f.; Aron
Pfammatter,
Private
Rechte
an
kulturunfähigem
Land,
unter
besonderer
Berücksichtigung der Rechtslage im Kanton Wallis, Diss., Bern 2009). Die
Unvordenklichkeit ersetzt jedoch nicht den Erwerbstitel, sondern dient als Beweismittel
(Werner Dubach, a.a.O., S. 62 mit Hinweis auf BGE 74 I 49). Nach dem Gesagten
müssen die vorliegend von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechte, damit
sie als ehehaft qualifiziert werden können, gestützt auf eine nicht mehr geltende
Rechtsordnung an einem heute öffentlichen Gewässer verliehen worden sein.
6.2 In der Schweiz verfügen die Kantone über die Gewässerhoheit (Art. 76 Abs. 4 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;
SR/101]; Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 [WRG; SR/721.80]; Art. 4 GNW). Zwar enthält
Art. 1 Abs. 2 WRG eine Definition der öffentlichen Gewässer und bezeichnet die Seen,
Flüsse, Bäche und Kanäle, an denen nicht Privateigentum nachgewiesen ist, als
öffentliche Gewässer. Was aber schliesslich öffentliches Gewässer ist, bestimmt das
kantonale Recht (Werner Dubach, a.a.O., S. 85; Hans Wyer, Rechtsfragen der
Wasserkraftnutzung, Diss., Visp 2000, S. 25). Mit Ausnahme der Rhone und des
Genfersees qualifiziert die Walliser Gesetzgebung die Seen und alle Wasserläufe ab
dem Punkt, wo sie entspringen, als öffentliches Eigentum der Gemeinden (Art. 163
Abs. 1 EG ZGB; Peter Münsch, Wässerwasserrechte in Bauzonen, ZWR 2001 S. 30).
Ihnen steht die Verfügungsbefugnis über die Wasserkraft zu (Art. 4 Abs. 2 GNW).
Aufgrund der Akten steht für das Kantonsgericht fest, dass es sich beim
D___________ um ein öffentliches Gewässer handelt, über welches die Gemeinde
grundsätzlich verfügen kann. Dass der D___________ ein privates Gewässer sein soll,
wird von den Beschwerdeführern denn auch zu Recht nicht behauptet.
6.3 Einen Rechts- bzw. Erwerbstitel, der den Geteilschaften in casu das Recht zur
Wassernutzung einräumen würde, findet sich nicht in den Akten. Dieser Umstand ist
darauf zurückzuführen, dass das Wasser aus dem D___________ schon seit vielen
Jahrhunderten zur Bewässerung genutzt wird und ein entsprechender Titel nicht mehr
vorhanden ist (H___________, S. 133 ff. mit zahlreichen Erläuterungen zu den ersten
Dokumentationen der Wasserleitungen; ferner Martin Arnold, a.a.O., S. 91). Der
fehlende schriftliche Nachweis hemmt das Vorliegen des Wasserbezugsrechtes indes
nicht: Er wird durch die unter Ziff. 6.1 hiervor erwähnte Unvordenklichkeit der
Ausübung des Rechts kompensiert, was bedeutet, dass der Anspruch der
Geteilschaften auf die Nutzung des D___________-Wassers zur Wässerung der
Wiesen seit jeher besteht und deshalb das Bezugsrecht an sich trotz fehlenden
Nachweises nicht in Frage zu stellen ist.
6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass es sich beim D___________ um ein
öffentliches Gewässer handelt, dessen Verfügungsgewalt bei der Gemeinde liegt.
Ebenso ist erwiesen, dass die Geteilschaften der Wasserleitungen von F___________
gestützt auf eine heute nicht mehr bestehende Rechtsordnung über ein (privates)
Recht zur Nutzung des D___________-Wassers verfügen, welches trotz Aufhebung
der Rechtsordnung und fehlendem Nachweis in Form von Urkunden immer noch
Geltung hat; mithin ist das Nutzungsrecht der Geteilschaften in casu als ehehaftes
Recht zu qualifizieren. Die Eigenart der als ehehaft bezeichneten Rechte besteht nun
aber wie gesehen nicht darin, dass sie den Rechtsträgern über die Nutzung
hinausgehende Befugnisse einräumen würde. Sie erschöpft sich allein in der Tatsache,
dass private (Nutzungs-)Rechte an einer öffentlichen Sache der Verfügungsgewalt des
Gemeinwesens vorgehen und letztere insofern, d.h. im Rahmen der Nutzung,
einschränken. Eine darüber hinausgehende Wirkung zeitigen die als ehehaft
qualifizierten Rechte nicht.
Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, räumen ehehafte Rechte den Berechtigten
damit nicht mehr Rechte ein, als dass es die Geteilenrechte im Allgemeinen tun. Zur
Bestimmung der formellen Legitimation der Beschwerdeführer kann daher –
unbesehen der als ehehaft qualifizierten Rechte - auf die Rechte von Geteilen im
Allgemeinen abgestellt werden.
