Expropriation compensation for agricultural garage space

A1 11 85Kantonsgericht13.01.2012Dismissed

Zusammenfassung

The owner of an expropriated stock-ownership share appealed the cantonal valuation of CHF 29,500 for a barn/garage complex taken for road expansion and flood protection works. She sought CHF 54,700, arguing that the garage portion should be valued like car parking spaces in the municipal parking garage. The court held that such comparables were not relevant because the space was used for agricultural machinery, had a lower standard and did not meet garage-access requirements. It also rejected additional evidence requests and found no basis to revisit unchallenged valuation components. The appeal was dismissed, with costs imposed on the appellant and no party compensation granted.

Regest

Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 11, 13 und 15 EntG; Verkehrswert bei Enteignung: Vergleichsmethode nur mit tatsächlich vergleichbaren Objekten. Für die Bewertung eines Zustellraums für landwirtschaftliche Maschinen können die Preise von Personenwagen-Abstellplätzen in einem Parkhaus nicht ohne weiteres herangezogen werden; massgebend sind Nutzung, Ausbaustandard, Funktionalität und rechtliche sowie tatsächliche Verwertbarkeit im Bewertungszeitpunkt. Eine zukünftige Umnutzung ist nur zu berücksichtigen, wenn sie hinreichend geltend gemacht und aus den Akten ersichtlich ist. Antizipierte Beweiswürdigung erlaubt den Verzicht auf weitere Beweiserhebungen, wenn sie am Ergebnis nichts ändern könnten (consid. 2, 5).

Gesamter Gesetzestext

JUGCIV

A1 11 85

URTEIL VOM 13. JANUAR 2012

Kantonsgericht Wallis

Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier

und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery

In Sachen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

von

X___________ , vertreten durch die Rechtsanwälte A___________, B___________

und C___________

gegen

Schätzungskommission des Kantons Wallis

und

Einwohnergemeinde Y___________

(Enteignung)


  • 2 -

Sachverhalt

A.

X___________

ist

Eigentümerin

des

Stockwerkeigentumsanteils

Nr. D___________,

Anteilsquote

E___________

der

Grundparzelle

Nr. F___________, Plan Nr. G___________, mit Sonder-recht an der Garage Nr. 3 im

Erdgeschoss sowie der Scheune Nr. 5 und dem Podest Nr. 10 im ersten Stock,

gelegen

auf

Gebiet

der

Gemeinde

Y___________

(Gemeinde).

Dieser

Stockwerkeigentumsanteil wurde zwecks Ausbaus der Hockenstrasse zur Realisierung

des Hochwasserschutzkonzeptes H___________ enteignet.

B. In ihrem Entscheid vom 7. März 2011 (zugestellt am 8. April 2011) setzte die

Schätzungskommission

des

Kantons

Wallis

(Schätzungskommission)

die

Entschädigung für den enteigneten StWE-Anteil Nr. D___________ wie folgt fest:

Scheune/Stall:

Grundstück (77 m2 à Fr. 300.--):

Fr. 23 100.--

Gebäude (243 m2 à Fr. 160.--):

Fr. 38 800.--

Baunebenkosten (5 % der Gebäudekosten): Fr. 2 000.--

Rundungsbetrag:

Fr. 1 020.--

Total Zeitwert Scheune und Stall:

Fr. 65 000.--

Total pro Anteilsquote:

Fr.

650.--

Da die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Anteilsquote von E___________ an der

Grundparzelle

Nr.

F___________,

Plan

Nr.

G___________,

Gemeinde

Y___________, ist, sprach ihr die Schätzungskommission eine Entschädigung von

Fr. 22 100.-- (34 x Fr. 650.--) zu.

Überdies anerkannte die Schätzungskommission einen Bewertungszuschlag für die

Garage in der Höhe von Fr. 7 400.--, der sich wie folgt zusammensetzt:

Bewertungszuschlag Garage:

StWE-Anteil Nr. D___________ Nr. 3:

Einstellraum (49 m2 à Fr. 140.--):

Fr. 6 860.--

Vorplatz (Umgebung) ca. 10m2:

Fr.

