2235
Interpellation Rutishauser
unverzügliche Einleitung von Massnahmen zur Bekämpfung allfälliger Missbräuche.
Erklärung der Interpellantin: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellatrice: partiellement satisfaite
95.3234
Interpellation Wyss William Abweichungen von den vom Gatt verlangten Anpassungen Adaptations requises par le Gatt. Exceptions
Wortlaut der Interpellation vom 7. Juni 1995 Ich bitte den Bundesrat, detailliert aufzuzeigen, wo er bzw. das Parlament vom Grundsatz, nur das vom Gatt verlangte Minimum umzusetzen, im Bereich des Agrardossiers abge- wichen ist.
Texte de l'interpellation du 7 juin 1995
Je prie le Conseil fédéral d'exposer de manière détaillée sur quels points du domaine agricole lui ou le Parlement ont dé- rogé au principe selon lequel on ne mettrait en oeuvre que le minimum requis par le Gatt.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Gadient, Hari, Kühne, Ru- tishauser, Rychen, Schenk, Seiler Hanspeter, Weyeneth (8)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1995
Im Rahmen der Gattlex vertrat der Bundesrat konsequent den Grundsatz, nur diejenigen Anpassungen des eidgenös sischen Rechts an die aus der Unterzeichnung der Gatt/ WTO-Abkommen entstehenden Verpflichtungen vorzuneh- men, die unbedingt notwendig und zwingend sind. Mehrere Gründe führten zu diesem Entscheid. Einerseits hätte die Vornahme nur erwünschter, aber nicht zwingender Anpas- sungen zusätzliche Änderungen verursacht und damit die ganze Gattlex zeitlich verzögert. Andererseits bedürfen ei- nige unbestrittenermassen wünschbare Änderungen einer vorgängigen eingehenden politischen Diskussion, für welche die Zeit im Rahmen der Gattlex nicht zur Verfügung stand. Schliesslich war zu bedenken, dass im Rahmen der Weiter- führung des mit dem 7. Landwirtschaftsbericht eingeleiteten Reformprozesses der Agrarpolitik die gesamte Agrarpolitik - und damit auch die Agrargesetzgebung - einer eingehenden Prüfung unterzogen werden soll (Stichwort «Agrarpolitik 2002»). Die Abgrenzung, ob eine Änderung Gatt/WTO-be- dingt zwingend notwendig war oder nicht, gestaltete sich al- lerdings nicht immer einfach. Die konkreten Lösungen wur- den unter bestmöglicher Berücksichtigung der Weiterführung des Reformprozesses der Agrarpolitik erarbeitet.
Im Rahmen der Vernehmlassung zu den Gesetzen wie auch zu den Verordnungen tauchten zahlreiche Änderungsbegeh- ren auf, die nicht Gatt/WTO-zwingend waren. Diese Anträge wurden in konsequenter Weise nicht berücksichtigt, jedoch als Anregungen für die mit der «Agrarpolitik 2002» einzu- schlagende Richtung entgegengenommen.
Im Verlaufe der parlamentarischen Beratung wurden zahlrei- che Anträge gestellt, die sich nicht zwingend aus der Anpas- sung an die Gatt/WTO-Verpflichtungen ergeben. Von diesen
Anträgen wurden einige vom Parlament übernommen und am 16. Dezember 1994 verabschiedet. Die Übernahme der nachstehend aufgelisteten Änderungen durch das Parlament erfolgte in erster Linie mit Rücksicht auf und damit zugunsten der Landwirtschaft.
Für die Anpassungen der am 17. Mai 1995 verabschiedeten Verordnungen des Bundesrates beanspruchte der Grund- satz, dass nur die absolut zwingenden Änderungen vor- genommen werden sollen, ebenfalls Geltung. Ausnahmen mussten dort gemacht werden, wo bereits das Gesetz vom Grundsatz abweicht.
