Expropriation compensation in agricultural zone and temporary taking

A1 10 38Kantonsgericht30.06.2010Dismissed

Zusammenfassung

X., owner of several parcels in the municipality of A., challenged the compensation fixed for expropriated agricultural land, temporary occupation, a barn/stable, inconvenience, and two fruit trees. The court held that the 2008 Expropriation Act applied, confirmed the market-value assessment for land in the agricultural zone, upheld the temporary compensation already granted, and found no basis for real substitution. It also confirmed the inconvenience indemnity and the amounts for the cherry and walnut trees. The administrative appeal was therefore dismissed in full.

Regest

Art. 11, 12, 13 and 42 EntG; transitional application of the new expropriation law and determination of compensation: the law in force at the assessment date applies according to the transitional provisions. Full compensation is based on the market value at the valuation date, determined primarily by the statistical/comparative method using local comparable transactions; settlement offers made in advance of expropriation and prices from other municipalities are generally not comparable. Temporary compensation is only due for the actually temporary use and need not be set aside separately in the operative part if it is clearly included in the decision. Real substitution is exceptional and presupposes at least a threatened economic viability of the enterprise; no right thereto exists absent such showing. Inconvenience compensation only covers additional causal losses not already compensated by the property-value award and must be substantiated; the same applies to compensation for individual trees.

Gesamter Gesetzestext

Enteignung

Expropriation

KGE A1 10 38 vom 30. Juni 2010

Entschädigung

– Anwendbarkeit des neuen Enteignungsgesetzes (E. 1, 1.1 und 1.2).

– Enteignungsentschädigung. Festlegung des Verkehrswertes für Boden in der

Landwirtschaftszone (E. 3.1 - 3.3 und 4.1 - 4.3).

– Voraussetzungen für Temporärentschädigung (E. 5.1 und 5.2), Realersatz (E. 6.2),

Inkonvenienzentschädigung (E. 7.1 - 7.3) sowie Entschädigung für einen Kirsch-

und einen Nussbaum (E. 8).

Ref. CH :

Ref. VS : Art. 11 EntG, Art. 12 EntG, Art. 13 EntG, Art. 42 EntG

Indemnité

– Droit transitoire (consid. 1, 1.1 et 1.2).

– Indemnité; détermination de la valeur vénale d’un terrain en zone agricole

(consid. 3.1 - 3.3 et 4.1 -4.3).

– Conditions de l’indemnisation pour expropriation temporaire (consid. 5.1 et 5.2);

in-demnisation en nature (consid. 6.2); indemnité pour inconvénients (consid.

7.1-7.3); prétentions en indemnisation d’un cerisier et d’un noyer (consid. 8).

Réf. CH :

Réf. VS : art. 11 LEx, art. 12 LEx, art. 13 LEx, art. 42 LEx

Gekürzter Sachverhalt

A. X. ist Eigentümer der auf Gebiet der Gemeinde A. in der Landwirt-

schaftszone (LZ) gelegenen Parzellen Nrn. 1250A, 1248, 1249, 1240, 1236,

  1. 1232, 1233, 1230 und 1231 sowie 1238 und 1229. Am 18. Okto-

ber 2006 genehmigte der Staatsrat die Pläne für ein Strassen- und Bahn-

verlegungsprojekt. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs

in Rechtskraft. Gemäss Landerwerbsplan und Landerwerbsliste wurden

die Parzellen Nrn. 1250A, 1249, 1238 und 1231 ganz und die Parzellen Nrn.

1248, 1240, 1236, 1237 und 1232 teilweise enteignet. Von den Parzellen

Nrn. 1248, 1240, 1236, 1237, 1232, 1233, 1230 und 1229 wurden Teilflächen

für die Bauzeit des erwähnten Projekts temporär enteignet.

B. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2009 legte die Schätzungskom-

mission folgende Entschädigungen fest:

Fr. 6.–/m2 für Teilflächen der Parzellen Nrn. 1250.A, 1248, 1249, 1240,

1236, 1237. 1232, 1233, 1230 und 1231

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Fr.

3.–/m2 für die Parzellen Nrn. 1238 und 1229

Fr. 500.– für einen Kirschbaum

Fr. 500.– für einen Nussbaum

Fr. 1’000.– für Inkonvenienzen

Fr. 8’000.– für Scheune-Stall

Fr.

0.50/m2 und pro Jahr für die temporäre Enteignung von Teilflä-

chen der Parzellen Nrn. 1248, 1240, 1236, 1237, 1232, 1233, 1230 und 1229.

