A1 11 220
URTEIL VOM 9. NOVEMBER 2012
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier
und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery
in Sachen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
von
X__________ , vertreten durch die Rechtsanwälte A_________ und B_________
gegen
Regionalrat
der
Orientierungsschule
C_________ ,
vertreten
durch
die
Schulpräsidentin D_________, diese vertreten durch Rechtsanwalt E_________,
Staatsrat des Kantons Wallis
(Beamtenrecht)
Sachverhalt
A. X__________ unterrichtete seit Oktober 2006 als Aushilfslehrer an der
Orientierungsschule (Schule) in C_________ (Gemeinde). In den Schuljahren
2007/2008 und 2008/2009 unterrichtete er im Vollpensum und unterbrach hierfür sein
Studium zum Sekundar- respektive Gymnasiallehrer. Im Jahre 2009 schrieb er sich
wieder an der Universität ein. Die Schule gewährte ihm zu diesem Zweck für das
Schuljahr 2009/2010 eine Reduktion seines Pensums auf 70 %. Im Frühjahr 2009
entfernte X__________ das in seinem Klassenzimmer aufgehängte Kruzifix und
übergab es der Schuldirektion, die es in ihren Büroräumlichkeiten aufbewahrte. Ein
Jahr später (am 1. Mai 2010) wurde X__________ zum Präsidenten der Walliser
Sektion der F__________ Schweiz gewählt.
B. Am 7. Juni 2010 wies das Departement für Erziehung, Kultur und Sport
(Departement) X__________ darauf hin, dass er ohne stufengerechtes Diplom an der
Schule unterrichte. Deshalb forderte das Departement ihn auf, die Ausweise seiner
Studienleistungen zu hinterlegen. X__________ reichte daraufhin (am 16. Juli 2010)
eine Liste der Unterrichtseinheiten ein, die er an der Universität besucht hatte, mit den
entsprechenden Abschlussergebnissen.
C. Am 12. Juli 2010 beantragte X__________ einen Termin mit Vertretern des
Departements, um über die folgenden Themen zu diskutieren: die Besuche von
Schulmessen, religiöse Symbole in Schulräumen und vom Religionsunterricht
dispensierte Schüler. Am 11. August 2010 fand dieses Gespräch statt, bei dem Fragen
zur Stellung von Kirche und Religion an öffentlichen Schulen sowie die
entsprechenden gesetzlichen Grundlagen erörtert wurden. Im Anschluss an die
Sitzung (am 23. August 2010) veröffentlichte X__________ auf der Internetseite der
F__________ eine persönliche Darlegung des Gesprächs.
D. Mit Schreiben vom 25. August 2010 wandte sich X__________ erneut an die Schule
und verlangte die Entfernung sämtlicher Kruzifixe aus den von ihm zur Lehrtätigkeit
genutzten Räumen. Überdies beantragte er seine Dispensation von der Teilnahme an
sämtlichen religiösen Veranstaltungen sowie von der Aufgabe zur Bestimmung von
Messdienern und Lektoren aus seiner Schülerschaft. Am 15. September 2010 lehnte
die regionale Schulkommission (Schulkommission) diese Forderungen vollumfänglich
ab. Sie stützte sich dabei auf Art. 3 des Gesetzes über das öffentliche
Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW; SGS/VS 400.1), wonach die Schüler durch
die Schule u. a. auf ihre Aufgaben als Menschen und Christen vorzubereiten seien.
X__________ wurde darauf hingewiesen, dass er sich mit seinen „ultimativen
Forderungen im Ton“ vergriffen habe, dass sein Gedankengut in Glaubensfragen nicht
in den Unterricht einfliessen und der Schule nicht mehr durch öffentliche Auftritte
seinerseits geschadet werden dürfe. Zusätzlich wurde er aufgefordert, das Symbol der
F__________ aus seinem Klassenzimmer zu entfernen und das von ihm abgehängte
Kreuz bis zum 20. September 2010 wieder in seinem Klassenzimmer anzubringen.
X__________ antwortete am 21. September 2010, dass er diese Anweisungen nicht
erfüllen werde. Er verlangte eine Bestätigung, dass er in seinem Schulzimmer kein
Kruzifix aufhängen müsse und forderte alternativ, dass ihm eine anfechtbare
Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet werde.
E.
An
einer
gemeinsamen
Sitzung
der
Schulkommission
sowie
der
Gemeindepräsidenten der betroffenen Schulregion vom 28. September 2010 wurde
beschlossen, das Arbeitsverhältnis mit X__________ mit sofortiger Wirkung zu
beenden. Im Sitzungsprotokoll findet sich eine chronologische Zusammenfassung der
Ereignisse. Als Gründe für die Entlassung werden sein Ungehorsam gegenüber den
Anweisungen
der
Schulbehörde,
seine
ungenügende
Ausbildung,
seine
Eigeninteressen und ein gestörtes Vertrauensverhältnis aufgeführt. Am 8. Oktober
2010 wurde X__________ das Kündigungsschreiben persönlich ausgehändigt. Darin
wird zusätzlich dargelegt, dass die Schulbehörde davon ausgehe, dass ein ordentlicher
Schulbetrieb nicht mehr gewährleistet sei. Gleichzeitig wurde einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und es wurden X__________ die
Schlüssel zum Schulhaus abgenommen. Die Kündigung wurde am 13. Oktober 2010
vom Vorsteher des Departements, gestützt auf Art. 77 GUW, genehmigt. Diese
Genehmigung wurde X__________ am 19. Oktober 2010 zugestellt.
F. Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2010 focht X__________ diese Kündigung an und
beantragte, den Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben und deren
Wiederherstellung anzuordnen. Die Beschwerde habe gemäss Art. 51 des Gesetzes
über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976
(VVRG; SGS/VS 172.6) grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Deren Entzug bedürfe
hinreichender Gründe, die vorliegend nicht gegeben seien. Mit Entscheid vom
aufschiebenden Wirkung ab. Dagegen erhob X__________ am 2. November 2010
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
bei
der
öffentlich-rechtlichen
Abteilung
des
Kantonsgerichts. Sowohl der Staatsrat (mit Schreiben vom 10. November 2010) als
auch der Regionalrat der Schule ([Regionalrat] mit Brief vom 18. November 2010)
beantragten die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Am 16. Januar 2011
hinterlegte X__________ überdies ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. G__________
über die Glaubens- und Gewissensfreiheit von Lehrpersonen an öffentlichen Schulen,
welches den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde. Am 28. Januar 2010 [recte: 2011]
entschied das Kantonsgericht, dass die Beschwerde abzuweisen (mithin der Entzug
der aufschiebenden Wirkung aufrecht zu erhalten) sei (A1 10 220). Art. 51 Abs. 2
VVRG verlange hinreichende Gründe, um einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu entziehen; diese habe der Regionalrat im Rahmen seiner
Vernehmlassungen dargetan. Überdies habe der gekündigte Arbeitnehmer ohnehin
keinen Anspruch auf Wiedereinstellung, sondern bloss auf eine Entschädigung,
weshalb in casu durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung kein rechtliches oder
tatsächliches Präjudiz geschaffen werde.
G. Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 reichte X__________ eine Rechtsverzögerungs- und -
verweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht ein. Am 25. Mai 2011 nahm der
Staatsrat dazu Stellung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen bzw. darauf nicht
einzutreten. Mit Urteil vom 8. Juli 2011 (A1 11 76) entschied das Kantonsgericht, dass
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung - da unbegründet -
abzuweisen sei.
H. Am 17. August 2011 entschied der Staatsrat, dass seiner Ansicht nach die Gründe,
die der Regionalrat vorgebracht hatte, genügten, um die fristlose Kündigung zu
rechtfertigen. X__________ habe den Konflikt mit seiner Schule medial publik
gemacht. Es sei ihm nicht mehr nur um seine eigene Glaubens- und Gewissensfreiheit
gegangen, sondern um die Verbreitung bzw. Durchsetzung der Ziele der
F__________. Dabei habe er die Grenzen seiner verfassungsmässigen Rechte
überschritten; der dadurch entstandene Vertrauensverlust rechtfertige durchaus eine
sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses. Die Frage, ob die Kündigung unter
anderem auch dadurch zu rechtfertigen sei, dass der Beschwerdeführer ohne
stufengerechtes Diplom an der Schule unterrichtet habe, liess der Staatsrat offen.
Dessen ungeachtet hielt er fest, dass auf Grund des Dossiers erstellt sei, dass
X__________ die für den Erwerb des Sekundarlehrerdiploms wesentlichen Fächer
Didaktik,
Methodik
und
Pädagogik
fehlten.
Damit
habe
er
die
von
der
Anstellungsbehörde in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt, was zusätzlich zu einem
Vertrauensverlust geführt habe. Aus all diesen Erwägungen kam der Staatsrat zum
Schluss, dass die Verfügung des Regionalrates, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger
Wirkung aufzulösen, sowie die Verfügung des Departements, welche diese Kündigung
genehmigte, begründet seien und die Verwaltungsbeschwerde von X__________
deshalb abgewiesen werden müsse.
I. Gegen diesen Entscheid reichte X__________ (Beschwerdeführer) am 5. Oktober
2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht ein: Er stellte mehrere
prozessuale Anträge, unter anderem die Edition von Briefen, die beim Regionalrat
eingegangen seien, sowie die Edition von Protokollen der Schulbesuche beim
Beschwerdeführer und sonstiger Dokumente. Als materiellrechtlichen Antrag verlangte
er, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen sei, dass die
fristlose Kündigung vom 8. Oktober 2010 rechtswidrig gewesen sei. Überdies sei dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kosten
für das beigebrachte Gutachten seien gemäss Rechnung zu entschädigen. Schliesslich
seien die Kosten von Verfahren und Entscheid der Vorinstanz/den Vorinstanzen
aufzuerlegen.
Der
Beschwerdeführer
gab
im
Rahmen
seiner
Verwaltungsgerichtsbeschwerde über weite Teile das von ihm eingereichte Gutachten
wieder inklusive dessen Schlussfolgerung: „Insgesamt erscheint die Kündigung von
Herrn X__________ wegen seiner öffentlichen Äusserungen zum Problem der
Kruzifixe an öffentlichen Schulen des Kantons Wallis, seiner Weigerung, das Kruzifix
wieder aufzuhängen und seiner wiederholten Mahnungen an die Schule, die religiöse
Neutralitätspflicht einzuhalten, mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV; SR 101) und Art. 9 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und der Meinungsfreiheit
nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK nicht vereinbar.“ Überdies legte er in einer
separaten Eingabe seine „[…] Gedanken und Feststellungen zum Urteil des
Staatsrates beziehungsweise zu dessen Begründung durch die Staatsratsjuristen“ dar.
J. Am 4. November 2011 hinterlegte der Regionalrat (Beschwerdegegner) seine
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeantwort. Er begehrte primär an, dass auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten sei; subsidiär sei sie - soweit darauf
eingetreten werde - abzuweisen. Er führte insbesondere aus, bei dem Gutachten, auf
das sich der Beschwerdeführer stütze, handle es sich um ein Privatgutachten, dem
lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zukomme. Das Anstellungsverhältnis
sei formell korrekt aufgelöst worden. Der in Art. 3 Abs. 3 GUW formulierte Lehrauftrag,
den Schüler unter anderem auch auf seine Aufgabe als Mensch und Christ
vorzubereiten, sei keineswegs verfassungswidrig, da die bisherige Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
keine
absolute
Neutralität
des
Staates
in
religiösen
Angelegenheiten verlange. Zusammenfassend gelte es festzuhalten, dass der
Beschwerdegegner die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht etwa
vornahm, weil der Entlassene der F__________ angehörte und deren Präsident war
respektive an kirchlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen wollte, sondern vielmehr
weil der Beschwerdeführer mit den in diesem Zusammenhang gestellten Forderungen
über das Ziel hinausgeschossen sei.
K. Der Staatsrat verzichtete grundsätzlich auf eine Stellungnahme (Eingabe vom
Beschwerdeführer zwischenzeitlich bewusst geworden sei, dass der Ton und die
Forderungen, die er gegenüber der Schule erhoben habe und die auch zur Kündigung
geführt hätten, unangemessen gewesen seien: Der Beschwerdeführer habe für das
Schuljahr 2011/12 in einer anderen Gemeinde ein Schulpensum von 50%
übernommen und in diesem Zusammenhang (gemäss eigenen Aussagen in einem
Interview gegenüber dem Radio H_________ und der Zeitung I__________) seinem
neuen Arbeitgeber versprochen, dass die Gemeinde nicht mehr zu einem Ort der
Polemik werde.
