Conseil fédéral. Clause du canton de résidence
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Aus all diesen Gründen möchte ich Sie bitten, dem Antrag Ihrer Kommission zuzustimmen, auf die Initiative Zwingli nicht einzutreten und dieses Problem der Rückwirkung von Initiativen im Rahmen unseres Paketes über die Reform der Volksrechte ganzheitlich anzugehen.
Angenommen - Adopté
Präsident: Gemäss Artikel 21 des Geschäftsverkehrsgeset- zes ist die Vorlage somit von der Geschäftsliste gestrichen.
Sammeltitel - Titre collectif Bundesrat. «Kantonsklausel» Conseil fédéral. Clause du canton de résidence
93.452
Parlamentarische Initiative (SPK-NR) Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen für den Bundesrat Initiative parlementaire (CIP-CN) Modification des conditions d'éligibilité au Conseil fédéral
Bericht und Beschlussentwurf der SPK-NR vom 28. Oktober 1993 (BBI IV 554) Rapport et projet d'arrêté de la CIP-CN du 28 octobre 1993 (FF IV 566) Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Juni 1994 (BBI III 1370) Avis du Conseil fédéral du 13 juin 1994 (FF III 1356) Beschluss des Nationalrates vom 30. Januar 1995 Décision du Conseil national du 30 janvier 1995
Antrag der Kommission Mehrheit Nichteintreten Minderheit (Büttiker, Bisig, Carnat) Eintreten
Proposition de la commission Majorité Ne pas entrer en matière Minorité (Büttiker, Bisig, Carnat) Entrer en matière
93.407
Parlamentarische Initiative (Schiesser) Artikel 96 Absatz 1 der Bundesverfassung. Streichung der «Kantonsklausel»
Initiative parlementaire (Schiesser) Abolition de la clause du canton de résidence (art. 96 al. 1er cst.) Frist - Délai Siehe Jahrgang 1993, Seite 731 - Voir année 1993, page 731
Schmid Carlo (C, Al) unterbreitet im Namen der Staatspoli- tischen Kommission (SPK) den folgenden schriftlichen Bericht:
Der Ständerat hat am 30. September 1993 beschlossen, der parlamentarischen Initiative Schiesser für eine Aufhe- bung der Kantonsklausel bei der Wahl des Bundesrates Folge zu geben. Das Büro hat darauf unsere Kommission be- auftragt, eine Vorlage im Sinne dieser Initiative auszuarbei- ten. Gemäss Artikel 21quater Absatz 5 des Geschäftsver- · kehrsgesetzes (GVG) hat die Kommission innert zwei Jahren eine Vorlage auszuarbeiten oder über den Stand ihrer Arbei- ten zu berichten.
Bereits in ihrem Vorprüfungsbericht vom 31. August 1993 hatte sich die Kommission dafür ausgesprochen, «keine se- parate Vorlage auszuarbeiten und zur Volksabstimmung zu bringen. Die Frage steht nach Ansicht der Kommission in en- gem Zusammenhang mit der von ihr als vordringlich betrach- teten allgemeinen Regierungsreform. Es wäre wünschens- wert, dass die Revision von Artikel 96 der Bundesverfassung zusammen mit der nötigen Revision der anderen Verfas- sungsbestimmungen über die Organisation des Bundesrates erfolgen könnte. Wenn der Rat der vorliegenden Initiative Folge gibt, so könnte sie in diesem grösseren Rahmen be- handelt, erfüllt und abgeschrieben werden».
In der Zwischenzeit hat die Staatspolitische Kommission des Nationalrates eine Vorlage für eine Aufhebung der Kan- tonsklausel ausgearbeitet (93.452, BBI 1993 IV 554). Der Nationalrat hat dieser Änderung der Bundesverfassung am 30. Januar 1995 zugestimmt.
