Zoned use of a joinery workshop in a residential zone

A1 11 153Kantonsgericht10.05.2012Dismissed

Zusammenfassung

X___________ sought a permit for a two-storey joinery extension to a house in the W2 residential zone. Neighbors opposed, and the State Council annulled the municipal permit, holding the joinery not zone-conforming. X___________ and the municipality both appealed to the Cantonal Court. The court joined the cases, rejected the time-bar objection against the municipality, and refused further evidence. It held that a joinery is not a non-disturbing small or medium business serving residential needs, that the State Council did not violate municipal autonomy, and that existing joineries or sport shops in the municipality did not justify equal treatment in illegality. Both appeals were dismissed.

Regest

Art. 22 Abs. 2 RPG; Art. 78 BZR; zone conformity of a joinery in a residential zone: a joinery cannot as a rule be qualified as a small or medium non-disturbing business serving the daily needs of a residential quarter. The assessment is based on a typifying view of the usual emissions and the functional relationship to residential use; compliance with noise-limit values does not by itself establish zone conformity. Municipal autonomy is not violated when the cantonal authority, in reviewing an appeal, correctly interprets and applies an undefined legal concept within the scope of municipal zoning law. Equal treatment in illegality is excluded absent proof of a consistent unlawful practice.

Gesamter Gesetzestext

JUGCIV

A1 11 153

A1 11 172

URTEIL VOM 10. MAI 2012

Kantonsgericht Wallis

Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard

Fournierund Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery

in Sachen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

von

X___________ , vertreten durch die Rechtsanwälte A___________, B___________

und C___________

und

Einwohnergemeinde

Y___________ ,

vertreten

durch

die

Rechtsanwälte

D___________, E___________ und F___________

gegen

Z___________ , vertreten durch die Rechtsanwälte G___________ und

H___________

und

Staatsrat des Kantons Wallis ,

(Bauwesen)


  • 2 -

Sachverhalt

A. X___________ ist Miteigentümer des Hauses I___________ auf der Parzelle

Nr. J___________, Plan Nr. K___________, Gemeinde Y___________ (Gemeinde),

Wohnzone W2. Am O___________ reichte X___________ ein Gesuch um Erteilung

einer Bewilligung zur Erstellung eines Anbaus (8m x 8m, auf zwei Stockwerken) an das

bestehende Haus I___________ ein, da er daselbst eine Schreinerei betreiben

möchte. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt des Kantons Wallis P___________

publiziert. Z___________ sind Eigentümer der Parzellen Nrn. L___________ und

M___________ und reichten (unter anderen) Einsprache gegen das Bauprojekt ein.

Sie machten insbesondere geltend, der geplante Anbau gehöre in die Gewerbezone,

da er in der Wohnzone der Gemeinde nicht zonenkonform sei.

B. Am 2. November 2010 fand eine Einigungsverhandlung statt, der jedoch kein Erfolg

beschieden war. Der Gemeinderat wies die Einsprachen ab und bewilligte das

Baugesuch an seiner Sitzung vom 23. November 2010. Der Entscheid wurde am

  1. Dezember 2010 zu Handen des Baugesuchstellers und der Einsprecher bei der Post

aufgegeben.

C. Gegen diesen Entscheid reichten Z___________ am 21. Dezember 2010

Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis (Staatsrat) ein. Zur

Begründung machten sie erneut geltend, der geplante Schreinereibetrieb sei mit der

Wohnzone W2 nicht konform: Schreinereibetriebe seien lärmend und störend. Dadurch

würde die Vermietbarkeit ihrer Wohnungen beeinträchtigt. Z___________ legten ihrer

Verwaltungsbeschwerde ausserdem ein Schreiben vom 14. Dezember 2010 bei, in

dem sie ihre Bedenken ein zweites Mal vortrugen und ihre Argumente

zusammenfassten. Die Gemeinde ihrerseits stellte sich auf den Stanpunkt, dass kleine

und mittlere Gewerbe, die nicht stören, in der Wohnzone W2 gestattet seien

(Vernehmlassung

vom

  1. Februar

2011).

Die

Vorschriften

der

Lärmempfindlichkeitsstufe II würden eingehalten, weshalb das Bauprojekt bewilligt

werden

könne.

Z___________

hielten

an

der

Begründung

für

ihre

Verwaltungsbeschwerde fest (Schreiben vom 5. März und vom 7. März 2011). Mit

Eingabe vom 23. März 2011 nahm die Gemeinde erneut Stellung und führte daselbst

aus, dass bereits ein anderer Gewerbeanbau in der Wohnzone der Gemeinde

existiere. Überdies könne dem Baugesuchsteller nicht zugemutet werden, seine

Schreinerei in der Gewerbezone zu erstellen, da die Gewerbezone in den Schweiben

nicht erschlossen sei. In seiner Stellungnahme vom 24. März 2011 machte

X___________ insbesondere geltend, dass er auf den geplanten Anbau zwecks

Existenzsicherung für sich und seine Familie angewiesen sei. Ausserdem versicherte

er, dass er die notwendigen Lärmschutzmassnahmen realisieren werde.

D. Mit Entscheid vom 8. Juni 2011 (eröffnet am 14. Juni 2011) hiess der Staatsrat die

Verwaltungsbeschwerde von Z___________ gut und hob die Baubewilligung

respektive den Einspracheentscheid der Gemeinde vom 7. Dezember 2010 auf. In

einem ersten Schritt hielt der Staatsrat fest, dass die Baueingabe an offensichtlichen


  • 3 -

Mängeln leide: Der Situationsplan entspreche nicht den Vorgaben von Art. 34 der

Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV; SGS/VS 705.100). Insbesondere fehlten

die Grenzen, die Namen der Eigentümer der Nachbarparzellen, die Fläche des

Baugrundstücks, die Ausnützungsziffer, die Angabe der Nutzungszone, in der das

Baugrundstück liegt sowie der Abstände zu den öffentlichen Strassen, der Grenzen

benachbarter Parzellen und Gebäude. Ebenso wenig sei auf den Schnitten und den

Ansichten das natürlich gewachsene Terrain und der fertige Boden nach Beendigung

der Bauarbeiten ersichtlich. Schliesslich seien die Projektpläne weder vom

Projektverfasser noch vom Bauherrn unterzeichnet worden. Der Verletzung von Art. 39

BauV sowie von Art. 17 f. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die

Verwaltungsrechtspflege vom 06. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) durch die

Gemeinde ungeachtet, hat der Staatsrat die Angelegenheit aus prozessökonomischen

Gründen nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern die Sache selber

entschieden.

In einem zweiten Schritt unterstrich der Staatsrat, dass die Zonenkonformität eine

grundlegende Voraussetzung für die Bewilligung von Bauten und Anlagen sei (Art. 22

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979

[Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700]). Wohnzonen seien hauptsächlich für

Wohnbauten

bestimmt.

Unter

Berufung

auf

die

frühere

kantons-

und

bundesgerichtliche Rechtsprechung wies der Staatsrat darauf hin, dass eine

Schreinerei keinen funktionalen Zusammenhang zur Wohnzone aufweise. Deshalb sei

die vorliegend umstrittene Schreinerei in der Wohnzone nicht zonnenkonform und die

Verwaltungsbeschwerde deshalb gutzuheissen.

E.

Gegen

diesen

Staatsratsentscheid

reichten

sowohl

X___________

(Beschwerdeführer) mit Datum vom 12. Juli 2011 (Dossier-Nr. A1 11 153) als auch die

Gemeinde mit Datum vom 12. August 2011 (Dossier-Nr. A1 11 172) eine

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Nachfolgend wird in einem ersten Schritt das

Verfahren betreffend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers

(Dossier-Nr. A1 11 153) dargestellt, bevor in einem zweiten Schritt auf die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde (Dossier-Nr. A1 11 172) eingegangen

wird.

F. Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde begehrte der Beschwerdeführer primär

an, dass der angefochtene Staatsratsentscheid vom 8. Juni 2011 in Sachen

Baubewilligung für den Anbau einer Schreinerei am Haus I___________ auf der

Parzelle Nr. J___________ aufzuheben und dem Beschwerdeführer die nachgesuchte

Baubewilligung zu erteilen sei. Subsidiär verlangte er, dass der angefochtene

Staatsratsentscheid aufzuheben sei und die Akten im Sinne der Erwägungen an den

Gemeinderat zurückzuweisen seien. Zur Begründung führte er an, dass es sich um

eine Einmannschreinerei in einem Wohnhaus handle. Er erbringe Leistungen, die mit

dem Wohnen in Zusammenhang stünden. Die Schreinerei sei ein kleines respektive

mittleres Gewerbe, das nicht störe und deshalb zonenkonform sei. Mit Eingabe vom

  1. August 2011 präzisierte der Beschwerdeführer einzelne Angaben seiner

Verwaltungsgerichtsbeschwerde.


