A1 11 173 und A1 11 186
URTEIL VOM 4. JULI 2012
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Richter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und
Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin
in Sachen
Verwaltungsgerichtsbeschwerden
der
U___________ ,vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten A___________,
dieser vertreten durch Rechtsanwalt B___________
und der
V___________ , vertreten durch C___________,
W___________ , vertreten durch D___________,
X___________ , vertreten durch D___________, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt
E___________
gegen
Staatsrat des Kantons Wallis,
Y___________, vertreten durch F___________,
Z___________, vertreten durch Rechtsanwälte G___________ und H___________
(Subventionen)
Sachverhalt
A. Das Projekt I___________ 2011-2016 (I___________) will die regionalen
Potenziale in Zusammenarbeit zwischen Produzenten und Verarbeitern, zwischen
Landwirtschaft und Tourismus sowie zwischen Land- und Forstwirtschaft ausschöpfen.
So werden in den Hauptbereichen Milch, Fleisch, Wein, Roggen, Tourismus und
Ökologie Teilprojekte realisiert. Die bestehenden Wertschöpfungsketten werden
erweitert und ergänzt. Neue Produkte sollen entwickelt und Wertschöpfungsketten
aufgebaut sowie neue Dienstleistungen entwickelt und ihre Finanzierung sichergestellt
werden. Das I___________ basiert auf einem Katalog von 32 Dossiers (Teilprojekten)
mit verschiedenen Massnahmen und Studien. Die Gesamtinvestitionen werden auf
Fr. 26 055 000.-- veranschlagt, woran sich Bund, Kanton und Gemeinden beteiligen
sollen.
Das I___________ wird vom Y___________ realisiert. Dieser Verein wurde am
Bezirkes J___________ gegründet und der Staatsrat genehmigte dessen Statuten am
Das Vorprojekt zum I___________ lag gemäss Publikation im Amtsblatt Nr. xxx vom
xxxxx während 30 Tagen beim Amt für Strukturverbesserungen in K___________ zur
öffentlichen
Einsichtnahme
auf.
Die
Publikation
verwies
auf
Art.
13
der
Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SVV; SR 913.1) und
enthielt die Hinweise, dass es um die Gewährung einer Investitionshilfe gehe, dass
einspracheberechtigt Unternehmen der Region seien, welche die vorliegenden
Dienstleistungen gleichwertig erbringen und dass im jetzigen Verfahrensstadium
Einsprachen nur gegen eine allfällige Konkurrenzierung von Unternehmen möglich
seien.
Eines der 32 Teilprojekte des I___________ trägt den Titel „Teilprojekt Bäckerei
L___________ M___________“ (Teilprojekt „L___________“) und es wird im
vorinstanzlichen Entscheid (E. 1.2.2.) wie folgt umschrieben:
„Im Rahmen des Projektes zur regionalen Entwicklung I___________ hat die Z___________,
M___________, zwei Teilprojekte, L___________ und N___________ in M___________, eingereicht. Der
Betrieb soll durch die Genossenschaft L___________ in M___________ erfolgen. In der Bäckerei sollen
Bio-Roggenbrot und andere Backwaren aus Bioroggen hergestellt werden. Die Erkenntnisse aus der
Verarbeitung des Roggens für neue Produkte sollen an BesucherInnen und Kursteilnehmer weitergegeben
werden. Dazu soll im Gebäude der Bäckerei auch das Teilprojekt N___________ integriert werden, wo
Unterkunft und Verpflegung sowie weitere agrotouristische Leistungen angeboten werden.
Praktisch alle Bäckereien im Wallis stellen Roggenbrot her. 63 davon sind zertifiziert und berechtigt, das
am 29. Januar 2004 zertifizierte Walliser Roggenbrot AOC herzustellen.
Was laut den Projektträgern fehlt, ist eine Bäckerei, die sich auf die Produktion Bioroggenbrot spezialisiert
und neben Bioroggenbrot auch andere Produkte aus Bioroggen auf den Markt bringt.
Die Z___________ will die Wertschöpfung der Roggenproduktion in der Region erhöhen, den Anbau des
Roggens fördern und so ein wichtiges Kulturlandschaftselement erhalten. Sorten, die sich für den Anbau
im Berggebiet eignen, sollen gefördert und der Roggen als gesundes Nahrungsmittel positioniert werden.