Die Kommission hat bei der Vorberatung der nationalrätli- chen Vorlage am 3. April 1995 an ihrer oben dargestellten, bereits im Jahre 1993 eingenommenen Position festgehal- ten. Sie beantragt daher, auf die Vorlage des Nationalrates nicht einzutreten. Die Forderung nach einer Aufhebung der Kantonsklausel wird damit also noch nicht erfüllt. Indem die parlamentarische Initiative Schiesser aufrechterhalten wird, möchte die Kommission aber deutlich machen, dass dieses Anliegen im grösseren Rahmen der Regierungsreform wei- terverfolgt werden soll.
Schmid Carlo (C, Al) présente au nom de la Commission des institutions politiques (CIP) le rapport écrit suivant:
Le Conseil des Etats a décidé le 30 septembre 1993 de donner suite à l'initiative parlementaire Schiesser qui propo- sait l'abolition de la clause du canton de résidence pour l'élection du Conseil fédéral. Suite à cette décision, le Bureau a chargé notre commission de mettre sur pied un projet en ce sens. Selon l'article 21quater alinéa 5 de la loi sur les rap- ports entre les Conseils (LREC), la commission a deux ans pour présenter son rapport ou un projet.
Dans le rapport qu'elle avait adopté le 31 août 1993 en tant que commission chargée de l'examen préalable, la commis- sion avait déjà décidé «de ne pas élaborer un projet séparé pour le soumettre à la votation populaire. La commission est
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Bundesrat. «Kantonsklausel»
d'avis que la question est étroitement liée à la réforme géné- rale du gouvernement qu'elle considère comme prioritaire. Il serait souhaitable que la révision de l'article 96 de la Consti- tution fédérale ait lieu en même temps que la révision néces- saire des autres dispositions constitutionnelles sur l'organi- sation du Conseil fédéral. Si le Conseil donnait suite à la pré- sente initiative, elle pourrait être traitée dans ce large con- texte, puis classée, le but ayant été atteint.»
Depuis, la Commission des institutions politiques du Con- seil national a, de son côté, élaboré un projet de texte portant abolition de la clause du canton de résidence (93.452, FF 1993 IV 566). Le Conseil national a approuvé le 30 janvier 1995 ce projet de modification constitutionnelle.
Procédant le 3 avril 1995 à l'examen du texte du Conseil national, la commission s'en tient à la position qu'elle avait adoptée en 1993 (cf. point 2). Elle propose donc de ne pas entrer en matière sur le projet du Conseil national, ce qui, pour autant évidemment que le Conseil des Etats approuve cette proposition, reculerait l'échéance d'une abolition de la clause du canton de résidence. Par ailleurs, en ce qui con- cerne cette fois l'initiative parlementaire Schiesser, la com- mission indique clairement son souhait de voir traiter dans le cadre plus large de la réforme du gouvernement la question qu'elle soulève.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt, die Frist zur Ausarbeitung einer Vorlage im Sinne der parlamentarischen Initiative gemäss Artikel 21quater Absatz 5 GVG bis zur Herbstsession 1997 zu verlängern.
Proposition de la commission
Conformément à l'article 21quater alinéa 5 LREC, la com- mission propose de proroger jusqu'à la session d'automne 1997 le délai qui lui a été imparti pour mettre sur pied un pro- jet dans le sens visé par l'initiative.
Rhinow René (R, BL), Berichterstatter: Es liegt Ihnen ein schriftlicher Bericht vor, der sich formell nur auf die parlamen- tarische Initiative unseres Kollegen Schiesser bezieht, inhalt- lich aber zu beiden Geschäften Stellung nimmt. Diesem Be- richt können Sie entnehmen, dass Ihnen die Staatspolitische Kommission zwei Anträge stellt:
Auf die Vorlage des Nationalrates sei nicht einzutreten.
Die Frist zur Ausarbeitung einer Vorlage im Sinne der par- lamentarischen Initiative Schiesser sei bis zur Herbstsession 1997 zu verlängern.