540.--

Total Bewertungszuschlag:

Fr. 7 400.--

Die Enteignungsentschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführerin wurde somit auf

total Fr. 29 500.-- (Fr. 22 100.-- + Fr. 7 400.--) festgesetzt.

C. Gegen diesen Entscheid der Schätzungskommission reichte X___________

(Beschwerdeführerin) am 9. Mai 2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der

öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ein. Sie begehrte an, den

Entscheid der Schätzungskommission aufzuheben, eine Entschädigung in der Höhe

von Fr. 54 700.-- zuzusprechen, die Kosten von Entscheid und Verfahren dem Fiskus


  • 3 -

aufzuerlegen und ihr für dieses Verfahren eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen.

D. In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2011 stufte die Schätzungskommission die

Immobilienbewertung

der

Architektur

I___________,

auf

die

sich

die

Beschwerdeführerin berief, als zu hoch ein: Die Preisvergleiche für Garagen in der

Gemeinde seien nicht relevant, da in der vorliegend umstrittenen Garage

landwirtschaftliche Fahrzeuge und nicht Personenwagen eingestellt worden seien.

Auch die Gemeinde nahm in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2011 dieselbe Position ein:

Mangels Vergleichbarkeit bezüglich Ausmass und Bauart sei die vorliegend umstrittene

Garage nicht mit einer ordentlichen Garage in einem Parkhaus vergleichbar. Die

Realwertschätzung der Immobilienbewertung Architektur I___________ gehe von zu

hohen Quadrat- und Kubikmeterpreisen aus.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits kritisierte in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2011,

dass die Schätzungskommission ihren Entscheid vom 7. März 2011 auf eine

Schätzung der kommunalen Schätzungskommission vom 20. Juli 2007 gestützt habe.

Es sei bekannt, dass die kommunalen Schätzungskommissionen ihre Schätzungen

eher nach pauschalen standardisierten Kriterien vornähmen. Ausserdem sei nicht

einsichtig, weshalb eine Garage für ein landwirtschaftliches Fahrzeug weniger wert

sein solle als eine Garage für einen Personenwagen. Entgegen der Ansicht der

kantonalen Schätzungskommission seien die Preisvergleiche für Garagen in der

Gemeinde

Y___________

sehr

wohl

relevant.

Die

pauschale

Kritik

der

Schätzungskommission,

wonach

die

Immobilienbewertung

der

Architektur

I___________ überrissen sei, sei unbegründet und unfachmännisch.

Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird –

soweit rechtlich von Bedeutung – in den nachfolgenden Erwägungen Bezug

genommen.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 42 des kantonalen Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008 (EntG;

SGS/VS 710.1) kann gegen Entscheide der Schätzungskommission Beschwerde beim

Kantonsgericht

eingereicht

werden

(Abs.

1).

Das

Beschwerdeverfahren

ist

grundsätzlich

durch

das

Gesetz

über

das

Verwaltungsverfahren

und

die

Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) geregelt. Es

weicht dahingehend davon ab, dass das Kantonsgericht volle Kognitionsbefugnis hat

und über die Begehren der Parteien zu deren Lasten oder zu deren Gunsten

hinausgehen kann (Art. 42 Abs. 2 lit. a und b EntG).

Der angefochtene Entscheid der Schätzungskommission stellt eine letztinstanzliche

Verfügung im Sinne von Art. 72 VVRG dar, der mangels Ausschlusses in den Art. 74

bis 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin


  • 4 -

ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und Art. 44 VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert: Sie

ist als Eigentümerin der von der Enteignungsentschädigung betroffenen Parzelle und

als Adressatin des angefochtenen Entscheids durch diesen berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf die form- und

fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c,

46 und 48 VVRG).

2. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel u. a. die Parteieinvernahme, die

Edition der Akten der Vorinstanz sowie der letzten Kaufverträge zwischen der

Gemeinde und allfälligen Käufern von Parkplatzabstellplätzen im Gemeindeparkhaus

sowie die Einvernahme des Registerhalters der Gemeinde.

