Detailed plans and hearing required in restoration order

A1 11 178Kantonsgericht22.06.2012Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The municipality had partially approved a building amendment request but ordered restoration of the lawful condition for an unauthorized roof dormer and site fill, requiring detailed execution plans. The court held that this approach was permissible because the measures were not a simple demolition and the builder, as conduct-based polluter, could be required to file plans. The condominium owners were also condition-based polluters and had to tolerate enforcement measures. However, because the owners had not been heard on the restoration measures, the case had to be remitted for a new decision after their hearing.

Omnilex-Regeste

Art. 51 BauG; restoration of the lawful condition after unlawful construction works. Where the authority does not order a classic demolition but instead a specific corrective measure, such as relocation of a roof dormer or terrain fill, it may require the builder to submit detailed execution plans if the concrete restoration method is not yet fixed. The builder is a conduct-based polluter if he created the unlawful state by deviating from the permit; later purchasers with legal and factual control over the property are condition-based polluters. In cases of multiple polluters, the authority must exercise discretion in selecting the addressee, and the owners affected by the enforcement measure must be heard before a final enforcement order is issued.

Gesamter Gesetzestext

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RVJ / ZWR 2014

Bauwesen – KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 11 178 vom

22. Juni 2012

Gesuch um Abänderung einer Baubewilligung im Nachvollzugs-

verfahren; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

  • Wird in einer Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht

der klassische Bauabschlag (mithin der Rückbau), sondern die Rückversetzung einer

umstrittenen Dachlukarne angeordnet, so kann der Bauherr dazu verpflichtet werden,

detaillierte Ausführungspläne zu hinterlegen. Dasselbe gilt in Bezug auf Terrainauf-

schüttungen, welche die Gemeinde in ihrer Verfügung zur Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustandes vorschreibt.

  • In Anwendung des Störerprinzips ist der Bauherr als Verhaltensstörer zu quali-

fizieren, da er den polizeiwidrigen Zustand (eine formell und materiell rechtswidrige

Baute wegen Missachtung der Baubewilligung) geschaffen hat. Die Stockwerk-

eigentümer, welche die umstrittenen Wohnungen zwischenzeitlich erworben haben,

gelten als Zustandsstörer, da sie über die Sache, welche den ordnungswidrigen

Zustand bewirkt, die rechtliche und tatsächliche Gewalt haben.

  • Die Gemeinde hat an den Bauherrn eine Vollstreckungsverfügung und an die Stock-

werkeigentümer eine Duldungsverfügung zu adressieren.

Demande de modification d’une autorisation de construire déposée a

posteriori; remise en état des lieux conforme au droit

  • Lorsqu’une décision de remise en état des lieux n’ordonne pas la simple démolition,

mais le déplacement d’une lucarne aménagée sur la toiture, le maître de l’ouvrage

peut être requis de déposer des plans d’exécution détaillés. Cela vaut également

pour des remblais dont la commune ordonne la remise en état.

  • Le maître de l'ouvrage qui s’est écarté du permis de bâtir en réalisant une construc-

tion formellement et matériellement contraire au droit est considéré comme perturba-

teur par comportement. Les propriétaires de parts d’étage qui, entre-temps, ont

acquis les appartements en cause et ont un pouvoir de fait et de droit sur la chose à

l’origine de l'état irrégulier sont considérés comme perturbateurs par situation.

  • La commune doit obliger le maître de l’ouvrage à exécuter les travaux de remise en

état et les propriétaires de parts d’étage à tolérer lesdits travaux.

Gekürzter Sachverhalt

Die Gemeinde hat dem Bauherrn im Jahre 2004 die Bewilligung für

den Bau eines Mehrfamilienhauses erteilt. Im Jahre 2005 reichte der

Bauherr ein Abänderungsgesuch ein, mit dem er insbesondere die

Verkleinerung des Dachaufbaus, die Erstellung einer Schlepplukarne,

die Vergrösserung der Balkone, das Anbringen von Vordächern an

der Nord- und Südfassade sowie die Durchführung von Umgebungs-


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arbeiten beantragte. Nach einem mehrjährigen Verfahren bewilligte

die Gemeinde im Jahre 2010 das Abänderungsgesuch des Bauherrn,

mit Ausnahme der Umgebung und der vorderen Lukarne im östlichen

Dach. Für die nicht bewilligte Umgebung und Lukarne verlangte die

Gemeinde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und

zu diesem Zweck die Hinterlegung von Ausführungsplänen.