Wir haben über die Problematik der Kantonsklausel bzw. de- ren Streichung an der Herbstsession 1993 in Genf ausführ- lich debattiert. Der Rat beschloss damals, der parlamentari- schen Initiative Schiesser zwar Folge zu geben, jedoch auf eine separate Vorlage zu verzichten. Das Anliegen - so un- sere Meinung - soll im Rahmen der zweiten Etappe der Re- gierungsreform verwirklicht werden. Es herrschte vor allem die Meinung vor, die vollständige Streichung der Kantons- klausel sei nicht angebracht und es seien deshalb Zwischen- lösungen zu suchen.
Demgegenüber hat der Nationalrat die vollständige Strei- chung der Klausel beschlossen.
Ihre Kommission vertritt den Standpunkt, es lägen heute keine neuen Gesichtspunkte vor, die ein Abrücken von unse- rer Haltung rechtfertigen würden.
Nach wie vor fallen föderalistische Erwägungen und der Schutz von Minderheiten stark ins Gewicht. Es darf uns nicht gleichgültig sein, dass die «lateinischen Kantone» praktisch unisono gegen diese Streichung sind. Selbst wenn man ge- wisse Befürchtungen als übertrieben ansehen will, so müs- sen wir die Ängste von Minderheiten ernst nehmen. Eine wei- tere Vertiefung des Grabens zwischen den Sprachgemein- schaften dürfen wir uns auf keinen Fall leisten.
Zudem hängt die Bedeutung der Kantonsklausel eng mit der Ausgestaltung und der Form der neuen Regierung zusam- men. Es ist deshalb nach wie vor sinnvoll, dieses Anliegen im Rahmen der Regierungsreform zu realisieren.
Damit wir aber die Handlungsmöglichkeiten nicht völlig aus
der Hand geben, soll bei der parlamentarischen Initiative Schiesser die Frist zur Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage - Sie haben beschlossen, dass dies durch die Staatspolitische Kommission zu geschehen habe - um zwei Jahre verlängert werden.
Die Kommission beantragt Ihnen deshalb mit 9 zu 3 Stim- men, auf die Vorlage des Nationalrates (Initiative 93.452) nicht einzutreten, und sie beantragt Ihnen einstimmig, bei der Initiative 93.407 die erwähnte Frist gemäss Artikel 21quater Absatz 5 des Geschäftsverkehrsgesetzes bis zur Herbstses- sion 1997 zu verlängern.
Büttiker Rolf (R, SO), Sprecher der Minderheit: Eine Minder- heit beantragt Ihnen, auf die parlamentarische Initiative der SPK-NR einzutreten und dem Nationalrat zu folgen. Wir sind der Meinung, dass die «Föderalismus-Libero-Bestimmung» aus der Bundesverfassung gekippt werden soll.
Die Bundesratswahl 1993 ist uns allen in schlechter Erinne- rung geblieben. Die Gründe für die Turbulenzen im Zusam- menhang mit diesen Bundesratswahlen sind verschieden. Es musste deshalb nicht überraschen, dass Handlungsbedarf angesagt wurde und eine ganze Reihe von Therapievor- schlägen eingereicht wurden. Einer der ernstzunehmenden Vorschläge zielt auf die ersatzlose Streichung der Kantons- klausel ab. Artikel 96 Absatz 1 zweiter Satz der Bundesver- fassung hält nämlich zu den Wahlvoraussetzungen des Bun- desrates einfach fest: «Es darf jedoch nicht mehr als ein Mit- glied aus dem nämlichen Kanton gewählt werden.» Diese «Libero-Bestimmung» zugunsten des Föderalismus soll nun abgeschafft werden.