2.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (BGE

120 Ib 379 E. 3b): Die Parteien haben die Möglichkeit, sich vor Erlass eines in ihre

Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Ausserdem haben sie

das Recht darauf, dass ihre rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen

Beweismittel abgenommen werden (BGE 134 I 140 E. 5.3 mit Hinweis). Nach der

Rechtsprechung kann aber das Beweisverfahren geschlossen werden, ohne damit das

rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung

gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen

kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht

geändert (BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts

2C_218/2007

vom

Oktober

2007

E.

4.1;

Alfred

Kölz/Isabelle

Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998,

S. 39, N. 111; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 274).

2.2

Im

vorliegenden

Fall

hat

das

Kantonsgericht

alle

Vorakten

der

Schätzungskommission und der Gemeinde beigezogen sowie alle eingereichten und

hinterlegten Belege zu den Akten genommen. In den Akten befinden sich auch Fotos,

welche das Grundstück und die Gebäudeteile, deren Enteignungsentschädigung

umstritten

ist,

genügend

dokumentieren.

Damit

ist

dem

in

der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Beweismittelantrag betreffend Edition der

Vorakten entsprochen worden.

2.3 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 hat das Kantonsgericht die Registerhalterin

der Gemeinde nach den Liegenschaftsverkäufen und den dabei gehandelten

Kaufpreisen im Gebiet der umstrittenen Grundstücke und Gebäude gefragt. Bis zum

Urteilszeitpunkt ging diesbezüglich keine Rückmeldung ein.

2.4 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Schätzungskommission und die

Gemeinde hatten im Rahmen des Schätzungsverfahrens wiederholt Gelegenheit, sich

ausführlich zu äussern, weshalb eine erneute Parteieinvernahme nichts ergeben

würde, was nicht schon gesagt wurde bzw. hätte gesagt werden können. Die

vorhandenen Akten enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und

genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, zur Beurteilung der

rechtserheblichen Fragen. Die urteilende Instanz nimmt unter Berücksichtigung der


  • 5 -

vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel

würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf

die Erhebung weiterer Beweismittel verzichtet (Alfred Kölz/Isabelle Häner, a. a. O.,

S. 39, N 111; Fritz Gygi, a. a. O., S. 274; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1).

3. Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin insbesondere die Höhe der von der

Schätzungskommission

festgesetzten

Entschädigung.

Zur

Entschädigung

bei

Totalenteignung ist Folgendes festzuhalten:

3.1 Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

  1. April 1999 (SR 101) bestimmt, dass Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen,

die einer Enteignung gleichkommen, voll entschädigt werden. Die Verfassung des

Kantons Wallis vom 8. März 1907 (SGS/VS 101.1) verlangt in Art. 6 Abs. 2 eine

gerechte Entschädigung. Art. 11 Abs. 1 EntG sieht schliesslich die Enteignung gegen

volle Entschädigung vor. Sämtliche Formulierungen decken sich und verlangen eine

volle Entschädigung (Peter Hänni, Enteignung und Entschädigung, in: Schweizerische

Baurechtstagung 2005, Institut für Schweizerisches und Internationales Baurecht

(Hrsg.), Freiburg 2005, S. 131; BGE 127 I 185 E. 3; ZWR 2011 S. 162 E. 3.1; Urteile

des Kantonsgerichts A1 05 17 vom 3. Juni 2005 E. 3.1; A1 06 198 vom 8. Februar

2007 E. 3.1 und A1 07 12 vom 1. Juni 2007 E. 4.1).

3.2 Gemäss Art. 13 EntG umfasst die Entschädigung den vollen Verkehrswert des

enteigneten Rechts (lit. a), den Betrag der Wertverminderung des verbleibenden Teils,

wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden

Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird (lit. b) und den Betrag aller

weiteren vom Enteigneten hinzunehmenden Nachteile, die sich nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (lit. c). Für

die Berechnung des Verkehrswerts ist gemäss Art. 15 Abs. 1 EntG der Zeitpunkt der

Schätzung (hier: 7. März 2011) oder jener des Entscheids betreffend die vorzeitige

Besitznahme massgebend. Auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer

besseren Verwendung des Grundstücks in absehbarer Zeit ist angemessen zu

berücksichtigen (Abs. 2). Die durch das Werk des Enteigners entstehenden

Werterhöhungen oder Wertverminderungen fallen – selbst bei einer Teilenteignung –

ausser Betracht (Abs. 3).

