Verwaltungsbehörden 31.12.1982 tenschutz als Herausforderung
80000061Vpb31.12.1982Originalquelle öffnen →
Datenschutz als Herausforderung für Historiker und Archivare*
von Christoph Graf
Einleitung: Was ist Datenschutz?
Datenschutz ist in letzter Zeit zu einem Modebegriff und Reizwort geworden, herbeigesehnt und gehätschelt von den einen, gefürchtet und verteufelt von den andern. Dabei bestehen vielerorts beträchtliche Unklarheiten über Grund, Sinn und Zweck des Datenschutzes. Insbesondere wird vielfach übersehen, dass er im wesentlichen eine natürliche und notwendige Reaktion auf einen Prozess darstellt, der mit Fug und Recht als «zweite technische Revolution» bezeichnet worden ist:1 nämlich auf die ungeheure Entwicklung der Informa- tions- und Kommunikationstechnologie in den letzten Jahren und Jahrzehn- ten, insbesondere auf die rasante Verbreitung der Elektronischen Datenver- arbeitung (EDV) im öffentlichen und privaten, staatlichen und wirtschaftlichen Bereich. Die Entwicklung der Informationstechnologie und insbesondere die EDV ihrerseits haben einen anderen Prozess nur beschleunigt, der als tiefere Ursache für die Notwendigkeit des Datenschutzes gelten mag: die allge- meine Intensivierung und Differenzierung sowohl der staatlichen als auch der wirtschaftlichen Tätigkeit vor allem im Dienstleistungssektor. Neue Verkaufs- und Unternehmungsführungsmethoden, neue privatwirtschaftliche Dienst- leistungszweige sowie ständig zunehmende Staatsaufgaben erfordern die Samm- lung und Bearbeitung von immer mehr personenbezogenen Daten und Infor- mationen.2 Der einzelne Bürger wird von einem immer dichteren Netz sozia- ler und wirtschaftlicher Dienstleistungen überzogen und damit in immer mehr Karteien und Dateien mit immer mehr und vielfältigeren Daten erfasst. Er verliert die Kontrolle über die Sammlung und Bearbeitung der ihn betreffen- den Daten umsomehr, als die Bearbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten durch die EDV potenziert werden. Die Kontroll- und Steuerungsmöglichkei- ten der Datensammler und -bearbeiter in Staat und Wirtschaft hingegen ha-
1 Wilhelm Steinmüller: Datenschutz im Archivwesen, in: Der Archivar, Jg. 33, 1980, Sp. 177-188, Zitat Sp. 177.
2 Botschaft des Bundesrates an die Eidgenössischen Räte vom 5. Mai 1982 betr. die Re- vision des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB), (Persönlichkeitsschutz). Bundesblatt 1982, II, S. 636 ff.
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ben sich umgekehrt proportional zu denjenigen des Bürgers vervielfacht. Der Bürger schreit also nach Datenschutz. Dies ist «eine schlechte Bezeichnung für eine möglicherweise sehr gute Sache»,3 geht es doch nicht in erster Li- nie darum, Daten zu schützen, sondern den Bürger vor «seinen» Daten bzw. dem Missbrauch der ihn betreffenden Daten zu schützen.
Datenschutz ist also letztlich eine besondere, den Gegebenheiten der moder- nen Industriegesellschaft und Informationstechnologie angepasste Form des Persönlichkeitsschutzes. Insofern ist seine Berechtigung und Notwendigkeit unzweifelhaft gegeben, und es wird im folgenden darzustellen sein, wie sich der Datenschutz bisher in der schweizerischen Gesetzgebung niedergeschla- gen hat. Vorweg sei jedoch zur Vervollständigung der Problemstellung noch die Frage aufgeworfen, inwiefern dieser Datenschutz eine Herausforderung für Historiker und Archivare bildet.
Historische Forschung und Datenschutz
Datenschutz tendiert von seiner skizzierten Zielsetzung her grundsätzlich auf eine Eindämmung der Informationsflüsse, konkret auf eine Beschränkung und Reglementierung der Bearbeitung, vor allem der Weitergabe personenbe- zogener Daten bis hin zu deren Löschung nach Erfüllung des ursprünglichen Verwendungszweckes.
Für die historische Forschung hingegen bilden personenbezogene Daten grund- sätzlich unverzichtbare Quellen, befasst sie sich doch bei aller zunehmen- den sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Ausrichtung immer noch mit dem Menschen. Nicht nur der genealogisch, biographisch oder prosopogra- phisch arbeitende Forscher, sondern gerade auch der Sozialhistoriker bedarf unzweifelhaft möglichst vieler personenbezogener Daten. Während der mit quantifizierenden Methoden operierende Sozialhistoriker durch Anonymisie- rung den Forderungen des Datenschutzes entgegenkommen und sich teilwei- se auch mit anonymen Daten begnügen kann, ist der «konventionelle» Histo- riker in der Regel auf die namentliche Identifizierbarkeit seiner Quellen und deren personenbezogene Auswertung angewiesen.4 Grundsätzlich aber ist jede historische Forschung, befasse sie sich nun mit sozialen, wirtschaftlichen und politischen Prozessen oder mit Ereignissen, Institutionen und Personen, von der Ueberlieferung eines möglichst breiten Spektrums auch personen- bezogener Quellen mehr oder weniger abhängig, und sei es nur, weil sich per-
3 Steinmüller (s. Anm. 1), Sp. 175.
4 Vgl. dazu u. a. Martin Broszat: Datenschutz und historische Forschung, in: Viertel- jahrshefte für Zeitgeschichte, 29. Jg., 1981, S. 673 f.
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sonen- und sachbezogene Quellen sowohl auf der Ebene der handelnden als auch auf derjenigen der «behandelten» Personen nur in seltenen Fällen klar voneinander trennen lassen.
Soviel in aller Kürze zu den Interessen und Forderungen, zum Informations- bedarf der Historiker. Die Existenzberechtigung und Notwendigkeit der wis- senschaftlichen Forschung im allgemeinen und der historischen Forschung im besonderen bedarf hier keiner weiteren Begründung. Es sei statt dessen etwa auf die knappen, aber fundierten und präzisen Ausführungen in der bundes- rätlichen Botschaft über ein Forschungsgesetz von 1981 verwiesen.5 Betont sei nur, dass wissenschaftliche Forschung letztlich ebenso wie Datenschutz der Entfaltung des einzelnen Menschen dient und dass gerade auch histori- sche Forschung zudem im öffentlichen Interesse der staatlichen Gemein- schaft liegt, deren Entstehung und Entwicklung sie verfolgt und der sie Ent- scheidungsgrundlagen in Form von Problemanalysen und Lösungsmodellen liefern kann.
Der Interessengegensatz zwischen Datenschutz und historischer Forschung und mithin die Herausforderung des Datenschutzes an diese liegt also darin, dass er Informationsflüsse eindämmen und unterbinden will, auf deren Be- nutzung der Historiker angewiesen ist. Bei extensiver oder exzessiver Reali- sierung herrschender Datenschutztendenzen entstehen unweigerlich irrever- sible und gravierende Quellenverluste für die künftige historische Forschung, insbesondere durch die Löschung elektronisch gespeicherter personenbezoge ner Daten. Zwar reversible, aber unter Umständen ebenfalls gravierende Hin- dernisse für die Forschung bilden Weitergabe- und Bearbeitungsverbote bzw. Sperrungsvorschriften in Datenschutz-Erlassen. Der Verband der Historiker Deutschlands hat diese Gefahr, wenn auch zu spät, nämlich nach dem Er- lass des Bundesdatenschutzgesetzes, erkannt und im Oktober 1980 eine ent- sprechende Resolution zuhanden der politisch Verantwortlichen verabschie- det.6 Er hat darin die Notwendigkeit des Datenschutzes, aber auch «die In- teressen der künftigen Gesellschaft an einer historischen Bearbeitung ihrer Vergangenheit» betont und gegenüber der «akuten Gefahr» des Verlustes wichtiger Quellen gemäss den geltenden Datenschutzerlassen gefordert, «dass Daten, die für die historische Forschung wichtig sind, vor der Ver- nichtung geschützt und unter Wahrung der notwendigen Schutzvorschrif- ten und Sperrfristen den zuständigen Archiven zugeleitet werden». Die deut- schen Historiker haben schliesslich eine entsprechende Novellierung der be- reits erlassenen Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder vorgeschla- gen und die politischen Behörden darauf aufmerksam gemacht, dass durch die
5 Bundesblatt 1981, III, S. 1021 ff., insbes. Kap. 111, S. 1023 ff.
6 Abgedruckt u. a. in: Der Archivar, Jg. 34, 1981, Sp. 348.
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Vernichtung wichtiger historischer Quellen «der allseits beklagten 'Geschichts- losigkeit' Vorschub geleistet würde». Es ist höchste Zeit und erklärter Zweck dieses Aufsatzes, dass auch die Schweizer Historiker die Herausforderung und die Gefahren eines exzessiven Datenschutzes erkennen und sich in entspre- chender Weise zu den im folgenden dargestellten, teils bereits bestehenden und teils vorbereiteten schweizerischen Datenschutzerlassen äussern.
Inwieweit sie sich dabei auf den allgemein anerkannten Grundsatz der For- schungsfreiheit berufen können, erscheint nicht endgültig geklärt. Es ist nämlich zumindest nach Auffassung der Expertenkommission für die Vor- bereitung einer Totalrevision der Bundesverfassung gemäss heutigem Ver- fassungsrecht nicht zweifelsfrei, ob Lehr- (und Forschungs-) Freiheit unge- schriebene Verfassungsgrundrechte seien wie zum Beispiel die persönliche Freiheit, auf die sich letztlich der Datenschutz stützt.7 Immerhin figuriert die Lehr- und Forschungsfreiheit sowohl im Vorentwurf dieser Expertenkommis- sion für eine totalrevidierte Bundesverfassung als auch im bundesrätlichen Entwurf für ein Forschungsgesetz von 1981, bildet also zumindest deklarier- te Rechtsabsicht des Bundesrates.8 In der bereits zitierten Botschaft zum Forschungsgesetz von 1981 betont der Bundesrat zudem: «Die Freiheit des Forschers wird in den hochentwickelten Ländern des Westens als geschriebe- nes oder ungeschriebenes, verfassungsrechtlich untermauertes Individualrecht anerkannt».9 Auch wenn jedoch die Forschungsfreiheit als - geschriebener oder ungeschriebener - Verfassungsgrundsatz anerkannt ist, folgt daraus noch nicht unbedingt der Anspruch des Forschers auf bestimmte Leistungen des Staates wie die Ueberlieferung und Zurverfügungstellung bestimmter histo- rischer Quellen. Immerhin wird in der Bundesrepublik Deutschland die Auffassung vertreten und wohl begründet, dass aus der dort in Art. 5, Abs. 3 des Grundgesetzes garantierten Lehr- und Forschungsfreiheit ein Recht auf staatliche, auch organisatorische Massnahmen abzuleiten sei, die zur wissen- schaftlichen Betätigung erforderlich seien. So dürfe der Staat zum Beispiel auch der Vernichtung von privatem Archivgut nicht tatenlos zusehen - geschweige denn öffentliches Archivgut ohne weiteres vernichten -, und dem