L. Am 5. Dezember 2011 replizierte der Beschwerdeführer und untermauerte dabei
insbesondere seine Beweismittelanträge. Er führte erneut aus, dass man nicht auf die
Probleme im Zusammenhang mit seiner Nachqualifikation abstellen dürfe, da es sich
dabei bloss um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handle. Die Begründung der
fristlosen Kündigung (er habe sich im Ton vergriffen, ultimative Forderungen gestellt
und
die
Schule
brüskiert)
halte
weder
vor
dem
Hintergrund
der
Meinungsäusserungsfreiheit noch der Treuepflicht stand. Der Vertrauensverlust
genüge bloss dann als Kündigungsgrund, wenn er objektivierbar sei. In seiner Duplik
vom 6. Januar 2012 hielt der Beschwerdegegner an den Rechtsbegehren seiner
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeantwort vom 4. November 2011 vollumfänglich fest
und verwies erneut auf den Entscheid der Grossen Kammer des EGMR vom 18. März
2011, in dem diese festgehalten hatte, dass jedes Land selbst entscheiden könne, ob
Kruzifixe in Klassenzimmern angebracht werden dürfen oder nicht. Mit Schreiben vom
dass sein Teilpensum an der Schule, an der er unterrichte, von 50% auf 85% erhöht
worden sei und er eine Klasse als Klassenlehrer zugeteilt erhalten habe. Überdies bat
er (ebenso wie in einem späteren Schreiben vom 11. September 2012) um baldige
Entscheidfällung.
M. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrates stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 VVRG dar. Art. 75 lit. h VVRG schliesst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügungen über die Ernennung, die
Beförderung und die Versetzung von Amtsträgern aus. E contrario ist zu folgern, dass
Entscheide über die Nichtwiederernennung, die teilweise Wiederernennung oder die
Auflösung
des
öffentlichrechtlichen
Arbeitsverhältnisses
der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen (ZWR 2003 93 E. 1a; Urteile des
Kantonsgerichts A1 09 226 vom 12. März 2010 E.1 und A1 05 145 vom 21. Oktober
2005 E. 1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Staatsratsentscheids durch
diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder
Aufhebung, weshalb er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a und Art. 44 VVRG zur
Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c, 46 und 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs.
2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden, die Unzweckmässigkeit der Verfügung jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG).
3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Oktober
2011 eine Vielzahl verschiedenster Beweismittel beantragt:
dem Beschwerdeführer am 18.3.2011 zugestellt wurde (Ziff. II./9. hievor), und die darin erwähnten
Beilagen (lit. C/1.), welche in der Zustellung nicht enthalten waren, von der Beschwerdegegnerin
indessen analog der Beschwerdeantwort in genügender Anzahl einzureichen waren (die
Beschwerdeantwort wurde gemäss lit. A/4. zweifach eingereicht), wird die Zustellung dieser Beilagen
beantragt.
Edition des Dossiers der Dienstelle für Unterrichtswesen (s. lit. C/2. der Beschwerdeantwort).
Edition der Zusammenstellung von Adjunkt J__________ über die Anzahl Lehrer, welche in den
deutschsprachigen Orientierungsschulen des Kantons Wallis mit bzw. ohne stufengerechtes Diplom
unterrichten, ebenso wie die Zusammenstellung über die Entlassungen solcher Lehrer.
bloss negative).
C_________, Beleg 9) erwähnten Ur- und Burgerversammlung vom 10.6.2010 durch die Gemeinde
C_________.
an der OS C_________, durch die Gegenpartei bzw. das DEKS.
nachdem die staatsrätlichen Zustellungen sich als unvollständig erwiesen haben.
Dazu ist festzuhalten was folgt:
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (BGE
120 Ib 379 E. 3b): Sind die Beweise relevant und können sie die Entscheidung
beeinflussen, haben die Parteien die Möglichkeit, deren Abnahme zu verlangen (BGE
127 I 54 E. 2b; 124 I 242 E. 2). Das Beweisverfahren kann aber geschlossen werden,
ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich
ihre
Überzeugung
gebildet
hat
und
ohne
Willkür
in
vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch
weitere
Beweiserhebungen
nicht
geändert
(Alfred
Kölz/Isabelle
Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998,
S. 39, Rz. 111 und S. 117, Rz. 320; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A.,
Bern 1983, S. 274; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Auf die Beweismittelanträge
im konkreten Fall angewendet führt dies zu folgenden Ergebnissen:
3.2 Zum Beweismittelantrag Nr. 1: Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren vor
Kantonsgericht volles Akteneinsichtsrecht. Vor diesem Hintergrund läuft die Edition
spezifischer Dokumente, die Bestandteil der Gerichtsakten sind, ins Leere. Das
Begehren um separate Zustellung der Beilagen der Beschwerdeantwort des
Regionalrates vom 15. Dezember 2010 wird deshalb abgewiesen.
3.3 Zum Beweismittelantrag Nr. 2: Auch das Dossier der Dienststelle des
Unterrichtswesens bildet Bestandteil der Akten, die Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bilden. Das Begehren um spezifische Edition ist deshalb abzuweisen.
3.4 Zum Beweismittelantrag Nr. 3: Die Edition der Zusammenstellung über die Anzahl
Lehrer, welche an den deutschsprachigen Orientierungsschulen des Kantons Wallis
mit bzw. ohne stufengerechtes Diplom unterrichten, sowie die Zusammenstellung über
die Entlassung solcher Lehrer wird ebenfalls abgewiesen. Unter Umständen vermochte
die ungenügende Qualifikation des Beschwerdeführers eine gewisse Ungehaltenheit
des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer zu provozieren - wie noch
darzulegen sein wird, kommt der ungenügenden Qualifikation des Beschwerdeführers
in casu jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Das entsprechende Begehren ist
deshalb abzuweisen.
3.5 Zum Beweismittelantrag Nr. 4: Das Kantonsgericht geht davon aus, dass mit den
zu edierenden Schreiben etwaige Briefe gemeint sind, welche Eltern an den
Beschwerdegegner gerichtet haben, um entweder ihr Missfallen über oder ihre
Unterstützung
für
den
Beschwerdeführer
auszudrücken.
Auch
dieser
Beweismittelantrag wird abgewiesen: Aus den Akten erhellt, dass auch der
Beschwerdegegner
mit
den
Leistungen
des
Beschwerdeführers
als
Lehrer
grundsätzlich zufrieden gewesen ist. Da die guten Leistungen des Beschwerdeführers
als Lehrer von keiner Seite in Frage gestellt werden, könnte eine Edition von Briefen, in
denen Eltern ihre Zufriedenheit mit den Leistungen des Beschwerdeführers als Lehrer
ausdrücken, ohnehin nichts zur beruflichen Rehabilitation des Beschwerdeführers
beitragen. Im Zentrum der nachfolgenden Erwägungen steht nicht die Beziehung des
Beschwerdeführers zu den Eltern der Kinder, die seine Schule besuchten, sondern
vielmehr die Zusammenarbeit und Kooperation des Beschwerdeführers mit dem
Beschwerdegegner und umgekehrt.
3.6 Zum Beweismittelantrag Nr. 5: Ein Auszug des Protokolls der Ur- und
Burgerversammlung vom 10. Juni 2010 liegt - was die wesentlichen Passagen betrifft -
bereits in den Akten. Der Beschwerdeführer erklärt nicht, inwiefern eine Edition des
vollständigen Protokollauszuges den Verfahrensausgang beeinflussen könnte. Das
Begehren wird deshalb abgewiesen.
3.7 Zum Beweismittelantrag Nr. 6: Auch das Begehren um Edition der Protokolle der
Schulbesuche beim Beschwerdeführer während seiner Unterrichtstätigkeit an der
streitbetroffenen Schule wird abgelehnt: Dies wäre nur sinnvoll, wenn im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens in Zweifel gezogen würde, dass die fachlichen Leistungen des
Beschwerdeführers genügend sind, was eben gerade nicht der Fall ist.
3.8 Zum Beweismittelantrag Nr. 7: Die Akten standen dem Beschwerdeführer jederzeit
zur vollumfänglichen Einsicht offen, womit auf den Beweismittelantrag Nr. 7 nicht näher
einzugehen ist.
3.9 Zum Beweismittelantrag Nr. 8: Die Eingabe mit den „Gedanken und Feststellungen
zum Urteil des Staatsrates beziehungsweise zu dessen Begründung durch die
Staatsratsjuristen“, welche der Beschwerdeführer der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
angefügt hat, wurde zu den Akten genommen und vom Kantonsgericht entsprechend
gewürdigt. Dem Begehren des Beschwerdeführers wurde damit Genüge getan.
3.10
Zusammenfassend
ist
mithin
festzuhalten,
dass
der
Mehrzahl
der
Beweismittelanträge des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden kann. Der
Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Verfahrens wiederholt und ausführlich
Gelegenheit,
sich
zu
äussern.
Die
vorhandenen
Akten
enthalten
die
entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus den nachfolgenden
rechtlichen Erwägungen hervorgehen wird – zur Beurteilung der rechtserheblichen
Fragen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände
in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel – ins-besondere die
verschiedenen vom Beschwerdeführer anbegehrten Editionen – würden an der zu
beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche
Beweisabnahmen verzichtet wird.
4. Zu beurteilen ist vorliegend, ob und inwiefern die fristlose Entlassung des
Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner gerechtfertigt gewesen ist. Hierzu
sind in einem ersten Schritt die gesetzlichen Grundlagen, welche das damalige
Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers regelten respektive regeln, darzulegen:
4.1 Am 1. Juli 2011 ist das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom
PersonalG i.V.m. dem Beschluss des Staatsrates vom 8. Juni 2011). Art. 69 PersonalG
normiert unter dem Titel „Übergangs- und Schlussbestimmungen“: „Hängige Verfahren
bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden nach altem Recht behandelt. Auf
diese Verfahren bleibt Artikel 66 in jedem Fall anwendbar.“
4.2 Das vorliegende Verfahren war bei Inkrafttreten des PersonalG bereits hängig.
Deshalb (vgl. E. 4.1) ist vorliegend das Gesetz betreffend das Dienstverhältnis der
Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 11. Mai 1983 (BeamtenG; SGS/VS
172.2) anwendbar. Die fristlose Auflösung ist in Art. 36 BeamtenG geregelt: „Der
Staatsrat kann ein Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen
[Abs. 1]. Es gelten hierbei die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts
[Abs. 2].“ Art. 337 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220)
hat folgenden Wortlaut: „Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der
Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose
Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt [Abs. 1].
Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem
Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht
mehr zugemutet werden darf [Abs. 2]. Über das Vorhandensein solcher Umstände
entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die
unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen
Grund anerkennen [Abs. 3].“
4.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen des PersonalG (Art. 69) ist Art. 66
PersonalG jedoch in jedem Fall - selbst in Bezug auf Verfahren, die bei Inkrafttreten
des PersonalG bereits hängig sind und deshalb grundsätzlich nach BeamtenG
behandelt werden - anwendbar. Art. 66 PersonalG bestimmt: „[Folgen einer rechtlich
unbegründeten Kündigung] Erweist sich eine Kündigung als rechtlich unbegründet,
wird der Angestellte wieder in die Funktion eingegliedert, falls er selbst und die
Anstellungsbehörde diese Wiedereingliederung akzeptieren [Abs. 1]. Falls eine der
Parteien die Wiedereingliederung verweigert, hat der Angestellte Anspruch auf eine
Entschädigung, die auf Grund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird,
und deren Betrag höchstens einem Jahresgehalt entspricht, falls der Arbeitgeber die
Wiedereingliederung verweigert, und höchstens sechs Monatsgehältern, falls der
Angestellte seine Wiedereingliederung verweigert.“
4.4 Auf das vorliegend umstrittene Anstellungsverhältnis respektive dessen Auflösung
ist überdies das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW;
SGS/VS 400.1) in der Version, die vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 in
Kraft war, anwendbar. Art. 77 GUW hatte folgenden Wortlaut: „[Stellenbewerbung und
Vertragsauflösung] Das Reglement umschreibt das Verfahren bei Bewerbungen um
eine Anstellung und für die Wahl, wenn mehrere Kandidaturen vorliegen. Es enthält
Vorschriften, die vom Lehrpersonal und von den Gemeindebehörden im Falle einer
Auflösung des Anstellungsverhältnisses zu beobachten sind. Diese unterliegt der
Genehmigung durch das Departement. Der Einspruch beim Staatsrat bleibt
vorbehalten.“
4.5 Art. 77 GUW fand im Reglement über die Anstellungsbedingungen des
Lehrpersonals der Primar-, der Sekundar- und der Mittelschulen vom 20. Juni 1963,
vom Grossen Rat genehmigt am 9. Juli 1963 (Anstellungsreglement; SGS/VS 405.200)
seine Konkretisierung. Dieses Reglement war vom 1. September 1963 bis zum
die ordentliche Kündigung normiert hat, vorliegend jedoch die fristlose Kündigung von
Interesse ist, wird nachfolgend nicht näher auf das Anstellungsreglement eingegangen.