C. Weiter entschied die Kommission, eventuell auftretende Min-

derwerte oder Bauschäden oder Ertragsausfälle seien dem Departe-

ment für Verkehr, Bau und Umwelt schriftlich mit Belegen bis zum

Abschluss der Arbeiten zu melden und die Minderwerte sowie die

Ertragsausfälle würden anschliessend von der Kommission behandelt

und festgelegt.

D. Gegen diesen Entscheid reichte X. (Beschwerdeführer) am 23.

Februar 2010 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsge-

richts Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit den Rechtsbegehren,

den angefochtenen Schätzungskommissionsentscheid aufzuheben, die

Enteignerin habe ihm eine Entschädigung von Fr. 16.–/m2, eine Tempo-

rärentschädigung von 0.60/m2 für die nicht dauernd genutzte Fläche,

eine Entschädigung von Fr. 50’000.– für die Enteignung von

Scheune/Stall und eine Inkonvenienzentschädigung von Fr. 10’000.–

sowie Fr. 1’000.– für die beiden Fruchtbäume (1 Kirschbaum und 1

Nussbaum) zu bezahlen.

Mit Urteil vom 30. Juni 2010 bestätigte das Kantonsgericht den Ent-

scheid der Schätzungskommission und wies die Verwaltungsgerichts-

beschwerde ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

Erwägungen

  1. Das Enteignungsgesetz vom 8. Mai 2008 (EntG; SGS/VS 710.1) trat

gemäss Staatsratsbeschluss vom 8. Oktober 2008 (publ. im Amtsblatt

Nr. 42 vom 17. Oktober 2008) am 1. Januar 2009 in Kraft und kommt vor-

liegend zur Anwendung (Art. 74 Abs. 1 und 75 Abs. 2 EntG).

    1. Gemäss Art. 42 EntG kann gegen Entscheide der Schätzungs-

kommission Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden

(Abs. 1) und ist das Verfahren durch das Gesetz über das Verwaltungs-

verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976

(VVRG; SGS/VS 172.6) geregelt, unter dem Vorbehalt, dass das Gericht


volle Kognitionsbefugnis hat und es über die Begehren der Parteien zu

deren Lasten oder zu deren Gunsten hinausgehen kann (Art. 42 Abs. 2

lit. a und b EntG).

    1. Der angefochtene Entscheid der Schätzungskommission

stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 VVRG dar,

der mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis 77 VVRG der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Eigentü-

mer der von den Enteignungsentschädigungen betroffenen Parzellen

und als Adressat des angefochtenen Entscheids durch diesen berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung, so dass er nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und 44 VVRG zur

Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht ein-

gereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und

c, 46 und 48 VVRG).

(....)

  1. Es ist unbestritten, dass die vorliegende formelle Enteignung ent-

schädigungspflichtig ist. Der Beschwerdeführer rügt einzig die Höhe

der von der Schätzungskommission festgesetzten Entschädigungen.

    1. Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-

genossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) sieht vor, dass Enteignun-

gen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkom-

men, voll entschädigt werden. Art. 6 Abs. 2 der Verfassung des Kantons

Wallis vom 8. März 1907 (SGS/VS 101.1) verlangt eine gerechte Entschä-

digung. Beide Formulierungen decken sich und beinhalten eine volle

Entschädigung (BGE 127 I 185 E. 3; Urteile des Kantonsgerichts A1 05

17 vom 3. Juni 2005 E. 3.1; A1 06 198 vom 8. Februar 2007 E. 3.1 und A1

07 12 vom 1. Juni 2007 E. 4.1).

    1. Nach Art. 11 Abs. 1 EntG kann die Enteignung nur gegen volle

Entschädigung erfolgen. Gemäss Art. 13 EntG umfasst die Entschädi-

gung den vollen Verkehrswert des enteigneten Rechts (lit. a), den

Betrag der Wertverminderung des verbleibenden Teils, wenn von

einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhän-

genden Grunsdstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird

(lit. b) und den Betrag aller weiteren vom Enteigneten hinzunehmen-

den Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als

Folge der Enteignung voraussehen lassen (lit. c). Für die Berechnung

des Verkehrswerts ist gemäss Art. 15 Abs. 1 EntG der Zeitpunkt der

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Schätzung (hier: 11. Dezmber 2009) oder jener des Entscheids betref-

