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Gemeindewesen
Régime communal
KGE A1 11 183 vom 19. Juli 2012
Finanzierung der Gemeindebeiträge an die Pfarreien; Anfechtung
einer Gemeinderechnung
Institutionen anerkannt sind (E. 4.1 und 4.2).
Art. 49 Abs. 6 aBV bzw. Art. 15 BV (E. 4.3).
Ref. CH: Art. 49 aBV, Art. 15 BV
Ref. VS: Art. 2 KV, Art. 3 GVKS, Art. 5 GVKS, Art. 9 GVKS, Art. 13 GVKS, Art. 14
GKVS, Art. 20 RKVS
Financement des contributions communales aux paroisses; contesta-
tion des comptes communaux
tutions de droit public (cons. 4.1 et 4.2).
al. 6 aCst. féd., resp. 15 Cst. féd. (consid. 4.3).
Réf. CH : art. 49 aCst. féd., art. 15 Cst. féd.
Réf. VS : art. 2 Cst./VS, art. 3 LREE, art. 5 LREE, art. 9 LREE, art. 13 LREE, art. 14
LREE, art. 20 RLREE
Gekürzter Sachverhalt
X. hatte seit dem Jahr 2002 über die Gemeindesteuer einen Beitrag
an die Deckung der Kultuskosten seiner Wohnpfarrei beigetragen. Im
Jahre 2010 stellte er ein Gesuch um Rückerstattung jener Beiträge in
Anwendung von Art. 13 Abs. 2 GVKS.
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Erwägungen
(…)
4. Umstritten ist vorliegend jener prozentuale Anteil der Gemeinde-
steuer, welcher der Deckung von Kultuskosten dient und den der
Beschwerdeführer als Konfessionsloser von der Gemeinde zurückver-
langen kann. In einem ersten Schritt sei nachfolgend das System der
Finanzierung jener Kirchen dargestellt, die im Kanton Wallis als
öffentlich-rechtliche Institutionen anerkannt sind:
4.1 Auszugehen ist vom Gesetz über das Verhältnis zwischen Kir-
chen und Staat im Kanton Wallis vom 13. November 1991 (GVKS;
SGS/VS 180.1). Darin werden die Glaubens- und Gewissensfreiheit
und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen gewährleistet
(Art. 2 Abs. 1 GVKS). Die römisch-katholische und die evangelisch-
reformierte Kirche sind kraft Kantonsverfassung als öffentlich-rechtli-
che Institutionen anerkannt (Art. 3 Abs. 1 GVKS; vgl. auch Art. 2
Abs. 3 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 [KV;
SGS/VS 101.1]). Soweit die Pfarreien der römisch-katholischen Kirche
und diejenigen der evangelisch-reformierten Kirche die ortskirchlichen
Kultusausgaben nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, kommen
dafür unter Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit die Ein-
wohnergemeinden auf (Art. 5 Abs. 1 GVKS). Die Pfarreien, die in den
Genuss kommunaler Leistungen gelangen, erstellen zuhanden der
Einwohnergemeinden die Pfarreirechnung (Art. 9 Abs. 1 GVKS). In
casu führte die Pfarrei gemäss eigenen Aussagen keine eigene
Pfarreirechnung - die Kultusausgaben wurden jedoch in der Gemein-
derechnung 2009 gesondert ausgewiesen (unter Ziff. 390, S. 8 der
Gemeinderechnung 2009).