Die L___________ will den Touristen Einblick in Anbau und Verarbeitung eines traditionellen
Nahrungsmittels ermöglichen.
Dazu plant die Stiftung den Ausbau des seit über 20 Jahren in M___________ geführten Sortengartens,
den Aufbau eines Angebotes im Agrotourismus und die Erstellung einer Bäckerei, der L___________ in
M___________.
Vom Projekt direkt betroffen sind die Landwirtschaftsbetriebe in der Region, die Bioroggen produzieren,
die O___________ als Lagerunternehmen und die P___________. Die Trägerschaft hat bereits mit 5
Biobauern, der P___________ und der O___________ Vorverträge für die Produktion, Verarbeitung,
Lagerung und Lieferung von Bioroggen abgeschlossen. Gemäss Businessplan des Teilprojektes
L___________ soll die Anbaufläche des Bioroggens von anfänglich 15 Hektaren kontinuierlich auf
21 Hektaren gesteigert werden, was einer Produktion von 118'000 bis 172'000 Stück Bioroggenbroten à
500 g entspreche.
Der von der Gesamtprojektleitung des Regionalprojektes I___________ bereinigte Kostenvoranschlag
geht von Investitionen in der Grössenordnung von 1.5 Mio. Franken aus für die neu zu erstellende
Bäckerei L___________ in M___________. Die Trägerschaft rechnet mit einer jährlichen Wertschöpfung
von 540'000.-- Franken.“
B. Gegen das Teilpojekt „L___________“ sprachen die U___________, die
V___________, die W___________ und der X___________ fristgerecht ein. Am
Einsprachen im Plangenehmigungsverfahren die Einsprachen unter Einhaltung
nachstehender Projektauflagen (Ziffn. 2 – 4 des Dispositivs im Staatsratsentscheid) ab:
a. Die Produktion der L___________ ist auf 100 % Bio-Endprodukte beschränkt, die aus reinem Bio-
Roggen hergestellt werden.
b. Die effektive Roggenbrot-Produktion wird kontingentiert auf die Verarbeitung der bisher freien Bio-
Roggenmenge von 30 Tonnen pro Jahr.
Diese Menge kann um maximal 20 Tonnen angehoben werden auf insgesamt 50 Tonnen pro Jahr,
wenn die fünf Vertragspartner, mit denen bereits Liefer-Vorverträge abgeschlossen wurden, bereit
sind, ihre Bio-Roggenproduktion um diese Menge zu erhöhen. Eine zusätzliche Erhöhung der
Produktionsmenge kann auch künftig nur mit Bio-Roggen erfolgen, der auf Flächen angebaut wird,
auf denen bisher kein AOC-Roggen produziert wurde.
c. Mit Ausnahme von M___________ werden keine neuen Verkaufslokalitäten in der Region eröffnet
und geführt.
Regionalprojektes I___________ zur Genehmigung und Subventionierung beantragt unter Vorbehalt
der letztinstanzlichen Ablehnung der Einsprachen und der unter Punkt 2 genannten Auflagen.
Im Falle eines erfolgreichen Rekurses gegen diesen Entscheid wird der Bereich Roggen mit dem
Teilprojekt L___________ und Agrotourismus in M___________ ersatzlos aus dem Regionalprojekt
entlassen.
a. Mit dem Bau darf erst begonnen und Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn der
vorliegende Entscheid und der Hauptentscheid zum regionalen Entwicklungsprojekt I___________
rechtskräftig verfügt sind und die zuständige kantonale Behörde die entsprechende Bewilligung
erteilt hat.
b. Die Annahme der Subventionen verpflichtet zur Einhaltung der Bedingungen, zur Nutzung und
Bewirtschaftung, zum Unterhalt des Werkes sowie zur Rückerstattung der Subventionen bei
Zweckentfremdung oder Vernachlässigung der Bewirtschaftung und des Unterhaltes während 20
Jahren, gerechnet ab dem Datum der Schlusszahlung der Bundessubventionen.
c. Die Arbeiten stehen unter der Oberaufsicht der Dienststelle für Landwirtschaft – Amt für
Strukturverbesserungen.
d. Das Amt für Strukturverbesserungen wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses
betraut.
C.