7 Bericht der Expertenkommission für die Vorbereitung einer Totalrevision der Bundes- verfassung, Bern 1977, S. 32 f.
8 Verfassungsentwurf 1977, Art. 14; Bundesblatt 1981, III, S. 1098 (Art. 3 des Ent- wurfs für das Forschungsgesetz).
9 Bundesblatt 1981, III, S. 1029.
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Forscher könne ein Rechtsanspruch auf Benutzung von Archivalien «unter im einzelnen noch zu klärenden Voraussetzungen» zugebilligt werden.10
Archive und Datenschutz
Mit dem Gesagten ist teilweise auch schon die Frage beantwortet, inwiefern der Datenschutz eine Herausforderung für die Archivare darstelle. Die Archive verstehen sich heute hierzulande wie anderswo in erster Linie als Quellenreser- voire für die historische Forschung. Ihre Aufgabe ist es, das dauernd bzw. historisch wertvolle Schriftgut vor allem der staatlichen Behörden, aber auch privater Personen und Institutionen ihres Zuständigkeitsbereichs systematisch und kontinuierlich zu sichern, zu erschliessen und später den Benutzern aus Forschung und Verwaltung zu vermitteln bzw. zugänglich zu machen. Der her- kömmliche Begriff des Schriftguts ist zweifellos um die neuen Datenträger und Speicherformen zu erweitern, umfasst also nicht nur das Papier, sondern auch Mikrofilme und -Fichen sowie Magnetbänder und Disketten für elektro- nisch gespeicherte Daten. Der Entscheid darüber, welche Daten und Akten als historisch wertvoll zu archivieren sind, kann sinnvollerweise nur vom zustän- digen Archiv getroffen werden, allerdings anhand von Empfehlungen und allen- falls nach Konsultation der akten- bzw. datenproduzierenden Dienststellen, eventuell auch potentieller Benutzer aus Kreisen der wissenschaftlichen For- schung. Zur Aktensicherung als der primären Aufgabe jedes lebenden Archivs ist noch anzumerken, dass sie das Archiv nicht nur im Interesse der - und im Hin- blick auf die wissenschaftliche Forschung betreibt, sondern zunächst und in seiner ursprünglichen, bis zur Französischen Revolution ausschliesslichen Funktion im Dienste der aktenproduzierenden Behörden selbst, die sehr häu- fig auf bereits archivierte Akten zurückgreifen müssen, und im Interesse der staatlichen Gemeinschaft überhaupt, deren Rechts- und Verwaltungsgrundla- gen gesichert werden müssen. Das Archiv bildet also nicht nur das wohl wich- tigste Quellenreservoir der historischen Forschung, sondern auch das Ge- dächtnis der Verwaltung. Es erfüllt damit eine bedeutsame und bipolare, kulturelle und rechtliche Funktion. Es steht in einer Mittlerrolle zwischen akten- und datenproduzierenden Behörden einerseits und der vor allem histo- rischen Forschung andererseits. In dieser Mittlerrolle liegt auch der Ziel- und Interessenkonflikt zwischen Datenschutz und Archiv: Während es dem Histo- riker um die Benutzung geschichtlich relevanter Daten geht, deren Ueberlie- ferung der Datenschutz limitieren möchte, bemüht sich das Archiv primär um
10 Klaus Oldenhage: Archivrecht ?; in: Aus der Arbeit des Bundesarchivs. Schriften des Bundesarchivs, Bd. 25, Boppard 1977, S. 187 ff., speziell S. 192 ff., unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichts von 1973.
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die Sicherung aller dauernd wertvollen Daten und Akten. Es kollidiert damit ebenfalls mit den Bestrebungen des Datenschutzes, die Bearbeitung und insbe- sondere die Weitergabe personenbezogener Daten zu beschränken und Daten, die für den ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden, zu löschen.
Nun ist natürlich eine Aktenbenutzung durch Historiker in der Regel nicht möglich ohne Aktensicherung durch die Archive. Auch mag die Auffassung naheliegen, diese sei sinnloser Selbstzweck ohne jene. Daraus zu schliessen, Archive seien gegenüber dem Datenschutz gleich zu stellen und zu behandeln wie die historische Forschung, wäre jedoch ein verhängnisvoller Trugschluss. Es gilt im Gegenteil dem auch in Kreisen der Verwaltung und der Daten- schützer weit verbreiteten Irrtum entgegenzutreten, «als seien 'Archiv' und 'öffentlich' begriffsnotwendig miteinander verbunden», wie dies der deutsche Archivar Gerhard Granier kürzlich prägnant formuliert hat.11 Der eigentliche primäre Zweck des Archivs besteht vielmehr wie gesagt darin, «die Zeugnisse der Geschäftstätigkeit [juristischer oder physischer Personen seines Zuständig- keitsbereichs] zu verwahren und sie in die Zukunft zu überliefern», um noch- mals Gerhard Granier zu zitieren. «Ob und vor allem wann sie [das heisst die Ueberlieferung] der Öffentlichkeit zugänglich wird, ist eine ganz andere Frage. Für ihre Beantwortung werden mit in erster Linie Gesichtspunkte des Persön- lichkeitsschutzes, auch in seiner Ausformung als Datenschutz, das Mass zu ge- ben haben.»12
Damit ist der spezifisch archivische Persönlichkeits- und Datenschutz ange- sprochen. Seit der Oeffnung der Archive für die wissenschaftliche Forschung und für die Benutzung durch Privatpersonen überhaupt, das heisst seit bald 200 Jahren, bildet nämlich Persönlichkeits- und Datenschutz für jedes Archiv und jeden Archivar eine selbstverständliche und alltägliche Aufgabe. Seit damals geht es dem Archiv darum, schutzwürdige Interessen Einzelner - und des Staates - bei der Herausgabe von sensitiven Akten und Daten zu berück- sichtigen. Bis vor relativ kurzer Zeit erschien diese selbstverständliche Aufga- be des Archivars vorwiegend im Kleid des Berufsethos, allenfalls unter dem leichten Mantel dehnbarer gesetzlicher oder reglementarischer Normen, im be- sonderen aber in der bequemen Jacke von Sperrfristen. Heute versucht man nun, diese selbstverständliche archivarische Pflicht des Persönlichkeits- und Datenschutzes, letztlich der Interessenabwägung, in das Korsett rigoroser Da- tenschutz-Erlasse zu zwängen. Das Korsett drückt und verzerrt die Konturen. Es will nicht so recht zur Aufgabe des Archivars passen. Jedenfalls lösen ja
11 Gerhard Granier: Archive und Datenschutz, in: Der Archivar, Jg. 34, 1981, Sp. 61.
12 A. a. O., Sp. 62.
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bekanntlich Korsetts die Probleme nicht ... Die Archive sind vielmehr der Ansicht, dass die herkömmlichen Sperrfristen, ergänzt durch zwar gesetzlich festgelegte, aber letztlich berufsethische Kriterien der Interessenabwägung, die wichtigsten und tauglichsten Mittel für einen effizienten Persönlichkeits- und Datenschutz bei der Benutzung von archivischen Quellen durch Dritt- personen bilden. Die Sperrfristen entspringen und entsprechen der einfachen Feststellung, dass jedes Bedürfnis nach Datenschutz zeitlich limitiert ist.13 Der kulturelle Wert archivischer Quellen hingegen und das Interesse der histori- schen Forschung an ihnen sind zeitlich unbegrenzt. Es wäre deshalb unver- hältnismässig, unvernünftig und unverantwortlich, wenn durch die Löschung und Vernichtung personenbezogener historisch wertvoller Daten und Akten im befristeten Interesse des Datenschutzes zeitlich unbegrenzte und legitime Interessen der historischen Forschung verletzt, kulturelle Werte zerstört würden. Das Hauptaugenmerk der Archive gegenüber den Datenschutzbe- strebungen muss sich deshalb auf die Verhinderung der unbesehenen Lö- schung personenbezogener Daten, gegen generelle Löschungsverpflichtun- gen, das heisst eben auf die Sicherung, und nicht auf die Benutzung solcher Quellen richten.
So bietet sich die herkömmliche, spezifisch archivische Form des Daten- und Persönlichkeitsschutzes als Ausgleich zwischen den scheinbar inkompatiblen Interessen und Forderungen der historischen Forschung einerseits und der neueren Datenschutzbewegung andererseits an. Für diesen Interessenausgleich müssen alle Beteiligten Konzessionen machen:
Der Datenschützer bzw. der Gesetzgeber sollte die Priorität der zeitlich un- begrenzten Interessen der wissenschaftlichen Forschung gegenüber seinem legitimen, aber befristeten Anliegen anerkennen und auf generelle Lö- schungsverpflichtungen bzw. auf die Löschung personenbezogener Daten ohne Zustimmung des Archivs verzichten.
Der Archivar muss die Priorität der Aktensicherung vor der Aktenbenutzung erkennen und durch Sperrfristen, nötigenfalls durch differenzierte und verlängerte Sperrfristen für bestimmte Kategorien personenbezogener Da- ten und Akten den Anliegen des Datenschutzes Rechnung tragen,14 ohne dabei natürlich die ebenso legitimen Benutzungsinteressen der historischen Forschung zu vernachlässigen. Er muss, nötigenfalls gemeinsam mit den
13 So auch Granier, a. a. O., Sp. 61.
14 S. z. B. das neue französische Archivgesetz vom 3. Januar 1979, das eine ganze Skala differenzierter Sperrfristen bis zu 150 Jahren für «dossiers médicaux» vorsieht. Jour- nal officiel, Lois et décrets, 5 janvier 1979, p. 43-46; La gazette des archives, no 104, 20 avril 1979, p. 29-41.
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Datenschützern und den Datenproduzenten, die Interessenabwägung zwi- schen Datenschutz und Datenbenutzung vornehmen.
So wie wir bei der Erläuterung der Stellung des Historikers gegenüber dem Da- tenschutz danach gefragt haben, inwiefern er sich bei seinen Forderungen auf rechtliche Grundlagen, insbesondere auf den Grundsatz der Forschungsfreiheit stützen könne, müssen wir uns nun nach dieser allgemeinen Gegenüberstellung von Archiv und Datenschutz fragen, auf welchen strukturellen und gesetzlichen Füssen die Archive in der Schweiz stehen. Wir konzentrieren uns dabei auf das Beispiel des Schweizerischen Bundesarchivs und streifen die rechtliche Stellung der kantonalen sowie kommunalen Archive nur ganz am Rande, ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Präzision.
Dass die Archivstruktur der Schweiz deren staatsrechtlichen Aufbau und histo- rische Entwicklung widerspiegelt, ist an sich selbstverständlich, sei aber immer- hin der Vollständigkeit halber erwähnt. So sind natürlich die Kantonsarchive gemäss der föderalistischen Staatsordnung der Schweiz völlig unabhängig vom Bundesarchiv, während die Selbständigkeit der Kommunal- von den Staats- archiven entsprechend der kantonsweise unterschiedlich geregelten Gemeinde- autonomie uneinheitlich ist. Die zeitliche und institutionelle Zuständigkeit des Bundesarchivs, die Abgrenzung zu den Kantonsarchiven ist ebenso klar: zeitlicher Einsatzpunkt für die Zuständigkeit des Bundesarchivs ist der Unter- gang der Alten Eidgenossenschaft respektive die Gründung der Helvetischen Republik 1798. Institutionell ist das Bundesarchiv grundsätzlich für alle Organe der Eidgenossenschaft bzw. seit 1848 des Bundesstaates zuständig. Mit der seit 1848 bis heute anhaltenden kontinuierlichen politischen Schwer- gewichtsverschiebung von den Kantonen auf den Bund hat sich auch das Schwergewicht der archivischen Dokumentationspflicht vor allem im politi- schen Bereich von den Staatsarchiven auf das Bundesarchiv verlagert. Dieses ist deshalb in der Regel früher und schärfer mit den Problemen des modernen Verwaltungsschriftguts, so etwa mit dem Massen- und Bewertungsproblem,
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mit der EDV und eben mit dem Datenschutz, konfrontiert und auch näher bei der Verwaltung als die meisten Staatsarchive vor allem kleinerer Kantone.