4.2 Die Finanzierung der Gemeindebeiträge an die Pfarreien erfolgt
entweder über den Gemeindevoranschlag oder über die Kultussteuer
(Art. 13 f. GVKS). Eine Kultussteuer im Sinne von Art. 14 GVKS erhe-
ben nur wenige von insgesamt 141 Gemeinden im Kanton Wallis,
nämlich Savièse, Sitten, Törbel, Vouvry und einige Gemeinden des
Eifischtals. In allen übrigen Gemeinden des Kantons kommt Art. 13
GVKS zur Anwendung: Der Gemeinderat setzt im jährlichen Vor-
anschlag den Gemeindebeitrag an die Pfarrei fest (Art. 13 Abs. 1
GVKS). Gegenüber steuerpflichtigen Personen, die nicht einer aner-
kannten Kirche angehören, für die ein Beitrag der Einwohnerge-
meinde zur Deckung von Kultuskosten im eigentlichen Sinne (Art. 49
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Abs. 2 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 [aBV]) geleistet
wird, reduziert der Gemeinderat die Gemeindesteuer auf schriftliches
Gesuch hin um einen entsprechenden Betrag (ordentliche Reduktion)
(Art. 13 Abs. 2 GVKS). Diese Reduktion wird aufgrund der Rechnung
des Jahres, welches dem vom Steuerpflichtigen eingereichten schriftli-
chen Gesuch vorangeht, vorgenommen (Art. 20 des Ausführungs-
reglements zum Gesetz über das Verhältnis zwischen Kirchen und
Staat im Kanton Wallis [RVKS; VS/SGS 180.100]). Im Falle einer
Bestreitung entscheidet der Gemeinderat. Sein Entscheid ist in den
vom Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) vorge-
sehenen Formen und Fristen mittels Beschwerde beim Staatsrat
anfechtbar (Art. 13 Abs. 4 GVKS).
4.3 In casu erfolgte die Finanzierung der Gemeindebeiträge an die
Pfarrei über den Gemeindevoranschlag im Sinne von Art. 13 Abs. 1
GVKS. Das Bundesgericht hatte bereits wiederholt die Gelegenheit,
sich zur Verfassungskonformität dieses Finanzierungssystems zu
äussern: Art. 49 Abs. 6 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
(aBV) garantierte ausdrücklich, dass niemand gehalten sei, Steuern
zu zahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Reli-
gionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden. Nach
der Rechtsprechung galt die Garantie von Art. 49 Abs. 6 aBV nur für
die eigentlichen Kirchensteuern, also "les impôts dont le produit est
spécialement affecté aux frais proprement dits du culte" (BGE 99 Ia
739 E. 2 S. 742). Dagegen bezog sie sich nicht auf die allgemeinen
Steuern, mit denen die Kantone die Aufwendungen einer öffentlich-
rechtlich anerkannten Kirche finanzierten. Bei Beiträgen, welche die
Gemeinden aus ihren allgemeinen Mitteln den genannten Kirchen
zuwendeten, fand Art. 49 Abs. 6 aBV allerdings Anwendung, und die
Steuerpflichtigen, die der unterstützten Kirche nicht angehörten,
konnten eine entsprechende Reduktion ihrer Gemeindesteuern ver-
langen (Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2010 vom 22. November
2011 E. 2.2; vgl. auch BGE 99 Ia 739 E. 3; Urteil 2P.152/2005 vom
Die Regel des Art. 49 Abs. 6 aBV, wonach niemand gehalten sei,
Steuern zu zahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer
Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden,
wird heute aus Art. 15 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) abgeleitet (Urteil
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des Bundesgerichts 2C_360/2010 vom 22. November 2011 E. 2.1;
vgl. auch BGE 128 I 317 E. 2.1). Art. 15 Abs. 1 BV gewährleistet die
Glaubens- und Gewissensfreiheit; niemand darf gezwungen werden,
einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören (Art. 15
Abs. 4 BV). Daraus kann gefolgert werden, dass das System, wonach
die Kirchensteuern über die Gemeindesteuern erhoben werden und
die Konfessionslosen eine Rückerstattung verlangen können, verfas-
sungskonform und nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer
hat als Konfessionsloser damit grundsätzlich einen Rückerstattungs-
anspruch in Bezug auf jenen prozentualen Anteil seiner Gemeinde-
steuern, die für die Deckung von Kultusausgaben verwendet wurden.