3.3 Das Enteignungsgesetz vom 8. Mai 2008 ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. In

Bezug auf die Festsetzung des Verkehrswertes kann jedoch nach wie vor auf die

Rechtsprechung und Doktrin zum zwischenzeitlich aufgehobenen Gesetz betreffend

Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens vom 1. Dezember 1887 (aEntG)

verwiesen werden (ZWR 2011 S. 162 E. 3.2).

3.4 Der Verkehrswert wird üblicherweise weiterhin nach der statistischen Methode

festgelegt; abgestellt wird mithin auf die Kaufpreise für Grundstücke mit gleicher oder

ähnlicher Lage und Beschaffenheit (ZWR 2011 S. 162 E. 3.2). Freundschafts- und

Liebhaber- sowie Spekulations- und Arrondierungspreise fallen in der Regel nicht in

Betracht. Besonderen Umständen, die eine Erhöhung oder Verminderung des


  • 6 -

Durchschnittspreises bewirken, ist jedoch Rechnung zu tragen (Heinz Hess/Heinrich

Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, Bern 1986, N. 80 ff. zu Art. 19; ebenso

ZWR 2011 S. 162 E. 3.2; Urteile des Kantonsgerichts A1 01 99 vom 11. Juni 2002;

A1 99 10 vom 8. September 1999; A1 97 16 vom 28. Mai 1997 und P 83/93 vom

  1. Januar 1994).

4. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sich die Schätzungskommission bei

ihrem Entscheid auf die Schätzung der Gemeindeschätzungskommission vom 26. Juli

2007 gestützt hatte. Die Kritik setzt dabei an zwei Punkten an:

4.1 Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, es sei allgemein bekannt, dass

die Gemeindeschätzungskommissionen die Schätzungen eher nach pauschalen

standardisierten Kriterien vornähmen; ihre Schätzungen würden deshalb im Einzelfall

als wenig zuverlässig zur Festlegung des genauen Verkehrswertes betrachtet. Dem

kann nicht zugestimmt werden: Als Gemeindeschätzer amteten J___________,

Bauführer, und K___________, damaliger Registerhalter. Beide sind offensichtlich

fachkundig und - da in Y___________ wohnhaft - mit den Preisen für Gebäude und

Grundstücke daselbst vertraut. Sie haben sich nicht bloss auf vorhandene Unterlagen

abgestützt, sondern sich auch vor Ort ein Bild der zu schätzenden Gebäude und

Grundstücke gemacht. Die Schätzung vom 26. Juli 2007 ist klar strukturiert, genügend

detailliert und nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund kann keinesfalls von einer

pauschalen standardisierten Schätzung die Rede sein.

4.2 Andererseits führt die Beschwerdeführerin gegen die Gemeindeschätzung ins Feld,

dass der Gemeindeschätzungskommission die beim Kantonsgericht eingereichten

Akten offensichtlich nicht vorgelegen hätten. Die Gemeindeschätzungskommission

habe deshalb die vor Kantonsgericht vorgebrachten Argumente nicht berücksichtigen

können. Dies allein vermag jedoch die Unhaltbarkeit der Gemeindeschätzung nicht zu

belegen. Es gründet vielmehr in der Chronologie des Verfahrens und in der Natur der

Sache,

dass

die

Gemeindeschätzer

die

im

Rahmen

der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erstellte Dokumentation weder zur Kenntnis nehmen

konnten noch mussten. Ausserdem hat sich die Schätzungskommission vor Erlass

ihres Entscheides bei K___________, Registerhalter der Gemeinde, erkundigt, ob die

Gemeindeschätzung des umstrittenen Gebäudes zwischsenzeitlich eine Änderung

erfahren habe, was dieser in seinem Schreiben vom 23. Dezember 2010 verneinte.

