E
18 septembre 1995
806
Aménagement du territoire
95.3312
Motion Maissen Verbesserte Koordination zwischen Raumplanung und Naturschutz Aménagement du territoire et protection de la nature. Coordination
Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1995
Für raumwirksame Bundesplanungen stehen grundsätzlich die Instrumente der Konzepte und Sachpläne gemäss Raum- planungsgesetz (RPG) zur Verfügung. Demgegenüber sind im Biotop- und Moorschutz gemäss Artikel 24sexies der Bun- desverfassung bzw. Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) spezialrechtliche, eigenständige Verfahrensregelungen ge- troffen worden. Damit wird systematisch die in Artikel 22quater der Bundesverfassung festgelegte Planungshoheit der Kan- tone unterlaufen, und die raumordnerischen Regelungen wer- den zunehmend unübersichtlich. Zudem resultiert daraus ein Demokratiedefizit wegen der fehlenden bzw. nicht gleicher- massen wie in Artikel 4 RPG ausgestalteten Information und Mitwirkung der Bevölkerung. Dem Biotopschutz und dem Na- turschutz ganz allgemein kommt in der Nutzung des Raumes wachsende Bedeutung zu, weshalb deren durchgehende Ein- bindung in die raumplanungsrechtlichen Verfahren auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinden unabdingbar ist.
Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen gesetzli- chen Änderungen vorzulegen, so dass:
alle raumwirksamen Pläne und Inventare koordiniert und kohärent abgestimmt werden; und
insbesondere sämtliche raumwirksamen Aufgaben des Bundes im Bereich des Natur- und Heimatschutzes in die or- dentlichen raumplanungsrechtlichen Verfahren eingebunden werden.
Texte de la motion du 22 juin 1995
Lorsque la Confédération élabore des projets ayant des ef- fets sur l'organisation du territoire, elle dispose de deux types d'instruments, les conceptions et les plans sectoriels prévus par la LAT. En revanche, la protection des biotopes et des marais fait l'objet de procédures spéciales, régies par l'article 24sexies de la constitution et la LPN. Ainsi, la souve- raineté des cantons en matière d'aménagement du territoire, consacrée par l'article 22quater de la constitution, est systé- matiquement violée, tandis que les réglementations dans ce domaine deviennent de plus en plus complexes. La démo- cratie souffre aussi de ce que la population ne se voit pas ga- rantir de droit à l'information ou à la participation, ou du moins dans une mesure moindre qu'à l'article 4 LAT. Dans l'ensem- ble, la protection des biotopes et de la nature est un critère de plus en plus important de l'utilisation du sol. C'est pour- quoi il est indispensable qu'elle soit intégrée aux procédures de l'aménagement du territoire au niveau de la Confédéra- tion, des cantons et des communes.
Le Conseil fédéral est chargé de procéder aux modifications de loi nécessaires pour que:
tous les projets et inventaires ayant des effets sur l'organi- sation du territoire soient coordonnés et harmonisés;
toutes les activités de protection de la nature et du paysage mises sur pied par la Confédération qui ont des effets sur l'or- ganisation du territoire soient intégrées aux procédures ordi- naires de l'aménagement du territoire.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bieri, Bisig, Bloetzer, Brändli, Cavadini Jean, Cottier, Danioth, Frick, Gemperli, Hu- ber, Iten Andreas, Meier Josi, Prongué, Reymond, Rüesch, Schallberger, Schüle, Uhlmann, Ziegler Oswald (19)
Bisig Hans (R, SZ): «Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Sie stim- men ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und
verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Lan- des ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten da- bei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürf- nisse von Bevölkerung und Wirtschaft.» So lautet Artikel 1 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes. Die Wirklichkeit sieht aber vielfach anders aus.