Zu beantworten bleiben die Fragen, nach welcher Berechnungsformel
die Kirchensteuer zurückzuerstatten ist (E. 5.), ob und in welchem
Umfang auf die Gemeindesteuer 2009 zurückgekommen werden kann
(E. 6) und wie viele Jahre der Rückforderungsanspruch des Beschwer-
deführers zurückreicht (E. 7).
5. Der Beschwerdeführer stellt zunächst einmal die Berechnungs-
formel in Frage. Dazu hielt der ehemalige Vorsteher des Departe-
ments für Finanzen, Institutionen und Sicherheit in einem Kreisschrei-
ben vom 18. Januar 2007 fest: „Le montant total des frais de culte pris
en charge par la commune est divisé par le total des dépenses
communales (dépenses totales du compte de fonctionnement). Le
quotient ainsi obtenu multiplié par le montant de l’impôt dû par le
contribuable (sans les taxes communales) donne le montant de la
réduction.“ - „Das Total der Kultusausgaben, die von der Gemeinde
übernommen werden, wird durch den Gesamtaufwand der Gemeinde
(Totalausgaben der laufenden Rechnung) dividiert. Der so erhaltene
Quotient, multipliziert mit dem Steuerbetrag, den der Steuerpflichtige
schuldet (ohne Gemeindegebühren), ergibt den Betrag der Reduk-
tion.“ Diese Definition erhellt, dass der Koeffizient für den Rück-
erstattungsanspruch nicht ein für alle Male ermittelt, sondern jedes
Jahr neu eruiert werden muss. Gegenstand der vorliegend angefoch-
tenen Verfügung ist die Rückerstattung jenes kommunalen Steuerbe-
trages des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2009, der für die
Deckung des Kultusaufwandes der Gemeinde und der zugehörigen
Kirchgemeinden verwendet wurde. Das Kantonsgericht wird sich
deshalb im Rahmen der folgenden Ausführungen (E. 5.1-5.3 und 6)
ebenfalls auf die Steuerrechnung 2009 fokussieren, bevor es zu den
Rückerstattungen für die Steuerrechnungen der Jahre 2002 bis 2008
Stellung nehmen wird (E. 7).
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(…)
6. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer auch die Gemeinderech-
nung in Frage: Er zieht in Zweifel, ob im ausgewiesenen Kultusauf-
wand wirklich der gesamte Aufwand enthalten ist, welcher seitens der
Gemeinde für die Kirche geleistet wird (Replik des Beschwerdeführers
vom 30. November 2011 Ziff. 1). In die gleiche Richtung zielt das wie-
derholt geäusserte Misstrauen, ob nicht in verschiedenen Positionen,
die unter dem allgemeinen Gemeindeaufwand rangieren, verdeckter
Aufwand für die Kirche enthalten sein könnte. Indem der Beschwerde-
führer den allgemeinen Gemeindeaufwand herunter- und die Ausga-
ben für die Kultuskosten heraufschraubt, erhöht er den Koeffizienten,
der für die Rückerstattung der Kirchensteuer auf den allgemeinen
Gemeindesteuerbetrag des Beschwerdeführers angewendet wird (von
4.26 % auf rund 10.15 %). Bei einem Gemeindesteuerbetrag von
Fr. 2 078.75 für das Jahr 2009 steigt der Rückforderungsanspruch
damit von Fr. 88.55 für 4.26 % auf Fr. 210.99 für 10.15 %. Zur
Gemeinderechnung
2009
und
deren
Anfechtung
durch
den
Beschwerdeführer ist festzuhalten was folgt:
6.1 Die Walliser Gemeinden ordnen nach Art. 69 der Verfassung des
Kantons Wallis vom 8. März 1907 (KV; SGS/VS 101.1) innerhalb der
Schranken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten
selbständig und sind für Aufgaben zuständig, die örtlicher Natur sind
sowie allein oder zusammen mit andern Gemeinden gelöst werden
können. In den Gemeinden ohne Generalrat beschliesst die Urver-
sammlung (die Versammlung der in der Gemeinde stimmberechtigten
Bürger [Art. 72 Abs. 1 Ziff. 1 KV]) den Voranschlag und die Rechnung
(Art. 78 Abs. 3 Ziff. 4 KV). Für die weiteren Zuständigkeiten sowie die
Ausübung dieser Rechte verweist die KV auf das Gesetz (Art. 78
Abs. 5 KV).
