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Motion des Nationalrates (Eymann Christoph)
Ihre Kommission hat sich nach Vorlage zusätzlicher Berichte, welche die Komplexität der zu behandelnden Fragen auswie- sen, der Meinung des Bundesrates angeschlossen, dass ein verbindlicher Auftrag heute zu weit ginge. Sie teilt aber das Hauptanliegen von Frau Brunner vorbehaltlos, dass Kinder, die ursprünglich zwecks Adoption ins Land kamen, beim Scheitern der Adoption nicht einfach heimgeschickt werden dürfen.
Wir haben der Umwandlung in ein Postulat nur unter der Vor- aussetzung zugestimmt, dass uns der Bundesrat heute noch einmal zusichert, was in den Akten steht, nämlich dass er be- förderlich für die Verbesserung der Rechtsstellung dieser Kinder sorgt und entsprechende Vorschläge macht, insbe- sondere dass er eine Aufenthaltsgarantie für solche Kinder anstrebt. Damit wäre auch der Weg für eine annexweise Lö- sung der Probleme im Sozialversicherungsrecht offen.
Ich beantrage Ihnen, der einstimmigen Kommission zu folgen und diese Motion des Nationalrates als Postulat beider Räte zu überweisen.
Koller Arnold, Bundesrat: Mit der Motion verlangte Frau Brunner Christiane, dass ausländische Kinder, die für eine Adoption in die Schweiz gebracht werden, sofort in jeder Hin- sicht wie Schweizer behandelt werden, namentlich in den Be- reichen Anwesenheitsrecht (Gewährleistung des Aufent- halts), Adoptionsrecht (Möglichkeit, sofort ein Adoptionsver- fahren einzuleiten) und Sozialversicherung.
Der Bundesrat bittet Sie aus folgenden Gründen, die Motion in ein Postulat umzuwandeln:
Wie ich schon vor dem Nationalrat ausgeführt habe, wird den Anliegen der Motion heute - oder zumindest in nächster Zukunft - bereits teilweise Rechnung getragen. So erlauben die bestehenden Instrumente im Bereich des Aufenthalts- rechts den eidgenössischen und kantonalen Behörden, den ausländischen Pflegekindern, die im Hinblick auf eine Adop- tion in die Schweiz einreisen, ein permanentes Aufenthalts- recht zu gewähren. Ich verweise auf Artikel 8b der Verord- nung über die Aufnahme von Pflegekindern in Verbindung mit Artikel 13f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl von Ausländern.
Unsere Behörden sind sich über die spezielle Situation die- ser Kinder im klaren, und sie sind sich auch der gravierenden Folgen bewusst, die eine Rückkehr dieser Kinder in ihren Heimatstaat hätte. Entsprechend wurden denn auch keine Fälle bekannt, in denen ausländische Pflegekinder in trauma- tischer Weise wieder ausgeschafft worden wären, nachdem die ursprünglich geplante Adoption in der Schweiz nicht zu- stande gekommen war.
Dessenungeachtet wird die Ratifizierung des vorgängig er- wähnten Haager Übereinkommens, die wir zurzeit vorberei- ten - Frau Meier Josi -, Gelegenheit bieten, die Rechtslage im Sinne der Motion nochmals zu prüfen. Hinsichtlich der Adoption selbst ist festzuhalten, dass auch Schweizer Bürger aufgrund der geltenden Gesetzesbestimmungen keine Mög- lichkeit haben, sofort, umgehend ein Adoptionsverfahren ein- zuleiten. Vielmehr haben sie zwingend eine zweijährige Pfle- gezeit abzuwarten, während welcher ihre Eignung als künf- tige Adoptiveltern abgeklärt wird; zudem wird geprüft, ob die Adoption im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt. Den Anliegen der Motion könnte somit nur Rechnung getra- gen werden, wenn auch die internen Verfahrensabläufe, ein- schliesslich der Probezeit, neu überdacht würden. Auch diese Prüfung werden wir im Rahmen des Ratifikationspro- zesses an die Hand nehmen, möchten aber das Ergebnis nicht vorwegnehmen.