Gegen
diesen
Entscheid
reichten
die
U___________
(A1
11
173;
Beschwerdeführerin 1) am 11. August 2011 sowie die V___________, die
W___________ und die X___________ (A1 11 186; Beschwerdeführer 2) am
Verwaltungsgerichtsbeschwerden ein, mit den Rechtsbegehren, die Beschwerden
gutzuheissen, den angefochtenen Entscheid des Staatsrates aufzuheben, ihnen als
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und die
Kosten dem Beschwerdegegner resp. dem Staat aufzuerlegen.
D. Am 16. September 2011 beschloss der Grosse Rat, das I___________ in seinem
vollen Umfang zu genehmigen. Vorbehalten blieben allfällige Gerichtsentscheide
gegen
einzelne
Teilprojekte
sowie
die
Redimensionierung
des
Teilprojekts
„L___________“ in M___________. Für die etappenweise Realisierung des
I___________ sprach der Grosse Rat einen Rahmenkredit von Fr. 16 995 600.--
(Kantonsbeitrag: Fr. 6 169 000.--; Bundesbeitrag: Fr. 6 826 600.-- und Agrarkredit von
Fr. 4 000 000.--; Preisbasis 2010) mit einer maximalen Laufzeit von sechs Jahren
(Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx).
E. In mehreren Schriftenwechseln konnten die Parteien ihre Anliegen vorbringen und
Rechtsbegehren
stellen.
Auf
diese
und
weitere
Sachverhaltsdarstellungen,
Parteibehauptungen sowie Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Y___________ hat sich nicht
vernehmen lassen. Der Staatsrat und die Z___________ beantragten die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden, Letztere zudem eine angemessene
Parteientschädigung.
Erwägungen
1.
Der
angefochtene
Staatsratsentscheid
(Projektgenehmigung)
stellt
eine
letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG;
SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis 77 VVRG und
gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Landwirtschaft und die
Entwicklung des ländlichen Raumes (Landwirtschaftsgesetz; GLER; SGS/VS 910.1)
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin 1 und die
Beschwerdeführer 2 sind als Adressaten des für sie negativen Staatsratsentscheids
durch diesen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG
zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichten
Beschwerden ist somit einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c, i.V.m. 46 und 48 VVRG).
Dem Y___________ und der Z___________ (Beschwerdegegner) kommt ebenfalls
Parteistellung zu.
2. Gemäss Art. 11b Abs. 1 VVRG kann die Behörde von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin die Vereinigung von Verfahren anordnen, die auf dem gleichen
Sachverhalt oder auf gleicher rechtlicher Grundlage beruhen. Vorliegend geht es in
beiden Verfahren insbesondere um die Anwendung von Art. 13 SVV. Die Verfahren
basieren auf einem gleichen Sachverhalt und die Beurteilung in einem Verfahren hat
Auswirkungen auf das andere. Es rechtfertigt sich somit, die Beschwerdeverfahren zu
vereinen (Urteile des Kantonsgerichts A1 01 157/162/171 vom 25. Oktober 2001 E. 2
und A1 10 241/242/243 vom 7. Oktober 2011 E. 2).
3. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs.
2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden, die Unzweckmässigkeit der Verfügung jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG).
4. Die Beschwerdeführer beantragen als Beweismittel u. a. ihre Einvernahme und die
Edition der Gründungskurkunde Z___________, der Liste der vom Projekt betroffenen
Landwirtschaftsbetriebe, der Berechnung der Roggenanbaufläche dieser Betriebe
sowie der Kopien der mit den Landwirtschaftsbetrieben und mit anderen
Geschäftsbetrieben im Zusammenhang mit diesem Projekt abgeschlossenen
Vorverträge.
4.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (BGE
120 Ib 383) und die Parteien haben die Möglichkeit, die Abnahme relevanter Beweise
zu verlangen, wenn die Beweise die Entscheidung beeinflussen können (BGE 127 I 54
E 2b; 124 I 242 E. 2). Nach der Rechtsprechung kann aber das Beweisverfahren
geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die
entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener
Beweiswürdigung
annehmen
kann,
der
rechtsrelevante
Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Alfred
Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes
131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1).
4.2 Im vorliegenden Fall hat das Gericht alle Vorakten beigezogen sowie alle
eingereichten
und
hinterlegten
Belege
zu
den
Akten
genommen.
