Public procurement award upheld; no exclusion for alleged missing documents

A1 11 68Kantonsgericht11.11.2011Dismissed

Zusammenfassung

The Wallis Cantonal Court dismissed X’s administrative procurement appeal against the award of masonry works to Y. X argued that Y, not being on the standing list, had not shown payment of taxes and social contributions and should have been excluded. The court held that the tender documents allowed alternative proof, that Y had filed the required confirmations, and that outstanding enforcement proceedings were only an indicator of financial risk, not a mandatory exclusion ground. The court also held that the suspensive-effect request and the security request had become moot. X was ordered to pay the court fee and Y’s costs.

Regest

Art. 12, 23 and 31 VöB; Art. 16 GIVöB; public procurement eligibility and exclusion grounds: the awarding authority enjoys broad discretion in defining and assessing qualification evidence, provided the criteria are announced in the tender documents and remain objectively linked to the contract. A bidder not listed on a standing list may prove compliance by other suitable documents. Failure to challenge allegedly unlawful tender requirements at the publication stage precludes later reliance on the defect against the award, under the principle of good faith. Enforcement proceedings or debt-collection entries do not as such compel exclusion; only insolvency circumstances within the meaning of the ordinance justify exclusion. Cost allocation follows the usual losing-party rule.

Gesamter Gesetzestext

JUGCIV

A1 11 68

URTEIL VOM 11. NOVEMBER 2011

Kantonsgericht Wallis

Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier

und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen

in Sachen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

der

X___________ , vertreten durch Rechtsanwalt A___________

gegen

Staatsrat des Kantons Wallis ,

und

Y___________

(Arbeitsvergabe)


  • 2 -

Sachverhalt

A. Mit Publikation im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx schrieb das Departement für

Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) die Baumeisterarbeiten für den Abbruch und den

Neubau der Stützmauer B___________ auf der Strasse C___________, auf Gebiet

der

Gemeinde

D___________,

im

offenen

Verfahren

aus.

Die

Ausschreibungsunterlagen konnten bei der Dienststelle für Strassen- und Flussbau

bezogen werden und sahen als Zuschlagskriterien den Angebotspreis mit 70 %, die

Qualifikation des Anbieters mit 20 % und die Qualifikation des Angebots mit 10 %

Gewichtung vor.

Es gingen insgesamt 11 Offerten ein, wobei das Preisangebot der Y___________ mit

Fr. 391 994.40 das günstigste war, gefolgt von jenem der X___________ mit

Fr. 450 734.10.

B. Mit Verfügung vom 7. April 2011 erteilte Staatsrat den Zuschlag für die

Baumeisterarbeiten an die Y___________ (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin) zum

vorgenannten Preis. Die Zuschlagsempfängerin obsiegte mit einer Gesamtpunktzahl

von 5.92; die X___________ rangierte bei einer Punktzahl von 5.39 auf dem zweiten

Platz. Das DVBU eröffnete die Zuschlagsverfügung mit Briefen vom 12. April 2011 und

mit Publikation im Amtsblatt vom 15. April 2011.

C. Die X___________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 26. April 2011

beim Kantonsgericht gegen die Vergabe eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und

beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Fiskus, die

Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie primär den Zuschlag ihr zu erteilen und

sekundär die Angelegenheit an den Staatsrat zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Sie

machte geltend, gemäss Ausschreibungsunterlagen habe ein Anbieter, der nicht in der

ständigen Liste eingetragen sei, den Nachweis der Bezahlung der Beiträge, Steuern

sowie Sozialabgaben zu erbringen. Die Zuschlagsempfängerin sei nicht in der

ständigen Liste eingetragen und angesichts der Betreibungen über 2,6 Mio. Franken

sei davon auszugehen, dass sie falsche oder ungenügende Angaben gemacht habe.

Das Fehlen der Ausweise stelle einen Ausschlussgrund dar. Zu Beweiszwecken

verlangte die Beschwerdeführerin die Edition der Akten der Vergabebehörde.