6.2 Das Gemeindegesetz (GemG; SGS/VS 175.1) führt zwei Organe
auf (die Urversammlung als Beschlussfassungsorgan und den
Gemeinderat als Vollzugsorgan), die in jeder Einwohnergemeinde
bestehen müssen (Art. 4 Abs. 1). Dem Gemeinderat als der ordentli-
chen ausführenden und verwaltenden Behörde (Art. 33 Abs. 1 GemG)
obliegt die Ausarbeitung des Voranschlags, die Finanzhaushalts-
führung und die Erstellung der Rechnung (Art. 35 Abs. 2 lit. d GemG).
Gemäss 74 Abs. 1 GemG müssen die Gemeindefinanzen nach den
Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der wirtschaftlichen und zweck-
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mässigen Verwendung der öffentlichen Gelder, des Finanzhaushalts-
gleichgewichts auf Dauer sowie der Verursacherfinanzierung geführt
werden. Die Rechnung ist jährlich durch einen oder mehrere beson-
ders befähigte Revisoren zu prüfen (Art. 83 Abs. 1 GemG). Die Revi-
soren erstatten dem Gemeinderat, der Urversammlung oder dem
Generalrat einen schriftlichen Bericht über die durchgeführten
Kontrollen, ihre Schlussfolgerungen bezüglich der Entwicklung der
Verschuldung und des Finanzhaushaltsgleichgewichts auf Dauer
(Art. 85 Abs. 1 GemG). Die Revisoren sind verpflichtet, einen Vertreter
an die Urversammlung oder in den Generalrat, welche für die
Beschlussfassung über die Rechnung einberufen worden sind, zu
delegieren (Art. 85 Abs. 2 GemG). Die Verwaltung und die Kontrolle
der Gemeindefinanzen wiederum stellen eine primäre Befugnis der
Einwohnergemeinde (Art. 6 lit. a GemG) und eine unveräusserliche
Kompetenz der Urversammlung (Art. 17 Abs. 1 lit. b GemG) dar (vgl.
zu all dem auch das Urteil des Kantonsgerichts A1 07 81 vom 6. Juli
2007 E. 4). Der Gemeinderat muss jährlich den von ihm erstellten
Voranschlag der Urversammlung vor dem 20. Dezember zur
Globalgenehmigung vorlegen (Art. 7 Abs. 1 GemG). Während der Ein-
berufungsdauer der Urversammlung und des Generalrats liegen der
Voranschlag und die Rechnung in der Gemeindekanzlei auf und
stehen den Stimmbürgern bis zum Tag der Versammlung zur Verfü-
gung (Art. 15 Abs. 1 GemG). Während der Auflagedauer der Rech-
nung hat jeder Stimmbürger Anspruch darauf, die Belege der Gemein-
derechnung, mit Ausnahme der Steuerdossiers und unter Berück-
sichtigung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, einzusehen
(Art. 15 Abs. 2 GemG). Im Falle der Ablehnung hat der Gemeinderat
den Vorschlag oder die Rechnung zu überprüfen und innert 60 Tagen
erneut der Urversammlung zu präsentieren. Bei einer zweiten
Ablehnung entscheidet der Staatsrat ebenfalls innert 60 Tagen
(Art. 15 Abs. 2 GemG).