Für die räumliche Koordination fehlen klare Zielvorgaben. Von einer Kohärenz der verschiedenen raumplanungsrele- vanten Politiken kann keine Rede sein. Auch wenn die Raumplanung Sache der Kantone ist und grundsätzlich auch in ihrem Kompetenzbereich bleiben soll, darf sie nicht ledig- lich als Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet verstan- den werden. Raumplanung kann darum nicht nur Sache der Kantone und Regionen sein. Sie ist sogar landesgrenzen- überschreitend. Es gibt raumordnungspolitische Aspekte, die zwingend vom Bund behandelt werden müssen. Im Bereich der Verkehrspolitik betrifft dies insbesondere die Einbindung der Schweiz in die europäischen Verkehrsnetze, bei den Berg- und Randgebieten betrifft es die Chancen für deren Entwicklung im Rahmen multilateraler Handelsabkommen. Diesen Regionen darf die Existenzgrundlage nicht völlig ent- zogen werden.
Eine zukunftsorientierte Raumordnungspolitik soll auf die Probleme nicht nur reagieren, sie muss prospektiv und ge- staltend agieren. «Gestaltend agieren» heisst nicht einfach verbieten, sondern Anreize zum sinnvollen Verhalten schaf- fen, zum Beispiel durch ein genügendes Angebot von baurei- fem Land zu marktkonformen Preisen am richtigen Ort. Der Raumplanung muss zwingend ein höherer Stellenwert als bisher zukommen. Sie darf nicht länger als Verhinderungsin- strument verstanden werden und braucht deshalb einen In- novationsschub.
Die Grundzüge der Raumordnung Schweiz zielen zu Recht auf mehr Kohärenz im raumwirksamen Handeln des Bundes hin. Mit seiner Gesetzgebung und seinen eigenen Sachpoli- tiken wie zum Beispiel im Bereich der grossen Infrastruktur- vorhaben, in der Landwirtschaftspolitik, in der Regionalpoli- tik, in den Bereichen Finanzausgleich und Umweltschutz be- stimmt der Bund wesentlich die Weiterentwicklung der räum- lichen Strukturen unseres Landes. Mit einer geschickten Raumordnung lässt sich erheblich Geld sparen oder mit den gleichen Mitteln deutlich mehr Nutzen schaffen.
Die sachgerechte Erfüllung raumwirksamer Aufgaben setzt voraus, dass sämtliche Interessen in umfassender Weise er- mittelt, gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Eine der jeweiligen Stufe entsprechend umfassende Interes- senabwägung hat bereits bei der Planung zu erfolgen. Dieser kommt anerkanntermassen auch mit Bezug auf die speditive Abwicklung der nachfolgenden Bewilligungsverfahren eine eminente Bedeutung zu. Die Pflicht, die für ihre raumwirksa- men Aufgaben erforderlichen Planungen zu erarbeiten, gilt für Bund, Kantone und Gemeinden gleichermassen.
Die Realität insbesondere im Infrastrukturbereich - ich er- wähne «Bahn 2000», Alpentransit oder auch Flugplätze - zeigt nun aber, dass der Bund hinsichtlich vorsorglicher und konzeptioneller Aufgabenerfüllung noch einiges leisten muss. Er achtet wohl peinlich genau auf die Planung und den rechtskonformen Vollzug durch die Kantone, nimmt aber die diesbezüglichen Aufgaben seinerseits nur in unbefriedigen- der Art und Weise wahr. Kantone und Bauwillige bekommen die volle Schärfe der Bundesgesetzgebung zu spüren. Eine raumplanerische Steuerung bei Bundesaufgaben fehlt aber weitgehend.
Jüngste Vernehmlassungen wie zum Beispiel zur Neat zei- gen, dass dem Bundesamt für Raumplanung eine eher unter- geordnete Rolle zukommt, obwohl gerade Infrastrukturaufga- ben extrem raumwirksam sind. Grundsätzlich müsste hier der Raumplanung eine Führungsfunktion zugestanden wer- den. Die Planung muss auch auf Bundesebene den Stellen- wert erhalten, der ihr im Interesse einer optimalen Erfüllung der raumwirksamen Aufgaben zukommt. Dies ermöglicht für die Kantone klare Planungsvorgaben und damit einen defi- nierten Handlungsspielraum.