fend die vorzeitige Besitznahme massgebend, wobei auch die Mög-

lichkeit und die Wahrscheinlichkeit einer besseren Verwendung des

Grundstücks in absehbarer Zeit angemessen zu berücksichtigen ist

(Abs. 2) und fallen die durch das Werk des Enteigners entstehenden

Werterhöhungen oder Wertverminderungen, selbst bei einer Teilent-

eignung, ausser Betracht (Abs. 3). Diese Bestimmungen entsprechen

jenen (insbesondere Art. 13 ff.) des vorher geltenden Gesetzes betref-

fend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens vom 1. Dezem-

ber 1887 (aEntG), weshalb die diesbezüglich bestehende Rechtspre-

chung und Doktrin ihre Gültigkeit weiter behalten und auf diese ver-

wiesen werden kann.

Demnach ist der Verkehrswert in der Regel weiterhin nach der

statistischen Methode festzulegen, also nach den Kaufpreisen für

Grundstücke mit gleicher oder ähnlicher Lage und Beschaffenheit. In

diesem Zusammenhang fallen Preise, die erst nach dem Bewertungs-

stichtag zustande gekommen sind, Freundschafts- und Liebhaber-

sowie Spekulations- und Arrondierungspreise in der Regel nicht in

Betracht. Ebenso sind Preise, die von der allgemeinen, nicht durch

das enteignete Werk bedingten Entwicklung überholt sind, nicht zu

berücksichtigen und ist besonderen Umständen, die eine Erhöhung

oder Verminderung des Durchschnittspreises bewirken, Rechnung zu

tragen (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, N. 80 ff. zu

Art. 19; gleich Urteile des Kantonsgerichts A1 01 99 vom 11. Juni 2002;

A1 99 10 vom 8. September 1999; A1 97 16 vom 28. Mai 1997 und P

83/93 vom 14. Januar 1994). Damit entspricht die Regelung des EntG

den verfassungsmässigen Grundsätzen, das heisst, zu entschädigen

ist der volle Verkehrswert.

    1. Zur Verkehrswertfestlegung ist in jedem Fall von der rechtli-

chen und tatsächlichen Situation der Nutzung im Bewertungszeitpunkt

auszugehen. Dieser ist in der Regel jener der Schatzung durch die

Schätzungskommission. Er kann allenfalls bei langer Verfahrensdauer

und gleichzeitiger, vorgängiger Inbesitznahme geändert werden (BGE

129 II 470 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1P.421/2002 vom 7. Januar 2003;

ZWR 2005, S. 18; 2004, S. 45; Zimmerli, Die staatsrechtliche Rechtspre-

chung des Bundesgerichts in den Jahren 2003 und 2004, in: ZBJV 2004,

S. 661; Zen-Ruffinen/Guy-Ecabert, Aménagement du territoire, con-

struction, expropriation, N. 1166 ff.). Von einer andern als der am

Bewertungsstichtag bestehenden Rechtslage darf ausgegangen wer-

den, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit die Änderung der rechtlichen


Zuordnung des enteigneten Grundstücks in naher Zukunft anzuneh-

men wäre (BGE 129 II 470 E. 5; Zimmerli, a.a.O., S. 661). Über die tatsäch-

liche Nutzung des Bodens am Stichtag kann ferner nur hinweggesehen

werden, wenn die Möglichkeit einer besseren Verwendung besteht,

wenn sich die ausgeübte Nutzung als rechtswidrig erweist oder auch

ohne die Enteignung hätte eingestellt werden müssen (BGE 115 Ib 13 E.

5b; 111 Ib 533; ZWR 2005 S. 19 f.; Urteil des Kantonsgerichts A1 06 198

vom 8. Februar 2007).

  1. Der enteignete Boden befindet sich in der LZ von Termen. Der

Beschwerdeführer führt mehrere Parzellen in Visp und Raron und deren

Verkaufspreise als Vergleich zu den enteigneten Grundstücken und den

von der Vorinstanz festgesetzten Bodenentschädigungen an.