  • 4 -

Der Staatsrat verzichtete auf eine Stellungnahme (Schreiben vom 17. August 2011).

Z___________ (Beschwerdegegner) unterstrichen die einschlägigsten Erwägungen

des staatsrätlichen Entscheides vom 8. Juni 2011 (Eingabe vom 9. September 2011).

Der Stellungnahme lag überdies ein Schreiben vom 9. August 2011 bei, in dem die

Beschwerdegegner auf einzelne Punkte der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

  1. Juli 2011 eingingen und diese widerlegten. Sie hielten abschliessend daran fest,

dass die Schreinerei in die Gewerbezone gehöre.

Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 7. Oktober 2011. Er bestritt

insbesondere, dass seine Baueingabe mit offensichtlichen Mängeln behaftet gewesen

sei. Überdies stellte er sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegner in ihrer

Vernehmlassung vom 9. September 2011 grösstenteils die Erwägungen des

staatsrätlichen Entscheides vom 8. Juni 2011 wiederholten. Mit Letzteren habe sich der

Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde einlässlich

auseinandergesetzt, weshalb sich Weiterungen erübrigten. Dessen ungeachtet legte er

der Replik eine weitere Stellungnahme bei (undatiert).

Mit Stellungnahme vom 15. respektive 18. Oktober 2011 untermauerten die

Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer selber Mitglied der Baukommission

und mit zwei weiteren Mitgliedern derselben Kommission verwandt sei. Überdies

machten sie erneut geltend, dass der geplante Anbau mitten im Wohngebiet zu stehen

komme und die Schreinerei Lärmbelästigungen verursachen werde. Sie hielten fest,

dass sie der beruflichen Zukunft des Beschwerdeführers nicht im Wege stehen wollten

  • er solle diese aber in der Gewerbezone verwirklichen. In einer Eingabe vom
  1. Oktober 2011 berichtigte der Beschwerdeführer die Angaben betreffend die

Abstände zwischen dem Haus I___________ und dem Haus N___________ der

Beschwerdegegner, welche Letztere in ihrer Stellungnahme vom 15. respektive

  1. Oktober 2011 falsch angegeben hätten.

G. Die Gemeinde begehrte in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. August

2011 (Dossier Nr. A1 11 153) an, dass der angefochtene Entscheid des Staatsrates

vom 8. Juni 2011 in Sachen Baubewilligung aufzuheben und dem Beschwerdeführer

(der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juli 2011) die nachgesuchte Bewilligung

zu erteilen sei. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien dem Fiskus

aufzuerlegen. Überdies sei der Fiskus zu verpflichten, der Gemeinde eine

Parteientschädigung gemäss GTar zu entrichten. Zur Begründung führte sie

insbesondere aus, das kantonale Recht überlasse es den Gemeinden, innerhalb der

verschiedenen Zonen die zulässigen Nutzungen zu bestimmen. Indem der Staatsrat

die Baubewilligung respektive den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2010

aufgehoben habe, habe er die Gemeindeautonomie verletzt. Zudem verwies die

Gemeinde auf Rechtsprechung, gemäss der eine Schreinerei (Verwaltungsgericht des

Kantons Tessin), eine Werkstatt für Sanitär- und Heizungsbetrieb (Verwaltungsgericht

des Kantons Zug) sowie eine Reparaturwerkstätte für Fahrräder und Motorfahrräder

(Verwaltungsgericht des Kantons Waadt) als nicht störende Gewerbebetriebe in der

Wohnzone qualifiziert worden waren. Komme hinzu, dass die Gemeinde zwar eine

Gewerbezone ausgeschieden habe, diese aber noch nicht erschlossen sei. Für die


  • 5 -

Zukunft der Gemeinde sei es wichtig, jungen Leuten berufliche Möglichkeiten zu

bieten. Zwischen einer Klein-Schreinerei und den Bedürfnissen der Bevölkerung in

einer Wohnzone bestehe ein genügender funktionaler Zusammenhang. Schliesslich

habe die Gemeinde in ihrer Baubewilligung festgehalten, dass die Schreinerei so

schallisoliert sein müsse, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Lärmimmissionen nicht

überschritten würden. Die Gemeinde habe ihr Ermessen also keineswegs missbraucht,

als sie konkludiert habe, dass der Erteilung einer Bewilligung für den Bau der

Schreinerei in der Wohnzone nichts entgegenstehe.

Mit Eingabe vom 25. August 2011 lieferte die Gemeinde den Protokollauszug über den

Gemeinderatsbeschluss betreffend die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides

sowie die Vertretungsvollmacht nach. Der Staatsrat verzichtete auf eine Stellungnahme

und verwies auf den angefochtenen Entscheid sowie auf das Urteil des

Kantonsgerichts A1 96 186 vom 5. März 1997 (Schreiben vom 31. August 2011). Der

Beschwerdeführer begehrte in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2011 an,

dass die Verfahren A1 11 172 und A1 11 153 zusammenzulegen seien. Ferner hielt er

fest, dass er die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Gemeinde unter

Verweis auf die eigene Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juli 2011 anerkenne

und unterstütze.

Die

Beschwerdegegner

verwiesen

im

Rahmen

ihrer

Vernehmlassung

vom

  1. September 2011 auf die Stellungnahme im Verfahren A1 11 153, ebenfalls datierend

vom 9. September 2011. Sie führten überdies aus, dass der Beschwerdeführer

gleichzeitig Mitglied der Gemeindebehörde und Chef des kommunalen Polizeiwesens

sei. Durch die Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (wegen Verletzung

der Gemeindeautonomie) gegen die Aufhebung einer Baubewilligung zu Gunsten des

Beschwerdeführers vermische die Gemeinde private und öffentliche Interessen auf

unzulässige

Weise.

Überdies

könne

der

Einwand

der

Verletzung

der

Gemeindeautonomie ohnehin nicht gehört werden, weil der Staatsrat in seinem

Entscheid vom 8. Juli 2011 begründet ausgeführt habe, weshalb die Schreinerei des

Beschwerdeführers keinesfalls als nicht störender Betrieb im Sinne des Bau- und

Zonenreglements der Gemeinde Y___________ vom 25. September 1994 (vom

Staatsrat homologiert am 1. Februar 1995) qualifiziert werden könne. Ausserdem

könne auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde nicht eingetreten

werden, da sie nicht innert offener Frist eingereicht worden sei. Schliesslich lag der

Vernehmlassung vom 9. September 2011 eine weitere Stellungnahme vom 18. August

2011 bei. Darin hielten die Beschwerdegegner erneut fest, eine Schreinerei verursache

Lärm, Staub und weitere Emissionen. Sie nahmen überdies zu anderen Schreinereien

Stellung, die auf der Gemeinde bereits bestünden: Diese seien jeweils im

Kellergeschoss von Wohnhäusern integriert und nicht mit dem umstrittenen Anbau zu

vergleichen. Ebenso wenig könne der Lärm, der in Sportgeschäften durch das

Schleifen von Skiern verursacht werde, mit den Immissionen gleichgesetzt werden, die

mit dem Betrieb einer Schreinerei einhergingen. Zu guter Letzt entspreche es nicht der

Wahrheit, dass die Gewerbezone der Gemeinde überhaupt nicht erschlossen sei: Dort

stehe seit über dreissig Jahren eine Garage für Raupenfahrzeuge und eine kleine

Wohnung.


  • 6 -

Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,

soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art.

72 VVRG dar. Mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis 77 VVRG unterliegt die

letztinstanzliche Verfügung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

2. In Bezug auf die Beschwerdelegitimation sind die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2011 und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der

Gemeinde vom 12. August 2011 gesondert zu prüfen:

2.1 Der Beschwerdeführer ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG

zur Beschwerdeführung legitimiert: Er ist als Baugesuchsteller und als Adressat des für

ihn negativen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.

2.2 Zur Legitimation der Gemeinde, gegen den staatsrätlichen Entscheid vom 8. Juni

2011 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzureichen, ist Folgendes festzuhalten:

Gemeinden und Gemeindeverbände sind u.a. dann zur Beschwerde an das

Kantonsgericht berechtigt, wenn sie durch eine Verfügung berührt sind und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung haben (Art. 156 Abs.