D. Nachdem der Beschwerde mit provisorischer Verfügung vom 24. Mai 2011 die

aufschiebende Wirkung erteilt worden war, widersetzte sich der Staatsrat in seiner

Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2011 den Prozessanträgen der Beschwerdeführerin

und verlangte seinerseits, falls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt

werde, sei die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit gemäss Art. 17 Abs. 3

der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

  1. November 1994/15. März 2001 (IVöB; SGS/VS 726.1) zu verpflichten. In seiner

Begründung brachte er vor, in den Ausschreibungsunterlagen (S. 7 und 9) sei

aufgelistet, welche Unterlagen und Bescheinigungen die Anbieter, die nicht in den

ständigen Listen eingetragen seien, einzureichen hätten. In der Ausschreibung gebe es


  • 3 -

lediglich einen Vorbehalt, wonach ein Betreibungsregisterauszug und die Bestätigung

bezüglich

Bezahlung

der

Steuern

nachverlangt

werden

können.

Die

Zuschlagsempfängerin habe die verlangten Unterlagen eingereicht. Die Dienststelle

habe bereits mit der Zuschlagsempfängerin zusammen gearbeitet und es seien keine

Unregelmässigkeiten bezüglich Bezahlung von Sozialabgaben und Steuern bekannt.

Gleichwohl seien Bestätigungen neueren Datums eingeholt worden, aus denen sich

nichts Gegenteiliges ergebe. Betreibungen würden nicht mehr als Indiz für eine

allfällige problematische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gelten und führten nicht zu

einem zwingenden Ausschluss. Da zahlreiche Bestätigungen vorlägen, sei der

rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt worden.

Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2011 beantragte die Zuschlagsempfängerin die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Das Betreibungsamt E___________ sei

zudem durch die Aufsichtsbehörde anzuweisen, „für die gesetzeskonformen

Berichtigungen im Betreibungsregister besorgt zu sein“. Sie habe die verlangten

Zahlungsnachweise hinterlegt. Die Y___________ sei aus der Fusion mit der

F___________ hervorgegangen. Diese habe finanzielle Probleme gehabt, wobei der

Nachlassvertrag mit Prozentvergleich im Jahre 2000 vom Bezirksgericht genehmigt

worden sei. Der unkorrekte Betreibungsauszug sei ruf- und kreditschädigend. Sie

komme ihren finanziellen Verpflichtungen nach und es würden weder Pfändungen

noch Konkursandrohungen oder Verlustscheine bestehen.

E. Die Beschwerdeführerin verwies mit Schreiben vom 6. Juni 2011 wiederum auf den

mit der Beschwerde hinterlegten Betreibungsregisterauszug vom 21. April 2011 und

hinterlegte am 27. Juli 2011 einen neuen Betreibungsregisterauszug vom 14. Juli 2011.

Diese Eingaben wurden der Vergabebehörde und der Zuschlagsempfängerin zur

Kenntnis gebracht, die sich nicht mehr vernehmen liessen.

Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,

soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Der Entscheid des Staatsrates vom 23. Juni 2010 ist eine Verfügung im Sinne von

Art. 15 des Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (GIVöB;

SGS/VS 726.1) und damit auch gemäss Art. 5 des Gesetzes über das

Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG;

SGS/VS 172.6), gegen die nach Art. 16 Abs. 2 GIVöB innert 10 Tagen beim

Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden kann.

1.1 Der Kanton Wallis ist Auftraggeber im Sinne von Art. 6 GIVöB; er hat das offene

Verfahren nach Art. 9 GIVöB gewählt. Das GIVöB und die Verordnung über das


  • 4 -

öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2003 (VöB; SGS/VS 726.100) sind

vorliegend anwendbar.

1.2 Die Beschwerdeführerin liegt in der Gesamtbewertung an zweiter Stelle, und sie

fordert, den Zuschlag ihr zu erteilen. Sie ist somit durch den angefochtenen Entscheid

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so

dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und 44 VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist.

Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80

Abs. 1 lit. b und c, 46 und 48 VVRG).

2. Mit dem Entscheid in der Sache selbst fallen die Gesuche um Gewährung bzw.

Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und das

Gesuch der Vergabebehörde um Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung

einer Sicherheit für die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung als

gegenstandslos geworden dahin.

3. Aus Art. 16 IVöB resp. Art. 16 GIVöB leitet das Kantonsgericht in ständiger

Rechtsprechung ab, dass die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen eine

angefochtene Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten

überprüft, sondern dass vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern

die Verfügung mangelhaft sein soll. Der Beschwerdeführer muss in seiner Eingabe

anführen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder

unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen

unrichtig oder in Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet wurden

(Urteil des Kantonsgerichts A1 02 145 vom 7. Februar 2003).