7. Das Bundesrecht schränkt die Verwendung von Allmendgenossenschaften und
ähnlichen Körperschaften gemäss Art. 59 Abs. 3 ZGB auf die unmittelbare Nutzung
von Allmenden und Ähnlichem – wie bspw. Wasser - ein. Der unmittelbare Zweck einer
Geteilschaft liegt somit in der Verwaltung und Nutzung des Nutzungsgutes, der
mittelbare Zweck besteht in der Selbsthilfe der Geteilen (ZWR 1995 S. 131 ff. E. 3;
Martin Arnold, a.a.O., S. 35 f., 38 ff.; Claire Huguenin, a.a.O., N. 21 zu Art. 59 ZGB;
Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. A., Zürich/Basel/Genf
2009, § 14 N. 10 ff.). Im gleichen Sinne beschränkt das kantonale Recht den
Gesellschaftszweck einer Genossenschaft auf die Nutzung von Alpweiden, Wäldern,
Brunnen und Wasserleiten (Art. 129 Abs. 1 und 126 Abs. 1 EG ZGB) und verbietet
Allmendgenossenschaften und andere Geteilschaften einen Gesellschaftszweck, der
eine Handels- oder Fabrikationsstruktur erfordert, wie sie den Körperschaften des
Bundesprivatrechts eigen ist (Art. 127 Abs. 1 Satz 2 EG ZGB). Die Rechte der
Gesellschafter
beschränken
sich
daher,
vorbehalten
anderer
statutarischer
Regelungen, auf einen Nutzungsanteil an den Gesellschaftsgütern sowie in der
Stimmrechtsausübung an der Generalversammlung (Art. 130 EG ZGB). Das
Stimmrecht und das Nutzungsrecht fallen dabei meistens zusammen (Martin Arnold,
a.a.O., S. 167).
7.1 Von Bedeutung ist nun, dass das Nutzungsrecht im Alleineigentum der juristischen
Person, d.h. der Genossenschaft bzw. der Geteilschaft, steht (Martin Arnold, a.a.O.,
S. 71 mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre). Nach Arnold steht das Nutzungsrecht
dem einzelnen Mitglied aus der Mitgliedschaft zur Verbandsperson zu, d.h. es ist ein
persönliches, aus der Mitgliedschaft fliessendes Recht (Martin Arnold, a.a.O., S. 71,
145), wobei das Nutzungsrecht nicht im Eigentum des einzelnen Mitglied, sondern in
jenem der Genossenschaft steht.
7.2 Gemäss Art. 6 der Statuten der Geteilschaft I___________ Wasserleitung sowie
der vereinigten Wasserleitungsgenossenschaften J___________, K___________ &
L___________ (Dossier Staatsrat, Act. 548, 553 f.) bestehen die Rechte der
Genossenschafter im Wässern gemäss den bestehenden Reglementen im Angesicht
des Stimmrechts in den Versammlungen. Die Rechte der Mitglieder beschränken sich
somit – nebst dem Stimmrecht an der Versammlung - auf das Recht, das Wasser zum
Wässern ihres Grundstückes nutzen zu dürfen. Aufgrund der Ausführungen unter
Ziff. 7.1 hiervor steht aber fest, dass das Recht betreffend Nutzung des
D___________-Wassers als Wässerwasser den Geteilschaftern nur kraft ihrer
Mitgliedschaft an der Geteilschaft zusteht, das Nutzungsrecht selber aber der
Genossenschaft bzw. der Geteilschaft gehört.
Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Einschränkung des im
Alleineigentum der Genossenschaft stehenden Nutzungsrechts kann also im Namen
bzw. von der Genossenschaft selber geltend gemacht werden, jedoch nicht von
einzelnen Geteilschaftern. Fraglich ist daher, wer im Namen der Genossenschaft
rechtsgültig handeln bzw. dieselbe vertreten kann.
7.3 Die Generalversammlung bildet nach dem Statutarrecht und zwingend gemäss Art.
879 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) das oberste
Organ der Genossenschaft (Martin Arnold, a.a.O., S. 201). Durch die Fassung von
Beschlüssen der Versammlung kann die Genossenschaft demnach in eigenem Namen
handeln. Die Vertretung nach aussen steht in der Regel der Verwaltung zu. Je nach
Statuten steht sie dem Präsidenten allein oder zusammen mit einem Mitglied zu, d.h.
kollektiv zu zweien. Die Kompetenz der Verwaltung umfasst dabei auch die
Zuständigkeit, sie vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu vertreten, insbesondere
in dringenden Fällen (Martin Arnold, a.a.O., S. 209).
7.4 Aufgrund der bisherigen Erläuterungen kann zusammenfassend festgehalten
werden, dass die Einschränkung des Nutzungsrechtes nur in Form eines
Genossenschaftsbeschlusses oder in dringlichen Fällen durch das Handeln der
Verwaltung in Vertretung der Genossenschaft gerügt werden kann. Es gilt zu prüfen,
ob dies vorliegend der Fall ist.