Ich bitte Sie darum, meine Motion zu überweisen und damit den Bundesrat zu beauftragen, die Aufgaben des Bundes im
S
807
Raumplanung
Bereich der Bundesplanungen durch entsprechende Präzi- sierungen bzw. Ergänzungen der Raumplanungsgesetzge- bung so zu verdeutlichen, dass mehr Kohärenz im raumwirk- samen Handeln und Entscheiden des Bundes erreicht wird. Dabei darf aber die Planungsfreiheit der Kantone nicht unnö- tig eingeschränkt werden. Es geht primär um bundesinterne Regeln, welche die Departemente dazu anhalten, raumpla- nerische Bedürfnisse zu respektieren. Raumplanung ist eben bedeutend mehr, als allgemein angenommen wird. Sie ist der räumliche Ausdruck der Wirtschafts-, Sozial-, Umwelt- und Kulturpolitik jeder Gesellschaft.
Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung.
Maissen Theo (C, GR): Den Text meiner Motion finden Sie auf Seite 151 der «Übersicht über die Verhandlungen der Bundesversammlung>> der Sommersession 1995.
Das Ziel der Raumplanung ist - wie vom Vorredner bereits erwähnt - die zweckmässige Nutzung des Landes. Entstan- den ist die Idee der Raumplanung aus dem Konflikt der Nut- zungen, der sich für jeden Quadratmeter Boden dieses Lan- des ergibt.
In Artikel 22quater der Bundesverfassung, der 1969 in der Volksabstimmung angenommen wurde, geht es letztlich darum, die Interessen zwischen diesen verschiedenen Nut- zungsansprüchen abzuwägen. Dabei hat man eine klare Kompetenzordnung festgelegt: Der Bund legt die Grundsätze fest, und die Kantone haben die Raumplanung zu schaffen. Über die Raumplanung, über die Raumordnung, sind ver- schiedenste Anliegen der Bürger und Bürgerinnen berührt. Da ist es naheliegend, dass diese Fragen auf Stufe der Kan- tone zusammen mit den Gemeinden bearbeitet werden. Ent- scheidend ist immer auch die Information der Bürgerinnen und Bürger und deren Mitwirkung. Es geht also im Grunde genommen um das Prinzip der Planung von unten nach oben, wobei die Koordination durch die Konzepte des Bun- des, durch die Sachpläne des Bundes und die Richtpläne der Kantone sichergestellt wird.
Diese Aufgabe gemäss Bundesverfassung kann aber nur er- füllt werden, wenn alle Raumansprüche im Rahmen dieser Planungsarbeiten «auf den Tisch> kommen und diskutiert werden. Mit der Revision des Natur- und Heimatschutzgeset- zes - seinerzeit der indirekte Gegenvorschlag zur Roth- enthurm-Initiative - hat man dieses System aber unterlaufen, entgegen dem seinerzeitigen Vorschlag des Bundesrates, in- dem man die Raumplanung ausgeschaltet hat. Wir haben das in den Kantonen, in den Gemeinden und Regionen recht bald gespürt, bei der Erarbeitung des Aueninventars, dann des Hochmoorinventars und des Flachmoorinventars. Die Erfahrung in den Gemeinden und Kantonen ist, dass die Pla- nungshoheit dieser Planungsträger unterlaufen wird, dass die Transparenz fehlt und dass die Koordination erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht wird.
Die gleiche Diskussion hatten wir dann auch bei der Umset- zung des Rothenthurm-Artikels, der ja zusätzlich zum eigent- lichen Biotopschutz noch den Schutz der Moorlandschaften einführte. Dieses Unbehagen in den Kantonen war auch der Grund dafür, dass die betroffensten Kantone, nämlich fünf, Standesinitiativen zu diesem Thema einreichten, u. a. eben mit dem Ziel, dass in diesen Sachfragen die Planungshoheit der Kantone beachtet wird.
Nun könnte man sagen: Das ist alles Geschichte, das ist ab- gelaufen. Es ist aber nicht so. Wir müssen sehen, dass ge- sellschaftspolitisch und von der Notwendigkeit her - das ist unbestritten - der Biotopschutz und der Naturschutz im allge- meinen wachsende Bedeutung haben. Es gibt damit immer noch weitere Konfliktfelder, die in der Raumplanung bearbei- tet werden müssten. Und es wird von jenen, die davon betrof- fen sind, nicht verstanden, wenn einzelne Bereiche dieser Koordination über die Raumplanung durch eine Spezialge- setzgebung entzogen werden. Es besteht hier ein Demokra- tiedefizit.
