18
RVJ / ZVR 2013
Bauwesen – KGE A1 11 157 vom 30. Mai 2012
Baubewilligungsgebühr und Äquivalenzprinzip
notwendigerweise mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar (E. 4).
Ref. CH: -
Ref. VS: Art. 6 GemG, Art. 105 GemG, Art. 226 SteuerG, Art. 34 BauG, Art. 62 ff. BauV,
Art. 47 VVRG, Art. 78 VVRG
Taxe d’autorisation de construire et principe de l’équivalence
nécessairement incompatible avec le principe de l’équivalence (consid. 4).
Réf. CH : -
Réf. VS : art. 6 LCo, art. 105 LCo, art. 226 LF, art. 34 LC, art. 62 ss OC, art. 47 LPJA,
art. 78 LPJA
Erwägungen
(…)
4. Streitig ist vorliegend die Bemessung der seitens der Gemeinde
von der Beschwerdeführerin erhobenen Gebühr für die Behandlung
ihres Baugesuches vom 23. Februar 2010. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, die Baubewilligungsgebühr von Fr. 9 428.10 stehe
angesichts der bereits bezahlten Gebühren in keinem vernünftigen
Verhältnis mehr zum Verwaltungsaufwand und verletze das Äquiva-
lenzprinzip.
4.1 Bei Gebühren handelt es sich um Abgaben als Entgelt für eine
bestimmte, von der pflichtigen Person veranlasste Tätigkeit des
Gemeinwesens oder für die Benützung einer öffentlichen Einrichtung.
Baupolizeigebühren zählen zu den Verwaltungsgebühren, welche
geschuldet sind, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshand-
lung veranlasst oder verursacht (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/
Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 57
Rz. 20 ff.).
4.1.1 Im Bereich des Abgaberechts ist das Legalitätsprinzip beson-
ders wichtig. Einerseits muss die Ordnung mit genügender Bestimmt-
heit in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein (BGE 123 I 248 E. 2).
Anderseits dürfen öffentliche Abgaben - mit Ausnahme von Kanzlei-
gebühren - nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben
werden (BGE 125 I 173 E. 9a und b). Das Gesetz muss dabei mindes-
RVJ / ZVR 2013
19
tens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe,
deren Bemessung sowie die Ausnahmen von der Abgabepflicht
umschreiben (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,
a.a.O., § 59 Rz. 3). Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung für
gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert. Die Bemessung der
Abgabe darf auf Verordnungsstufe geregelt werden, wenn die Abga-
behöhe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien wie das
Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzt wird. Diese beiden
Prinzipien übernehmen dann die Schutzfunktion, welche dem formel-
len Gesetz zukommen würde (BGE 130 I 113 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.1.2 Das Recht der Gemeinden, für die Baubewilligungen Gebühren
zu verlangen, ergibt sich aus Art. 6 lit. c und Art. 105 des Gemeinde-
gesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG; SGS VS 175.1), aus Art. 226
des Steuergesetzes vom 10. März 1976 (SteuerG; SGS VS 642.1),
welcher die Gemeinden nebst den Steuern zur Erhebung von
Gebühren ermächtigt, und aus Art. 34 Abs. 2 lit. g des Baugesetzes
vom 8. Februar 1996 (BauG; SGS VS 705.1) sowie Art. 62 ff. der Bau-
verordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV; SGS VS 705.100). Haben
Gemeinden aufgrund des kantonalen Rechts in einem Gebiet die
Kompetenz zu legiferieren oder tun sie dies in ihrem autonomen
Bereich, sind ihre von der kommunalen Legislative beschlossenen
Erlasse einem formellen Gesetz gleichgestellt (BGE 127 I 60 E. 2e).
Das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage wird vorliegend zu Recht
nicht bestritten, denn die fragliche Gebühr basiert auf der Gebühren-
ordnung für das Baubewilligungsverfahren und die Baupolizei der
Gemeinde vom 30. Januar 2002 (Gebührenordnung), homologiert
durch den Staatsrat am 6. März 2002. Diese hält den Kreis der Abga-
bepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen
der Abgaben fest, so dass dem Erfordernis der gesetzlichen Grund-
lage entsprochen wird (BGE 123 I 248 E. 2). Weil Baupolizeigebühren
zu den Kausalabgaben zählen, darf deren Bemessung auf Verord-
nungsstufe geregelt werden. Somit ergibt sich, dass für die Auferle-
gung der Verfahrenskosten für die Baubewilligung im Umfang vom
Fr. 9 428.10 (3 ‰ der Bausumme von Fr. 3 142 700.-- gemäss
Baugesuch) eine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden ist
(Ziff. 2.1 [recte: 2.2] der Gebührenordnung).