Rechtlich basieren das Bundesarchiv und die meisten Kantonsarchive auf Verordnungen der zuständigen Exekutive, die sich ihrerseits in der Regel auf das positive Organisationsrecht bzw. auf die Organisationskompetenz der Re- gierung stützen. Im Falle des Bundesarchivs handelt es sich um das in der of- fiziellen Gesetzessammlung veröffentlichte sogenannte «Reglement» des Bundesrates «für das Bundesarchiv» vom 15. Juli 1966/24. Oktober 1973, das auf dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesverwaltung von 1914 bzw. heute auf dem neuen Verwaltungsorganisationsgesetz von 1978 beruht.15 Einzelne Kantone wie Genf kennen ein Archivgesetz, einzelne Kan- tons- und Gemeindearchive basieren auf verwaltungsinternen Geschäftsregle- menten oder haben überhaupt keine positivrechtlichen Grundlagen. Aehnlich uneinheitlich, zumindest für das Bundesarchiv aber rechtlich eindeutig und verbindlich geregelt sind die speziell Datenschutz-relevanten Aufgaben und Kompetenzen, das heisst insbesondere die generelle Aktenablieferungspflicht und die Benutzungsbestimmungen.
Das erwähnte Reglement für das Bundesarchiv bezeichnet dieses ausdrücklich als «zentrale Sammelstelle aller dauernd wertvollen Akten» sämtlicher Bundes- behörden und Verwaltungseinheiten (mit Ausnahme der ETH, PTT, SBB so- wie des Bundesgerichts und des Versicherungsgerichts) und verpflichtet de- ren Beamte und Angestellte ebenso ausdrücklich, «ihre offiziellen Akten dem Bundesarchiv abzuliefern».16 Verwaltungsinterne Ausführungsbestimmungen regeln demgemäss das Aktenabgabe- und auch das Bewertungs- bzw. Kassa- tionsverfahren.17 Die Aktenablieferung an das Bundesarchiv kann als relativ kontinuierlich, systematisch und umfassend bezeichnet werden. Namentlich wird in den erwähnten Ausführungsbestimmungen zum Archivreglement der gegenüber Datenschutz-Bestimmungen besonders relevante Grundsatz, dass ohne Zustimmung des Bundesarchivs keine Akten vernichtet werden dürfen, eindeutig festgehalten, und er wird auch recht gut durchgesetzt. Der Begriff Akten ist eindeutig so definiert, dass er auch elektronische Datenträger sowie Bild- und Tonträger umfasst.
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15 Archivreglement: Systematische Sammlung des Bundesrechts, hrsg. von der Bundes- kanzlei, Bern 1970 ff. (SR), 432.11; Organisationsgesetz vom 26. März 1914: Berei- nigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen, 1848-1947, Bd. 1, S. 261; Organisationsgesetz vom 19. September 1978: SR, 172.010.
16 Art. 2, Abs. 1 und 2. Hervorhebung des Autors.
17 Weisung betreffend die Abgabe von Schriftgut an das Bundesarchiv vom 1. Juli 1970/31. Mai 1972/30. Mai 1980.
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Die Benutzungsbestimmungen der Bundesarchiv-Verordnung tragen dem Da- ten- und Persönlichkeitsschutz in bisher vollkommen genügender Weise Rech- nung, indem sie eine generelle 35jährige Sperrfrist enthalten und indem die Freigabe nach 35 Jahren unter dem Vorbehalt einer Beeinträchtigung öffent- licher oder privater Interessen steht. In Zweifelsfällen und für Ausnahmebe- willigungen zu wissenschaftlichen Zwecken innerhalb der 35jährigen Sperr- frist holt das Bundesarchiv die Bewilligung des zuständigen, das heisst akten- produzierenden Departements ein. Gewisse Aktenkategorien sind generell längeren Sperrfristen unterworfen.18
Auf der Ebene der Kantons- und Gemeindearchive ist die generelle und lau- fende Aktenablieferungspflicht in den einschlägigen Erlassen mehrheitlich weniger deutlich oder überhaupt nicht festgehalten und/oder in der Praxis weniger verankert.
Auch die Sperrfristen und weitere Benutzungsbestimmungen sind auf kanto- naler und kommunaler Ebene uneinheitlich und teilweise positivrechtlich un- genügend oder überhaupt nicht geregelt, was natürlich die Position der Archi- ve gegenüber bestehenden und geplanten Datenschutz-Erlassen schwächt. An- dererseits kennen viele Kantone und Gemeinden in der Schweiz im Vergleich mit dem Bundesarchiv längere und nach Aktentypen und Provenienz diffe- renzierte Sperrfristen, was den Datenschutz-Bestimmungen entgegenkommt.
Gesamthaft wird man feststellen müssen, dass das positive Archivrecht in der Schweiz - wie übrigens auch in der Bundesrepublik Deutschland19 - bisher relativ schwach ausgebildet ist. Zumindest auf Bundesebene und bis zum Er- lass eines Bundesdatenschutzgesetzes wird man jedoch ebenso festhalten kön- nen, dass die geltenden archivrechtlichen Vorschriften eine ausreichende Grundlage für die Erfüllung der skizzierten archivischen Aufgaben auch ge- genüber den Anliegen des Datenschutzes darstellen.
Im übrigen wird man für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Archiven und Datenschutz in der Schweiz nicht nur das positive Archivrecht in Rech- nung ziehen müssen, sondern auch das ungeschriebene Recht bzw. die fakti- schen Verhältnisse. So ist unter anderem zu berücksichtigen, dass bisher aus jahrzehntelanger alltäglicher Praxis aller schweizerischen Archive kein einzi- ger Fall bekannt geworden ist, bei dem durch die Benutzung und Auswertung archivischer Quellen Persönlichkeitsrechte von Drittpersonen beeinträchtigt worden wären. Persönlichkeits- und Datenschutz, Interessenabwägung zwi-
18 Reglement für das Bundesarchiv (s. Anm. 15), Art. 7 und 8.
19 Oldenhage (s. Anm. 10), S. 190.
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schen diesen Anliegen und denjenigen der Forschung, sind für den Archivar eine selbstverständliche Pflicht, ob sie nun positivrechtlich verankert seien oder nicht. Schliesslich ist zur Beurteilung der Beziehungen zwischen Daten- schutz und Schweizer Archiven auf die - allerdings spärlichen - bisherigen Erfahrungen und Befürchtungen dieser Archive betreffend Auswirkungen des Datenschutzes hinzuweisen, die in einer Umfrage erfasst und im Anhang 1 die- ses Aufsatzes wiedergegeben werden.
Konkrete Persönlichkeits- und Datenschutzbestrebungen und erlasse der letzten Jahre in der Schweiz
Nachdem wir im vorstehenden den Datenschutz sowie dessen Implikationen auf die historische Forschung und die Archive im allgemeinen umrissen haben, versuchen wir im folgenden einen Ueberblick zu geben über die einzelnen konkreten Bestrebungen und Erlasse in Sachen Persönlichkeits- und Daten- schutz, die in den letzten Jahren in der Schweiz zu verzeichnen sind. Der Zweck dieser Uebersicht besteht nicht zuletzt darin, Historikern und Archi- varen in der Schweiz Vergleichsmöglichkeiten und Unterlagen für Vernehm- lassungen und Verlautbarungen zu einzelnen Entwürfen und Erlassen in die Hand zu geben. Wir verweisen dazu vorweg auf die in Anhang 1 und 2 dieses Aufsatzes stichwortartig zusammengestellten Ergebnisse zweier Umfragen, die der Verfasser im Frühjahr und Herbst 1982 im Auftrag des Bundesarchivs und der Vereinigung Schweizerischer Archivare bei deren Kollektivmitglie- dern, das heisst bei praktisch allen grösseren Archiven in der Schweiz durch- geführt hat. Den Archiven sei für ihre wertvolle Mitarbeit und ihre substan- tiellen Antworten an dieser Stelle gebührend gedankt.
Die beiden tabellarischen Uebersichten im Anhang 1 und 2 beschränken sich, gemäss dem Zielpublikum dieses Aufsatzes, auf die für die Archive und damit auch für die Historiker besonders relevanten Aspekte der Persönlichkeits- und Datenschutz bestrebungen und -erlasse, die dem Befrager gemeldet wurden.
Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich aus Platzgründen zudem wie- derum weitgehend auf die Bundesebene und bilden eine teilweise kommentie- rende Ergänzung zu den stichwortartigen Angaben im tabellarischen Anhang 1 und 2:
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wiesen, welche eine Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes und konkret eine «Gesetzgebung über Computer» forderten.20
Mit einer sogenannten parlamentarischen Initiative brachte der sozialdemo- kratische Basler Nationalrat Andreas Gerwig 1973 die Revision der Gesetz- gebung zum Schutz der persönlichen Geheimsphäre in Gang, die 1979 mit einem entsprechenden Bundesgesetz abgeschlossen wurde. Dieses Bundes- gesetz verschärfte im wesentlichen die Bedingungen für die Post-, Telefon- und Telegrafen-Ueberwachung in der zivilen und militärischen Strafrechts- pflege.21
1975 legte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement den Gesetzes- entwurf einer Expertenkommission über die Revision des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, das heisst der Art. 28 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches und 49 des Obligationenrechts vor.22 Darin war datenschutz- rechtlich vor allem ein Beseitigungs- und Korrekturanspruch des Betroffe- nen gegenüber unerlaubterweise gespeicherten bzw. unrichtigen Daten sowie eine individuelle und beschränkte Auskunftspflicht privater Daten- bearbeiter vorgesehen. Die mehrheitlich skeptischen Stellungnahmen zu diesem Gesetzesentwurf führten zu einer Trennung der Bemühungen um eine Revision des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes einerseits und um eine spezialgesetzliche Datenschutzregelung andererseits.23
1977 reichte Nationalrat Gerwig zwei weitere parlamentarische Initiativen ein: Er forderte darin auf Verfassungs- und Gesetzesebene einen umfas- senden Persönlichkeits- und Datenschutz im staatlichen und privaten Be- reich, der sowohl für die konventionelle als auch für die elektronische Verarbeitung personenbezogener Daten gelten sollte. Der vorgeschlagene Verfassungsartikel wollte vor allem den Zugang zu Daten beschränken und das Berichtigungs- und Auskunftsrecht des Betroffenen verankern,
20 Motion Broger: Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Nationalrat, 1968, S. 616 ff. (3. Oktober 1968). Motion Bussey vom 17. März 1971: Amtliches Bulle- tin der Bundesversammlung, Nationalrat, 1972, S. 2127 ff.
21 Text der Initiative von Nationalrat Gerwig vom 27. Juni 1973 in: Bundesblatt 1976, I, S. 533 ff .; Text des Bundesgesetzes über den Schutz der persönlichen Geheim- sphäre vom 23. März 1979, in: Bundesblatt 1979, I, S. 574 ff.
22 Schweizerische Juristen-Zeitung, Jg. 71, 1975, S. 251 f.
23 Botschaft des Bundesrates über die Aenderung des Schweiz. Zivilgesetzbuches (Per- sönlichkeitsschutz: Art. 28 ZGB und 49 OR) vom 5. Mai 1982, in: Bundesblatt 1982, II, S. 636 ff., speziell S. 652 ff.
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während das entsprechende Gesetz unter anderem einen Anspruch des Be- troffenen auf Löschung nicht mehr aktueller-, Sperrung bestrittener und Berichtigung unkorrekter Daten sowie ein generelles Speicherungsverbot für Intimdaten enthalten sollte.24 Die zur Beratung der beiden Initiativen eingesetzte parlamentarische Kommission hat beschlossen, den Daten- schutz-Gesetzesentwurf einer inzwischen tätig gewordenen Expertenkom- mission abzuwarten.
Der aus dem selben Jahr 1977 stammende Bericht und Vorentwurf der Ex- pertenkommission für die Totalrevision der Bundesverfassung sieht in ei- nem allgemeinen Persönlichkeitsschutzartikel ein Akteneinsichts- und Be- richtigungsrecht des Betroffenen vor, «wenn nicht überwiegende öffent- liche und private Interessen eine Geheimhaltung erfordern».25 Das be- deutet praktisch eine Ausweitung des bereits im Verwaltungsverfahrens- gesetz festgelegten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs auf private Akten, Register und Datenbanken.
