Deadline to challenge procurement tender documents

A1 11 127Kantonsgericht25.11.2011Dismissed

Zusammenfassung

The appellant objected to the requirement that the procurement procedure be conducted exclusively in French. The court held that the procedural language, as stated in the tender notice and tender documents, had to be challenged within 10 days of notification. Because the defect was immediately apparent and the appellant did not contest the tender in time, the right to complain was forfeited. The complaint was therefore obviously unfounded on this point.

Regest

Art. 70 BV; Art. 1 VöB; Art. 14 VöB; Art. 15 IVöB: procurement tender documents are generally an integral part of the tender notice. Any defects in the tender documents, including the designation of the procedural language, must be challenged within 10 days of notification, otherwise the right to appeal is forfeited. A bidder may not await the award decision and then invoke an obvious irregularity in the tender documents; principles of good faith and procedural economy bar such late objections.

Gesamter Gesetzestext

RVJ / ZWR 2012

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Öffentliches Beschaffungsrecht

Marchés publics

KGE A1 11 127 vom 25. November 2011

Verfahrenssprache

– Allfällige Mängel der Ausschreibungsunterlagen sind, wie bei einer Beschwerde

gegen die Ausschreibung selbst, innert 10 Tagen seit der Zustellung zu rügen,

andernfalls das Beschwerderecht verwirkt ist (E. 3.1).

Ref. CH : Art. 70 BV

Ref. VS : Art. 1 VöB, Art. 14 VöB, Art. 15 IVöB

Langue de la procédure

– Comme pour le recours contre l’appel d’offres lui-même, les éventuelles informa-

lités touchant les documents d’appel d’offres doivent être signalées dans un délai

de dix jours depuis leur notification, sous peine de forclusion (consid. 3.1).

Ref. CH : art. 70 Cst. féd.

Ref. VS : art. 1 Omp, art. 14 Omp, art. 15 AIMP

Erwägungen

(...)

  1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Vorgabe, das Vergabever-

fahren ausschliesslich in französischer Sprache durchzuführen. Diese

Verpflichtung stelle eine Rechtsverletzung dar und verstosse gegen

den Grundsatz der Gleichberechtigung der Sprachen, das Diskriminie-

rungsverbot, das Verbot von überspitztem Formalismus und die Wirt-

schaftsfreiheit. Die Vergabestelle legt dar, dass die Sprache der Verga-

beverfahrens gemäss Art. 1 lit. e VöB festgelegt worden sei.

3.1 Mit der Ausschreibung wird ein Verwaltungsverfahren eingelei-

tet, wobei die Ausschreibung ihrerseits bereits eine selbständig

anfechtbare Verfügung darstellt (Art. 15 Abs.1bis lit. a IVöB). Ob die

Ausschreibungsunterlagen Bestandteil der Ausschreibung bilden und

deshalb ein eigenständiges Anfechtungsobjekt darstellen, geht aus der

Bestimmung nicht hervor. Das Bundesgericht betrachtet die Aus-

schreibungsunterlagen grundsätzlich als integrierenden Bestandteil

der Ausschreibung. Allfällige Mängel der Ausschreibungsunterlagen

sind deshalb, wie bei einer Beschwerde gegen die Ausschreibung

selbst, innert 10 Tagen seit der Zustellung zu rügen, andernfalls das

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Beschwerderecht verwirkt ist (BGE 130 I 241 E. 4.2 = Pra 2005 Nr. 59 ;

129 I 313 E. 6.2 = Pra 2004 Nr. 64 ; 125 I 203 E. 3a ; vgl. Peter Gal-li/André

Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaf-

fungsrechts, 2. A., Zürich 2007, N. 820). Die Festlegung der Sprache in

einem Verfahren geht mit der Bestimmung der Amtssprache einher.

Gemäss Art. 70 Abs. 2 BV haben die Kantone die Amtssprachen auf

ihrem Gebiet festzulegen. Die Verfahrenssprache und die Sprache der

Angebote und Unterlagen sind in der Ausschreibung bzw. in den Aus-

schreibungsunterlagen anzugeben (Art. 1 lit. e, Art. 2 Abs. 1 lit. d VöB).

Nach Art. 14 Abs. 2 VöB muss das Angebot in der Sprache des Vergabe-

verfahrens abgefasst werden. Vertritt ein Anbieter die Meinung, die Art

und Weise der Ausschreibung, das vorgesehene Verfahren oder der

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen seien nicht gesetzeskonform, hat

er diese Rechtswidrigkeiten innert der Frist von zehn Tagen mit

Beschwerde geltend zu machen. Er kann nicht zuwarten und vorerst

das Resultat der Vergabe abwarten, um dann bei einem für ihn negati-

ven Ausgang des Verfahrens die Ausschreibungsunterlagen als solche

in Frage zu stellen. Gegen ein solches Vorgehen spricht ferner die Ver-

fahrensökonomie im öffentlichen Beschaffungswesen (ZWR 2002 S. 74 f.