    1. Hierzu beruft er sich auf eine von ihm hinterlegte Erwerbsur-

kunde, gemäss welcher die Parzellen in Visp und Raron für den Bau der

NEAT in Anspruch genommen worden sind. Dabei handelt es sich um

eine zwischen der BLS AG und einer Erbengemeinschaft abgeschlos-

sene Vereinbarung vom 18. Januar 2001, gemäss welcher für Boden in

der LZ Fr. 14.–/m2 als Kaufpreis vereinbart worden ist.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass die BLS AG solche Preise

vor Einleitung eines Enteignungsverfahrens offerierte und dass nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts es dem Enteignungsberech-

tigten durchaus freisteht, im Vorfeld von Enteignungen den Grundei-

gentümern grosszügige Preise anzubieten, um Aufwendungen und

Kosten für ein förmliches Verfahren zu vermeiden (Urteil des Bundes-

gerichts 1P.659/2006 vom 22. Januar 2007 E. 3). In Ziffer 3.3 Abs. 2 der

erwähnten Vereinbarung wird ausdrücklich festgehalten, dass die

BLS AlpTransit AG an dieses Preisangebot nur für den freihändigen

Erwerb gebunden sei. Im Falle einer Enteignung könne das Angebot

vor der Eidgenössischen Schätzungskommission nicht angerufen

werden und bilde kein Präjudiz. Der Beschwerdeführer kann dem-

nach bereits aus diesen Gründen aus der hinterlegten Erwerbsur-

kunde und dem darin vereinbarten Kaufpreis nichts zu seinen Gun-

sten ableiten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt es als gerichts-

notorisch, dass die Preise für landwirtschaftliche Grundstücke seit

dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht

am 1. Januar 1994 erheblich gesunken sind, und zwar nicht nur für

Grundstücke, die diesem Gesetz unterstehen, sonden auch kleinere,

vom Gesetz nicht erfasste Flächen. Jedenfalls erachtete das Bundesge-

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richt von der Schätzungsbehörde festgesetzte Entschädigungen von

Fr. 6.–/m2 bzw. Fr. 2.–/m2 für Wies- und Brachland, für welches eine

günstigere Nutzung auszuschliessen sei, als angemessen (Urteil des

Bundesgerichts 1P.659/2006 vom 22. Januar 2007 E. 7).

    1. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass die von ihm ver-

gleichsweise angeführten Parzellen sich auf Gebiet der Gemeinden

Visp und Raron befinden und Preise aus anderen Gemeinden nicht zum

Vergleich herangezogen werden können. Die Grundstückspreise variie-

ren von Gemeinde zu Gemeinde (Urteil des Kantonsgerichts A1 07 12

vom 1. Juni 2007 E. 5.5). Die Parzellen in Visp und Raron sind überdies

aufgrund ihrer zentralen Lage, Grösse und besseren Erschliessung

höher zu bewerten als jene des Beschwerdeführers und lassen sich

bereits aus diesem Grunde vorliegend nicht zum Vergleich heranzie-

hen. Andere in der LZ der Gemeinde Termen gehandelte Vergleichs-

preise führt der Beschwerdeführer keine an.

    1. In der Zusammenstellung des Registerhalters von Termen

vom 26. März 2010 werden in den letzten Jahren gehandelte Kaufpreise

von Parzellen angeführt, bei denen es sich ebenfalls um erschlossenes

Wiesland in der LZ von Termen handelt wie die Parzellen, deren Ent-

eignungsentschädigungen hier umstritten sind. Danach beliefen sich

die Kaufpreise für Boden im betreffenden Gebiet in der LZ von Fr. 4.–

/m2 bis Fr. 6.20/m2. Vergleicht man diese Preise mit den von der Schät-

zungskommission für die Parzellen des Beschwerdeführers festgesetz-

ten Bodenentschädigungen, kann festgestellt werden, dass Letztere

im Bewertungszeitpunkt (11. Dezember 2009) durchaus im Bereich

der handelsüblichen Kaufpreise liegen.

Die von der Schätzungskommission festgesetzten Bodenentschä-

digungen entsprechen dem im Bewertungszeitpunkt geltenden Ver-

kehrswert für erschlossenes Wiesland in Termen. Aufgrund des Gesag-

ten kommt das Gericht wie die Vorinstanz zum Schluss, dass die m2-Ent-

schädigung von Fr. 6.– resp. Fr. 3.– als angemessen erscheint.

  1. Der Beschwerdeführer beantragt eine Temporärentschädi-

gung von Fr. 0.60/m2 für die nicht dauernd genutzte Fläche (1’509 m2).