Nichtsdestotrotz berücksichtigte die Schätzungskommission Zusatzinvestitionen für die

Scheune mit einem Zuschlag von Fr. 7 400.--. Die Schätzungskommission stellte also

nicht undifferenziert auf die Gemeindeschätzung vom 26. Juli 2007 ab.

5.

Im

Rahmen

der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

fokussierte

sich

die

Beschwerdeführerin insbesondere auf die Schätzung des Einstellraumes für

landwirtschaftliche

Fahrzeuge

im

Erdgeschoss

der

Scheune

(StWE-

Nr. D___________, Anteilsquote E___________ des Grundstücks Nr. F___________,

Plan Nr. G___________, Gemeinde Y___________, mit Sonderecht an der Garage

Nr. 3 im Erdgeschoss): Die Entschädigung für die enteignete Garage liege „weit unter

dem Verkehrswert“. Dazu ist Folgendes auszuführen:


  • 7 -

5.1 Zunächst einmal ist unbestritten, dass die Scheune bislang als Einstellraum für

landwirtschaftliche Fahrzeuge (und nicht für Personenwagen) benutzt wurde. Dies wird

von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde explizit

anerkannt. Das Erdgeschoss der Scheune wurde damit zu jenem Zweck verwendet, für

den die Baubewilligung aus dem Jahre 1976 erteilt wurde, nämlich als „Zustellraum für

landw. Maschinen“ (Ingress der Baubewilligung vom 18. März 1976).

5.2 Nichtsdestotrotz stellt die Beschwerdeführerin ausschliesslich auf Vergleichspreise

für Einstellplätze von Personenwagen ab, um ihre These zu untermauern, die

Schätzungskommission habe den Zustellraum für landwirtschaftliche Maschinen in der

Scheune zu tief bewertet. Nach Meinung der Beschwerdeführerin hätte der Wert des

umstrittenen Zustellraumes in der Scheune mit mindestens Fr. 40 000.-- veranschlagt

werden müssen. Diesbezüglich beruft sie sich auf Verkaufspreise von Abstellplätzen im

gemeindeeigenen Parkhaus sowie in der Garage L___________, die höher lägen,

ohne jedoch dem Kantonsgericht eine Bezifferung zu unterbreiten. Ursprünglich wollte

die

Beschwerdeführerin

die

Kaufverträge

für

Abstellplätze

in

der

Garage

L___________ nachreichen, was sie jedoch bis zum Urteilszeitpunkt nicht getan hat.

5.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich mithin auf die statistische Methode, welche auf

Kaufpreise für Grundstücke mit gleicher oder ähnlicher Lage und Beschaffenheit

abstellt (ZWR 2011, S. 162 E. 3.2). Dies ist nicht zu beanstanden; der Verkehrswert

wird gemäss Lehre und Rechtsprechung tatsächlich in erster Linie anhand der

statistischen Methode respektive Vergleichsmethode eruiert (BGE 122 I 173 E. 3a;

Peter Hänni, a. a. O., S. 132 f.). Im Rahmen der statistischen Methode dürfen jedoch

nur vergleichbare Grundstücke zur Abwägung herangezogen werden. Hier vermag das

Kantonsgericht der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zu folgen: Ein

Zustellraum für landwirtschaftliche Maschinen in einer Scheune kann weder punkto

Ausbaustandard noch bezüglich Funktionalität mit einem Parkplatz für Personenwagen

in einem Parkhaus verglichen werden. Ein Parkhaus verfügt über mehr Licht und

Raum. Die Eigentümer der Einstellplätze sind von der Pflicht zur Wartung (allgemeine

Reinigung, Schneeräumung etc.) entbunden. Ausserdem ist ein Parkhaus besser

isoliert als eine Scheune. In casu ist zu berücksichtigen, dass sich die Baute in bloss

mittlerem Zustand befand und über keine Infrastruktur verfügte. Selbst die von der

Beschwerdeführerin beauftragte Architektur I___________ konstatierte einen bloss

einfachen Innenausbau. Schliesslich liegt der Marktwert von Einstellplätzen für

Personenwagen höher als für Zustellräume für landwirtschaftliche Maschinen; dies

ergibt sich bereits allein aus der Tatsache, dass die Nachfrage nach Einstellplätzen für