7.4.1 Die Generalversammlung der vereinigten Wasserleitungsgenossenschaften
J___________, K___________ & L___________ hat gemäss Art. 17 der hinterlegten
Statuten (Dossier Staatsrat, Act. 553 ff.) über all jene Handlungen zu bestimmen,
welche ausserhalb der Kompetenz des Vorstandes liegen. Letzterer wiederum ist
gemäss Art. 15 der Statuten berechtigt, alle „zweckdienlichen Handlungen für die
Genossenschaft vorzunehmen.“ Hierunter dürften auch Rechtshandlungen fallen, die –
bspw. zur Einhaltung einer Frist – keinen Aufschub dulden. Der Vorstand wird alle 4
Jahre gewählt und besteht aus den drei Wasservögten der Wasserleitungen, wobei sie
aufeinander folgend als Präsident, Kassier und Schreiber amten und die
Genossenschaft nach aussen vertreten (vgl. Art. 10 der Statuten). Eine ähnliche
Regelung kennen die Statuten der I___________ Wasserleitung (Dossier Staatsrat,
Act. 548 ff.). Die Regelung in den Statuten entspricht somit den Ausführungen gemäss
Ziff. 7.3 hiervor.
7.4.2
Die
Beschwerdeführer
legen
in
casu
keinen
Beschluss
einer
Genossenschaftsversammlung vor, wonach eine Einsprache gegen die Homologation
des Nutzungsbewilligungsvertrages durch den Staatsrat oder eine Beschwerde gegen
den angefochtenen Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 eingereicht werden sollte.
Eine sich auf einen Genossenschaftsbeschluss stützende Legitimation scheidet daher
aus.
Daneben bliebe die Möglichkeit, dass sie als Verwaltung der Geteilschaften zur
Vertretung und somit zur Einsprache bzw. Beschwerde befugt sind. Unbesehen der
Frage der Dringlichkeit würde es in diesem Zusammenhang aber im Lichte der unter
Ziff. 5 hiervor genannten prozessualen Mitwirkungspflicht der Parteien an einem
Nachweis fehlen, wonach einer der Beschwerdeführer als Mitglied der Verwaltung
einer der Geteilschaften amtet. Im Gegenteil: Eine entsprechende Behauptung wird
von
den
Beschwerdeführern
gar
nicht
erst
aufgestellt.
Ausserdem
macht
AA__________ in seiner Einsprache vom 2. September 2011 (Dossier Staatsrat, Act.
Mitglieder U___________ und W___________ zu sein behaupten. Dementsprechend
kommen weder U___________ noch W___________ als Mitglied der Verwaltung und
somit
als
Vertreter
der
Wasserleitungsgenossenschaften
J___________,
K___________ & L___________ in Frage.
Wenn man schliesslich mit den Beschwerdeführern davon ausginge, dass die
„Wässerwassergeteilschaft E___________“ als Ausführungsorgan und somit als
Vertretung
sämtlicher
Wässerwassergeteilschaften
figuriert,
könnte
sich
die
Legitimation der Beschwerdeführer endlich aus ihrer Mitgliedschaft in deren
Kommission ableiten. Auch in diesem Zusammenhang fehlen in casu aber jedwelche
Hinweise, die auf eine entsprechende Mitgliedschaft schliessen lassen. Eine
Legitimation lässt sich nicht herleiten.
7.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführer in casu keinen
Beschluss einer Genossenschaftsversammlung vorweisen können und sie weder die
Trägerschaft
„Wässerwassergeteilschaft
E___________“,
noch
eine
der
Wasserleitungsgeteilschaften vertreten. Einer solchen Vertretung würde es indes
bedürfen, um die Verletzung der im Alleineigentum der Genossenschaften stehenden
(Wasser)Nutzungsrechte überhaupt geltend machen zu können. Die von den
Beschwerdeführern verlangten Beweisabnahmen erachtet das Gericht im Übrigen für
nicht erforderlich und ungeeignet, zumal die Beschwerdeführer nicht einmal
behaupten, zur Vertretung der Genossenschaft befugt bzw. Mitglied der Kommission
der „Wässerwassergeteilschaft E___________“ zu sein.
Die formelle Legitimation der Beschwerdeführer ist demnach auch in dieser Hinsicht zu
verneinen.
8. Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 80 Abs. 1 lit. a VVRG ist zur Beschwerde
nur legitimiert, wer – neben der formellen Legitimation – durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Diese beiden Voraussetzungen bilden Teilgehalt der materiellen
Beschwer, lassen sich indes aber nur schwer auseinanderhalten (Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das
Verwaltungsverfahren
(VwVG),
Zürich/St.Gallen
2008,
[fortan:
Auer/Müller/Schindler] N. 10 zu Art. 48; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias
Kuhn,
Öffentliches
Verfahrensrecht,
Zürich/St.Gallen
2012,
[fortan:
Kiener/Rütsche/Kuhn] Rz 1342). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
stellt das „Berührtsein“ kein selbständiges Erfordernis, sondern bloss eine Präzisierung
bzw. eine Verdeutlichung des schutzwürdigen Interesses dar (BGE 133 V 188 E. 4.3.1
mit Hinweisen; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, [fortan:
Merkli/Aeschli-mann/Ruth] N. 2 zu Art. 65).
