2191
Motion Meyer Theo
natürlichen Gegebenheiten liegt der Schwerpunkt unserer Landwirtschaft bei der tierischen Produktion. Entsprechend beträgt der Selbstversorgungsgrad bei Milchprodukten teil- weise über 100 Prozent, bei verschiedenen Fleischsorten annähernd 100 Prozent, für andere Nahrungsmittel liegt er bedeutend tiefer.
Der Bundesrat kennt die schwierige Situation der Landwirt- schaft und ist bestrebt, alles in seiner Macht Stehende zu de- ren Unterstützung zu tun. Er beabsichtigt, im Winter 1995/96 die Vorschläge für die 2. Etappe der Reform der Agrarpolitik in die Vernehmlassung zu schicken. Ein neues Landwirt- schaftsgesetz soll die Voraussetzungen schaffen, die der Landwirtschaft eine dynamische, zukunftsgerichtete Ent- wicklung ermöglichen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Le président: M. Loeb François combat cette intervention. La discussion est renvoyée.
Verschoben - Renvoyé
95.3268
Motion Meyer Theo Wirtschaftliche Kriegsvorsorge. Aufhebung der Kartelle Economie de guerre. Suppression des cartels
Wortlaut der Motion vom 15. Juni 1995
Der Bundesrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Grundla- gen zu überprüfen, anzupassen und dem Parlament Geset- zesänderungen vorzulegen, damit alle Kartelle oder kartell- ähnlichen Organisationen, die direkt oder indirekt in der wirt- schaftlichen Kriegsvorsorge wurzeln, aufgehoben werden können.
Texte de la motion du 15 juin 1995
J'invite le Conseil fédéral à examiner et à adapter les bases légales et à soumettre au Parlement les modifications de loi nécessaires afin de supprimer tous les cartels et autres orga- nisations similaires issus, directement ou indirectement, de l'économie de guerre.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumann Stephanie, Bäumlin, Bundi, Caspar-Hutter, Danuser, von Felten, Gon- seth, Gross Andreas, Haering Binder, Hafner Ursula, Herczog, Jeanprêtre, Jöri, Leemann, Misteli, Rechsteiner, Ruffy, Schmid Peter, Tschäppät Alexander, Tschopp, Vollmer, Züger (22)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Zweite Weltkrieg ist zu Ende. Soeben wurde dies mit der Feier zum 50. Jahrestag des Friedensschlusses offiziell be-
stätigt. Trotzdem haben viele Massnahmen, die in der wirt- schaftlichen Kriegsvorsorge wurzeln, als Kartelle oder kartell- ähnliche Organisationen überlebt.
Die meisten dieser Kartelle sind eine Folge des dringlichen Bundesbeschlusses vom 30. August 1939, in dem das Parla- ment dem Bundesrat «Auftrag und Vollmacht» erteilte, «die zur Behauptung der Sicherheit, Unabhängigkeit und Neutra- lität der Schweiz, zur Wahrung des Kredites und der wirt- schaftlichen Interessen des Landes und zur Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlichen Massnahmen zu treffen». Während einige Massnahmen inzwischen längst aufgehoben worden sind, haben andere auch den kalten Krieg überdau- ert.
Genannt seien z. B .: Futtermittel/Getreide; Backmehl; Back- hefe; Fleischmarkt; Zucker; Speiseöl; Brenn- und Heizstoffe; Energie/Wärmeenergie; Schrott (Armierungsstahl usw.).
Die Liste ist leider nicht abschliessend. Es wäre an der Zeit, das Ende des Zweiten Weltkrieges auch auf dieser Ebene nachzuvollziehen und diese Kartelle, die meistens Privilegien für einige wenige bedeuten, aufzuheben.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 13 septembre 1995
Die Kartellkommission hat im Rahmen von Marktuntersu- chungen festgestellt, dass sich einige Kartelle oder kartell- ähnliche Organisationen direkt oder indirekt aus der Kriegs- wirtschaft und aus der wirtschaftlichen Kriegsvorsorge ent- wickelt haben, was angesichts der Tatsache, dass die Kriegswirtschaft im Zweiten Weltkrieg im Interesse einer ge- rechten und ausreichenden Versorgung in viele lebenswich- tige Bereiche eingreifen musste, nicht erstaunt. Als illustrati- ves Beispiel können die Berichte der Kartellkommission über den Markt für Backmehl aus den Jahren 1984 und 1994 die- nen.
Was hingegen die heutige Situation betrifft, ist festzustel- len, dass das Landesversorgungsgesetz keine Kartelle oder kartellähnlichen Organisationen begründet. Weder darf auf- grund der wirtschaftlichen Landesversorgung ein sich ab- zeichnender Strukturwandel behindert werden, noch dürfen zur Erreichung der Versorgungsziele eigene Wirtschafts- strukturen aufgebaut werden.