Erwägungen

(…)

dass der Staatsrat in seinem Entscheid vom 22. Juni 2011 (E. 4.3)

festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin Art. 51 des Bauge-

setzes vom 8. Februar 1996 (BauG; SGS/VS 705.1) verletzt habe,

indem sie zwar einen Bauabschlag erteilt, gleichzeitig aber vom Bau-

herrn verlangt habe, bewilligungspflichtige Pläne im Sinne eines nach-

träglichen Baugesuchs gemäss Art. 51 Abs. 3 lit. d BauG einzurei-

chen. Die Beschwerdeführerin müsse über das seinerzeit eingereichte

Abänderungsgesuch vom 29. September 2005 abschliessend ent-

scheiden und habe - falls das Abänderungsgesuch nur teilweise

bewilligt werden könne - zugleich, das heisst in derselben Verfügung,

darüber zu entscheiden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand

wieder herzustellen sei. Nach Ansicht des Kantonsgerichts geht der

Staatsrat damit fehl, weil (1.) aus der Verfügung vom 24. August 2010

klar hervorgeht, welche Punkte die Beschwerdeführerin nachträglich

genehmigt und in Bezug auf welche Elemente sie die Wieder-

herstellung des rechtmässigen Zustandes verlangt und weil (2.) die

Beschwerdeführerin vom Bauherrn sehr wohl die Einreichung von

Plänen im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens

verlangen kann;

dass nach der hier vertretenen Ansicht - und entgegen der Meinung

des Staatsrates (Entscheid des Staatsrates vom 22. Juni 2011 E. 4.3)

  • die Beschwerdeführerin das Abänderungsgesuch vom 29. Septem-

ber 2005 abschliessend entschieden hat. In Ziff. 1 des Dispositivs des

Bauentscheids vom 24. August 2010 hat sie verfügt, dass das Abän-

derungsgesuch vom 30. September 2005 bewilligt werde, mit Aus-

nahme der Umgebung und der vorderen Dachlukarne, die nicht bewil-

ligungsfähig seien. Im Rahmen der materiellen Begründung (E. 2) hat

die Beschwerdeführerin einlässlich dargelegt, welche Abänderungen

als bewilligt gelten. Der Beschwerdeführerin kann mithin nicht vorge-


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worfen werden, dass aus ihrem Bauentscheid nicht ersichtlich sei,

welche Abänderungen sie bewilligt habe und in Bezug auf welche

Elemente sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

verlange;

dass die Umgebung und die vordere Dachlukarne von der Beschwer-

deführerin nicht nur als formell, sondern auch als materiell wider-

rechtlich qualifiziert wurden, was nicht zu beanstanden ist. Formell

und materiell rechtswidrige Bauten und Anlagen müssen grund-

sätzlich entfernt werden. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht

allgemeine Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entge-

genstehen wie namentlich das Gebot der Gleichbehandlung, der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das öffentliche Interesse.

Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nicht bloss

einen Abbruch verfügt, sondern eine Rückversetzung der Dach-

lukarne und eine Aufschüttung der Umgebung angeordnet hatte,

scheint sie sich zumindest darum bemüht zu haben, dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Dessen ungeachtet haben

die Stockwerkeigentümer die Rückversetzung der Dachlukarne als

unverhältnismässig bezeichnet (Verwaltungsbeschwerde der Stock-

werkeigentümer vom 24. September 2010 Ziff. II./9.), ohne diese

Behauptung näher zu begründen. Da die Angelegenheit zur Neubeur-

teilung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird, werden die

Stockwerkeigentümer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen

Gehörs die Gelegenheit erhalten, ihre Behauptung zu begründen und

diesbezüglich ihren Standpunkt darzulegen;

dass dem Staatsrat zwar dahingehend beizupflichten ist, dass die

Gemeinde im Rahmen einer Verfügung zur Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustandes dem Bauherrn in der Regel nicht die Pflicht