1978 bekräftigte der Bundesrat in Beantwortung einer parlamentarischen Interpellation seine bereits in mehreren Geschäftsberichten bekundete Ab- sicht, sowohl zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes im allgemeinen als auch zur Schaffung des Datenschutzes im besonderen geeignete Ge- setzesvorlagen zu unterbreiten.26
Nach dem Scheitern einer umfassenden Revision des Persönlichkeitsschutzes inklusive Datenschutz gemäss Vorlage von 1975 hat der Bundesrat am 5. Mai 1982 einen redimensionierten Gesetzesentwurf und eine entspre- chende Botschaft zu Handen des Parlaments veröffentlicht. Demnach soll durch eine Revision der bereits genannten Art. 28 des Zivilgesetzbuches und 49 des Obligationenrechts der Schutz der Persönlichkeit im allgemeinen und gegen die Verletzung durch die Medien im besonderen verstärkt wer- den. Kern der Vorlage bildet ein längst überfälliges Gegendarstellungsrecht
24 Text der beiden Initiativen von Nationalrat Gerwig betr. Persönlichkeits- und Daten- schutz vom 22. März 1977 in: Uebersicht über die Verhandlungen der Bundesver- sammlung, Frühjahrssession 1977, S. 10.
25 Bericht der Expertenkommission . . . (s. Anm. 7), S. 38, zu Art. 10, Abs. 3 und 4 des Vorentwurfs.
26 Interpellation Gloor betr. Computer-Gesetzgebung vom 8. Dezember 1977: Amtli- ches Bulletin der Bundesversammlung, Nationalrat, 1978, S. 219 ff .: Geschäftsbe- richt des Bundesrates 1975, S. 124; 1977, S. 104 f .; 1978, S. 113; 1979, S. 109.
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unabhängig von richterlicher Intervention, während der Datenschutz aus- drücklich einem entsprechenden Spezialgesetz vorbehalten wird.27
In Sachen Datenschutz selbst sind bisher auf Bundesebene nur Richtli- nien des Bundesrates «für die Bearbeitung von Personendaten in der Bun- desverwaltung» vom 16. März 1981 erlassen worden, die jedoch zumindest Signalcharakter sowohl für die Bundes- als auch für die Kantonalgesetz- gebung haben dürften.
Zu den im Anhang 2 enthaltenen stichwortartigen Angaben über den archiv- relevanten Inhalt dieser Richtlinien ist in Kürze folgendes ergänzend und kommentierend zu bemerken:
Dies im Unterschied zu der zumindest teilweisen Beschränkung der Da- tenschutz-Konvention des Europarats auf automatisierte Datenbearbei- tung. Damit und mit den mehr oder weniger europaratskonformen De- finitionen der Begriffe «Personendaten», «Bearbeiten» und «Daten- sammlung» würde der Grossteil der Bestände und Findmittel des Bun- desarchivs unter die Richtlinien fallen, wenn nicht entsprechende, im folgenden erläuterte Vorbehalte angebracht wären.
Als archivrelevante Bearbeitungsgrundsätze werden in den Richtlinien des Bundesrates vor allem festgelegt: das Erfordernis einer Rechtsgrund- lage für die Bearbeitung, die Berichtigungspflicht für unrichtige und un- vollständige Daten sowie die Vernichtungspflicht für nicht mehr benö- tigte oder unzulässigerweise bearbeitete Daten (Ziffern 411-414). Wäh- rend die Rechtsgrundlage für das Bundesarchiv zweifellos in der erwähn- ten Archivverordnung gegeben ist, wäre die generelle Vernichtungs- pflicht dieser Verordnung und den Interessen des Archivs natürlich dia- metral zuwidergelaufen. Auf eine entsprechende Intervention des Bun- desarchivs hin wurde deshalb in den Richtlinien gegenüber der Vernich- tungspflicht der aus archivischer Sicht entscheidende Vorbehalt der Ab- lieferungspflicht an das Bundesarchiv angebracht.
Im weiteren enthalten die bundesrätlichen Richtlinien aus dem Jahr 1981 ziemlich restriktive Datenweitergabebedingungen, vor allem die Anonymisierungsverpflichtung bei einer Bearbeitung von Daten für Statistik, Planung und Forschung, ferner eine weitgehende generelle
27 S. Anm. 23.
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und individuelle Auskunftspflicht sowie einen Berichtigungs- und Ver- nichtungsanspruch betroffener Personen bei erwiesener Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der sie betreffenden Angaben (Ziffern 42-46). Auch in bezug auf die Verträglichkeit eines Teils dieser Bestimmungen mit dem geltenden Archivrecht sowie mit den Bedürfnissen und Mög- lichkeiten des Bundesarchivs musste dieses Bedenken anmelden. Darauf- hin wurde - auf Wunsch des Bundesarchivs - ein genereller Vorbehalt in die Richtlinien aufgenommen, wonach für Personendaten im Bun- desarchiv die Archivverordnung gilt.
Dank rechtzeitiger Einschaltung des Bundesarchivs in die Vorbereitung der Datenschutz-Richtlinien konnte somit den archivischen Bedürfnissen in diesem ersten eidgenössischen Datenschutz-Erlass weitgehend Rechnung getragen werden. Nachdem die Richtlinien seit anderthalb Jahren in Kraft stehen, können sowohl das zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizei- departement als auch das Bundesarchiv eine positive Zwischenbilanz ziehen. 28
Natürlich stellt sich gegenüber dem «öffentlichen» Datenschutzgesetz, ähnlich wie bei den Datenschutzgesetzen in der Bundesrepublik, das Pro-
28 Zur Bilanz des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements s. «Der Bund», Nr. 180, 5. Aug. 1982.
29 «Der Bund», a. a. O.
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blem der Priorität eines Gesetzes gegenüber einer Archivverordnung bzw. die Frage, ob letztere als gesetzliche Grundlage und Voraussetzung für die Weitergabe bzw. Archivierung sowie für die Bearbeitung von Personenda- ten gegenüber dem Datenschutzgesetz genüge oder ob sie durch ein Archiv- gesetz ersetzt werden müsse. In der Bundesrepublik, wo seit einigen Jahren sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene Datenschutzgesetze in Kraft sind, die den Aufgaben der Archive und den Interessen der Historiker in keiner Weise oder nur ungenügend gerecht werden, bemühen sich die Archi- vare mit aller Entschiedenheit um die Ausarbeitung und den Erlass trag- fähiger Archivgesetze als Gegengewichte sozusagen. Dies ist umso verständ- licher, als zum Beispiel die bayerischen Archive gemäss dortigem Daten- schutzgesetz ab 1. Januar 1983 keine personenbezogenen Daten mehr von der Verwaltung übernehmen dürfen, da sie nicht über die dafür erforder- liche gesetzliche Grundlage verfügen.30 Im Unterschied zur Bundesrepublik zeichnet sich in der Schweiz die Tendenz ab, dass die fällige Interessenaus- marchung zwischen der Löschung und der Archivierung sowie auch zwi- schen der Sperrung und Benutzung von personenbezogenen Daten im Da- tenschutzgesetz selbst auf Verordnungsstufe, das heisst auf die Kompetenz des Bundesrates, delegiert wird. Dies dürfte den schweizerischen Histori- kern und dem Bundesarchiv angesichts der Kompliziertheit des schweize- rischen Gesetzgebungsverfahrens eher etwas mehr Spielraum für die Durch- setzung ihrer legitimen Interessen verschaffen, sofern in das vorbereitete Datenschutzgesetz für den öffentlichen Bereich keine negativen Präjudi- zien aufgenommen werden wie generelle Löschungsverpflichtungen und Weitergabeverbote, welche auch die Archivierung erfassen. Es geht für das Bundesarchiv also vorläufig vor allem darum, zu erreichen, dass auf Ge- setzesstufe keine solchen negativen Präjudizien für diese Ausmarchung ge- schaffen werden. Dafür ist es aber auf die Unterstützung weiterer interes- sierter Kreise, insbesondere der Historikerschaft, angewiesen.
Die Datenschutz-Bestrebungen und -Erlasse der letzten Jahre im kantonalen und kommunalen Bereich in der Schweiz können wie gesagt nur noch kurz gestreift werden:
Vorweg sei erwähnt, dass die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidi- rektoren eine Kommission beauftragt hat, zusammen mit Vertretern des zu- ständigen Bundesamtes für Justiz ein Muster-Datenschutzgesetz für die Kan-
30 Zur archiv- und datenschutzrechtlichen Situation in der BRD s. insbesondere mehrere einschlägige Gesetzesausschnitte sowie Aufsätze von Gerhard Granier, Klaus Olden- hage, Wilhelm Steinmüller u. a. in der Zeitschrift «Der Archivar», Jg. 33, 1980-35, 1982. Auf einen Ueberblick über die datenschutzrechtliche Situation im übrigen Aus- land muss hier verzichtet werden. Es sei dafür auf das Bulletin «Datenschutz Info», hrsg. vom Dienst für Datenschutz des Bundesamtes für Justiz, verwiesen.
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tone auszuarbeiten. Dieser Entwurf, der natürlich mit dem entsprechenden Bundesgesetzesentwurf harmonisiert ist, soll ebenfalls noch im Jahr 1982 ver- öffentlicht werden. Viele Kantone stehen deshalb heute in Sachen Datenschutz gewissermassen in Wartestellung, obschon seit Jahren vielerorts entsprechende parlamentarische Vorstösse überwiesen, Expertenkommissionen beauftragt und Vorentwürfe ausgearbeitet worden sind.31
In bezug auf geltende Datenschutz-Erlasse in schweizerischen Kantonen und Gemeinden lassen sich die in Anhang 1 und 2 abgedruckten Umfrageergeb- nisse folgendermassen kurz zusammenfassen:
Zwei Kantone, nämlich Waadt und Genf, haben bisher ein eigentliches Daten- schutz-Gesetz, fünf weitere (Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaff- hausen) eine Datenschutz-Verordnung für ihren ganzen Verwaltungsbereich, und einige zusätzliche Stände haben Reglemente für ihre EDV-Abteilungen erlassen. Zahlreiche Gemeinden, darunter etwa die Städte Biel, Lausanne und Zürich, verfügen ebenfalls über Datenschutz-Reglemente. Die archivrelevanten Bestimmungen dieser Erlasse sind reichlich uneinheitlich, wenn auch regiona- le Koordinationen und ein gewisser Einfluss der Datenschutz-Resolutionen des Europarats von 1973 und 1974 und neustens auch der Konvention von 1981 unverkennbar sind.
Zum Vorteil der zuständigen Archive gereicht die Tatsache, dass die Erlasse, was ihren Geltungsbereich betrifft, sich mehrheitlich auf die elektronische Bearbeitung von Personendaten beschränken (im Unterschied zu den Richt- linien des Bundesrates). Weniger vorteilhaft für die Archive sind zumindest tendenziell und mehrheitlich die Bearbeitungsgrundsätze formuliert. Als Voraussetzung für die Bearbeitung und Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltung und mithin auch für die Abgabe an das jeweilige Archiv wird zwar mehrheitlich nur erwähnt, dass die Daten zur Erfüllung der rechtmässi- gen Aufgaben der bearbeitenden bzw. empfangenden Amtsstelle, also auch des Archivs, erforderlich sein müssen. Diese Voraussetzung dürfte in der Re- gel erfüllt sein. Andererseits, und das wiegt viel schwerer, enthält die Mehr- zahl der geltenden kantonalen und kommunalen Datenschutz-Erlasse mehr oder weniger allgemeine Löschungsverpflichtungen für nicht mehr admini- strativ benötigte Daten. Ein einziger Datenschutz-Erlass, das Gesetz des Kantons Genf vom 17. Dezember 1981, kennt gegenüber dieser Löschungs- verpflichtung den Vorbehalt der gesetzlichen und reglementarischen Bestim-
31 Es ist klar, dass der Bund ohne zusätzliche Verfassungskompetenz nur für seinen ei- genen öffentlichen Bereich, d. h. die Bundesverwaltung, und in sehr begrenztem Rah- men für den Privatbereich legiferieren kann, jedoch nicht für die Verwaltungen der Kantone und Gemeinden.