Konkret wurden vom Parlament bzw. vom Bundesrat die fol- genden Änderungen vorgenommen, die sich nicht zwingend aus den internationalen Gatt/WTO-Verpflichtungen ergeben: 1. Artikel 23b Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; als Folge davon Art. 32 der Allgemeinen Landwirtschaftsver- ordnung, ALV): Veröffentlichung der Zuteilung von Zollkon- tingenten;
Artikel 23b Absatz 5 LwG: Verteilung der Zollkontingente unter Wahrung des Wettbewerbs, in Abhängigkeit von einer wirtschaftlichen Leistung;
Übergangsbestimmung im LwG: Umlagerung derjenigen Mittel, die aufgrund der Gatt/WTO-Verpflichtungen im Be- reich der internen Stützung abzubauen sind, in Gatt/WTO- konforme Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft;
Artikel 2 Absatz 2 des Zuckerbeschlusses: Aufhebung der bisherigen vertraglichen Gesamtmenge von jährlich 850 000 Tonnen;
Artikel 14a und Übergangsbestimmungen der Schlacht- viehverordnung: Verteilung der Zollkontingente für Rohschin- ken, Trockenfleisch, Corned-Beef, Dosenschinken und Wurstwaren im Verfahren der Versteigerung;
Artikel 41 Absätze 2 und 3 der Schlachtviehverordnung: Einkaufszentralen mit mindestens fünf Hotels oder Restau- rants gelten neu als Lebensmittelhandelsfirmen; diese sind teilzollkontingentsberechtigt;
Artikel 42 Absatz 1 der Schlachtviehverordnung: Nier- stücke können für die Zollkontingents-Anteilsberechtigung nur einmal geltend gemacht werden (Lebensmittelhandels- firma oder aber Käufer); Verhinderung von Kettengeschäf- ten;
Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c der Schlachtviehverord- nung: Als pflichtgemässe Überschussverwertung gilt auch die Übernahme von Schlachtschweinen.
Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait
95.3216
Interpellation Rutishauser Bestimmung von Fachausschüssen Désignation de comités d'experts
Wortlaut der Interpellation vom 6. Juni 1995 Das Parlament hat im Rahmen der Gattlex-Debatte mit Artikel 4 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes und Arti- kel 11 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes explizit die Rechts- grundlage für die Bestellung von Fachausschüssen bzw. be- ratenden Kommissionen geschaffen. Dieser gesetzliche Auf- trag ist auf Verordnungsstufe konsequent umzusetzen. Ein Antragsrecht von paritätisch zusammengesetzten Gremien (sogenannte Interprofession) bezüglich der Anwendung der Einfuhrregelungen - nicht nur für den Bereich der Inlandlei- stung nach Artikel 26c (neu) der Allgemeinen Landwirt- schaftsverordnung - stellt sicher, dass deren Fachwissen in die Entscheide mit einbezogen werden kann. Zudem kann in diesen Gremien bereits ein gewisser Interessenausgleich unter Wahrung politischer Transparenz erfolgen.
Interpellation Rutishauser
2236
N
6 octobre 1995
Wir bitten den Bundesrat um Beantwortung folgender Fra- gen:
Welche Fachausschüsse will der Bundesrat ernennen?
Wie sollen diese Fachausschüsse zusammengesetzt wer- den?
Wie lautet die nähere Umschreibung des Auftrages der Fachausschüsse?
Texte de l'interpellation du 6 juin 1995
Au cours des délibérations sur le projet Gattlex, le Parlement a prévu explicitement l'institution de comités d'experts ou de commissions consultatives, en adoptant l'article 4 alinéa 1er de la loi sur l'agriculture et l'article 11 alinéa 3 de la loi fédé- rale sur le tarif des douanes. Ce mandat légal doit être trans- posé à l'échelon réglementaire. Il s'agit d'accorder à des co- mités pluridisciplinaires composés de manière paritaire un droit de proposition en ce qui concerne l'application des rè- gles en matière d'importation, et non pas seulement pour le domaine des contre-prestations en faveur de la production indigène selon l'article 26c (nouveau) de l'ordonnance géné- rale sur l'agriculture. On pourra ainsi prendre en compte dans les décisions les connaissances des experts. En outre, ces comités assureront un certain équilibre des intérêts tout en garantissant la transparence politique nécessaire.
Quels comités d'experts le Conseil fédéral va-t-il nommer?
Quelle sera leur composition?
Quel sera précisément l'intitulé du mandat de ces comités d'experts?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Binder, Bürgi, Engler, Ga- dient, Hari, Jäggi Paul, Kühne, Maurer, Mühlemann, Nebiker, Ruckstuhl, Schenk, Tschuppert Karl, Weyeneth, Wittenwiler, Wyss William (16)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1995 A. Allgemeine Bemerkungen
Gesetzliche Grundlagen für die Bestellung einer Beratenden Kommission sowie von Fachausschüssen bestehen bereits seit dem Inkrafttreten des Landwirtschaftsgesetzes am 1. Januar 1954.
a. Artikel 3 und 4 des Landwirtschaftsgesetzes
Artikel 3 des Landwirtschaftsgesetzes beauftragt den Bun- desrat, eine «ständige beratende Kommission» zu bestellen, um sich über die Fragen im Zusammenhang mit der Gesamt- wirtschaft auszusprechen. In der Folge hat der Bundesrat die Beratende Kommission zur Durchführung des Landwirt- schaftsgesetzes eingesetzt.