Daher meine Anträge in der Motion: erstens, dass man die raumwirksamen Pläne und Inventare - um die geht es hier vor allem - koordiniert, kohärent aufeinander abstimmt, und zweitens, dass die raumwirksamen Aufgaben des Bundes im
Bereich von Natur- und Heimatschutz in die ordentlichen raumplanerischen und raumplanungsrechtlichen Verfahren eingebunden werden.
Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung dieser Motion.
Koller Arnold, Bundesrat: Die beiden Motionäre verfolgen mit ihren Motionen eine gemeinsame Stossrichtung. Es geht ihnen um mehr Kohärenz im raumwirksamen Handeln, um eine bessere Koordination der betreffenden Entscheidungen von Bund und Kantonen. Herr Bisig verlangt das generell, Herr Maissen auf einem besonderen Gebiet. Ich werde nach- her darauf zurückkommen.
In der Tat wird die geltende bundesrechtliche Regelung der gesamtschweizerischen Bedeutung, die den Konzepten und Sachplänen des Bundes - um Ihnen zwei konkrete Beispiele zu geben, erwähne ich die Sachpläne Fruchtfolgeflächen und Alptransit - zukommen muss, nicht voll gerecht. Während die bundesrechtlichen Vorgaben für die kantonale Raumplanung einerseits und für die Nutzungsplanung anderseits breiten Raum einnehmen, finden sich zu den Planungsinstrumenten des Bundes bloss zwei Bestimmungen, die zudem sehr all- gemein gehalten sind und kaum Handlungsanweisungen enthalten. Ich verweise auf Artikel 13 des Raumplanungsge- setzes und auf Artikel 14 der Raumplanungsverordnung.
Diese allzu rudimentare rechtliche Regelung der Konzepte und Sachpläne nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes und die sich daraus ergebenden Interpretationsschwierigkei- ten beim Verhältnis zu den kantonalen Planungen einerseits und zu den Verfahren nach der Spezialgesetzgebung des Bundes anderseits, worauf vor allem Herr Maissen hinweist, führten denn auch zu spürbaren Verzögerungen bei der Er- arbeitung der Bundesplanungen. Wir sehen ein, dass diese Defizite nicht allein durch entsprechende Weisungen des Bundes behoben werden können.
Diese Rechtslage erschwert nicht nur die Erfüllung der Auf- gaben des Bundes, sondern hat mangels hinreichend klarer konzeptioneller Vorgaben auch zur Konsequenz, dass die Kantone die raumwirksamen Aufgaben des Bundes in ihren Richtplanungen nicht befriedigend berücksichtigen können. Dies ist von den Kantonen denn auch wiederholt betont und gerügt worden.
Die Erfahrungen haben somit gezeigt, dass es ungenügend ist, die Konzepte und Sachpläne als Planungsinstrumente des Bundes in Gesetz und Verordnung bloss vorzusehen, ohne irgendwelche Aussagen zu Form, Inhalt und Verfahren zu machen. Herr Bisig verlangt daher zu Recht eine griffigere und effektivere Ausgestaltung dieser Instrumente. Um dieses Ziel erreichen zu können, bedarf es klarer Grundsätze und Kriterien - mit anderen Worten: klarer Handlungsanweisun- gen an all jene, die mit diesen Instrumenten arbeiten müssen. Auf welcher Stufe, Herr Bisig, Gesetz oder Verordnung, die verlangten Präzisierungen vorgenommen werden sollen, sollte allerdings offenbleiben. Klar scheint uns aber, dass eine klarere Regelung geeignet ist, bestehende Unsicherhei- ten sowohl in den Kantonen als auch bei jenen Bundesstellen zu beseitigen, die Konzepte und Sachpläne federführend zu erarbeiten haben. Hier möchte ich festgehalten haben, dass an der Federführung der zuständigen Ämter nichts geändert werden soll. Ein Alptransit-Sachplan wird natürlich auch künf- tig vom EVED federführend betreut, aber wir werden durch diese Verordnungs- oder Gesetzesbestimmungen die gan- zen Verfahren und vor allem das Zusammenwirken zwischen Bund und Kantonen besser koordinieren.