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mungen über das zuständige Archiv. In keinem einzigen anderen Erlass ist das Archiv auch nur erwähnt, geschweige denn wirklich materiell berück- sichtigt.
Aehnlich ungünstig für die Archive lauten im allgemeinen die Bestimmungen über Einsicht und Auskunft in bzw. über die Daten. Während die Vorschrif- ten über die Weitergabe von Daten an Dritte sehr restriktiv gehalten sind, ist das Auskunftrecht der Betroffenen in der Regel sehr extensiv gewähr- leistet. Weder das eine noch das andere entspricht den archivischen Aufgaben und Möglichkeiten. Während das eine, die Restriktion der Weitergabe an Dritte, oft mit der archivischen Aufgabe der Quellenvermittlung für wissen- schaftliche und andere Benutzung unvereinbar ist, übersteigt das andere, die Pflicht zur Auskunft an die Betroffenen, vielfach bei weitem die faktischen Möglichkeiten des Archivs.
Schlussfolgerungen
Wir beschränken uns auf einige knappe und pauschale, teilweise wiederholen- de Schlussbemerkungen, nämlich auf eine Bilanz de lege lata, einige Postulate de lege ferenda, einen Wunsch an die Historiker und einen Appell an die Ar- chivare:
Die bisherige Bilanz de lege lata in Sachen Datenschutz fällt gesamtschweize- risch für Archive und Historiker nicht sehr positiv aus. Abgesehen von den vorläufigen Bestimmungen auf Bundesebene ist den archivischen Belangen in den schweizerischen Datenschutz-Erlassen bis heute kaum Rechnung getragen worden. Die wichtigsten Interessengegensätze bzw. Mängel aus archivischer Sicht bestehen in den gesetzlichen Grundlagen der Archive, in den vielfach zu weit gefassten Geltungsbereichen, in den Weitergabebeschränkungen und Löschungsverpflichtungen für personenbezogene Daten und in unrealistischen Auskunftansprüchen der Betroffenen.
Aus dieser Bilanz ergeben sich ohne weiteres die archivischen Postulate de lege ferenda, nämlich zunächst klare gesetzliche Grundlagen für die Archive selbst und sodann, was die Datenschutz-Erlasse betrifft: Beschränkung auf automa- tisierte Dateien und lebende, natürliche Personen, Vorbehalt und klare Rege- lung der Archivierungspflicht gegenüber Löschungsverpflichtungen, für archi- vierte Daten wenn möglich ein genereller Verweis auf die archivrechtlichen Bestimmungen oder wenigstens Bearbeitungs- und Weitergabevorschriften, welche mit den archivischen Aufgaben der Quellensicherung, -erschliessung und -vermittlung an Dritte vereinbar sind, sowie schliesslich realitätsbezogene Vorbehalte gegenüber dem Auskunftanspruch des Betroffenen.
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Auch der folgende Wunsch an die Historiker bildet eine Schlussfolgerung: Dass sie sich für die Probleme der modernen Aktensicherung im allgemeinen und des Datenschutzes im besonderen vermehrt sensibilisieren und mobilisieren lassen, wie das etwa der Verband der Historiker Deutschlands in seiner zitierten Resolution vom Oktober 1980 getan hat, und dass sie bereit sind, kurzfristige und reversible Benutzungsbeschränkungen in Kauf zu neh- men, um langfristige und irreversible Aktenverluste im Zeichen des Daten- schutzes zu vermeiden.
Der abschliessende Aufruf an die Archivare riskiert bewusst eine Binsenwahr- heit: Auch der Archivar sollte heute die absolute Prioriät der Sicherung des modernen Verwaltungsschriftguts in seinen vielfältigen und neuen Formen, insbesondere auch der elektronischen Datenträger, erkennen und realisieren. Denn auch die besten Archiv- und Datenschutz-Gesetze nützen ihm nichts, wenn er sich nicht in ständigem Kontakt mit den Schriftgutbildnern, und gerade auch mit den Informatikern, um eine kontinuierliche und systemati- sche Akten- und Datenübernahme bemüht.
Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, laufen wir Gefahr, dass das beginnende Zeitalter der sogenannten «totalen Information» paradoxer- weise zu einer Epoche der totalen Geschichtslosigkeit wird. Der Datenschutz seinerseits läuft Gefahr, zum reinen Glasperlenspiel zu werden, als das er schon heute - zu Unrecht - vielerorts betrachtet wird. Richtig verstandener Daten- schutz aber sollte versuchen, den Informationsfluss zu lenken, ohne ihn zum Versiegen zu bringen, sowie den Bürger vor Ueberschwemmung zu schützen, ohne ihn verdursten zu lassen.
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Anhang 1
Umfrage bei den schweizerischen Archiven betreffend Datenschutz (DS)
Die Angaben beruhen, soweit nichts anderes vermerkt ist, auf denjenigen der einzelnen Archive. Einzelne Angaben stammen vom Bundesamt für Justiz (BJ) und sind als solche gekennzeichnet. Erfasst wurden in erster Linie die eigentlichen Datenschutz-Erlasse der Gemeinwesen, deren Archive Mitglieder der Vereinigung Schweizerischer Archivare (VSA) sind. In zweiter Linie erfasst und in runde Klammern gesetzt wurden kantonale bzw. kommunale Datenverarbeitungs-Erlasse und Polizeigesetze, die spezifische DS-Bestim- mungen enthalten und die uns gemeldet wurden. Nicht erfasst und nicht erwähnt wurden einschlägige Erlasse von Gemeinden, die nicht in der VSA vertreten sind.
Die mit * bezeichneten Erlasse werden in Anhang 2 zusammengefasst.
-- bedeutet: Keine Angaben/entfällt.
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Archiv
Bestehende DS-Erlasse
Quelle/Publi- kationen
Parlamentarische Vorstösse, Vor- bereitungen, Entwürfe, etc.
Erfahrungen und Befürchtungen betr. Auswirkungen des DS
Ergriffene oder geplante Mass- nahmen
Bundes- archiv
Richtlinien für die Bearbeitung von Personendaten in der Bundes- verwaltung v. 16. 3. 1981 * .
Bundesblatt 1981, S. 1298- 1304
Motion Bussey auf Erlass eines DS- Gesetzes vom NR am 11. 12. 1972 als Postulat überwiesen. Zwei parla- mentarische Initiativen von NR Gerwig v. 22. 3. 1977 betr. Daten- und Persönlichkeitsschutz. Revi- sion ZGB (Persönlichkeitsschutz: Art. 28 ZGB und 49 OR) z. Z. vor den Eidg. Räten.
Zunehmende Vernichtungs-/Lö- schungstendenz, Zurückhaltung in der Benutzungs- bzw. Bewilligungs- praxis einzelner Dienststellen.
Ausführliche Stellungnahme zum Entwurf der erwähnten Richtli- nien erfolgt. Laufende Kontakte mit zahlreichen Bundesstellen betr. Gesetzgebung, Archivierung und Benutzung.
Je ein Bundes-DS-Gesetz für den öffentlichen und privaten Bereich sowie (in Zusammenarbeit mit der Konferenz der Justiz- und Polizei- direktoren) ein Mustergesetz für die Kantone in Vorbereitung; Exper- tenentwürfe sollen bis Ende 1982 vorgelegt werden (Angabe BJ).
Staats- archive Zürich
(Regulativ über die Datenverarbei tung der kant. Verwaltung v. 30. 3. 1977; Angabe BJ.)
Postulat Monika Weber im Kan- tonsrat am 3. 3. 1980 überwiesen. Regl. für die kant. Verwaltung in Vorbereitung auf der Grundlage der Richtlinien für die Bundesver- waltung.
Noch keine konkreten Erfahrun- gen, aber erhebliche Befürchtun gen betr. Vernichtungen.
Stellungnahme zum kant. Regl .- entwurf erfolgt; vorhergehende und aufklärende Tätigkeit in Gang, ev. Kreisschreiben an alle kant. Stellen geplant; Schreiben an Ge- meinden mit DS-Regl.
Bern
Verordnung über den DS v. 13.9.1977 *.
Gesetze, De- krete, Ver- ordnungen, Jg. 1977, S. 157 f.
Entwurf eines Muster-DS-Regl. für die Gemeinden vom Jahr 1981 (Angabe BJ).
Bisher keine Auswirkungen fest- gestellt.
Bisher keine direkten Massnahmen ergriffen oder vorgesehen.
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Archiv
Bestehende DS-Erlasse
Quelle/Publi- kationen
Parlamentarische Vorstösse, Vor- bereitungen, Entwürfe, etc.
Erfahrungen und Befürchtungen betr. Auswirkungen des DS
Ergriffene oder geplante Mass- nahmen
Luzern
keiner
Entwurf für einen kant. DS-Erlass im Entstehen.
Bisher keine sichtbaren Schäden.
Hundertjährige Sperrfrist für In- timdaten von altersher beachtet. In- tervention betr. kant. DS-Erlasse geplant.
Uri
keiner
Noch keine spezifisch kant. Vorbe- reitungen. Mitarbeit eines Kan- tonsvertreters am Mustergesetz der Justizdirektorenkonferenz. Abwar- ten dieses Mustergesetzes.
Bisher keine Auswirkungen fest- gestellt.
Traditionelle Benutzungsbeschrän- kungen.
Schwyz
keiner
--
--
Benutzungsbeschränkungen sind in einer Verordnung festgelegt.
Obwalden
keiner
--
1 -
Reglementarische Benutzungsbe- schränkungen.
Nidwalden
keiner
--
Justizdirektion mit Abklärungen beauftragt. Abwarten des Muster- gesetzes.
I
Reglementarische Benutzungsbe- schränkungen.
Glarus
keiner
--
Reglementarische Benutzungsbe- schränkungen.
Archiv
Bestehende DS-Erlasse
Quelle/Publi- kationen
Parlamentarische Vorstösse, Vor- bereitungen, Entwürfe, etc.
Erfahrungen und Befürchtungen betr. Auswirkungen des DS
Ergriffene oder geplante Mass- nahmen
Zug
keiner
Motion Christoph Straub auf Erlass eines Gesetzes über den Persön- lichkeitsschutz und die Datensi- cherung vom Kantonsrat am 3. 9. 1981 überwiesen. Gesetz in Vorbe- reitung.
Anliegen und Bedenken betr. DS- Gesetz angemeldet, Miteinbezug bei der Ausarbeitung des Ge- setzes zugesichert.
Freiburg
keine Antwort
Solothurn
Verordnung über DS und Da- tensicherheit in der kant. Ver- waltung v. 4. 12. 1979 *.
Amtl.Samm- lung, 1979, S. 261-264
Basel-Stadt
DS-Regl. v. 18. 12. 1979 *. (Ver- ordnung über die Zentralstelle für EDV v. 12. 8. 1969/23. 3. 1971 ; Angabe BJ .)
Bisher nur vereinzelt restriktive Tendenz betr. Benutzung; starke Befürchtung betr. Löschungsver- pflichtung gemäss DS-Regl.
Bisher keine Massnahmen ergrif- fen. Intervention bei Justizdirek- tion geplant.