Man muss die Frage stellen: Ist die Kantonsklausel tatsäch- lich ein Garant des Föderalismus? Diese Frage ist zweifellos nicht leicht zu beantworten. Denn die Föderalismusdiskus- sion in unserem Land muss auch heute noch mit Rücksicht und Vorsicht geführt werden. Die Machtbalance im Bundes- staat soll nicht unnötig aus dem Gleichgewicht gebracht wer- den. Zudem ist nicht zu verbergen, dass im Vernehmlas- sungsverfahren zur Abschaffung der Kantonsklausel bereits aus verschiedenen Ecken die Alarmglocke gezogen wurde. Allein die befürchteten Gefahren, dass in Zukunft nur noch die Grossen, vor allem Zürich und Bern, im Bundesrat sitzen würden, scheint mir in der heutigen Zeit reichlich übertrieben zu sein. Denn die Zusammensetzung der Vereinigten Bun- desversammlung ist ein überaus verlässlicher Garant dafür, dass die Herkunft der einzelnen Bundesratsmitglieder nicht zu föderalistischen Spannungen führt. Was bei der schwieri- gen Schaffung des Bundesstaates 1848 den Einbau der Kan- tonsklausel in die Bundesverfassung notwendig machte - die föderalistische Sicherung -, ist 1995 wohl eher nur noch eine Symbolbestimmung zur Beruhigung der kleinen Kantone.
Die Kantonsklausel hat im Vergleich zum modern verstande- nen Föderalismus und gemessen an den heutigen taktischen Gegebenheiten in unserem Land viel von ihrer ursprünglichen Bedeutung verloren. Gerade die Bundesratswahl 1993 - auch ein bisschen die Bundesratswahl 1995 - zeigt eindrücklich, dass die Kantonsklausel für Minderheiten nicht nur Schutz sein kann, sondern auch zur Falle wird.
Wir müssen die Schnittmenge der Kandidaturen vergrössern. Neben den festgeschriebenen Voraussetzungen zur Wahl in den Bundesrat - Wählbarkeit in den Nationalrat und Kan- tonsklausel - gibt es zahlreiche ungeschriebene Kriterien, die bei der Bundesratswahl eine mehr oder weniger grosse Rolle spielen: Zauberformel, Sprachregion, Landesteil, Kon- fession, Regierungserfahrung, Alter, Geschlecht, Gesund- heit, Teamfähigkeit, familiäres Umfeld usw. Wenn man nun die verschiedenen Anforderungskreise bereinigt und die Schnittmenge mit allen Voraussetzungen bildet, zeigt sich die Sackgasse des Auswahlverfahrens. Die Enge des Wahl- kriterienkorsetts verhindert, dass letztlich die Wägsten und Besten zur Wahl in den Bundesrat bereitstehen. Das Poten- tial möglicher Bundesratsanwärter und -anwärterinnen muss durch Abschaffung einengender Wahlkriterien ausgeweitet werden.
Ich finde, die ganze Diskussion richtet sich ein bisschen nach dem Motto «Aus den Augen, aus dem Sinn». Genau nach
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diesem Motto scheint mir die Diskussion um die ersatzlose Streichung der Kantonsklausel zu verlaufen. Denn je länger wir uns auf der Zeitachse vor allem von der Bundesratswahl 1993 entfernen, desto schwächer wird der Reformwille des Parlamentes.
Obwohl mit der Abschaffung der Kantonsklausel kein politi- sches Erdbeben ausgelöst und nur ein kleiner Schritt in die richtige Richtung erfolgen würde, wäre gerade im Vorfeld der Totalrevision der Bundesverfassung eine solche Miniverän- derung ein klares Bekenntnis zum Reformwillen. Warum nicht ein klein wenig in Richtung politische Deregulierung ge- hen und alte Zöpfe abschneiden? Wir dürfen doch nicht jede anstehende Frage auf die Regierungsreform oder auf die Totalrevision der Bundesverfassung verschieben. Die Frage der ersatzlosen Streichung der Kantonsklausel ist nämlich durchaus geeignet, Volk und Ständen ohne Verzug zum Ent- scheid an der Urne vorgelegt zu werden. Erst hier wird sich zeigen, ob die befürchteten Föderalismusvorbehalte heute noch diesen Stellenwert haben oder ob die Öffnung der Bun- desratswahlen eine höhere Priorität geniesst. Irgendwann müssen wir nämlich einen Anfang wagen und unsere Struk- turen aus dem 19. Jahrhundert den Anforderungen des 21. Jahrhunderts anpassen. Artikel 96 der Bundesverfas- sung bietet eine gute Gelegenheit dafür.