4.2 Es bleibt zu prüfen, ob die angefochtene, auf einer hinreichenden
gesetzlichen Grundlage beruhende Gebühr auch vor den übrigen, im
20
RVJ / ZVR 2013
öffentlichen Abgaberecht zu beachtenden Grundsätzen des Äquiva-
lenz- und des Kostendeckungsprinzips stand hält.
4.2.1 Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag
der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für
den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung
nicht oder höchstens geringfügig übersteigen darf (BGE 132 II 47
E. 4.1, 131 II 735 E. 3.2). Dabei sind zum Gesamtaufwand nicht nur
die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweiges, son-
dern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reser-
ven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a/aa).
4.2.2 Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr zum objek-
tiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis
stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Es stellt
die "gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeits-
grundsatzes" dar (BGE 126 I 180 E. 3a/bb). Der Wert der staatlichen
Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie der pflich-
tigen Person bringt oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete
Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betref-
fenden Verwaltungszweiges. Es ist nicht notwendig, dass die Gebüh-
ren in jedem Einzelfall exakt dem Verwaltungsaufwand entsprechen.
Deshalb widersprechen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und
Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe dem Äquivalenz-
prinzip grundsätzlich nicht. Solche Schematisierungen sollen indessen
nicht zu sachlich unhaltbaren oder rechtsungleichen Ergebnissen
führen (BGE 130 III 225 E. 2.3). Eine als Prozent- oder Promillege-
bühr ausgestaltete Baubewilligungsabgabe ist nicht notwendigerweise
mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar. Bei der Bemessung von
Verwaltungsgebühren darf innerhalb eines gewissen Rahmens auch
dem wirtschaftlichen Interesse des Pflichtigen Rechnung getragen
werden. Das Äquivalenzprinzip kann jedoch unabhängig vom Vorlie-
gen eines kantonalrechtlichen Herabsetzungstatbestands bei hohen
Bausummen eine Korrektur der Berechnungsweise gebieten (Urteil
des Bundesgerichts 2C_517/2007 vom 15. August 2008 E. 2.4).
4.2.3 Der Staatsrat hält im Entscheid fest, dass die Baubewilligung
vom 22. Dezember 2004 nach einer Verlängerung am 22. Dezember
2008 erloschen und das entsprechende Recht zum Bauen verwirkt
war. Der Bauwillige habe ein neues Baugesuch einreichen müssen,
für welches die Gemeinde das Baubewilligungsverfahren gemäss den
RVJ / ZVR 2013
21
Vorgaben des kantonalen Rechts neu durchzuführen und das Bau-
gesuch entsprechend der gesetzlichen Pflichten zu überprüfen habe.
Eine Anrechnung der in einem vorangegangenen anderen Baubewilli-
gungsverfahren bezahlten Gebühren sei nicht möglich. Der Verwal-
tungsaufwand falle auch an, wenn nicht gebaut oder das Bauvor-
haben verweigert werde. Die Gemeinde ihrerseits hatte geltend
gemacht, dass es durch die Vergrösserung des Projektes um ein
Geschoss notwendig gewesen sei, die bereits im Baugesuch vom
länge, Grenzabstände, Ausnützungsziffer und Brandschutzbericht neu
zu kontrollieren, da sich diese Vorgaben verändert hätten. Der
Aufwand der Prüfung sei somit genau gleich gewesen wie bei einem
vollständig neuen Dossier. Diese Rechtfertigung ist überzeugend:
Durch die Änderung der Geschosszahl entstand ein neues Bauprojekt
und das Gesuch musste von der Gemeinde nahezu vollständig neu
überprüft werden. Es lag kein gleiches Projekt vor und die
Beschwerdeführerin konnte nicht substantiiert darlegen, welche Prü-
fungen die Gemeinde vom alten Baugesuch übernehmen konnte und
wie sich der Aufwand reduziert hätte. Zudem wurden die raumpla-
nungs- und baurechtlichen Bestimmungen auf kommunaler Ebene
geändert. In Ziff. 2.1 der Gebührenordnung sind alle Leistungen
aufgeführt, welche durch die ordentliche Baubewilligungsgebühr abge-
deckt sind: die Entgegennahme und Erfassung des Baugesuchs oder
des Gesuchs um Vorentscheid, die Vollständigkeitsprüfung (Art. 39
BauV), die Prüfung auf offenkundige materielle Mängel (Art. 40 BauV),
die Publikation im Amtsblatt und im Anschlagkasten der Gemeinde
(Art. 36 ff. BauG), die Einsprachebehandlung (Art. 39 ff. BauG), die