Die
Beschwerdeführer hatten im Rahmen des Verfahrens wiederholt Gelegenheit, sich
ausführlich zu äussern, weshalb ihre Einvernahme nichts ergeben würde, was nicht
schon gesagt wurde bzw. hätte gesagt werden können. Die vorhandenen Akten
enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die
nachfolgenden rechtlichen Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen
Fragen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, und es ist auch nicht erkennbar, was
mit den beantragten Einvernahmen und Editionen noch bewiesen werden sollte, das
nicht bereits in den Akten steht. Die urteilende Instanz nimmt, unter Berücksichtigung
der vorliegenden Umstände, in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel
würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf
diese verzichtet wird.
5. Die vorliegend umstrittene Investitionshilfe dient der Unterstützung des Teilprojekts
„L___________“ (siehe Sachverhalt lit. B hievor) und damit der regionalen Entwicklung
und Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die
Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist (Art. 93 Abs. 1 lit. c LwG). Gemäss Art. 13 Abs.
1 SVV werden Investitionshilfen an solche Projekte nur gewährt, wenn im
Einzugsgebiet keine bestehenden Unternehmen die vorgesehene Aufgabe gleichwertig
erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung erbringen. Damit soll, wie auch dem
Titel zu dieser Bestimmung entnommen werden kann, die Konkurrenzierung von
Unternehmen verhindert werden. Die Beschwerdeführer machen die Verletzung dieser
Bestimmung geltend, weil sie ihrer Ansicht nach in ihren bereits bestehenden
Betrieben
gleichwertige
Roggenprodukte
(insbesondere
das
Walliser
AOC-
Roggenbrot) wie die Beschwerdegegner herstellen würden und daher letzteren keine
Investitionshilfe gewährt werden dürfe.
5.1 Wie dem sich in den Akten befindenden „Businessplan Planungsphase von
I___________“ (Businessplan) der Beschwerdegegner entnommen werden kann, soll
eine Bäckerei aufgebaut werden, die insbesondere das traditionelle Walliser
Roggenbrot in Bio-Qualität und aus dem Holzofen sowie innovative Roggengebäcke
anbietet und verkauft. Der Absatz soll über die Migros sowie über Handelsbetriebe und
Direktverkauf erfolgen.
5.2 Obwohl die Vorinstanz in E. 3.4 im angefochtenen Entscheid die Argumente der
Einsprecher in Bezug auf „… eine allfällige Konkurrenzierung der AOC-
Roggenproduktion“ als stichhaltig erachtet und sie auch in E. 3.4.3 von einer indirekten
Konkurrenzierung der Produktion des Walliser Roggenbrotes AOC ausgeht, gelangt sie
zum Fazit, „solange die Biobäckerei L___________ keine Konkurrenz in der
Rohstoffproduktion für das Walliser Roggenbrot AOC, den Extenso Roggen, generiert,
ist die Konkurrenz aufgrund ihres geringen Umsatzes in der Region minimal.“ Sie hat
dann die Gewährung der Investitionshilfe an drei Auflagen geknüpft (siehe Sachverhalt
lit. B hievor).
Sie anerkennt zwar die Konkurrenzsituation zwischen den bereits bestehenden
Bäckereien der Beschwerdeführer und der von den Beschwerdegegnern projektierten.
Sie versuchte dann in der Folge, diese mittels Auflagen zu entschärfen und beantragte
schliesslich dem Grossen Rat die Gewährung der Investitionshilfe, was dieser unter
Vorbehalt allfälliger Gerichtsentscheide betreffend das Teilprojekt „L___________“ am
Investitionshilfe und den zusätzlich vom Staatsrat angeordneten Auflagen Art. 13 SVV
verletzt wird.
6. Während mit dem Projekt „L___________“ ein Bio-Roggenbrot aus Bio-Roggen und
andere Roggenprodukte hergestellt werden sollen, wird das von den bestehenden
Betrieben der Beschwerdeführer zum Verkauf angebotene Walliser AOC-Roggenbrot
aus Extenso-Roggen und maximal 10% Weizen produziert. Zwischen diesen beiden
Roggen bestehen in Bezug auf den Getreideanbau und die Verarbeitung Unterschiede,
auf die nachfolgend näher eingegangen wird.
6.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 des vom Bundesamt für Landwirtschaft BLW erstellten
Pflichtenhefts
„Walliser
Roggenbrot“
muss
das
Getreide
„…
nach
einer
umweltfreundlichen Methode produziert werden (ökologischer Leistungsnachweis und
Extenso- bzw. Bio-Normen).
