JUGCIV
A1 11 153
A1 11 172
URTEIL VOM 10. MAI 2012
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard
Fournierund Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery
in Sachen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
von
X___________ , vertreten durch die Rechtsanwälte A___________, B___________
und C___________
und
Einwohnergemeinde
Y___________ ,
vertreten
durch
die
Rechtsanwälte
D___________, E___________ und F___________
gegen
Z___________ , vertreten durch die Rechtsanwälte G___________ und
H___________
und
Staatsrat des Kantons Wallis ,
(Bauwesen)
Sachverhalt
A. X___________ ist Miteigentümer des Hauses I___________ auf der Parzelle
Nr. J___________, Plan Nr. K___________, Gemeinde Y___________ (Gemeinde),
Wohnzone W2. Am O___________ reichte X___________ ein Gesuch um Erteilung
einer Bewilligung zur Erstellung eines Anbaus (8m x 8m, auf zwei Stockwerken) an das
bestehende Haus I___________ ein, da er daselbst eine Schreinerei betreiben
möchte. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt des Kantons Wallis P___________
publiziert. Z___________ sind Eigentümer der Parzellen Nrn. L___________ und
M___________ und reichten (unter anderen) Einsprache gegen das Bauprojekt ein.
Sie machten insbesondere geltend, der geplante Anbau gehöre in die Gewerbezone,
da er in der Wohnzone der Gemeinde nicht zonenkonform sei.
B. Am 2. November 2010 fand eine Einigungsverhandlung statt, der jedoch kein Erfolg
beschieden war. Der Gemeinderat wies die Einsprachen ab und bewilligte das
Baugesuch an seiner Sitzung vom 23. November 2010. Der Entscheid wurde am
aufgegeben.
C. Gegen diesen Entscheid reichten Z___________ am 21. Dezember 2010
Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis (Staatsrat) ein. Zur
Begründung machten sie erneut geltend, der geplante Schreinereibetrieb sei mit der
Wohnzone W2 nicht konform: Schreinereibetriebe seien lärmend und störend. Dadurch
würde die Vermietbarkeit ihrer Wohnungen beeinträchtigt. Z___________ legten ihrer
Verwaltungsbeschwerde ausserdem ein Schreiben vom 14. Dezember 2010 bei, in
dem sie ihre Bedenken ein zweites Mal vortrugen und ihre Argumente
zusammenfassten. Die Gemeinde ihrerseits stellte sich auf den Stanpunkt, dass kleine
und mittlere Gewerbe, die nicht stören, in der Wohnzone W2 gestattet seien
(Vernehmlassung
vom
2011).
Die
Vorschriften
der
Lärmempfindlichkeitsstufe II würden eingehalten, weshalb das Bauprojekt bewilligt
werden
könne.
Z___________
hielten
an
der
Begründung
für
ihre
Verwaltungsbeschwerde fest (Schreiben vom 5. März und vom 7. März 2011). Mit
Eingabe vom 23. März 2011 nahm die Gemeinde erneut Stellung und führte daselbst
aus, dass bereits ein anderer Gewerbeanbau in der Wohnzone der Gemeinde
existiere. Überdies könne dem Baugesuchsteller nicht zugemutet werden, seine
Schreinerei in der Gewerbezone zu erstellen, da die Gewerbezone in den Schweiben
nicht erschlossen sei. In seiner Stellungnahme vom 24. März 2011 machte
X___________ insbesondere geltend, dass er auf den geplanten Anbau zwecks
Existenzsicherung für sich und seine Familie angewiesen sei. Ausserdem versicherte
er, dass er die notwendigen Lärmschutzmassnahmen realisieren werde.
D. Mit Entscheid vom 8. Juni 2011 (eröffnet am 14. Juni 2011) hiess der Staatsrat die
Verwaltungsbeschwerde von Z___________ gut und hob die Baubewilligung
respektive den Einspracheentscheid der Gemeinde vom 7. Dezember 2010 auf. In
einem ersten Schritt hielt der Staatsrat fest, dass die Baueingabe an offensichtlichen
Mängeln leide: Der Situationsplan entspreche nicht den Vorgaben von Art. 34 der
Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV; SGS/VS 705.100). Insbesondere fehlten
die Grenzen, die Namen der Eigentümer der Nachbarparzellen, die Fläche des
Baugrundstücks, die Ausnützungsziffer, die Angabe der Nutzungszone, in der das
Baugrundstück liegt sowie der Abstände zu den öffentlichen Strassen, der Grenzen
benachbarter Parzellen und Gebäude. Ebenso wenig sei auf den Schnitten und den
Ansichten das natürlich gewachsene Terrain und der fertige Boden nach Beendigung
der Bauarbeiten ersichtlich. Schliesslich seien die Projektpläne weder vom
Projektverfasser noch vom Bauherrn unterzeichnet worden. Der Verletzung von Art. 39
BauV sowie von Art. 17 f. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege vom 06. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) durch die
Gemeinde ungeachtet, hat der Staatsrat die Angelegenheit aus prozessökonomischen
Gründen nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern die Sache selber
entschieden.
In einem zweiten Schritt unterstrich der Staatsrat, dass die Zonenkonformität eine
grundlegende Voraussetzung für die Bewilligung von Bauten und Anlagen sei (Art. 22
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
[Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700]). Wohnzonen seien hauptsächlich für
Wohnbauten
bestimmt.
Unter
Berufung
auf
die
frühere
kantons-
und
bundesgerichtliche Rechtsprechung wies der Staatsrat darauf hin, dass eine
Schreinerei keinen funktionalen Zusammenhang zur Wohnzone aufweise. Deshalb sei
die vorliegend umstrittene Schreinerei in der Wohnzone nicht zonnenkonform und die
Verwaltungsbeschwerde deshalb gutzuheissen.
E.
Gegen
diesen
Staatsratsentscheid
reichten
sowohl
X___________
(Beschwerdeführer) mit Datum vom 12. Juli 2011 (Dossier-Nr. A1 11 153) als auch die
Gemeinde mit Datum vom 12. August 2011 (Dossier-Nr. A1 11 172) eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Nachfolgend wird in einem ersten Schritt das
Verfahren betreffend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers
(Dossier-Nr. A1 11 153) dargestellt, bevor in einem zweiten Schritt auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde (Dossier-Nr. A1 11 172) eingegangen
wird.
F. Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde begehrte der Beschwerdeführer primär
an, dass der angefochtene Staatsratsentscheid vom 8. Juni 2011 in Sachen
Baubewilligung für den Anbau einer Schreinerei am Haus I___________ auf der
Parzelle Nr. J___________ aufzuheben und dem Beschwerdeführer die nachgesuchte
Baubewilligung zu erteilen sei. Subsidiär verlangte er, dass der angefochtene
Staatsratsentscheid aufzuheben sei und die Akten im Sinne der Erwägungen an den
Gemeinderat zurückzuweisen seien. Zur Begründung führte er an, dass es sich um
eine Einmannschreinerei in einem Wohnhaus handle. Er erbringe Leistungen, die mit
dem Wohnen in Zusammenhang stünden. Die Schreinerei sei ein kleines respektive
mittleres Gewerbe, das nicht störe und deshalb zonenkonform sei. Mit Eingabe vom
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Der Staatsrat verzichtete auf eine Stellungnahme (Schreiben vom 17. August 2011).
Z___________ (Beschwerdegegner) unterstrichen die einschlägigsten Erwägungen
des staatsrätlichen Entscheides vom 8. Juni 2011 (Eingabe vom 9. September 2011).
Der Stellungnahme lag überdies ein Schreiben vom 9. August 2011 bei, in dem die
Beschwerdegegner auf einzelne Punkte der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
dass die Schreinerei in die Gewerbezone gehöre.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 7. Oktober 2011. Er bestritt
insbesondere, dass seine Baueingabe mit offensichtlichen Mängeln behaftet gewesen
sei. Überdies stellte er sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegner in ihrer
Vernehmlassung vom 9. September 2011 grösstenteils die Erwägungen des
staatsrätlichen Entscheides vom 8. Juni 2011 wiederholten. Mit Letzteren habe sich der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde einlässlich
auseinandergesetzt, weshalb sich Weiterungen erübrigten. Dessen ungeachtet legte er
der Replik eine weitere Stellungnahme bei (undatiert).