Ich danke Ihnen und bitte Sie, auf die parlamentarische Initia- tive der SPK des Nationalrates einzutreten.
Schiesser Fritz (R, GL): Als Initiant des Geschäfts 93.407 er- laube ich mir einige kurze Bemerkungen zu den Anträgen der Staatspolitischen Kommission.
Aus den Worten des Vertreters der Minderheit beim Geschäft 93.452 ist an sich zu schliessen, dass eine klare und eindeu- tige Regelung erwünscht wäre, weil sich die Verfassungsbe- stimmung weniger zu einer Garantie für die kleinen Kantone entwickelt hat als vielmehr zu einer sehr einengenden Fessel bei der Wahl von Bundesräten. Ich kann diese Auffassung grundsätzlich teilen, und sie entspricht auch den Beweggrün- den, die mich dazu geführt haben, meine parlamentarische Initiative einzureichen. Und trotzdem - vielleicht mag das et- was erstaunen - pflichte ich heute dem Antrag der Mehrheit der Staatspolitischen Kommission zu. Es gibt dafür verschie- dene Gründe; ich möchte sie nochmals kurz anführen.
Ich bin mir bewusst, dass eine vollständige und ersatzlose Streichung dieser Klausel bei Minderheiten - seien es sprachliche Minderheiten, seien es die kleinen Kantone - Be- denken wecken kann. Ich bin mir bewusst, dass auf diese Minderheiten Rücksicht genommen werden muss. Aus die- sem Grunde scheint es mir wichtig zu sein, dass die Mehrheit der Staatspolitischen Kommission darauf hinweist, dass eine Zwischenlösung zwischen vollständiger Streichung und Auf- rechterhaltung - so wie die Klausel heute lautet - gesucht werden muss, und zwar eine Zwischenlösung im Rahmen der zweiten Phase der Regierungsreform. Auch dieses Un- terfangen kann ich unterstützen.
Was mich insbesondere auch noch dazu bringt, die Kommis- sionsmehrheit zu unterstützen, sind die Formulierung des An- trags zu meiner parlamentarischen Initiative und die im Antrag enthaltene Befristung. Dadurch wird gewährleistet, dass das berechtigte Anliegen nicht ad calendas graecas hinausge- schoben wird. Wir müssen diese Frage irgendwann einmal angehen, und wir müssen dieses Problem lösen, aber die Lö- sung gestaltet sich einfacher in einem grösseren Rahmen.
Ich habe mich auch gefragt: Wie wäre das Ergebnis zu inter- pretieren, wenn wir nun der Minderheit und damit dem Be- schluss des Nationalrates zustimmen und in der Abstimmung bei Volk und/oder Ständen Schiffbruch erleiden würden? Was würde das heissen? Würde das heissen, dass das Volk grundsätzlich eine Revision dieser Verfassungsbestimmung ablehnt, oder würde es heissen, dass das Volk unter gewis- sen Umständen eine Änderung, eine Lockerung dieser Fes- seln wünscht? Eine Interpretation wäre wahrscheinlich aus- serordentlich schwierig.
Deshalb komme ich zur Schlussfolgerung, dass der Weg, wie er bei der Initiative 93.452 von der Kommissionsmehrheit und bei meiner Initiative 93.407 von der Kommission beantragt
wird, begangen werden sollte. Wir sollten versuchen, im Rah- men eines grösseren Vorhabens eine Zwischenlösung zu suchen, die den Anforderungen der Praxis wahrscheinlich genügen würde. Es gibt solche Ansätze für Zwischenlösun- gen. Sie sind auch bei der ursprünglichen Diskussion über die parlamentarische Initiative aufgezeigt worden.
Aus diesem Grunde schliesse ich mich als Initiant der Kom- missionsmehrheit bzw. der Kommission an.