Zudem steht den Vergabebehörden bereits bei der Festlegung der für den Zuschlag

massgeblichen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung, ein

erheblicher Ermessensspielraum zu (ZBl 99/2000 S. 267; Urteil des Bundesgerichts

2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 1.4; Urteile des Kantonsgerichts A1 10 3 vom

  1. März 2010 E. 2; A1 02 168 vom 26. März 2003). Solange ihre Überlegungen mit

den zu beachtenden Vorschriften in Einklang stehen und objektiv nachvollziehbar

erscheinen, greift das Gericht nicht ein, da es lediglich eine Kontrolle von

Rechtsverletzungen vornehmen kann, die sich beim Ermessen auf die Überschreitung

oder den Missbrauch beschränken muss und die Angemessenheit nicht einbeziehen

kann (BGE 125 II 86 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 2P.85/2001 vom 6. Mai 2002

E. 3.2).

4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zuschlagsempfängerin hätte, gestützt

auf Art. 23 VöB, wegen Fehlens der erforderlichen Ausweise vom Vergabeverfahren

ausgeschlossen werden müssen. Mit Hinweis „auf die unmissverständlichen Angaben

im Betreibungsregisterauszug“ sei davon auszugehen, „dass die Angaben, wenn nicht

falsch, so zumindest ungenügend waren“.

4.1 Im Submissionsverfahren wird zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien

unterschieden. Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, welche an die


  • 5 -

Anbieter gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten

Auftrags in der Lage sind (vgl. Peter Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum neuen

Vergaberecht des Bundes – Vergabethesen 1999, Freiburg 1999, Ziff. 10). Gemäss

Art. 12 Abs. 1 VöB betreffen sie insbesondere die finanzielle, wirtschaftliche,

technische und organisatorische Leistungsfähigkeit. Die Vergabebehörde legt die für

den betreffenden Auftrag erforderlichen Eignungskriterien anhand objektiver Merkmale

fest und bestimmt die zu erbringenden Nachweise (Art. 12 VöB). Wie bei der

Festlegung der Zuschlagskriterien (ZBl 100/1999, S. 381 f.) steht ihr dabei ein

erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Die Eignungskriterien und die

geforderten Nachweise sind in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen

bekannt zu geben (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. h VöB). Zuschlagskriterien dienen

demgegenüber der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die

Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (Art. 31 VöB). Sie werden von der

Vergabebehörde ebenfalls entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags

festgelegt und in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben (Art. 2 Abs. 1 lit. k

VöB; vgl. RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b = ZBl 100/1999, S. 381 f.; VGr,

  1. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 5a = ZBl 101/2000, S. 273).

4.2 Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien. Nach Massgabe von Art.

23 Abs. 1 VöB wird ein Anbieter vom Zuschlagsverfahren insbesondere

ausgeschlossen, wenn er im Zeitpunkt seiner Angebotseinreichung oder im Zeitpunkt

des Zuschlags beispielsweise die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr

erfüllt (lit. a), er mit der Bezahlung der Steuern oder Sozialabgaben und -beiträge

Probleme hat (lit. d) oder er sich in einem Konkursverfahren befindet und nicht in der

Lage ist, eine Finanzgarantie vorzulegen (lit. i). Zudem sind gemäss Art. 23 Abs. 2 VöB

bei der Vergabe von Aufträgen nur Angebote von Anbietern zu berücksichtigen, welche

die

Arbeitsschutzbestimmungen

sowie

die

Arbeitsbedingungen

der

Gesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge oder bei deren Fehlen, die

branchenüblichen Vorschriften einhalten, die an den Orten der auszuführenden

Arbeiten oder am Geschäfts- oder Wohnsitz des Anbieters in der Schweiz gelten.

Neben der Nichterfüllung eines Eignungskriteriums stellt auch die Einreichung eines

unvollständigen Angebots einen Ausschlussgrund dar (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. c VöB).

Der Ausschluss aus dem Verfahren ist in diesem Fall allerdings nur bei einem

wesentlichen Mangel gerechtfertigt, was dem Verbot eines überspitzten Formalismus

entspricht. Untergeordnete Mängel berechtigen nicht zum Ausschluss von der

Teilnahme (vgl. RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 = ZBl 101/2000, S. 266 f.; VGr

  1. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25 E. 8b).