Erst im Falle einer ernsthaften Versorgungskrise, etwa im Erdölsektor, wäre der Bundesrat gegebenenfalls aufgrund des Landesversorgungsgesetzes befugt, Vorschriften zu er- lassen, um die Preise, welche in einer Mangellage ansteigen, im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten in den Griff zu bekommen. Indessen hätten aber auch solche gene- rellen staatlichen Preismassnahmen nichts mit einem Kartell oder einer kartellähnlichen Massnahme zu tun. Im übrigen sind Preismassnahmen in Krisenzeiten selbst nach dem Ent- wurf zu einem neuen Kartellgesetz zulässig, bleiben doch darin abweichende öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit sie eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, vor- behalten. Eine Preispolitik auf dem Boden des Landesversor- gungsgesetzes bleibt jedoch, jedenfalls in Zeiten einer unge- störten Versorgung, ausgeschlossen.
Um die Versorgung des Landes mit. lebenswichtigen Gütern und Energieträgern für Krisenzeiten sicherzustellen, sind alle Importeure in den entsprechenden Bereichen ge- setzlich verpflichtet, bestimmte Reserven zu halten. Für die Verwaltung dieser Pflichtlager haben sich die Importeure in Pflichtlagerorganisationen zusammengeschlossen (z. B. die Schweizerische Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe, Carbura, und die Treuhandstelle der schwei- zerischen Lebensmittelimporteure, TSL, welche der Aufsicht des Bundes unterliegen und allen Importeuren offenstehen). Die Pflichtlagerorganisationen verfolgen keine wettbewerbs- politischen Ziele und behindern weder mit Preis-, Mengen- noch mit Gebietsabsprachen den wirksamen Wettbewerb.
Soweit Kartelle, auch solche mit historischen Wurzeln in der damaligen Kriegswirtschaft, heute noch bestehen, ist ihre Tätigkeit nach der geltenden Kartellgesetzgebung zu beurtei- len.
Motion Wyss William
2192
N
6 octobre 1995
Mit Blick auf den Entwurf zu einem neuen Kartellgesetz müs- ste allenfalls die Wettbewerbskommission die in der Motion erwähnten Märkte aufgrund der neuen gesetzlichen Kriterien systematisch untersuchen. Was den Bereich der Landwirt- schaft betrifft, werden die regulierenden Markteingriffe im Rahmen der Agrarreform reduziert, so auch im Brotgetreide- markt. Schliesslich hat der Bundesrat beschlossen, das Aus- fuhrregime für Schrott aus Eisen oder Stahl, welches sich auf das Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen abstützt, auf den 1. Juli 1996 aufzuheben.
Die in der Motion dargestellten Probleme werden bereits im Rahmen der Kartellgesetzgebung und der Agrarreform ange- gangen. Andererseits ist die Kartell- bzw. neu die Wettbe- werbskommission für die Beurteilung von kartellähnlichen Absprachen zuständig, d. h., der Bundesrat kann nicht von sich aus alle Kartelle aufheben.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
95.3231
Motion Wyss William Übergangskonzept für die neue Milchmarktordnung
Nouvelle réglementation du marché laitier. Formule de transition
Wortlaut der Motion vom 7. Juni 1995 Der Bundesrat wird beauftragt, vor dem Inkrafttreten einer neuen Milchmarktordnung unverzüglich: a. ein gesamtheitliches Übergangskonzept mit den relevan- ten Rahmenbedingungen für alle betroffenen Produktions- und Verwertungsstufen zu schaffen;
b. mögliche Vereinfachungen und Lockerungen im beste- henden, stark bewirtschafteten System rasch einzuleiten. Die Massnahmen sollen sich grundsätzlich an den überge- ordneten Zielsetzungen der schweizerischen Landwirtschaft orientieren.
Texte de la motion du 7 juin 1995
Le Conseil fédéral est chargé de prendre immédiatement les mesures suivantes avant qu'une nouvelle réglementation du marché laitier n'entre en vigueur:
a. élaborer une formule globale de transition tenant compte des conditions-cadres à prendre en considération pour tou- tes les étapes de la production et de la mise en valeur des produits;
b. procéder rapidement à une simplification et à un assou- plissement du système actuel, fortement réglementé.