Mit Stellungnahme vom 15. respektive 18. Oktober 2011 untermauerten die
Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer selber Mitglied der Baukommission
und mit zwei weiteren Mitgliedern derselben Kommission verwandt sei. Überdies
machten sie erneut geltend, dass der geplante Anbau mitten im Wohngebiet zu stehen
komme und die Schreinerei Lärmbelästigungen verursachen werde. Sie hielten fest,
dass sie der beruflichen Zukunft des Beschwerdeführers nicht im Wege stehen wollten
Abstände zwischen dem Haus I___________ und dem Haus N___________ der
Beschwerdegegner, welche Letztere in ihrer Stellungnahme vom 15. respektive
G. Die Gemeinde begehrte in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. August
2011 (Dossier Nr. A1 11 153) an, dass der angefochtene Entscheid des Staatsrates
vom 8. Juni 2011 in Sachen Baubewilligung aufzuheben und dem Beschwerdeführer
(der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juli 2011) die nachgesuchte Bewilligung
zu erteilen sei. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien dem Fiskus
aufzuerlegen. Überdies sei der Fiskus zu verpflichten, der Gemeinde eine
Parteientschädigung gemäss GTar zu entrichten. Zur Begründung führte sie
insbesondere aus, das kantonale Recht überlasse es den Gemeinden, innerhalb der
verschiedenen Zonen die zulässigen Nutzungen zu bestimmen. Indem der Staatsrat
die Baubewilligung respektive den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2010
aufgehoben habe, habe er die Gemeindeautonomie verletzt. Zudem verwies die
Gemeinde auf Rechtsprechung, gemäss der eine Schreinerei (Verwaltungsgericht des
Kantons Tessin), eine Werkstatt für Sanitär- und Heizungsbetrieb (Verwaltungsgericht
des Kantons Zug) sowie eine Reparaturwerkstätte für Fahrräder und Motorfahrräder
(Verwaltungsgericht des Kantons Waadt) als nicht störende Gewerbebetriebe in der
Wohnzone qualifiziert worden waren. Komme hinzu, dass die Gemeinde zwar eine
Gewerbezone ausgeschieden habe, diese aber noch nicht erschlossen sei. Für die
Zukunft der Gemeinde sei es wichtig, jungen Leuten berufliche Möglichkeiten zu
bieten. Zwischen einer Klein-Schreinerei und den Bedürfnissen der Bevölkerung in
einer Wohnzone bestehe ein genügender funktionaler Zusammenhang. Schliesslich
habe die Gemeinde in ihrer Baubewilligung festgehalten, dass die Schreinerei so
schallisoliert sein müsse, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Lärmimmissionen nicht
überschritten würden. Die Gemeinde habe ihr Ermessen also keineswegs missbraucht,
als sie konkludiert habe, dass der Erteilung einer Bewilligung für den Bau der
Schreinerei in der Wohnzone nichts entgegenstehe.
Mit Eingabe vom 25. August 2011 lieferte die Gemeinde den Protokollauszug über den
Gemeinderatsbeschluss betreffend die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides
sowie die Vertretungsvollmacht nach. Der Staatsrat verzichtete auf eine Stellungnahme
und verwies auf den angefochtenen Entscheid sowie auf das Urteil des
Kantonsgerichts A1 96 186 vom 5. März 1997 (Schreiben vom 31. August 2011). Der
Beschwerdeführer begehrte in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2011 an,
dass die Verfahren A1 11 172 und A1 11 153 zusammenzulegen seien. Ferner hielt er
fest, dass er die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Gemeinde unter
Verweis auf die eigene Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juli 2011 anerkenne
und unterstütze.
Die
Beschwerdegegner
verwiesen
im
Rahmen
ihrer
Vernehmlassung
vom
vom 9. September 2011. Sie führten überdies aus, dass der Beschwerdeführer
gleichzeitig Mitglied der Gemeindebehörde und Chef des kommunalen Polizeiwesens
sei. Durch die Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (wegen Verletzung
der Gemeindeautonomie) gegen die Aufhebung einer Baubewilligung zu Gunsten des
Beschwerdeführers vermische die Gemeinde private und öffentliche Interessen auf
unzulässige
Weise.
Überdies
könne
der
Einwand
der
Verletzung
der
Gemeindeautonomie ohnehin nicht gehört werden, weil der Staatsrat in seinem
Entscheid vom 8. Juli 2011 begründet ausgeführt habe, weshalb die Schreinerei des
Beschwerdeführers keinesfalls als nicht störender Betrieb im Sinne des Bau- und
Zonenreglements der Gemeinde Y___________ vom 25. September 1994 (vom
Staatsrat homologiert am 1. Februar 1995) qualifiziert werden könne. Ausserdem
könne auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde nicht eingetreten
werden, da sie nicht innert offener Frist eingereicht worden sei. Schliesslich lag der
Vernehmlassung vom 9. September 2011 eine weitere Stellungnahme vom 18. August
2011 bei. Darin hielten die Beschwerdegegner erneut fest, eine Schreinerei verursache
Lärm, Staub und weitere Emissionen. Sie nahmen überdies zu anderen Schreinereien
Stellung, die auf der Gemeinde bereits bestünden: Diese seien jeweils im
Kellergeschoss von Wohnhäusern integriert und nicht mit dem umstrittenen Anbau zu
vergleichen. Ebenso wenig könne der Lärm, der in Sportgeschäften durch das
Schleifen von Skiern verursacht werde, mit den Immissionen gleichgesetzt werden, die
mit dem Betrieb einer Schreinerei einhergingen. Zu guter Letzt entspreche es nicht der
Wahrheit, dass die Gewerbezone der Gemeinde überhaupt nicht erschlossen sei: Dort
stehe seit über dreissig Jahren eine Garage für Raupenfahrzeuge und eine kleine
Wohnung.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art.
72 VVRG dar. Mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis 77 VVRG unterliegt die
letztinstanzliche Verfügung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
2. In Bezug auf die Beschwerdelegitimation sind die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2011 und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
Gemeinde vom 12. August 2011 gesondert zu prüfen:
2.1 Der Beschwerdeführer ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG
zur Beschwerdeführung legitimiert: Er ist als Baugesuchsteller und als Adressat des für
ihn negativen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.
2.2 Zur Legitimation der Gemeinde, gegen den staatsrätlichen Entscheid vom 8. Juni
2011 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzureichen, ist Folgendes festzuhalten:
Gemeinden und Gemeindeverbände sind u.a. dann zur Beschwerde an das
Kantonsgericht berechtigt, wenn sie durch eine Verfügung berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung haben (Art. 156 Abs.
1 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS/VS 175.1]; Art. 80 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG; Urteil des Kantonsgerichts A1 09 112 vom
Januar 2010 E. 1; A1 10 129 vom 7. Oktober 2010 E. 1; A1 06 104 vom
Juli 2006 E. 1) oder ohne solche Beeinträchtigung, wenn das Gesetz sie hierzu
ermächtigt (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. 44 Abs. 1 lit. b VVRG; Jean-Claude Lugon,
Quelques aspects de la loi valaisanne sur la procédure et la juridiction administratives,
RDAF 1989, p. 243 N. 100; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 1782 ff.). Nach der
Rechtsprechung kann ein Gemeinwesen auch zur Beschwerde legitimiert sein, wenn
es durch den angefochtenen Entscheid in seinen hoheitlichen Befugnissen und
Aufgaben berührt wird. Gemäss Art. 6 lit. c GemG unterstehen die Ortsplanung und
das Bauwesen - unter Vorbehalt der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung -
den Befugnissen und der Gebietshoheit der Gemeinde. Darunter fällt insbesondere das
Recht der Gemeinde, Baubewilligungen zu erteilen. Mit dem Entscheid vom 8. Juni
2011 hat der Staatsrat die Baubewilligung bzw. den Einspracheentscheid vom
Hoheitsträgerin berührt (BGE 135 I 43 E. 1.2; 131 I 91 E. 1; 128 I 136 E. 1.2), was sie
zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. August 2011 legitimiert.
