Zermatt taxi permit quota violates economic freedom

A1 06 177Kantonsgericht21.12.2006Partially Granted

Zusammenfassung

A taxi driver challenged Zermatt's refusal to grant him an A permit for electric taxis. The cantonal administrative court held that the commune's system of numerically limited A permits, combined with a closed circle of existing permit holders, made market entry impossible for new applicants and violated economic freedom. The court did not annul the municipal taxi regulation outright, because a constitutional allocation system remained possible and the matter required policy choices and further factual review. It therefore issued an incitive decision, requiring the commune to revise the regime within a reasonable time and, if necessary, adapt the regulation and reassess existing permits.

Regest

Art. 27 BV; municipal taxi permit schemes and economic freedom: a commune may regulate taxi services and reserve public stand places, but it may not maintain a numerus clausus for operating permits that, in practice, excludes new entrants indefinitely. A quota system linked exclusively to public need is incompatible with the constitutional guarantee of equal treatment of competitors. Where the regulatory field is complex and a constitutional solution remains feasible, the court may refrain from annulling the norm and instead issue an incitive decision, directing the competent authority to establish a constitutionally compliant regime within a reasonable time (consid. 2.2-3.2).

Gesamter Gesetzestext

Verkehr und Kommunikation

Transports et communications

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 21. Dezember 2006 i.S. A. c. Staats-

rat und Gemeinde Zermatt

Zuteilung von Taxi-Bewilligungen

– Verfassungswidrige Regelung der Gemeinde Zermatt hinsichtlich der Erteilung

zahlenmässig beschränkter Bewilligungen für den professionellen Personen-

transport.

– Feststellung der rechtwidrigen Regelung und Aufforderung an die Gemeinde,

innert Frist einen verfassungskonformen Zustand für die Erteilung der A-Bewilli-

gung zu schaffen (Appellentscheid).

Octroi de concessions de taxi

– Inconstitutionnalité de la réglementation communale zermattoise prévoyant

une limitation numérique des autorisations de transport professionnel de

personnes.

– Constat de l’invalidité de cette réglementation, la commune étant invitée à

y remédier dans un délai raisonnable, à légiférer de manière conforme à la

Constitution (décision incitative).

Gekürzter Sachverhalt

Nach dem Taxireglement der Gemeinde Zermatt erfordert die Nut-

zung kommunaler Standplätze pro Elektrotaxi eine vom Gemeinderat

erteilte Betriebsbewilligung A (A-Bewilligung). Deren Höchstzahl

hängt von der Menge vorhandener Standplätze, von den Verkehrsbe-

dürfnissen, der allgemeinen Sicherheit, den Platzverhältnissen sowie

den Ansprüchen der Bevölkerung und Gäste ab. Eine Person kann

über etliche Bewilligungen verfügen. A. ist seit 1983 als Taxichauffeur

in Zermatt angestellt und stellte verschiedentlich den Antrag auf Ertei-

lung einer A-Bewilligung. Am 27. Februar 2006 erhielt er von der

Gemeinde erneut eine abschlägige Antwort mit der Begründung, die

Anzahl Taxistandplätze sei beschränkt. Die von A. dagegen einge-

reichte Beschwerde wies der Staatsrat am 03. April 2006 ab. Er hielt

die Gemeinde für befugt, die notwendigen gewerbepolizeilichen

Beschränkungen und die Handhabung des gesteigerten Gemeinge-

brauchs für das Taxigewerbe zu reglementieren. Sie habe die örtlichen

Verhältnisse, insbesondere die Kapazität an geeigneten, dem kommu-

nalen Verkehrskonzept entsprechenden Standplätzen bei der Bewilli-

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gungsverweigerung berücksichtigt und somit ihr Ermessen nicht ver-

letzt. Die dagegen beim Kantonsgericht eingereichte Verwaltungsge-

richtsbeschwerde hiess die öffentlichrechtliche Abteilung am 21.

Dezember 2006 grundsätzlich gut.

Erwägungen

(...)

2.1 Wer berufsmässig und öffentlich Personentransporte (Taxi-

transporte) ausführen will, bedarf einer vorgängigen Bewilligung jener

Gemeinde, in der er diese Tätigkeit auszuüben gedenkt. Die Behörde

überprüft dabei, ob der Bewerber die moralischen und beruflichen

Voraussetzungen erfüllt und ob das oder die Dienstfahrzeuge den

Erfordernissen entsprechen (Art. 154 Abs. 1 Strassengesetz vom 03.