4.6 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber auch noch auf das Gesetz über das
Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und
Berufsfachschule vom 14. September 2011 (SchulpersonalG; SGS/VS 400.2) zu
verweisen: Gemäss Beschluss des Staatsrates vom 23. Dezember 2011 ist es am
Inkrafttreten
des
Gesetzes
bereits
eröffnete
Verfahren
nach
altem
Recht
weiterbehandelt werden (Art. 89 SchulpersonalG).
4.7 Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass vorliegend insbesondere Art. 36
BeamtenG (der die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses regelt) sowie Art.
77 GUW (der die Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Genehmigung des
Departements unterstellt) im Fokus des Interesses stehen - sie sind zur Beurteilung der
fristlosen
Entlassung
des
Beschwerdeführers
durch
den
Beschwerdegegner
heranzuziehen.
5. Zunächst einmal ist in Erinnerung zu rufen, was als unbestritten gilt: Der
Beschwerdegegner stellt dem Beschwerdeführer als Lehrer grundsätzlich ein gutes
Zeugnis aus. Im Arbeitszeugnis vom Januar 2009, das vom Beschwerdegegner
unterzeichnet wurde, wird der Beschwerdeführer als „ausgezeichnete und kompetente
Lehrkraft“ qualifiziert. Er bringe sich im Team aktiv ein und übernehme Verantwortung
für zusätzliche Aufgaben. Die Schule trenne sich vom Beschwerdeführer, weil er nicht
im Besitze eines stufengerechten Diploms sei. „Wir […] trennen uns nur schwer von
Herrn […]. […] bei uns stehen ihm jederzeit alle Türen offen, wenn er die nötigen
Diplome vorweisen kann.“ Der Beschwerdegegner stellt denn auch nicht die Eignung
und Kompetenz des Beschwerdeführers als Lehrer in Frage, sondern vielmehr sein
Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzten (Verwaltungsgerichtsbeschwerdeantwort
des Beschwerdegegners vom 4. November 2011 S. 5).
6. Unbestritten ist weiter, dass die Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und
dem Beschwerdegegner innert kurzer Zeit markant zunahmen und schliesslich in einer
fristlosen Entlassung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner mündeten.
Umstritten ist in diesem Zusammenhang jedoch, was genau den Ausschlag gegeben
hat für die fristlose Kündigung: Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind es die
Forderungen in Bezug auf die Säkularisierung des Schulunterrichts, die er in seinem
Schreiben vom 25. August 2010 und den darauffolgenden Briefen an den
Beschwerdegegner richtete. Der Beschwerdegegner hingegen stellt sich auf den
Standpunkt, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Auseinandersetzung in
Bezug auf die Kruzifixe in den Schulzimmern eindeutig im Ton vergriffen habe. Er habe
sich den Anordnungen des Beschwerdegegners widersetzt und zum Teil eigene
Forderungen gestellt. Erschwerend komme hinzu, dass er die Differenzen zum Teil
auch in den Medien ausgetragen habe. Überdies habe er die von ihm verlangte
Nachqualifikation
nicht
oder
nur
ungenügend
erbracht.
Dadurch
sei
das
Vertrauensverhältnis des Beschwerdegegners zum Beschwerdeführer zerstört worden
und eine Weiterführung des Anstellungsverhältnisses nicht mehr möglich gewesen.
Entscheidrelevant ist nach Ansicht des Kantonsgerichts, ob der Beschwerdegegner
dem Beschwerdeführer zu Recht eine ungenügende Ausbildung vorwarf (E. 8), ob die
Forderungen des Beschwerdeführers (in Bezug auf die strikte Trennung zwischen
Kirche und Staat) berechtigt waren (E. 9), wer wie viel zur Medialisierung der
Auseinandersetzung
beigetragen
hat
(E. 10)
und
schliesslich
ob
sich
der
Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner tatsächlich dermassen im Ton
vergriffen hat (E. 11) und das Vertrauensverhältnis so grundlegend zerrüttet war (E.
12), dass kein anderer Ausweg mehr offen stand als die fristlose Entlassung des
Beschwerdeführers. Diese Fragen werden nachfolgend im Lichte der Lehre und
Rechtsprechung zur Auflösung von Anstellungsverhältnissen (E. 7) zu erörtern sein.
7. In Bezug auf die Auflösung von Anstellungsverhältnissen im Allgemeinen ist
auszuführen was folgt: Ein Anstellungsverhältnis kann entweder ordentlich oder
ausserordentlich aufgelöst werden. Die ordentliche Auflösung erfolgt in der Regel auf
das Ende einer Amtsperiode; zur Begründung genügen triftige Gründe (Hermann
Schroff/David Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen,
St. Gallen 1985, N 104; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern
2003, S. 538 f.). Vorliegend steht jedoch nicht die ordentliche, sondern die
ausserordentliche oder auch fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses im Fokus
des Interesses: Dabei muss auf gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfristen oder -
termine keine Rücksicht genommen werden (JAR 2000, S. 231; Wolfgang Portmann,
Basler Kommentar, N 1 zu Art. 337 OR). Die Anforderungen an die Rechtmässigkeit
einer fristlosen Kündigung sind demzufolge auch höher zu schrauben (als jene an eine
ordentliche Kündigung). Im Einzelnen:
7.1 Die fristlose Auflösung ist - wie bereits erwähnt - in Art. 36 BeamtenG geregelt:
„Der Staatsrat kann ein Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos
auflösen [Abs. 1]. Es gelten hierbei die einschlägigen Bestimmungen des
Obligationenrechts [Abs. 2].“ Lehre und Rechtsprechung anerkennen denn auch, dass
sich eine Entlassung während der Amtsdauer an die ausserordentliche Beendigung
des Arbeitsvertrags gemäss Art. 337 OR anlehnt. Die Regelung der fristlosen
Entlassung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses darf aber trotz ähnlichen
Wortlauts nicht unbesehen auf die administrative Entlassung im öffentlichen Dienst
übertragen
werden.
Im
privatrechtlichen
Arbeitsrecht
stehen
sich
nämlich
ausschliesslich private Interessen gegenüber, während dem öffentlichen Dienstherrn
das Institut der administrativen Entlassung für all jene Fälle zur Verfügung gestellt wird,
in denen öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigt oder gefährdet werden (Peter
Hänni, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008,
S. 576).
7.2 Die fristlose Kündigung ist ein Notventil und als solches stets zurückhaltend zu
handhaben (Fritz Rapp, Die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages, in: BJM 1978
S. 172; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 3 zu Art. 337 OR). Deshalb rechtfertigt
sich eine fristlose Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Wolfgang
Portmann, Basler Kommentar, N 1 f. zu Art. 337 OR). Der wichtige Grund wird oft
Resultat einer Vertragsverletzung durch eine Partei (z.B. die Verletzung der Arbeits-
oder Treuepflicht durch den Arbeitnehmer) sein, muss aber nicht - eine fristlose
Kündigung wegen eines wichtigen Grundes kann sich unter Umständen auch auf
Grund eines Vorfalles rechtfertigen, in dem keine Vertragsverletzung liegt (Wolfgang
Portmann, Basler Kommentar, N 2 zu Art. 337 OR).
7.3 Bei der Beantwortung der Frage, ob ein wichtiger Grund für eine fristlose
Kündigung vorliegt, hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen,
insbesondere die Stellung und Verantwortung des Arbeitnehmers, die Art und Dauer
des Vertragsverhältnisses sowie die Natur und Schwere der Verfehlungen. Im Fokus
des Interesses stehen nachfolgend insbesondere drei Kriterien (E. 7.3.1 bis 7.3.3),
welche Lehre und Rechtsprechung zur Beurteilung von fristlosen Kündigungen aus
wichtigem Grund erarbeitet haben:
7.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt sich eine fristlose
Kündigung eines Angestelltenverhältnisses im Allgemeinen bloss dann, wenn der
einen Partei eine besonders schwere Verfehlung vorzuwerfen ist. Wiegt die Verfehlung
weniger schwer, darf sie nicht in einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses
münden - ausser der Vorgesetzte hätte den Angestellten verwarnt und der Angestellte
hätte - der Verwarnung zum trotz - die Verfehlung wiederholt begangen (BGE 127 III
310 E. 3; Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, N 3 zu Art. 337 OR).
7.3.2 Verweigert der Angestellte klare und berechtigte Weisungen des Vorgesetzten,
so kann dies unter Umständen ebenfalls eine fristlose Kündigung legitimieren. Dies gilt
jedoch nur, wenn und soweit der Vorgesetzte den Angestellten abgemahnt hat und
dieser (dessen ungeachtet) die Befolgung der Weisungen des Vorgesetzten weiterhin
verweigert (vgl. dazu JAR 2002 S. 262; 1990 S. 268; Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich PB.2001.00008 vom 5. Juli 2002 E. 2.aa; Ullin Streiff/Adrian von
Kaenel, a.a.O., N 5 zu Art. 337 OR, S. 740).
7.3.3 Schliesslich heben Lehre und Rechtsprechung immer wieder hervor, dass ein
wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung in der Regel bloss dann vorliegt, wenn es
dem Kündigenden nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist, das
Arbeitsverhältnis bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin fortzuführen (vgl.
dazu auch Art. 337 Abs. 2 OR sowie das Urteil des Bundesgerichts 4A_511/2010 vom
Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 2 zu Art. 337 OR).
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich keine präzisen Regeln darüber
aufstellen lassen, wann genau und unter welchen Bedingungen die Voraussetzungen
für eine fristlose Entlassung erfüllt sind. Bei der Beantwortung dieser Frage hat das
Gericht alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Fragen, die sich
nachfolgend (E. 8. bis E. 13) stellen, werden im Lichte der vorgenannten Kriterien
(insbesondere der E. 7.3.1 bis 7.3.3) zu beantworten sein.
8. Der Beschwerdegegner hielt in seinem Kündigungsschreiben vom 8. Oktober 2010
unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer über eine ungenügende Ausbildung
für den Unterricht verfüge (vgl. dazu und zum Folgenden auch den Staatsratsentscheid
vom 17. August 2011 E. 5). Die in ihn gesetzten Erwartungen betreffend
Nachqualifikation habe er bei Weitem nicht erfüllt. In der Beschwerdeantwort vom
erneut aus. Der Beschwerdeführer hingegen empfindet die „Nachqualifikations-
Begründung“ seitens des Beschwerdegegners als „nachgeschoben“ und „unaufrichtig“
(Replik des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2011 Ziff. I./A [recte: B.] /5.). Hierzu
ist festzuhalten was folgt:
8.1 Auf Grund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht über das Diplom
als Sekundarlehrer II verfügt. In einem Schreiben vom 3. Februar 2009 teilte das
Departement dem Beschwerdeführer mit, dass seine Stelle für das Schuljahr
2009/2010 nicht neu ausgeschrieben werde. Ihm werde erlaubt, die Zusatzausbildung
zum Sekundarlehrer II an der Universität Freiburg i.Ue. zu absolvieren. Der Entscheid
werde an die Bedingung geknüpft, dass der Beschwerdeführer der zuständigen
Dienststelle jeweils die Einschreibebestätigungen der einzelnen Semester zukommen
lassen sowie den Studienverlauf dokumentieren und die Belege über die absolvierten
Prüfungen einreichen müsse. Überdies werde der Beschwerdeführer verpflichtet, seine
Studien innert nützlicher Frist zu beenden.
8.2 Mit Schreiben vom 23. März 2009 teilte der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer mit, dass ihm für die kommenden drei Jahre ein Teilpensum an der
Schule gewährt werde. Für das Schuljahr 2009/2010 bestehe das Pensum aus zirka
70 %.
8.3 Ein Jahr später stellte das Departement fest, dass der Beschwerdeführer den im
Schreiben vom 3. Februar 2009 festgesetzten Bedingungen bislang nicht
nachgekommen sei. Deshalb forderte es den Beschwerdeführer mit Brief vom 7. Juni
2010 auf, der Dienststelle den konkreten Studiengang mitzuteilen und die
Einschreibebestätigungen der letzten beiden Semester wie auch eine Kopie der
Studienleistungen einzureichen. Darüber hinausgehend wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, seine Leistungen in Bezug auf das Nachdiplomstudium zukünftig jedes
Semester nachzuweisen.
8.4 Mit Schreiben vom 16. Juli 2010 wandte sich der Beschwerdeführer an die
zuständige Dienststelle und reichte die angeforderten Dokumente ein. Dabei gab er an,
die folgenden Kurse besucht und zum Teil auch abgeschlossen zu haben: „Kolloquium:
Utopie und Apokalypse in der Literatur der Moderne“; „Latinum Morphologie“
(Fernkurs, latinum electronicum, noch nicht abgeschlossen); „Proseminar: Politische
Utopien“; „Vorlesung: Grundprobleme der antiken Ontologie: Aristoteles“; „Vorlesung:
Leben“; „Latinum Morphologie II (Fernkurs, latinum electronicum, noch nicht
abgeschlossen).