Während es Herrn Bisig mit seiner Motion um einen allgemei- nen Lösungsansatz geht, möchte Herr Maissen mit seiner Motion eine Verbesserung der Koordination und der Zusam- menarbeit zwischen Bund und Kantonen speziell im Bereich des Natur- und Heimatschutzes bewirken. Der Motionär be- ruft sich zu diesem Zweck auf die im Raumplanungsrecht verankerten Instrumente und Mitwirkungsmöglichkeiten. Die Motion Maissen will, dass die Festsetzung von Inventaren im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes künftig in Form von Konzepten und Sachplänen vorgenommen werden muss. Solchermassen käme nicht bloss die spezialgesetzli- che Verfahrensordnung zur Anwendung, vielmehr müssten
Amendes d'ordre
808
E
18 septembre 1995
schon in diesem Stadium die Informations- und die Mitwir- kungsrechte gemäss Artikel 4 Raumplanungsgesetz gewährt werden - Partizipationsmöglichkeiten, die nach heutiger Re- gelung zu spät, nämlich erst im Zeitpunkt der Umsetzung auf Ebene Richt- und Nutzungsplan, gegeben sind.
Aus all diesen Gründen ist der Bundesrat bereit, beide Motio- nen entgegenzunehmen; er behält sich aber den Entscheid, ob die Anliegen der Motionäre auf Verordnungs- oder Geset- zesstufe umgesetzt werden sollen, ausdrücklich vor.
Überwiesen - Transmis
93.073
Ordnungsbussen im Strassenverkehr. Bundesgesetz. Änderung Amendes d'ordre. Modification de la loi
Differenzen - Divergences Siehe Jahrgang 1994, Seite 65 - Voir année 1994, page 65 Beschluss des Nationalrates vom 9. März 1995 Décision du Conseil national du 9 mars 1995
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Der Ständerat hat bereits in der Frühjahrssession vergangenen Jahres die Än- derung des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen verab- schiedet, und der Nationalrat hat in der Frühjahrssession 1995 zu dieser Vorlage Stellung genommen und einige Diffe- renzen geschaffen.
Unsere Kommission hat es als zweckmässig erachtet, die Bereinigung der Differenzen bis zur Durchführung und zum Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens bei den Kanto- nen und übrigen interessierten Gremien zurückzustellen, weil schlussendlich hier sichtbar wird, wieviel Fleisch am Kno- chen ist. Das heisst, vor allem die Bussenliste gibt Aufschluss über die Marschrichtung der neuen Bussenrahmen.
Wir haben festgestellt, dass diese Änderung des Bundesge- setzes über Ordnungsbussen weitgehend, vor allem bei den Kantonen, auf Zustimmung stösst. Vielleicht wird uns Herr Bundesrat Koller kurz sagen können, wo die Akzente gesetzt werden sollen, und vor allem auch auf das weitere Vorgehen hinweisen.
Art. 1 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 1 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Wir haben eine ma- terielle und zwei formelle Differenzen. Ich mache gleich zur ersten Differenz bei Artikel 1 Absatz 2 einige Ausführungen. Unser Rat hat hier dem bundesrätlichen Antrag zugestimmt, wonach der Bundesrat ermächtigt werden soll, die Höchst- grenze der Ordnungsbussen von 300 Franken - sie hat irri- tierend gewirkt, auch in der öffentlichen Diskussion - in der Regel alle fünf Jahre den Lebenshaltungskosten anzupassen (AB 1994 S 72). Unser Rat hat dem Bundesrat entgegen der Auffassung unserer Kommission für Verkehr und Fernmelde- wesen zugestimmt.
Der Nationalrat hat dann aber mit 82 zu 67 Stimmen - also ein relativ knappes Resultat - beschlossen, diesen zweiten Satz, die Kompetenzklausel, zu streichen. Damit hat der Na- tionalrat unserer Kommission recht gegeben. Aus grundsätz- lichen Überlegungen ist es sicher richtig, wenn die Gesetzge- bungshoheit gerade in diesem sensiblen Bereich - der Bür-
ger ist tagtäglich damit konfrontiert - nicht an den Bundesrat delegiert wird, sondern beim Parlament verbleibt.