Prüfung und Antragstellung durch das Bauamt und die Baukom-
mission (Art. 41 BauV), den Erlass des Bauentscheids durch den
Gemeinderat (Art. 44 BauV), die Eröffnung des Bauentscheids (Art. 45
BauV), die Verlängerung der Baubewilligung und die Übermittlung der
Bauakten an die kantonalen Behörden. Diese Leistungen musste die
Gemeinde für das neue Baugesuch erbringen und konnte sie nicht
vom alten Dossier übernehmen. Im Rahmen ihres Ermessens hat die
Gemeinde deshalb, gestützt auf Ziff. 2.2 ihrer Gebührenordnung, auf-
grund der Angabe der Bausumme von Fr. 3 142 700.-- im Baugesuch
der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr von Fr. 9 428.10 in
Rechnung gestellt (entsprechend 3 ‰). Dass mit der Berechnung
dieser Bewilligungsgebühr das Äquivalenz- und Kostendeckungs-
prinzip eingehalten sei, hat der Staatsrat bestätigt, da es sich um ein
22
RVJ / ZVR 2013
vollständig neues Baugesuch handle. Auf die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen des Staatsrats kann verwiesen werden. Die Beschwerde-
führerin konnte nicht aufzeigen, welche Handlungen und Aufwen-
dungen die Baubehörde von der alten Baubewilligung übernehmen
konnte.
4.2.4 Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sach-
bereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschlies-
send ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Rege-
lung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungs-
freiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann insbe-
sondere einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kanto-
nalen Rechts betreffen (BGE 136 I 395 E. 4.3.5; 119 Ia 214 E. 3b;
Urteile des Bundesgerichts 1C_346/2007 vom 16. Mai 2008 E. 3.3.2;
1P.678/2004 vom 21. Juni 2005 E. 3.2 und E. 4, in: ZBl 107/2006
S. 430). Bei der Baubewilligung kommt der Gemeindebehörde nach
ständiger Rechtsprechung erheblicher Beurteilungsspielraum zu.
Entsprechend verfügt die Gemeinde insoweit über Autonomie (Urteil
des Bundesgerichts 1P.280/2002 vom 28. Oktober 2002 E. 2 und 3.4,
mit Hinweisen). Anders als das Verwaltungsgericht ist der Staatsrat
zwar gemäss Art. 47 VVRG grundsätzlich zur Ermessenskontrolle
befugt, weshalb er neben der Rechtmässigkeit auch die Zweck-
mässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es
jedoch um die Überprüfung einer kommunalen Gebührenfestsetzung
geht, darf der Staatsrat nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle
derjenigen der kommunalen Baubehörde setzen, wenn deren
Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sach-
umstände beruht (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog,
Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton
Bern, Bern 1997, N 9 und 15 zu Art. 80, N 5 zu Art. 103). Das Ver-
waltungsgericht ist seinerseits neben der Überprüfung des Sach-
verhalts auf eine Rechtskontrolle (einschliesslich Ermessensmiss-
brauch, Ermessensüberschreitung und -unterschreitung) beschränkt
(Art. 78 VVRG).
Vorliegend ist aufgrund des Kostendeckungs- und des Äquivalenz-
prinzips sowie aufgrund der präzisen kommunalen Regelung die Fest-
legung der Bemessungsgrundlagen als genügend zu betrachten.
Nach der Gebührenordnung der Gemeinde ist die Bearbeitungsge-
bühr grundsätzlich anhand der Bausumme zu berechnen. Das
Bundesgericht geht davon aus, dass pauschalisierte Baubewilligungs-
RVJ / ZVR 2013
23
gebühren, welche die Baukosten berücksichtigen, in aller Regel oder
zumindest in einer grossen Anzahl der Fälle zu Gebühren führen, die
ungefähr dem tatsächlichen Aufwand der Bewilligungsbehörden ent-
sprechen, und dass die Beachtung des Äquivalenzprinzips im Einzel-
fall wirksame Schranken zu setzen vermag (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2P.286/2006 vom 27. Februar 2007 E. 4.4): Die vorinstanz-
liche Beurteilung der Bewilligungsgebühr vermag daher solange vor
der Rechtsordnung standzuhalten, als sich die von der Gemeinde
vorgenommene und vom Staatsrat geschützte Würdigung als offen-
sichtlich vertretbar erweist, nicht rechtsverletzend ist und keine Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens darstellt. Die Vorinstanz
hat von dem ihr zustehenden Ermessen pflichtgemäss Gebrauch
gemacht und es liegen weder Ermessensüberschreitung noch andere
Rechtsverletzungen vor. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.