1 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS/VS 175.1]; Art. 80 Abs. 1

lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG; Urteil des Kantonsgerichts A1 09 112 vom

  1. Januar 2010 E. 1; A1 10 129 vom 7. Oktober 2010 E. 1; A1 06 104 vom

  2. Juli 2006 E. 1) oder ohne solche Beeinträchtigung, wenn das Gesetz sie hierzu

ermächtigt (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. 44 Abs. 1 lit. b VVRG; Jean-Claude Lugon,

Quelques aspects de la loi valaisanne sur la procédure et la juridiction administratives,

RDAF 1989, p. 243 N. 100; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 1782 ff.). Nach der

Rechtsprechung kann ein Gemeinwesen auch zur Beschwerde legitimiert sein, wenn

es durch den angefochtenen Entscheid in seinen hoheitlichen Befugnissen und

Aufgaben berührt wird. Gemäss Art. 6 lit. c GemG unterstehen die Ortsplanung und

das Bauwesen - unter Vorbehalt der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung -

den Befugnissen und der Gebietshoheit der Gemeinde. Darunter fällt insbesondere das

Recht der Gemeinde, Baubewilligungen zu erteilen. Mit dem Entscheid vom 8. Juni

2011 hat der Staatsrat die Baubewilligung bzw. den Einspracheentscheid vom

  1. Dezember 2010 aufgehoben. Dadurch wurde die Gemeinde in ihrer Stellung als

Hoheitsträgerin berührt (BGE 135 I 43 E. 1.2; 131 I 91 E. 1; 128 I 136 E. 1.2), was sie

zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. August 2011 legitimiert.


  • 7 -

Überdies

ist

auszuführen,

dass

gemäss

ständiger

Rechtsprechung

des

Kantonsgerichts die Gemeinden und Gemeindeverbände im Allgemeinen nur dann zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert sind, wenn auch der Bauherr die

Aufhebung der Baubewilligung anficht (ZWR 1991 S. 39 E. 2a; Urteile des

Kantonsgerichts A1 07 99 vom 20. September 2007 E. 2b; A1 98 148 und 149 vom

  1. März 1999 E. 1). In casu ist auch diese Eintretensvoraussetzung erfüllt, da der

Beschwerdeführer seinerseits eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den

staatsrätlichen

Entscheid

vom

Juni

2011

eingereicht

hat

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Juli 2011).

Schliesslich hat die Gemeinde mittels Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll vom

  1. Juni 2011 ihren Beschluss zur Anfechtung des staatsrätlichen Entscheids vom

  2. Juni 2011 dargetan (vgl. die Eingabe der Gemeinde vom 22. respektive vom

  3. August 2011 im Verfahren A1 11 172; siehe auch das Urteil des Kantonsgerichts

A1 07 121 und A1 07 122 vom 9. November 2007 E. 1).

Die Frage nach dem Bestand der Gemeindeautonomie und ihrer allfälligen Verletzung

ist nicht mehr eine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen

Beurteilung (BGE 103 Ia 194 E. 2, 472 E. 1 mit Hinweisen), weshalb darauf unter E. 12

eingegangen wird.

2.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sowohl der

Beschwerdeführer

als

auch

die

Gemeinde

zur

Einreichung

einer

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

gegen

den

staatsrätlichen

Entscheid

vom

  1. Juni 2011 legitimiert sind.

3. Die Beschwerdegegner haben im Verfahren A1 11 172 mit Schreiben vom

  1. September 2011 ins Feld geführt, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der

Gemeinde vom 12. August 2011 nicht eingetreten werden könne, da sie zu spät

eingereicht worden sei. Die Anfechtungsfrist sei am 14. Juli 2011 und damit vor Beginn

der Gerichtsferien gemäss Art. 79a lit. b VVRG abgelaufen. Die Gemeinde hingegen

stellte

sich

auf

den

Standpunkt,

dass

die

Frist

zur

Einreichung

der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erst nach den Gerichtsferien abgelaufen sei und

lieferte die entsprechende Begründung in ihrer Replik vom 26. September 2011.

Nach

Ansicht

des

Kantonsgerichts

hat

die

Gemeinde

ihre

Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. August 2011 fristgerecht eingereicht: Wie

sowohl die Gemeinde als auch die Beschwerdegegner festhalten, ist der

Staatsratsentscheid vom 8. Juni 2011 den Parteien mit eingeschriebenen Briefen vom

  1. Juni 2011 zugestellt worden. Die Entscheide sind am 15. Juni 2011 sowohl bei der

Gemeinde als auch bei den Beschwerdegegnern eingetroffen. Die Gemeinde führt

korrekt aus, dass der Tag, an dem der Entscheid eintrifft, bei der Berechnung der

Fristen nicht mitgerechnet wird (Art. 15 Abs. 1 VVRG). Die vorliegend interessierende

dreissigtägige Frist begann mithin am 16. Juni 2011 zu laufen. Da die gesetzlich und

richterlich bestimmten Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August jeweils

stillstehen, lief die Frist in casu nicht am 15. Juli 2011, sondern erst am 16. August


  • 8 -

2011 ab. Die Gemeinde hat ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. August 2011

mithin - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner - fristgerecht eingereicht.

4. Abschliessend kann festgehalten werden, dass sowohl die Beschwerdegegner als

auch die Gemeinde ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerden (vom 12. Juli respektive

vom 12. August 2011) form- und fristgerecht eingereicht haben (Art. 80 Abs. 1 lit. b und

c i.V.m. 46 und 48 VVRG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden ist somit

einzutreten.

5.

Sowohl

die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

des

Beschwerdeführers

vom

  1. Juli 2011 (Dossier A1 11 153) als auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der

Gemeinde vom 12. August 2011 (Dossier A1 11 172) richten sich gegen den

Staatsratsentscheid vom 8. Juni 2011, mit dem die Baubewilligung der Gemeinde für

den projektierten Anbau des Beschwerdeführers am Haus I___________ zur

Inbetriebnahme einer Schreinerei aufgehoben wurde. Deshalb werden - entsprechend

dem

Antrag

der

Beschwerdegegner

anlässlich

ihrer

Vernehmlassung

vom

  1. September 2011 im Rahmen des Verfahrens A1 11 172 - die Verfahren vereinigt

und beide Beschwerden im vorliegenden Entscheid beurteilt (Art. 11b Abs. 1 VVRG;

vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts A1 07 121 und A1 07 122 vom 9. November 2007

E. 2).

6. Der Beschwerdeführer verlangte in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

  1. Juli 2011 den Beizug sämtlicher Akten der Vorinstanz. Weiter beantragte er die

Einholung eines Berichts der Gemeinde bezüglich der sich derzeit in den Wohnzonen

W4, W3 und W2 befindlichen Gewerbebetriebe, der Nutzungsfläche und der Anzahl

Angestellten dieser Betriebe. Überdies wurde „eventuell [eine] Lärmprognose“ sowie

die Durchführung einer Ortsschau beantragt. Die Gemeinde ihrerseits hat in ihrer

Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. August 2011 keine Beweismittel beantragt.

6.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (BGE

120 Ib 379 E. 3b): Sind die Beweise relevant und können sie die Entscheidung

beeinflussen, haben die Parteien die Möglichkeit, deren Abnahme zu verlangen (BGE

127 I 54 E. 2b; 124 I 242 E. 2). Das Beweisverfahren kann aber geschlossen werden,

ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich

ihre

Überzeugung

gebildet

hat

und

ohne

Willkür

in

vorweggenommener

Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch

weitere

Beweiserhebungen

nicht

geändert

(Alfred

Kölz/Isabelle

Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998,

S. 39, Rz. 111 und S. 117, Rz. 320; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A.,

Bern 1983, S. 274; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1).

6.2 Im vorliegenden Fall hat das Gericht sämtliche Akten der Vorinstanzen beigezogen

sowie alle eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Überdies

befinden sich in den Akten das Baugesuch und ein Situationsplan, die den projektierten

Anbau veranschaulichen. Daraus lassen sich die Grösse und die Bauart der geplanten

Schreinerei genügend ermessen.


  • 9 -

6.3 Der Beschwerdeführer begehrt ausserdem die Durchführung einer Ortsschau an.

Er erläutert jedoch nicht, welchen Beweis er damit zu erstellen gedenkt. Der

projektierte Anbau ist in den Akten genügend dokumentiert und die Örtlichkeiten

(insbesondere die Lage des zu realisierenden Anbaus) sind dem Gericht bekannt. Vor

diesem Hintergrund würde eine Ortsschau ins Leere laufen.