8.1 Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, das eine von der
Verfügung betroffene Person geltend machen kann. Der Beschwerdeführer muss
durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer
besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Das
schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen
Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE
137 II 30 E. 2.2.2; 131 II 587 E. 2.1; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision
der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236; Kiener/Rütsche/Kuhn, Rz 1343) bzw. in der
Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur
Folge hätte (BGE 123 II 376 E. 2; 120 Ib 379 E. 4b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann,
Allgemeines
Verwaltungsrecht,
Aufl.,
Zürich
2010,
N.
1944;
Kiener/Rütsche/Kuhn, Rz 1345). Schutzwürdig ist ein Interesse somit dann, wenn die
tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar
beeinflusst werden kann, wenn also der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen
aus der Abwendung des Nachteils ziehen kann (BGE 1A.266/2005 vom 13. März 2006
E. 1.3). Festzuhalten ist schliesslich, dass der Nachteil nach objektivierter
Betrachtungsweise vorliegen muss; rein subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives
Interesse sind nicht zu berücksichtigen (BGE 131 II 587 E. 3; 123 II 376 E. 3;
Auer/Müller/Schindler, N. 20 zu Art. 48). Die Anforderungen an ein schutzwürdiges
Interesse sollen Popularbeschwerden ausschliessen (BGE 121 II 176 E. 2a).
Schliesslich muss die beschwerdeführende Partei ein aktuelles Interesse haben (BGE
118 Ib 356 E. 1a). Aktuell ist ein Interesse dann, wenn der durch den Entscheid
erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Entscheidung noch besteht (BGE 128 II 34 E. 1b)
und er bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (Auer/Müller/Schindler, N. 21
zu Art. 48). Der Ausgang des Verfahrens muss – gleich dem schutzwürdigen Interesse
– die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei
beeinflussen;
andernfalls
fehlt
es
an
einem
aktuellen
Interesse
(Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 25 zu Art. 65).
8.2 Im Lichte der hiervor genannten Voraussetzungen zur Begründung der materiellen
Beschwer gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in casu –
unabhängig der formellrechtlichen Legitimation – in materieller Hinsicht zur
Beschwerde an das Kantonsgericht legitimiert sind.
In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu bemerken: Der Staatsrat hat das
Bewilligungsgesuch der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 6 sowie 14 bis 18 GNW
genehmigt. Aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GNW geht hervor, dass die
Nutzbarmachung von Wasserkraft an einem öffentlichen Gewässer, welches mit einem
privaten Recht belastetet ist, der Bewilligung durch die zuständige Gemeinde und der
Genehmigung durch den Staatsrat bedarf. Abs. 2 hält weiter fest, dass die zuständigen
Behörden – womit offensichtlich die Gemeinden und der Staatsrat gemeint sind –
darüber wachen, dass die wasserbaupolizeilichen Vorschriften eingehalten werden und
die bestehenden Nutzungsrechte nicht verletzt werden, wobei bezüglich der
Nutzungsrechte die in Abs. 1 genannten privaten Rechte am öffentlichen Gewässer
gemeint sind. In Abs. 3 wird festgehalten, dass die Genehmigung zu verweigern ist,
wenn durch die Ableitung der auszunutzenden Gewässer der Wasserstand oder die
Wasserläufe der öffentlichen Gewässer in einer Art beeinträchtigt werden, die dem
öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Abs. 4 bestimmt endlich, dass bestehende
Rechte vorbehalten bleiben.
8.3 Die Prüfung des angefochtenen Staatsratsentscheides hat sich nach dem
Gesagten auch in Bezug auf die nachfolgend zu erörternde materielle Beschwer darauf
zu beschränken, ob die vom Staatsrat genehmigte und von der Gemeinde
F___________ erteilte Bewilligung die wasserpolizeilichen Vorschriften einhält, keine
bestehenden Nutzungsrechte verletzt werden – wobei hierunter private (Nutzungs-)
Rechte am öffentlichen Gewässer, d.h. in casu die ehehaften Rechte, zu subsumieren
sind – und dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft.
Darüber hinausgehende, die materielle Beschwer allenfalls begründende Vorbringen
sind nicht zu hören, weshalb auf dieselben zum Vornherein nicht eingetreten wird.
Nicht geprüft werden im vorliegenden Genehmigungs- bzw. Beschwerdeverfahren
daher die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Eigentumsansprüche an
den „Anlagen Wasserfassung, Entsander, Stollenleitung Tunnelbauwerk und
zugehörige Bauwerke“ (vgl. Ziff. 4 der Replik vom 28. September 2012). Diese Rügen
können allenfalls im Rahmen eines Zivilprozesses anhängig gemacht werden, bilden
aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
9. Die Beschwerdeführer bringen vor, der künftige Wässerwasserbezug sei nicht
nachhaltig gesichert und die Wässer- sowie Tränkerechte würden geschmälert.