6.2 Gemäss Angaben der Schweizerischen Brotinformation (SBI) bestehen in der
Schweiz zur Zeit vier unterschiedliche Anbau-Techniken bei der Getreidekultivierung
Der
konventionelle
Getreideanbau,
der
praktisch
bedeutungslos geworden ist, sowie der Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN), die
extensive Getreideproduktion („Extenso) und der Biologische Anbau.
6.2.1
Der
Ökologische
Leistungsnachweis
(ÖLN)
entspricht
dem
heutigen
Produktionsstandart in der Schweiz und ist Grundvoraussetzung für den Erhalt von
Direktzahlungen. Der sogenannte ÖLN befolgt Richtlinien des Bundes, die von
unabhängigen Stellen kontrolliert werden. Der ÖLN ist eine Bewirtschaftungsform, die
einen schonungsvollen Umgang mit Natur und Umwelt zum Ziel hat. Wesentlich sind
die Erhaltung der Artenvielfalt und der Bodenfruchtbarkeit, eine vielfältige Fruchtfolge,
der reduzierte Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln sowei eine artgerechte
Nutztierhaltung.
6.2.2 Bei der Extenso-Produktion von Getreide wird zusätzlich zum ökologischen
Leistungsnachweis
vollständig
auf
den
Einsatz
von
Wachstumsregulatoren,
Fungiziden, chemisch-synthetischen Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte und
Insektiziden verzichtet. (Art. 55 der Verordnung über die Direktzahlungen an die
Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13).
Herbizide sind jedoch erlaubt.
6.2.3 Der Biologische Anbau (BIO) ist die konsequenteste umweltschonende
Produktionsform. Im Gegensatz zur ÖLN-Produktion ist der Einsatz von chemisch-
synthetischem
Dünger
und
Pflanzenschutzmitteln
vollständig
verboten.
Die
Unkrautbekämpfung wird z.B. wie früher mit dem Ackerstriegel (Gerät zur
mechanischen Unkrautbekämpfung) oder von Hand durchgeführt. Der biologische
Getreideanbau ist bereit, bei höherem Arbeitsaufwand kleinere Naturalerträge in Kauf
zu nehmen.
6.3 Aus diesen Darlegungen wird ersichtlich, dass die Unterschiede zwischen dem Bio-
Roggen und dem Extenso-Roggen sehr minim sind und sie sich lediglich auf eine
umweltschonendere
Anbauweise
mit
allfälligen
Naturalertragseinbussen
und
möglichem höheren Arbeitsaufwand beschränken. Diese Unterschiede wirken sich
jedoch nicht in erheblicher Weise auf die Qualität des Endprodukts, das Roggenbrot,
aus. Beide Roggenbrote stellen hochwertige Produkte aus, in schonungsvollem
Umgang
mit
der
Natur
hergestelltem,
Getreide
und
aus,
strengen
Qualitätsanforderungen unterliegender, Verarbeitung dar. Ein weiterer Unterschied
liegt
im
Backen
des
Roggenbrots.
Während
das
BIO-Roggenbrot
der
Beschwerdegegner im Holzofen gebacken werden soll, findet der Backvorgang beim
AOC-Roggenbrot der Beschwerdeführer in Etageofen statt. Auch an diesen
Backvorgang werden gemäss Art. 10 Pflichtenheft „Walliser Roggenbrot“ hohe
Anforderungen gestellt. Ob allenfalls deswegen im Endprodukt überhaupt Unterschiede
feststellbar sein werden, kann offen bleiben, weil diese rein geschmacklicher Art wären
und auf die Qualität des Roggenbrots keinen Einfluss nehmen würden. Das Gesagte
gilt auch für die Getreidezusammensetzung beider Roggenbrote. Während das Bio-
Roggenbrot aus 100% Bio-Roggen sein soll, beträgt der Roggen-Anteil gemäss Art. 6
Pflichtenheft „Walliser Roggenbrot“ beim AOC-Roggenbrot mindestens 90% und der
Weizenanteil höchstens 10%. Dieser relativ geringe Weizenanteil führt nach Ansicht
des Gerichts jedenfalls nicht zu einer relevanten Qualitätseinbusse. Im Businessplan
wird überdies ausdrücklich erwähnt, dass das Roggenbrot der Beschwerdegegner „…
alle Anforderungen des AOC-Labels für das Walliser Roggenbrot“ zu erfüllen habe.
Auch ein allfälliger Preisunterschied für die beiden Roggenbrote würde nicht
ausreichen, um die beiden Roggenbrote nicht als gleichwertig zu qualifizieren.