6.4 Überdies hatten alle Beteiligten sowohl im Verfahren A1 11 153 als auch im

Verfahren A1 11 172 genügend Gelegenheit, sich zu äussern. Insbesondere die Frage

nach weiteren Gewerbebetrieben, die in der Wohnzone der Gemeinde geführt werden,

wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von den Beteiligten verschiedentlich

und ausgiebig thematisiert (vgl. z.B. die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des

Beschwerdeführers vom 12. Juli 2011, S. 4 Ziff. IV./A./10. sowie S. 6 Ziff. IV./B./3., die

Replik des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2011, Beilage Ziff. 2 sowie die

Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 9. August 2011, S. 2 Bemerkungen zu

Ziff. 10 sowie S. 4 Bemerkungen zu Ziff. 6). In den Akten sind die weiteren

Gewerbebetriebe, die sich in der Wohnzone der Gemeinde befinden, erwähnt. Es

bedarf mithin keines zusätzlichen Berichtes der Gemeinde bezüglich der in ihrer

Wohnzone geführten Gewerbebetriebe. Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsrecht

eine sog. Gleichbehandlung im Unrecht ohnehin nur unter sehr restriktiven - und

vorliegend nicht erfüllten (vgl. E. 9) - Bedingungen zulässt.

6.5 Schliesslich begehrt der Beschwerdeführer eine Lärmprognose an. Die Einhaltung

der Lärmgrenzwerte ist indes nicht allein entscheidend für die Beurteilung des

vorliegenden Sachverhalts: Wie das Kantonsgericht bereits in der Vergangenheit

ausgeführt hat, ist die generelle Annahme, es liege ein nicht störendes Gewerbe vor,

solange die Werte der ES II der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986

(LSV; SR 814.41) nicht überschritten seien, nicht zulässig (Urteil des Kantonsgerichts

A1 96 186 vom 5. März 1997 E. 5.2). Bei der Abwägung ist vielmehr von einer

typisierenden,

der

allgemeinen

Erfahrung

entsprechenden

Charakterisierung

auszugehen (Urteil des Kantonsgerichts A1 96 186 vom 5. März 1997 E. 5.2). Dabei ist

das Kantonsgericht zum Schluss gekommen, dass ein Schreinereibetrieb auf Grund

der normalerweise von ihm ausgehenden Immissionen nicht mehr unter die Kategorie

der emissionsarmen Betriebe fällt. Das Einholen einer Lärmprognose macht vor

diesem Hintergrund keinen Sinn, weshalb das Kantonsgericht darauf verzichtet.

6.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorhandenen Akten mithin

die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente enthalten und – wie aus den

nachfolgenden

rechtlichen

Erwägungen

hervorgeht

zur

Beurteilung

der

rechtserheblichen Fragen genügen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung

der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel

– insbesondere die vom Beschwerdeführer anbegehrte Ortsschau, die Lärmprognose

sowie das Einholen eines Berichts der Gemeinde – würden an der zu beurteilenden

Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen

verzichtet wird.


  • 10 -

7. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,

sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 80 Abs.

1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). So hat die Beschwerde gemäss diesen

Bestimmungen eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung zu

enthalten. Der Beschwerdeführer und die Gemeinde haben mithin grundsätzlich die

Rügen, die sie geltend machen wollen, in der Beschwerde vollständig und genau

darzulegen. Werfen der Beschwerdeführer und die Gemeinde dem Staatsrat eine

Rechtsverletzung vor, haben sie nicht nur anzugeben, welche Gesetzesbestimmungen,

Verfassungs- oder Rechtsgrundsätze verletzt sind, sondern auch im Einzelnen zu

zeigen, inwieweit der angefochtene Entscheid und dessen Begründung eine

Rechtsverletzung i.S.v. Art. 78 lit. a VVRG darstellt, andernfalls sich ihre Rügen auf

eine rein appellatorische Kritik beschränken und abzuweisen sind (ZWR 1984 E. 4c,

S. 54; Urteil des Kantonsgerichts A1 09 227 vom 30. April 2010 E. 4.1).

Ferner

können

nur

Rechtsverletzungen,

einschliesslich

Überschreitung

oder

Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht jedoch, abgesehen von

hier nicht zutreffenden Ausnahmen, die Unzweckmässigkeit der Verfügung (Art. 78

VVRG).

8. Unbestritten ist, dass sich der geplante Anbau in der Wohnzone W2 der Gemeinde

befindet. Die Wohnzone W2 ist in Art. 78 des Bau- und Zonenreglements der

Gemeinde Y___________ vom 25. September 1994 (BZR; vom Staatsrat homologiert

am 1. Februar 1995) umschrieben: Die Zone ist für Wohnzwecke bestimmt. Kleinere

und mittlere Gewerbe, die nicht stören, sind gestattet. Landwirtschaftliche Gebäude

sind hingegen nur in Ausnahmefällen zugelassen. Die maximale Geschosszahl beträgt

drei Vollgeschosse; die grösstmögliche Gebäudehöhe beläuft sich auf neun Meter. Der

Grenzabstand beträgt 1/3 der jeweiligen Fassadenhöhe, mindestens aber 4.50 Meter.

Die Ausnützungsziffer beträgt 0.6, die Lärmempfindlichkeitsstufe wurde auf II

festgesetzt. Im Hinblick auf die vorliegend umstrittene Baubewilligung ist insbesondere

von Interesse, was unter einem kleinen oder mittleren Betrieb, der nicht stört (im Sinne

von Art. 78 BZR), zu verstehen ist und ob zwischen einer Schreinerei und der

Wohnzone ein funktionaler Zusammenhang besteht.

8.1 Gemäss Art. 78 BZR sind in der Wohnzone W2 kleinere und mittlere Betriebe

gestattet. Der Beschwerdeführer kehrt hervor, dass er seit rund zwei bis drei Jahren

eine Schreinerei im Untergeschoss des Hauses betreibe. Sein Unternehmen sei seit

dem 29. Mai 2009 als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen. Es handle

sich um einen Einmannbetrieb; er beschäftige keine Angestellten. Bislang habe er das

Untergeschoss zur Vorbereitung und Herstellung von Innenausbauarbeiten und

Möbeln benutzt, wozu er eine Hobelmaschine, eine Kreissäge sowie eine Bandsäge

benutzt habe. Er halte sich lediglich während rund 40% seiner Arbeitszeit in der

Schreinerei auf, die übrige Zeit arbeite er in den Wohnungen seiner privaten

Arbeitgeber als Kundenschreiner (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juli 2011,

S. 3).


  • 11 -

Die Beschwerdegegner wenden dagegen ein, dass die Schreinerei durch den

geplanten Anbau wesentlich grösser werde und Raum biete für zwei zusätzliche

Arbeitsplätze. Der Beschwerdeführer werde wohl kaum Garantien dafür abgeben

können, dass er keine zusätzlichen Leute einstellen werde (Vernehmlassung der

Beschwerdegegner vom 9. August 2011 S. 2, Bemerkungen zu Ziff. 5). Überdies

unterstreichen sie, dass sie gegen die Eröffnung der Schreinerei im Untergeschoss des

Hauses keine Einwände erhoben hätten. Die Lärmimmissionen seien für sie wohl

bemerkbar, hätten aber zu keinen Beschwerden seitens der Hausgäste geführt. Gegen

die projektierte Erweiterung der Schreinerei in der Wohnzone W2 wollten sie sich

jedoch zur Wehr setzten (Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 9. August

2011 S. 1, Bemerkungen zu Ziff. 2).

Ein Blick in das Baugesuchsformular erhellt, dass sich der projektierte Anbau über eine

Fläche von 72 m2 auf zwei Stockwerken erstreckt. Gemäss Ansicht des

Kantonsgerichts handelt es sich dabei um eine beträchtliche Erweiterung,

insbesondere wenn man die Grundstücksfläche der projektierten Schreinerei (72 m2)

mit der Fläche des Hauses vergleicht, an dem der Anbau realisiert werden soll

(112 m2). Überdies gilt es vor Augen zu halten, dass die Fläche des Untergeschosses

(die bereits heute als Schreinerei genutzt wird) dem projektierten Anbau

hinzuzurechnen ist. Stellt man mithin allein auf die Grösse des Anbaus ab und setzt ihn

in Korrelation zum bereits bestehenden Haus, so muss die projektierte Schreinerei als

gross

bezeichnet

werden.