Überdies
ist
auszuführen,
dass
gemäss
ständiger
Rechtsprechung
des
Kantonsgerichts die Gemeinden und Gemeindeverbände im Allgemeinen nur dann zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert sind, wenn auch der Bauherr die
Aufhebung der Baubewilligung anficht (ZWR 1991 S. 39 E. 2a; Urteile des
Kantonsgerichts A1 07 99 vom 20. September 2007 E. 2b; A1 98 148 und 149 vom
Beschwerdeführer seinerseits eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
staatsrätlichen
Entscheid
vom
Juni
2011
eingereicht
hat
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Juli 2011).
Schliesslich hat die Gemeinde mittels Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll vom
Juni 2011 ihren Beschluss zur Anfechtung des staatsrätlichen Entscheids vom
Juni 2011 dargetan (vgl. die Eingabe der Gemeinde vom 22. respektive vom
August 2011 im Verfahren A1 11 172; siehe auch das Urteil des Kantonsgerichts
A1 07 121 und A1 07 122 vom 9. November 2007 E. 1).
Die Frage nach dem Bestand der Gemeindeautonomie und ihrer allfälligen Verletzung
ist nicht mehr eine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen
Beurteilung (BGE 103 Ia 194 E. 2, 472 E. 1 mit Hinweisen), weshalb darauf unter E. 12
eingegangen wird.
2.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sowohl der
Beschwerdeführer
als
auch
die
Gemeinde
zur
Einreichung
einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen
den
staatsrätlichen
Entscheid
vom
3. Die Beschwerdegegner haben im Verfahren A1 11 172 mit Schreiben vom
Gemeinde vom 12. August 2011 nicht eingetreten werden könne, da sie zu spät
eingereicht worden sei. Die Anfechtungsfrist sei am 14. Juli 2011 und damit vor Beginn
der Gerichtsferien gemäss Art. 79a lit. b VVRG abgelaufen. Die Gemeinde hingegen
stellte
sich
auf
den
Standpunkt,
dass
die
Frist
zur
Einreichung
der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erst nach den Gerichtsferien abgelaufen sei und
lieferte die entsprechende Begründung in ihrer Replik vom 26. September 2011.
Nach
Ansicht
des
Kantonsgerichts
hat
die
Gemeinde
ihre
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. August 2011 fristgerecht eingereicht: Wie
sowohl die Gemeinde als auch die Beschwerdegegner festhalten, ist der
Staatsratsentscheid vom 8. Juni 2011 den Parteien mit eingeschriebenen Briefen vom
Gemeinde als auch bei den Beschwerdegegnern eingetroffen. Die Gemeinde führt
korrekt aus, dass der Tag, an dem der Entscheid eintrifft, bei der Berechnung der
Fristen nicht mitgerechnet wird (Art. 15 Abs. 1 VVRG). Die vorliegend interessierende
dreissigtägige Frist begann mithin am 16. Juni 2011 zu laufen. Da die gesetzlich und
richterlich bestimmten Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August jeweils
stillstehen, lief die Frist in casu nicht am 15. Juli 2011, sondern erst am 16. August
2011 ab. Die Gemeinde hat ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. August 2011
mithin - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner - fristgerecht eingereicht.
4. Abschliessend kann festgehalten werden, dass sowohl die Beschwerdegegner als
auch die Gemeinde ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerden (vom 12. Juli respektive
vom 12. August 2011) form- und fristgerecht eingereicht haben (Art. 80 Abs. 1 lit. b und
c i.V.m. 46 und 48 VVRG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden ist somit
einzutreten.
5.
Sowohl
die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
des
Beschwerdeführers
vom
Gemeinde vom 12. August 2011 (Dossier A1 11 172) richten sich gegen den
Staatsratsentscheid vom 8. Juni 2011, mit dem die Baubewilligung der Gemeinde für
den projektierten Anbau des Beschwerdeführers am Haus I___________ zur
Inbetriebnahme einer Schreinerei aufgehoben wurde. Deshalb werden - entsprechend
dem
Antrag
der
Beschwerdegegner
anlässlich
ihrer
Vernehmlassung
vom
und beide Beschwerden im vorliegenden Entscheid beurteilt (Art. 11b Abs. 1 VVRG;
vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts A1 07 121 und A1 07 122 vom 9. November 2007
E. 2).
6. Der Beschwerdeführer verlangte in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
Einholung eines Berichts der Gemeinde bezüglich der sich derzeit in den Wohnzonen
W4, W3 und W2 befindlichen Gewerbebetriebe, der Nutzungsfläche und der Anzahl
Angestellten dieser Betriebe. Überdies wurde „eventuell [eine] Lärmprognose“ sowie
die Durchführung einer Ortsschau beantragt. Die Gemeinde ihrerseits hat in ihrer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. August 2011 keine Beweismittel beantragt.
6.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (BGE
120 Ib 379 E. 3b): Sind die Beweise relevant und können sie die Entscheidung
beeinflussen, haben die Parteien die Möglichkeit, deren Abnahme zu verlangen (BGE
127 I 54 E. 2b; 124 I 242 E. 2). Das Beweisverfahren kann aber geschlossen werden,
ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich
ihre
Überzeugung
gebildet
hat
und
ohne
Willkür
in
vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch
weitere
Beweiserhebungen
nicht
geändert
(Alfred
Kölz/Isabelle
Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998,
S. 39, Rz. 111 und S. 117, Rz. 320; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A.,
Bern 1983, S. 274; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1).
6.2 Im vorliegenden Fall hat das Gericht sämtliche Akten der Vorinstanzen beigezogen
sowie alle eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Überdies
befinden sich in den Akten das Baugesuch und ein Situationsplan, die den projektierten
Anbau veranschaulichen. Daraus lassen sich die Grösse und die Bauart der geplanten
Schreinerei genügend ermessen.
6.3 Der Beschwerdeführer begehrt ausserdem die Durchführung einer Ortsschau an.
Er erläutert jedoch nicht, welchen Beweis er damit zu erstellen gedenkt. Der
projektierte Anbau ist in den Akten genügend dokumentiert und die Örtlichkeiten
(insbesondere die Lage des zu realisierenden Anbaus) sind dem Gericht bekannt. Vor
diesem Hintergrund würde eine Ortsschau ins Leere laufen.
6.4 Überdies hatten alle Beteiligten sowohl im Verfahren A1 11 153 als auch im
Verfahren A1 11 172 genügend Gelegenheit, sich zu äussern. Insbesondere die Frage
nach weiteren Gewerbebetrieben, die in der Wohnzone der Gemeinde geführt werden,
wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von den Beteiligten verschiedentlich
und ausgiebig thematisiert (vgl. z.B. die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des
Beschwerdeführers vom 12. Juli 2011, S. 4 Ziff. IV./A./10. sowie S. 6 Ziff. IV./B./3., die
Replik des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2011, Beilage Ziff. 2 sowie die
Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 9. August 2011, S. 2 Bemerkungen zu
Ziff. 10 sowie S. 4 Bemerkungen zu Ziff. 6). In den Akten sind die weiteren
Gewerbebetriebe, die sich in der Wohnzone der Gemeinde befinden, erwähnt. Es
bedarf mithin keines zusätzlichen Berichtes der Gemeinde bezüglich der in ihrer
Wohnzone geführten Gewerbebetriebe. Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsrecht
eine sog. Gleichbehandlung im Unrecht ohnehin nur unter sehr restriktiven - und
vorliegend nicht erfüllten (vgl. E. 9) - Bedingungen zulässt.