8.5 In den Akten befindet sich schliesslich das Protokoll einer Sitzung, die am Montag,
den 27. September 2010, von 16 Uhr bis 16 Uhr 30 stattgefunden hat. Den Vorsitz
führte der Adjunkt der Dienststelle; weitere Teilnehmer waren der Beschwerdeführer
sowie die beiden Schulleiter des Schulzentrums der Gemeinde. Die Besprechung war
wegen der Nachqualifikation des Beschwerdeführers anberaumt worden. Der Adjunkt
der Dienststelle machte geltend, er habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht
im Besitze eines stufengerechten Diploms sei und des Weiteren einen erheblichen
Rückstand seitens seines Kredits, der für einen Studienabschluss (Sek. I oder II)
erforderlich
wäre,
aufweise.
Der
Adjunkt
betonte
ausserdem,
dass
trotz
Lehrpersonenmangels die nötigen Diplome von Unterrichtenden vorhanden sein
müssten. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu, dass bei seinem Ausstieg aus dem
Lizenziatsstudiengang noch kein ECT-Punkte-System bestanden habe, weshalb sein
Studiennachweis nur schwer durchschaubar sei. Überdies teilte er mit, er habe sich auf
sein Fachstudium konzentriert und deshalb das Studium in gewissen Bereichen der
Pädagogik, Didaktik und Methodik aufgeschoben. In Bezug auf das weitere Vorgehen
wurde festgehalten, dass der Adjunkt Rücksprache mit dem Dienstchef nehmen werde.
Das Sitzungsprotokoll wurde überdies auf Wunsch des Adjunktes auch der
Schulpräsidentin der betroffenen Schule zugesandt. Weitere Schritte wurden - soweit
aus den Akten ersichtlich - im Zusammenhang mit der Nachqualifikation nicht mehr
unternommen. Die fehlende Qualifikation des Beschwerdeführers wurde dann aber -
wie bereits erwähnt - für die Begründung der Kündigung herangezogen.
8.6 In Bezug auf die Frage der Nachqualifikation vertritt das Kantonsgericht (wie auch
der Staatsrat in seinem Entscheid vom 17. August 2011 E. 5) die Ansicht, dass der
Beschwerdeführer sich tatsächlich vorhalten lassen muss, sein Nachdiplomstudium
nicht mit der wünschenswerten Konsequenz verfolgt zu haben. Angesichts der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits an der Schule unterrichtete, wäre es
sicher angezeigt gewesen, zunächst die zwingenden Fächer Didaktik, Methodik und
Pädagogik zu belegen und abzuschliessen, anstatt Veranstaltungen wie eine
Vorlesung mit dem Titel „Leben“ oder ein Proseminar zum Thema „Politische Utopien“
zu besuchen. Aus den Akten geht jedoch auch hervor, dass der Beschwerdegegner
dem Beschwerdeführer nicht nur ein Jahr, sondern drei Jahre Zeit eingeräumt hat, um
seiner Nachqualifikation nachzukommen. Der Beschwerdegegner darf deshalb die
ungenügende Qualifikation des Beschwerdeführers nicht heranziehen, um die fristlose
Kündigung - notabene nach Ablauf bloss eines Drittels der eingeräumten Zeit für die
Nachqualifikation - zu begründen (anders wohl der Staatsrat in seinem Entscheid vom
Beschwerdeführer nicht einmal eine Nachfrist - unter Androhung einer eventuellen
Kündigung - angesetzt worden ist, um seine Versäumnisse gut zu machen und seine
Nachqualifikation konsequenter und effizienter in die Tat umzusetzen. Hierzu sei in
Erinnerung gerufen, dass sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine
fristlose Kündigung bei nicht besonders schweren Verfehlungen des Angestellten bloss
dann rechtfertigt, wenn der Angestellte seine Verfehlungen trotz Verwarnung
wiederholt begangen hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Soweit der
Beschwerdegegner also die fristlose Kündigung mit der mangelnden Qualifikation des
Beschwerdeführers begründen will, ist er - entgegen der Ansicht des Staatsrats in
seinem Entscheid vom 17. August 2011 E. 5 Abschnitt 3 - nicht zu hören.
9. Der Beschwerdeführer verlangte vom Beschwerdegegner weiter, dass aus
sämtlichen Räumen, in denen er in seiner Funktion als Lehrperson an einer
öffentlichen Schule tätig sei, die Kruzifixe oder Kreuze zu entfernen seien (Schreiben
des Beschwerdeführers vom 21. September 2010). Diese Forderungen beträfen das
Lehrerzimmer und das Zimmer zum Mittagsstudium; sein Klassenzimmer sei von der
Forderung nicht betroffen, da darin kein Kruzifix hänge. Überdies teilte der
Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit, dass er im laufenden Schuljahr an
keiner Veranstaltung mit konfessionellem, religiösem Charakter teilnehmen werde. Er
verlangte vom Beschwerdegegner eine Bestätigung, dass in seinem Schulzimmer kein
Kruzifix zu hängen brauche und die Kreuze und Kruzifixe in jenen Räumlichkeiten, in
welchen er sich regelmässig in seiner Tätigkeit als Lehrperson aufhalte, entfernt
würden. Widrigenfalls bat er um Zustellung einer „beschwerdefähigen, obrigkeitlichen
Anordnung“, die auch eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten habe.
Um die Frage zu klären, ob die fristlose Kündigung durch den Beschwerdegegner
gerechtfertigt war, sind die Rechtmässigkeit der Forderungen des Beschwerdeführers
und der Anweisungen des Beschwerdegegners von Bedeutung (siehe dazu auch den
Entscheid des Staatsrates vom 17. August 2011 E. 4). Denn die Rechtsprechung
anerkennt, dass eine fristlose Entlassung des Arbeitnehmers unter anderem dann
gerechtfertigt sein kann, wenn dieser klare und berechtigte Weisungen des
Arbeitgebers trotz Abmahnung beharrlich verweigert (vgl. dazu JAR 2002 S. 262; 1990
S. 268; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich PB.2001.00008 vom 5. Juli
2002 E. 2.aa; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 5 zu Art. 337 OR, S. 740). Die
Weigerung eines Arbeitnehmers, eine zum Pflichtenheft gehörende Arbeit oder eine
zumutbare Ersatzarbeit trotz klarer Aufforderung auszuführen, kann als Verletzung der
Treuepflicht und damit als wichtiger Grund, um eine fristlose Kündigung
auszusprechen, qualifiziert werden (Obergericht BL in JAR 1990 S. 356;
Kantonsgericht SG in JAR 1984 S. 194; anders aber BGE 4C.112/2005 vom
12.4.2005, als sich eine Datatypistin weigerte, eine schlechte Arbeit eines Kollegen
nochmals zu machen). Im Einzelnen:
9.1 Der Beschwerdeführer hatte am 16. Januar 2011 das Rechtsgutachten eines
Professors für Staats- und Verwaltungsrecht der rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Basel eingereicht mit der Überschrift: „Die Glaubens- und Gewissensfreiheit
von
Lehrpersonen
an
öffentlichen
Grundschulen
zur
Kündigung
der
öffentlichrechtlichen Anstellung [des Beschwerdeführers] an der OS […], Kanton
Wallis“. Darin kam der Gutachter zum Schluss: „Insgesamt erscheint die Kündigung
[des Beschwerdeführers] wegen seiner öffentlichen Äusserungen zum Problem der
Kruzifixe in öffentlichen Schulen des Kantons Wallis, seiner Weigerung, das Kruzifix
wieder aufzuhängen und seiner wiederholten Mahnungen an die Schule, die religiöse
Neutralitätspflicht einzuhalten, mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15
BV und Art. 9 EMRK und der Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK nicht
vereinbar. Bei diesem Ergebnis braucht nicht nähe[r] darauf eingegangen zu werden,
dass im vorliegenden Fall nicht nur eine ordentliche, sondern eine fristlose Kündigung
ausgesprochen wurde.“ In Bezug auf die dienstrechtlichen Anordnungen in concreto
kamen die Gutachter zum folgenden Schluss: „Es besteht heute kein Zweifel, dass es
mit der Neutralitätspflicht des Gemeinwesens nach Art. 15 BV und Art. 9 EMRK
unvereinbar ist, Kruzifixe in Klassenzimmern öffentlicher Schulen anzubringen. Die
Anordnung der Schulbehörden, das Kruzifix wieder aufzuhängen, durfte [vom
Beschwerdeführer] ohne Zweifel als offensichtlich rechtswidrig beurteilt werden.“ Der
Beschwerdeführer stützt sich im Rahmen seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
9.2 Der Beschwerdegegner hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass die
Gutachter den rechtserheblichen Sachverhalt nur einseitig berücksichtigt und
insbesondere die aus seiner Sicht zentralen Gründe für die fristlose Entlassung
vollends ausser Acht gelassen hätten. Die fristlose Entlassung gründe nicht in der
persönlichen Einstellung des Beschwerdeführers zur Religion oder dessen Präsidium
der F__________, sondern vielmehr in seinem Verhalten (ebenso der Entscheid des
Staatsrats vom 17. August 2011 E. 4 Abschnitt 1 und 2). Der Beschwerdeführer habe
seine Verfassungsrechte schrankenlos wahrnehmen wollen, ohne Beachtung der
gleichlautenden Verfassungsrechte Dritter. Er habe sich dabei auf BGE 116 Ia 252
gestützt, in dem das Bundesgericht festgehalten hat, dass das Anbringen eines
Kruzifixes in den Schulzimmern einer Primarschule der in Art. 27 Abs. 3 BV
gewährleisteten
Religionsneutralität
nicht
entspreche.
Diesem
Bundesgerichtsentscheid habe der Beschwerdeführer absolute Geltung beimessen
und die Schule als Plattform für seine Ideen respektive für seinen Glauben oder
Nichtglauben benützen wollen. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer
ultimative und wenig auf Konsens angelegte Forderungen gestellt, die das
Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdegegner stark beeinträchtigt
hätten. Dies habe schliesslich auch den Widerstand von Eltern geweckt, deren Kinder
die betroffene Schule besuchten.
9.3
Dem
Beschwerdegegner
ist
dahingehend
zuzustimmen,
dass
der
Beschwerdeführer fehl geht, soweit er BGE 116 Ia 252 absolute Geltung beimessen
will. Das Bundesgericht hat sich gar selbst zurückgenommen, indem es explizit
festgehalten hat, dass das Urteil vielleicht anders ausgefallen wäre, wenn die
Gegenwart des Kruzifixes in Schulräumen für den allgemeinen Gebrauch zu beurteilen
gewesen wäre, wie z.B. in der Vorhalle, in den Gängen, in der Kantine oder natürlich in
einem allfällig für den Gottesdienst vorgesehenen Raum oder in einem Zimmer, in dem
freiwilliger Unterricht erteilt werde (BGE 116 Ia 252 E. 7c; vgl. auch den Entscheid des
Staatsrats vom 17. August 2011 E. 4 Abschnitt 3). Überdies hat sich das
Bundesgericht über das Anbringen von Kruzifixen an anderen öffentlichen Orten wie
Gerichtssälen oder Sitzungszimmern der Exekutive oder Legislative bewusst nicht
geäussert. Dem BGE 116 Ia 252 lassen sich deshalb keine allgemeinen und absolut
geltenden Regeln für das Anbringen von Kruzifixen im öffentlichen Raum entnehmen.
Schliesslich hat das Bundesgericht (in E. 5d) explizit festgehalten: „La libertà di
credenza e di coscienza non esige la neutralità assoluta dello Stato in materia
religiosa. Sostenere la tesi opposta significherebbe rimettere in questione l’attuale
ordinamento dei rapporti fra Chiesa e Stato nei Cantoni.“ BGE 116 Ia 252 kann mithin -
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine absolute Geltung beigemessen
werden.
9.4 Zur Relativierung des BGE 116 Ia 252 trägt ausserdem ein Entscheid der Grossen
Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. März 2011 bei,
in dem die Grosse Kammer klar (mit 15:2 Stimmen) festgehalten hat, dass Kruzifixe in
Klassenzimmern öffentlicher Schulen Italiens keine Grundrechte - weder Art. 2 des
und Gewissensfreiheit) verletzten (vgl. auch den Entscheid des Staatsrates vom
[dar], welches nicht mit einem didaktischen Vortrag oder mit der Teilnahme an einer
religiösen Handlung verglichen werden könne (Entscheid vom 18. März 2011 Rz. 72).