Dessen

unbenommen

ist

erstellt,

dass

der

Beschwerdeführer die Schreinerei zurzeit allein (und damit als Einmannbetrieb) führt.

Deshalb gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass es sich bei der vorliegend

umstrittenen Schreinerei - unabhängig vom Umfang des projektieren Anbaus - um ein

kleines Gewerbe im Sinne von Art. 78 BZR handelt.

8.2 Weiter ist umstritten, was unter einem nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne

von Art. 78 BZR zu verstehen ist. Erstellt ist jedenfalls, dass in der Wohnzone W2 die

Lärmempfindlichkeitsstufe II einzuhalten ist (Art. 78 BZR i.V.m. Art. 43 Abs. 1 lit. b

LSV). Die Baubewilligung wurde dem Beschwerdeführer unter anderem mit der

Auflage erteilt, dass die Schreinerei so schallisoliert sein müsse, dass die gesetzlich

vorgeschriebenen Lärmemissionen nicht überschritten werden (Ziff. 3.3.f. der

Baubewilligung vom 7. Dezember 2010). Zum Begriff des nicht störenden

Gewerbebetriebes in der Wohnzone W2 der Gemeinde ist festzuhalten was folgt:

8.2.1 Der Staatsrat kam in seinem Entscheid vom 8. Juni 2011 zum Schluss, dass die

Schreinerei mit der Wohnzone W2 der Gemeinde nicht kompatibel sei (E. 4.7).

Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, das Bundesgericht habe in BGE

1C.426/2008 ausdrücklich festgehalten, dass eine Schreinerei ein nicht störender

Betrieb sei, der mit der Wohnzone konform sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

  1. Juli 2011 Ziff. IV./B.5). Die Beschwerdegegner wandten dagegen ein, dass die

Entscheidung des Bundesgerichts in BGE 1C.426/2008 nicht verallgemeinert werden

könne (Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 9. September 2011 S. 3). Dem

ist beizupflichten: Zum einen beschränkte sich die Überprüfungskognition des

Bundesgerichts in BGE 1C.426/2008 auf die Frage, ob die Vorinstanz die kommunale


  • 12 -

Bau- und Zonenordnung willkürlich angewendet habe (E. 2.1). Zum anderen

unterstreicht das Bundesgericht, dass es sich insofern um einen speziellen Fall handle,

als die betreffende Schreinerei bereits einige Zeit auf der Grundlage von Notrecht

betrieben worden sei, nachdem ein Unwetter die ursprüngliche Produktionsstätte

zerstört hatte. Die Verweigerung der Baubewilligung hätte zur Folge gehabt, dass der

Betrieb erneut hätte verlegt werden müssen (E. 2.4). Aus diesem Spezialfall kann nicht

für alle übrigen Fälle konkludiert werden, dass ein Schreinereibetrieb als nicht

störendes Gewerbe und damit als konform mit der Wohnzone zu qualifizieren sei.

Angesichts der Tatsache, dass das Bundesgericht den Sachverhalt des BGE

1C.426/2008 selbst als „speziellen Fall“ (E. 2.4) bezeichnet hatte, kann dieser

Entscheid nicht zur Verallgemeinerung herangezogen werden. Nach der hier

vertretenen Ansicht besteht mithin kein Grund, von der bisherigen Rechtsprechung

(verwiesen sei auf das Urteil des Kantonsgerichts A1 96 186 vom 5. März 1997, dazu

sogleich unter E. 8.2.2) abzuweichen. Ein Schreinereibetrieb kann grundsätzlich nicht

als nicht störender Betrieb in der Wohnzone im Sinne von Art. 78 BZR qualifiziert

werden.

8.2.2 Zur Begründung, weshalb die umstrittene Schreinerei keinesfalls als nicht

störender Gewerbebetrieb im Sinne von Art. 78 BZR qualifiziert werden könne, zog der

Staatsrat ein Urteil des Kantonsgerichts aus dem Jahre 1997 heran (Urteil des

Kantonsgerichts A1 96 186 vom 5. März 1997). Das Kantonsgericht hatte damals die

Frage zu beurteilen, ob eine Schreinerei mit acht Mitarbeitern in der Wohnzone W3

(die gemäss dem daselbst gültigen Bau- und Zonenreglement für Wohn- und

Ferienhäuser mit max. 3 Vollgeschossen inkl. Erdgeschoss sowie für nicht störende

Gewerbebetriebe bestimmt ist) kompatibel sei. Hierzu führte das Kantonsgericht aus,

dass

Schreinereien

normalerweise

nicht

unbedeutende

Lärmimmissionen

verursachten. Überdies sei auch die Beeinträchtigung durch andere Schadstoffe in

Erwägung zu ziehen (Urteil des Kantonsgerichts A1 96 186 vom 5. März 1997 E. 5.3).

Ob die Immissionen mässig oder stark störend seien, könne offen bleiben - auf Grund

der starken Typisierung könnten sie ohnehin nicht als überhaupt nicht störend

angesehen werden. Die Anlage könne deshalb nicht als zonenkonform betrachtet

werden. Weder der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

  1. Juli 2011 noch die Gemeinde in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

  2. August 2011 vermochten die Ausführungen des Kantonsgerichts im Urteil

A1 96 186 vom 5. März 1997 E. 5.3 oder die Begründungen des Staatsrates in seinem

Entscheid vom 8. Juni 2011 (E. 4.7, mit Verweisung auf die Ausführungen des

Kantonsgerichts im Urteil A1 96 186 vom 5. März 1997 E. 5.3) zu entkräften. Das

Kantonsgericht sieht deshalb keinen Grund, von seiner früheren Rechtsprechung

respektive von der Haltung des Staatrates im angefochtenen Entscheid vom 8. Juni

2011 abzuweichen. Eine Schreinerei - selbst wenn sie bloss von einer einzigen Person

betrieben wird - verursacht zwangsläufig beträchtliche Staubimmissionen. Wie der

Beschwerdeführer zugibt, benützt er unter anderem auch eine Kreissäge, die

bekanntermassen starken Lärm verursacht, der sich mit der Wohnzone W2 nicht

verträgt. Auch das Ein- und Ausladen von Holz und Möbeln zieht zwangsläufig Lärm

nach sich. Die Feststellung des Staatsrates, dass eine Schreinerei starke Immissionen


  • 13 -

verursache, die sich mit der Wohnzone W2 der Gemeinde nicht vertrügen, ist deshalb

nicht zu beanstanden.

8.2.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht in seinem

Entscheid A1 96 186 vom 5. März 1997 (E. 5.3) festgehalten hat, dass die Frage offen

bleiben könne, ob Art. 8 LSV eingehalten worden sei: Selbst wenn die Schreinerei den

bundesrechtlich verbindlich festgelegten Immissionsgrenzwerten genügen würde,

könnte sie aus raumplanerischen Gründen nicht bewilligt werden (Urteil des

Kantonsgerichts A1 96 186 vom 5. März 1997 E. 5.3; ähnlich der staatsrätliche

Entscheid vom 8. Juni 2011 E. 4.7; vgl. auch BGE 118 Ia 115 E. 1b). Das galt nicht nur

für das Urteil des Kantonsgerichts A1 96 186 vom 5. März 1997, sondern auch im

vorliegenden Fall: Wie in den nachfolgenden Erwägungen noch zu erörtern sein wird,

könnte die umstrittene Schreinerei in der Wohnzone W2 ohnehin - unabhängig von der

Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lärmgrenzwerte - nicht bewilligt werden,

weil die projektierte Schreinerei nicht zonenkonform ist (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG) und

der funktionale Zusammenhang zwischen der Schreinerei und der Wohnzone W2 fehlt.

8.3 Auf das letztgenannte Erfordernis - den funktionalen Zusammenhang zwischen der

Schreinerei und der Wohnzone W2 - ist im nächsten Schritt einzugehen. Im Rahmen

des vorliegenden Verfahrens ist insbesondere kontrovers, unter welchen Umständen

dieser funktionale Zusammenhang bejaht werden kann. Im Einzelnen:

8.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er - ähnlich wie der Arzt, der Bäcker,

der Metzger, der Coiffeur oder der Schmieder - mit seinem Schreinereibetrieb

Leistungen erbringe, die mit dem Wohnen in Zusammenhang stünden. Er sei mit

seinem Schreinereibetrieb praktisch ausschliesslich für Wohnbauten tätig. Er kenne

seine Kunden persönlich und führe viele Reparatur- bzw. Instandstellungsarbeiten aus.

