JUGCIV
A1 11 91
URTEIL VOM 30. MÄRZ 2012
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier
und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery
in Sachen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
von
X___________ , vertreten durch die Rechtsanwälte A___________ und B___________
gegen
Staatsrat des Kantons Wallis
und
Einwohnergemeinde Y___________
(Abgaben & Gebühren)
Sachverhalt
A.
X___________
ist
Eigentümer
der
Parzelle
Nr.
C___________,
Plan
Nr. D___________, E___________, in F___________, auf Gebiet der Gemeinde
Y___________ (Gemeinde). Am 28. April 2008 reichte er ein Baugesuch ein, um das
auf dieser Parzelle stehende Gebäude zu renovieren. Mit Verfügung vom
darin aber unter Ziff. 4.4 eine Parkplatzersatzabgabe von Fr. 10 000.-- (zwei Parkplätze
à Fr. 5 000.--) sowie unter Ziff. 4.7 Anschlussgebühren für Trinkwasser von total
Fr. 2 500.--. Unter Ziff. 5.9 hielt die Gemeinde fest, dass die definitiven
Anschlussgebühren
für
Trink-
und
Abwasser
nach
Eröffnung
der
neuen
Katasterschatzung in Rechnung gestellt und zu Lasten der Bauherrschaft gehen
würden.
B.
Mit
Schreiben
vom
Januar
2009
legte
X___________
dagegen
Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis (Staatsrat) ein und
ersuchte dabei um Aufhebung der von der Gemeinde erhobenen Gebühren gemäss
Ziff. 4.4, 4.7 und 5.9 des Bauentscheides. Vom 20. Februar 2009 bis zum 30. Juli 2009
wurde das Verfahren auf Gesuch der Gemeinde hin sistiert, damit die Gemeinde
weitere Abklärungen treffen konnte. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Juni
2009 nahm der Staatsrat das Verfahren wieder auf. In ihrer Beschwerdeantwort vom
und ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei. Ausserdem seien
die Kosten von Verfahren und Entscheid X___________ aufzuerlegen. Mit
Stellungnahme vom 22. September 2009 ergänzte X___________ seine Anträge vom
zuzusprechen sei. Überdies beantragte er, dass die Kosten von Verfahren und
Entscheid der Gemeinde aufzuerlegen seien. Die Gemeinde hielt in ihrer Duplik vom
2009 fest.
C.
Mit
Urteil
vom
März
2011
entschied
der
Staatsrat,
dass
die
Verwaltungsbeschwerde vom 8. Januar 2009 teilweise gutgeheissen, Ziff. 4.7 der
Baubewilligung der Gemeinde vom 15. September/17. Dezember 2008 im Sinne der
Erwägungen aufgehoben und die Angelegenheit zum Erlass einer neuen Verfügung an
die Gemeinde zurückgewiesen werde. Die Kosten von Verfahren und Entscheid in der
Höhe von Fr. 800.-- wurden X___________ nur zur Hälfte auferlegt; die andere Hälfte
wurde nicht erhoben. Überdies wurde X___________ zu Lasten der Gemeinde eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 50.-- zugesprochen (er war bis zu jenem
Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten).
D. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Mai 2011 beantragte X___________
(Beschwerdeführer) respektive sein Rechtsvertreter beim Kantonsgericht, dass der
Entscheid des Staatsrates vom 23. März 2011 bezüglich der zu leistenden
Parkplatzgebühren aufzuheben sei. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien der
Gemeinde aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen. Zur Begründung führte er an, dass er sein Haus bloss renoviert und
nicht umgebaut habe, weshalb die Voraussetzungen für die Pflicht zur Bezahlung einer
Parkplatzersatzabgabe (die auf grössere Umbauten abstellten) nicht erfüllt seien.
Überdies habe die Gemeinde in ihren kommunalen Reglementen den Kreis der
Abgabepflichtigen in unzulässiger Weise erweitert, indem sie das Kriterium des
Mehrbedarfs nicht in die Regelung mit einbezogen habe. Der Beschwerdeführer sei
deshalb nicht verpflichtet, die Parkplatzersatzabgabe in der Höhe von Fr. 10 000.-- zu
leisten.
Die Gemeinde nahm am 7. Juli 2011 Stellung und stellte folgende Rechtsbegehren:
„Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist,
abzuweisen und der Bauentscheid betr. Parkplatzersatzabgabe zu bestätigen [Ziff. 1].
Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt wer rechtens [Ziff. 2].“ Die Gemeinde
machte insbesondere geltend, die Anforderungen an einen Umbau, der eine
Parkplatzersatzabgabepflicht nach sich ziehe, seien erfüllt. Ihr Reglement betreffend
Parkplatzersatzabgaben sei vom Staatsrat homologiert worden, weshalb darin mit
Bestimmtheit keine Kompetenzüberschreitung enthalten sei und sie sich zu Recht
darauf berufe.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer die
Gelegenheit eingeräumt, bis am 2. September 2011 zu den Beschwerdeantworten des
Staatsrates und der Gemeinde Stellung zu nehmen, wovon er keinen Gebrauch
machte.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die
mangels
Ausschlusses
in
den
Art.
74
bis
77
VVRG
der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 80 Abs.
1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert. Der
Staatsratsentscheid ist für ihn teilweise negativ ausgefallen, weil die von der Gemeinde
auferlegte Pflicht zur Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe durch den Staatsrat
geschützt worden ist. Deshalb ist der Beschwerdeführer durch den Staatsratsentscheid
berührt; er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 80 Abs. 1
lit. b und c i.V.m. 46 und 48 VVRG).
2. Vor Kantonsgericht hängig und damit vorliegend umstritten ist nur noch die Pflicht
des Beschwerdeführers zur Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe. Das Gericht hat
die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich
im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80
Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden, die Unzweckmässigkeit der Verfügung jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG).
3. Der Beschwerdeführer hat den Beizug sämtlicher Akten der Vorinstanzen verlangt.
Weiter beantragt er die Durchführung einer Ortsschau, ohne jedoch zu begründen,
inwiefern diese notwendig und sinnvoll sein könnte.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (BGE
120 Ib 379 E. 3b): Sind die Beweise relevant und können sie die Entscheidung
beeinflussen, haben die Parteien die Möglichkeit, deren Abnahme zu verlangen (BGE
127 I 54 E. 2b; 124 I 242 E. 2). Das Beweisverfahren kann aber geschlossen werden,
ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich
ihre
Überzeugung
gebildet
hat
und
ohne
Willkür
in
vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch
weitere
Beweiserhebungen
nicht
geändert
(Alfred
Kölz/Isabelle
Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998,
S. 39, Rz. 111 und S. 117, Rz. 320; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A.,
Bern 1983, S. 274; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1).
3.2 Im vorliegenden Fall hat das Gericht sämtliche Akten der Vorinstanzen beigezogen
sowie alle eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Überdies
befinden sich in den Akten das Baugesuch, ein Situationsplan sowie eine
umfangreiche Fotodokumentation, welche das Haus und die Zufahrt dazu
veranschaulichen. Daraus lässt sich der Zustand des Hauses sowohl vor als auch nach
dem Umbau ermessen. Vor diesem Hintergrund würde eine Ortsschau ins Leere
laufen. Im Übrigen ist – wie in den nachfolgenden Erwägungen noch darzulegen sein
wird – entgegen der Ansicht des Staatsrates und der Gemeinde der Umfang der
Umbauarbeiten nicht (allein) ausschlaggebend für die Beantwortung der umstrittenen
Frage, ob die Gemeinde dem Beschwerdeführer zu Recht die Bezahlung einer
Parkplatzersatzabgabe auferlegt hat. Zu guter Letzt ist in Erinnerung zu rufen, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens wiederholt Gelegenheit hatte, sich
ausführlich
zu
äussern.
Die
vorhandenen
Akten
enthalten
mithin
die
entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus den nachfolgenden
rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen.
Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in
antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel – insbesondere die vom
Beschwerdeführer anbegehrte Ortsschau – würden an der zu beurteilenden Sach- und
Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
4. Der Beschwerdeführer macht als Erstes eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch die Gemeinde geltend. Letztere habe die angefochtene Verfügung falsch
begründet. Die (richtige) Begründungspflicht ergebe sich jedoch aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, zu erkennen, von
welchen Überlegungen sich die Gemeinde habe leiten lassen. Deshalb sei sein
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) als
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen
desjenigen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt, der vom Entscheid in seiner Rechtsstellung betroffen
ist. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu
begründen, damit der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Begründung
gilt als genügend, wenn der Betroffene in die Lage versetzt wird, die Tragweite der
Entscheidung zu verstehen und sie in Kenntnis der Sache anzufechten (BGE 134 I 83
E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1; 126 I 15 E. 2a/aa; 125 II 369 E. 2c; 124 II 146 E. 2a; 123 I 131
E. 2c; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1P.666/2005 vom 21. Februar 2006 E.
4.1).
