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Subventionen
Subventions
KGE A1 11 173 vom 4. Juli 2012
Keine Konkurrenzierung von Unternehmen
hilfen an Projekte nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Unter-
nehmen die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige
Dienstleistung erbringen.
Ref. CH: Art. 93 Abs. 1 lit. c LwG, Art. 13 Abs. 1 SVV
Ref. VS: -
Interdiction de concurrencer les entreprises existantes
une aide à l’investissement n’est octroyée que si, dans la région d’approvision-
nement, aucune entreprise existante n’accomplit la tâche prévue de manière équiva-
lente ou fournit une prestation de service équivalente.
Réf. CH : art. 93 al. 1 let. c LAGr, art. 13 al. 1 OAS
Réf. VS : -
Gekürzter Sachverhalt
Das Projekt Agro Espace Leuk-Raron 2011-2016 (PRE AELR) will die
regionalen Potenziale in Zusammenarbeit zwischen Produzenten und
Verarbeitern, zwischen Landwirtschaft und Tourismus sowie zwischen
Land- und Forstwirtschaft ausschöpfen. So werden in den Hauptbe-
reichen Milch, Fleisch, Wein, Roggen, Tourismus und Ökologie Teil-
projekte realisiert. Die bestehenden Wertschöpfungsketten werden
erweitert und ergänzt. Neue Produkte sollen entwickelt und Wert-
schöpfungsketten aufgebaut sowie neue Dienstleistungen entwickelt
und ihre Finanzierung sichergestellt werden. Das PRE AELR basiert
auf einem Katalog von 32 Dossiers (Teilprojekten) mit verschiedenen
Massnahmen und Studien. Die Gesamtinvestitionen werden auf
Fr. 26 055 000.-- veranschlagt, woran sich Bund, Kanton und Gemein-
den beteiligen sollen. Bei einem der 32 Teilprojekte ging es u.a. um
die Herstellung von Bio-Roggenbrot und anderen Backwaren aus
Bioroggen. Gegen die Gewährung einer Investitionshilfe an dieses
Teilprojekt setzten sich mehrere Bäckereien zur Wehr. Sie erachteten
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darin eine Verletzung von Art. 13 der eidgenössischen Strukturverbes-
serungsverordnung.
Erwägungen
(…)
5. Die vorliegend umstrittene Investitionshilfe dient der Unterstützung
des Teilprojekts „Zälgbeck“ und damit der regionalen Entwicklung und
Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen
die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist (Art. 93 Abs. 1 lit. c LwG).
Gemäss Art. 13 Abs. 1 SVV werden Investitionshilfen an solche Pro-
jekte nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Unter-
nehmen die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine
gleichwertige Dienstleistung erbringen. Damit soll, wie auch dem Titel
zu dieser Bestimmung entnommen werden kann, die Konkurren-
zierung von Unternehmen verhindert werden. Die Beschwerdeführer
machen die Verletzung dieser Bestimmung geltend, weil sie ihrer
Ansicht nach in ihren bereits bestehenden Betrieben gleichwertige
Roggenprodukte (insbesondere das Walliser AOC-Roggenbrot) wie
die Beschwerdegegner herstellen würden und daher letzteren keine
Investitionshilfe gewährt werden dürfe.
5.1 Wie dem sich in den Akten befindenden „Businessplan Planungs-
phase von AGRO ESPACE LEUK-RARON“ (Businessplan) der
Beschwerdegegner ent-nommen werden kann, soll eine Bäckerei
aufgebaut werden, die insbesondere das traditionelle Walliser
Roggenbrot in Bio-Qualität und aus dem Holzofen sowie innovative
Roggengebäcke anbietet und verkauft. Der Absatz soll über die
Migros sowie über Handelsbetriebe und Direktverkauf erfolgen.
5.2 Obwohl die Vorinstanz in E. 3.4 im angefochtenen Entscheid die
Argumente der Einsprecher in Bezug auf „… eine allfällige Konkurren-
zierung der AOC-Roggenproduktion“ als stichhaltig erachtet und sie
auch in E. 3.4.3 von einer indirekten Konkurrenzierung der Produktion
des Walliser Roggenbrotes AOC ausgeht, gelangt sie zum Fazit,
„solange die Biobäckerei Zälgbeck keine Konkurrenz in der Rohstoff-
produktion für das Walliser Roggenbrot AOC, den Extenso Roggen,
generiert, ist die Konkurrenz aufgrund ihres geringen Umsatzes in der
Region minimal.“ Sie hat dann die Gewährung der Investitionshilfe an
drei Auflagen geknüpft.