Ferner hielt die Grosse Kammer fest, dass sich nicht beweisen lasse, ob religiöse
Symbole in Klassenzimmern öffentlicher Schulen tatsächlich einen Einfluss auf die
Schüler hätten. Das Recht der Eltern, ihre Kinder nach ihrer eigenen Weltanschauung
zu erziehen, werde durch die Kruzifixe in den Schulzimmern nicht beschränkt. Es gebe
keine Anhaltspunkte dafür, dass die betroffenen Behörden sich gegenüber den
Schülern oder Schülerinnen, die einer anderen Konfession angehören, intolerant
verhalten hätten Entscheid vom 18. März 2011 Rz. 74 f.).
9.5 Aus dem Vorgenannten (insbesondere E. 9.3 und 9.4) erhellt, dass die Rechtslage
umstritten ist. Der Staatsrat hat sich hierzu zwar geäussert (Entscheid des Staatsrats
vom 17. August 2011 E. 3.1, 3.2 sowie E. 4 in fine). Das Kantonsgericht muss zur
Frage der Rechtmässigkeit von Kruzifixen in Klassenzimmern öffentlicher Schulen im
Kanton Wallis jedoch nicht abschliessend Stellung nehmen, weil es auf Grund der
Akten und in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner davon ausgeht, dass das
Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner (und nicht die
Einstellung des Beschwerdeführers zur Religion oder dessen Präsidium der
F__________) den Ausschlag für die fristlose Kündigung gegeben hat (ähnlich auch
der Entscheid des Staatsrats vom 17. August 2011 E. 4 Abschnitt 2). Die Rechtslage
betreffend Kruzifixe an öffentlichen Schulen spielt jedoch insofern eine Rolle, als sie für
die Beantwortung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer den Anweisungen des
Beschwerdegegners (im Schreiben des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer
vom 15. September 2010) zu Recht oder zu Unrecht widersetzt hat, von Bedeutung ist.
Wie bereits in E. 9 in fine erwähnt anerkennt die Rechtsprechung, dass eine fristlose
Entlassung des Arbeitnehmers unter anderem dann gerechtfertigt sein kann, wenn
dieser klare und berechtigte Weisungen des Arbeitgebers trotz Abmahnung beharrlich
verweigert (vgl. dazu JAR 2002 S. 262; 1990 S. 268; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel,
a.a.O., N 5 zu Art. 337 OR, S. 740). Die Weisungen des Beschwerdegegners in
seinem Schreiben vom 15. September 2010 waren zweifelsohne klar. Sie lauteten wie
folgt:
ultimativen Forderungen im Ton.
Ihr Gedankengut in Glaubensfragen darf nicht in den Unterricht einfliessen.
Bei weiteren öffentlichen Auftritten und Anlässen Ihrerseits ist der Schule […] nicht zu schaden.
Die Anweisungen der Schulleitung sind zu respektieren.
Das Symbol der F__________ ist umgehend aus Ihrem Klassenzimmer zu entfernen.
Das Kreuz in Ihrem Klassenzimmer ist bis zum Montag, 20. September 2010, wieder anzubringen.
Die Weisungen Nrn. 1 bis 5 sind nach Ansicht des Kantonsgerichts gerechtfertigt. Ob
es sich bezüglich der Weisung Nr. 6, wonach der Beschwerdeführer innert einer Frist
von wenigen Tagen das Kruzifix wieder in seinem Klassenzimmer aufzuhängen habe,
ebenso verhält, kann angesichts der umstrittenen Rechtslage nicht vorbehaltlos bejaht
werden. Wie bereits angeführt muss das Kantonsgericht hierzu auch nicht
abschliessend Stellung nehmen. Jedenfalls kann festgehalten werden, dass der
Beschwerdegegner angesichts der umstrittenen Rechtslage nicht davon ausgehen
durfte, dass seine Weisung an den Beschwerdeführer, das Kruzifix in seinem
Klassenzimmer wieder aufzuhängen, zweifelsohne rechtmässig und berechtigt sei.
Deshalb kann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hat, die
Weisung Nr. 6 des Beschwerdegegners zu befolgen, auch nicht als Begründung für die
fristlose Kündigung herangezogen werden. Die Weisungen des Beschwerdegegners
an den Beschwerdeführer waren zwar klar, aber (wenigstens in Bezug auf die Weisung
Nr. 6) nicht zweifelsfrei berechtigt. Kommt hinzu, dass die Rechtsprechung explizit
festhält, dass bloss (wenn überhaupt) die beharrliche Verweigerung trotz Abmahnung
eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen vermag. Eine Abmahnung findet sich nicht in
den Akten - weder eine schriftliche Abmahnung noch die Behauptung des
Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer wenigstens mündlich abgemahnt zu
haben. In den Akten findet sich allein das Schreiben vom 15. September 2010 mit den
Weisungen des Beschwerdegegners zu Handen des Beschwerdeführers. Der
Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 21. September 2010 an
den Beschwerdegegner und führte daselbst aus, dass und weshalb er die Weisungen
des Beschwerdegegners nicht zu befolgen gedenke. Dem Beschwerdegegner ist
dahingehend beizupflichten, dass der Beschwerdeführer sein Schreiben vom
hat. Dies allein genügt jedoch nicht, um eine fristlose Kündigung auszusprechen (siehe
dazu weiter unten, E. 11). Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. September
2010, mit dem er sich geweigert hat, die Weisungen des Beschwerdegegners
(festgehalten im Brief vom 15. September 2010) umzusetzen, vermag die fristlose
Entlassung des Beschwerdeführers deshalb nicht zu rechtfertigen.
9.6 Dessen ungeachtet scheint das Schreiben des Beschwerdeführers an den
Beschwerdegegner vom 21. September 2010 den Ausschlag für die fristlose
Kündigung gegeben zu haben. Jedenfalls beschlossen die Schulkommission sowie die
Gemeindepräsidenten der betroffenen Schulregion anlässlich einer gemeinsamen
Sitzung vom 28. September 2010, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit
sofortiger Wirkung zu beenden. Am 8. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer die
fristlose Kündigung eröffnet.
9.7 Als Zwischenfazit ist festzuhalten: Die Weigerung des Beschwerdeführers, die
Weisungen des Beschwerdegegners zu befolgen, genügt nach Ansicht des
Kantonsgerichts nicht, um seine fristlose Entlassung zu rechtfertigen, weil zum einen
nicht zweifelsfrei erstellt ist, ob insbesondere die Weisung Nr. 6 rechtmässig gewesen
ist
und
weil
zum
anderen
in
den
Akten
weder
eine
Abmahnung
des
Beschwerdegegners noch eine wiederholte Zuwiderhandlung des Beschwerdeführers
belegt ist. Die Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die
fristlose Entlassung eines Angestellten unter anderem dann gerechtfertigt sein kann,
wenn dieser klare und berechtigte Weisungen des Vorgesetzten trotz Abmahnung
beharrlich nicht befolgt, sind vorliegend mithin nicht erfüllt.
Der Beschwerdegegner begründet die fristlose Entlassung jedoch nicht allein mit der
Nichtbefolgung der Weisungen des Schreibens vom 15. September 2010 durch den
Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner führt vielmehr aus, der Beschwerdeführer
habe
überdies
durch
zusätzliches
Fehlverhalten
das
Vertrauen
des
Beschwerdegegners
enttäuscht
und
damit
eine
weitere
Zusammenarbeit
verunmöglicht, unter anderem dadurch, dass er die Auseinandersetzung medialisiert
(E. 10) und sich im Umgangston vergriffen habe (E. 11).
10. Der Beschwerdegegner hält dem Beschwerdeführer vor, das gegenseitige
Vertrauensverhältnisse durch seine zunehmenden Auftritte in den Medien (Presse, TV
usw.) sowie die Publikationen im Internet sowie auf Facebook zerstört zu haben. Er
habe
die
Schule
für
seine
persönliche
Geisteshaltung
instrumentalisiert
(Verwaltungsgerichtsbeschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 4. November
2011, S. 14 f.; ebenso wohl auch der Staatsrat in seinem Entscheid vom 17. August
2011 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass es der Beschwerdegegner
respektive der Präsident der Gemeinde zu verantworten habe, dass „die Angelegenheit
in den Grossrat“ getragen worden sei (Replik des Beschwerdeführers vom
abgezielt habe. Deshalb sei der Beschwerdeführer im Anschluss daran von
Medienvertretern um eine Stellungnahme gebeten worden. Diesen Anfragen sei er
nachgekommen, was ihm nicht vorgeworfen werden könne. Um abschätzen zu
können, wer wie viel zur Medialisierung der Differenzen beigetragen hat, werden die
verschiedenen Stellungnahmen in den Medien nachfolgend chronologisch aufgegleist:
10.1 Am 17. Juni 2010 wurde ein Interview mit dem Beschwerdeführer in der Zeitung
I__________ abgedruckt. Wenn auch im besagten Artikel zwei Mal erwähnt wird, dass
der Beschwerdeführer an einer OS-Schule im Wallis arbeite, so wurde der
Beschwerdeführer doch in erster Linie als (neu gewählter) Präsident der Walliser
Sektion der F__________ interviewt (und nicht in seiner Funktion als Lehrer). Von
Kruzifixen in Schulzimmern ist im besagten Artikel nirgends die Rede. Der
Beschwerdeführer erwähnt immerhin, dass ihn die starke Verstrickung von Kirche und
Staat störe. Dadurch entstehe die Meinung, dass Freiheitsrechte wie freie
Meinungsäusserung, Pressefreiheit sowie Gleichstellung von Mann und Frau dem
Christentum entsprungen sei, was seiner Meinung nach schlichtweg falsch sei. Er
bezeichnete es als eines der Ziele der Walliser Sektion der F__________, dass die
Kirchensteuer ausgewiesen werde und die Leute auch wüssten, wofür das Geld, das
über die Kirchensteuern eingezogen wird, überhaupt verwendet werde. Das Verhältnis
zwischen Schule und Kirche im Besonderen respektive Fragen im Zusammenhang mit
Kruzifixen in Klassenzimmern öffentlicher Schulen wurden in diesem Interview der
Zeitung I__________ nicht erwähnt. Die Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer
und dem Beschwerdegegner haben sich denn auch erst im Verlaufe der Monate Juli
und August (und nicht bereits im Juni 2010) zugespitzt. Dem Beschwerdeführer kann
mithin nicht vorgeworfen werden, er sei mit dem Interview in der Zeitung I__________
vom 17. Juni 2010 zu stark in die Offensive gegangen und habe dabei und damit seine
Loyalitätspflichten gegenüber dem Beschwerdegegner verletzt.
10.2 Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 hatte der Beschwerdeführer eine Besprechung
mit Mitgliedern des Departements verlangt, um mit ihnen über religiöse Symbole an der
Schule, Schulmessen etc. zu diskutieren. Dieses Gespräch fand am 11. August 2010
statt. Am 23. August 2010 veröffentlichte der Beschwerdeführer eine Kommentierung
dieser Sitzung online. Über weite Teile wurde die Kommentierung allgemein gehalten;
kommentiert wurden die Diskussionen über die allgemeinen Aufgaben der Schule, die
Pflichten von Lehrern sowie die Situation von konfessionsfreien oder andersgläubigen
Lehrpersonen. Im Verlaufe der Sitzung ist man aber auch auf die persönliche Situation
des Beschwerdeführers zu sprechen gekommen (Zitat aus der Kommentierung des
Beschwerdeführers im Internet): „Das Gespräch wurde dann auf meine persönliche
Situation an der Orientierungsschule […] gelenkt. Ich erwähnte (wie ich das den
Printmedien und dem Radio H_________ gegenüber auch schon gemacht habe), dass
ich an der Schule gerne unterrichte, und ob meiner Religionslosigkeit kein Mobbing
oder ähnliches zu ertragen habe. Ich erwähnte lobend sowohl die Schulleitung als auch
meine Kollegen, welche im organisatorischen Bereich Flexibilität zeigen, so dass ich
pro Jahr nur etwa 10 bis 15 religiöse Anlässe zu besuchen habe und während der
verbleibenden Anlässe jene Schüler beaufsichtige, welche keiner Religion oder einer
anderen als der römisch-katholischen angehören. Ebenfalls hat die Schulbehörde der
Bevölkerung gegenüber bereits erklärt, dass sie von meinem Mangel an römischer
Katholizität weiss.“
Nach Ansicht des Kantonsgerichts verschwimmen hier ohne Zweifel die Grenzen
zwischen dem Beschwerdeführer als Lehrperson einerseits und als Präsident der
Walliser Sektion der F__________ andererseits. Eine strikte Trennung ist im Rahmen
dieser Publikation nicht mehr möglich. Immerhin ist einschränkend hinzuzufügen, dass
die Kommentierung auf einer einschlägigen Internetseite (der Homepage der
F__________)
veröffentlicht
worden
ist
(und
nicht
in
einem
allgemeinen
Publikationsorgan wie zum Beispiel dem K_________). Auch erhellt aus den Akten,
dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie darum ging, die gesetzlichen
Grundlagen zu eruieren und die rechtlichen Schranken auszuloten, was die Trennung
von Kirche und Staat im Kanton Wallis betrifft. Dazu war er in seiner Funktion als
Präsident der Walliser Sektion der F__________ durchaus berechtigt.