Nachdem in Ziff. 6 hiervor die Rechte der Geteilschaften als ehehaft qualifiziert
wurden, sind zur Prüfung der materiellen Beschwer deren konkreter Inhalt und Umfang
zu erörtern.
9.1 Das Bundesgericht stellt die ehehaften Wassernutzungsrechte für deren Auslegung
aufgrund der durch sie verliehenen Befugnisse grundsätzlich den Dienstbarkeiten des
ZGB gleich (BGE 131 I 321 E. 5.1.2; 88 II 498 E. 3; ZWR 1970 S. 189 ff. E. 4; Peter
Münsch, a.a.O., S. 30; ferner Peter Liver, a.a.O., S. 487 f.). Das Kantonsgericht Wallis
seinerseits qualifiziert die Wässerwasserrechte als altrechtliche Dienstbarkeiten (Peter
Münch, a.a.O., S. 31).
Ausgangspunkt bei der Auslegung von Dienstbarkeiten ist der Grundbucheintrag.
Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den
Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut
unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden
(Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 444 E. 2.2; 137 III 145 E. 3.1 f.) Im Verhältnis unter
den Begründungsparteien bestimmt sich der Inhalt der Dienstbarkeit vorab nach dem
Begründungsakt. Ausgehend vom Wortlaut des Vertrages ist der Sinn und Zweck der
Dienstbarkeit im Zeitpunkt der Errichtung zu ermitteln. Je genauer der Wortlaut
abgefasst ist, umso enger ist der Raum für die Auslegung aufgrund weiterer Kriterien,
sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Parteien den Vertrag nicht nach
dem Wortlaut verstanden haben könnten (BGE 132 III 651 E. 8; 115 II 434 E. 2b; 127
III 444 E. 1; 131 III 606 E. 4.2). Schliesslich kann sich der Inhalt einer Dienstbarkeit
auch aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem
Glauben ausgeübt worden ist (BGE 128 III 169 E. 3a; 113 II 506 E. 2; Etienne
Petitpierre, in: Heinrich Honsell [Hrsg.]/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser, Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. A., Basel 2011, N 7 zu Art. 738 ZGB). So ist im
Zusammenhang mit der Auslegung und Bestimmung des Umfanges von ehehaften
Wasserrechten zu bedenken, dass mangels Begründungs-, Anerkennungs- oder
Gerichtsurkunde der Umfang des Rechts nur aufgrund der vorhandenen Anlagen
bestimmt werden kann (Peter Liver, a.a.O., S. 484).
In casu fehlen in Bezug auf das Wassernutzungsrecht wie gesehen sowohl ein
Grundbucheintrag als auch eine Begründungs-, Anerkennungs- oder Gerichtsurkunde.
Eine sich hierauf stützende Auslegung ist nicht möglich. Inhalt und Umfang der von
den Beschwerdeführern geltend gemachten Wassernutzungsrechte sind daher danach
zu bestimmen, wie sie von den Geteilschaften bis anhin in guten Treuen ausgeübt
worden sind; mithin sind der Inhalt und Umfang der Wassernutzungsrechte der
Geteilschaften an der bisherigen Nutzung des Wassers durch die Berechtigten zu
bestimmen.
9.2 Ein erster Hinweis betreffend den Inhalt und Umfang der Wassernutzungsrechte
liefern die in den Akten hinterlegten Statuten der Geteilschaft I___________
Wasserleitung sowie der vereinigten Wasserleitungsgenossenschaften J___________,
K___________ & L___________. Der Zweck der Geteilschaften wie auch die Rechte
der Mitglieder werden in den Statuten inhaltlich identisch wie folgt definiert (Dossier
Staatsrat, Act. 548, 553 f.):
„Der Zweck der Genossenschaft ist: Vergrösserung und Neuausbau der bestehenden I___________
Wasserleitung (bzw. J___________-Suon), nebst dem Unterhalt zur notwendigen, genügenden und
sicheren Beschaffung der Wassermenge, welche für die rationelle Bewässerung der Grundgüter zur
Erhöhung der Erträge unentbehrlich ist.“
Und:
„Rechte der Genossenschaften bestehen im Wässern gemäss den bestehenden Reglementen in Ansicht
des Stimmrechts in den Versammlungen.“
In Bezug auf den Inhalt des Wassernutzungsrechtes stellen die zitierten Auszüge klar,
dass den Genossenschaftern (nur) die Nutzung des Wassers zur Bewässerung der
Wiesen zusteht. Auch in den Ausführungen von H___________ ist im Zusammenhang
mit den Geteilschaften einzig von der Nutzung des Wassers zur Bewässerung der
Wiesen die Rede (H___________, S. 133). Die Dienststelle für Landwirtschaft führt in
ihrer Stellungnahme vom 7. September 2011 schliesslich an, das Wasser werde neben
der Nutzung als Wässerwasser im Sommer, im Winter als Tränkewasser für das Vieh
genutzt (Dossier Staatsrat, Act. 363), was von den Beschwerdegegnern denn auch
nicht bestritten wird. Über diese Nutzungsarten hinausgehende Rechte am
D___________-Wasser werden den Geteilen und ihren Mitgliedern in den zitierten
Stellen nicht eingeräumt.
