Procurement criterion 'customer service/flexibility' interpreted by ordinary commercial usage

A1 07 191Kantonsgericht08.02.2008Granted

Zusammenfassung

Stiftung X awarded a window contract to Y. Z. AG, ranked second, challenged the award before the Cantonal Court, arguing that the criterion 'customer service/flexibility' had been inflated by using regime prices and that this was opaque and arbitrary. The court held that, where the tender documents give no further specification, the criterion must be interpreted according to its ordinary commercial meaning and relates to post-completion service, not to execution or warranty work. Regime prices for unforeseen work connected with the contract are therefore unsuitable for evaluating that criterion. The complaint was upheld.

Regest

Art. 31 VöB; interpretation of the tender criterion 'customer service/flexibility'; where the invitation contains no further specification, the criterion is to be construed according to its ordinary meaning in commercial usage. Customer service relates, as a rule, to the phase after defect-free completion and does not encompass execution of the awarded work or warranty repairs. Prices stated in the offer for regime work connected with performance of the contract are not a permissible basis for scoring customer service/flexibility; reliance on such elements violates transparency and, where it distorts the published criteria, the equal-treatment principle (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

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Öffentliches Beschaffungsrecht

Marché public

KGVS A1 07 191

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 8. Februar 2008 i.X. AG. c. Stiftung X.

und Kons.

Bewertung der Offerten beim Kriterium "Kundendienst/Flexibilität"

− Werden zum Kriterium "Kundendienst/Flexibilität" in den Ausschreibungsunterlagen

keine weiteren Angaben gemacht, ist dies so zu handhaben, wie es nach dem

gewöhnlichen Sprachgebrauch im Geschäftsverkehr aufgefasst wird (Art. 31 VöB).

− Die im Rahmen der Offerte angegebenen Regiepreise können nicht für die Bewe

rtung beim Kundendienst beigezogen werden.

Evaluation des offres; critère "service après-vente/disponibilité"

− Si les documents d'appel d'offres ne donnent aucune précision au sujet du critère

"service après-vente/disponibilité", ce critère doit être compris et appliqué selon le

sens usuel des mots dans la pratique commerciale (art. 31 OMp).

− Les prix de régie indiqués dans le cadre de l'offre ne peuvent servir à l'application du

critère du service après-vente.


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Gekürzter Sachverhalt

Die Stiftung X. vergab die Lieferung und den Einbau von

Fenstern bei der Erweiterung des Alters- und Pflegeheims an Y. Als

Vergabekriterien dienten nach den Ausschreibungsunterlagen der Preis

mit 70 %, Qualität, Referenzen ähnlicher Bauten, Erfahrung und

fachliche Kompetenz mit 15 %, Kundendienst/Flexibilität mit 10 % und

Ökologie/Umwelt mit 5 %. Die an zweiter Stelle der Bewertungstabelle

liegende

Z.

AG

focht

diesen

Entscheid

mit

Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. November 2007 bei der

öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts an und rügte u.a.,

die Vergabebe hörde habe beim Kriterium Preis zwischen den beiden

Angeboten

eine

Differenz

von

0.5,

hingegen

beim

Kriterium

Kundendienst/Flexibilität eine solche von 0.7 gewichteten Punkten

festgehalten

und

damit

das

Kriterium

Kundendienst/Flexibilität

überbewertet und "im Sinne lokalen Heimatschutzes ausgewertet".

Dieses

Vorgehen

verletze

das

Transparenz-

und

Gleichbehandlungsgebot und sei im Ergebnis willkürlich. Für die Fenster

fielen nach der Montage keine grossen Unterhaltsarbeiten an, die, so

weit sie nicht unter die Garantie fielen, eh von Dritten ausgeführt werden

könnten, da sie nicht mehr unter den Auftrag fallen würden. Das

Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. Februar 2008

gut.

Erwägungen

(….)

  1. Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, sie habe das

preislich günstigste, da finanziell tiefste Angebot eingereicht. Bei der

gegebenen Gewichtung verstosse es gegen das Transparenz- und

Gleichbehandlungsgebot, wenn sich eine unterschiedliche Bewertung

beim Preis so minim (0.5 gewichtete Punkte), beim Kriterium

Kundendienst/Flexibilität jedoch relativ stark (0.7 gewichtete Punkte)

auswirke.

Zudem

sei

die

Bewertung

beim

Kriterium

Kundendienst/Flexibilität nicht nachvollziehbar. Die Bauherrschaft beruft

sich für ihre Bewertung beim Kriterium Kundendienst auf die

unterschiedl ichen Regiepreise, was die Beschwerdeführerin aber

keineswegs gelten lassen will.

    1. Die Ausschreibungsunterlagen führen als zweitwichtigstes

Kriterium an dritter Stelle "Kundendienst/Flexibilität" an. Da die

Bauherrschaft dazu keine weiteren Erklärungen abgab, ist das Kriterium

so zu interpretieren, wie es nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch im

Geschäftsverkehr aufgefasst werden kann. Dabei ist einmal davon aus-


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zugehen, dass der Kundendienst erst nach der Ausführung des Auftrags

aktuell wird. Die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags fällt

nämlich nicht unter den Kundendienst und auch die Behebung allfälliger

Mängel beschlägt die Garantie und nicht den Kundendienst. Die

Elemente, die bei der Bewertung dieses Kriteriums berücksichtigt

werden können, müssen sich somit auf die Phase nach der

mängelfreien Werkerstellung beziehen. Dabei kann der Preis und auch

die Flexibilität durchaus ein Charakteristikum des Kundendienstes sein.