6.5 Schliesslich begehrt der Beschwerdeführer eine Lärmprognose an. Die Einhaltung
der Lärmgrenzwerte ist indes nicht allein entscheidend für die Beurteilung des
vorliegenden Sachverhalts: Wie das Kantonsgericht bereits in der Vergangenheit
ausgeführt hat, ist die generelle Annahme, es liege ein nicht störendes Gewerbe vor,
solange die Werte der ES II der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986
(LSV; SR 814.41) nicht überschritten seien, nicht zulässig (Urteil des Kantonsgerichts
A1 96 186 vom 5. März 1997 E. 5.2). Bei der Abwägung ist vielmehr von einer
typisierenden,
der
allgemeinen
Erfahrung
entsprechenden
Charakterisierung
auszugehen (Urteil des Kantonsgerichts A1 96 186 vom 5. März 1997 E. 5.2). Dabei ist
das Kantonsgericht zum Schluss gekommen, dass ein Schreinereibetrieb auf Grund
der normalerweise von ihm ausgehenden Immissionen nicht mehr unter die Kategorie
der emissionsarmen Betriebe fällt. Das Einholen einer Lärmprognose macht vor
diesem Hintergrund keinen Sinn, weshalb das Kantonsgericht darauf verzichtet.
6.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorhandenen Akten mithin
die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente enthalten und – wie aus den
nachfolgenden
rechtlichen
Erwägungen
hervorgeht
–
zur
Beurteilung
der
rechtserheblichen Fragen genügen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung
der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel
– insbesondere die vom Beschwerdeführer anbegehrte Ortsschau, die Lärmprognose
sowie das Einholen eines Berichts der Gemeinde – würden an der zu beurteilenden
Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen
verzichtet wird.
7. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 80 Abs.
1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). So hat die Beschwerde gemäss diesen
Bestimmungen eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung zu
enthalten. Der Beschwerdeführer und die Gemeinde haben mithin grundsätzlich die
Rügen, die sie geltend machen wollen, in der Beschwerde vollständig und genau
darzulegen. Werfen der Beschwerdeführer und die Gemeinde dem Staatsrat eine
Rechtsverletzung vor, haben sie nicht nur anzugeben, welche Gesetzesbestimmungen,
Verfassungs- oder Rechtsgrundsätze verletzt sind, sondern auch im Einzelnen zu
zeigen, inwieweit der angefochtene Entscheid und dessen Begründung eine
Rechtsverletzung i.S.v. Art. 78 lit. a VVRG darstellt, andernfalls sich ihre Rügen auf
eine rein appellatorische Kritik beschränken und abzuweisen sind (ZWR 1984 E. 4c,
S. 54; Urteil des Kantonsgerichts A1 09 227 vom 30. April 2010 E. 4.1).
Ferner
können
nur
Rechtsverletzungen,
einschliesslich
Überschreitung
oder
Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht jedoch, abgesehen von
hier nicht zutreffenden Ausnahmen, die Unzweckmässigkeit der Verfügung (Art. 78
VVRG).
8. Unbestritten ist, dass sich der geplante Anbau in der Wohnzone W2 der Gemeinde
befindet. Die Wohnzone W2 ist in Art. 78 des Bau- und Zonenreglements der
Gemeinde Y___________ vom 25. September 1994 (BZR; vom Staatsrat homologiert
am 1. Februar 1995) umschrieben: Die Zone ist für Wohnzwecke bestimmt. Kleinere
und mittlere Gewerbe, die nicht stören, sind gestattet. Landwirtschaftliche Gebäude
sind hingegen nur in Ausnahmefällen zugelassen. Die maximale Geschosszahl beträgt
drei Vollgeschosse; die grösstmögliche Gebäudehöhe beläuft sich auf neun Meter. Der
Grenzabstand beträgt 1/3 der jeweiligen Fassadenhöhe, mindestens aber 4.50 Meter.
Die Ausnützungsziffer beträgt 0.6, die Lärmempfindlichkeitsstufe wurde auf II
festgesetzt. Im Hinblick auf die vorliegend umstrittene Baubewilligung ist insbesondere
von Interesse, was unter einem kleinen oder mittleren Betrieb, der nicht stört (im Sinne
von Art. 78 BZR), zu verstehen ist und ob zwischen einer Schreinerei und der
Wohnzone ein funktionaler Zusammenhang besteht.
8.1 Gemäss Art. 78 BZR sind in der Wohnzone W2 kleinere und mittlere Betriebe
gestattet. Der Beschwerdeführer kehrt hervor, dass er seit rund zwei bis drei Jahren
eine Schreinerei im Untergeschoss des Hauses betreibe. Sein Unternehmen sei seit
dem 29. Mai 2009 als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen. Es handle
sich um einen Einmannbetrieb; er beschäftige keine Angestellten. Bislang habe er das
Untergeschoss zur Vorbereitung und Herstellung von Innenausbauarbeiten und
Möbeln benutzt, wozu er eine Hobelmaschine, eine Kreissäge sowie eine Bandsäge
benutzt habe. Er halte sich lediglich während rund 40% seiner Arbeitszeit in der
Schreinerei auf, die übrige Zeit arbeite er in den Wohnungen seiner privaten
Arbeitgeber als Kundenschreiner (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juli 2011,
S. 3).
Die Beschwerdegegner wenden dagegen ein, dass die Schreinerei durch den
geplanten Anbau wesentlich grösser werde und Raum biete für zwei zusätzliche
Arbeitsplätze. Der Beschwerdeführer werde wohl kaum Garantien dafür abgeben
können, dass er keine zusätzlichen Leute einstellen werde (Vernehmlassung der
Beschwerdegegner vom 9. August 2011 S. 2, Bemerkungen zu Ziff. 5). Überdies
unterstreichen sie, dass sie gegen die Eröffnung der Schreinerei im Untergeschoss des
Hauses keine Einwände erhoben hätten. Die Lärmimmissionen seien für sie wohl
bemerkbar, hätten aber zu keinen Beschwerden seitens der Hausgäste geführt. Gegen
die projektierte Erweiterung der Schreinerei in der Wohnzone W2 wollten sie sich
jedoch zur Wehr setzten (Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 9. August
2011 S. 1, Bemerkungen zu Ziff. 2).
Ein Blick in das Baugesuchsformular erhellt, dass sich der projektierte Anbau über eine
Fläche von 72 m2 auf zwei Stockwerken erstreckt. Gemäss Ansicht des
Kantonsgerichts handelt es sich dabei um eine beträchtliche Erweiterung,
insbesondere wenn man die Grundstücksfläche der projektierten Schreinerei (72 m2)
mit der Fläche des Hauses vergleicht, an dem der Anbau realisiert werden soll
(112 m2). Überdies gilt es vor Augen zu halten, dass die Fläche des Untergeschosses
(die bereits heute als Schreinerei genutzt wird) dem projektierten Anbau
hinzuzurechnen ist. Stellt man mithin allein auf die Grösse des Anbaus ab und setzt ihn
in Korrelation zum bereits bestehenden Haus, so muss die projektierte Schreinerei als
gross
bezeichnet
werden.
Dessen
unbenommen
ist
erstellt,
dass
der
Beschwerdeführer die Schreinerei zurzeit allein (und damit als Einmannbetrieb) führt.
Deshalb gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass es sich bei der vorliegend
umstrittenen Schreinerei - unabhängig vom Umfang des projektieren Anbaus - um ein
kleines Gewerbe im Sinne von Art. 78 BZR handelt.
8.2 Weiter ist umstritten, was unter einem nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne
von Art. 78 BZR zu verstehen ist. Erstellt ist jedenfalls, dass in der Wohnzone W2 die
Lärmempfindlichkeitsstufe II einzuhalten ist (Art. 78 BZR i.V.m. Art. 43 Abs. 1 lit. b
LSV). Die Baubewilligung wurde dem Beschwerdeführer unter anderem mit der
Auflage erteilt, dass die Schreinerei so schallisoliert sein müsse, dass die gesetzlich
vorgeschriebenen Lärmemissionen nicht überschritten werden (Ziff. 3.3.f. der
Baubewilligung vom 7. Dezember 2010). Zum Begriff des nicht störenden
Gewerbebetriebes in der Wohnzone W2 der Gemeinde ist festzuhalten was folgt:
8.2.1 Der Staatsrat kam in seinem Entscheid vom 8. Juni 2011 zum Schluss, dass die
Schreinerei mit der Wohnzone W2 der Gemeinde nicht kompatibel sei (E. 4.7).