Basel-Land
(Weisung über die Amtsverschwie- genheit und Datensicherheit v. 20.6.1978.) Regierungsratsverordnung über den DS v. 8. 5. 1979 *. (Regl. für das Rechenzentrum v. 14. 8. 1973; Angabe BJ.)
GS 27.63
GS 25
--
Postulat Kamber betr. Erlass eines Musterregl. über den DS in den Gemeinden am 18. 3. 1982 vom Landrat überwiesen.
Bisher keine konkreten Erfahrun- gen, aber starke Befürchtungen auf Grund der Löschungsbestim- mungen der erwähnten Weisung und Verordnung.
Bemühungen um Revision der erwähnten Weisung und um Kon- sultation beim Erlass des Muster- regl. aufgenommen.
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98
Archiv
Bestehende DS-Erlasse
Quelle/Publi- kationen
Parlamentarische Vorstösse, Vor- bereitungen, Entwürfe, etc.
Erfahrungen und Befürchtungen betr. Auswirkungen des DS
Ergriffene oder geplante Mass- nahmen
Schaff- hausen
DS-Regl. v. 22 4. 1980 * (für Kanton und Stadt Schaff- hausen).
Amtsblatt 1980, S. 314-317 = Offiz Samm- lung 24, S. 377-380. Amtsblatt
Gesetzesentwurf über elektro- nische Datenverarbeitung in den öffentlichen Verwaltungen v. 6. 3. 1972/(Amtsdruckschrift 2108) in Volksabstimmung v. 4.6. 1972 abgelehnt.
(Revision Gemeindegesetz v. 29. 6. 1981 ; betr. Einwohnerkontrolle). 1982, S.40
2 Motionen auf Erlass eines allg. DS-Gesetzes vom Grossen Rat am 24. 4. 1980 überwiesen. Noch kein Entwurf. Abwarten des angekün - digten Mustergesetzes.
Appen- zell-I.
nicht Mitglied der VSA, nicht erfasst.
Appen- zell-A.
keiner
--
--
St. Gallen
kein staatlicher DS-Erlass; Regi. über DS und Datensiche- rung v. 24. 6. 1976 = Beschluss der Generalversammlung der Verwaltungsrechenzentrum AG, St. Gallen (Angabe BJ). (Polizeigesetz v. 27. 2. 1980; Angabe BJ).
Motion Noto auf Erlass eines DS- Gesetzes vom Grossen Rat am 27. 11. 1979 überwiesen. Abwarten des Mustergesetzes, Kantonsvertreter in der entsprechenden Kommission der Justizdirektorenkonferenz.
Bisher weder Auswirkungen ver- spürt noch ernstliche Befürchtun gen.
Einschaltung bei Ausarbeitung des DS-Gesetzes geplant.
Enger Kontakt mit dem zuständi- gen Justizdepartement.
Archiv
Bestehende DS-Erlasse
Quelle/Publi- kationen
Parlamentarische Vorstösse, Vor- bereitungen, Entwürfe, etc.
Erfahrungen und Befürchtungen betr. Auswirkungen des DS
Ergriffene oder geplante Mass- nahmen
Graubün- den
kein DS-Erlass; (Regl. für die Organisationsstel- le für Datenverarbeitung v. 3. 5. 1971/9. 10. 1978; Angabe BJ).
Abwarten des Bundes-DS-Gesetzes ..
Aargau
keiner
Motion auf Erlass eines DS-Ge- setzes vom Grossen Rat 1970 überwiesen. Erster Entwurf 1980; zweiter am 25. 5. 1982 vom Par- lament zurückgewiesen. Abwarten des Bundes- und des Musterge- setzes.
keine
Thurgau
kein DS-Erlass; (Polizeigesetz v. 16.6. 1980; Angabe BJ).
Motion Schär auf Erlass eines DS- Gesetzes vom Kantonsrat am 12. 11. 1980 überwiesen. Abwarten des Bundes- und des Mustergesetzes.
Auswirkungen weder verspürt noch befürchtet.
Tessin
keiner
Kantonsvertreter in der Kommis- sion der Justizdirektorenkonfe- renz zur Ausarbeitung eines Mu- stergesetzes.
Auswirkungen weder verspürt noch befürchtet.
99
100
Archiv
Bestehende DS-Erlasse
Quelle/Publi- kationen
Parlamentarische Vorstösse, Vor- bereitungen, Entwürfe, etc.
Erfahrungen und Befürchtungen betr. Auswirkungen des DS
Ergriffene oder geplante Mass- nahmen
Waadt
(Loi du 19/9/1978 sur les activi- tés culturelles .) (Loi du ler/12/1980 sur les dos- siers de police judiciaire.)
Loi du 25/5/1981 sur les fichiers informatiques et la protection des données personnelles *.
Feuille des avis officiels no 102, 19/ 12/1980. Recueil an- nuel de la législation vaudoise, t. 178, 1981, p. 130 ss.
Regl. zum Gesetz von 1981 in Vorbereitung.
Erfahrung: Restriktive Benutzungs- auflagen (Anonymisierung).
Kontakte mit zuständigen Dienst- stellen aufgenommen. Negative Stellungnahme zum Regl .- Entwurf abgegeben.
Wallis
keiner
Motion P .- A. Bornet auf Erlass eines DS-Gesetzes vom Grossen Rat am 6. 2. 1979 überwiesen. Vorstudien erfolgt. Abwarten des Mustergesetzes.
Unterschiedliche Erwartungen und Reaktionen.
Kontakte mit zuständigen Dienst- stellen aufgenommen.
Neuenburg
keiner
DS-Gesetz für die Verwaltung in Vorbereitung, Entwurf soll 1982 abgeschlossen werden. Entwurf v. 3. 3. 1981 (Angabe BJ).
Bisher keine konkreten Erfahrun- gen oder Befürchtungen.
Stellungnahme zum Gesetzesent- wurf erfolgt, Möglichkeit zur Ar- chivierung historisch wertvoller Da- tensammlungen verlangt.
Archiv
Bestehende DS-Erlasse
Quelle/Publi- kationen
Parlamentarische Vorstösse, Vor- bereitungen, Entwürfe, etc.
Erfahrungen und Befürchtungen betr. Auswirkungen des DS
Ergriffene oder geplante Mass- nahmen
Genf
(Loi sur les renseignements et les dossiers de police . . . du 29/9/1977, Règl. du 12/12/1977 [Angabe BJ] ). Loi sur les informations traitées automatiquement par ordinateur, du 17/12/1981 * (und diverse bereichsspezifische Gesetzesbe- stimmungen).
Feuille d'avis officielle, 23/12/1981.
Kontakte mit datenproduzieren- den Stellen vorhanden oder ge- plant.
Der DS-Erlass von 1981, der ein entsprechendes Gesetz vom 24. 6. 1976 (Ausführungsbestimmungen v. 26. 1. 1977) ersetzt, ist vom Grossrat verabschie- det, aber vom Regierungsrat bis zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Manuskripts (Okt. 1982) noch nicht in Kraft gesetzt und noch nicht durch Ausfüh- rungsbestimmungen ergänzt worden. Im Gesetz von 1976 war das Archiv nicht erwähnt.
Jura
keiner
--
--
101
102
Archiv
Bestehende DS-Erlasse
Quelle/Publi- kationen
Parlamentarische Vorstösse, Vor- bereitungen, Entwürfe, etc.
Erfahrungen und Befürchtungen betr. Auswirkungen des DS
Ergriffene oder geplante Mass- nahmen
Gemeinde- archive Bern
keiner
DS-Regl. in Vorbereitung. Stadt- vertreter in der Kommission der Justidirektorenkonferenz für das Mustergesetz.
Bisher keine konkreten Erfahrun- gen oder Befürchtungen.
Biel
DS-Regl. v. 27. 4. 1978 * und DS-Fibel (Erläuterungen).
--
keine
--
Burgdorf
keiner
DS-Verordnung in Vorbereitung.
--
keine
Lausanne
Règl. concernant la protection des données . .. v. 22/2/1979 (Angabe BJ).
Vorberatung und Diskussion im Conseil Communal und Einsetzung einer DS-Kommission 1974. DS- Regl. aufgrund des kant. DS-Ge- setzes in Vorbereitung (Angabe des Stadtarchivs).
--
--
Locarno
keine Antwort
Morges
keiner
--
DS-Regi. aufgrund des kant. DS- Gesetzes in Vorbereitung.
Archiv
Bestehende DS-Erlasse
Quelle/Publi- kationen
Parlamentarische Vorstösse, Vor- bereitungen, Entwürfe, etc.
Erfahrungen und Befürchtungen betr. Auswirkungen des DS
Ergriffene oder geplante Mass- nahmen
Olten
keiner
--
Vorgespräche waren im Gang, kei- ne eigentlichen Vorarbeiten.
Grössere Zurückhaltung bei Her- ausgabe von Daten erkennbar.
St. Gallen
keiner
Vorabklärungen im Gang.
Schaff- hausen
siehe Staatsarchiv Schaffhausen
--
Bisher keine Auswirkungen ver- spürt.
--
Sursee
Entwurf eines DS-Regl. am 21. 6. 1982 von der Gemeindeversammlung mit einigen Erfahrung und Befürchtung, dass Aenderungen verabschiedet, Inkraftsetzung voraussichtlich im Lauf des Jahres 1983. Text des Entwurfs publiziert in: Botschaften zur ausserordentlichen Gemeindever- sammlung vom 21. 6. 1982 (Lokalpresse).
Archivbedürfnisse nicht genügend berücksichtigt werden.
Archivklausel auf Intervention des Stadtarchivs hin in das Regl. auf- genommen.
Winterthur
DS-Regl. v. 20. 8. 1979 *
Erfahrung und Befürchtung betr. Löschung von Daten.
Interventionen bei datenproduzie- renden Stellen in Gang.
Zürich
Regl. über den Schutz elektro- nisch gespeicherter Daten v. 22.3. 1978 *. Ausführungsbestimmungen v. 22. 11. 1978.
STRB 702/ 1978
STRB 3047/ 1978
Erfahrung bzw. Befürchtung, dass Archivierung über Gebrauchsfrist hinaus oft nicht programmiert wird und Daten deshalb gelöscht werden.
Abmachungen mit einzelnen Dienststellen betr. Ablieferung von EDV-Daten getroffen. Aenderungs- begehren zum DS-Regl. (Archiv- klausel) nach Erlass des Bundesge- setzes vorgesehen.
--
Stein a.Rh.
keiner
103
Anhang 2
Archivrelevante Bestimmungen schweizerischer Datenschutz- Erlasse (Stand: September 1982)
Erfasst werden im folgenden die von den zuständigen Organen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden verabschiedeten, in Anhang 1 erwähnten und dem Verfasser zugänglichen spezifischen Datenschutz-Erlasse. Nicht erfasst werden somit die in Anhang 1 erwähnten EDV-Erlasse, Polizeigesetze und anderen bereichsspezifischen Bestimmungen, ferner nicht-staatliche Regle- mentierungen wie diejenige von St. Gallen, einzelne noch nicht im definiti- ven Wortlaut vorliegende bzw. nicht greifbare kommunale DS-Erlasse wie diejenigen von Sursee und Lausanne sowie die DS-Erlasse von Gemeinden, die nicht in der VSA vertreten sind.
Innerhalb der erfassten Erlasse werden insbesondere die überall ähnlich lau- tenden Bestimmungen betreffend Datensicherung (d. h. Schutz der Daten vor Verlust, unbefugtem Zutritt, Fälschung, Entwendung usw.) als selbst- verständlich nicht erwähnt.
Die folgenden Angaben erheben weder Anspruch auf Vollständigkeit noch auf wörtliche Genauigkeit. Mit der stichwortartigen Zusammenfassung der beson- ders archivrelevanten Bestimmungen soll vor allem ein Ueberblick ermöglicht, sollen Vergleichsmöglichkeiten geschaffen werden. Der genaue Wortlaut der Bestimmungen kann den in Anhang 1 nachgewiesenen Quellen entnommen werden.
