School fee contributions and prohibited retroactive effect

A1 11 208Kantonsgericht23.08.2012

Zusammenfassung

The appellant did not dispute the existence of a duty to pay school fee contributions or the authority to fix them. It argued that the DEKS decision of 13 January 2010 unlawfully revoked and retroactively changed a prior 4 July 2006 order. The court held that the 2010 decision applied new law to school years that had already ended and thus amounted to genuine retroactivity. Because the conditions for exceptional admissibility were not met, the retroactive fixation for the school years 2007/2008 and 2008/2009 was unlawful.

Regest

Art. 5 BV; genuine retroactivity and school fee contributions: genuine retroactivity exists where new law is applied to a factual situation that was fully completed before the new rule entered into force. It is presumed inadmissible because it conflicts with legal certainty. It is only exceptionally permissible if expressly provided by statute or clearly implied, limited to a reasonable period, does not create troubling inequalities, serves a compelling public interest, and respects vested rights; these conditions must be cumulatively satisfied (consid. 3.1-3.2). Where a later decision retrospectively fixes fees for already completed school years without such a basis, it violates the non-retroactivity principle (consid. 3.3).

Gesamter Gesetzestext

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RVJ / ZWR 2014

Gebühren und Abgaben - KGE (öffentlichrechtliche Abteilung)

A1 11 208 vom 23. August 2012

Schulgeldbeiträge; Rückwirkungsverbot

  • Unter einer Rückwirkung versteht man die Anwendung neuen Rechts auf Sachver-

halte, die sich noch unter altem Recht zugetragen haben, wobei zwischen echter und

unechter Rückwirkung unterschieden wird. Die echte Rückwirkung liegt vor, wenn

neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor

Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (E. 3).

Frais d’écolage ; interdiction de la rétroactivité

  • La rétroactivité s’entend de l’application d’un droit nouveau à des faits qui se sont

produits sous l’empire d’un droit ancien ; on distingue la rétroactivité proprement dite

de la rétroactivité improprement dite. Il y a rétroactivité proprement dite lorsque le

nouveau droit est appliqué à un état de fait qui s'est entièrement achevé avant

l’entrée en vigueur de ce droit (consid. 3).

Erwägungen

(…)

3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die grundsätzliche Zahlungs-

pflicht für Schüler, welche in M. die regionale Schule besuchen, nicht.

Ebenso unbestritten ist die Zuständigkeit zur Festsetzung der Schul-

geldbeiträge. Hingegen macht die Beschwerdeführerin geltend, mit

dem Beschluss des DEKS vom 13. Januar 2010 sei die Verfügung

vom 4. Juli 2006 widerrufen und rückwirkend geändert worden. Mit

dieser Verfügung sei das Schulgeld der Kinder des Plateaus R. Mitte

und Ost festgelegt worden, was nun mit dem angefochtenen

Beschluss rückwirkend aufgehoben worden sei.

3.1 Unter einer Rückwirkung versteht man die Anwendung neuen

Rechts auf Sachverhalte, die sich noch unter altem Recht zugetragen

haben, wobei zwischen echter und unechter Rückwirkung unter-

schieden wird. Die echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf

einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor

Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat. Die echte Rückwirkung

läuft darauf hinaus, einen Sachverhalt hinterher neuen Regeln zu

unterstellen. Es ist vom Grundsatz auszugehen, dass die echte Rück-

wirkung unzulässig ist. Niemandem sollen Verpflichtungen auferlegt

werden, die sich aus Normen ergeben, welche ihm zum Zeitpunkt, als

sich der Sachverhalt verwirklichte, nicht bekannt sein konnten, mit

denen er also nicht rechnen konnte oder musste. Die echte Rückwir-


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kung widerspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der sich aus

dem in Art. 5 BV verankerten Rechtsstaatsprinzip ergibt. Die echte

belastende Rückwirkung ist daher einzig unter engen und kumulativ

zu erfüllenden Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig (vgl. Fritz

Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 111; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich

2010, Rz. 330; BGE 125 I 182 E. 2b/cc). Die unechte Rückwirkung

meint dagegen das Anknüpfen neuer Rechtsnormen an einen in der

Vergangenheit eingetretenen, jedoch in die Gegenwart fortdauernden

Sachverhalt. Die Anliegen der Rechtssicherheit werden weit weniger

berührt als bei der echten Rückwirkung. Dementsprechend ist sie

grundsätzlich zulässig (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 24 Rz. 28).

3.2 Die echte Rückwirkung ist nur dann verfassungsrechtlich unbe-

denklich, wenn die Rückwirkung ausdrücklich in einem Gesetz vorge-

sehen ist oder sich daraus klar ergibt, in einem vernünftigen Rahmen

zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden Ungleichheiten führt, einem

schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene

Rechte respektiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_16/2012 vom

  1. April 2012 E. 3.4; BGE 126 V 134 E. 4a; 122 V 405 E. 3b/aa je mit

Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sei

(Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, a.a.O., § 24 Rz. 26;

BGE 125 I 182 E. 2b/cc).

3.3 Die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 waren beendet, als das

DEKS den Beschluss vom 13. Januar 2010 erliess. Da mit diesem

Beschluss für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 neues Recht

auf Sachverhalte angewendet wird, die sich bereits abschliessend vor

deren Inkrafttreten verwirklicht haben, verstösst er gegen den Grund-

satz der Nichtrückwirkung. Die unter E. 3.2 erwähnten Voraus-

setzungen für eine mögliche echte Rückwirkung sind in diesem Fall

nicht kumulativ erfüllt. Es fehlt an einer gesetzlichen Übergangs-

bestimmung, die eine Rückwirkung vorsähe. Sodann ist kein eindeuti-

ges öffentliches Interesse an der nachträglichen Rückwirkung erkenn-

bar. Wie in der Beschwerdeschrift vorgetragen, schrieb einerseits die

Gemeinde R. für die Schuljahre 2007/2008, 2008/2009 und 2009/

2010 jeweils dem DEKS, dass sie auf Grund der Verfügung vom

  1. Juli 2006 und ohne „Gegenbericht“ davon ausgehe, dass ihr für die

Kinder des Plateaus R. Ost, welche das Schulzentrum in M. besuch-

ten, keine Kosten entstehen dürften. Anderseits hat die Gemeinde M.


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lange nicht reagiert und erst mit Schreiben vom 27. Mai 2009 die

Schulgeldbeiträge geltend gemacht. Die mit Verfügung vom

  1. Januar 2010 angeordnete Festlegung der Schulgeldbeiträge für

die Gemeinde R. stellt daher für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/

2009 eine unzulässige Rückwirkung dar.

Schlagwörter

retroactivitynon-retroactivityschool feeslegal certaintyadministrative law