Gestützt auf die Ausführungen unter Ziff. 9.1 hiervor ist daher festzuhalten, dass der
Inhalt der den Geteilschaften zustehenden ehehaften Rechte darin besteht,
D___________-Wasser im Sommer sowie Winter zur Nutzung als Bewässerungs-
sowie Tränkewasser zu beziehen. Darüber hinausgehende Rechte bestehen demnach
nicht. Dasselbe muss auch in Bezug auf jene Geteilschaften gelten, die nicht über
Statuten verfügen.
9.3 Nicht definiert wird in den Statuten und der Stellungnahme der Dienststelle für
Landwirtschaft vom 7. September 2011 hingegen das Nutzungsquantum der einzelnen
Geteilschaften am D___________-Wasser, d.h. wie viel D___________-Wasser den
Geteilschaften kraft ihrer ehehaften Rechte zur Verfügung steht.
Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Die zum Bezug erlaubte Wassermenge wird bei
Bewässerungsgeteilschaften in der Regel durch das wirtschaftliche Bedürfnis der
einzelnen Grundstücke bestimmt (Martin Arnold, a.a.O., S. 167). Eine Urkunde, welche
die den Geteilschaften eingeräumte Wassermenge festhalten würde, liegt wie gesehen
nicht vor. Immerhin halten die bereits zitierten Statuten fest, es werde die notwendige,
genügende und sichere Beschaffung des Wässerwassers für eine rationelle
Bewässerung der Grundgüter bezweckt. Auf Grund dessen ist auch in diesem
Zusammenhang – d.h. zur Bestimmung der Wasserbezugsmenge – auf die
vorhandenen Anlagen sowie auf den (bisherigen) Wasserbezug, wie er während
längerer Zeit von den Geteilschaften unangefochten und in gutem Treuen ausgeübt
worden ist, abzustellen (vgl.
Ziff. 6.1 hiervor).
9.4 Es liegt in der Natur der Sache, dass die effektiv gefasste Wassermenge je nach
Tages- und Jahreszeit nicht identisch ist und – abhängig von den jeweils herrschenden
Temperaturen und dem Schmelzwasser – auch im Jahresvergleich unterschiedlich
ausfallen kann. Eine verbindliche Wassermenge, welche Aufschluss über das in der
Vergangenheit jährlich tatsächlich gefasste Wasser gibt, kann daher nicht festgelegt
werden. Allerdings kann mittels Bestimmung der mit der bestehenden Anlage maximal
fassbaren Wassermenge nachgewiesen werden, wie viel Wasser den Wasserleiten bei
optimalen Bedingungen zugeführt werden kann. In diesem Sinne lässt sich der Umfang
des ehehaften Rechts durch Bestimmung der bei optimalen Bedingungen maximal
fassbaren Wassermenge festlegen.
9.5
H___________
beziffert
die
maximale
Abflussmenge
der
vorliegend
interessierenden Wasserleitungen in F___________ in seinen aus dem Jahre 1989
stammenden Ausführungen auf insgesamt 545 l/s, ausmachend 165 l/s der
I___________, 240 l/s der J___________ (inklusive das Wasser der K___________
und L___________), 80 l/s der M___________ (inklusive Wasser vom N___________)
sowie 60 l/s der O___________ (H___________, S. 134) jedoch ohne jenes der
P___________ (Dossier Staatsrat, Act. 158). Im Technischen Bericht vom 2. Mai 1991,
der im Vorfeld der in den Folgejahren realisierten Sanierungen erstellt wurde, ging
man von einer Wasserbezugsmenge der Wässerwasserleitungen von 260 l/s aus
(Technischer Bericht vom 2. Mai 1991, Unterlagen der Beschwerdeführer
„Eigentumsnachweise“, Ziff. 2.1, 6). Hierbei dürfte es sich nicht um die maximalen,
sondern lediglich um die durchschnittlich gefassten Wassermengen handeln. Im
Konzeptvorschlag vom 26.10.2006 wurde die Wassermenge „gemäss den alten
Rechten mit 50 l/s und Wasserleitung“ angegeben, insgesamt also 400 l/s (Dossier
Staatsrat, Act. 167, S. 4). Auch im Bericht Wasserdargebot (Dossier Staatsrat, Act.
Wässerwassers mit 400 l/s beziffert (ca 50 l/s pro Wasserleitung). In dem daran
anschliessenden Zusatzbericht Wasserdargebot D___________ vom 20. Juli 2009
(Dossier
Staatsrat,
Act.
wurde
schliesslich
festgehalten,
dass
die
Wassermessungen auf der Höhe der Wasserfassung maximale Wasserentnahmen von
530 l/s und 570 l/s ergeben hätten.