104
Erlass
Zweck/Geltungsbereich/Begriffe
Bearbeitungsgrundsätze
Rechte der betroffenen Personen, Auskunft, etc.
Bund, Richtlinien v. 16. 3.1981
Ziff. 1: Zweck: Schutz der Grundrechte, ins- besondere Schutz der Persönlichkeit.
21: Geltungsbereich: «jede automatisierte und manuelle Bearbeitung von Perso- nendaten durch Organe des Bundes».
22: Personendaten: Alle Angaben über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person oder Perso- nengruppe.
414: Vernichtungspflicht für nicht mehr benötig- te oder unzulässigerweise bearbeitete Da- ten. Vorbehalt: Pflicht zur Ablieferung an Bundesarchiv.
42: Restriktive Bedingungen für Weitergabe von Personendaten an andere Bundesorgane oder Dritte.
23: Bearbeiten: Jeder Umgang mit Daten (Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Vernichten).
24: Datensammlung: Jede Sammlung von Daten, die nach den betroffenen Per- sonen erschlossen ist.
411: Erfordernis einer Rechtsgrundlage für die Bearbeitung von Personendaten.
413: Berichtigungspflicht für unrichtige und un- vollständige Daten.
43: Generelle und individuelle Auskunftspflicht der bearbeitenden Dienststelle (generell über Existenz, Art und Rechtsgrundlagen von Dateien; individuell an die betroffene Person über die sie betreffenden Daten).
44: Berichtigungs- oder Vernichtungspflicht, wenn die Anfrage einer betroffenen Person die Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Da- ten ergibt.
46: Anonymisierungsverpflichtung bei Bearbei- tung für Statistik, Planung und Forschung.
56: Für Personendaten im Bundesarchiv gilt das Regl. für das Bundesarchiv.
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106
Erlass
Zweck/Geltungsbereich/Begriffe
Bearbeitungsgrundsätze
Rechte der betroffenen Personen, Auskunft, etc.
Kt. Bern, Verordnung v. 13.9.1977
Art. 1: Geltungsbereich: Elektronische Daten- verarbeitung im Bereich der Staatsver- waltung.
3: Bearbeitung nur zur Erfüllung von gesetz- lichen Aufgaben der Verwaltung.
8: Zugänglichkeit der Daten im Rahmen des Akteneinsichtsrechts und der Auskunfts- pflicht.
2: Zweck: Schutz der elektronisch ge- speicherten Daten vor Missbrauch.
4, 5: Verantwortung und Zuständigkeit für Be- arbeitung (insbes. Veränderung, Weitergabe, Löschung) bei der bearbeitenden Stelle.
6: Berichtigungs- und Vervollständigungspflicht für unrichtige und unvollständige Daten.
7: Weitergabe innerhalb der Staatsverwaltung nur, wenn Daten von Empfänger für Erfül- lung seiner öffentlichen Aufgabe benötigt. (Keine allg. Löschungspflicht .)
Kt. Solothurn, Verordnung v. 4. 12. 1979
con
1: Geltungsbereich: Alle Amtsstellen der kant. Verwaltung.
4, 5: Speicherung nur, wenn zur recht- und zweckmässigen Erfüllung der Aufgaben einer Amtsstelle erforderlich, nicht auf Wertur- teilen beruhend oder dafür bestimmt und mit Zustimmung des Regierungsrates.
2: Zweck: Schutz der Persönlichkeit bei der Speicherung und Auswertung von Daten auf Datenverarbeitungsanlagen. Verhinderung rechtswidriger Speiche- rung und Schutz der gespeicherten Da- ten vor Missbrauch und Zerstörung. Termingerechte und vollständige Lö- schung von Daten.
7,8: Geheimhaltungspflicht für Bearbeiter, Wei- tergabe nicht allg. zugänglicher Daten an an- dere Amtsstellen nur mit Zustimmung der datenproduzierenden Stelle. an Dritte nur mit Zustimmung des Regierungsrates.
3: Speicherung: Festhalten von Daten auf Datenträgern der elektronischen Daten- verarbeitung.
13: Allg. Löschungspflicht nach Ablauf gesetzli- cher Aufbewahrungsfristen oder fünf Jahre nach Gebrauchsfrist. Ausnahmen mit Bewilligung des Regie- rungsrates.
9: Verzeichnis der in Dateien gespeicherten Daten.
6: Katalog aller in der Verwaltung elektronisch gespeicherten Daten.
10: Auskunftspflicht an die betroffenen Perso- nen gegen Gebühr und unter Vorbehalt öf- fentlicher und privater Interessen bzw. ge- setzlicher Geheimhaltungsbestimmungen. Berichtigungspflicht für fehlerhafte Daten.
Erlass
Zweck/Geltungsbereich/Begriffe
Bearbeitungsgrundsätze
Rechte der betroffenen Personen. Auskunft, etc.
Kt. Basel-Stadt. Regl. v. 18. 12. 1979
= Geltungsbereich: Der gesamte öffentli- che Dienst des Kantons.
7-9: Geheimhaltungs- und Weitergabebestim- mungen ~ Kanton Solothurn. Zusätzlich: Weitergabe an andere Amts- stellen nur, wenn zu deren Aufgabenerfül- lung erforderlich.
16: Löschungspflicht ~Kanton Solothurn.
Kt. Basel-Land, Verordnung v. 8. 5.1979
§
1: Geltungsbereich: Alle Dienststellen der Zentral- und Bezirksverwaltung, unselb- ständige Anstalten, Stiftungen und Fonds des Kantons.
4, 5: Speicherungsbedingungen ~ Kanton Solo- thurn.
7: Geheimhaltungspflicht ~Kanton Solothurn.
10: Auskunfts- und Berichtigungspflicht ~ Kan- ton Basel-Stadt.
2: Gegenstand und Zweck ~Kanton Solothurn.
3: Speicherung ~Kanton Basel-Stadt.
8: Zugriffsberechtigung für bestimmte sensiti- ve Daten (Strafregister u. ä.) durch Regie- rungsrat geregelt und nur wenn zur Aufga- benerfüllung einer Dienststelle erforderlich. Weitergabe anderer nicht allg. zugänglicher Daten an Amtsstellen nur mit Zustimmung der produzierenden Stelle.
9: Ueberlassung an Dritte nur mit Zustimmung des Regierungsrates.
17: Löschungspflicht ~ Kanton Solothurn.
6: Zentraler Datenkatalog ~ Kanton Solothurn.
2: Gegenstand und Zwecke ~Kanton Solothurn.
3: Speicherung: Festhalten der Daten auf Datenträgern, soweit die Daten be- stimmt sind, in der elektronischen Datenverarbeitung weiterverwendet zu werden.
10: Unbeschränkte Auskunftspflicht an die be- troffenen Personen. Berichtigungspflicht für fehlerhafte Daten.
6: Zentraler Datenkatalog ~ Kanton Solo- thurn.
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108
Erlass
Zweck/Geltungsbereich/Begriffe
Bearbeitungsgrundsätze
Rechte der betroffenen Personen, Auskunft, etc.
Kt. und Stadt Schaffhausen, Regl. v. 22.4. 1980
cos 1: Geltungsbereich: Elektronische Daten- $3: verarbeitung im Bereich der gemeinsam betriebenen Datenverarbeitungsanlage.
2: Zweck: Verhinderung rechtswidriger Spei- cherung und Verwendung von Daten; Schutz der Daten vor unbefugtem Zu- tritt, Missbrauch und Zerstörung.
Erfassung und Speicherung nur wenn zur Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung nö- tig. Erfassungs- und Speicherungsverbot für bestimmte sensitive Daten.
4-6: Geheimhaltungspflicht. Verantwortung und Zuständigkeit der auftraggebenden Stelle für Zugriffsberechtigung, Erfassung, Spei- cherung, Mutation und Löschung.
7: Berichtigungs- und Vervollständigungs- pflicht für fehlerhafte und unvollständige Daten.
8: Weitergabe innerhalb der Verwaltung nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stel- le und wenn zur öffentlichen Aufgabener- füllung der empfangenden Stelle nötig. Wei- tergabe an Dritte mit Zustimmung der zuständigen Direktionen (Kanton) bzw. Referate (Stadt). (Keine allg. Löschungspflicht.)
9: Oeffentliches Verzeichnis aller elektronisch gespeicherten Stammdaten mit Charakteri- sierung derselben.
10: Jeder Betroffene kann verlangen: - Auszug über die zu seiner Person elek- tronisch gespeicherten Daten (gebühren- pflichtig);
Berichtigung falscher Daten;
Löschung von Daten beim Fehlen eines öffentlichen Interesses.
Erlass
Zweck/Geltungsbereich/Begriffe
Bearbeitungsgrundsätze
Rechte der betroffenen Personen, Auskunft. etc.
Ct. de Vaud. Loi du 25/5/ 1981
Art. 1 : But: Protection des données person- nelles contre tout emploi abusif.
Les donnés personnelles comprennent toute information concernant une per- sonne physique ou morale identifiée ou identifiable.
2: Champ d'application: Les fichiers infor- matiques que l'Etat, les communes, les établissements et corporations de droit public exploitent; les fichiers manuels exploités en liaison avec une installa- tion de traitement automatisé de données.
3: Condition du traitement des données: Né- cessaire à l'accomplissement des tâches de l'exploitant du fichier. Utilisation des données seulement à cette fin. Interdiction d'enregister des données représentant un jugement de valeur sur l'intéressé ou don- nant une définition globale de son profil ou de sa personnalité.
4: Obligation de rectifier les données inexactes et d'effacer celles qui sont perimées ou inadéquates.
5: Transmission des données à un tiers que si une disposition légale le prévoit et si les données sont nécessaires à l'accomplis- sement des tâches du tiers. L'exploitant tient un registre des tiers autorisés à obtenir la transmission de données.
12: Communication de données à des tiers extérieurs de l'administration cantonale et en l'absence de disposition légale ex- presse: Seulement avec autorisation du Conseil d'Etat.
7: Tout intéressé a le droit a) de s'informer de l'existence, du but. du contenu, etc. des fichiers: b) de connaître les données le concernant.
8: Tout intéressé a le droit
a) de faire corriger, compléter ou effacer les données le concernant s'il rend vrai- semblable que les prescriptions des Art. 3 et 4 ne sont pas respectées:
b) de s'opposer à la transmission de données le concernant s'il fait valoir un intérêt pré- pondérant ou s'il rend vraisemblable que cette transmission est illégale.
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110
Erlass
Zweck/Geltungsbereich/Begriffe
Bearbeitungsgrundsätze
Rechte der betroffenen Personen, Auskunft, etc.
Ct. de Genève, Loi du 17/12/ 1981
Art. 1: Champ d'application: Tous les fichiers de l'Etat, des communes et des établis- sements de droit public, relatifs aux personnes, préparés aux fins de traite- ment automatique; toutes les données stockées; tous les résultats du traitements des fichiers.
2: Compétence du Conseil d'Etat pour dé- cider de la créaction des banques de don- nées, etc.
3: Contenu des Fichiers: Seulement des informations pertinentes par rapport au but visé, complètes, pré- cises et conformes à la réalité. Obligation de rectifier les données inexactes et d'effacer celles qui sont périmées ou inadéquates.
5: Obligation d'épurer périodiquement les fichiers des données, notamment celles d'ordre personnel, qui ne sont plus perti- nentes par rapport au but visé; sont réser- vés: traitement des données à des fins sta- tistiques, ainsi que les dispositions légales et réglementaires relatives aux archives.
6: Les personnes chargées du traitement sont tenues au secret.
7: Transmission à l'administration avec auto- risation du Conseil d'Etat, si elle est néces- saire à l'accomplissement de tâches du ser- vice transmettant et du service recevant.