4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Staatsrat nicht
geltend
gemacht
hat,
dass
die
Verfügung
der
Gemeinde
vom
begründet sei, die er nicht nachvollziehen könne und die deshalb eine Verletzung
seines rechtlichen Gehörs konstituiere. Macht er dies nun erstmals vor Kantonsgericht
geltend, schenkt er dem Devolutiveffekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu wenig
Beachtung: Der Devolutiveffekt bewirkt, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die
angefochtene Verfügung ersetzt. Allein der Rechtsmittelentscheid ist Gegenstand des
anschliessenden
oberinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens
(Thomas
Merkli/Aeschlimann Arthur/Herzog Ruth, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989
über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG; BSG 155.21), N 13 zu
Art.
72
VRPG).
Deshalb
ist
nicht
der
Entscheid
der
Gemeinde
vom
2008
Gegenstand
des
verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens vor Kantonsgericht, sondern vielmehr der Entscheid des Staatsrates vom
Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG;
BSG 155.21), N 13 zu Art. 72 VRPG). Insoweit der Beschwerdeführer also geltend
macht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Gemeinde
ihren Entscheid vom 15. September/17. Dezember 2008 zu wenig begründet habe, ist
er nicht zu hören.
4.3 Selbst wenn man – in Anwendung von Art. 79 Abs. 3 VVRG – vor Kantonsgericht
auf die Rüge, die Gemeinde habe auf Grund unrichtiger Begründung ihres Entscheides
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, eintreten wollte, könnte der
Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden: Nach dem Dafürhalten
des
Kantonsgerichts
hat
die
Gemeinde
ihre
Verfügung
vom
einer Parkplatzersatzabgabe in der Höhe von total Fr. 10 000.-- verpflichtet hat,
genügend und verständlich begründet: Aus der Verfügung gehen sowohl die
gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich die Gemeinde stützt, als auch ihre
Bemessungsgrundlagen klar hervor. Der Umstand alleine, dass die Begründung des
Entscheids der Gemeinde nicht dahingehend ausgefallen ist, wie sich der
Beschwerdeführer dies gewünscht hätte, konstituiert keine unvollständige Begründung
des Entscheides, die eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers
nach sich ziehen könnte. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
4.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen
Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf
an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen
Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres
Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b
mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E.
2.2; 127 V 431 E. 3d/aa). Das ist vorliegend der Fall: Der Staatsrat hat sich in seinem
Entscheid vom 23. März 2011 einlässlich mit der dem Beschwerdeführer auferlegten
Pflicht
zur
Bezahlung
einer
Parkplatzersatzabgabe
auseinandergesetzt.
Die
Begründung
des
Staatsrates
erscheint
dem
Kantonsgericht
genügend
und
nachvollziehbar: Der Staatsrat stellte sich – wie bereits die Gemeinde – auf den
Standpunkt, dass es sich rechtfertige, den Beschwerdeführer auf Grund des Umfanges
und der Intensität der Umbauarbeiten zu einer Parkplatzersatzabgabe zu verpflichten.
Selbst wenn man also von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers durch die Gemeinde ausgehen wollte (was das Kantonsgericht
nicht tut), dürfte angenommen werden, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs
des Beschwerdeführers vor dem Staatsrat geheilt worden wäre. Von einer
Rückweisung der Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor diesem
Hintergrund abzusehen: Die Rückweisung würde ohnehin nur zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1).
4.5 Auf Grund der Ausführungen in E. 4.1 bis 4.4 gelangt das Kantonsgericht mithin
zum Schluss, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör weder
vor der Gemeinde noch im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens vor dem
Staatsrat verletzt worden ist.