Artikel 4 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes in der Fas- sung vom 3. Oktober 1951 sieht vor, dass von den mit be- stimmten Aufgaben betrauten Behörden Fachausschüsse bestellt werden sollen, wo ein Bedürfnis besteht, namentlich zur Durchführung der Artikel 23 und 31. Gestützt auf diese Vorschrift sind zahlreiche Fachausschüsse eingesetzt wor- den. Einsetzende Behörde ist jedoch zumeist nicht der Bun- desrat, sondern das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepar- tement (EVD). Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass der Vollzug im Detail dem EVD obliegt.
Die Aufgabe dieser Gremien ist in erster Linie eine begutach- tende. Die Vorschläge namentlich der Fachausschüsse ge- ben Aufschluss über die Meinung von Fachleuten über die Anwendung des Gesetzes in bestimmten Einzelfragen. Die Kommissionen und Fachausschüsse sind demnach nicht als Interessenvertretungen zu verstehen, sondern als beratende Gremien, in denen alleine die Sachkompetenz der Mitglieder zählt, d. h., weder die politische Mehrheitsbildung noch die paritätische Zusammensetzung sind relevant.
Im Rahmen der Anpassungen des eidgenössischen Rechts an die Gatt/WTO-Verpflichtungen hat Artikel 4 des Landwirt-
schaftsgesetzes eine Anpassung erfahren. Diese Änderung war durch die neue Ausgestaltung des bisherigen Artikels 23 über die Einfuhr bedingt; da die Einfuhr im engeren Sinne neu in den Artikeln 23 bis 23b geregelt wird, musste der Ver- weis in Artikel 4 entsprechend angepasst werden. Damit sollte sichergestellt werden, dass das bisherige System mög- lichst unverändert weitergeführt werden kann.
b. Artikel 11 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes (Fassung vom 16. Dezember 1994)
Artikel 11 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes wurde im Verlaufe der parlamentarischen Beratung eingefügt. Die Vorschrift er- laubt dem EVD die Einsetzung einer beratenden Kommission für die Anwendung von Schutzklauseln im Agrarbereich (na- mentlich nach Art. 5 des Gatt-Übereinkommens über die Landwirtschaft). Damit wurde die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung, geschaffen, eine Kommission zur Beratung einzusetzen. Es liegt somit in der Kompetenz des EVD, eine entsprechende Kommission neu einzusetzen oder allenfalls eine bereits bestehende mit dieser Aufgabe neu zu betrauen. B. Beantwortung der Fragen
Zusätzlich zu den bestehenden Fachausschüssen im Sinne von Artikel 4 des Landwirtschaftsgesetzes besteht für den Bundesrat zurzeit kein Bedarf, neue einzusetzen. Im Verlauf der Zeit wird sich erst zeigen können, wo ein zusätz- liches Bedürfnis entsteht. Bezüglich Anwendung von Schutz- klauseln in internationalen Abkommen im Agrarbereich im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes wird das EVD entscheiden müssen, ob die Einsetzung einer beraten- den Kommission zusätzlich zu den bereits bestehenden und dafür geeigneten Gremien (Beratende Kommission für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes, Zollexperten- kommission) sinnvoll ist.
Da an und für sich die Einsetzung neuer Fachausschüsse durch den Bundesrat nicht vorgesehen ist (vgl. unter Ziff. 1 der Antwort), können doch für den Fall, dass neue Fachaus- schüsse bestellt werden sollten, einige Grundsätze angeführt werden:
Ein Fachausschuss muss sich aus Personen zusammenset- zen, die mit der Materie vertraut sind. In erster Linie sind Fachleute notwendig, die geeignet und bereit sind, die Be- hörden bei der Umsetzung der eingeleiteten Reform der Agrarpolitik zu beraten. Um im Vollzug zudem möglichst alle betroffenen Bereiche erfassen zu können, bedarf es der Ver- tretung aller entsprechenden Fachleute; namentlich ist es notwendig - und ein ausdrückliches Anliegen des Bundesra- tes -, dass die Konsumentenkreise in den Fachausschüssen vertreten sind.
Der Auftrag jedes einzelnen Fachausschusses richtet sich nach den spezifischen Bedürfnissen im Sinne von Artikel 4 des Landwirtschaftsgesetzes, die sich beim Vollzug in einem Bereich ergeben. Jedem Fachausschuss obliegt die Bera- tung der Behörden in den sich in diesem Bereich stellenden Einzelfragen. Die Vorschläge der Fachausschüsse werden der Verwaltung unterbreitet und können Aufschluss über die Meinung der Fachleute bei der Anwendung und insbeson- dere beim Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung geben.
Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait
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Interpellation Rutishauser Bestimmung von Fachausschüssen Interpellation Rutishauser Désignation de comités d'experts
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Jahr
1995
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 95.3216
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.10.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
2235-2236
Page
Pagina
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