Damit diese aber als Kriterium für die Wahl des wirtschaftlich

günstigsten

Angebots

in

Betracht

fallen

dürfen,

muss

die

ausgeschriebene Leistung so an die Person des Anbieters gebunden

sein, dass dieser Kundendienst objektiv gesehen nur, oder doch

sinnvollerweise, von ihm erbracht werden kann. Wenn der nachträgliche

Unterhalt im Sinne von Kundendienst aber von jedermann erbracht

werden kann, wird der Gebrauch eines solchen Kriteriums fraglich.

Im Normalfall hat ferner der für den Auftrag offerierte Preis nichts mit der

Bezahlung

der

nachfolgenden

Leistungen

im

Rahmen

des

Kundendienstes zu tun. Eine Ausnahme besteht selbstverständlich für

die Fälle, wo die Leistung des zu vergebenden Auftrags auch in einer

Dauerleistung besteht, wie dann, wenn z.B. neben der Lieferung auch

der Unterhalt einer Anlage Inhalt des Vergabeauftrags ist, oder wenn

der Kundendienst für eine bestimmte Folgezeit ausdrücklich auch

angeboten werden muss.

    1. Auf den vorliegenden Fall bezogen heisst dies, dass der

Kundendienst nach der mängelfreien Montage der bestellten Fenster -

oder nach der Behebung der Mängel - beginnt. In diesem Fall muss die

Bauherrschaft sich aber nicht mehr an den Auftragnehmer halten und

dieser ist auch nicht mehr verpflichtet, Leistungen für die Bauherrschaft

zu erbringen, die ausserhalb seiner Garantieverpflichtungen liegen. Die

im Rah men der Offerte angegebenen Regiepreise gelten somit nicht für

diese nachfolgenden Unterhaltsarbeiten und sind auch nicht für den

Unterhalt offeriert worden. Die auf Seite 7 des Leistungsverzeichnisses

angegebenen

Regiepreise

haben

demzufolge

nichts

mit

dem

Kundendienst zu tun. Ist dem aber so, dann können sie aufgrund des

Transparenzgebots nicht bei diesem Kriterium berücksichtigt werden.

Es

kommt

hinzu,

dass

die

auf

S.

7

des

Leistungsverzeichnisses angegebenen Re giepreise offensichtlich für

Arbeiten vorgesehen sind, die, weil unvorhergesehen, nicht im

Leistungsverzeichnis enthal-


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ten sind, aber mit der Ausführung des umstrittenen Auftrags direkt im

Zusammenhang stehen. Die Leistungen sollen offensichtlich nach

Aufwand (Regie) zu den angegebenen Preisen verrechnet werden. Der

voraussichtliche Stundenaufwand ist von der Bauherrschaft angegeben

worden. Das Total der voraussehbaren Regiearbeiten wurde denn auch

in den Gesamtoffertpreis integriert. Auch dies bringt zum Ausdruck,

dass es sich bei diesem Regieaufwand nicht um Kundendienst, sondern

um einen Bestanteil des Auftrags handelt. Wenn die Bauherrschaft

somit für die Bewertung des Kriteriums Kundendienst/Flexibilität auf die

Regiepreise zurückgegriffen hat, hat sie ein Element beigezogen, dass

nach dem Gesagten dafür absolut ungeeignet war und dieses Kriterium

sinnwidrig und damit willkürlich benutzt. Dadurch hat sie den Grundsatz

der

Transparenz

verletzt.

Dieser

verlangt

nämlich,

dass

die

Vergabebehörde die Angebote nach den von ihr bekannt gegebenen

Kriterien beurteilt. Werden publizierte Kriterien ausser Acht gelassen,

die Gewichtung geändert oder zusätzliche Kriterien beigezogen, die

nicht bekannt gegeben wurden, oder Kriterien sinnwidrig verwendet,

handelt

die

Vergabebehörde

vergaberechtswidrig

(Urteil

[des

Kantonsgerichts] A1 07 179 vom 18. Januar 2008); Gauch/Stöckli,

Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, 1999, Rz 11.2; VPB

64.30 E. 3c). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist demzufolge

begründet.

    1. An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis der

Bauherrschaft nichts, sie habe die Bewertung bei allen Angeboten

gleich vorgenommen. Der Bauherrschaft hilft in diesem Zusammenhang

schliesslich auch das Argument nichts, viele Arbeiten entfielen auf den

Umbau – das bestehende Heim soll erweitert werden -, was

entsprechend mehr Regiearbeiten verursache. Einmal ist diese Aussage

für die Fenster keineswegs zwingend und zum andern hat sie im

Leistungsverzeichnis

den

mutmasslichen

Regieaufwand

selbst

angegeben. Sie muss sich bei dieser Schätzung behaften lassen. Aber

selbst wenn dem so wäre, hätte dieser Aufwand nichts mit

Kundendienst/Flexibilität zu tun, sondern beträfe den Auftrag als

solchen.

Schlagwörter

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