5. Die Gemeinde hat in ihrer Baubewilligung vom 17. Dezember 2008 unter Ziff. 4.4
Folgendes verfügt:
4.4 Parkplatzersatzabgabe
Für das Gebiet des Plateaus Y___________ ist keine Strassenerschliessung vorgesehen und es bestehen
damit keine Parkierungsmöglichkeiten. Die Baubewilligung wird unter Vorbehalt erteilt, dass der Bauherr
bzw. sein Rechtsnachfolger unter Solidarbürgschaft die erforderliche Parkplatzersatzabgabe leistet. Die
Abgabe beträgt Fr. 5 000.-- pro Parkplatz und wird wie folgt berechnet:
2 Parkplätze à Fr. 5 000.--
Fr. 10 000.--
Der Staatsrat hat die Erhebung der Parkplatzersatzabgabe in seinem Entscheid vom
März 2011 geschützt (Ziff. 1 des Dispositivs des staatsrätlichen Entscheides vom
März 2011 e contrario; vgl. auch E. 3 und 4 desselben Entscheides). Dagegen hat
der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. In einem ersten
Schritt werden vorliegend die gesetzlichen Grundlagen des kantonalen und des
kommunalen
Rechts
dargelegt,
welche
die
Gemeinde
zur
Erhebung
von
Ersatzabgaben im Allgemeinen und von Parkplatzersatzabgaben im Besonderen
ermächtigen:
5.1 Das Steuergesetz vom 10. März 1976 (SteuerG; SGS/VS 642.1) bestimmt, dass
die Gemeinden neben den in Art. 175 SteuerG erwähnten Steuern Taxen und Bussen
erheben und über die anderen in der besonderen Gesetzgebung vorgesehenen
Einkünfte verfügen (Art. 226 Abs. 1 SteuerG). Art. 105 des Gemeindegesetzes vom
die öffentlichrechtlichen Körperschaften für Dienstleistungen auf Grund der
Sondergesetzgebung erheben, der Abschreibung, den Investitionen, den Unterhalts-
und Betriebskosten sowie der Schaffung eines Erneuerungsfonds Rechnung zu tragen
haben (Art. 105 Abs. 1 GemG). In einem entsprechenden Reglement seien zumindest
ihr Höchstbetrag, die Erhebungsart sowie die gebührenpflichtigen Personen
festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 GemG).
5.2 Das Strassengesetz vom 3. September 1965 (StrG; SGS/VS 725.1) nimmt explizit
auf die Parkplatzbenutzungsgebühren Bezug. In Art. 215 Abs. 1 StrG bestimmt es,
dass der Bauherr, sofern die Verhältnisse es erfordern, bei Neuerstellung,
Zweckänderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage, deren Benützung einen
namhaften Motorfahrzeugverkehr zur Folge hat, die erforderlichen Abstellplätze und
Zufahrten für Motorfahrzeuge der Benützer und Besucher der Anlage schaffen muss,
und zwar auf privatem Grund, nötigenfalls ausserhalb der Bauzone. Überdies sieht Art.
26 Abs. 1 des Baugesetzes vom 8. Februar 1996 (BauG; SGS/VS 705.1) bei der
Ausführung von Bauten und Anlagen sowie bei der Zweckänderung bestehender
Bauten und Anlagen vor, dass der Bauherr auf dem Baugrundstück oder in dessen
Nähe eine für den verursachten Mehrbedarf ausreichende Zahl von Abstellplätzen für
Motorfahrzeuge zu gewährleisten hat. Gemäss Art. 26 Abs. 2 BauG sind die
Gemeinden befugt, in ihren Baureglementen namentlich vorzusehen, dass von den
Pflichtigen eine angemessene Ersatzabgabe erhoben wird, wenn sie nicht
Abstellplätze in genügender Anzahl anlegen oder sich die Beteiligung an einer
Gemeinschaftsanlage als unzweckmässig erweist (Art. 26 Abs. 2 lit. b BauG). In
Gebieten, die nach der Ortsplanung vom privatem Motorfahrzeugverkehr zu entlasten
oder freizuhalten sind, dürfen keine oder nur eine beschränkte Anzahl von
Abstellplätzen, Garagen, Einstellhallen oder Parkhäuser errichtet werden (Art. 26 Abs.
2 lit. c BauG).
5.3 Auf der Grundlage dieser kantonalen Bestimmungen hat die Gemeinde die Pflicht
zur Bezahlung von Parkplatzersatzabgaben im Bau- und Zonenreglement der
G___________, F___________ und H___________ vom 28. September 1975 (BZR;
homologiert durch den Staatsrat am 30. November 1977) normiert. In Art. 72 lit. a BZR
hielt sie fest, dass bei Neubauten und grösseren Umbauten in den Dorfgebieten auf
privatem Grund ausreichende Abstellflächen für Motorfahrzeuge anzulegen sind. Dabei
hat auf jede Wohnung mindestens ein Garagen- oder Abstellplatz zu entfallen. Art. 72
lit. b BZR führt weiter aus: Ist die Errichtung von Parkplätzen auf eigenem Grund nicht
möglich, ist der Grundeigentümer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beiträgen
an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an anderem Ort zu verpflichten. Die Höhe der
Beitragssumme wird vom Gemeinderat bestimmt.