auferlegt, bewilligungsfähige Pläne einzureichen. Das liegt daran,

dass im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des rechtmässi-

gen Zustandes üblicherweise der klassische Bauabschlag angeordnet

wird. Erstellt ein Bauherr zum Beispiel einen Anbau, der in der Baube-

willigung nicht vorgesehen gewesen ist, so führt der Bauabschlag

unweigerlich zu einer Redimensionierung der realisierten Baute auf

die (im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs eingereichten und von

der Gemeinde bewilligten) Pläne. In casu verhält es sich jedoch

anders: Die Beschwerdeführerin verlangte in ihrer Verfügung vom

  1. August 2010 nicht einen vollständigen Rückbau, sondern - in

Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismässigkeit - eine Rück-


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versetzung der vorderen Dachlukarne im östlichen Dach. Weder für

die Dachlukarne an und für sich noch für deren Rückversetzung hat

der Bauherr jemals Baupläne eingereicht. Damit die Dachlukarne

jedoch im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens

genehmigt werden kann, hat der Bauherr ebendiese detaillierten

Ausführungspläne zu hinterlegen. Er kann nur dann auf die Einrei-

chung von Plänen verzichten, wenn er sich bereit erklärt, die - in Über-

schreitung der Baubewilligung realisierte - Dachlukarne nicht nur zu

versetzen, sondern gänzlich abzureissen und das Dach genau so zu

schliessen, wie es in den (im Rahmen des Baugesuchs vom 15. März

2004 eingereichten und von der Beschwerdeführerin bewilligten)

Plänen vorgesehen ist;

dass es sich in Bezug auf die umstrittene Aufschüttung ebenso verhält

wie in der vorhergehenden Erwägung dargelegt: Zur Realisierung der

Aufschüttungen, die für die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes notwendig sind, hat der Bauherr neue detaillierte Baupläne

einzureichen, weil die Aufschüttungen, wie sie in der Verfügung der

Beschwerdeführerin vom 24. August 2010 vorgesehen sind, nicht

übereinstimmen mit dem Terrainverlauf, wie er in den Plänen des

Baugesuchs vom 15. März 2004 eingezeichnet war. Den Massauf-

nahmen des Geometers vom 1. Mai 2007, welche die Beschwerde-

führerin ihrer Verfügung vom 24. August 2010 beigelegt hat, können

diese Differenzen entnommen werden: Der bewilligte Terrainverlauf ist

grün und jener Verlauf, der auf Grund der Gebäudehöhe zu respek-

tieren wäre, ist rot eingezeichnet. Überdies verlangt die Wiederherstel-

lung des rechtmässigen Zustandes nach dem Einbau von Fenster-

respektive Lichtschächten, für die auch keine detaillierten Baupläne

vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat also auch in Bezug auf die

Massnahmen im Zusammenhang mit den Terrainaufschüttungen zu

Recht die Einreichung von detaillierten Bau- und Ausführungsplänen

verlangt;

dass der Staatsrat ausgeführt hat, die Gemeinde hätte in ihrer Verfü-

gung vom 24. August 2010 auch die Massnahme, die der Pflichtige

zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustandes zu treffen hat

(Art. 51 Abs. 3 lit. a BauG), bezeichnen müssen. Das gelte auch für

die Frist, innert welcher die verfügte Massnahme auszuführen ist

(lit. b), die Androhung der Ersatzvornahme für den Fall der nicht recht-

zeitigen Wiederherstellung (lit. c) sowie die Angabe der Rechtsmittel.

Auch hier kann den Ausführungen des Staatsrates nicht beigepflichtet


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werden: Der Bauentscheid der Beschwerdeführerin vom 24. August

2010 enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Die konkrete Mass-

nahme, die der Pflichtige zur Herbeiführung des rechtmässigen

Zustandes zu treffen hat (lit. a), kann die Beschwerdeführerin erst

anordnen, nachdem ihr die anbegehrten Baupläne in Bezug auf die

Rückversetzung der Dachlukarne und in Bezug auf die Aufschüttung

der Umgebung eingereicht worden sind. Erst zu jenem Zeitpunkt wird

die Beschwerdeführerin darüber entscheiden können, inwiefern die

eingereichten Baupläne bewilligungsfähig sind und für die Wieder-

herstellung des rechtmässigen Zustandes gebraucht werden können.