4.3 In den Ausschreibungsunterlagen sind unter Ziffer 200 (S. 3 ff.) die Eignungs- und

Zuschlagskriterien sowie die Beilagen zum Angebot definiert worden. Die Auswertung

der Angebote mit den Kriterien und Unterkriterien sowie deren Gewichtung ist in der

Ausschreibung unter Ziffer 224 (S. 4) bekannt gegeben worden. Die abzugebenden

Unterlagen der Unternehmer sind in der Ausschreibung auf den Seiten 7 bis 10

umschrieben. Darin ist festgehalten (S. 7):


  • 6 -

Anbieter, welche nicht in der ständigen Liste aufgeführt sind, müssen Bestätigungen beilegen, die belegen,

dass der Anbieter und seine Unterakkordanten die Bestimmungen betreffend dem Arbeitnehmerschutz

und der Arbeitsbedingungen am Ausführungsort einhalten und dass sie mit der Bezahlung der

Sozialabgaben und Sozialbeiträge (namentlich SUVA AHV-/IV-/EO-/ALV-Beiträge) auf dem Laufenden

sind. Diese Bestätigungen werden durch die paritätische Berufskommission ausgestellt. Anbieter der

ständigen Listen müssen diese Unterlagen nicht abgeben.

Erachtet eine Anbieterin die in der Ausschreibung insoweit klar formulierten

Anforderungen und Kriterien als ungenügend oder unzulässig, hat sie diese bereits

durch Anfechtung der Ausschreibung als rechtsfehlerhaft zu rügen. Tut sie dies nicht,

kann sie die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Anordnung und deren Bedeutung und

Tragweite, die für die Interessenten ohne Weiteres erkennbar sind, im Rahmen der

Anfechtung des Zuschlages nicht mehr rügen (Peter Galli/André Moser/Elisabeth

Lang/Evelyne Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrecht, 2. A, Zürich 2007,

N. 820; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6177/2008 vom 25. November 2008

E. 2.2; Entscheid der BRK vom 16. November 2001, publiziert in VPB 66.38 E. 2 mit

Hinweisen). Die Verpflichtung zur sofortigen Anfechtung des erkannten Mangels der

öffentlichen Ausschreibung ergibt sich auch aus dem Grundsatz von Treu und

Glauben, der auch als Richtschnur für das Verhalten der Anbietenden gilt. Die

Beschwerdeführerin hat vorliegend die Ausschreibung nicht angefochten.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zu hohe Anforderungen an die Anbieter im

Lichte von Art. 1 Abs. 3 lit. a IVöB, der als Ziel des Vergaberechts die Förderung des

wirksamen Wettbewerbs vorgibt, problematisch sein können, da mit den geforderten

Kriterien faktisch eine Marktabschottung, namentlich gegenüber neuen Anbietern, die

in den Markt drängen wollen, erfolgt. Zudem kommt der Vergabestelle bei der Wahl der

Eignungs- und Zuschlagskriterien und der einzureichenden Nachweise ein grosses

Ermessen zu, in welches die Rechtsmittelinstanz nicht eingreifen darf (vgl. E. 3;

Entscheid der BRK 2006-11 vom 22. August 2006 E. 5b). Angesichts des Projekt,

wonach Gegenstand der Ausschreibung die Baumeisterarbeiten für den Abbruch und

den Neubau der Stützmauer sind, kann nicht die Rede davon sein, dass die verlangten

Unterlagen nicht in einem direkten Bezug zu den Leistungen stehen, die zu erbringen

sind, und weitere Dokumente nicht notwendig waren.

4.4 Zur Vereinfachung des administrativen Vergabeverfahrens führt der Kanton in

Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden ständige Listen qualifizierter Unternehmen

und Leistungserbringer, welche die durch Verordnung vorgesehenen beruflichen

Fähigkeitsanforderungen sowie die sozialen und wirtschaftlichen Anforderungen

erfüllen (Art. 7 Abs. 1 GIVöB und Art. 13 Abs. 1 VöB; siehe auch Art. 13 lit. e IVöB).