Danioth Hans (C, UR): Ich habe bereits bei der Erstbehand- lung der parlamentarischen Initiative Schiesser im Ständerat während der Herbstsession in Genf meine Bedenken und meine Opposition gegen die ersatzlose Streichung - ich be- tone: gegen die vollständige Aufhebung - der Kantonsklau- sel angemeldet. Seither hat sich meine kritische Einstellung keineswegs gewandelt, im Gegenteil. Nicht nur im Rat sel- ber, sondern auch in der Öffentlichkeit ist die Stossrichtung dieses Vorhabens zwiespältig aufgenommen worden.
Die starre Formel, die eine negative Abgrenzung beinhaltet und somit den Ausschluss eines fähigen Kandidaten aus einem Kanton, der im Bundesrat bereits vertreten ist, verhin- dert, mag heute angesichts der Mobilität unserer Bevölke- rung und ihrer Exponenten tatsächlich etwas fragwürdig er- scheinen. Daher ist eine flexiblere Umschreibung durchaus denkbar.
Ich habe bereits mögliche Kriterien einer neuen Zusammen- setzungsformel genannt. Wichtig erscheint mir, dass in der Verfassung festgehalten und garantiert wird, dass alle Regio- nen und Kulturen sowie alle sozialen Schichten unseres Vol- kes auf angemessene Weise im Bundesrat vertreten sind. Eine derartige verfassungsmässige Mindestgarantie für die Minderheiten ist nicht zuviel verlangt. Nach dem, was Herr Rhinow heute dargelegt hat, scheint mir die Kommission nun auf diesen Weg eingeschwenkt zu sein. Denn das Miss- trauen kleiner Gruppierungen und Kantone - das betrifft nicht nur die Westschweiz, sondern vor allem die kleinen Kantone der Innerschweiz - ist durch die jüngsten Ereignisse in keiner Weise entkräftet worden, ganz im Gegenteil.
Für mich als Parlamentarier aus einem kleinen Kanton ist es wenig ermutigend, mit ansehen zu müssen, wie neuerdings versucht worden ist, die Kantonsklausel für eine Diplomatin, welche von der Basis, also von der Schweiz aus, operiert und vorher in einem Kanton die ganze politische Stufenleiter absolviert hat, flugs via Heimatrecht zurechtzubiegen und die Kandidatin einem anderen Kanton zuzuordnen. Solche Spiele höhlen nicht nur den Verfassungsgrundsatz aus, son- dern tragen auch in keiner Weise zur Vertrauensbildung bei. Natürlich ist mit Recht darauf hingewiesen worden - wie es Herr Büttiker machte -, dass die Zusammensetzung der Bun- desversammlung eine Garantie für die Respektierung von Minderheiten sei. Aber auch der Wahlkörper muss wissen, welche Parameter er einzuhalten hat; das muss auch im Volk bekannt sein. Man kann sich nun wirklich nicht bei jeder Wahl immer auf das absolut sichere Urteil der Wählenden ver- lassen.
Zwischenlösungen sind einer vollständigen, ersatzlosen Auf- hebung der Kantonsklausel vorzuziehen. Ich meine schliess- lich auch: Niemand hat heute ein Interesse an einer unnöti- gen Eröffnung einer neuen Front der politischen Auseinan- dersetzung in diesem Land.
Ich möchte Sie bitten, dem Antrag auf Fristverlängerung bei der Initiative 93.407 zuzustimmen.
Koller Arnold, Bundesrat: Wahlen in den Bundesrat sind nach wie vor politisch hoch bedeutsame Geschäfte. Das ha- ben wir letzte Woche wieder miterlebt. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass diese einzige schriftlich festgehaltene Wählbarkeitsvoraussetzung - eben die Kantonsklausel - seit den sechziger Jahren immer wieder diskutiert wird.
