2185
Motion David
ser, Goll, Haering Binder, Hafner Ursula, Hammerle, Herczog, Hubacher, Jöri, Leemann, Rechsteiner, Ruffy, Strahm Rudolf, Zbinden (19)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der ärztli- che Heileingriff, selbst wenn er lege artis ausgeführt wird, eine Verletzung der Persönlichkeit des Patienten bzw. der Patientin. Nach Artikel 28 Absatz 2 ZGB ist eine Persönlich- keitsverletzung nur rechtmässig, wenn sie «durch Einwilli- gung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist». Diese Regeln gelten selbstverständlich auch in der Psychia- trie. Das Selbstbestimmungsrecht von urteilsfähigen Patien- ten und Patientinnen muss respektiert werden. Auch der un- freiwillig eingewiesenen Person stehen in der Klinik die vollen Patientenrechte zu, einschliesslich Einwilligungsrecht. Un- freiwillig Eingewiesene sind im Zweifel als urteilsfähig zu be- trachten. Wenn eine unfreiwillig eingewiesene Person tat- sächlich urteilsunfähig ist, stellt sich die Frage nach einer Zwangsbehandlung.
Was die Rechte dieser Person betrifft, hat sich in der Rechts- doktrin und in der Judikatur ein Wandel vollzogen. Früher wurde angenommen, die unfreiwillige Einweisung in eine psychiatrische Klinik schliesse jegliche Behandlung in dersel- ben von vornherein ein. Mit dem Entscheid betreffend Zwangseinweisung war somit auch die gegebenenfalls erfor- derliche Zwangsbehandlung legitimiert. Das führte dazu, dass die oder der unfreiwillig Eingewiesene praktisch recht- los war, was das Einwilligungsrecht angeht. Dies wird seit einiger Zeit als stossend empfunden und in Frage gestellt. Das Bundesgericht hat es in neuster Zeit in zwei Entscheiden klar abgelehnt, in Artikel 397a ff. ZGB («Die fürsorgerische Freiheitsentziehung») eine Grundlage für eine Zwangsbe- handlung zu sehen (BGE 118 || 254ff. und EuGRZ 1993, 396; Zbl 1993, 504). Für die Regelung der Zwangsbehand- lung sind somit die Kantone zuständig. Damit ist eine Rechts- zersplitterung erhalten geblieben, welche die von psychi- schen Erkrankungen betroffenen, hilfsbedürftigen Personen nicht ausreichend schützen kann. Die Frage sollte eidgenös sisch geregelt werden. Die Regelung soll die Rahmenbedin- gungen bestimmen, unter denen die Patientenrechte optimal geschützt werden. Dazu gehören auch der Rechtsschutz so- wie die Haftung für widerrechtliche Zwangstherapien und für Nebenfolgen der Behandlung von Urteilsunfähigen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. September 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 septembre 1995
Die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentzie- hung (Art. 397a ff. ZGB) regeln die Voraussetzungen und das Verfahren der Massnahme. Dagegen ist die Durchfüh- rung der Massnahme nicht speziell gesetzlich geregelt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die von einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person rechtlos ist. Insbeson- dere gelten die Vorschriften des allgemeinen Persönlich- keitsrechts (Art. 27f. ZGB). Es trifft allerdings zu, dass die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der sich in einer fürsor- gerischen Freiheitsentziehung befindlichen Person in der Praxis spezielle Probleme aufwerfen kann, namentlich wenn es um eine sogenannte Zwangsbehandlung geht.
Die fürsorgerische Freiheitsentziehung gehört zum Vor- mundschaftsrecht. Allfällige Änderungen sind deshalb in er- ster Linie im Rahmen der betreffenden Gesetzesrevision zu prüfen, die den Abschluss der Gesamtrevision des Familien- rechts bilden wird. Die entsprechenden Vorbereitungen sind bereits in vollem Gang. Am 11./12. September 1995 werden die Revisionsvorschläge der eingesetzten Expertengruppe im Rahmen einer gesamtschweizerischen öffentlichen Fach- tagung von den interessierten Kreisen diskutiert werden. Was die betäubungsmittelabhängigen Personen betrifft, bei denen die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheits- entziehung zur Anwendung gelangen können (Art. 15 Betäu- bungsmittelgesetz), prüft die Expertenkommission für die Re-
vision des Betäubungsmittelgesetzes im Rahmen ihres Auf- trags eine allfällige Änderung der geltenden Regelung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung für drogenabhängige Personen. Der Schlussbericht der Kommission wird auf Ende Jahr erwartet. Insgesamt lässt sich angesichts der schwieri- gen Materie die vorgeschlagene Gesetzesänderung nicht kurzfristig realisieren, sondern erfordert genaue Abklärun- gen. Erst wenn diese erfolgt sind, kann gesagt werden, ob und wie eine spezielle gesetzliche Regelung im Sinne der Motionärin möglich ist.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
95.3037
Motion David Marktwirtschaft beim Autoimport Importation de véhicules automobiles. Assouplissement des prescriptions
Wortlaut der Motion vom 1. Februar 1995
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten die notwendige Änderung von Artikel 12 des Strassenver- kehrsgesetzes und allfälliger weiterer Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts zu unterbreiten, damit (möglichst ab 1.1.1996):
a. jedermann mit Niederlassungsrecht in der Schweiz ohne weiteres für Fahrzeuge mit einer EU-Übereinstimmungsbe- scheinigung bei den kantonalen Strassenverkehrsamtern die Zulassung erhalten kann;
b. gleichwertige Homologationen anderer anerkannter Auto- herstellungsländer (insbesondere USA und Japan), ohne zu- sätzliche Typengenehmigung in der Schweiz, zu mässigen Gebühren und innert nützlicher Frist, durch eine Bundes- stelle oder kantonale Stellen, für jedermann mit Niederlas- sungsrecht in der Schweiz die Fahrzeugzulassung ermögli- chen.