Der

kommunale

Gesetzgeber

habe

genau

an

derartige

kleine

Einmannschreinereibetriebe wie den Seinen gedacht, als er in Art. 78 BZR in der

Wohnzone W2 nicht störende kleine und mittlere Gewerbe zugelassen habe

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juli 2011 S. 5 f.).

8.3.2 Der Staatsrat hingegen vertrat in seinem Entscheid vom 8. Juni 2011 die Ansicht,

dass sich ein Schreinereibetrieb hinsichtlich der Bedeutung für die Versorgung der

Bevölkerung offensichtlich von Bäckereien, Arztpraxen etc. unterscheide (Entscheid

des Staatsrates vom 8. Juni 2011 E. 4.7). Die Beschwerdegegner schlugen im

Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2011 (S. 2, Bemerkungen zu Ziff. 9) in

dieselbe

Kerbe:

Als

nicht

störende

Betriebe

in

der

Wohnzone

könnten

Lebensmittelhandlungen, Souvenirläden und Bäckereien etc. betrachtet werden,

keinesfalls jedoch Schreinereien.

8.3.3 Wie bereits erwähnt berief sich der Staatsrat in seinem Entscheid vom 12. Juli

2011 (E. 4.6) unter anderem auch auf BGE 117 Ia 153 E. 2cc. Daselbst untermauerte

das Bundesgericht, dass die funktionale Betrachtungsweise, wonach in der Wohnzone

nur Gewerbe zugelassen werden, die dem täglichen Bedarf der Bewohner dienen, den

Zielen und dem Zweck des RPG entspreche (BGE 117 Ib 155 E. 5b). Dieses wolle auf


  • 14 -

eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinwirken (Art.

1 Abs. 2 lit. c RPG). Erklärend führte das Bundesgericht aus, dass Bäckereien,

Schuhmachereien, Coiffeursalons, Schneiderateliers, Ateliers für technische und

graphische Berufe, kleinere kaufmännische Betriebe, Arztpraxen etc. in einer

Wohnzone nicht störend seien. Der Betrieb eines Autooccasionshandels hingegen

habe keine funktionale Beziehung zur Wohnzone (BGE 117 Ib 155 E. 5a).

Gegen den Umstand, dass sich der Staatsrat in seinem Entscheid vom 8. Juni 2011

(E. 4.6) unter anderem auf BGE 117 Ib 153 E. 2cc berief, macht die Gemeinde geltend,

dass dieser Verweis unbehelflich sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde

vom 12. August 2011 Ziff. IV./2.). Auch der Beschwerdeführer wendet ein, dass der

Hinweis auf BGE 117 Ib 153 E. 2cc - mangels vergleichbarer Sachverhalte - nicht

stichhaltig sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Juli

2011 Ziff. IV./B./2.). Der zitierte Bundesgerichtsentscheid habe die Umnutzung zweier

Lastwagengaragen samt Vorplatz in einen Verkaufsplatz für Occasionsautos zum

Gegenstand gehabt, was mit der vorliegend umstrittenen Schreinerei keinesfalls

gleichgesetzt werden könne. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen,

dass sich der Autooccasionshandel von einer Schreinerei unterscheidet. Die analoge

Rechtsanwendung setzt jedoch keine völlig deckungsgleichen Sachverhalte voraus. Im

Gegenteil: Es genügt, wenn sich die Charakteristika der jeweiligen Fälle vergleichen

lassen. In Bezug auf die Kriterien, an die das Gesetz und die Rechtsprechung zur

Differenzierung zwischen Wohn- und Gewerbezone anknüpfen, lassen sich der Handel

mit Occasionsautos und der Betrieb einer Schreinerei durchaus gegenüberstellen:

Beide verursachen Lärm- und Staubimmissionen. Sowohl das Einstellen von Autos als

auch das Lagern von Holz braucht viel Raum und beschlägt eine beträchtliche

Grundstücksfläche. Weder der Autooccasionshandel noch die Schreinerei kann als

Gewerbe qualifiziert werden, das die täglichen Bedürfnisse der Quartiersbewohner

bedient. Aus all diesen Gründen vertritt das Kantonsgericht (im Gegensatz zum

Beschwerdeführer) die Ansicht, dass BGE 117 Ib 147 ff. sehr wohl einschlägig für den

vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist.

8.3.4 Zur Kontroverse über die Funktionalität zwischen der Schreinerei und der

Wohnzone W2 der Gemeinde nimmt das Kantonsgericht wie folgt Stellung: Dem

Umstand, dass in Wohnzonen im Allgemeinen und in der Wohnzone W2 der Gemeinde

im Besonderen nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig sind

(Art. 78 BZR), liegt eine funktionale Bindung an die Bedürfnisse der Wohnzone

zugrunde (Urteil des Kantonsgerichts A1 96 186 vom 5. März 1997 E. 4.3; vgl. auch

der Entscheid des Staatsrates vom 8. Juni 2011 E. 4.7; LGVE 1992 III Nr. 12; LGVE

1986 III Nr. 37; LGVE 1985 Nr. 1; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes

Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 161; Bernhard Waldmann/Peter Hänni,

Stämpflis Handkommentar SHK, Raumplanungsgesetz, Bundesgesetz vom 22. Juni

1979 über die Raumplanung (RPG), Zürich 2006, N 26 ff. zu Art. 22 RPG). Die

Rechtsprechung zur Beantwortung der Frage, welche Gewerbebetriebe in einer

Wohnzone konform sind und welche nicht, ist vielfältig (vgl. auch Peter Hänni, a. a. O.,

S. 162 ff.; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, a. a. O., N 28 ff. zu Art. 22 RPG; Erich

Zimmerlin, Das Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, Aarau 1977,


  • 15 -

Rz. 7 zu §§ 130-133): Autoreparaturwerkstätten (BVR 1978, S. 430 f.) sowie

Gärtnereien und landwirtschaftliche Betriebe (AGVE 1990, S. 271) wurden in der

Vergangenheit als nicht zonenkonform qualifiziert. Büros und sonstige Gewerbe

wurden oft als zonengerecht erachtet, sofern das Gewerbe der Befriedigung der

täglichen Bedürfnisse des Wohnquartiers diente (wie z.B. Coiffeur, Arzt, Quartierläden,

vgl. hierzu LGVE 1992, S. 381 sowie Peter Hänni, S. 162). Ein gewisser (wenn auch

etwas weit hergeholter) Zusammenhang zwischen einer Schreinerei und dem Wohnen

ist zwar tatsächlich nicht von der Hand zu weisen. Nach der hier vertretenen Ansicht

kann jedoch keine Rede davon sein, dass eine Schreinerei als Gewerbe qualifiziert

werden kann, das den täglichen Bedürfnissen eines Wohnquartiers dient: Dies gilt

vielmehr für Quartierläden, in denen Lebensmittel verkauft werden. In einer Arztpraxis

werden zwar keine täglichen Bedürfnisse gestillt; die Dienstleistungen, die dort

erbracht werden, sind nichts desto trotz essentiell und lebensnotwendig. Dasselbe gilt

für Produkte, die in Apotheken verkauft werden. Es läge wohl fern, Arztpraxen und

Apotheken in die Gewerbezone verbannen zu wollen. Auch Coiffeurläden werden

gerne als Dienstleistungsbetriebe angeführt, in denen man den üblichen Bedürfnissen

der Bewohner eines Wohnquartiers nachkommt. All diesen (Dienstleistungs-)Betrieben

ist gemein, dass sie keinen - respektive vernachlässigbar geringen - Lärm

verursachen. Sie fügen sich deshalb problemlos in die Wohnquartiere ein. Für den

vorliegend umstrittenen Schreinereibetrieb gelten die angeführten Punkte eben gerade

nicht: Die Argumentation, die Herstellung von Möbeln und Inneneinrichtungen

befriedige die täglichen Bedürfnisse der Quartierbewohner, überzeugt nicht. In einem

durchschnittlichen Haushalt werden kaum täglich, wöchentlich oder auch nur monatlich

umfangreiche Aufträge an Schreinereien vergeben. Überdies ist der Betrieb jeder

Schreinerei zwangsläufig mit beträchtlichen Immissionen verbunden (der Lärm der

Kreissägen und sonstigen Maschinen; der Staub, der durch die Verarbeitung des

Holzes verursacht wird; die Immissionen, welche der Zuliefererdienst nach sich zieht

etc.). Schliesslich ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts

um so höhere Anforderungen an die gewerbliche Nutzung zu stellen sind, je

ausgeprägter eine Zone Wohnzwecken dient (BGE 117 Ib 155 E. 5a). Angesichts der

Tatsache, dass vorliegend eine Schreinerei in der Wohnzone einer bekannten (und

notabene

autoverkehrsfreien

und

deshalb

besonders

lärmempfindlichen)

Feriendestination in Frage gestellt wird, fällt diese Wertung des Bundesgerichts

besonders ins Gewicht. In Anbetracht all dieser Umstände kann die vorliegend

umstrittene Schreinerei nicht als nicht störender Gewerbebetrieb qualifiziert werden,

der die täglichen Bedürfnisse der Bewohner der Gemeinde stillt.

9. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, dass auch andere Schreinereien in der

Wohnzone

W3

respektive

W4

der

Gemeinde

betrieben

würden

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2011, S. 4

Ziff. IV./A./10. sowie S. 6 Ziff. IV./B./3. sowie die Replik des Beschwerdeführers vom

  1. Oktober 2011, Beilage Ziff. 2). Die Beschwerdegegner gestanden zwar zu, dass in

der Wohnzone W3 der Gemeinde zwei Schreinereien existierten, führten aber aus,

dass diese bereits vor dem Inkrafttreten des BZR der Gemeinde bestanden hätten

(Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 9. August 2011, S. 2 Bemerkungen zu


  • 16 -

Ziff. 10). Überdies seien die Schreinereien in Kellergeschossen von Häusern integriert

(wohingegen der Beschwerdeführer wiederum einwandte, dass die Schreinereien sich

im Parterre befänden, vgl. die Replik des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2011,

Beilage Ziff. 2). Schliesslich machten die Beschwerdegegner geltend, dass die eine

Schreinerei nur noch selten gebraucht und die andere bloss im Sommer betrieben

werde (Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 9. August 2011, S. 2

Bemerkungen zu Ziff. 10).

Das Kantonsgericht nimmt hierzu wie folgt Stellung: Aus den Akten erhellt, dass in der

Wohnzone der Gemeinde bereits zwei Schreinereien betrieben werden. Wie die

Beschwerdegegner ausgeführt haben, werden diese aber nicht in An- oder Neubauten,

sondern in bereits bestehenden Gebäuden (im Erd- oder Untergeschoss) geführt.

Überdies werden sie nicht ganzjährlich respektive vollzeitlich genutzt. Dahingehend

unterscheiden sich die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Schreinereien vom

vorliegend umstrittenen Schreinereibetrieb. Selbst wenn man die bereits bestehenden

Schreinereien mit dem vom Beschwerdeführer projektierten Schreinereibetrieb

gleichsetzen wollte (was das Kantonsgericht nicht tut), könnte der Beschwerdeführer

aus dem Umstand, dass bereits Schreinereien in der Wohnzone der Gemeinde

betrieben werden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn das schweizerische

Verwaltungsrecht kennt keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht:

„Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung

getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden,

grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt

zu werden (BGE 135 IV 191, 194 f.; 126 V 390, 392; 124 IV 44, 47; 122 II 446, 451 f.),“

(zit. nach Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

  1. Aufl., Zürich 2010, Rz. 518; vgl. auch Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 23 Rz. 18 ff.). Etwas

anderes würde nur gelten, wo der Gemeinde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis

(mithin eine Bewilligung von Schreinereien in ihrer Wohnzone in einer Vielzahl von

Fällen) nachgewiesen werden könnte, was von keiner der Parteien geltend gemacht

wurde und wofür die Akten auch nicht die geringsten Anhaltspunkte liefern.

Unabhängig davon geht das Kantonsgericht davon aus, dass die Gemeinde - nach

Erstellung der Rechtswidrigkeit sowohl durch den Staatsrat als auch durch das

Kantonsgericht - in Zukunft keine weiteren Baubewilligungen für lärmintensive Betriebe

in der Wohnzone W2 mehr erteilen wird. Insoweit der Beschwerdeführer also aus dem

Umstand, dass in der Wohnzone W2 der Gemeinde vereinzelte andere Schreinereien

stehen, für sich Rechte ableiten möchte, kann er nicht gehört werden.

10. Der Beschwerdeführer bringt weiter ein, dass sich in der Wohnzone der Gemeinde

mehrere Sportgeschäfte befänden, in denen Skier geschliffen würden, was ebenfalls

Immissionen verursache (Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers

vom 12. Juli 2011 Ziff. IV./A./10 sowie die Replik des Beschwerdeführers vom

  1. Oktober 2011, Beilage Ziff. 3). Die Beschwerdegegner wenden dagegen ein, dass

ein Sportgeschäft und ein Schreinereibetrieb nichts gemein hätten (Vernehmlassung

der Beschwerdegegner vom 9. August 2011 S. 2, Bemerkungen zu Ziff. 10). Der

Staatsrat hat den Standpunkt der Beschwerdegegner gestützt (Entscheid des


  • 17 -

Staatsrates vom 8. Juni 2011 E. 7). Überdies hat er treffend ausgeführt, dass die

Bedeutung der Gemeinde als Winterdestination und als Skigebiet zu berücksichtigen

sei. Das Kantonsgericht stimmt dem vollumfänglich bei: Ein Sportgeschäft kann nicht

mit einer Schreinerei verglichen werden. Das Einstellen von Skiern braucht weniger

Platz als die Lagerung von Holz. Ausserdem benötigt das Schleifen von Skiern weitaus

kleinere und weniger lärmintensive Maschinen, als dies für den Betrieb einer

Schreinerei notwendig wäre. Schliesslich ist vor Augen zu halten, dass in einem

Sportgeschäft nicht nur Skier verkauft, sondern weitere Serviceleistungen erbracht

werden wie der Verkauf von Sonnenbrillen oder Skihandschuhen oder die Vermietung

von Skiausrüstung. All diese Dienstleistungen sind zum einen weniger lärmintensiv als

das Betreiben einer Schreinerei und weisen zum anderen einen engen funktionalen

Zusammenhang mit dem Winterskiort auf. Es liegt auf der Hand, dass diese

Dienstleistungen in der Nähe der Skiliftanlagen erbracht werden müssen und den

Touristen nicht zugemutet werden kann, sich in der - notabene verkehrsfreien -

Gemeinde in die Gewerbezone zu begeben, um ihre Skiausrüstung zu erstehen. Die

vorliegend umstrittene Schreinerei kann mithin nicht mit den Sportgeschäften der

Gemeinde verglichen werden; der Beschwerdeführer kann aus den Standorten der

Sportgeschäfte nichts zu Gunsten seiner projektierten Schreinerei ableiten.

11. Die Gemeinde rechtfertigt die von ihr erteilte Bewilligung für den Bau der

Schreinerei in der Wohnzone W2 insbesondere auch damit, dass ihre Gewerbezone

nur ungenügend erschlossen sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde vom

  1. August 2011 Ziff. IV./1. in fine). Der Beschwerdeführer stellt sich auf denselben

Standpunkt (Replik des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2011, Beilage Ziff. 4). Die

Beschwerdegegner halten in ihrer Duplik vom 15. respektive 18. Oktober 2011

entgegen, dass sich mindestens eine Werkstatt in der Gewerbezone der Gemeinde

befinde (Ziff. 6).

Wie es sich mit der Erschliessung der Gewerbezone der Gemeinde tatsächlich verhält,

kann vorliegend dahingestellt bleiben. Jedenfalls obliegt der Gemeinde gemäss dem

RPG, dem Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG; SGS/VS 705.1) und der BauV die

Pflicht, ihre Gewerbezone zu erschliessen (Peter Hänni, a. a. O., S. 275; Bernhard

Waldmann/Peter Hänni, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 19 RPG). Der Zeithorizont erstreckt sich

grundsätzlich auf 15 Jahre (Art. 15 lit. b RPG; vgl. auch Peter Hänni, a. a. O., S. 275

f.). Kommt die Gemeinde ihrer Erschliessungspflicht nicht oder bloss ungenügend

nach, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten oder zu Gunsten der Baubewilligung für

die Schreinerei in der Wohnzone W2 ableiten. Im Gegenteil: Art. 19 Abs. 3 RPG sieht

diesfalls lediglich vor, dass den Grundeigentümern zu gestatten ist, ihr Land nach den

vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung

durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu

bevorschussen. Die fehlende oder ungenügende Erschliessung ihrer Gewerbezone

berechtigt die Gemeinde jedoch mitnichten dazu, die vorliegend umstrittene

Schreinerei in der Wohnzone zu bewilligen. Das Kantonsgericht hat bereits in der

Vergangenheit ausgeführt, dass der Umstand, dass die Groberschliessung noch nicht

vollständig realisiert sei, keinen Grund darstelle, eine Ausnahmebewilligung zu erteilen,

um die Gemeinde von ihrer Erschliessungspflicht zu dispensieren (Urteil des


  • 18 -

Kantonsgerichts A1 96 186 vom 5. März 1997 E. 7). Das Kantonsgericht sieht

vorliegend keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

12.