Vor allem im Vorfeld von Bundesratswahlen wird diese Kan- tonsklausel offenbar zunehmend als unerwünschte Einen- gung empfunden. Deshalb verstehe ich es, dass die Staats- politische Kommission des Nationalrates, vor allem aufgrund der Ereignisse und der Umstände der vorletzten Bundesrats- wahl, gleichsam zu einem Befreiungsschlag ansetzte, indem
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S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei
sie vorschlug, in Artikel 96 Absatz 1 den zweiten Satz - eben die Kantonsklausel - schlicht und einfach zu streichen. Wer den Fussballsport kennt, weiss, dass Befreiungsschläge gewöhnlich nur für sehr beschränkte Zeit Luft schaffen. Ich befürchte, dass dies auch hier zutrifft. Zwar ist auch der Bun- desrat der Meinung, dass diese Kantonsklausel nicht sakro- sankt ist bzw. kein Tabu sein kann, sondern dass man dar- über diskutieren soll. Wir sind auch der Meinung, dass diese Kantonsklausel heute - bald 150 Jahre nach der Bundes- staatsgründung - zweifellos nicht mehr die gleiche Bedeu- tung hat wie 1848, als sie eingeführt wurde. Es sind aber vor allem drei Gründe, die den Bundesrat bewegen, Sie zu bit- ten, auf die parlamentarische Initiative der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates nicht einzutreten und dem Antrag Ihrer Kommission zur parlamentarischen Initiative Schiesser zuzustimmen:
Das föderalistische Gleichgewicht in unserem Bundes- staat ist nach wie vor sehr labil. Gerade in letzter Zeit haben wir dies wieder mehrmals deutlich erfahren. Ich erinnere etwa an die Abstimmungen zum EWR-Beitritt und - in die- sem Jahr - zur Lockerung der Lex Friedrich, bei denen das Problem der Verschiedenheit der Sprachregionen wieder mit aller Wucht zutage trat. Das föderalistische Gleichgewicht scheint zudem auch dadurch gefährdet zu sein, dass sich das wirtschaftliche Gefälle zwischen den grossen, bevölke- rungsreichen Kantonen und den kleinen Kantonen in den letzten Jahren noch verstärkt hat. Zu diesem föderalistischen Gleichgewicht muss man daher unbedingt Sorge tragen. Ein Mittel dazu ist zweifellos auch die Kantonsklausel.
In der Vernehmlassung haben sich, mit Ausnahme des Kantons Genf, alle «lateinischen Kantone» gegen die Auf- hebung der Kantonsklausel ausgesprochen. Mit der FDP und der CVP haben auch zwei grosse Bundesratsparteien minde- stens Vorbehalte angebracht. Die Liberale Partei hat sich entschieden gegen die Aufhebung ausgesprochen. Bei der Behandlung dieser Frage ist daher vor allem gegenüber der «lateinischen Schweiz» grosse Vorsicht geboten. Da wir wis- sen, dass die Kantonsklausel ihrerseits dem Ständemehr un- tersteht, ist es denn auch alles andere als sicher, dass dieser Befreiungsschlag in einer Volksabstimmung tatsächlich ge- lingen würde.
In den wichtigen Abstimmungsvorlagen der letzten Zeit ha- ben wir mehrere Male erlebt, dass der Widerstand gerade in kleineren Kantonen gross war. In letzter Zeit hat uns das Ständemehr zunehmend Schwierigkeiten bereitet. Der Bun- desrat ist überzeugt, dass eine möglichst gleichmässige Ver- teilung seiner Mitglieder auf alle Kantone die Akzeptanz von Vorlagen nur erhöhen kann. Der neue Bundesrat hat jüngst in einem Interview gesagt, er sei überzeugt, dass die EWR- Vorlage im Kanton Zürich angenommen worden wäre, wenn ein Zürcher Bundesrat gewesen wäre.
Wir sind daher gesamthaft der Meinung, dass die Kantons- klausel nur einen Mosaikstein in diesem ganz heiklen Pro- blemkreis des föderalen Gleichgewichts in unserem Bundes- staat darstellt. Wir sind daher mit Ihrer Staatspolitischen Kommission der Meinung, dass das Herausbrechen dieses einen Mosaiksteines zu kurz greifen würde. Wir sind Ihnen dankbar dafür, dass Sie offensichtlich gewillt sind, dieses be- stehende Problem im Rahmen der zweiten Phase der Regie- rungsreform vertieft zu behandeln.