Das Ansetzen der Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes (lit. b) macht auch erst in Kenntnis der konkret anzu-

ordnenden Massnahmen Sinn. Dasselbe gilt für die Ersatzvornahme

für den Fall der nicht rechtzeitigen Wiederherstellung (lit. c): Sie kann

erst angedroht werden, nachdem die Beschwerdeführerin auf Grund

der eingereichten detaillierten Baupläne entschieden hat, wie die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes konkret auszu-

gestalten ist;

dass sich das vorliegend umstrittene Haus in einem polizeiwidrigen

Zustand befindet, da es teils in Missachtung der Baubewilligung vom

  1. Dezember 2004 realisiert worden ist. Nach dem Störerprinzip hat

sich polizeiliches Handeln gegen diejenigen Personen zu richten, die

den polizeiwidrigen Zustand unmittelbar zu verantworten haben

(Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Ver-

waltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 56 Rz. 28 ff.; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/

St. Gallen 2010, Rz. 2488). Als Störer ist nach herrschender Lehre

und Rechtsprechung zunächst derjenige zu betrachten, der eine poli-

zeiwidrige Gefahr oder Störung durch eigenes Verhalten selbst oder

durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter

verursacht hat (Verhaltensstörer; BGE 131 II 743 E. 3.1 mit Hin-

weisen; 122 II 65 E. 6a; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

a.a.O., Rz. 2490). Verursacher einer Störung, die von einer Baute

oder Anlage ausgeht, kann insbesondere der Bauherr, Architekt oder

Eigentümer sowie der Mieter oder Pächter sein (Magdalena Ruoss

Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Diss. Universität Zürich

1998, S. 80; Urteil des Bundesgerichts 1A.178/2003 vom 27. August

2004 E. 4). Als Verhaltensstörer ist in casu ohne Zweifel der Bauherr

zu qualifizieren. Störer ist aber auch, wer über die Sache, die den

ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche


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Gewalt hat (Zustandsstörer; BGE 122 II 65 E. 6a S. 70; 118 Ib 407

E. 4c, 114 Ib 44 E. 2c S. 50 ff., 107 Ia 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Als

Zustandsstörer gelten vorliegend die Stockwerkeigentümer. Sie

müssen sich entgegenhalten lassen, dass bei ihnen durch den Erwerb

der Wohnungen des umstrittenen Hauses originär eine eigene bau-

ordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit entstanden ist. Auf

Grund ihrer Eigenschaft als Zustandsstörer darf auch gegen sie vor-

gegangen werden, auch wenn sie die Störung nicht selber verursacht

haben. Der Einwand, sie hätten die Wohnungen gutgläubig erworben

und vom polizeiwidrigen Zustand nichts gewusst, läuft ins Leere

(Magdalena Ruoss Fierz, a.a.O., S. 83 f.);

dass vorliegend mehrere Störer gleichzeitig (sowohl der Bauherr als

Verhaltensstörer als auch die Stockwerkeigentümer als Zustands-

störer) für den polizeiwidrigen Zustand verantwortlich sind. Es liegt

mithin polizeirechtliche Haftungskonkurrenz vor (Magdalena Ruoss

Fierz, a.a.O., S. 82). Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat die

Behörde den Störer im Rahmen ihrer pflichtgemässen Ermessensaus-

übung nach dem Sinn und Zweck des Polizeirechts und nach dem

Gebot der Rechtsstaatlichkeit zu wählen. In dringlichen Fällen hat sich

die Behörde zunächst an denjenigen zu halten, der zur Beseitigung

des Gefahrenherdes am ehesten in der Lage ist (Magdalena Ruoss

Fierz, a.a.O., S. 82). In casu wären das die Stockwerkeigentümer.

Zugleich ist aber festzuhalten, dass vorliegend weder von einem

Gefahrenherd noch von einem dringlichen Fall die Rede sein kann.

Subsidiär ist jener in die Pflicht zu nehmen, der für den polizeiwidrigen

Zustand verantwortlich ist (Magdalena Ruoss Fierz, a.a.O., S. 82),

vorliegend also der Bauherr;

dass die Stockwerkeigentümer zu Recht unterstrichen haben, dass sie

und der Bauherr teils divergierende Interessen haben (Duplik der

Stockwerkeigentümer vom 29. November 2011 Ziff. II./3.). Überdies

machen sie geltend, dass aus der Verfügung der Beschwerdeführerin

vom 24. August 2010 nicht klar hervorgehe, wer verpflichtet werde.