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, das Bundesgericht habe in BGE
1C.426/2008 ausdrücklich festgehalten, dass eine Schreinerei ein nicht störender
Betrieb sei, der mit der Wohnzone konform sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
Entscheidung des Bundesgerichts in BGE 1C.426/2008 nicht verallgemeinert werden
könne (Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 9. September 2011 S. 3). Dem
ist beizupflichten: Zum einen beschränkte sich die Überprüfungskognition des
Bundesgerichts in BGE 1C.426/2008 auf die Frage, ob die Vorinstanz die kommunale
Bau- und Zonenordnung willkürlich angewendet habe (E. 2.1). Zum anderen
unterstreicht das Bundesgericht, dass es sich insofern um einen speziellen Fall handle,
als die betreffende Schreinerei bereits einige Zeit auf der Grundlage von Notrecht
betrieben worden sei, nachdem ein Unwetter die ursprüngliche Produktionsstätte
zerstört hatte. Die Verweigerung der Baubewilligung hätte zur Folge gehabt, dass der
Betrieb erneut hätte verlegt werden müssen (E. 2.4). Aus diesem Spezialfall kann nicht
für alle übrigen Fälle konkludiert werden, dass ein Schreinereibetrieb als nicht
störendes Gewerbe und damit als konform mit der Wohnzone zu qualifizieren sei.
Angesichts der Tatsache, dass das Bundesgericht den Sachverhalt des BGE
1C.426/2008 selbst als „speziellen Fall“ (E. 2.4) bezeichnet hatte, kann dieser
Entscheid nicht zur Verallgemeinerung herangezogen werden. Nach der hier
vertretenen Ansicht besteht mithin kein Grund, von der bisherigen Rechtsprechung
(verwiesen sei auf das Urteil des Kantonsgerichts A1 96 186 vom 5. März 1997, dazu
sogleich unter E. 8.2.2) abzuweichen. Ein Schreinereibetrieb kann grundsätzlich nicht
als nicht störender Betrieb in der Wohnzone im Sinne von Art. 78 BZR qualifiziert
werden.
8.2.2 Zur Begründung, weshalb die umstrittene Schreinerei keinesfalls als nicht
störender Gewerbebetrieb im Sinne von Art. 78 BZR qualifiziert werden könne, zog der
Staatsrat ein Urteil des Kantonsgerichts aus dem Jahre 1997 heran (Urteil des
Kantonsgerichts A1 96 186 vom 5. März 1997). Das Kantonsgericht hatte damals die
Frage zu beurteilen, ob eine Schreinerei mit acht Mitarbeitern in der Wohnzone W3
(die gemäss dem daselbst gültigen Bau- und Zonenreglement für Wohn- und
Ferienhäuser mit max. 3 Vollgeschossen inkl. Erdgeschoss sowie für nicht störende
Gewerbebetriebe bestimmt ist) kompatibel sei. Hierzu führte das Kantonsgericht aus,
dass
Schreinereien
normalerweise
nicht
unbedeutende
Lärmimmissionen
verursachten. Überdies sei auch die Beeinträchtigung durch andere Schadstoffe in
Erwägung zu ziehen (Urteil des Kantonsgerichts A1 96 186 vom 5. März 1997 E. 5.3).
Ob die Immissionen mässig oder stark störend seien, könne offen bleiben - auf Grund
der starken Typisierung könnten sie ohnehin nicht als überhaupt nicht störend
angesehen werden. Die Anlage könne deshalb nicht als zonenkonform betrachtet
werden. Weder der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
Juli 2011 noch die Gemeinde in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
August 2011 vermochten die Ausführungen des Kantonsgerichts im Urteil
A1 96 186 vom 5. März 1997 E. 5.3 oder die Begründungen des Staatsrates in seinem
Entscheid vom 8. Juni 2011 (E. 4.7, mit Verweisung auf die Ausführungen des
Kantonsgerichts im Urteil A1 96 186 vom 5. März 1997 E. 5.3) zu entkräften. Das
Kantonsgericht sieht deshalb keinen Grund, von seiner früheren Rechtsprechung
respektive von der Haltung des Staatrates im angefochtenen Entscheid vom 8. Juni
2011 abzuweichen. Eine Schreinerei - selbst wenn sie bloss von einer einzigen Person
betrieben wird - verursacht zwangsläufig beträchtliche Staubimmissionen. Wie der
Beschwerdeführer zugibt, benützt er unter anderem auch eine Kreissäge, die
bekanntermassen starken Lärm verursacht, der sich mit der Wohnzone W2 nicht
verträgt. Auch das Ein- und Ausladen von Holz und Möbeln zieht zwangsläufig Lärm
nach sich. Die Feststellung des Staatsrates, dass eine Schreinerei starke Immissionen
verursache, die sich mit der Wohnzone W2 der Gemeinde nicht vertrügen, ist deshalb
nicht zu beanstanden.
8.2.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht in seinem
Entscheid A1 96 186 vom 5. März 1997 (E. 5.3) festgehalten hat, dass die Frage offen
bleiben könne, ob Art. 8 LSV eingehalten worden sei: Selbst wenn die Schreinerei den
bundesrechtlich verbindlich festgelegten Immissionsgrenzwerten genügen würde,
könnte sie aus raumplanerischen Gründen nicht bewilligt werden (Urteil des
Kantonsgerichts A1 96 186 vom 5. März 1997 E. 5.3; ähnlich der staatsrätliche
Entscheid vom 8. Juni 2011 E. 4.7; vgl. auch BGE 118 Ia 115 E. 1b). Das galt nicht nur
für das Urteil des Kantonsgerichts A1 96 186 vom 5. März 1997, sondern auch im
vorliegenden Fall: Wie in den nachfolgenden Erwägungen noch zu erörtern sein wird,
könnte die umstrittene Schreinerei in der Wohnzone W2 ohnehin - unabhängig von der
Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lärmgrenzwerte - nicht bewilligt werden,
weil die projektierte Schreinerei nicht zonenkonform ist (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG) und
der funktionale Zusammenhang zwischen der Schreinerei und der Wohnzone W2 fehlt.
8.3 Auf das letztgenannte Erfordernis - den funktionalen Zusammenhang zwischen der
Schreinerei und der Wohnzone W2 - ist im nächsten Schritt einzugehen. Im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens ist insbesondere kontrovers, unter welchen Umständen
dieser funktionale Zusammenhang bejaht werden kann. Im Einzelnen:
8.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er - ähnlich wie der Arzt, der Bäcker,
der Metzger, der Coiffeur oder der Schmieder - mit seinem Schreinereibetrieb
Leistungen erbringe, die mit dem Wohnen in Zusammenhang stünden. Er sei mit
seinem Schreinereibetrieb praktisch ausschliesslich für Wohnbauten tätig. Er kenne
seine Kunden persönlich und führe viele Reparatur- bzw. Instandstellungsarbeiten aus.
Der
kommunale
Gesetzgeber
habe
genau
an
derartige
kleine
Einmannschreinereibetriebe wie den Seinen gedacht, als er in Art. 78 BZR in der
Wohnzone W2 nicht störende kleine und mittlere Gewerbe zugelassen habe
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juli 2011 S. 5 f.).
8.3.2 Der Staatsrat hingegen vertrat in seinem Entscheid vom 8. Juni 2011 die Ansicht,
dass sich ein Schreinereibetrieb hinsichtlich der Bedeutung für die Versorgung der
Bevölkerung offensichtlich von Bäckereien, Arztpraxen etc. unterscheide (Entscheid
des Staatsrates vom 8. Juni 2011 E. 4.7). Die Beschwerdegegner schlugen im
Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2011 (S. 2, Bemerkungen zu Ziff. 9) in
dieselbe
Kerbe:
Als
nicht
störende
Betriebe
in
der
Wohnzone
könnten
Lebensmittelhandlungen, Souvenirläden und Bäckereien etc. betrachtet werden,
keinesfalls jedoch Schreinereien.