Schliesslich

führt

die

Gemeinde

zur

Begründung

ihrer

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

insbesondere

aus,

dass

der

angefochtene

Staatsratsentscheid vom 8. Juni 2011 die Autonomie der Gemeinde verletze. Es sei

nicht am Staatsrat, zu bestimmen, was unter den Begriff eines kleinen oder mittleren

Gewerbes, das in der Wohnzone W2 der Gemeinde nicht störe, falle. Die

Rechtsprechung habe bereits Gewerbebetriebe wie eine Schreinerei, eine Werkstatt

für Sanitär- und Heizungsbetrieb sowie eine Reparaturwerkstätte für Fahrräder und

Motorfahrräder als nicht störende Gewerbebetriebe in der Wohnzone qualifiziert

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde vom 12. August 2011 Ziff. IV./1.).

Hierzu ist festzuhalten was folgt:

12.1 Art. 2 Abs. 1 BauG bezeichnet die Gemeinde als zuständige Behörde im

öffentlichen Baurecht (Urteil des Kantonsgerichts A1 01 202 vom 15. März 2002 E. 3).

Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über die

Raumplanung vom 23. Januar 1987 [kRPG; SGS/VS 701.1]) konkretisiert, dass die

Gemeinden in einem Zonen- und Baureglement die innerhalb der verschiedenen

Zonen zulässigen Nutzungen bestimmen. Es kann als unbestritten gelten, dass u.a.

der

Erlass

von

Bauordnungen

mit

Zonenplänen

zum

Kernbereich

der

Gemeindeautonomie gehört (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O.,

Rz. 1395). Ist eine Gemeinde - wie vorliegend - zu autonomer Rechtssetzung befugt,

so ist sie grundsätzlich auch in der Anwendung dieses Rechts autonom (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 1399). Das Bundesgericht geht von

einer Verletzung der Gemeindeautonomie aus, wenn die für die Kontrolle der

Anwendung von Gemeinderecht zuständigen kantonalen Behörden dieses Recht

willkürlich missachten (BGE 95 I 37 f. E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

a.a.O., Rz. 1399).

12.2 Art. 47 Abs. 3 VVRG normiert, dass im Rahmen der Verwaltungsbeschwerde vor

dem Staatsrat die Rüge der Unzweckmässigkeit unzulässig ist, wenn - wie vorliegend -

die Angelegenheit in den autonomen Bereich der Gemeinde oder eines

Gemeindeverbandes

fällt.

Diesfalls

kann

der

Beschwerdeführer

mit

seiner

Verwaltungsbeschwerde bloss Rechtsverletzungen von Verfügungen rügen (Art. 47

Abs. 1 VVRG e contrario). Als Rechtsverletzungen gelten die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des Sachverhalts, die Verletzung einer wesentlichen

Verfahrensvorschrift sowie die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens

(Art. 47 Abs. 2 VVRG).

12.3 In casu gilt es also abzuklären, ob der Staatsrat mit seinem Entscheid, wonach

die umstrittene Schreinerei nicht unter die kleinen oder mittleren Betriebe, die nicht

stören und deshalb mit der Wohnzone W2 der Gemeinde kompatibel seien, subsumiert

werden könne, den Sachverhalt unvollständig festgestellt, eine wesentliche

Verfahrensvorschrift verletzt oder sein Ermessen überschritten oder missbraucht hat

(Art. 47 Abs. 2 VVRG). Beim „kleinen oder mittleren Gewerbe, das nicht stört“, handelt


  • 19 -

es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff. Wer den Sinn eines

unbestimmten Rechtsbegriffs zu eruieren hat, betätigt kein Ermessen, sondern

beantwortet eine Rechtsfrage (BGE 95 I 40 E. 4b; 94 I 135 E. 7a; 91 I 75). Diese

unbestimmten Rechtsbegriffe sind im einzelnen Fall näher zu bestimmen und auf den

entsprechenden Sachverhalt anzuwenden. Sie lassen jedoch keine Wahl zwischen

zwei oder mehreren gleichwertigen Lösungen (BGE 95 I 40 E. 4b). Mit den Worten des

Bundesgerichts im vorgenannten BGE: „Richtig ist stets nur eine einzige Lösung. Diese

hat diejenige Behörde zu suchen, die einen gesetzlichen Erlass anzuwenden hat.“

Indem der Staatsrat konkludierte, die umstrittene Schreinerei könne nicht als kleiner

oder mittlerer Betrieb, der nicht störe und deshalb mit der Wohnzone W2 der

Gemeinde kompatibel sei, qualifiziert werden, betätigte er kein Ermessen, sondern

legte den erwähnten unbestimmten Rechtsbegriff aus und auf den konkreten

Sachverhalt an. Der Staatsrat hat also seine Zuständigkeit nicht überschritten (BGE 95

I 40 E. 4b). Wie das Kantonsgericht in E. 8 bis 11 eingehend erörtert hat, ist der

angefochtene Entscheid des Staatsrates vom 8. Juni 2011 nicht zu rügen. Dem

Begehren der Gemeinde (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. August 2011, Ziff.

II./1.), den angefochtenen Entscheid des Staatsrates wegen Verletzung der

Gemeindeautonomie

aufzuheben

und

dem

Beschwerdeführer

der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juli 2011 die nachgesuchte Baubewilligung

zu erteilen, kann nicht statt gegeben werden.

13. Zusammenfassend ist somit festzuhalten was folgt: Der Entscheid des Staatsrates,

wonach die vorliegend umstrittene Schreinerei als störend zu qualifizieren und deshalb

mit der Wohnzone W2 der Gemeinde nicht konform sei, ist nicht zu beanstanden.

Ebenso wenig hat der Staatsrat mit seinem Entscheid vom 8. Juni 2011 die Autonomie

der Gemeinde verletzt. Angesichts der Staub- und Lärmimmissionen, die ein

Schreinereibetrieb verursacht, kann eine Schreinerei nicht als „nicht störender Betrieb“

qualifiziert werden. Ebenso stimmt das Kantonsgericht mit dem Staatsrat dahingehend

überein, dass zwischen einer Schreinerei und der Wohnzone kein funktionaler

Zusammenhang besteht. Schliesslich vermag das Kantonsgericht auch der Ansicht des

Beschwerdeführers, wonach Schreinereien und Sportgeschäfte in der Wohnzone von

autofreien Feriendestinationen gleichgesetzt werden könnten, nicht zu folgen. Sowohl

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2011 als

auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde vom 12. August 2011 sind

somit

abzuweisen.

Bei

diesem

Verfahrensausgang

gelten

sowohl

der

Beschwerdeführer als auch die Gemeinde als unterliegende Partei mit den

entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

13.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu

tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise

erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und

der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr

Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren

auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Deshalb

können der Gemeinde vorliegend keine Kosten auferlegt werden.


  • 20 -

Der Beschwerdeführer ist mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juli

2011 unterlegen. Somit hat er die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG).

Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor

Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8)

setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der

Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der

öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen

Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie

seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1 500.--

festgesetzt; sie ist vom unterliegenden Beschwerdeführer zu bezahlen.

13.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Auch die Gemeinde ist im

vorliegenden Verfahren unterlegen, weshalb ihrem Antrag auf Parteientschädigung

ebenso wenig entsprochen werden kann.

13.3 Die Beschwerdegegner gehen aus dem vorliegenden Verfahren als obsiegende

Parteien hervor, weshalb sie Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 91

Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder

Gemeindekasse auferlegt, soweit sei aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden

Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Die Parteientschädigung ist global

festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie die

Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 GTar), die in Anwendung der Art. 27 ff.

GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen

Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Auf Grund des Umfangs, des

geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles bezahlen der

Beschwerdeführer und die Gemeinde dem Beschwerdegegner je hälftig und unter

solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1 500.--.

Demnach erkennt das Kantonsgericht

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer und die Gemeinde bezahlen den Beschwerdegegnern je

hälftig und unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung in der Höhe

von Fr. 1 500.--.

Dieser Entscheid ist dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, der

Gemeinde und dem Staatsrat schriftlich mitzuteilen.

Sitten, 10. Mai 2012

Schlagwörter

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