6.3 Die Gemeinderechnung umfasst in einer übersichtlichen Gesamt-
darstellung die Einnahmen und Ausgaben eines Jahres (dazu und
zum Folgenden vgl. Urteil des Kantonsgerichts A1 07 81 vom 6. Juli
2007 E. 2). Sie enthält in weitem Umfang einerseits durch Gesetze
oder vorausgegangene Beschlüsse bedingte und gebundene Ausga-
ben der laufenden Rechnung und jene der Investitionen, andererseits
die entsprechenden Einnahmen. Sie stellt keinen Erlass im Sinne
eines Gesetzes dar, der Drittpersonen Ansprüche einräumen würde
oder als gesetzliche Grundlage für eine Ausgabe oder Einnahme die-
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nen könnte (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl.,
S. 1114 ff. Nr. 154; Rhinow/ Krähenmann, Verwaltungsrechtspre-
chung, Ergänzungsband, S. 495 f., Nr. 154; ZBl 82/1981 S. 92 ff.;
BGE 94 I 431 E. a). Der Voranschlag und die Gemeinderechnung
stellen aber auch ein von der Urversammlung beschlossenes
Führungsinstrument dar, an das der Gemeinderat in dem Sinn gebun-
den ist, dass er grundsätzlich keine weitergehenden Ausgaben tätigen
darf, ohne allenfalls einen Zusatz- oder Nachtragskredit bei der
zuständigen Urversammlung einzuholen.
6.4 Der Pfarrei ist zwar tatsächlich vorzuhalten, dass sie - entgegen
Art. 9 Abs. 1 GVKS - zu Handen der Gemeinde keine Pfarreirechnung
erstellt hat (vgl. das Schreiben der Gemeinde vom 21. April 2011). Der
Aufwand, den die Gemeinde für die Kirche getätigt hat, geht jedoch
und immerhin klar aus der Gemeinderechnung für das Jahr 2009
hervor. Diese Gemeinderechnung zieht der Beschwerdeführer
nunmehr in Zweifel. Diesbezüglich muss sich der Beschwerdeführer
jedoch entgegenhalten lassen, dass die Gemeinderechnung während
der Einberufungsdauer der Urversammlung bei der Gemeinde aufge-
legt worden ist und (unter anderem auch) dem Beschwerdeführer zur
Verfügung stand. Die Gemeinderechnung 2009 ist von der Urver-
sammlung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 GemG genehmigt worden.
Etwas Gegenteiliges wurde weder vom Beschwerdeführer (vgl. Art. 18
Abs. 1 lit. a VVRG e contrario) noch von der Gemeinde behauptet und
ergibt sich auch nicht aus den Akten. Soweit dem Beschwerdeführer
tatsächlich einzelne Positionen der Gemeinderechnung 2009 nicht
klar sind oder zu wenig transparent erscheinen, hätte er dies im
Rahmen der damaligen Urversammlung geltend machen und die
Ablehnung der Gemeinderechnung 2009 beantragen müssen (Art. 7
Abs. 1 und 2 GemG; vgl. z.B. Urteil des Kantonsgerichts P1 04 11
vom 31. August 2004 E. 7.2.3.2 e contrario). Diesfalls hätte der
Gemeinderat die Gemeinderechnung erneut prüfen und der Urver-
sammlung ein zweites Mal zur Genehmigung unterbreiten müssen
(Art. 7 Abs. 2 GemG). Der Beschwerdeführer hat jedoch anlässlich
jener Urversammlung keine Einsprache erhoben und keinen Antrag
auf Ablehnung der Gemeinderechnung 2009 gestellt, was er sich
vorhalten lassen muss. Da die Gemeinderechnung 2009 rechtskräftig
genehmigt worden ist, kann darauf nicht mehr zurückgekommen
werden. Soweit der Beschwerdeführer mithin auf einzelne Positionen
der Gemeinderechnung Bezug nimmt und sie (zu seinen Gunsten) in
Frage stellt, kann seinen Vorbringen nicht gefolgt werden.