5.4 Schliesslich ist noch das Reglement betreffend Parkplatzersatzabgaben der
Gemeinde Y___________ vom 9. Juni 2008 (Reglement; homologiert durch den
Staatsrat am 12. August 2008) einschlägig. Art. 5 und 6 des Reglements halten fest
was folgt:
Art. 5
Das Parkieren von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Wegen ist nur dort gestattet, wo dies durch
Vorschriften oder Bezeichnungen der Gemeinde erlaubt ist.
Alle Motorfahrzeuge sollen grundsätzlich auf Privatgrund abgestellt werden können. Bei Neubauten,
grösseren Aus- oder Umbauten und bei Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen sind auf
privatem Grund ausreichend Abstellflächen für Motorfahrzeuge anzulegen.
Die Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen kann auch auf fremden Boden erfüllt werden, allerdings nur
soweit, als diese nicht vom Bedarf des fremden Grundstücks bereits belastet sind.
Werden Parkplätze auf einer Nachbarparzelle erstellt oder ausserhalb des Gemeindeterritoriums der
Gemeinde Y___________ nachgewiesen, ist eine Dienstbarkeit einzuräumen und im Grundbuch ebenfalls
zu Gunsten der Gemeinde Y___________ einzutragen.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Rechts und die mit der Gemeinde I___________
getroffenen Vereinbarungen über die Parkplatzbenützung auf Gebiet der Gemeinde I___________.
Art. 6
Die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen trifft den Eigentümer der sie erfordernden Baute oder Anlage.
In der Regel ist dies der Grundeigentümer, bei Bauten, die aufgrund eines Baurechts errichtet werden, den
Baurechtsnehmer als Baueigentümer und bei Fahrnisbauten deren Eigentümer. Die Erstellungspflicht wird
beim Vorliegen eines baubewilligungspflichtigen Tatbestandes aktuell. Ebenso die Erwerber von Bauten
und Anlagen (die nach dem 5. April 1995 einen abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt haben), die den
Nachweis für die bereits bezahlte Ersatzabgabe nicht erbringen können, haben der Gemeinde eine
angemessene, zweckgebundene Ersatzabgabe zu leisten.
Die Ersatzabgaben werden für die Schaffung von neuem, die Erweiterung von bestehenden, sowie die
Sanierung und den Unterhalt von öffentlich zugänglichen Abstellplätzen oder zur Beteiligung an solchen
Anlagen an einem anderen Ort verwendet.
Die Bezahlung der Ersatzabgabe ergibt keinen Anspruch auf dauernd verfügbare Abstellplätze.
6. Umstritten ist vorliegend die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht zur Bezahlung
einer Parkplatzersatzabgabe in der Höhe von Fr. 10 000.--. Diese Pflicht hat keinen
selbständigen Charakter; sie hängt sowohl in Bezug auf ihren Bestand als auch in
Bezug auf die Höhe von der primären Verpflichtung ab, bei Neu- und grösseren
Umbauten Abstellplätze anzulegen (Art. 72 lit. a und b BZR; BGE 131 I 7 E. 4.2 und
4.3; Urteil des Bundesgerichtes 1P.693/2004 vom 15. Juli 2005 E. 2 mit Hinweisen;
Urteil des Kantonsgerichts A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5; Aargauische Gerichts- und
Verwaltungsentscheide 2001 Nr. 59 E. 4c; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des
Kausalabgaberechts, in ZBl 104/2003, S. 511). Deshalb ist vorfrageweise zu prüfen, ob
den Beschwerdeführer überhaupt die Verpflichtung trifft, Abstellplätze anzulegen.
6.1 Die Gemeinde stützt die von ihr verfügte Pflicht zur Bezahlung einer
Parkplatzersatzabgabe insbesondere auf die in E. 5.3 und 5.4 erwähnten Art. 72 lit. a
und b BZR sowie auf Art. 5 und 6 des Reglements. Art. 72 BZR spricht von der Pflicht,
u.a. bei grösseren Umbauten auf privatem Grund ausreichende Abstellflächen
anzulegen. Art. 5 Abs. 2 des Reglements schreibt vor, dass bei Neubauten, grösseren
Aus- oder Umbauten und bei Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen
auf privatem Grund ausreichend Abstellflächen für Motorfahrzeuge anzulegen seien.
Mit dem Abstellen auf die Neu- und grösseren Umbauten bezüglich der
Erstellungspflicht von Parkplätzen knüpft das BZR an Begriffe aus dem Baurecht an.