10.3 In seiner Online-Kommentierung vom 23. August 2010 erwähnte der
Beschwerdeführer weiter: „Mehrere Male im Gespräch wurde darauf hingewiesen,
dass es PERSONEN [Hervorhebung durch den Beschwerdeführer] braucht, welche die
von mir erwähnten Unstimmigkeiten (aus unserer Sicht) anprangern, allenfalls auch
aufsässig sind etcpp. Es braucht also betroffene Personen, die gewillt sind, sich für ihre
Rechte einzusetzen. Die […] wird von sich aus nichts unternehmen […].“ Offensichtlich
nahm der Beschwerdeführer dies zum Anlass, selbst in die Offensive zu gehen.
Jedenfalls versandte er bloss zwei Tage später (am 25. August 2010) das Schreiben
an den Beschwerdegegner, in dem er die Entfernung sämtlicher Kruzifixe aus den von
ihm zur Lehrtätigkeit genutzten Räumen verlangte sowie eine Dispensation von der
Teilnahme an sämtlichen religiösen Veranstaltungen sowie von der Aufgabe zur
Bestimmung von Messedienern und Lektoren aus seiner Schülerschaft.
10.4 Am 3. August 2010 hinterlegte der Präsident der Gemeinde eine schriftliche
Anfrage an den Staatsrat folgenden Inhalts:
Der Artikel 32 über das öffentliche Unterrichtswesen, wonach es die Aufgabe der Schule ist, den Schüler
auf seine Aufgabe als Mensch und Christ vorzubereiten, widerspricht wohl der übergeordneten
Gesetzgebung über die Religions- und Gewissensfreiheit. Lehrpersonen verweigern bereits die Erteilung
von Bibel- und Religionsunterricht oder verlangen die Entfernung von Kruzifixen aus den Schulzimmern.
Ist diese Problematik dem Staatsrat bekannt und was gedenkt er in dieser Sache zu unternehmen?
Der Beschwerdeführer stellt sich nun auf den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner
die Differenzen an der Schule mit dieser Anfrage zu Handen des Staatsrates publik
gemacht habe (Replik des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2011 S. 4).
Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden: In dem selben
Masse, wie es dem Beschwerdeführer unbenommen war, sich in seiner Freizeit zum
Präsidenten der Walliser Sektion der F__________ wählen zu lassen, hatte der der
Präsident der Gemeinde auch das Recht, als Grossrat schriftliche Fragen zu Handen
des Staatsrates zu hinterlegen. Sein politisches Engagement gereicht dem Präsidenten
der betroffenen Gemeinde nicht zum Vorwurf.
10.5 Am 10. September 2010 wurde im „Radio H_________“ eine Sendung mit dem
Titel „Gedankengut des F__________ in Schule unerwünscht“ ausgestrahlt. Der
Beschwerdegegner lehnte wenige Tage später (am 15. September 2010) die
Forderungen des Beschwerdeführers vollumfänglich ab.
10.6 Am 16. September 2010 erschien ein ausführlicher Bericht zum Thema im
„K_________“. In diesem Artikel wurde sowohl die Meinung des Beschwerdeführers
als auch des Präsidenten der betroffenen Gemeinde wiedergegeben - beide wurden
auch namentlich erwähnt. Zur Sprache kamen unter anderem die Sitzung vom 11.
August 2010 zwischen Mitgliedern des Departements und dem Beschwerdeführer
sowie die Forderungen, die der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 25.
August 2010 an den Beschwerdegegner gerichtet hatte. Von Bedeutung ist, dass sich
der Präsident der Gemeinde im Rahmen dieser Berichterstattung dahingehend zitieren
liess, dass der Beschwerdeführer nicht „um seinen Job bangen müsse“. Nach Ansicht
des Kantonsgerichts auferlegten sich im Rahmen dieses Zeitungsartikels weder der
Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner jene Zurückhaltung, die im Interesse
einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts wünschenswert und angebracht gewesen
wäre.
10.7 Bloss zwölf Tage später (am 28. September 2010, mit Eröffnung am 8. Oktober
Schulregion, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung
aufzulösen. Dieser Beschluss ist mittels Protokoll in den Akten belegt. Nach Ansicht
des Kantonsgerichts dürfen nur die vorgehend (E. 10.1 - 10.6) erwähnten
Publikationen und Medienauftritte (bis zum 28. September 2010) zur Beantwortung der
Frage herangezogen werden, ob der Beschwerdeführer den schwelenden Konflikt mit
dem Beschwerdegegner tatsächlich derart medialisiert hat, dass eine fristlose
Kündigung ohne Abmahnung unumgänglich geworden ist. Die Medialisierungen, die
erst nach dem Kündigungsentscheid vom 28. September 2010 erfolgten, dürfen nicht
mehr zur Legitimierung der fristlosen Kündigung herangezogen werden. Der
Vollständigkeit und des besseren Verständnisses halber werden die Medialisierungen
nach dem Kündigungsbeschluss nachfolgend dennoch aufgeführt.
10.8 Am 30. September 2010 erschien ein Interview mit dem Beschwerdeführer in der
Zeitung I__________. Darin stellte er die Rechtsgültigkeit des GUW in Frage und
führte aus, dass er das Kreuz bereits vor anderthalb Jahren aus seinem Schulzimmer
entfernt habe und deshalb nicht nachvollziehen könne, weshalb deswegen nun eine so
grosse Geschichte gemacht werde. Dabei liess sich der Beschwerdeführer vor dem
Schulgebäude ablichten, in dem er unterrichtete. Damit hat der Beschwerdeführer
eindeutig gegen die - nach Ansicht des Kantonsgerichts zweifelsohne berechtigte -
Weisung Nr. 3 des Schreibens des Beschwerdegegners vom 15. September 2010
verstossen, worin der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bei weiteren öffentlichen
Auftritten und Anlässen seinerseits der Schule nicht zu schaden. Aus den Akten erhellt
jedoch, dass die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers bereits vor dessen
Medienauftritt vor dem Schulgebäude beschlossen worden war. Dieses Fehlverhalten
des Beschwerdeführers kann mithin nicht zur Rechtfertigung seiner fristlosen
Entlassung herangezogen werden. Überdies ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass
das Zuwiderhandeln eines Arbeitnehmers gegen klare und berechtigte Weisungen des
Arbeitgebers bloss dann in einer fristlosen Kündigung münden darf, wenn der
Arbeitnehmer vorgängig abgemahnt worden ist. Das war vorliegend nicht der Fall.
10.9 Am 8. Oktober wurde die fristlose Kündigung gegenüber dem Beschwerdeführer
ausgesprochen. Am 14. Oktober 2010 gab der Präsident der betroffenen Gemeinde
der Zeitung I__________ ein Interview, in dem er erklärte, weshalb der
Beschwerdegegner das Anstellungsverhältnis gekündigt habe: Der Beschwerdeführer
habe
sich
im
Ton
vergriffen,
was
zur
Zerrüttung
des
gegenseitigen
Vertrauensverhältnisses geführt habe.
10.10
Im
Anschluss
an
die
fristlose
Kündigung
suchte
schliesslich
der
Beschwerdeführer offensiv die Aufmerksamkeit der Medien. Am 21. Oktober 2010
nahm er an einer Diskussionsrunde des Lokalfernsehens „L_________“ teil, die explizit
die Frage nach der Rechtmässigkeit von Kruzifixen an öffentlichen Schulen
thematisierte. Am 29. Oktober 2010 war er Gast in der Sendung „M_________“ des
Schweizer Fernsehens. Spätestens zu jenem Zeitpunkt waren die Differenzen
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner schweizweit publik
gemacht worden. In jenen Sendungen war der Beschwerdeführer auch nicht mehr als
Präsident der Walliser Sektion der F__________ im Mittelpunkt, sondern vielmehr als
Walliser Lehrer, der angeblich entlassen worden war, weil er sich gegen die Kruzifixe in
mehreren Unterrichtsräumen seiner Schule zur Wehr gesetzt hatte. Zur Beantwortung
der Frage nach der Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigungen können diese
Medienauftritte jedoch ebenfalls nichts beitragen, da die fristlose Kündigung im Vorfeld
dieser Medialisierungen ausgesprochen worden ist.
10.11 Das Kantonsgericht gelangt zum Schluss, dass weder der Beschwerdeführer
noch der Beschwerdegegner die wünschenswerte und angebrachte Zurückhaltung im
Umgang mit den Medien an den Tag gelegt haben. Es ist nicht möglich, genau
zuzuordnen, wer wie viel zur Medialisierung der Differenzen beigetragen hat. Das ist
vorliegend auch nicht notwendig. Jedenfalls kann - entgegen der Ansicht des
Staatsrats in seinem Entscheid vom 17. August 2010 E. 3.3 - dem Beschwerdegegner
nicht dahingehend beigepflichtet werden, dass der Beschwerdeführer allein die
Verantwortung für die Medialisierung der Differenzen zu tragen und dadurch das
Vertrauensverhältnis zerrüttet habe. Dies müssen sich sowohl der Beschwerdeführer
als auch der Beschwerdegegner gleichermassen vorhalten lassen.
11. Der Beschwerdegegner wirft dem Beschwerdeführer weiter und wiederholt vor,
dass
er
sich
im
Umgangston
vergriffen
habe.
Diesbezüglich
ist
dem
Beschwerdegegner in Übereinstimmung mit dem Staatsrat (Entscheid vom 17. August
2011 E. 3.3) recht zu geben: Der Beschwerdeführer stellte seine Forderungen immer
wieder ultimativ und in provokativem Ton. Das Schreiben des Beschwerdeführers an
den Beschwerdegegner vom 21. September 2010 lässt es an der Ruhe und der
Sachlichkeit missen, mit der üblicherweise Differenzen zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber ausgetragen werden. Dass es dem Beschwerdeführer nicht bloss zum
Zeitpunkt seiner fristlosen Entlassung, sondern auch noch heute nicht möglich ist,
seine Anliegen in respektvollem und verständigem Ton vorzutragen, belegen seine
„Gedanken und Feststellungen zum Urteil des Staatsrates […]“, die er seiner
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Oktober 2011 beigelegt hat. Darin bezeichnet
er das Urteil des Staatsrates vom 17. August 2011 als „skandalös“. „Anlässlich von
Formulierungen im Urteil des Staatsrates wie beim Sachverhalt unter C b), wo einfach
so unhinterfragt nachgeplappert wird, dass […], muss ich mir ernsthaft die Frage
stellen, WIE [Hervorhebung durch den Beschwerdeführer] die Juristen des Staatsrates
denn auf solche Formulierungen kommen können. […] Es ist zudem nicht nur
unprofessionell, wie das Gutachten von Prof. […] missachtet und ignoriert wurde. Mir
würden noch andere Adjektive als ‚unprofessionell’ einfallen. Aber ich will hier nicht
unprofessionell werden.“ Diese Aussagen zeugen nicht von viel Respekt gegenüber
den
staatlichen
Institutionen,
was
angesichts
der
Tatsache,
dass
der
Beschwerdeführer den Beruf eines Lehrers ausübt - nicht gänzlich unproblematisch ist.
Dessen ungeachtet ist zweierlei festzuhalten: Zum einen sind auch Lehrer zu
(sachlicher) Kritik am Staat und an staatlichen Institutionen berechtigt (vgl. hierzu auch
den Entscheid des Staatsrats vom 17. August 2011 E. 3.2). Letzten Endes geht es in
casu
darum,
die
ausserdienstliche
Meinungsäusserungsfreiheit
des
Beschwerdeführers seinen Treuepflichten als Beamter gegenüberzustellen. Bereits vor
knapp 30 Jahren hat Walter Kämpfer in einer einschlägigen Publikation festgehalten,
dass „man […] heute wohl geneigt sein [wird], in solchen Fällen den Freiheitsraum des
Beamten
weit
zu
ziehen,“
(Walter
Kämpfer,
Die
ausserdienstliche
Meinungsäusserungsfreiheit und die Vereinsfreiheit des Beamten im politischen
Bereich in neuerer Sicht, in: Mélanges André Grisel, Recueil des travaux offert à
M. André Grisel, Jean-François Aubert/Philippe Bois (Hrsg.), Neuchâtel 1983, S. 491).
Was vor 30 Jahren galt, muss dieser Tage erst recht und umso mehr zum Tragen
kommen. Eine wichtige Schranke der Meinungsäusserungsfreiheit von Beamten stellt
das
Strafrecht
auf,
insbesondere
die
Art.