Was die Krankenversicherung anbelangt, kann ich darauf verweisen, dass mit der Annahme des neuen KVG und des- sen Gültigkeit ab dem 1. Januar des nächsten Jahres alle Pflegekinder den obligatorischen Grundversicherungsschutz geniessen werden und dass damit dieses Anliegen der Mo- tion bereits in sehr naher Zukunft erfüllt sein wird. Im übrigen Bereich der Sozialversicherung, insbesondere im Bereich der Invalidenversicherung, hängt die Gleichbehandlung tat- sächlich davon ab, ob ausländische Kinder rechtsgültig ad- optiert worden sind, sei es, dass die Adoption nach zweijäh-
riger Pflegezeit in der Schweiz ausgesprochen wurde, oder sei es, dass die Kinder bereits in ihrem Herkunftsstaat adop- tiert wurden und dass diese ausländischen Adoptionen in der Schweiz anerkannt wurden.
Nimmt die Schweiz eine liberalere Haltung gegenüber im Ausland ausgesprochenen Adoptionen ein und anerkennt sie auch Adoptionen, die im Herkunftsstaat von Adoptivkindern ausgesprochen werden, wie das übrigens die Haager Kon- vention vorsieht, so werden diese Unterschiede hinfällig. Ge- nau dies ist jedoch eines der massgeblichen Ziele der Haa- ger Konvention über den Schutz von Kindern und die Zusam- menarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption. Mit diesem Staatsvertrag werden die Vertragsstaaten verpflich- tet, die in den anderen Vertragsstaaten konventionskonform ausgesprochenen Adoptionen automatisch, also ohne diese zweijährige Pflegezeit anzuerkennen.
Damit würden ausländische Kinder, welche von Schweizer- bürgern adoptiert werden, künftig bereits mit dem Schweizer Bürgerrecht in die Schweiz einreisen. Allerdings wird hierfür vorausgesetzt, dass die Adoption unter Mitwirkung und mit Zustimmung der schweizerischen Behörden im Herkunfts- staat des Adoptivkindes ausgesprochen wird und dass es sich dabei um eine Volladoption handelt. Dort, wo das Pfle- gekind im Ausland noch nicht adoptiert wurde oder wo es aus einem Nichtvertragsstaat zum Haager Übereinkommen stammt, würde der sozialversicherungsrechtliche Schutz weiterhin erst mit der rechtskräftigen Adoption in der Schweiz voll zum Tragen kommen.
Wie Sie wissen, hat der Bundesrat die Unterzeichnung des Übereinkommens beschlossen und damit seine Absicht be- kundet, den Ratifikationsprozess einzuleiten. Das Bundes- amt für Justiz ist zurzeit daran, die entsprechende Vorlage vorzubereiten und in nächster Zeit in die Vernehmlassung zu geben. Gleichzeitig mit der Ratifizierung wird der Bundesrat auch eine Überprüfung des schweizerischen Adoptionsver- fahrens an die Hand nehmen müssen, um ein allzu grosses Auseinanderklaffen zwischen internen und internationalen Adoptionen zu vermeiden.
Aus all diesen Gründen sind wir der Meinung, dass mit der in Aussicht genommenen Ratifikation des erwähnten Haager Übereinkommens und der damit verbundenen Überprüfung unseres eigenen Adoptionsverfahrens das Nötige getan wird. Wir möchten aber den Ergebnissen nicht vorgreifen und bit- ten Sie daher, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
93.3666
Motion des Nationalrates (Eymann Christoph) Haager Adoptionsübereinkommen. Ratifikation
Motion du Conseil national (Eymann Christoph) Convention de La Haye sur l'adoption. Ratification
Wortlaut der Motion vom 1. Februar 1995
Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament Bericht und An- trag für eine Ratifizierung des Haager Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit und den Schutz von Kin- dern auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Adoption sowie die dafür notwendigen Anpassungen des schweizeri- schen Rechts vorzulegen.