Transmission à des personnes de droit pri- vé que si elle est prévue par une loi ou un règlement.
Exceptions: intérêt public ou intérêt digne de protection de celui qui sollicite l'infor- mation. *
2: Catalogue public des fichiers.
9: Toute personne peut prendre connaissance contre paiement d'un émolument des infor- mations qui la concernent personnellement.
L'accès aux fichiers de police et aux fichiers médicaux est réglé par des lois spéciales.
Erlass
Zweck/Geltungsbereich/Begriffe
Bearbeitungsgrundsätze
Rechte der betroffenen Personen, Auskunft, etc.
Canton de Genève (suite)
8: Permission de traiter des données à des fins statistiques. * Condition: respect de l'Anonymat.
Stadt Biel, Regl. v. 27.4.1978
Art. 1: Gegenstand: Schutz natürlicher und ju- ristischer Personen vor Missbrauch der durch die Stadtverwaltung gesammelten, gespeicherten und verarbeiteten Daten.
1: Bearbeitung von Daten nur mit Zustimmung des Gemeinderates und soweit zur Aufga- benerfüllung des Gemeinwesens notwendig. Löschungsverpflichtung für Daten, an deren 7: Weiterexistenz kein öffentliches Interesse mehr besteht.
3: Bearbeitungsverbot für Intimdaten. Verant- wortung der speichernden Stelle für die Be- arbeitung vertraulicher und freier Daten.
auf Berichtigung bzw. Streichung von falschen Daten;
auf Löschung von Daten bei Fehlen eines öffentlichen Interesses;
auf Beschwerde bei unzulässiger Weiter- gabe von Daten.
4: Uebermittlung grundsätzlich nur verwal- tungsintern, Uebermittlungspflicht nur auf- grund gesetzlicher Vorschriften. Uebermittlung freier Daten an private Drit- te nur mit Genehmigung des Gemeinderates, wenn kein schutzwürdiges Interesse entge- gensteht.
6: Zugang grundsätzlich nur für bearbeiten- de Stelle.
3: Publikationspflicht für die Schaffung, Er- gänzung und Aufhebung von Dateien.
Recht der betroffenen Personen hinsicht- lich ihrer eigenen Daten:
2: Daten: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer be- stimmten oder bestimmbaren natürli- chen oder juristischen Person. Defini- tion von drei Kategorien: Intime, ver- trauliche und freie Daten.
8: Oeffentliches Register der gespeicherten Da- ten mit Charakterisierung derselben. Journal aller ausgeführten Veränderungen.
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Erlass
Zweck/Geltungsbereich/Begriffe
Bearbeitungsgrundsätze
Rechte der betroffenen Personen, Auskunft, etc.
Stadt Winter- thur, Regl. v. 20.8. 1979
Art. 1: Geltungsbereich: Alle Bereiche der elek- tronischen Datenverarbeitung in der Stadtverwaltung.
2: Zweck: Schutz der natürlichen und ju- ristischen Personen vor Missbrauch der Daten.
3: Daten von allg. Bedeutung: Name, Vor- name, Adresse. Missbrauch: Verwen- dung der Daten zu jedem anderen als zu dem vom Auftraggeber bestimm- ten verwaltungsinternen Zweck.
4: DS betrifft alle Daten, ausgenom- men diejenigen von allg. Bedeu- tung.
4: Bearbeitung nur, wenn zur Aufgabenerfül- lung der Verwaltung notwendig. Nur ver- waltungsinterne Verwendung. Bearbeitungs- verbot für Daten, welche die Privatsphäre natürlicher Personen betreffen (Beispiele); Löschungsverpflichtung für Daten, an de- ren Weiterbestand kein öffentliches Inter- esse mehr besteht.
5: Weitergabe und Veröffentlichung von ano- nymisierten Daten, wenn kein gesetzliches Verbot oder wichtiges öffentliches Interes- se entgegensteht.
7: Verantwortung und Zuständigkeit der auf- traggebenden Stelle für Bearbeitung der Da- ten, Berichtigung fehlerhafter und Ergän- zung unvollständiger Daten.
8: Weitergabe innerhalb der Verwaltung (inkl. Bund, Kanton, andere Gemeinden), wenn vom Empfänger für Aufgabenerfüllung be- nötigt. Uebermittlung von Daten allg. Be- deutung an Dritte mit Genehmigung des Stadtrates, wenn keine Bestimmungen ent- gegenstehen.
9: Oeffentliches Datenverzeichnis mit Charak- terisierung der Daten und Dateien.
10: Rechte der betroffenen Personen ~Stadt Biel.
Erlass
Zweck/Geltungsbereich/Begriffe
Bearbeitungsgrundsätze
Rechte der betroffenen Personen, Auskunft, etc.
Stadt Zürich Regl. v. 22.3.1978
Art.
1: Geltungsbereich: Alle von der Stadt- verwaltung elektronisch gespeicherten Daten und deren Auswertungen. Zweck: Schutz dieser Daten vor unbe- fugtem Zutritt, Missbräuchen und Indis- kretionen. Umfassender Schutz aller vertraulichen Daten.
2: Speicherung von Daten
aus der vertraulichsten Persönlichkeits- sphäre (Strafregister etc.): nur mit Zustimmung des Stadtrates;
die auf Werturteilen beruhen oder dafür bestimmt sind: unzulässig;
für statistische Zwecke: nur in anonymi- sierter Form.
3: Geheimhaltungspflicht aller Bearbeiter.
4: Zugriffsberechtigung für
definierte, nicht vertrauliche Daten: al- le städtischen Dienststellen.
andere Daten: andere städtische Stel- len mit Zustimmung der datenproduzie- renden Stelle.
Daten aus der vertraulichsten Privat- sphäre: nach Regelung des Stadtrates.
5: Abgabe von Datenträgern und deren Aus- wertungen allg. an Private und für vertrauli- che Daten auch an andere Gemeinwesen oder öffentliche Anstalten nur mit Zu- stimmung des Stadtrates.
6: Strengere gesetzliche Bestimmungen und Sonderregelungen des Stadtrates vorbehal- ten.
13: Möglichst baldige Vernichtung nicht mehr benötigter Auswertungen. Benutzung. Weitergabe und Archivierung von Auswertungen vertraulicher Daten darf Unberechtigten keinen Einblick ermögli- chen.
7: Recht der betroffenen Personen, Einsicht in die sie betreffenden Daten (gegen Ge- bühr) und Berichtigung festgestellter Feh- ler zu verlangen.
14: Zentraler Datenkatalog, gegliedert nach Anwendungsgebieten, Vertraulichkeitsgrad und Zugriffsberechtigung.
113
Résumé
Le première partie de cet article analyse les points de vue des historiens et archivistes en Suisse sur la question, très actuelle, de la protection des don- nées personnelles. Les mesures déjà prises ou à l'étude dans ce domaine, réponse nécessaire au prodigieux développement des techniques de l'infor- matique et à leur emploi sans cesse accru dans notre société où le secteur des services joue un rôle considérable, visent à protéger l'individu contre l'uti- lisation abusive des informations toujours plus nombreuses et variées le con- cernant.
En voulant endiguer, voire interrompre le flux d'informations, en provoquant le tarissement des sources sur lesquelles reposent son travail, l'institution de la protection des données constitue un défi pour l'historien. Au besoin, in- voquant sa liberté de recherche et d'enseignement, ce dernier devrait tenter d'empêcher que d'importantes sources historiques ne soient irrémédiablement perdues.
Les Archives, dont la tâche première consiste à conserver pour les besoins de l'administration et de la recherche les documents de valeur permanente, y compris les sources stockées sur des supports magnétiques, sont également confrontées aux problèmes soulevés par les mesures concernant l'effacement des informations enregistrées et les restrictions de communication. A la dif- férence des historiens, cependant, elles peuvent et doivent tenir compte des intérêts légitimes de la protection de la personne et des données par le moyen traditionnel des délais de communication. Ces délais apparaissent ainsi comme l'outil permettant de concilier les intérêts et les exigences apparemment in- compatibles de la recherche historique, d'une part, et de la protection des données, de l'autre.
La deuxième partie de cet article et ses annexes décrivent la situation juri- dique actuelle en Suisse en matière de protection des données et des personnes. Deux tableaux dressent la liste des prescriptions en vigueur et des projets à l'étude aux plans fédéral, cantonal et communal. Ils présentent l'essentiel de leur contenu sous forme de mots clés. Le texte lui-même complète ces tableaux et les commente. L'information qui a permis cette présentation et cette analyse repose sur les réponses à deux questionnaires que l'auteur a soumis aux diverses Archives de Suisse. Il ressort de cette enquête que de lege lata pratiquement aucune prescription concernant la protection des données ne tient compte de la mission des Archives et, à travers elle, de la recherche historique future, exception faite des dispositions provisoi- res prises au plan fédéral. D'où cette conclusion: il est grand temps de sen- sibiliser historiens et archivistes à ces problèmes pour qu'ils fassent valoir leurs intérêts de lege ferenda.
114
Compendio
La prima parte dell'articolo analizza l'attuale problema della protezione dei dati personali in Svizzera dal punto di vista degli storici e degli archivisti. Questa protezione dei dati cerca, quale reazione necessaria di fronte all'im- ponente sviluppo delle tecniche dell'informatica e della società dei servizi, di proteggere il singolo cittadino dagli abusi di informazioni sempre più numero- se e svariate che lo concernono.
Nel tentativo di canalizzare e persino d'interrompere questo flusso d'informa- zioni, la protezione dei dati vuole provocare l'esaurimento delle fonti da cui dipende la ricerca dello storico e costituisce dunque per quest'ultimo una vera e propria sfida. In ogni caso gli storici facendo leva sulla libertà d'insegna- mento e della ricerca dovrebbero battersi affinché non si producano delle perdite irreversibili di importanti fonti.
Gli Archivi, il cui compito principale consiste nella conservazione, per l'am- ministrazione e per la scienza, degli atti d'importanza permanente, compren- denti anche delle fonti memorizzate elettronicamente, sono pure confrontati con i problemi della protezione dei dati e concretamente con le misure con- cernenti l'obbligo di cancellare le registrazioni e con le restrizioni di consulta- zione e di trasmissione dei documenti. A differenza della ricerca storica gli Archivi possono e devono tuttavia prendere in considerazione i legittimi in- teressi della protezione della personalità e dell'informazione, come è sempre stato fatto, applicando una sospensione temporale di consultazione. Tali restrizioni offrono la possibilità d'intesa tra gli interessi e le esigenze apparen- temente incompatibili della ricerca storica da un canto e della protezione dei dati dall'altro.
Nella seconda parte ed attraverso gli annessi, l'articolo descrive in concreto la situazione giuridica svizzera in materia di protezione della personalità e dei dati. In due tabelle vengono raccolti e presentati in modo essenziale sotto forma di appunti i progetti allo studio e le prescrizioni in vigore a livello federale, cantonale e comunale. Il contenuto delle tabelle viene poi riassunto e commentato in modo integrativo nel testo stesso dell'articolo. Le indica- zioni si fondano su due inchieste che l'autore ha condotto presso diversi Archivi della Svizzera. Quale bilancio risulta che de lege lata nelle prescrizio- ni concernenti la protezione dei dati, se si eccettuano le disposizioni provvi- sorie a livello federale, le esigenze archivistiche e quindi anche quelle stori- che sono state prese in considerazione solo in modo del tutto marginale. Al seguito di una tale situazione è gran tempo di sensibilizzare gli storici e gli archivisti affinché facciano valere i loro interessi de lege ferenda.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Datenschutz als Herausforderung für Historiker und Archivare
In
Studien und Quellen
Dans
Etudes et Sources
In
Studi e Fonti
Jahr
1982
Année
Anno
Band
8
Volume
Volume
Autor
Graf, Christoph
Auteur
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75-115
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