Die im Bericht vom 20. Juli 2009 erwähnten Wassermessungen wurden am 15./16. Juli
2009 und damit im Sommer an den bestehenden Anlagen durchgeführt und ergaben
eine maximale Wasserfassung von 530 l/s bis 570 l/s. Diese Werte entsprechen der
Wasserfassungsmenge, die bereits in den Ausführungen von H___________ (für die
Zeit vor Sanierung der Wasserleitungen) genannt wird (545 l/s). Hinweise, die auf eine
fehlerhafte oder falsche Messung im Juli 2009 schliessen lassen, liegen keine vor.
Nach
Auffassung
des
Kantonsgerichts
ist
deshalb
die
maximale
Wasserfassungsmenge, auf welche die Geteilschaften kraft ihres ehehaften Rechts
Anspruch haben, im Bereich zwischen 530 l/s bis 570 l/s festzulegen.
9.6 Das ehehafte Recht der Geteilschaften besteht nach dem Gesagten in der Nutzung
von Wasser aus dem D___________ zur Bewässerung ihrer Wiesen bzw. als
Tränkewasser für das Vieh, wobei die maximal fassbare Wassermenge zwischen
530 l/s bis 570 l/s betragen muss. Zu prüfen ist nunmehr, inwiefern diese Rechte durch
den Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 eingeschränkt werden.
10. Im Bewilligungsgesuch/Hauptbericht vom 18. Juli 2011 an den Staatsrat wird unter
Ziff. 7.1 das Wasserdargebot festgelegt. Die maximalen Wasserfassungsmengen des
vorgesehenen Nutzungskonzepts sollen 545 l/s von April bis Oktober sowie 50 l/s von
November bis März betragen. Unter Ziff. 6.3 wird darauf hingewiesen, dass sich an den
bestehenden Wasserabgaben nichts ändern und dass die heutigen Wassermengen
auch künftig zur Bewässerung bereitstehen sollen.
Im Wassernutzungsbewilligungsvertrag vom 10. Februar 2012 wird unter Ziff. 4.3 der
Umfang des Wasserrechts festgelegt. Die mittlere nutzbare Wassermenge soll im
Jahresdurchschnitt 240 l/s und die maximale Fassungsmenge rund 545 l/s betragen.
Ebenfalls in Ziff. 4.3 wird festgehalten, dass die Wässerwasser-Geteilschaften von
F___________ berechtigt sind, während der Sommerzeit, etwa von April bis Oktober,
insgesamt eine Wassermenge von 545 l/s für die Bewässerung und Tränkung und
während der Winterzeit, etwa von November bis März, eine solche von 50 l/s zu
beziehen.
Im Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 wird die Genehmigung gemäss Ziff. 4.11 und
4.12 schliesslich unter die Bedingung und Auflage gestellt, dass die bestehenden
Wasserabgaben und Wasserrechte durch das Projekt in keiner Art und Weise tangiert
werden dürfen und die bestehenden Wasserrechte zur Trink-, Tränke- und
Bewässerungsnutzung ungeschmälert zu erhalten sind. Darüber hinaus sind die zur
Bewässerung benötigen Wassermengen rechtlich, organisatorisch und technisch
während
der
ganzen
Bewässerungssaison
zu
garantieren
und
die
Bewässerungsanlage darf in ihrem Betrieb nicht gestört werden.
10.1 Die maximal fassbare Wassermenge für das vom Staatsrat genehmigte Projekt
soll nach dem Gesagten 545 l/s betragen. Dies entspricht in etwa der im Juli 2009
gemessenen maximalen Wasserfassungsmenge von 530 l/s bis 570 l/s und stimmt mit
den Angaben von H___________ überein. Von einer Schmälerung der Rechte der
Geteilschaften kann daher nicht die Rede sein. Auch finden sich in den Unterlagen
keine Anhaltspunkte, wonach Wasser durch die Turbinierung verloren gehen könnte.
Im Gegenteil: Die Wasserabgabe an die Wasserleite J___________, deren Mitglied die
Beschwerdeführer U___________ und W___________ sein wollen (vgl. Ziff. 5 hiervor),
soll gemäss dem genehmigten Projekt vor der ersten Turbinierung, direkt ab der
Druckleitung erfolgen (S. 9 von Anhang 1 Kurzbericht zu den Raum- und
Umweltauswirkungen zum Bewilligungsgesuch/Hauptbericht vom 18. Juli 2011). Die
beiden Beschwerdeführer werden von der Turbinierung also gar nicht erst betroffen
sein. In Umsetzung der genehmigten Pläne wird nach dem Gesagten auch in Zukunft
die bisherige, maximale Wasserfassungsmenge der Geteilschaften offensichtlich
gewährleistet sein.
Daneben ist festzuhalten, dass die Genehmigung durch den Staatsrat wie gesehen an
die Bedingung und Auflage geknüpft wurde, dass die bisherigen Rechte der
Beschwerdeführer nicht eingeschränkt und damit gewahrt werden. Ausserdem werden
die privaten Rechte der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen durch Art. 6 Abs. 3
sowie Art. 44 Abs. 1 GNW geschützt. Mithin können sie ihre Rechte auch in Zukunft
jederzeit geltend machen, sofern und soweit ihre Rechte bedroht oder gar
beeinträchtigt würden.