Texte de la motion du 1er février 1995
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un rapport assorti d'une proposition relatif à la ratification de la
Motion du Conseil national (Eymann Christoph)
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E 3 octobre 1995
Convention de la Haye sur la protection des enfants et la co- opération en matière d'adoption internationale, considération faite des adaptations nécessaires du droit suisse.
Antrag der Kommission Mehrheit Überweisung der Motion Minderheit (Ziegler Oswald) Überweisung als Postulat beider Räte
Proposition de la commission Majorité
Transmettre la motion Minorité (Ziegler Oswald)
Transmettre la motion sous forme de postulat des deux Con- seils
Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Diese Motion des Na- tionalrates (Comby) beschäftigt sich mit der gleichen Thema- tik wie die Motion des Nationalrates, die ursprünglich von Frau Brunner Christiane eingereicht wurde. Sie geht aber eindeutig weniger weit. Im Grunde fordert sie nicht mehr als die beförderliche Vorlage des vom Bundesrat schon unter- zeichneten Haager Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit und den Schutz von Kindern auf dem Ge- biet der grenzüberschreitenden Adoption und die dafür not- wendigen Anpassungen des schweizerischen Rechts.
Wie Sie beim vorangegangenen Geschäft hörten, ist der Ra- tifikationsbericht in Vorbereitung. Es bleiben aber komplexe Probleme zu prüfen. Eine Vernehmlassung bei den Kanto- nen ist ebenfalls unumgänglich. Trotzdem hat sich Ihre Kom- mission in diesem Falle grossmehrheitlich, mit 7 zu 2 Stim- men bei 1 Enthaltung, für Überweisung als Motion ausge- sprochen. Sie will damit zum Ausdruck bringen, dass ihr an einer beförderlichen Behandlung des Abkommens und sei- ner Überführung ins interne Recht liegt. Wir behalten uns selbstverständlich vor - genau wie der Bundesrat -, unsere Stellungnahme zu diesem Instrument später, wenn die Vor- lage in den Rat kommt, auszudrücken.
Ich empfehle Ihnen in diesem Sinne die Überweisung dieses Vorstosses als Motion.
Ziegler Oswald (C, UR), Sprecher der Minderheit: Ich ziehe meinen Minderheitsantrag zurück.
Koller Arnold, Bundesrat: Mit der Motion vom 17. Dezember 1993 beantragte Herr Nationalrat Eymann Christoph, dass dem Parlament Bericht und Antrag für eine Ratifizierung des Haager Übereinkommens über die internationale Zusam- menarbeit und den Schutz von Kindern auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Adoption sowie die dafür notwendi- gen Anpassungen des schweizerischen Rechts vorzulegen seien.
Ich habe bereits bei der vorangegangenen Behandlung der Motion des Nationalrates (Brunner Christiane) dargelegt, dass die Schweiz das hier zur Diskussion stehende Haager Adoptionsübereinkommen mit Datum vom 16. Januar 1995 unterzeichnet hat und damit ihre Absicht klar zum Ausdruck gebracht hat, den Ratifikationsprozess an die Hand zu neh- men. Aber wie ich es bereits vor Ihrer Kommission und so- eben auch in Ihrem Rat dargelegt habe, handelt es sich bei diesem Übereinkommen um ein recht komplexes Gebilde, das den einzelnen Vertragsstaaten bei der Umsetzung der konventionalen Bestimmungen recht viel Gestaltungsfreiheit einräumt. Soll daher die Ratifizierung dieses wichtigen inter- nationalen Instrumentes nicht wie ein erratischer Block in unserer nationalen juristischen Landschaft stehen, so sind heikle Abstimmungsprobleme zwischen dem internationalen und dem nationalen Recht zu lösen.