Deshalb war im Rahmen des Verfahrens vor Kantonsgericht insbesondere Gegenstand
einlässlicher Auseinandersetzung, was unter dem Begriff der Renovation (die keine
Parkplatzerstellungspflicht indiziere) und was unter einem sog. Umbau (der zur
Erstellung von Autoabstellplätzen verpflichte) zu verstehen sei.
6.2 Vorliegend stehen indessen nicht bauspezifische Fragen im Vordergrund, sondern
vielmehr die Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen. Selbst wenn man die vorliegend
umstrittenen Investitionen unter den Begriff des Neu- bzw. grösseren Umbaus (im
baurechtlichen Sinn) subsumieren wollte, könnte daraus nicht ohne weiteres auf eine
Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen geschlossen werden. Eine strikt wörtliche
Auslegung und baurechtliche Sichtweise würde zu kurz greifen (BGE 130 II 53 E. 3.2).
Vielmehr sind die baurechtlichen Begriffe im Lichte der ratio legis der Pflicht zur
Leistung von Parkplatznachweisen auszulegen (einschlägig dazu das Urteil des
Kantonsgerichts A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5.3).
6.3 Ein Grundstückeigentümer kann in der Regel nur dann zur Erstellung einer
Abstellfläche für Motorfahrzeuge verpflichtet werden, wenn er entweder eine Neubaute
erstellt, eine bestehende Baute oder Anlage erweitert, ihren Zweck ändert oder
überhaupt grössere Umbauten tätigt (Art. 26 Abs. 1 BauG sowie Art. 215 Abs. 1 StrG).
Unbestritten scheint mithin zu sein, dass Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen
nicht zur Erstellung von Abstellflächen von Motorfahrzeugen verpflichtet werden
können, solange die Bauten und Anlagen nicht erweitert, zweckentfremdet oder
tiefgreifend umgebaut werden (Art. 26 Abs. 1 BauG und Art. 215 Abs. 1 StrG e
contrario). Bestehende Gebäude sind mithin grundsätzlich vom Parkplatznachweis
entbunden (Urteil des Kantonsgerichts A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5.3.2). Das
Kantonsgericht hat bereits in der Vergangenheit festgehalten, dass keineswegs ein
Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV vorliege, wenn nur die
Bauherren von Neu- und grösseren Umbauten zur Errichtung von Parkplätzen
verpflichtet würden, nicht aber die Eigentümer von Altbauten. Diese Form der
ungleichen Behandlung sei im Bau- und Planungsrecht häufig, wenn verschärfte
Bauvorschriften aufgestellt würden, die nur die Eigentümer von Neu- und Umbauten
treffen (BGE 97 I 801 E. 5a; Urteil des Kantonsgerichts A1 07 36 vom 8. Juni 2007
E. 5.3.2). Es bestehe die Fiktion, dass fehlende Parkplätze für altrechtliche Bauten als
bezahlt gälten (Urteil des Kantonsgerichts A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5.3.3).
6.4 Vorliegend ist nicht allein auf den Begriff des grösseren Umbaus abzustellen. Von
Bedeutung ist darüber hinaus, dass sowohl das BauG als auch das StrG explizit am
Mehrverkehr anknüpfen, den die Umbauten nach sich ziehen. Gemäss BauG muss der
Bauherr bei der Ausführung von Bauten und Anlagen sowie bei der Zweckänderung
bestehender Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe eine
für den verursachten Mehrbedarf ausreichende Zahl von Abstellplätzen für
Motorfahrzeuge gewährleisten (Art. 26 Abs. 1 BauG). Art. 215 Abs. 1 StrG unterstellt
jene
baulichen
Anlagen
einem
Parkplatznachweis,
die
bei
Neuerstellung,
Zweckänderung oder Erweiterung einen namhaften Motorfahrzeugverkehr zur Folgen
haben. Daraus hat das Kantonsgericht bereits in der Vergangenheit konkludiert, dass
es im öffentlichen Interesse liege, die Grundeigentümer, die durch Neu- und grössere
Umbauten einen zusätzlichen Bedarf nach Parkmöglichkeiten schaffen, zur Erstellung
von
eigenen
oder
zur
Abgeltung
von
Parkplätzen
zu
verpflichten.
„Bei
Zweckänderungen und bei Um- oder Anbauten von bestehenden Gebäuden […]
verlangt das Rechtsgleichheitsgebot allenfalls eine neue oder zusätzliche Abgabe.