265
ff.
des
Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0). Dass der
Beschwerdeführer diese Schranke überschritten hätte, wird vom Beschwerdegegner
nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Zum anderen: Auch wenn
der Beschwerdeführer sich - sowohl nach Ansicht des Beschwerdegegners als auch
nach Ansicht des Kantonsgerichts - im Ton vergriffen hat, so kann ihm doch kein
ehrverletzendes Verhalten vorgeworfen werden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts hat
der
Beschwerdeführer
den
Beschwerdegegner
in
seinem
Schreiben
vom
erst recht nicht vorgehalten werden, gänzlich ausfällig geworden zu sein. Das
ungebührliche Verhalten des Beschwerdeführers kann mithin nicht zur Rechtfertigung
der fristlosen Kündigung herangezogen werden. Nach Ansicht des Kantonsgericht
hätten die ultimativen Forderungen des Beschwerdeführers und sein wenig
versöhnliches Verhalten gegenüber dem Beschwerdegegner unter Umständen einen
triftigen Grund dargestellt, um das Anstellungsverhältnis ordentlich aufzulösen - als
besonders schwerwiegende Verfehlung (und damit als wichtigen Grund für eine
fristlose Kündigung ohne Abmahnung) vermag das Kantonsgericht jedoch den
fordernden Ton und das provozierende Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu
qualifizieren (anders wohl der Staatsrat in seinem Entscheid vom 17. August 2011
E. 3.3). Dies umso weniger, als das Bundesgericht explizit festgehalten hat, dass
schlechte Beziehungen zwischen den Parteien eine fristlose Entlassung des
Arbeitnehmers nicht zu rechtfertigen vermögen (BGer in JAR 2001, S. 222; Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 7 zu Art. 337 OR, S. 774). Eine minder
schwerwiegende Verfehlung hätte - um eine fristlose Entlassung trotzdem rechtfertigen
zu können - einer Abmahnung des Beschwerdegegners und einer wiederholten
Zuwiderhandlung des Beschwerdeführers bedurft, was in den Akten nicht belegt ist.
In diesem Zusammenhang ist zu bedauern, dass in den Berichterstattungen der
Medien der Eindruck geweckt worden ist, dass der Beschwerdeführer der Intoleranz
und der rigiden Strenge des Beschwerdegegners zum Opfer gefallen sei. Aus den
Akten erhellt, dass dies nicht stimmt - vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Der
Beschwerdegegner hat sich gegenüber dem Beschwerdeführer sehr lange offen und
tolerant gezeigt (ebenso der Entscheid des Staatsrats vom 17. August 2011 E. 2.4).
Der Beschwerdegegner liess den Beschwerdeführer zum Beispiel bewusst gewähren,
als letzterer sich dazu entschied, das Kruzifix in seinem Klassenzimmer abzuhängen.
Ebenso akzeptierte der Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer seine Klassen
nicht selbst in den Gottesdienst begleitete, sondern dies seinen Arbeitskollegen
überliess und im Gegenzug andere Arbeiten übernahm. Die Schreiben in den Akten
belegen, dass sich der Beschwerdegegner jeweils in bestimmtem, aber sachlichem
und anständigem Ton an den Beschwerdeführer gewandt hat. Dasselbe kann leider
weder von den Briefen gesagt werden, die der Beschwerdeführer an den
Beschwerdegegner gesandt hat, noch von den Publikationen im Internet, in denen der
Beschwerdeführer sich mit dem Verhältnis zwischen Kirche und Staat auseinander
gesetzt hat. Der Beschwerdeführer neigt dazu, sich in teils herablassendem und
zynischem Ton über jene Menschen zu äussern, die sein Gedankengut nicht teilen.
Dessen ungeachtet bleibt festzuhalten, dass der Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer in seinen Briefen an den Beschwerdegegner immer wieder im Ton
vergriffen hat, keinen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung (notabene ohne
vorgängige Abmahnung) zu konstituieren vermag, wenn auch der Beschwerdeführer
dadurch massgeblich zur Eskalation des schwelenden Konflikts beigetragen hat.
12.
Schliesslich
führt
der
Beschwerdegegner
mehrfach
aus,
dass
das
Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer dermassen zerrüttet
gewesen sei, dass die fristlose Entlassung zwecks Vermeidung weiteren Schadens
habe ausgesprochen werden müssen (ebenso der Entscheid des Staatsrats vom
Voraussetzung der fristlosen Kündigung an: Ein wichtiger Grund für eine fristlose
Kündigung liegt üblicherweise bloss dann vor, wenn es dem Kündigenden nach Treu
und Glauben nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis bis zum nächsten
ordentlichen Kündigungstermin fortzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 4A_511/2010
vom 22. Dezember 2010 E. 4.1 in fine; Urteile des Kantonsgerichts A1 06 151 vom
Streiff/Adrian von Kaenel, a.a.O., N 2 zu Art. 337 OR). An die objektive und subjektive
Gewichtigkeit einer fristlosen Kündigung sind hohe Anforderungen zu stellen. Die
fristlose Kündigung darf immer nur als ultima ratio ausgesprochen werden und
untersteht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich PB.2001.00008 vom 5. Juli 2002 E. 2.aa). Hierzu ist festzuhalten
was folgt:
12.1 Nach Ansicht des Kantonsgerichts (und entgegen dem Entscheid des Staatsrats
vom 17. August 2011 E. 6.1) ist die Voraussetzung, dass dem Beschwerdegegner die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin
nicht mehr zuzumuten gewesen sei, vorliegend nicht erfüllt. Zunächst einmal ist
festzuhalten, dass der gute Ruf des Beschwerdeführers als Lehrer unbestritten war
und ist. Aus den Akten erhellt weiter, dass der Beschwerdeführer das Kruzifix in
seinem Klassenzimmer bereits rund anderthalb Jahre vor der Eskalation der
Differenzen zwischen den Parteien abgehängt hatte. Der Beschwerdegegner hatte dies
zur Kenntnis genommen und geduldet. Angesichts der Tatsache, dass der
Beschwerdegegner bereits während anderthalb Jahren toleriert hatte, dass der
Beschwerdeführer kein Kruzifix in seinem Klassenzimmer hängen hatte (siehe dazu
auch den Entscheid des Staatsrates vom 17. August 2011 E. 4 Abschnitt 2), ist nicht
nachzuvollziehen, weshalb und inwiefern dies dem Beschwerdegegner nicht auch noch
die weiteren Monate bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin (mithin dem
Ende des Schuljahres 2010/2011) zuzumuten gewesen wäre. Ebenso verhält es sich
mit der Forderung in Bezug auf die Befreiung von Gottesdienstbesuchen: Bereits vor
der Eskalation der Meinungsverschiedenheiten der Parteien war der Beschwerdeführer
faktisch offensichtlich vom Besuch von Gottesdiensten befreit worden, weil seine
Arbeitskollegen seine Klasse jeweils im Tausch gegen andere Tätigkeiten in die Messe
begleitet hatten. Inwiefern und weshalb es dem Beschwerdegegner auf ein Mal nicht
mehr möglich gewesen sein soll, den status quo (mithin die Dispensation des
Beschwerdeführers von der Begleitung der Schulkinder zum Gottesdienst) aufrecht zu
erhalten bis zur Klärung der umstrittenen Rechtsfrage (oder zumindest bis zum
nächsten ordentlichen Kündigungstermin), ist nicht nachvollziehbar. Dass sich der
Beschwerdegegner statt dessen zu einer fristlosen Kündigung hat hinreissen lassen,
war und ist ungerechtfertigt.
12.2 Erschwerend kommt nach Ansicht des Kantonsgerichts hinzu, dass der Präsident
der Gemeinde in einem Artikel des K_________ vom 16. September 2010 (auf die
Frage hin, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers Konsequenzen nach sich
ziehen werde) ausgesagt hat: „’Es wird Konsequenzen haben’. Aber es sei nicht so,
dass [der Beschwerdeführer] um seinen Job bangen müsse. Er sei optimistisch, dass
man einen Kompromiss finden werde, der für alle tragbar sei.“ Zwölf Tage später (am
September
hat
der
Beschwerdegegner
beschlossen,
das
Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung zu beenden.
Auf Grund der Aussagen des Präsidenten der Gemeinde in der Lokalzeitung musste
der Beschwerdeführer keinesfalls mit einer fristlosen Entlassung innert weniger Tage
rechnen. Als Grund für die fristlose Entlassung kommt allein das Schreiben des
Beschwerdeführers vom 21. September 2010 in Frage, in dem sich der
Beschwerdeführer geweigert hat, den Weisungen des Beschwerdegegners Folge zu
leisten. Wie bereits einlässlich begründet, vermag dieses Schreiben allein jedoch
keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung zu konstituieren. Zum einen ist es
zwar in provokativem, aber keinesfalls beleidigendem Ton verfasst. Zum anderen ist
nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sich zu Recht geweigert hat, die
Weisungen des Beschwerdegegners zu befolgen, da die Rechtslage - wie bereits
mehrfach ausgeführt - umstritten ist. Abschliessend ist festzuhalten, dass die
Rechtsprechung fristlose Kündigungen wegen beharrlicher Verweigerung der
Befolgung von Weisungen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer bloss (wenn
überhaupt) dann schützt, wenn die Kündigung auf Abmahnung hin erfolgte. Das war
vorliegend eben gerade nicht der Fall.
13. Zu guter Letzt erhellt auf Grund der Akten, dass der Beschwerdegegner den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Im Einzelnen:
13.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 VVRG sowie Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien
Anspruch darauf, von der zuständigen Behörde schriftlich oder mündlich angehört zu
werden, bevor die Verfügung ergeht (BGE 133 I 100 E. 4.3 bis 4.6; 133 I 270 E. 3.1;
129 II 497 E. 2.2; 127 I 54 E. 2b; 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör
dient
zum
einen
der
Sachaufklärung.
Zum
anderen
stellt
es
ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher
in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen
des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49
E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Allgemein gilt, dass das rechtliche
Gehör umso mehr zu gewährleisten ist, je einschneidender die betreffende Verfügung
in die Interessen des Bürgers eingreift (BGE 105 Ia 193 E. 2b/cc; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N 1677). Die Teilnahme des Betroffenen an der
Entscheidfindung erhöht die Chance der Akzeptanz des zu treffenden Entscheides.
13.2 In casu hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit
eingeräumt, sich vor Erlass der Entlassungsverfügung zu den Vorwürfen, auf die der
Beschwerdegegner die fristlose Kündigung stützte, zu äussern. Zwar hält der
Beschwerdegegner in seiner Kündigung vom 8. Oktober 2010 (auf S. 2) fest, dass der
Beschwerdeführer vor der Eröffnung der Verfügung angehört worden sei. Der
Beschwerdeführer hätte aber nicht erst vor der Eröffnung der Verfügung, sondern
bereits vor der Entscheidfällung (die erwiesenermassen bereits am 28. September
2010
stattfand)
angehört
werden
müssen.
Denn
nur
so
wäre
es
dem
Beschwerdegegner möglich gewesen, die Stellungnahme des Beschwerdeführers
bezüglich des ihm vorgehaltenen Fehlverhaltens in der Verfügung zu berücksichtigen.
Darin liegt der Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs. Eine Anhörung hingegen, die
von der Natur der Sache her gar nicht mehr im Entscheid der verfügenden Behörde
berücksichtigt werden kann, läuft ins Leere und genügt den bundesgerichtlichen
Anforderungen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht. Das Bundesgericht
musste diese Frage bereits klären und hat dazu explizit festgehalten, dass eine
eingehende schriftliche Anhörung im Nachgang an einen Kündigungsbeschluss den
Gehörsanspruch des Entlassenen nicht zu wahren vermag (Urteil des Bundesgerichts
1C_103/2007 E. 5.3).
13.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im öffentlichen Dienstrecht auch
relativ
informelle
Äusserungsgelegenheiten
vor
der
Kündigung
dem
verfassungsrechtlichen
Gehörsanspruch
zu
genügen
vermögen,
sofern
dem
Betroffenen klar war, dass er mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte (Urteil
des Bundesgerichts 1C_103/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5.3; 2P.275/2005 vom
eben gerade nicht der Fall: Angesichts der Tatsache, dass sich der Präsident der
betroffenen Gemeinde in einem Artikel des K_________ vom 16. September 2010
dahingehend zitieren liess, dass der Beschwerdeführer keinesfalls um seinen Job zu
bangen habe, musste Letzterer eben gerade nicht mit einer fristlosen Entlassung innert
weniger Tage und ohne vorgängige Abmahnung rechnen. Der Beschwerdegegner hat
mithin den Anspruch des Beschwerdeführers, vor Erlass der einschneidenden
fristlosen Kündigung angehört zu werden, verletzt.