10.2 Die ehehaften Rechte der Beschwerdeführer werden durch Realisierung der vom
Staatsrat genehmigten Bewilligung in keiner Art und Weise eingeschränkt: Einerseits
entsprechen die vorgesehenen maximalen Wasserfassungsmengen den bisherigen;
andererseits bieten sowohl die im Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 als auch die
im GNW vorgesehenen Vorbehalte zugunsten privater Rechte Gewähr dafür, dass die
Beschwerdeführer ihre ehehaften Rechte jederzeit durchsetzen können. Im Rahmen
der vorliegend zu beurteilenden Rügen (vgl. Ziff. 8.2 und 8.3 hiervor) ist eine materielle
Beschwer nicht ersichtlich und zu verneinen. Insbesondere geht aus den Akten nicht
hervor, inwiefern die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch
eine Gutheissung der Beschwerde unmittelbar beeinflusst werden könnte. Es fehlt den
Beschwerdeführern schlicht ein praktischer Nutzen aus der Abwendung eines
Nachteils, da letzterer in Bezug auf die Ausübung ihrer ehehaften Rechte durch den
vorinstanzlichen Entscheid gar nicht besteht.
11. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer in casu
in formeller Hinsicht nicht zur Beschwerde legitimiert sind: Einerseits fehlt es bereits
am Nachweis ihrer Mitgliedschaft an einer der Geteilschaften. Andererseits treten die
Beschwerdeführer in casu als Private und nicht im Namen der Genossenschaft als
juristischen Person auf und können deshalb die Rüge, das Nutzungsrecht werde durch
die vom Staatsrat genehmigte Nutzungsbewilligung beschränkt, in eigenem Namen
nicht geltend machen. Schliesslich fehlt es den Beschwerdeführern auch an der
materiellen Beschwer, da ihre tatsächliche oder rechtliche Situation bei Gutheissung
der Beschwerde in Bezug auf die Ausübung und den Bestand der ehehaften Rechte
nicht verbessert würde. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
12. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer als unterliegende und
die Beschwerdegegner als obsiegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die
Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.
12.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr unter
solidarischer Haftbarkeit bezahlen müssen. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend
den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden
vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den
Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die
Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25
GTar).
Aufgrund
der
Bedeutung
des
Falles
sowie
seines
Umfangs
und
Schwierigkeitsgrades wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 800.-- festgesetzt.
12.2 Als obsiegende Partei haben die Beschwerdegegner gemäss Art. 91 Abs. 1
VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv
beziffert und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Das
Gericht ist bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an die gestellten
Begehren gebunden, die Parteientschädigung kann global festgesetzt werden (vom
Bundesgericht bestätigt im Urteil 1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die
Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar).
Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art.
39 GTar). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und
des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der
finanziellen Situation der Partei festzusetzen. Die Kenntnis des kantonalen
Prozessrechts wird bei einem berufsmässigen Rechtsvertreter vorausgesetzt. Bei der
Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass das
Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime
beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert
wird. Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters nur insoweit berücksichtigt, als sie
sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter
Ausschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte.
12.3 Den Behörden oder den mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen
welche obsiegen, wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 91
Abs. 3 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von diesem Grundsatz abzuweichen,
weshalb der Gemeinde Y___________ keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
Des Weiteren war die Z___________ als obsiegende Beschwerdegegnerin weder
anwaltlich vertreten noch ersuchte sie in ihrer knapp gehaltenen Vernehmlassung vom
dessen rechtfertigt es sich, von der Zusprechung einer Parteientschädigung bzw. von
der Rückerstattung der entstandenen Kosten abzusehen.
Als
anspruchsberechtigte
Beschwerdegegnerin
verbleibt
schliesslich
die
X___________. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung
geltenden Regeln sowie des notwendigen und der Schwierigkeit der Streitsache
angemessenen Aufwandes ist die Entschädigung auf insgesamt Fr. 2 100.-- (inkl.
Auslagen) festzulegen (Art. 91 Abs. 1 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Verfahren A1 12 121, A1 12 123 und A1
12 128 werden vereinigt.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.-- wird unter solidarischer Haftbarkeit den
Beschwerdeführern
auferlegt
und
mit
den
von
ihnen
geleisteten
Kostenvorschüssen verrechnet und der Saldo von je Fr. 400.-- wird ihnen
zurückerstattet.
Der X___________ wird zu Lasten der Beschwerdeführer unter solidarischer
Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.-- zugesprochen. Die
Gemeinde
Y___________
und
die
Z___________
erhalten
keine
Parteientschädigung.
Dieser Entscheid ist den Beschwerdeführern, dem Staatsrat, der X___________,
der Gemeinde Y___________ und der Z___________ schriftlich zu eröffnen.
Sitten, 8. März 2013