Personenwagen die Nachfrage nach Zustellräumen für landwirtschaftliche Maschinen

um ein Vielfaches übersteigt. Abschliessend kann zusammengefasst werden, dass

nicht auf den Wert eines Einstellplatzes in einem Parkhaus abgestellt werden kann und

darf, um die Entschädigungshöhe für Zustellräume landwirtschaftlicher Maschinen

festzusetzen. Dem Zustellraum in der Scheune kann nicht wie von der

Beschwerdeführerin auf Grund der Immobilienbewertung Architektur I___________

verlangt - ein Realwert von Fr. 36 000.-- zugemessen werden.


  • 8 -

5.4 Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, die Schätzungskommission

habe den Zustellraum für landwirtschaftliche Maschinen nicht als vollwertige Garage

betrachtet, da der notwendige Vorplatz fehle. Darauf kann es nach Meinung der

Beschwerdeführerin jedoch nicht ankommen. Auch hier ist der Position der

Beschwerdeführerin nicht beizupflichten: Art. 69 des Bau- und Zonenreglements der

Gemeinde Y___________ schreibt nämlich tatsächlich vor, dass Garagen mit Ausfahrt

gegen die Strasse einen Vorplatz von mindestens fünf Metern Tiefe, gemessen vom

Strassen- respektive Trottoirrand, aufzuweisen haben. Der Vorplatz des vorliegend

umstrittenen Zustellraumes für landwirtschaftliche Maschinen verfügt jedoch bloss über

eine Tiefe von vier Metern. Für die Ermittlung des Verkehrswertes ist die rechtliche und

tatsächliche Nutzung im Bewertungszeitpunkt massgebend (BGE 129 II 470 ff.; Urteil

des Bundesgerichts 1P.421/2002 vom 7. Januar 2003; ZWR 2011, S. 162, E. 3.3; ZWR

2005, S. 18; 2004, S. 45; Heinz Hess/Heinrich Weibel, a. a. O., N 52 und 57 zu Art. 19;

Ulrich Zimmerli, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den

Jahren 2003 und 2004, in: ZBJV 2004, S. 661; Piermarco Zen-Ruffinen/Christine Guy-

Ecabert, Aménagement du territoire, construction, ex-propriation, N. 1166 ff.). Die

Schätzungskommission durfte und musste mithin die Tatsache, dass der in casu

umstrittene

Zustellraum

für

landwirtschaftliche

Maschinen

die

gesetzlichen

Anforderungen an eine Garage des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde nicht

erfüllt,

in

Erwägung

ziehen.

Schliesslich

ist

festzuhalten,

dass

die

Schätzungskommission den Enteignungswert der Garage - entgegen der Unterstellung

der Beschwerdeführerin - nicht etwa deshalb tiefer angesetzt hat, weil sie davon

ausging, der Zustellraum sei mangels Vorplatzes keine „vollwertige Garage“. Vielmehr

anerkannte sie die Garage als Zustellraum für landwirtschaftliche Maschinen, ging

jedoch davon aus, dass dessen Verkehrswert nicht mit dem Verkehrswert von

Einstellplätzen für Personenwagen gleichzusetzen sei, was nicht zu beanstanden ist.

5.5 Weiter ist auf den Umstand einzugehen, dass die gegenwärtige Verwendung eines

Grundstücks nicht schlechthin massgebend ist für seine Bewertung: Die zukünftige

Verwendungsmöglichkeit kann sich im Verkehrswert niederschlagen, wenn die

gegenwärtige Nutzung nicht die bestmögliche darstellt, sondern sich potentielle Käufer

eine vorteilhaftere Nutzung als die bisherige erhoffen können (Art. 15 Abs. 2 EntG;

Heinz Hess/Heinrich Weibel, a. a. O., N 56 zu Art. 19 EntG). Vorliegend hat die

Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass zukünftig die Möglichkeit bestanden hätte,

die Scheune nicht nur als Zustellraum für landwirtschaftliche Maschinen, sondern auch

als Einstellplatz für Personenwagen zu benutzen. Die Akten liefern dafür auch keine