13.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen
Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der
materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung
ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132
Erw. 2b mit Hinweisen). Selbst wenn man mithin das dem Beschwerdeführer zum
Vorwurf gereichende Fehlverhalten anders respektive strenger beurteilen wollte, als es
das Kantonsgericht in den E. 8 bis E. 12 getan hat, wäre die Entlassungsverfügung des
Beschwerdegegners dennoch bereits allein wegen der Verletzung des rechtlichen
Gehörs des Beschwerdeführers aufzuheben.
14.
Als
Zusammenfassung
ist
in
Erinnerung
zu
rufen,
dass
nach
der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur eine besonders schwere Verfehlung eine
fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Wiegt die Verfehlung weniger
schwer, kann sie nur dann eine fristlose Entlassung des Arbeitsverhältnisses zur Folge
haben, wenn sie trotz Verwarnung wiederholt erfolgte (BGE 127 III 313; Wolfgang
Portmann, Basler Kommentar, N 3 zu Art. 337 OR). Im Einzelnen:
14.1 Angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer drei Jahre Zeit eingeräumt
worden sind, um seine Nachqualifikation nachzuholen, vermag das Kantonsgericht das
fehlende Diplom des Beschwerdeführers nicht als besonders schwerwiegende
Verfehlung, die eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt hätte, zu
qualifizieren - dies umso weniger, als die fristlose Kündigung nach Ablauf bloss eines
Drittels der eingeräumten Zeit für die Nachqualifikation ausgesprochen worden ist
(E. 8).
14.2 Überdies machte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zum Vorwurf,
sich verschiedenen Weisungen (unter anderem der Anordnung, das Kruzifix im
Klassenzimmer bis zu einem bestimmten Datum wieder aufzuhängen) widersetzt zu
haben (E. 9). Die Frage nach der Rechtmässigkeit oder -widrigkeit dieser Weisung
lässt das Kantonsgericht bewusst offen. Fest steht dennoch was folgt: Angesichts der
Tatsache,
dass
die
Frage
nach
der
Rechtmässigkeit
von
Kruzifixen
in
Unterrichtsräumen öffentlicher Schulen selbst in Fachkreisen umstritten ist, durfte sich
der Beschwerdeführer nicht in der Sicherheit wiegen, dass die Anordnung des
Beschwerdegegners
per
se
unrechtmässig
sei.
Ebenso
wenig
hätte
der
Beschwerdegegner annehmen dürfen, dass seine Weisung ohnehin korrekt sei.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung hätte sich eine fristlose Kündigung allein in
diesem letzteren Fall rechtfertigen lassen, wenn nämlich der Beschwerdeführer klaren
und
zweifelsohne
rechtmässigen
Weisungen
des
Beschwerdegegners
zuwidergehandelt hätte. Diese Voraussetzung ist vorliegend - wie in E. 9 eingehend
erörtert - eben gerade nicht erfüllt. Überdies hätte der Beschwerdegegner selbst für
den Fall, dass man die Weisung des Beschwerdegegners als zweifelsfrei rechtmässig
hätte qualifizieren können, den Beschwerdeführer zumindest ein Mal abmahnen
müssen, was er nicht getan hat.
14.3 Zweifelsohne hat die Medialisierung der Differenzen den Konflikt verschärft und
zur Eskalation beigetragen (E. 10) - nach Ansicht des Kantonsgerichts haben jedoch
beide (sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner) die
Meinungsverschiedenheiten zu mehr oder weniger gleichen Teilen in der Öffentlichkeit
ausgetragen.
14.4 Schliesslich vermag das Kantonsgericht den wenig versöhnlichen und
unangepassten Ton, den der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner
angeschlagen hat, nicht als besonders schwere Verfehlung zu qualifizieren, die eine
fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte (E. 11). Eine weniger schwerwiegende
Verfehlung darf nur dann in einer fristlosen Entlassung münden, wenn sie trotz
Verwarnung wiederholt erfolgte (BGE 127 III 313; Wolfgang Portmann, Basler
Kommentar, N 3 zu Art. 337 OR). In den Akten sind weder eine Verwarnung durch den
Beschwerdegegner noch eine wiederholte Zuwiderhandlung des Beschwerdeführers
belegt. Letzten Endes hat der Beschwerdeführer - wenn auch in unanständigem und
forderndem Ton - nichts anderes gemacht, als eine anfechtbare Verfügung zu
verlangen. Die Reaktion des Beschwerdegegners darauf - nämlich die fristlose
Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer ohne Abmahnung
14.5 Abschliessend bringt der Beschwerdegegner vor, das Vertrauensverhältnis sei
dermassen zerrüttet gewesen, dass die Entlassung zwecks Vermeidung weiteren
Schadens habe ausgesprochen werden müssen (E. 12). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung rechtfertigt sich eine fristlose Entlassung des Angestellten bloss dann,
wenn dem Vorgesetzten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächsten
ordentlichen Kündigungstermin nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden
kann. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist diese Voraussetzung vorliegend eben
gerade nicht erfüllt, weil der gute Ruf des Beschwerdeführers als Lehrer unbestritten
war (1.). Überdies hatte der Beschwerdeführer bereits anderthalb Jahre vor Eskalation
der Differenzen das Kruzifix aus seinem Klassenzimmer entfernt, was der
Beschwerdegegner widerstandslos hingenommen und geduldet hatte (2.). Schliesslich
war der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld der Zuspitzung des Konflikts faktisch von
der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen befreit worden (3.). Dem Kantonsgericht
erschliesst sich nicht, weshalb und inwiefern es dem Beschwerdegegner nicht möglich
gewesen sein soll, den damaligen status quo bis zum Ablauf des nächsten
ordentlichen Kündigungstermins aufrecht zu erhalten.
14.6 Zu guter Letzt hat das Kantonsgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor
Erlass der fristlosen Kündigung nicht angehört worden ist (E. 13). Da das Recht,
angehört zu werden, formeller Natur ist, führt diese Verletzung des rechtlichen Gehörs
unabhängig vom Entscheid in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung.
15. Demzufolge war die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers durch den
Beschwerdegegner vom 8. Oktober 2010 ungerechtfertigt. Dieser Ausgang des
Verfahrens, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid des Staatsrates vom 17. August 2011 (eröffnet am
Gerichtskosten und in der Festsetzung der Parteientschädigung. Im Einzelnen:
15.1 Im vorliegenden Verfahren gilt der Beschwerdegegner als unterliegend, weshalb
er grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen hätte (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Den
Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen
Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien
oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel jedoch keine
Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). In casu liegen keine Gründe vor, von dieser
Regel abzuweichen. Deshalb werden vorliegend keine Gerichtskosten erhoben.
15.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv
beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus
Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91
Abs. 2 VVRG). Die Parteientschädigung ist global festzusetzen und umfasst die
Entschädigung an die berechtigte Partei sowie die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4
Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8), die
in
Anwendung
der
Art.
27
ff.
GTar
festzusetzen
sind
und
im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.--
betragen (Art. 39 GTar). Bei der Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf
beachtet werden, dass das Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von
der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit
des Anwalts erleichtert wird. Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters in casu nur
insoweit berücksichtigt, als er sich bei der Erfüllung seiner Aufgabe an einen
vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger
Schritte und Besprechungen. Hinzu kommt, dass sich vorliegend keine komplizierten
formellen Rechtsfragen stellten, sondern vielmehr die Frage zu beantworten war, ob
das fordernde und wenig versöhnliche Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber
dem Beschwerdegegner als wichtiger Grund qualifiziert werden konnte, der eine
fristlose
Kündigung
rechtfertigte.
Schliesslich
ist
festzuhalten,
dass
der
Beschwerdeführer
in
seiner
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mehrheitlich
das
eingereichte
Gutachten
wiedergegeben
und
kaum
weiterführende
rechtliche
Abklärungen angestellt oder eigene Ausführungen gemacht hat. In Würdigung der
gesamten Umstände, insbesondere der Bedeutung, des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls sowie des geschätzten Aufwands rechtfertigt es sich, dem
Beschwerdeführer zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung von Fr. 2 400.--
zuzusprechen. In diesen Fr. 2 400.-- ist auch die Parteientschädigung für das
Verfahren vor dem Staatsrat (Verfahren CHE 328/10 mit Entscheid vom 17. August
2011, eröffnet am 2. September 2011) enthalten. Diesem Verfahren ist überdies ein
Zwischenverfahren betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
vorausgegangen (sowohl vor dem Staatsrat [Staatsratsentscheid vom 27. Oktober
2010] als auch vor dem Kantonsgericht [Urteil A1 10 220 vom 28. Januar 2011]) - die
Parteientschädigungen für dieses Zwischenverfahren sind in den Fr. 2 400.-- ebenfalls
enthalten. Die Parteientschädigung wird zur einen Hälfte (mithin in der Höhe von
Fr. 1 200.--) dem Staatsrat auferlegt. Die andere Hälfte der Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1 200.-- hat die Regionale Orientierungsschule C_________ zu
bezahlen, da sie zum einen im vorliegenden Verfahren als unterliegend gilt und zum
anderen das Verfahren massgeblich mitverursacht hat durch die fristlose Entlassung
des Beschwerdeführers.
15.3 Am 4. Mai 2011 hatte der Beschwerdeführer in der vorliegenden Angelegenheit
beim Kantonsgericht eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde
gegen den Staatsrat eingereicht. Mit Entscheid vom 8. Juli 2011 (A1 11 76) war die
Beschwerde abgewiesen worden. Dem Beschwerdeführer wurde die Gerichtsgebühr in
der Höhe von Fr. 800.-- auferlegt. Ihm wurde keine Parteientschädigung
zugesprochen. Die Festsetzung der Kosten und der Parteientschädigung im Verfahren
A1 11 76 wird unverändert aufrecht erhalten, weil die Rechtverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerde offensichtlich unbegründet gewesen ist. Zwischen
dem Datum der Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils betreffend die
aufschiebende Wirkung vom 28. Januar 2010 (A1 10 220) und der Erhebung der
Rechtsverweigerungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer sind bloss etwas mehr
als zwei Monate vergangen. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist, die das VVRG -
abgesehen von rechtfertigenden Umständen - einer Behörde zur Erledigung der bei ihr
hinterlegten Beschwerde auferlegt (Art. 61a Abs. 1 VVRG), war mithin noch nicht
abgelaufen. Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde war
mithin offensichtlich ungerechtfertigt. Die in diesem Zusammenhang zugesprochenen
Kosten und Parteientschädigungen werden nicht neu verlegt.
15.4 Der Beschwerdeführer verlangte in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
Vorinstanz/den Vorinstanzen aufzuerlegen seien und dass ihm eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen sei. Darüber hinaus begehrte er an, dass ihm die
Kosten für das beigebrachte Gutachten gemäss Rechnung zu entschädigen seien.
Diese Forderung ist abzuweisen. Das Gutachten wurde durch den Beschwerdeführer
(und nicht durch das Kantonsgericht) in Auftrag gegeben, weshalb die Kosten, die
seine Erstellung nach sich gezogen hat, grundsätzlich auch vom Beschwerdeführer
selbst zu bezahlen sind. Privatgutachten haben (bloss) die Bedeutung von
Parteivorbringen
(Karl
Spühler/Annette
Dolge/Myriam
Gehri,
Schweizerisches
Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, 9. Aufl., Bern
2010, 10. Kapitel N 213; Annette Dolge, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger (Hrsg.), N 25 zu Art.
183 ZPO). Hinzu kommt, dass nach Ansicht des Kantonsgerichts in casu nicht
entscheidend war, ob die Kruzifixe in Unterrichtsräumen öffentlicher Schulen die
Glaubens-
und
Gewissensfreiheit
tatsächlich
verletzen.
Deshalb
hat
das
Kantonsgericht die Frage auch bewusst offen gelassen. Massgebend war vielmehr die
Frage, ob das provokative und fordernde Verhalten des Beschwerdeführers als eine
besonders schwere Verfehlung qualifiziert werden konnte, welche seine fristlose
Entlassung ohne Abmahnung rechtfertigte. Zur Klärung dieser Frage hat das
Gutachten des Beschwerdeführers kaum etwas beigetragen. Der Beschwerdeführer
hat mithin die Kosten für die von ihm eingebrachten Beweismittel (unter anderem auch
das Gutachten) selbst zu tragen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die prozessualen Rechtsbegehren
(Ziff. V./1. der Verwaltungsgerichtsbeschwerde) werden abgewiesen. In der Sache
wird die Beschwerde gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von total
Fr. 2 400.--
zugesprochen.
Fr. 1 200.--
davon
hat
die
Regionale
Orientierungsschule C_________ zu bezahlen. Die weiteren Fr. 1 200.-- werden
dem Staat auferlegt.
Dieser Entscheid ist dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner und dem
Staatsrat schriftlich mitzuteilen.
Sitten, 9. November 2012