Das Bundesamt für Justiz ist zurzeit daran, diesen gesamten Fragenkomplex zu beleuchten und den gewünschten Bericht abzuliefern, der Ihnen neben den eigentlichen Ratifikations- vorgaben auch jene Punkte unterbreiten soll, welche im Inter-
esse einer kohärenten Adoptionsgesetzgebung sinnvoller- weise angepasst werden müssen. Ich kann daher diesem Bericht nicht vorgreifen. Ich möchte nur näher auf einige Pro- blemkreise hinweisen.
Zur verfahrensrechtlichen Koordination: Die neue Konven- tion soll garantieren, dass internationale Adoptionen stets im Interesse des Kindes liegen und dass diesem Kind gemäss internationalem Recht zustehende Grundrechte respektiert und jede Form von Menschenhandel unterdrückt werden. Die Realisierung dieses Ziels soll nun nach der Konvention mit- tels eines Systems von Zentralbehörden in den Vertragsstaa- ten sichergestellt werden. Solche staatsvertraglichen Vorga- ben erfordern auch verfahrensmässige Vorkehrungen in un- serem Landesrecht. Ausgehend von der Konvention, sprä- che also einerseits sicher viel dafür, diese Kompetenz einer Bundeszentralbehörde zuzuweisen. Nun werden aber die Verwaltungsgerichts- und Zivilverfahren, welche sowohl na- tionale wie internationale Adoptionen regeln, heute vom kan- tonalen Recht beherrscht. Sie sehen an diesem Beispiel, dass es hier eine heikle Entscheidung zu treffen gibt: Wollen wir eine nationale Zentralbehörde, oder sollen die Kantone zuständig bleiben? Wenn die Kantone zuständig bleiben sol- len: Sollen wir den Kantonen wenigstens vorschreiben, dass sie eine einzige kantonale Instanz einsetzen müssen?
Zur materiellrechtlichen Koordination: In materiellrechtlicher Hinsicht steht zweifellos die vorhin genannte zweijährige Pro- bezeit im Vordergrund, die das schweizerische Recht, unser Landesrecht, für schweizerische Adoptionen zwingend vor- schreibt. Demgegenüber sieht nun aber der Staatsvertrag vor, dass die konventionskonform ausgesprochenen Adop- tionen in allen Vertragsstaaten in der Schweiz automatisch anzuerkennen sind. Das bedeutet, dass eine im Herkunfts- staat eines Adoptivkindes ausgesprochene Adoption auch dann in der Schweiz anerkannt werden müsste, wenn ihr keine oder nur eine geringe Probezeit voranging, während bei einer rein schweizerischen Adoption die künftigen Adop- tiveltern bekanntlich zwingend eine zweijährige Probezeit durchlaufen müssen, bevor sie ein Adoptionsgesuch stellen können. Auch hier besteht also ein offensichtliches Span- nungsverhältnis zwischen dem internationalen Instrument und unserem Landesrecht. Es wird unsere Aufgabe sein, die- ses Spannungsverhältnis möglichst aufzufangen und kohä- rent zu bereinigen.
Das ist der Grund, weshalb der Bundesrat Ihnen beantragt, auch die von Herrn Eymann stammende Motion des Natio- nalrates in ein Postulat umzuwandeln, mit der klaren Absicht, den Bericht zu erstellen und den Ratifikationsprozess einzu- leiten. Aber wie Sie sehen, werden wir dabei noch einige Knacknüsse zu lösen haben, und da scheint uns eine Motion nicht ganz logisch zu sein. Wir werden jedoch Bericht erstat- ten und Ihnen entsprechende Anträge stellen.
Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Wie ich in meinem kur- zen Bericht erklärte, hat die Kommission die Komplexität der Aufgabe voll anerkannt. Ich habe selbst noch auf die Notwen- digkeit der Vernehmlassung bei den Kantonen hingewiesen. All dessen waren wir uns voll bewusst.