8.3.3 Wie bereits erwähnt berief sich der Staatsrat in seinem Entscheid vom 12. Juli
2011 (E. 4.6) unter anderem auch auf BGE 117 Ia 153 E. 2cc. Daselbst untermauerte
das Bundesgericht, dass die funktionale Betrachtungsweise, wonach in der Wohnzone
nur Gewerbe zugelassen werden, die dem täglichen Bedarf der Bewohner dienen, den
Zielen und dem Zweck des RPG entspreche (BGE 117 Ib 155 E. 5b). Dieses wolle auf
eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinwirken (Art.
1 Abs. 2 lit. c RPG). Erklärend führte das Bundesgericht aus, dass Bäckereien,
Schuhmachereien, Coiffeursalons, Schneiderateliers, Ateliers für technische und
graphische Berufe, kleinere kaufmännische Betriebe, Arztpraxen etc. in einer
Wohnzone nicht störend seien. Der Betrieb eines Autooccasionshandels hingegen
habe keine funktionale Beziehung zur Wohnzone (BGE 117 Ib 155 E. 5a).
Gegen den Umstand, dass sich der Staatsrat in seinem Entscheid vom 8. Juni 2011
(E. 4.6) unter anderem auf BGE 117 Ib 153 E. 2cc berief, macht die Gemeinde geltend,
dass dieser Verweis unbehelflich sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde
vom 12. August 2011 Ziff. IV./2.). Auch der Beschwerdeführer wendet ein, dass der
Hinweis auf BGE 117 Ib 153 E. 2cc - mangels vergleichbarer Sachverhalte - nicht
stichhaltig sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Juli
2011 Ziff. IV./B./2.). Der zitierte Bundesgerichtsentscheid habe die Umnutzung zweier
Lastwagengaragen samt Vorplatz in einen Verkaufsplatz für Occasionsautos zum
Gegenstand gehabt, was mit der vorliegend umstrittenen Schreinerei keinesfalls
gleichgesetzt werden könne. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen,
dass sich der Autooccasionshandel von einer Schreinerei unterscheidet. Die analoge
Rechtsanwendung setzt jedoch keine völlig deckungsgleichen Sachverhalte voraus. Im
Gegenteil: Es genügt, wenn sich die Charakteristika der jeweiligen Fälle vergleichen
lassen. In Bezug auf die Kriterien, an die das Gesetz und die Rechtsprechung zur
Differenzierung zwischen Wohn- und Gewerbezone anknüpfen, lassen sich der Handel
mit Occasionsautos und der Betrieb einer Schreinerei durchaus gegenüberstellen:
Beide verursachen Lärm- und Staubimmissionen. Sowohl das Einstellen von Autos als
auch das Lagern von Holz braucht viel Raum und beschlägt eine beträchtliche
Grundstücksfläche. Weder der Autooccasionshandel noch die Schreinerei kann als
Gewerbe qualifiziert werden, das die täglichen Bedürfnisse der Quartiersbewohner
bedient. Aus all diesen Gründen vertritt das Kantonsgericht (im Gegensatz zum
Beschwerdeführer) die Ansicht, dass BGE 117 Ib 147 ff. sehr wohl einschlägig für den
vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist.
8.3.4 Zur Kontroverse über die Funktionalität zwischen der Schreinerei und der
Wohnzone W2 der Gemeinde nimmt das Kantonsgericht wie folgt Stellung: Dem
Umstand, dass in Wohnzonen im Allgemeinen und in der Wohnzone W2 der Gemeinde
im Besonderen nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig sind
(Art. 78 BZR), liegt eine funktionale Bindung an die Bedürfnisse der Wohnzone
zugrunde (Urteil des Kantonsgerichts A1 96 186 vom 5. März 1997 E. 4.3; vgl. auch
der Entscheid des Staatsrates vom 8. Juni 2011 E. 4.7; LGVE 1992 III Nr. 12; LGVE
1986 III Nr. 37; LGVE 1985 Nr. 1; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 161; Bernhard Waldmann/Peter Hänni,
Stämpflis Handkommentar SHK, Raumplanungsgesetz, Bundesgesetz vom 22. Juni
1979 über die Raumplanung (RPG), Zürich 2006, N 26 ff. zu Art. 22 RPG). Die
Rechtsprechung zur Beantwortung der Frage, welche Gewerbebetriebe in einer
Wohnzone konform sind und welche nicht, ist vielfältig (vgl. auch Peter Hänni, a. a. O.,
S. 162 ff.; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, a. a. O., N 28 ff. zu Art. 22 RPG; Erich
Zimmerlin, Das Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, Aarau 1977,
Rz. 7 zu §§ 130-133): Autoreparaturwerkstätten (BVR 1978, S. 430 f.) sowie
Gärtnereien und landwirtschaftliche Betriebe (AGVE 1990, S. 271) wurden in der
Vergangenheit als nicht zonenkonform qualifiziert. Büros und sonstige Gewerbe
wurden oft als zonengerecht erachtet, sofern das Gewerbe der Befriedigung der
täglichen Bedürfnisse des Wohnquartiers diente (wie z.B. Coiffeur, Arzt, Quartierläden,
vgl. hierzu LGVE 1992, S. 381 sowie Peter Hänni, S. 162). Ein gewisser (wenn auch
etwas weit hergeholter) Zusammenhang zwischen einer Schreinerei und dem Wohnen
ist zwar tatsächlich nicht von der Hand zu weisen. Nach der hier vertretenen Ansicht
kann jedoch keine Rede davon sein, dass eine Schreinerei als Gewerbe qualifiziert
werden kann, das den täglichen Bedürfnissen eines Wohnquartiers dient: Dies gilt
vielmehr für Quartierläden, in denen Lebensmittel verkauft werden. In einer Arztpraxis
werden zwar keine täglichen Bedürfnisse gestillt; die Dienstleistungen, die dort
erbracht werden, sind nichts desto trotz essentiell und lebensnotwendig. Dasselbe gilt
für Produkte, die in Apotheken verkauft werden. Es läge wohl fern, Arztpraxen und
Apotheken in die Gewerbezone verbannen zu wollen. Auch Coiffeurläden werden
gerne als Dienstleistungsbetriebe angeführt, in denen man den üblichen Bedürfnissen
der Bewohner eines Wohnquartiers nachkommt. All diesen (Dienstleistungs-)Betrieben
ist gemein, dass sie keinen - respektive vernachlässigbar geringen - Lärm
verursachen. Sie fügen sich deshalb problemlos in die Wohnquartiere ein. Für den
vorliegend umstrittenen Schreinereibetrieb gelten die angeführten Punkte eben gerade
nicht: Die Argumentation, die Herstellung von Möbeln und Inneneinrichtungen
befriedige die täglichen Bedürfnisse der Quartierbewohner, überzeugt nicht. In einem
durchschnittlichen Haushalt werden kaum täglich, wöchentlich oder auch nur monatlich
umfangreiche Aufträge an Schreinereien vergeben. Überdies ist der Betrieb jeder
Schreinerei zwangsläufig mit beträchtlichen Immissionen verbunden (der Lärm der
Kreissägen und sonstigen Maschinen; der Staub, der durch die Verarbeitung des
Holzes verursacht wird; die Immissionen, welche der Zuliefererdienst nach sich zieht
etc.). Schliesslich ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
um so höhere Anforderungen an die gewerbliche Nutzung zu stellen sind, je
ausgeprägter eine Zone Wohnzwecken dient (BGE 117 Ib 155 E. 5a). Angesichts der
Tatsache, dass vorliegend eine Schreinerei in der Wohnzone einer bekannten (und
notabene
autoverkehrsfreien
und
deshalb
besonders
lärmempfindlichen)
Feriendestination in Frage gestellt wird, fällt diese Wertung des Bundesgerichts
besonders ins Gewicht. In Anbetracht all dieser Umstände kann die vorliegend
umstrittene Schreinerei nicht als nicht störender Gewerbebetrieb qualifiziert werden,
der die täglichen Bedürfnisse der Bewohner der Gemeinde stillt.
9. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, dass auch andere Schreinereien in der
Wohnzone
W3
respektive
W4
der
Gemeinde
betrieben
würden
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2011, S. 4
Ziff. IV./A./10. sowie S. 6 Ziff. IV./B./3. sowie die Replik des Beschwerdeführers vom
der Wohnzone W3 der Gemeinde zwei Schreinereien existierten, führten aber aus,
dass diese bereits vor dem Inkrafttreten des BZR der Gemeinde bestanden hätten
(Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 9. August 2011, S. 2 Bemerkungen zu
Ziff. 10). Überdies seien die Schreinereien in Kellergeschossen von Häusern integriert
(wohingegen der Beschwerdeführer wiederum einwandte, dass die Schreinereien sich
im Parterre befänden, vgl. die Replik des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2011,
Beilage Ziff. 2). Schliesslich machten die Beschwerdegegner geltend, dass die eine
Schreinerei nur noch selten gebraucht und die andere bloss im Sommer betrieben
werde (Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 9. August 2011, S. 2
Bemerkungen zu Ziff. 10).
Das Kantonsgericht nimmt hierzu wie folgt Stellung: Aus den Akten erhellt, dass in der
Wohnzone der Gemeinde bereits zwei Schreinereien betrieben werden. Wie die
Beschwerdegegner ausgeführt haben, werden diese aber nicht in An- oder Neubauten,
sondern in bereits bestehenden Gebäuden (im Erd- oder Untergeschoss) geführt.
Überdies werden sie nicht ganzjährlich respektive vollzeitlich genutzt. Dahingehend
unterscheiden sich die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Schreinereien vom
vorliegend umstrittenen Schreinereibetrieb. Selbst wenn man die bereits bestehenden
Schreinereien mit dem vom Beschwerdeführer projektierten Schreinereibetrieb
gleichsetzen wollte (was das Kantonsgericht nicht tut), könnte der Beschwerdeführer
aus dem Umstand, dass bereits Schreinereien in der Wohnzone der Gemeinde
betrieben werden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn das schweizerische
Verwaltungsrecht kennt keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht:
„Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung
getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden,
grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt
zu werden (BGE 135 IV 191, 194 f.; 126 V 390, 392; 124 IV 44, 47; 122 II 446, 451 f.),“
(zit. nach Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 23 Rz. 18 ff.). Etwas
anderes würde nur gelten, wo der Gemeinde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis
(mithin eine Bewilligung von Schreinereien in ihrer Wohnzone in einer Vielzahl von
Fällen) nachgewiesen werden könnte, was von keiner der Parteien geltend gemacht
wurde und wofür die Akten auch nicht die geringsten Anhaltspunkte liefern.
Unabhängig davon geht das Kantonsgericht davon aus, dass die Gemeinde - nach
Erstellung der Rechtswidrigkeit sowohl durch den Staatsrat als auch durch das
Kantonsgericht - in Zukunft keine weiteren Baubewilligungen für lärmintensive Betriebe
in der Wohnzone W2 mehr erteilen wird. Insoweit der Beschwerdeführer also aus dem
Umstand, dass in der Wohnzone W2 der Gemeinde vereinzelte andere Schreinereien
stehen, für sich Rechte ableiten möchte, kann er nicht gehört werden.
10. Der Beschwerdeführer bringt weiter ein, dass sich in der Wohnzone der Gemeinde
mehrere Sportgeschäfte befänden, in denen Skier geschliffen würden, was ebenfalls
Immissionen verursache (Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers
vom 12. Juli 2011 Ziff. IV./A./10 sowie die Replik des Beschwerdeführers vom
ein Sportgeschäft und ein Schreinereibetrieb nichts gemein hätten (Vernehmlassung
der Beschwerdegegner vom 9. August 2011 S. 2, Bemerkungen zu Ziff. 10). Der
Staatsrat hat den Standpunkt der Beschwerdegegner gestützt (Entscheid des
Staatsrates vom 8. Juni 2011 E. 7). Überdies hat er treffend ausgeführt, dass die
Bedeutung der Gemeinde als Winterdestination und als Skigebiet zu berücksichtigen
sei. Das Kantonsgericht stimmt dem vollumfänglich bei: Ein Sportgeschäft kann nicht
mit einer Schreinerei verglichen werden. Das Einstellen von Skiern braucht weniger
Platz als die Lagerung von Holz. Ausserdem benötigt das Schleifen von Skiern weitaus
kleinere und weniger lärmintensive Maschinen, als dies für den Betrieb einer
Schreinerei notwendig wäre. Schliesslich ist vor Augen zu halten, dass in einem
Sportgeschäft nicht nur Skier verkauft, sondern weitere Serviceleistungen erbracht
werden wie der Verkauf von Sonnenbrillen oder Skihandschuhen oder die Vermietung
von Skiausrüstung. All diese Dienstleistungen sind zum einen weniger lärmintensiv als
das Betreiben einer Schreinerei und weisen zum anderen einen engen funktionalen
Zusammenhang mit dem Winterskiort auf. Es liegt auf der Hand, dass diese
Dienstleistungen in der Nähe der Skiliftanlagen erbracht werden müssen und den
Touristen nicht zugemutet werden kann, sich in der - notabene verkehrsfreien -
Gemeinde in die Gewerbezone zu begeben, um ihre Skiausrüstung zu erstehen. Die
vorliegend umstrittene Schreinerei kann mithin nicht mit den Sportgeschäften der
Gemeinde verglichen werden; der Beschwerdeführer kann aus den Standorten der
Sportgeschäfte nichts zu Gunsten seiner projektierten Schreinerei ableiten.
11. Die Gemeinde rechtfertigt die von ihr erteilte Bewilligung für den Bau der
Schreinerei in der Wohnzone W2 insbesondere auch damit, dass ihre Gewerbezone
nur ungenügend erschlossen sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde vom
Standpunkt (Replik des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2011, Beilage Ziff. 4). Die
Beschwerdegegner halten in ihrer Duplik vom 15. respektive 18. Oktober 2011
entgegen, dass sich mindestens eine Werkstatt in der Gewerbezone der Gemeinde
befinde (Ziff. 6).
Wie es sich mit der Erschliessung der Gewerbezone der Gemeinde tatsächlich verhält,
kann vorliegend dahingestellt bleiben. Jedenfalls obliegt der Gemeinde gemäss dem
RPG, dem Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG; SGS/VS 705.1) und der BauV die
Pflicht, ihre Gewerbezone zu erschliessen (Peter Hänni, a. a. O., S. 275; Bernhard
Waldmann/Peter Hänni, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 19 RPG). Der Zeithorizont erstreckt sich
grundsätzlich auf 15 Jahre (Art. 15 lit. b RPG; vgl. auch Peter Hänni, a. a. O., S. 275
f.). Kommt die Gemeinde ihrer Erschliessungspflicht nicht oder bloss ungenügend
nach, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten oder zu Gunsten der Baubewilligung für
die Schreinerei in der Wohnzone W2 ableiten. Im Gegenteil: Art. 19 Abs. 3 RPG sieht
diesfalls lediglich vor, dass den Grundeigentümern zu gestatten ist, ihr Land nach den
vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung
durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu
bevorschussen. Die fehlende oder ungenügende Erschliessung ihrer Gewerbezone
berechtigt die Gemeinde jedoch mitnichten dazu, die vorliegend umstrittene
Schreinerei in der Wohnzone zu bewilligen. Das Kantonsgericht hat bereits in der
Vergangenheit ausgeführt, dass der Umstand, dass die Groberschliessung noch nicht
vollständig realisiert sei, keinen Grund darstelle, eine Ausnahmebewilligung zu erteilen,
um die Gemeinde von ihrer Erschliessungspflicht zu dispensieren (Urteil des
Kantonsgerichts A1 96 186 vom 5. März 1997 E. 7). Das Kantonsgericht sieht
vorliegend keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
12.