Er rügt, die Schätzungskommission habe hierfür «überhaupt keine

Entschädigung zugesprochen» (Sachverhalt Ziff. 14 der Beschwerde-

schrift). In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2010 relativiert er

diese Aussage und erklärt, im Entscheid der Schätzungskommission

sei keine Temporärentschädigung enthalten, wohl aber in den


Zusatzbemerkungen. Weil die Begründung üblicherweise keine

Rechtskraft erlange, sei die Entschädigung, auf deren Höhe von

Fr. 0.60/m2 er beharre, in den Entscheid aufzunehmen.

    1. Der Beschwerdeführer anerkennt inzwischen, dass die Schät-

zungskommission ihm eine Temporärentschädigung von Fr. 0.50/m2

pro Jahr für die nur vorübergehend beanspruchte Bodenfläche zuge-

sprochen hat. Er rügt jedoch, dass dies unter den zusätzlichen Bemer-

kungen und nicht im Entscheid selbst erfolgt sei. Er verkennt dabei,

dass der Entscheid selbst nicht bloss von zusätzlichen Bemerkungen

spricht, sondern ein Teil des Entscheids unter dem Titel «Zusätzliche

Bemerkungen und Entscheide der Kommission» erfolgt. Es handelt sich

dabei also nicht bloss um Bemerkungen und Begründungen der Kom-

mission, sondern darin können auch Entscheide in Haupt- und Neben-

punkten enthalten sein. Die so von der Schätzungskommission festge-

legte Temporärentschädigung ist überdies mit dem Entscheidort, Ent-

scheid- und Zustelldatum sowie den Unterschriften des Kommissions-

präsidenten und der zwei Kommissionsmitglieder versehen. Nachdem

der Beschwerdeführer vor der Schätzungskommission das Rechtsbe-

gehren auf eine Temporärentschädigung von Fr. 0.60/m2 gestellt hatte,

durfte und musste er gestützt auf den Vertrauensgrundsatz den Ent-

scheid in guten Treuen so verstehen, dass die Schätzungskommission

ihm eine Temporärentschädigung von Fr. 0.50/m2 zugesprochen hatte

(Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern

1997, N. 4 zu Art. 49 Abs. 1 VRPG). Zu bemängeln ist allerdings, dass die

Rechtsmittelbelehrung vorgängig zu diesem Entscheid erfolgte, statt

im Anschluss daran. Doch dieser formelle Mangel genügt nicht, um den

Entscheid in diesem Punkte aufzuheben. Denn es gilt der allgemein aus

der Gewährung des rechtlichen Gehörs fliessende Verfahrensgrund-

satz, dass aus einer fehlenden oder mangelhaften Rechtsmittelbeleh-

rung dem Beschwerdefüher kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Ein

solcher wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und liegt

hier auch nicht vor.

    1. Betreffend die Höhe der Temporärentschädigung beharrt der

Beschwerdeführer an den von ihm geforderten Fr. 0.60/m2. Er unter-

lässt es jedoch darzulegen, weshalb die von der Schätzungskommis-

sion zugesprochene und nur um Fr. 0.10/m2 unter seiner Forderung lie-

gende Entschädigung nicht angemessen sein soll. Er macht diesbezüg-

lich jedenfalls keine Rechtsverletzung geltend und das Gericht kann

vorliegend auch keine feststellen.

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  1. Für Scheune/Stall sprach die Schätzungskommission eine Ent-

schädigung von Fr. 8’000.– zu. Das Holz des Gebäudes wurde auf Begeh-

ren des Eigentümers diesem überlassen. Demgegenüber verlangt der

Beschwerdeführer eine solche von Fr. 50’000.– Er begründet dies mit

dem Umstand, dass er aufgrund der bestehenden landwirtschaftlichen

Gesetzgebung ausserhalb der Bauzone kein solches Gebäude mehr

erstellen dürfe. Dies zwinge ihn dazu, für die Lagerung des Heus viel

weitere Wege zurückzulegen. Der Verkehrswert des Gebäudes stelle

demnach nicht nur der reine Realwert des heute bestehenden Gebäu-

des, sondern auch der erwähnte Minderwert dar.