Anhaltspunkte. Abgesehen davon würde die Umnutzung des Zustellraumes für

landwirtschaftliche Maschinen in einen Einstellplatz für Personenwagen eine

Nutzungsänderung darstellen. Nutzungsänderungen unterliegen - selbst wenn sie ohne

bauliche Vorkehren auskommen - grundsätzlich der Bewilligungspflicht. Ausnahmen

davon greifen nur dann, wenn (auch) der neue Verwendungszweck der Nutzung

entspricht, die in der fraglichen Zone zugelassen ist, oder sich die Änderung

hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen

geringfügig erweist (BGE 113 Ib 223 E. 4.d; Urteil des Bundesgerichts 1C_157/2011

vom 21 Juli 2011 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 11 177 vom 15. Dezember


  • 9 -

2011 E. 2; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar, RPG 2006, N 17 zu Art.

22 RPG; schliesslich auch BVR 2000 22 E. 4 f und Urteil des Bundesgerichts

1E.13/2004 vom 8. Mai 2005 zum Umstand, dass nur der Entzug von formell und

materiell rechtmässigen Nutzungen enteignungsrechtliche Entschädigungsfolgen

zeitigt). Die Frage, ob es sich vorliegend um eine bewilligungspflichtige oder um eine

bewilligungsfreie Umnutzung handeln würde, kann dahingestellt bleiben, da die

zukünftige Nutzungsänderung - wie ausgeführt - weder geltend gemacht wurde noch

sich aus den Akten ergibt.

5.6 Die Immobilienbewertung Architektur I___________, auf welche sich die

Beschwerdeführerin stützt, schreibt dem vorliegend umstrittenen Zustellraum für

landwirtschaftliche Fahrzeuge einen Mietwert von Fr. 1 440.-- pro Jahr (Fr. 120.-- x 12)

zu. Wie bereits ausgeführt, muss für Zustellräume für landwirtschaftliche Fahrzeuge ein

tieferer Mietzins angesetzt werden als für Einstellplätze für Personenwagen in

Parkhäusern. Ein monatlicher Mietzins von Fr. 120.-- für einen Abstellraum in einer

Scheune ist deshalb übersetzt. Ausserdem muss in Erwägung gezogen werden, dass

die Beschwerdeführerin den von ihr geltend gemachten Mietzins in der Vergangenheit

nie als Eigenmietwert deklariert und damit auch nicht versteuert hat. Dem Begehren

der Beschwerdeführerin, für den Zustellraum für landwirtschaftliche Fahrzeuge sei ein

Mietwert von Fr. 1 440.-- pro Jahr (Fr. 120.-- x 12) einzusetzen, kann deshalb keine

Folge geleistet werden.

6. Die Beschwerdeführerin stellte sich überdies auf den Standpunkt, dass ein

Autoabstellplatz mit einer Tiefe von vier Metern durchaus geeignet sei, um kleinere

Personenwagen zu parkieren. Deshalb sei auch die Zufahrt zur Scheune als

eigenständiger Parkplatz zu qualifizieren und entsprechend zu bewerten. Die

fotografische Dokumentation, welche die Gemeinde mit ihrer Vernehmlassung dem

Kantonsgericht eingereicht hat (Belege Nrn. 1 und 2), widerlegt jedoch die Behauptung

der Beschwerdeführerin: Selbst wenn man einen bloss mittelgrossen Personenwagen

auf der Zufahrt zur Scheune abstellt, versperrt dieser mindestens die Hälfte des

Gehsteiges, was ein Verstoss gegen Art. 41 Abs. 1bis der Verkehrsregelnverordnung

vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) darstellt. Deshalb kann die Zufahrt zur

Scheune nicht als eigenständiger Autoabstellplatz im Freien qualifiziert werden. Ein

Realwert von Fr. 10 000.-- für die Zufahrt zur Scheune, wie ihn die

Immobilienbewertung Architektur I___________ postuliert, ist vor diesem Hintergrund

nicht haltbar.