September 1965 [StrG; SGS/VS 725.1]). Die Benutzung öffentlicher

Taxistandplätze stellt zudem einen gesteigerten Gemeingebrauch dar

und kann der Bewilligungspflicht unterworfen werden (Art. 154 Abs. 3

StrG; Urteil [des Bundesgerichts] 2P.315/2005 vom 18. Mai 2006; BGE

97 I 653 E. 5a; ZBl 75 S. 270; Tschannen / Zimmerli, Allgemeines Ver-

waltungsrecht, § 50 N 11). Die Gemeinden sind im Rahmen des über-

geordneten eidgenössischen und kantonalen Rechts ermächtigt (Art.

154 Abs. 5 StrG; Urteil [des Kantonsgerichts] vom 18. September 2002

i.S. A. D. c. Staatsrat), Regeln über die Beschränkung der Bewilligun-

gen zu treffen, wenn die Zahl der tauglichen Bewerber grösser ist als

die Menge der nach den konkreten Verhältnissen möglichen Bewilli-

gungen (ZBl 75 [1974] S. 270).

2.2 Die Gemeindeautonomie wird insbesondere durch die verfas-

sungsrechtlich geschützte Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Bundesverfas-

sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;

SR 101]) eingeschränkt. Dieser Verfassungsartikel garantiert grund-

sätzlich die Gleichbehandlung der Konkurrenten (BGE 132 I 97 E. 21;

Vallender, St. Galler Kommentar zu Art. 27 BV Rz. 23). Ein System, wel-

ches die Aufnahme neuer Taxibetreiber komplett blockiert und jedem

Interessierten den Beginn dieser Erwerbstätigkeit innert angemesse-

ner Frist verunmöglicht, ist verfassungswidrig (Urteile [des Bundes-

gerichts] 2P.8/2006 vom 29. August 2006 E. 2.2; 2P.77/2001 vom 28. Juni

2001 E. 2a und 2b mit Hinweisen). Die Gemeinde darf insbesondere die

Tätigkeit des Taxibetreibers nicht einem Numerus clausus unterstel-

len, dessen Umfang sich ausschliesslich nach dem öffentlichen Bedarf

richtet. Es ist hingegen zulässig, die reservierten Standplätze zu

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beschränken. Ein Bewilligungssystem, das nur einem beschränkten

und geschlossenen Kreis das Benützen der reservierten Standplätze

zugesteht, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Wirt-

schaftsfreiheit jedoch verfassungswidrig (Urteil [des Bundesgerichts]

2P.315/2005 vom 18. Mai 2006; ZBl 75 [1974] S. 270).

2.3 Das kommunale Reglement unterwirft die Ausübung des Taxi-

gewerbes der Bewilligung durch den Gemeinderat (Art. 3), definiert

die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung (Art. 4), unter-

scheidet die Bewilligung A für Elektrotaxis, die auf den von der

Gemeinde als Elektrotaxistandplätzen bezeichneten Standorten sta-

tionieren können, und die Bewilligung B für Pferdetaxis (Art. 7),

erklärt, die Benützung des öffentlichen Grundes bzw. der offiziellen

Standplätze sei in der Bewilligung mit enthalten (Art. 8 Abs. 1). Die

Zahl der Taxis mit Stationierungsrecht hänge von der Zahl der Plätze

ab, bei deren Festlegung die Gemeindeverwaltung den Verkehrsbe-

dürfnissen, der allgemeinen Sicherheit, der Grösse des ihr zur Verfü-

gung stehenden Platzes sowie den Bedürfnissen der Bevölkerung und

Gäste Rechnung trage (Art. 8 Abs. 2). Die Anzahl der Bewilligungen A

und B wird durch den Gemeinderat nach seinem Ermessen festgesetzt

(Art. 10 Ziff. 1). Die Bewilligung erlöscht nach Reglement mit der Auf-

gabe des Taxigeschäfts, durch Entzug, Tod des Inhabers, sofern die

Bewilligung nicht auf den Ehegatten oder die Nachkommen übertra-

gen wird, oder bei Ausscheiden des Inhabers aus einer juristischen

Person, ausser sie werde einer andern verantwortlichen Person der

Unternehmung übertragen (Art. 11). Des Weiteren enthält das Regle-

ment u.a. Bestimmungen über die jährlich zu zahlenden Gebühren, die

Fahrzeuge, die Taxihalter und Taxichauffeure, die Pferdehaltung und

Pferdeführung sowie Strafbestimmungen.