Ces mesures devront être pour l'essentiel subordonnées aux objectifs supérieurs de notre agriculture.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Binder, Bürgi, Gadient, Hari, Hess Otto, Jaggi Paul, Kühne, Müller, Neuenschwan- der, Rutishauser, Rychen, Schenk, Schmied Walter, Seiler Hanspeter, Weyeneth (15)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
a. Die bis heute punktuell eingeleiteten Deregulierungsmass- nahmen haben bei den Betroffenen eine grosse Verunsiche- rung und nicht mehr verkraftbare Ertragseinbussen verur- sacht. Der drohende wirtschaftliche Schaden kann nur mit einem geordneten und transparenten Wechsel von der heu-
tigen in eine neue, marktwirtschaftlichere Ordnung aufgehal- ten werden. Massive Preisreduktionen bei gleichbleibenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben bei den verbandlichen Ver- wertern können allein mit Strukturverbesserungen nicht auf- gefangen werden. Die Milchproduktion in der Schweiz leistet einen hohen Beitrag zur Erfüllung der standortgebundenen gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Die Ursachen in der heu- tigen Verwertungs- und Absatzsituation der Milch sind vielfäl- tiger Natur und sind zu einem wesentlichen Teil durch poli- tische Entscheide und gesamtwirtschaftliche Faktoren her- beigeführt worden (Sparmassnahmen Bund, Wechselkurse, ungenügender Grenzschutz). Die Produzenten haben vielfäl- tige Vorleistungen und Eigenanstrengungen zur Milderung der Situation erbracht. Rascheres Handeln, als es die vorge- sehene neue Milchmarktordnung erlauben würde, ist drin- gend, um die strategischen Ziele der schweizerischen Land- und Milchwirtschaft nicht zu gefährden. Wenn die Agrarpolitik und insbesondere die Milchpolitik einem krassen Wandel un- terzogen sind, gilt es den Vertrauensschutz und die Rechts- sicherheit angemessen zu berücksichtigen.
b. Es sind auf allen Produktionsstufen (inklusive Verwertung) Deregulierungsmassnahmen einzuleiten, die der Verbesse- rung der Wettbewerbsfähigkeit dienen, z. B. Aufhebung der Ortsreserveregelung in den Dorfkäsereien, zusätzlicher freier Verkauf von Käse ab Dorfkäserei im Rahmen privatrechtli- cher Verträge zwischen Unionskäser und Käsehandelsfir- men, Lockerung der Distanzregelungen für Pachtland, Be- triebs- und Betriebszweiggemeinschaften im Rahmen der Milchkontingentierung.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. September 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 septembre 1995
Mit dem 7. Landwirtschaftsbericht aus dem Jahr 1992 wurde eine Neuorientierung der Agrarpolitik eingeleitet, welche den Veränderungen im In- und Ausland Rechnung trägt. In einer ersten Etappe zur Umsetzung dieser neuen Politik beschloss das Parlament, die neuen Artikel 31a und 31b als Rechts- grundlage für nichtprodukteabhängige Direktzahlungen ins Landwirtschaftsgesetz aufzunehmen. Damit wurde die Grundlage geschaffen, um die Preis- und Einkommenspolitik vermehrt zu trennen. Der Bundesrat hat dementsprechend in den Beschlüssen zu den Einkommensbegehren 1993 und 1994 verschiedene administrativ festgelegte Preise gesenkt sowie produktegebundene Beiträge schrittweise abgebaut und zum Teil ganz aufgehoben. Im Gegenzug wurden zwecks Einkommenssicherung in den letzten Jahren die Di- rektzahlungen (insbesondere ergänzende Direktzahlungen) laufend heraufgesetzt. Diese stellen einen soliden Sockel für die Bewältigung der Gatt-bedingten Anpassungen und der Herausforderungen im Zuge von freiheitlicheren Marktord- nungen dar.
Nun steht die 2. Etappe des agrarpolitischen Reformprozes- ses bevor. Im Vordergrund steht die Verbesserung der Wett- bewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der ihr nachgela- gerten Bereiche durch die Anpassung der bis anhin stark staatlich regulierten Marktordnungen. Der Bundesrat wird die entsprechenden Vorschläge im Winter 1995/96 in die Ver- nehmlassung geben, so dass diese im Verlauf des kommen- den Jahres im Parlament beraten werden können. Die vorge- schlagenen Gesetzesanpassungen führen die 1992 eingelei- tete Reform konsequent und umfassend fort und fügen sich in die Zielrichtung einer nachhaltig produzierenden und wett- bewerbsfähigen Landwirtschaft ein.
Die Umstellung auf eine neue Marktordnung - speziell im heute stark regulierten Bereich Milch - benötigt Zeit. Dies um so mehr, als dabei auch ein Mentalitätswechsel stattfinden muss (mehr Selbstverantwortung der Marktteilnehmer, Ver- besserung der Leistungsfähigkeit). Damit sich die Branche auf die neue Situation einrichten kann, muss für einen konti- nuierlichen Übergang gesorgt werden. Dieser läuft in zwei Phasen ab:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Meyer Theo Wirtschaftliche Kriegsvorsorge. Aufhebung der Kartelle Motion Meyer Theo Economie de guerre. Suppression des cartels
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 95.3268
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 06.10.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
2191-2192
Page
Pagina
Ref. No
20 026 175
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