7. Die Beschwerdeführerin begründet die mangelhafte Schätzung durch die

Schätzungskommission allein mit dem Umstand, dass der Zustellraum für die

landwirtschaftlichen Maschinen einerseits sowie die Zufahrtsrampe zur Scheune

andererseits zu tief veranschlagt worden seien. In den Rechtsbegehren jedoch führt sie

an, der Entscheid der Schätzungskommission Nr. 4 vom 7. März 2011 sei gänzlich

(und nicht nur in Bezug auf den Zustellraum und die Zufahrtsrampe) aufzuheben und

eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 54 700.-- zuzusprechen. Diese Summe

entspricht der Schätzung der Immobilienbewertung Architektur I___________ für den

StWE-Anteil Nr. D___________ (mit Sonderrecht an der Garage Nr. 3 im EG sowie an


  • 10 -

der Scheune Nr. 5 und am Podest Nr. 10 im 1. Stock). Inwiefern jedoch nicht nur die

Garage Nr. 3, sondern auch die Scheune Nr. 5 und das Podest Nr. 10 zu tief geschätzt

worden seien, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Dabei ist festzuhalten, dass das

Kantonsgericht die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen hat,

sondern sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken kann (Art. 48 Abs.

2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Deshalb sind die Begehren um Aufhebung des

Entscheids der Schätzungskommission in Bezug auf die Scheune Nr. 5 und das

Podest Nr. 10 im 1. Stock abzuweisen.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Verkehrswert von Einstellplätzen für

Personenwagen in Parkhäusern nicht mit dem Verkehrswert von Zustellräumen für

landwirtschaftliche

Maschinen

gleichgesetzt

werden

kann.

Soweit

die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin darauf abzielt, geht sie fehl.

Ebenso wenig vermag das Kantonsgericht der Meinung der Beschwerdeführerin zu

folgen, wonach der Entscheid der Schätzungskommission vom 7. März 2007 pauschal

und

standardisiert

sei.

Zum

Teil

stützte

jene

ihren

Entscheid

auf

die

Gemeindeschätzung vom 26. Juli 2007, welche für den Boden Fr. 300.--/m2 und für das

Gebäude Fr. 160.--/m2 veranschlagt hatte. Unter weiterer Berücksichtigung von

Baunebenkosten

sowie

eines

Rundungsbetrages

veranschlagte

die

Schätzungskommission einen Zeitwert für die Scheune und den Stall in der Höhe von

total

Fr.

65

000.--

respektive

von

Fr.

650.--

pro

Anteilsquote.

Da

die

Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Anteilsquote von E___________ an der

Grundparzelle

Nr.

F___________,

Plan

Nr.

G___________,

Gemeinde

Y___________, ist, gestand ihr die Schätzungskommission eine Entschädigung von

Fr. 22 100.-- zu. Überdies anerkannte sie einen Bewertungszuschlag für die Garage in

der

Höhe

von

Fr.

7

400.--.

Der

Beschwerdeführerin

wurde

somit

eine

Enteignungsentschädigung in der Höhe von total Fr. 29 500.-- zugesprochen. Diese

Zahlen entsprechen den durchschnittlichen Verkehrswerten in der Gemeinde und sind

durchaus

gerechtfertigt.

Es

besteht

kein

Grund,

den

Entscheid

der

Schätzungskommission vom 7. März 2011 aufzuheben und der Beschwerdeführerin

eine höhere Entschädigung zuzusprechen.

9. Somit sind die Begehren der Beschwerdeführerin gesamthaft abzuweisen. Sie ist

deshalb als unterliegende Partei anzusehen.

9.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu

tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise

erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von der Regel

abzuweichen, weshalb die Gerichtsgebühr von der Beschwerdeführerin zu bezahlen

ist.

9.2 Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen

vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8)

setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der

Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der

öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen


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Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie

seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf

Fr. 1 200.-- festgesetzt.

9.3 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG

wird u. a. den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung

zugesprochen. Vorliegend besteht kein Grund, davon abzuweichen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieser Entscheid ist der Beschwerdeführerin, der Schätzungskommission und der

Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

Sitten, 13. Januar 2012

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