Aber gerade weil es um eine komplexe Materie geht, wollten wir, dass diese Ratifikationsvorlage nicht in den Schubladen liegenbleibt. Wir wollten hier unterstreichen, dass die Geset- zesanpassung beförderlich an die Hand zu nehmen ist. Herr Bundesrat, nicht wir haben dieses Übereinkommen unter- zeichnet, sondern der Bundesrat. Er war sich bewusst, dass es in das interne Recht überführt werden muss. Wenn schon Abkommen vorliegen und unterzeichnet werden, so möchten wir, dass sie darnach auch in unser Rechtsetzungsverfahren hineinkommen. Wenn man das nicht beabsichtigt, dann soll man keine Abkommen unterzeichnen; dann stellen sich diese Fragen auch nicht.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen die Überweisung als Motion.
Schmid Carlo (C, Al): Ich unterstütze hundertprozentig, was Frau Meier Josi gesagt hat, ohne ihre Schlussfolgerung zu teilen. Ich unterstütze sie, soweit sie sagt, der Bundesrat
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Parlamentarische Initiative (Salvioni)
hätte gar nicht unterzeichnen sollen, denn dann wären auch diese Probleme nicht entstanden.
Aber es ist doch vermessen, den Bundesrat - nachdem er gesehen hat, dass er offenbar etwas voreilig unterzeichnet hat und die Probleme viel grösser sind, als er sich das vorge- stellt hat - nun noch weiter in die Gasse hineinzuschieben, aus der er dann nicht mehr herauskommt.
Es ist eines der heutigen Probleme - ich will es Ihnen sagen, Frau Meier, Sie haben das auch erlebt -, dass wir hingehen und internationale Abkommen unterzeichnen, wobei wir mit unserem internen Recht noch längst nicht dort sind, wo wir gemäss dem betreffenden internationalem Abkommen eigentlich sein sollten. Wenn wir den Bundesrat in solchen Situationen zwingen, einen Vorschlag zu bringen, Bericht und Antrag zu stellen, dann werden wir erleben, dass er - wie bei der Uno-Konvention über die Rechte des Kindes - mit Vorbe- halten arbeiten muss. Dann sind Sie, Frau Meier, auch wieder bei jenen, die sagen: Das können wir doch nicht mit Vorbe- halten akzeptieren!
Seien wir doch kohärent! Nehmen wir zur Kenntnis, dass der Bundesrat eine Unterschrift geleistet hat und dass er nun in eigener Machtvollkommenheit entscheiden soll, wie es wei- terzugehen hat. Geben wir ihm diese Zeit, und drängen wir ihn nicht! Dafür ist die Form des Postulates am allerbesten. Ich bitte Sie daher, dem Bundesrat zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für Überweisung als Postulat Für Überweisung als Motion
17 Stimmen 13 Stimmen
93.426
Parlamentarische Initiative (Salvioni) Vorübergehende Aufhebung der Bewilligungspflicht beim Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Initiative parlementaire (Salvioni) Acquisition d'immeubles par des personnes domiciliées à l'étranger. Levée temporaire de l'autorisation
Fortsetzung - Suite Siehe Jahrgang 1993, Seite 711 - Voir année 1993, page 711
Salvioni Sergio (R, TI) unterbreitet im Namen der Kommis- sion für Rechtsfragen (RK) den folgenden schriftlichen Be- richt:
Ständerat Sergio Salvioni hat am 18. März 1993 eine parla- mentarische Initiative unterbreitet, welche eine Änderung des Bundesbeschlusses über die vorübergehende Aufhebung der Bewilligungspflicht beim Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) beantragt.
Erwägungen der Kommission
Auf Antrag der Kommission hat der Ständerat einer Fristver- längerung bis zum Vorliegen des vom Bundesrat verlangten Berichtes zum Kommissionspostulat vom 2. September 1993 (93.3379) zugestimmt (AB 1993 S 711ff.).