Vor allem aus diesem Grund sind wir der Meinung, dass man dem Nationalrat zustimmen soll. Wir sind aber auch für Zu- stimmung, um diese Differenzen zu bereinigen und zu er- möglichen, dass das Gesetz raschestmöglich in Kraft gesetzt werden kann.
Die Kommission beantragt einstimmig, sich dem Beschluss des Nationalrates anzuschliessen.
Koller Arnold, Bundesrat: Sie haben die Differenzbereini- gung seinerzeit suspendiert, damit wir durch die Vernehmlas- sung der Ausführungsverordnung bei diesem politisch doch sensiblen Geschäft mehr Transparenz erhalten. Mein Depar- tement hat daher am 11. April die Ordnungsbussenverord- nung in die Vernehmlassung geschickt. Diese ist inzwischen abgeschlossen. Wir sind zurzeit an der Auswertung.
Ich kann Ihnen hier das folgende vorläufige Gesamtresultat bekanntgeben: Die Verordnung ist grundsätzlich auf breite Zustimmung gestossen, insbesondere ist die grosse Mehr- heit der Kantone mit der Stossrichtung der Ausführungsver- ordnung einverstanden. Besonders positiv aufgenommen wurde die angestrebte Differenzierung der Bussen bei Ge- schwindigkeitsüberschreitungen innerorts, ausserorts und auf den Autobahnen.
Ich möchte Ihnen allerdings nicht verhehlen, dass auf seiten der Verkehrsverbände bei vielen Positionen auch gegensätz- liche Auffassungen bestehen. So befürworten etwa die ei- gentlichen Automobilverbände in den meisten Fällen niedri- gere Bussen, während die Vertreter der schwächeren Ver- kehrsteilnehmer die Beträge, insbesondere bei gefährlichen Widerhandlungen, eher erhöhen möchten, was doch zeigt, dass der Vorschlag der von meinem Departement eingesetz- ten Expertengruppe irgendwie richtig in der Mitte liegt.
Allgemeine Opposition ist vor allem einem Vorschlag er- wachsen: Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts auch im Bereich von 16 bis 20 Stundenkilometern im Ordnungs- bussenverfahren zu erledigen. Wir werden daher diesbezüg- lich wahrscheinlich noch einmal über die Bücher gehen müs- sen. Es scheint nötig zu sein, dass wir gerade im Innerorts- bereich ein Zeichen für eine Verbesserung der Einhaltung der Tempolimiten setzen.
Dagegen scheinen die anderen Vorschläge, beispielsweise auch im Bereich Rotlichtmissachtung und ruhender Verkehr, im ganzen mehrheitsfähig zu sein.
Wenn Sie heute, was ich sehr hoffe, die Differenzen im Sinne der Zustimmung zum Nationalrat bereinigen, wie Ih- nen das jetzt auch der Berichterstatter, Herr Danioth, vor- schlägt, dann möchten wir die Verordnung im Bundesrat im Januar 1996 verabschieden und das neue Gesetz und die neue Verordnung auf den 1. Juli 1996 in Kraft setzen. Die Kantone brauchen offenbar unbedingt noch einige Monate, um die ganzen Computersysteme, die hier zum Einsatz kommen, auf die neue Ordnungsbussenverordnung einzu- richten.
Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn Sie die Differenzen im Sinne der Zustimmung zum Nationalrat bereinigen.
Angenommen - Adopté
Art. 2 Bst. b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 2 let. b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Mit der blossen re- daktionellen Änderung, nämlich Ersetzen des Wortes «aus- genommen» durch «ausser», wird verdeutlicht, dass hier Ge- schwindigkeitskontrollen und Feststellungen von Übertretun- gen durch automatische Überwachungsanlagen nach Wei- sungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- mentes zulässig sein sollen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Maissen Verbesserte Koordination zwischen Raumplanung und Naturschutz Motion Maissen Aménagement du territoire et protection de la nature. Coordination
In
Dans
In
Jahr
1995
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 95.3312
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
18.09.1995 - 18:15
Date
Data
Seite
806-808
Page
Pagina
Ref. No
20 026 328
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.