Wir bitten Sie, auf die parlamentarische Initiative der Staats- politischen Kommission des Nationalrates nicht einzutreten und dem Antrag Ihrer Staatspolitischen Kommission zur par- lamentarischen Initiative Schiesser zuzustimmen.
Initiative 93.452
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit (Nichteintreten) Für den Antrag der Minderheit (Eintreten)
An den Nationalrat - Au Conseil national
28 Stimmen
9 Stimmen
Initiative 93.407 Angenommen - Adopté
94.028
S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei. Wahrung der inneren Sicherheit. Volksinitiative und Bundesgesetz
S.o.S. Pour une Suisse sans police fouineuse. Maintien de la sûreté intérieure. Initiative populaire et loi fédérale
Frist - Délai Siehe Seite 567 hiervor - Voir page 567 ci-devant
Salvioni Sergio (R, TI) unterbreitet im Namen der Kommission für Rechtsfragen (RK) den folgenden schriftlichen Bericht:
Die Behandlungsfrist für die am 14. Oktober 1991 einge- reichte Volksinitiative «S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpol- izei» läuft gemäss Artikel 27 Absatz 1 Geschäftsverkehrs- gesetz (GVG) innert vier Jahren nach Einreichung ab, d. h. am 14. Oktober 1995. Gemäss Artikel 27 Absatz 5bis GVG kann die Bundesversammlung die Frist um ein Jahr verlän- gern, wenn mindestens ein Rat über einen Gegenentwurf oder einen mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlass Beschluss gefasst hat.
Der Bundesrat hat der Bundesversammlung am 7. März 1994 eine Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und zur Volksinitiative «S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei» vorgelegt. Der Ent- wurf zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit stellt einen indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative «S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei» dar. Der Ständerat hat über den Entwurf zum Bundesbeschluss über die Volksinitiative «S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpoli- zei» und über den Entwurf zum Bundesgesetz über Mass- nahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit am 13. Juni 1995 Beschluss gefasst. Die Vorlagen werden zurzeit durch die RK-NR vorberaten.
Salvioni Sergio (R, TI) présente au nom de la Commission des affaires juridiques (CAJ) le rapport écrit suivant:
Le délai de traitement, fixé à quatre ans en vertu de l'article 27 alinéa 1er de la loi sur les rapports entre les Con- seils (LREC), de l'initiative populaire «S.o.S. Pour une Suisse sans police fouineuse», déposée le 14 octobre 1991, arrivera à échéance le 14 octobre 1995. Conformément à l'article 27 alinéa 5bis LREC, l'Assemblée fédérale peut prolonger le délai d'un an, si l'un des Conseils au moins a pris une déci- sion sur un contre-projet ou sur un acte législatif qui a un rap- port étroit avec l'initiative populaire.
Le 7 mars 1994, le Conseil fédéral a présenté à l'Assemblée fédérale un message concernant la loi fédérale sur des me- sures visant au maintien de la sûreté intérieure ainsi que l'ini- tiative populaire «S.o.S. Pour une Suisse sans police foui- neuse». Le projet de loi fédérale sur des mesures visant au maintien de la sécurité intérieure constitue un contre-projet indirect à l'initiative «S.o.S. Pour une Suisse sans police foui- neuse». Le 13 juin 1995, le Conseil des Etats s'est prononcé sur le projet d'arrêté fédéral concernant l'initiative populaire «S.o.S. Pour une Suisse sans police fouineuse» de même que sur le projet de loi fédérale sur des mesures visant au maintien de la sécurité intérieure. La CAJ-CN est actuelle- ment chargée de l'examen préalable de ces deux objets.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative (Schiesser) Artikel 96 Absatz 1 der Bundesverfassung. Streichung der «Kantonsklausel» Initiative parlementaire (Schiesser) Abolition de la clause du canton de résidence (art. 96 al. 1er cst.)
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Herbstsession
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Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.407
Numéro d'objet
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Datum 03.10.1995 - 08:00
Date
Data
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970-973
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Pagina
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