Um in diese ständigen Listen eingetragen zu werden, muss der Leistungserbringer

beziehungsweise die Person, welche das Unternehmen vertritt, die geforderten

Berufsfähigkeiten erfüllen. Im Übrigen muss das Unternehmen beweisen, dass es

seinen Verpflichtungen bezüglich der Bezahlung der Sozialabgaben und -beiträge

nachgekommen ist und bestätigen, dass die Arbeitsbedingungen, welche in den

Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen am Arbeitsort oder am Geschäftssitz in

der Schweiz geregelt sind, eingehalten werden (Art. 7 Abs. 2 GIVöB). Der Eintrag in


  • 7 -

eine solche Liste ist indessen nicht unabdingbares Erfordernis, um an einem

Submissionsverfahren teilnehmen zu können, sondern der Anbieter kann auch auf

andere Weise darlegen, dass er den gesetzlichen Anforderungen zu genügen vermag

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.184/2005 vom 8. Dezember 2005 E. 3.3.2; Urteil

des Kantonsgerichts A1 07 174 vom 21. Dezember 2007 E. 4.3.1; A1 01 80 vom

  1. Juni 2001 E. 2 und 3; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc,

a.a.O., N. 398 ff.). Insbesondere kann sich der Anbieter anderweitig verpflichten, dem

Gesamtarbeitsvertrag entsprechende Arbeitsschutzbestimmungen und -bedingungen

einzuhalten

und

muss

nicht

zwingend

Haupt-

oder

Anschlusspartei

eines

Gesamtarbeitsvertrags sein (Urteil des Kantonsgerichts A1 00 253 vom 23. Februar

2001 E. 5; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., N. 318).

4.4.1 Im vorliegenden Fall hat sich die Zuschlagsempfängerin als nicht in den

ständigen

Listen

eingetragene

Anbieterin

schriftlich

verpflichtet,

sämtliche

Arbeitsbedingungen des Gesamt- oder des Normalarbeitsvertrags des Kantons Wallis

oder beim Fehlen selbiger die im Beruf geltenden Bedingungen sowie die

entsprechenden damit übereinstimmenden Sozialleistungen einzuhalten. Zudem hat

die Zuschlagsempfängerin bei der Offerteinreichung mit Bestätigungen verschiedener

Sozialversicherungseinrichtungen (B3 - B10) nachgewiesen, dass sie mit der

Bezahlung der Beiträge und Abgaben für die AHV, IV, EO, ALV, Familienzulagen,

Berufsvorsorge, Krankenversicherung, Unfallversicherung in Ordnung ist. Sie hat auch

eine

Bestätigung

über

das

Bestehen

einer

Betriebs-

und

Produkte-

Haftpflichtversicherung über 10 Mio. Franken hinterlegt. Weiter hat sich die

Zuschlagsempfängerin verpflichtet, nur Unterakkordanten zu beauftragen, welche die

gestellten Anforderungen ebenfalls einhalten. Damit hat die Zuschlagsempfängerin mit

der Offerteinreichung den ihr als nicht in den ständigen Listen eingetragene Anbieterin

obliegenden Nachweis rechtsgenüglich erbracht, dass sie sich sowohl den

einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterstellt als auch dass sie

Sozialabgaben und -beiträge entrichtet. Und es ist kein Umstand ersichtlich, der die

Vergabebehörde daran hätte zweifeln lassen können, zumal die Vergabebehörde nach

der Beschwerdeeinreichung Bestätigungen neueren Datums eingeholt hat, aus denen

hervorgeht, dass die Zuschlagsempfängerin ihren Verpflichtungen in Bezug auf die

Sozialabgaben und Steuern nachkommt. Die Ausgleichskasse hat mit Schreiben vom

  1. März 2011 die Beitragszahlung bestätigt und die Gemeindeverwaltungen von

G___________ und H___________ haben im April 2011 bestätigt (Belege Nr. 10 und

Nr. 11 Verzeichnis DVBU), dass die Zuschlagsempfängerin bei ihnen keine

Steuerausstände habe. Der Walliser Baumeisterverband gab am 27. April 2011 die

Bestätigung ab über die Achtung der Gesamtarbeitsverträge und der Retabat sowie

Leistung des Berufsbeitrages. Damit wäre ein unter diesem Titel begründeter

Ausschluss nicht gerechtfertigt.

4.4.2 In der Ausschreibung hat sich die Vergabestelle das Recht vorbehalten (S. 10),

nach

Eingang

des

Angebotes

weitere

Auskünfte

wie

beispielweise

einen

Betreibungsregisterauszug einzuholen. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde

einen Betreibungsauszug bezüglich der Zuschlagsempfängerin beigelegt. Die

Zuschlagsempfängerin bestreitet die Korrektheit des Auszuges. Es seien Betreibungen


  • 8 -

aufgeführt, die durch das Zustandekommen des Nachlassvertrages vom 21 September

2000 gegenstandslos geworden seien. Die Vergabestelle legt dar, dass die

Zusammenstellung, die bis ins Jahr 2006 zurückgehe, Forderungen enthalte, die

teilweise verfallen seien oder gegen deren Betreibung Rechtsvorschlag geltend

gemacht worden sei.

Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. i VöB wird ein Anbieter vom Zuschlagsverfahren

insbesondere ausgeschlossen, wenn er sich im Zeitpunkt seiner Angebotseinreichung

oder im Zeitpunkt des Zuschlags in einem Konkursverfahren befindet und nicht in der

Lage ist, eine Finanzgarantie vorzulegen. Die materielle Rechtfertigung liegt in einer

befürchteten fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. einer zu erwartenden

Liquidation. Demgegenüber sind Betreibungen nicht mehr als ein Indiz für eine allfällige

problematische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. Daniela Lutz, Die fachgerechte

Auswertung von Offerten, in Zufferey/Stöckli, aktuelles Vergaberecht 2008, S. 229). Zu

Recht verweist die Vergabestelle auf die Lehre, wonach das Vorhandensein von

Betreibungen nicht zu einem zwingenden Ausschluss führe (Peter Galli/André

Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., N. 299).

Aus dem Handelsregisterauszug geht hervor, dass sich die Zuschlagsempfängerin

nicht in einem Konkursverfahren befindet. Was die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw.

die Kreditwürdigkeit der Zuschlagsempfängerin anbelangt, legt die Vergabestelle dar,

dass sie aufgrund der Bestätigungen der SUVA, der Ausgleichskasse, der CIVAF, der

Mobiliar- und der Mutuelversicherung zum Zeitpunkt des Vergabeentscheids

berechtigterweise davon ausging, dass die Zuschlagsempfängerin ihren finanziellen

Verpflichtungen nachkomme und keine Veranlassung bestand, zusätzliche Dokumente

einzuholen.

Hinsichtlich

des

im

Beschwerdeverfahren

hinterlegten

Betreibungsregisterauszugs bringt sie mit Recht vor, dass dessen Aussagekraft

dadurch relativiert werde, dass eine Betreibung jederzeit ohne jegliche Beweise

angehoben werden kann. Über den Antrag der Zuschlagsempfängerin, die

Berichtigungen im Betreibungsregister zu veranlassen, wird nicht hier entschieden.

Festzuhalten ist, dass die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer

Anbieterin

im

Ermessen

der

Vergabestelle

liegt.

Ein

Ausschluss

der

Zuschlagsempfängerin mangels Eignung kommt daher vorliegend nicht in Betracht.

5.

Die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

ist

demnach

abzuweisen.

Die

Beschwerdeführerin gilt als unterliegende Partei.

5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu

tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise

erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von der

Grundregel abzuweichen, so dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des

Verfahrens die Gerichtsgebühr zu bezahlen hat. Gemäss Art. 3 des Gesetzes

betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder

Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die

Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen.

Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung


  • 9 -

des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25

GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles, dessen Umfang und Schwierigkeitsgrad

wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1 500.-- festgesetzt.

5.2 Als obsiegende Partei hat die Zuschlagsempfängerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG

Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert

und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht

der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist

global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie

ihre Anwaltskosten, die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.--

betragen (Art. 39 GTar). Die Zuschlagsempfängerin ist nicht anwaltlich vertreten, so

dass sie nur Anspruch auf Rückerstattung ihrer Kosten hat, da keine besonderen

Umstände für eine weitergehende Entschädigung vorliegen. In Berücksichtigung der

Auslagen legt das Gericht die Entschädigung auf Fr. 200.-- fest, die ebenfalls durch die

Beschwerdeführerin zu bezahlen ist. Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG wird den Behörden,

welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Es bestehen

vorliegend keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verpflichtung der

Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit für die Verfahrenskosten und die

Parteientschädigung fallen als gegenstandslos geworden dahin.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Der

Zuschlagsempfängerin

wird

zulasten

der

Beschwerdeführerin

eine

Parteientschädigung von Fr. 200.-- zugesprochen.

Der

vorliegende

Entscheid

wird

der

Beschwerdeführerin,

der

Zuschlagsempfängerin und dem Staatsrat schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 11. November 2011

Schlagwörter

public procurementaward criteriaeligibilitystanding listexclusion groundsfinancial capacitydebt collection registergood faithcosts