6.4 Aufgrund des Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass zwischen den
beiden Roggenbroten zwar Unterschiede bestehen, die sich, wenn auch nicht
wesentlich, höchstenfalls im Geschmack und im Verkaufspreis niederschlagen werden,
die jedoch die Qualität der beiden Produkte nicht zu beeinflussen vermögen. Beide
Roggenbrote können qualitativ als hoch- und gleichwertig beurteilt werden. Angebracht
sei noch der Hinweis, dass der Gesetzgeber in Art. 13 SVV nicht den Begriff gleich
(frz.: identique), sondern den Begriff gleichwertig (frz.: équivalent) verwendet. Schon
daraus erhellt, dass auch unterschiedliche Produkte gleichwertig sein können.
7. Art. 13 SVV kennt als weiteren Anknüpfungspunkt das Einzugsgebiet. Nimmt man
vorliegend als Einzugsgebiet bloss die Region J___________, finden sich hier bereits
mehrere Bäckereien, darunter insbesondere auch die bestehenden Geschäftsbetriebe
der beiden Beschwerdeführer U___________ und V___________ in Q___________.
Sie bieten alle auch das AOC-Roggenbrot an, die Bio-zertifizierte U___________ bietet
sogar Walliser Bio-Roggenbrot und andere Bio-Roggenprodukte an. Entscheidrelevant
ist jedoch vorliegend die Tatsache, dass die Beschwerdegegner mit dem Bio-
Roggenbrot nicht bloss das Einzugsgebiet J___________ als Absatzmarkt anvisieren,
sondern neben dem Dorf M___________, die Region J___________, das ganze Wallis
und über den Grossverteiler Migros die ganze Schweiz sowie den Direktversand
(Businessplan S. 7 Ziff. 7.1.2 Markt). Damit treten sie jedoch in direkte Konkurrenz zu
den Beschwerde führenden Bäckereien, die ihr AOC-Roggenbrot und andere
Roggenprodukte auf demselben Markt anbieten. Dass der Absatzmarkt und damit der
Kundenkreis für beide Roggenbrote und andere Roggenprodukte offensichtlich
derselbe ist, ergibt sich auch klar aus dem Businessplan des Teilprojekts
„L___________“. Wegen des in Art. 13 SVV enthaltenen Konkurrenzverbots darf die
umstrittene Investionshilfe nicht gewährt werden.
Die Beschwerden erweisen sich somit im Ergebnis als begründet und sind
gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die beiden Beschwerdeführer als
obsiegende Parteien mit den entsprechenden Folgen für die Kosten und für die
Zusprechung einer Parteientschädigung. Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerden
bereits aus den genannten Gründen gutzuheissen sind, erübrigt es sich auf die
weiteren Rügen und Begründungen der Beschwerdeführer einzugehen.
8. Im Beschwerdeverfahren hat nach Art. 89 VVRG in der Regel die unterliegende
Partei die Kosten zu tragen (Abs. 1). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der
Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr
Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren
auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Aus
diesem Grunde werden vorliegend keine Kosten erhoben.
9. Die beiden Beschwerdeführer als obsiegende Parteien haben gemäss Art. 91 Abs. 1
VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv
beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus
Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2
VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die
berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten, die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar
festzusetzen
sind
und
im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
zwischen
Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Die an die beiden
Beschwerdeführer zu entrichtende Parteientschädigung wird aufgrund der Bedeutung
des Falles, seines Umfangs und seines Schwierigkeitsgrades auf je Fr. 1 500.--
festgesetzt und den Beschwerdegegnern, welche dieses Verfahren zu verantworten
haben, unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Den unterliegenden Behörden und
Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 91 Abs. 1
VVRG e contrario).
Demnach erkennt das Kantonsgericht
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden A1 11 173 und A1 11 186 werden
verbunden, gutgeheissen und der Entscheid des Staatstrats vom 24. Juni 2011
wird aufgehoben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Den beiden Beschwerdeführern wird zu Lasten und unter solidarischer Haftbarkeit
der
Beschwerdegegner
eine
Parteientschädigung
von
je
Fr.
1 500.--
zugesprochen.
Dieses Urteil ist den Beschwerdeführern, den Beschwerdegegnern und dem
Staatsrat schriftlich mitzuteilen.
Sitten, 4. Juli 2012