    1. Gemäss unbestritten gebliebenen Aussagen der Schätzungs-

kommission in ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2010 war das

Gebäude zerfallen und seit Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genutzt

worden. Der Beschwerdeführer habe weder behauptet noch nachgewie-

sen, jemals das Gebäude renovieren zu wollen. Im Übrigen werde die

Ernte seit Jahren von einem Bauer in einer Scheune im nahegelegenen

Weiler Obermatt eingebracht. In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2010

liess der Beschwerdeführer diese Aussagen der Schätzungskommission

unwidersprochen, ja viel mehr gab er darin selbst zu, dass «der Ertrag

im Gebiet selber, nämlich in Ställen der Umgebung verwendet wird». Er

nennt auch keine Gründe, dass von diesen Ställen inskünftig nicht mehr

Gebrauch gemacht werden könnte. Damit steht fest, dass der Beschwer-

deführer durch die Enteignung von Scheune/Stall keinen Minderwert

erlitt und demnach von einer Minderwertsentschädigung zu Recht abge-

sehen wurde. Die von der Schätzungskommission für Scheune/Stall auf

Fr. 8’000.– festgesetzte Entschädigung scheint angemessen und das

Gericht sieht keinen Grund von dieser abzuweichen.

    1. Der Beschwerdeführer stellt vor Kantonsgericht zwar formell

kein Rechtsbegehren auf Realersatz. In seiner Stellungnahme vom 10.

Mai 2010 (Seite 2 in fine) verlangt er jedoch einen solchen für die Ent-

eignung von Scheune/Stall.

Gemäss Art. 11 Abs. 2 EntG ist die Entschädigung grundsätzlich in

Geld zu leisten. Der Enteigner und der Enteignete können sich auf die

Leistung von Realersatz einigen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 EntG kann der

Enteigner zur Leistung von Realersatz verpflichtet werden, wenn

infolge der Enteignung die Wirtschaftlichkeit eines Betriebes gefährdet

würde. Eine solche Gefährdung wird vom Beschwerdeführer weder gel-

tend gemacht noch liegt eine solche hier vor. Im Übrigen handelt es

sich bei Art. 11 Abs. 2 Satz EntG und Art. 12 Abs. 1 EntG um Kann-Vor-


schriften, aus denen der Enteignete keinen Rechtsanspruch auf Realer-

satz ableiten kann. Zu demselben Ergebnis gelangt man bei der Anwen-

dung von Art. 52 Abs. 5 des Strassengesetzes vom 3. September 1965

(StrG; SGS/VS 725.1). Aus diesen Gründen ist vorliegend von einem

Realersatz abzusehen.

  1. Weiter verlangt der Beschwerdeführer anstelle der von der

Schätzungskommission auf Fr. 1’000.– festgesetzten Inkonvenienzent-

schädigung eine solche von Fr. 10’000.–. Zur Begründung seiner Forde-

rung verweist er auf Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes,

Art. 19 und die «obigen Ausführungen».

    1. Gemäss Art. 13 lit. c EntG umfasst die Entschädigung auch den

Betrag aller weiteren vom Enteigneten hinzunehmenden Nachteile, die

sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folgen der Enteignung

voraussehen lassen.

    1. Die Inkonvenienzentschädigung erfasst ausschliesslich den

dem Enteigneten als Folge der Enteignung in seinem übrigen Vermögen

entstehenden Schaden. Die Bezugnahme auf «weitere» Nachteile unter-

streicht zugleich ihre komplementäre Funktion und ihre quantitative

Begrenzung: es bleibt für sie nur Raum, wenn der Anspruch auf volle

Entschädigung nicht schon durch die Sachwertentschädigung

erschöpfend befriedigt ist. Der Anspruch auf Inkovenienzentschädi-

gung setzt ebenfalls den Kausalzusammenhang zwischen dem Rechts-

verlust und dem Schaden, der dem Enteigneten aus der Enteignung

erwächst, voraus (Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19 N 195 ff.).

    1. Der Beschwerdeführer hat weder eine über die Sachwertent-

schädigung hinausgehende mit der Enteignung kausalzusammenhän-

gende Inkonvenienzentschädigung begründet noch mit Belegen nach-

gewiesen. Eine weitergehende als die von der Schätzungskommission

auf Fr. 1’000.– festgesetzte Inkonvenienzentschädigung ist bereits aus

diesem Grunde nicht gerechfertigt.

  1. Die Schätzungskommission hat für die Enteignung eines Kirsch-

baums Fr. 500.– und für die eines Nussbaums ebenfalls Fr. 500.– als Ent-

schädigung festgelegt. Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer

eine Entschädigung von Fr. 1’000.– je Baum. Auch für diese Forderun-

gen fehlt es an jeglicher Begründung und liegt kein Schadensnachweis

vor, weshalb sie bereits aus diesen Gründen abzuweisen sind.

(...)

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Schlagwörter

expropriation compensationagricultural landmarket valuetemporary takingreal substitutioninconvenience damagescomparative salestree compensation