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Sie anerkennt zwar die Konkurrenzsituation zwischen den bereits
bestehenden Bäckereien der Beschwerdeführer und der von den
Beschwerdegegnern projektierten. Sie versuchte dann in der Folge,
diese mittels Auflagen zu entschärfen und beantragte schliesslich dem
Grossen Rat die Gewährung der Investitionshilfe, was dieser unter
Vorbehalt allfälliger Gerichtsentscheide betreffend das Teilprojekt
„Zälgbeck“ am 16. September 2011 beschloss. Es gilt nun zu prüfen,
ob mit der umstrittenen Investitionshilfe und den zusätzlich vom
Staatsrat angeordneten Auflagen Art. 13 SVV verletzt wird.
6. Während mit dem Projekt „Zälgbeck“ ein Bio-Roggenbrot aus Bio-
Roggen und andere Roggenprodukte hergestellt werden sollen, wird
das von den bestehenden Betrieben der Beschwerdeführer zum Ver-
kauf angebotene Walliser AOC-Roggenbrot aus Extenso-Roggen und
maximal 10% Weizen produziert. Zwi-schen diesen beiden Roggen
bestehen in Bezug auf den Getreideanbau und die Verarbeitung
Unterschiede, auf die nachfolgend näher eingegangen wird.
6.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 des vom Bundesamt für Landwirtschaft
BLW erstellten Pflichtenhefts „Walliser Roggenbrot“ muss das Ge-
treide„… nach einer umweltfreundlichen Methode produziert“ werden
(ökologischer Leistungsnachweis und Extenso- bzw. Bio-Normen).
6.2 Gemäss Angaben der Schweizerischen Brotinformation (SBI)
bestehen in der Schweiz zur Zeit vier unterschiedliche Anbau-Techni-
ken bei der Getreidekultivierung (www.schweizerbrot.ch). Der konven-
tionelle Getreideanbau, der praktisch bedeutungslos geworden ist,
sowie der Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN), die extensive
Getreideproduktion („Extenso) und der Biologische Anbau.
6.2.1 Der Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) entspricht dem heu-
tigen Produktionsstandart in der Schweiz und ist Grundvoraussetzung
für den Erhalt von Direktzahlungen. Der sogenannte ÖLN befolgt
Richtlinien des Bundes, die von unabhängigen Stellen kontrolliert
werden. Der ÖLN ist eine Bewirtschaftungsform, die einen schonungs-
vollen Umgang mit Natur und Umwelt zum Ziel hat. Wesentlich sind
die Erhaltung der Artenvielfalt und der Bodenfruchtbarkeit, eine
vielfältige Fruchtfolge, der reduzierte Einsatz von Dünger und Pflan-
zenschutzmitteln sowei eine artgerechte Nutztierhaltung.
6.2.2 Bei der Extenso-Produktion von Getreide wird zusätzlich zum
ökologischen Leistungsnachweis vollständig auf den Einsatz von
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Wachstumsregulatoren, Fungiziden, chemisch-synthetischen Stimula-
toren der natürlichen Abwehrkräfte und Insektiziden verzichtet.
(Art. 55 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Land-
wirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungsverordnung, DZV;
SR 910.13). Herbizide sind jedoch erlaubt.
6.2.3 Der Biologische Anbau (BIO) ist die konsequenteste umwelt-
schonende Produktionsform. Im Gegensatz zur ÖLN-Produktion ist
der Einsatz von chemisch-synthetischem Dünger und Pflanzenschutz-
mitteln vollständig verboten. Die Unkrautbekämpfung wird z.B. wie
früher mit dem Ackerstriegel (Gerät zur mechanischen Unkrautbe-
kämpfung) oder von Hand durchgeführt. Der biologische Getreide-
anbau ist bereit, bei höherem Arbeitsaufwand kleinere Naturalerträge
in Kauf zu nehmen.
6.3 Aus diesen Darlegungen wird ersichtlich, dass die Unterschiede
zwischen dem Bio-Roggen und dem Extenso-Roggen sehr minim sind
und sie sich lediglich auf eine umweltschonendere Anbauweise mit all-
fälligen Naturalertragseinbussen und möglichem höheren Arbeits-
aufwand beschränken. Diese Unterschiede wirken sich jedoch nicht in
erheblicher Weise auf die Qualität des Endprodukts, das Roggenbrot,
aus. Beide Roggenbrote stellen hochwertige Produkte aus, in scho-
nungsvollem Umgang mit der Natur hergestelltem, Getreide und aus,
strengen Qualitätsanforderungen unterliegender, Verarbeitung dar.