E. 6.1 ; BGE 125 I 2005 E. 3a). Nach kantonaler Rechtsprechung kann

vom Bewerber zwar nicht verlangt werden, dass er bei erkannten Aus-

schreibungsmängeln sofort den Richter belangt. Der Grundsatz des

Verhaltens von Treu und Glauben verlangt jedoch, dass er der aus-

schreibenden Behörde seine Feststellung umgehend anzeigt (BGE 130

I 241 E. 4.3 S. 246 f. mit Bezug auf Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabe-

entscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen

Rechtsmitteln, ZBI 104/2003 S. 1 ff., 10). Die spätere Abweisung einer

Rüge gegen die Ausschreibung aufgrund Treu und Glaubens ist jedoch

nur dann zulässig, wenn der Mangel ohne grossen Aufwand erkennbar

gewesen wäre. Ferner ist dem beschwerdeführenden Mitbewerber eine

gewisse Zurückhaltung zuzubilligen, will dieser doch während der Aus-

schreibung nicht seine Chancen auf den Zuschlag kompromittieren

(Carron/Fournier, La protection juridique dans la passation des mar-

chés publics, Fribourg 2002, S. 74 f., BGE 130 I 241 E. 4.3 S. 247).

3.2 Im vorliegenden Fall war die Ausschreibung im Amtsblatt vom

  1. April 2011 ausdrücklich mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Die Gemeinde hat sowohl in der Publikation im Amtsblatt als auch in

den Ausschreibungsunterlagen (Seite 2 von 9) als Verfahrensprache

(«Langue de procédure») Französisch vorgegeben. Ab der Publikation

im Amtsblatt konnten die interessierten Anbieter die Ausschreibungs-

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unterlagen bei der Gemeinde beziehen. Die Beschwerdefrist gegen die

Ausschreibung war somit noch nicht abgelaufen, als die Beschwerde-

führerin die Ausschreibungsunterlagen erhielt. Ein Anbieter, der allfäl-

lige Unregelmässigkeiten im Ausschreibungsverfahren feststellt, ist

gehalten, diese dem Auftraggeber anzuzeigen, wenn er sich nicht dem

Vorwurf aussetzen will, gegen Treu und Glauben zu handeln (Robert

Wolf, a.a.O., S. 10). Die Verletzung dieser Pflicht kann dazu führen, dass

die entsprechenden Mängel in einem späteren Rechtsmittelverfahren

nicht mehr gerügt werden dürfen. Dies gilt insbesondere, wenn die

Unregelmässigkeit bei gehöriger Vorsicht leicht festgestellt werden

kann (BGE 130 I 241 E. 4.3). Im vorliegenden Fall war für die Beschwer-

deführerin aufgrund der Ausschreibung ohne weiteres erkennbar, dass

die Vergabestelle als Verfahrenssprache Französisch festgelegt hatte,

was aus ihrer Sicht rechtlich nicht haltbar sein würde. Indem die

Beschwerdeführerin die Ausschreibung gleichwohl nicht angefochten

hat, sind ihre Rügen insoweit verwirkt, womit sich die Beschwerdefüh-

rerin im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr darauf berufen kann,

die durch die Ausschreibung vorgegebene Verfahrenssprache sei

gesetzes- und verfassungswidrig (Entscheid der BRK vom 9. Dezember

1999, publiziert in VPB 64-63 E. 3 ; Entscheid der BRK vom 29. April

1998, publiziert in VPB 62.80 E. 2a ; Jean-Baptiste Zufferey/Corinne

Mail-lard/Nicolas Michel, Droit des marchés publics, Fribourg 2002,

S. 106 und 227). Es fehlen deshalb auch Grundsatzentscheide im Zusam-

menhang mit sprachenrechtlichen Grundsätzen (FZR 2003, S. 21 f.). Für

die Beurteilung des Anbieters und seiner Dokumente durch die Verga-

bestelle – und damit auch im Rahmen der Rechtskontrolle durch das

Gericht – sind die durch die Ausschreibung vorgegebenen Vorgaben

und Nachweise demnach verbindlich. Die Beschwerde erweist sich in

diesem Punkt als offensichtlich unbegründet.

Schlagwörter

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