Dieser Bericht der Expertenkommission für die Prüfung der Folgen einer Aufhebung des Bundesgesetzes über den Er- werb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom April 1995 (Bericht der Kommission Füeg) ist nun eingetrof- fen. Er wurde von der Kommission eingehend diskutiert. Die
Kommission stellte dabei fest, dass die Schlussfolgerungen des Berichtes der Expertenkommission weitgehend den An- liegen der parlamentarischen Initiative entsprechen.
Nach der Ablehnung der Änderung des BewG in der Volks- abstimmung vom 25. Juni 1995 und angesichts der während der Herbstsession 1995 eingereichten parlamentarischen Vorstösse zum selben Bereich wird der Bundesrat neue Vor- schläge machen. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, er- achtet die Kommission, dass das angestrebte Ziel auch mit einer Motion erreicht werden kann. Der Bundesrat wird somit alle diese Vorstösse gleichzeitig behandeln können. Auf- grund dieser Erwägungen beantragt die Kommission, die parlamentarische Initiative in eine Motion umzuwandeln (s. GVG Art. 21ter Abs. 2 Bst. c).
Salvioni Sergio (R, TI) présente au nom de la Commission des affaires juridiques (CAJ) le rapport écrit suivant:
Le 18 mars 1993 M. Salvioni, député au Conseil des Etats, a déposé une initiative parlementaire demandant une modifica- tion de la loi fédérale sur l'acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger (LFAIE).
Considérations de la commission
Sur demande de la commission, le Conseil des Etats avait décidé que le délai initialement prévu pour le traitement de cette initiative parlementaire serait prorogé jusqu'à la remise par le Conseil fédéral du rapport qu'il était tenu de présenter aux termes du postulat (93.3379) de la commission du 2 septembre 1993 (BO 1993 E 711ss.).
Ce rapport de la commission d'experts d'avril 1995 (rapport de la commission Füeg) consacré aux conséquences d'une abrogation de la loi fédérale sur l'acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger a été soumis à la commission. La commission l'a examiné de façon approfondie et a constaté que les conclusions de ce rapport rejoignent en grande partie les propositions de l'initiative parlementaire.
Après la votation populaire du 25 juin 1995 rejetant les modi- fications de la LFAIE proposées et après les différentes inter- ventions parlementaires qui ont été déposées concernant le même sujet durant la session d'automne 1995, le Conseil fédéral fera de nouvelles propositions. Afin d'éviter de faire double emploi, la commission est d'avis que le but visé peut également être atteint au moyen d'une motion. Le Conseil fédéral pourra ainsi traiter ensemble toutes les interventions déposées. Sur base de ces considérations, la commission propose de transformer l'initiative parlementaire en motion (cf. art. 21ter al. 2 lt. c LREC).
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 8 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben, indessen die Motion der Kommission «Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland unterstützt durch flankierende Mass- nahmen» (95.3386) zu überweisen.
Proposition de la commission
La commission propose, par 8 voix contre 1 et avec 1 abstention, de ne pas donner suite à l'initiative, mais de transmettre la motion de la commission, «Modification de la loi fédérale sur l'acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger soutenue par des mesures d'accompagnement» (95.3386).
Coutau Gilbert (L, GE), rapporteur: C'est en mars 1993 déjà que M. Salvioni a déposé une initiative parlementaire qui de- mandait une modification de la lex Friedrich par l'adjonction d'un article 39a (nouveau). Cet article demande que «le Con- seil fédéral désigne les cantons sur le territoire desquels le régime de l'autorisation - nécessaire à des étrangers pour ac- quérir des immeubles - est levé, à condition que ces mêmes cantons ou les communes concernées veillent, par des me- sures relevant de l'aménagement du territoire, à limiter les constructions de résidences secondaires».
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Motion des Nationalrates (Eymann Christoph) Haager Adoptionsübereinkommen. Ratifikation Motion du Conseil national (Eymann Christoph) Convention de La Haye sur l'adoption. Ratification
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In
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1995
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3666
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 03.10.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
977-979
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Pagina
Ref. No
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