Aus der kommunalen Regelung geht klar hervor, dass die hier

relevanten Bewilligungen A zahlenmässig beschränkt sind und die ein-

mal erteilten Bewilligungen bis zum Tod des Taxihalters, unter Vorbe-

halt des Entzugs, gültig bleiben. Dieses System bewirkt, das gegen-

wärtig sämtliche A-Bewilligungen gleichmässig auf vier Betreiber

aufgeteilt sind, obwohl derzeit mehrere Neugesuche anderer Bewer-

ber vorliegen. Die abschlägigen Entscheide gegenüber dem Beschwer-

deführer werden mit dem Mangel an Standplätzen begründet. Dies

deckt sich mit der im Reglement vorgesehen System des Numerus

clausus. Sofern nicht die Standplätze erhöht werden, wofür gegenwär-

tig keine Anzeichen vorhanden sind, hat somit ein Gesuchsteller keine

Möglichkeit, eine Bewilligung zu erhalten. Dieses System aber wider-

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spricht aufgrund der vorhergehenden rechtlichen Ausführungen der

verfassungsmässig geschützten Wirtschaftsfreiheit und ist deshalb

widerrechtlich. Die bisherige Vergabepraxis der A-Bewilligung muss

somit geändert werden. Eine allfällige Revision des kommunalen

Reglements sowie eine Überprüfung, inwiefern ein Teil der bereits

erteilten A-Bewilligungen an andere Bewerber übertragen werden kön-

nen bzw. wie der Zugang zu den Bewilligungen im Sinne der Wirt-

schaftsfreiheit für alle potentiellen Bewerber ermöglicht werden kann,

ist unter den vorliegenden Umständen notwendig (vgl. BGE 108 Ia 135;

Urteil [des Bundesgerichts] 2P.8/2006 vom 29. August 2006 E. 2.2). In

diesem Sinne ist die Rüge des Beschwerdeführers begründet.

  1. Es stellt sich somit die Frage nach dem weiteren Vorgehen.

3.1 Der Richter kann auf das Aufheben einer verfassungswidrigen

Norm verzichten, wenn dadurch nicht bloss ein verhältnismässig

unbedeutendes Regelungsdefizit entstünde, sondern ein eigentlich

rechtsfreier Raum geschaffen würde, der eine komplexe Regelungsma-

terie insgesamt aus den Angeln hebt (Urteil [des Bundesgerichts]

2P.279/1999 vom 03. November 2000; ZBl 88 [1987] S. 306 E. 3b) und

eine Regelungslücke hinterlässt, welche der Richter wegen seiner

beschränkten funktionellen Eignung nicht im Rahmen fallbezogener

richterlicher Beurteilung auszufüllen vermag (BGE 123 I 56 E. 3c; 117

V 318 E. 6; URP 1998 S. 739 E. 3a). Das Gericht kann in diesem Fall die

zuständige Behörde beauftragen, innert nützlicher Frist für eine ver-

fassungskonforme Regelung zu sorgen. Zwischenzeitlich kann die ver-

fassungswidrige Norm weiterhin angewendet werden («Appellent-

scheid»; BGE 112 Ia 311 E. 2c; Urteil [des Bundesgerichts] 1P.487/2003

vom 27. Januar 2004 E. 4.1).

3.2 Dies trifft für den vorliegenden Fall zu. Das Reglement kann

nicht aufgehoben werden, da es durchaus eine verfassungskonforme

Verteilung der Bewilligungen ermöglicht und da die A-Bewilligungen

grundsätzlich einer zahlenmässigen Beschränkung unterworfen wer-

den können. Denn ohne Einschränkungen des Taxigewerbes entstün-

den in der verkehrsfreien Gemeinde ernsthafte Verkehrsprobleme. Die

Ergänzung des Reglements oder die Änderung der Praxis bei der Neu-

zuteilung der Bewilligung sind zudem nicht Aufgabe der Gerichtsbe-

hörde, zumal dazu weitere Abklärungen notwendig sind, verschiedene

Varianten bei der verfassungskonformen Verteilung der Bewilligung

möglich sind und der Gemeinde ein weites Ermessen zusteht, wie sie

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das Taxigewerbe in der Gemeinde verfassungskonform regeln und

praktizieren will. Die Gemeinde wird jedoch beauftragt, innert nütz-

licher Frist einen verfassungskonformen Zustand bei der A-Bewilli-

gungserteilung zu schaffen. Sie muss dazu überprüfen, inwiefern ein

Teil der bereits erteilten A-Bewilligungen an andere fähige Bewerber

übertragen werden können und, soweit dies notwendig ist, das Regle-

ment entsprechend ändern (Urteile [des Bundesgerichts] 2P.8/2006

vom 29. August 2006; 2P.77/2001 vom 28. Juni 2001 E. 2b; BGE 108 Ia

135 E. 4 und 5).

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Schlagwörter

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