Schliesslich bleibe offen, was geschehe, wenn unterschiedliche Pläne

eingereicht

würden

(Duplik

der

Stockwerkeigentümer

vom

  1. November 2011 Ziff. II./4.);

dass das Kantonsgericht vorliegend zum Schluss kommt, dass der

Bauherr (als Verhaltensstörer) zu verpflichten ist, den rechtmässigen

Zustand wieder herzustellen, da er den polizeiwidrigen Zustand in den


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Jahren 2004 und 2005 geschaffen hat. Gleichzeitig ist aber dem

Umstand Rechnung zu tragen, dass die Stockwerkeigentümer durch

die Wiederherstellungsverfügung in ihren Rechten und Pflichten stark

betroffen werden. Ihr Interesse, auf die Umsetzung der Wieder-

herstellung des rechtmässigen Zustandes der Dachlukarne und der

Umgebung Einfluss nehmen zu können, ist um ein Vielfaches aus-

geprägter als das entsprechende Interesse des Bauherrn, der die

Wohnungen zwischenzeitlich verkauft hat. Die Beschwerdeführerin ist

deshalb gehalten, die Stockwerkeigentümer anzuhören. Die Stock-

werkeigentümer werden sich in einem ersten Schritt dazu zu äussern

haben, inwiefern sie der Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes der Dachlukarne und der Umgebung überhaupt zustim-

men. Gestützt darauf hat die Beschwerdeführerin den Bauherrn zur

Einreichung von detaillierten Ausführungs- und Bauplänen anzuhal-

ten. Zu den eingereichten Bauplänen haben die Stockwerkeigentümer

ebenfalls Stellung zu nehmen. Im Anschluss daran wird es an der

Beschwerdeführerin sein, zu entscheiden, inwiefern die Ausführungs-

pläne des Bauherrn zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes der

Dachlukarne und der Umgebung bewilligt werden können respektive

in welchem Umfang den Anträgen und Anliegen der Stockwerkeigen-

tümer Rechnung zu tragen ist. Die Beschwerdeführerin wird ihre

Entscheidung in Form einer Vollstreckungsverfügung an den Bau-

herrn und einer Duldungsverfügung adressiert an die Stockwerkeigen-

tümer zu fällen haben;

dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Angelegenheit in

casu wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Stockwerkeigen-

tümer an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird. Insoweit ist

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde also abzuweisen. Im Übrigen

jedoch heisst das Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

gut […].

Schlagwörter

planning lawrestoration orderbuilding permitroof dormersite fillpolluter principleright to be heardenforcementproportionality

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the restoration order had to be limited to demolition or could require relocation and detailed plans

Extrahierter Entscheid

A restoration order may require relocation of the roof dormer and site fill, and the builder may be ordered to submit detailed execution plans where the restoration measure is not a simple demolition.

Extrahierte Begründung

Because the authority ordered specific restoration works rather than a classic demolition, and the measures differed from the originally approved plans, detailed plans were necessary to determine the concrete restoration steps.

Kernrechtsfrage

Whether the municipality had validly decided the post hoc amendment request and restoration measures in the same decision

Extrahierter Entscheid

The municipality had sufficiently decided the amendment request and could address restoration in the same decision.

Extrahierte Begründung

The decision clearly identified which modifications were approved and which elements were to be restored, so the objection that the decision was unclear failed.

Kernrechtsfrage

Whether the builder and the condominium owners were proper addressees of enforcement

Extrahierter Entscheid

The builder was liable as a conduct-based polluter, while the condominium owners were liable as condition-based polluters and had to tolerate the restoration measures.

Extrahierte Begründung

The builder created the unlawful condition by deviating from the permit; the later owners had legal and factual control over the building. Because several polluters existed, the authority had to proceed against the builder by enforcement order and against the owners by toleration order.

Kernrechtsfrage

Whether the condominium owners had to be heard before the restoration decision was finalized

Extrahierter Entscheid

Yes. The matter had to be sent back so that the condominium owners could be heard on the restoration measures and their arguments considered.

Extrahierte Begründung

Although the municipality could first require plans from the builder, the owners were strongly affected by the restoration and had an interest in commenting on the measures before a final enforcement order was issued.

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