Schliesslich
führt
die
Gemeinde
zur
Begründung
ihrer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
insbesondere
aus,
dass
der
angefochtene
Staatsratsentscheid vom 8. Juni 2011 die Autonomie der Gemeinde verletze. Es sei
nicht am Staatsrat, zu bestimmen, was unter den Begriff eines kleinen oder mittleren
Gewerbes, das in der Wohnzone W2 der Gemeinde nicht störe, falle. Die
Rechtsprechung habe bereits Gewerbebetriebe wie eine Schreinerei, eine Werkstatt
für Sanitär- und Heizungsbetrieb sowie eine Reparaturwerkstätte für Fahrräder und
Motorfahrräder als nicht störende Gewerbebetriebe in der Wohnzone qualifiziert
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde vom 12. August 2011 Ziff. IV./1.).
Hierzu ist festzuhalten was folgt:
12.1 Art. 2 Abs. 1 BauG bezeichnet die Gemeinde als zuständige Behörde im
öffentlichen Baurecht (Urteil des Kantonsgerichts A1 01 202 vom 15. März 2002 E. 3).
Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über die
Raumplanung vom 23. Januar 1987 [kRPG; SGS/VS 701.1]) konkretisiert, dass die
Gemeinden in einem Zonen- und Baureglement die innerhalb der verschiedenen
Zonen zulässigen Nutzungen bestimmen. Es kann als unbestritten gelten, dass u.a.
der
Erlass
von
Bauordnungen
mit
Zonenplänen
zum
Kernbereich
der
Gemeindeautonomie gehört (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O.,
Rz. 1395). Ist eine Gemeinde - wie vorliegend - zu autonomer Rechtssetzung befugt,
so ist sie grundsätzlich auch in der Anwendung dieses Rechts autonom (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 1399). Das Bundesgericht geht von
einer Verletzung der Gemeindeautonomie aus, wenn die für die Kontrolle der
Anwendung von Gemeinderecht zuständigen kantonalen Behörden dieses Recht
willkürlich missachten (BGE 95 I 37 f. E. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
a.a.O., Rz. 1399).
12.2 Art. 47 Abs. 3 VVRG normiert, dass im Rahmen der Verwaltungsbeschwerde vor
dem Staatsrat die Rüge der Unzweckmässigkeit unzulässig ist, wenn - wie vorliegend -
die Angelegenheit in den autonomen Bereich der Gemeinde oder eines
Gemeindeverbandes
fällt.
Diesfalls
kann
der
Beschwerdeführer
mit
seiner
Verwaltungsbeschwerde bloss Rechtsverletzungen von Verfügungen rügen (Art. 47
Abs. 1 VVRG e contrario). Als Rechtsverletzungen gelten die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts, die Verletzung einer wesentlichen
Verfahrensvorschrift sowie die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens
(Art. 47 Abs. 2 VVRG).
12.3 In casu gilt es also abzuklären, ob der Staatsrat mit seinem Entscheid, wonach
die umstrittene Schreinerei nicht unter die kleinen oder mittleren Betriebe, die nicht
stören und deshalb mit der Wohnzone W2 der Gemeinde kompatibel seien, subsumiert
werden könne, den Sachverhalt unvollständig festgestellt, eine wesentliche
Verfahrensvorschrift verletzt oder sein Ermessen überschritten oder missbraucht hat
(Art. 47 Abs. 2 VVRG). Beim „kleinen oder mittleren Gewerbe, das nicht stört“, handelt
es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff. Wer den Sinn eines
unbestimmten Rechtsbegriffs zu eruieren hat, betätigt kein Ermessen, sondern
beantwortet eine Rechtsfrage (BGE 95 I 40 E. 4b; 94 I 135 E. 7a; 91 I 75). Diese
unbestimmten Rechtsbegriffe sind im einzelnen Fall näher zu bestimmen und auf den
entsprechenden Sachverhalt anzuwenden. Sie lassen jedoch keine Wahl zwischen
zwei oder mehreren gleichwertigen Lösungen (BGE 95 I 40 E. 4b). Mit den Worten des
Bundesgerichts im vorgenannten BGE: „Richtig ist stets nur eine einzige Lösung. Diese
hat diejenige Behörde zu suchen, die einen gesetzlichen Erlass anzuwenden hat.“
Indem der Staatsrat konkludierte, die umstrittene Schreinerei könne nicht als kleiner
oder mittlerer Betrieb, der nicht störe und deshalb mit der Wohnzone W2 der
Gemeinde kompatibel sei, qualifiziert werden, betätigte er kein Ermessen, sondern
legte den erwähnten unbestimmten Rechtsbegriff aus und auf den konkreten
Sachverhalt an. Der Staatsrat hat also seine Zuständigkeit nicht überschritten (BGE 95
I 40 E. 4b). Wie das Kantonsgericht in E. 8 bis 11 eingehend erörtert hat, ist der
angefochtene Entscheid des Staatsrates vom 8. Juni 2011 nicht zu rügen. Dem
Begehren der Gemeinde (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. August 2011, Ziff.
II./1.), den angefochtenen Entscheid des Staatsrates wegen Verletzung der
Gemeindeautonomie
aufzuheben
und
dem
Beschwerdeführer
der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juli 2011 die nachgesuchte Baubewilligung
zu erteilen, kann nicht statt gegeben werden.
13. Zusammenfassend ist somit festzuhalten was folgt: Der Entscheid des Staatsrates,
wonach die vorliegend umstrittene Schreinerei als störend zu qualifizieren und deshalb
mit der Wohnzone W2 der Gemeinde nicht konform sei, ist nicht zu beanstanden.
Ebenso wenig hat der Staatsrat mit seinem Entscheid vom 8. Juni 2011 die Autonomie
der Gemeinde verletzt. Angesichts der Staub- und Lärmimmissionen, die ein
Schreinereibetrieb verursacht, kann eine Schreinerei nicht als „nicht störender Betrieb“
qualifiziert werden. Ebenso stimmt das Kantonsgericht mit dem Staatsrat dahingehend
überein, dass zwischen einer Schreinerei und der Wohnzone kein funktionaler
Zusammenhang besteht. Schliesslich vermag das Kantonsgericht auch der Ansicht des
Beschwerdeführers, wonach Schreinereien und Sportgeschäfte in der Wohnzone von
autofreien Feriendestinationen gleichgesetzt werden könnten, nicht zu folgen. Sowohl
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2011 als
auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde vom 12. August 2011 sind
somit
abzuweisen.
Bei
diesem
Verfahrensausgang
gelten
sowohl
der
Beschwerdeführer als auch die Gemeinde als unterliegende Partei mit den
entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
13.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und
der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr
Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren
auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Deshalb
können der Gemeinde vorliegend keine Kosten auferlegt werden.
Der Beschwerdeführer ist mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juli
2011 unterlegen. Somit hat er die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG).
Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8)
setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der
Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der
öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen
Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie
seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1 500.--
festgesetzt; sie ist vom unterliegenden Beschwerdeführer zu bezahlen.
13.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Auch die Gemeinde ist im
vorliegenden Verfahren unterlegen, weshalb ihrem Antrag auf Parteientschädigung
ebenso wenig entsprochen werden kann.
13.3 Die Beschwerdegegner gehen aus dem vorliegenden Verfahren als obsiegende
Parteien hervor, weshalb sie Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 91
Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder
Gemeindekasse auferlegt, soweit sei aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden
Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Die Parteientschädigung ist global
festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie die
Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 GTar), die in Anwendung der Art. 27 ff.
GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen
Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Auf Grund des Umfangs, des
geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles bezahlen der
Beschwerdeführer und die Gemeinde dem Beschwerdegegner je hälftig und unter
solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1 500.--.
Demnach erkennt das Kantonsgericht
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer und die Gemeinde bezahlen den Beschwerdegegnern je
hälftig und unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1 500.--.
Dieser Entscheid ist dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, der
Gemeinde und dem Staatsrat schriftlich mitzuteilen.
Sitten, 10. Mai 2012