Ein weiterer Unterschied liegt im Backen des Roggenbrots. Während
das BIO-Roggenbrot der Beschwerdegegner im Holzofen gebacken
werden soll, findet der Backvorgang beim AOC-Roggenbrot der
Beschwerdeführer in Etageofen statt. Auch an diesen Backvorgang
werden gemäss Art. 10 Pflichtenheft „Walliser Roggenbrot“ hohe
Anforderungen gestellt. Ob allenfalls deswegen im Endprodukt
überhaupt Unterschiede feststellbar sein werden, kann offen bleiben,
weil diese rein geschmacklicher Art wären und auf die Qualität des
Roggenbrots keinen Einfluss nehmen würden. Das Gesagte gilt auch
für die Getreidezusammensetzung beider Roggenbrote. Während das
Bio-Roggenbrot aus 100 % Bio-Roggen sein soll, beträgt der Roggen-
Anteil gemäss Art. 6 Pflichtenheft „Walliser Roggenbrot“ beim AOC-
Roggenbrot mindestens 90 % und der Weizenanteil höchstens 10 %.
Dieser relativ geringe Weizenanteil führt nach Ansicht des Gerichts
jedenfalls nicht zu einer relevanten Qualitätseinbusse. Im Business-
plan wird überdies ausdrücklich erwähnt, dass das Roggenbrot der
Beschwerdegegner „… alle Anforderungen des AOC-Labels für das
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Walliser Roggenbrot“ zu erfüllen habe. Auch ein allfälliger Preisunter-
schied für die beiden Roggenbrote würde nicht ausreichen, um die
beiden Roggenbrote nicht als gleichwertig zu qualifizieren.
6.4 Aufgrund des Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass
zwischen den beiden Roggenbroten zwar Unterschiede bestehen, die
sich, wenn auch nicht wesentlich, höchstenfalls im Geschmack und im
Verkaufspreis niederschlagen werden, die jedoch die Qualität der
beiden Produkte nicht zu beeinflussen vermögen. Beide Roggenbrote
können qualitativ als hoch- und gleichwertig beurteilt werden. Ange-
bracht sei noch der Hinweis, dass der Gesetzgeber in Art. 13 SVV
nicht den Begriff gleich (frz.: identique), sondern den Begriff gleich-
wertig (frz.: équivalent) verwendet. Schon daraus erhellt, dass auch
unterschiedliche Produkte gleichwertig sein können.
7. Art. 13 SVV kennt als weiteren Anknüpfungspunkt das Einzugs-
gebiet. Nimmt man vorliegend als Einzugsgebiet bloss die Region
Leuk-Raron, finden sich hier bereits mehrere Bäckereien, darunter
insbesondere auch die bestehenden Geschäftsbetriebe der beiden
Beschwerdeführer X. und Y. in Leukerbad. Sie bieten alle auch das
AOC-Roggenbrot an, die Bio-zertifizierte X. bietet sogar Walliser Bio-
Roggenbrot und andere Bio-Roggenprodukte an. Entscheidrelevant ist
jedoch vorliegend die Tatsache, dass die Beschwerdegegner mit dem
Bio-Roggenbrot nicht bloss das Einzugsgebiet Leuk-Raron als
Absatzmarkt anvisieren, sondern neben dem Dorf Erschmatt, die
Region Leuk, das ganze Wallis und über den Grossverteiler Migros
die ganze Schweiz sowie den Direktversand (Businessplan S. 7 Ziff.
7.1.2 Markt). Damit treten sie jedoch in direkte Konkurrenz zu den
Beschwerde führenden Bäckereien, die ihr AOC-Roggenbrot und
andere Roggenprodukte auf demselben Markt anbieten. Dass der
Absatzmarkt und damit der Kundenkreis für beide Roggenbrote und
andere Roggenprodukte offensichtlich derselbe ist, ergibt sich auch
klar aus dem Businessplan des Teilprojekts „Zälgbeck“. Wegen des in
Art. 13 SVV enthaltenen Konkurrenzverbots darf die umstrittene
Investitionshilfe nicht gewährt werden.