Umgekehrt verlangt das Gleichheitsgebot aber auch, dass sich die Nachforderung in
ihrem Umfang auf die Änderung resp. Erhöhung der Bemessungsgrundlage
beschränkt [Urteil des Kantonsgerichts A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5.3.3].“ Auch das
Bundesgericht stellt bei Fragen im Zusammenhang mit Parkplatzersatzabgaben immer
wieder auf den durch den Umbau hervorgerufenen Mehrverkehr ab (Urteil des
Bundesgerichts 1P.511/2004 vom 19. Januar 2005 E. 2.; 1P.661/2002 vom
6.5 Die Gemeinde hat sowohl in Art. 72 BZR als auch in den Art. 5 und 6 des
Reglements eine gesetzliche Grundlage für die Pflicht zum Parkplatznachweis
respektive subsidiär zur Leistung einer Parkplatzersatzabgabe geschaffen. Weder das
BZR noch das Reglement stellen jedoch auf den Mehrverkehr ab, sondern setzen
allein bei den getätigten Investitionen an: Das BZR spricht von grösseren Umbauten;
das Reglement lässt sogar das blosse „Vorliegen eines baubewilligungspflichtigen
Tatbestandes“ genügen, um die Eigentümer von Bauten und Anlagen zur Erstellung
von Abstellflächen für Motorfahrzeuge zu verpflichten. Im Lichte der kantonalen
Gesetzgebung (Art. 26 Abs. 1 BauG und Art. 215 Abs. 1 StrG) sowie der kantonalen
und bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1P.511/2004 vom
A1 07 36 vom 8. Juni 2007 E. 5.3.3) ist dieser Anwendungsbereich zu weit. Würde
man auf das BZR und das Reglement abstellen, liesse sich schlussfolgern, dass selbst
der Einbau neuer sanitärer Installationen (wie z.B. teurer Küchen und Bäder) einen
grösseren Umbau mit entsprechender Parkplatzersatzgabepflicht darstellten, was sich
mit der ratio legis einer Pflicht zum Parkplatznachweis respektive zur Bezahlung einer
Parkplatzersatzabgabe - nämlich dem Auffangen eines durch den Neu- oder Umbau
verursachten Mehrverkehrs - keinesfalls rechtfertigen liesse. Insoweit sich das
kommunale Recht (Art. 72 BZR sowie Art. 5 und 6 des Reglements) über die Vorgaben
des kantonalen Rechts (Art. 215 StrG und Art. 26 BauG) hinwegsetzt - zu denken ist im
vorliegenden
Zusammenhang
an
die
Voraussetzung,
die
Pflicht
zum
Parkplatznachweis respektive zur Leistung einer Parkplatzersatzabgabe von einem
durch den Neu- oder Umbau resultierenden Mehrverkehr abhängig zu machen -, darf
nicht darauf abgestellt werden. Eine Pflicht zum Parkplatznachweis respektive zur
Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe darf dem Beschwerdeführer gemäss
kantonalem Recht und kantonaler sowie bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss
dann auferlegt werden, wenn und soweit der Umbau zu einem Mehrverkehr führt.
6.6 Auf der Suche nach einer Antwort auf die Frage, ob der Umbau des Hauses des
Beschwerdeführers
in
einen
Mehrverkehr
gemündet
habe,
gelangte
das
Kantonsgericht zu einem negativen Ergebnis. Nach der Meinung des Kantonsgerichts
hat der Beschwerdeführer sein Haus nicht auf eine Art und Weise umgebaut, die
zwangsläufig einen Mehrverkehr und damit die Pflicht zur Erstellung einer Abstellfläche
für Motorfahrzeuge respektive zur Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe nach sich
zieht. Die folgenden Gründe haben das Kantonsgericht zu diesem Schluss geführt:
6.6.1 Aus den Akten erhellt, dass das Haus bis 2004 bewohnt gewesen ist und von
2004 bis 2008 leer stand. Die Gemeinde folgert daraus, dass das Haus baufällig und
nicht mehr bewohnbar gewesen sei, worin ihr nicht beigepflichtet werden kann: Die
Fotos des Hauses vor dem Umbau belegen, dass sich das Haus sehr wohl in
bewohnbarem - wenn auch vielleicht veraltetem - Zustand befand. Aus dem Umstand
allein, dass das Haus vier Jahre lang leer stand, kann nicht konkludiert werden, dass
das Haus baufällig und damit überhaupt nicht mehr bewohnbar gewesen sei.
6.6.2 Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Aussagen rund Fr. 250 000.-- in sein
Haus investiert. Die Gemeinde bestritt dies, ohne jedoch einen höheren oder tieferen
Betrag anzugeben. Wie bereits ausgeführt kommt es auf die Investitionssumme allein
nicht an. Sie hängt unter anderem auch vom Wert der Materialien ab, die eingebaut
werden. Daraus kann nichts über den Einfluss auf das Verkehrsvolumen abgeleitet
werden.
6.6.3 Ungeachtet der Investitionssumme ist zu erwähnen, dass der Wohnraum des
Beschwerdeführers nicht vergrössert worden ist. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer
gab im Rahmen seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Mai 2011 (S. 9) sogar
zu Bedenken, dass er durch die aufwendige Innenisolation sogar über 10% seines
Wohnraumes verloren habe; seine Nettowohnfläche habe sich von 216 m2 auf 196 m2
reduziert. Der Beschwerdeführer liess die beiden Wohnungen auch nicht in eine
grössere Anzahl Zimmer aufteilen, was unter Umständen dazu hätte führen können,
dass das Haus zukünftig von mehr Personen bewohnt gewesen wäre als bisher, was
wiederum ein grösseres Verkehrsvolumen nach sich hätte ziehen können
6.6.4 Die Anzahl der Wohnungen im Haus blieb ebenfalls unverändert. Sowohl vor als
auch nach dem Umbau befanden sich zwei Wohnungen in dem Haus. Insofern ist nicht
einzusehen, wie der realisierte Umbau einen Anstieg des Verkehrs vom Haus des
Beschwerdeführers weg respektive zu dessen Haus hin führen könnte.
6.6.5 Von einem markanten Mehrverkehr könnte zum Beispiel dann gesprochen
werden, wenn das Haus vor dem Umbau rein privat genutzt, seit dem Umbau jedoch
geschäftlichen Zwecken mit Publikumsverkehr zur Verfügung gestellt worden wäre. Zu
denken ist an die Eröffnung eines Verkaufslokals im Erdgeschoss oder einer
Arztpraxis. Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Bereits vor dem Umbau
wurden die beiden Wohnungen des Hauses des Beschwerdeführers rein privat
genutzt. Der Beschwerdeführer setzt den Gebrauch als Hauptwohnung (mithin zu
ausschliesslich privatem Zweck) auch nach dem Umbau fort. Deshalb ist nicht
einzusehen, weshalb dieser Umbau zu einem Mehrverkehr führen sollte.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten was folgt: Der Beschwerdeführer hat sein Haus
zwar unbestrittenermassen mittels beträchtlicher Investitionen umgebaut. Der Umbau
des Hauses zieht jedoch keinen Mehrverkehr nach sich: Sowohl die Anzahl der
Wohnungen im Haus als auch die Anzahl der Zimmer in den Wohnungen blieben
unverändert. Die getätigten Investitionen brachten auch keine Zweckänderung mit sich.
Der
Umbau
mündete
deshalb
keineswegs
in
einer
Steigerung
der
Verkehrsbewegungen zum Haus des Beschwerdeführers hin respektive von diesem
weg. Mangels des Mehrverkehrs ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, einen
Parkplatznachweis zu erbringen oder eine Parkplatzersatzabgabe zu bezahlen. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2011 ist deshalb
gutzuheissen und der Entscheid des Staatsrates vom 23. März 2011 aufzuheben,
soweit
er
die
Pflicht
des
Beschwerdeführers
zur
Bezahlung
einer
Parkplatzersatzabgabe bestätigt.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Gemeinde als unterliegend. Den
Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen
Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien
oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten
auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Es liegen keine Gründe vor, von dieser Regel
abzuweichen.
Als
obsiegende
Partei
hat
der
Beschwerdeführer
Anspruch
auf
eine
Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv
beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus
Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2
VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die
berechtigte Partei sowie die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes
betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder
Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8), die in Anwendung
der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Der Beschwerdeführer
dringt vorliegend mit seinen Begehren vollumfänglich durch. Deshalb rechtfertigt es
sich, aufgrund dieses Umstandes, der Bedeutung, des Umfangs und der Schwierigkeit
des Falls sowie des geschätzten Aufwands, dem Beschwerdeführer zu Lasten der
Gemeinde eine Parteientschädigung von Fr. 1 500.-- zuzusprechen.
Demnach erkennt das Kantonstgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Die Gemeinde bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1 500.--.
Dieses Urteil ist dem Beschwerdeführer, der Gemeinde und dem Staatsrat
schriftlich mitzuteilen.
Sitten, 30. März 2012