Texte de la motion du 1er février 1995
Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un projet de modification de l'article 12 de la loi fédérale sur la circulation routière et si besoin d'autres dispositions en la ma- tière, de sorte que (si possible avant le 1.1.1996):
a. toute personne ayant le droit de s'établir en Suisse puisse, sans complication, obtenir d'un office cantonal de la circula- tion l'admission d'un véhicule muni d'une attestation de con- formité aux prescriptions de l'Union européenne;
b. toute homologation équivalente d'un véhicule, délivrée par un pays producteur de voitures reconnu (notamment les Etats-Unis et le Japon), autorise - à elle seule, contre un émolument modéré et dans un délai raisonnable - un office cantonal ou un service fédéral à admettre un véhicule appar- tenant à une personne ayant le droit de s'établir en Suisse.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Kartellkommission stellte im Herbst 1994 fest, dass die heutigen Typenprüfungsregelungen im Strassenverkehrs- recht geeignet seien, den grenzüberschreitenden Wettbe- werb im Neuwagenhandel in hohem Masse auszuschalten (Bericht vom 8.9.1994, S. 112). Um das schweizerische Preisniveau zu senken, sei die Möglichkeit von Parallelimpor-
Motion Haering Binder
2186
N
6 octobre 1995
ten aus dem billigeren Ausland dringend nötig (a. a. O., S. 113).
EU-typengeprüfte Fahrzeuge müssen heute höheren Anfor- derungen an die passive Sicherheit genügen und ab dem 1. Januar 1996 auch strengere Abgasvorschriften einhalten, als sie in der Schweizer Typenprüfung gelten. Unsere mit Steuergeldern finanzierte Typenprüfung dient in erster Linie der Hochhaltung des schweizerischen Preisniveaus und schadet - auch nach Ansicht der Kartellkommission (a. a. O., S. 113) - der Volkswirtschaft.
Am 3. Februar 1993 erklärte der Bundesrat in Beantwortung einer Motion (92.3522), zur Verhinderung von Missbräuchen auf dem schweizerischen Automarkt müssten Parallelim- porte unter ökonomisch sinnvollen Bedingungen ermöglicht werden. Eine Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sei jedoch nicht nötig. Der Bundesrat könne durch Verordnung das Notwendige vorkehren.
Nach dem Verordnungsentwurf vom 22. November 1994 sollen jedoch Parallelimporte durch Händler, die zu den jetzi- gen Autoimporteuren in Konkurrenz treten möchten, wie bis- her verunmöglicht werden. Mit dem System der Konfor- mitätserklärung und dem praktischen Verbot des Parallelim- ports für den Handel sollen die bestehenden Autoimport- strukturen zementiert und vor dem Preiswettbewerb ge- schützt bleiben.
Der Bundesrat macht (im Gegensatz zu seiner Stellung- nahme vom 3.2.1993) neu geltend, die Zulassung von Paral- lelimporten bedürfe einer Änderung von Artikel 12 SVG. Bis dahin müsse die Zulassung von Autos, welche nicht von den offiziellen Autoimporteuren in den Handel gebracht werden, die Ausnahme bleiben.
Es ist bemühend, wenn zwar immer wieder von Revitalisie- rung usw. gesprochen wird, in der Praxis aber neue Regulie- rungen geschaffen werden, die ein überhöhtes Preisniveau zu Lasten der Konsumenten absichern.
Der Bundesrat wird daher eingeladen, dem Parlament eine Revision des SVG zu unterbreiten, mit der die Empfehlungen der Kartellkommission (Bericht vom 8.9.1994, S. 11) reali- siert werden können.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 18. September 1995 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 18 septembre 1995 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
95.3266
Motion Haering Binder Rechtliche Voraussetzungen für eine effiziente Konversionspolitik Politique de reconversion. Bases légales
Wortlaut der Motion vom 14. Juni 1995
Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen der eidgenössischen Rüstungs- und Unterhaltsbetriebe so anzupassen, dass die Betriebe eigene Mittel erwirtschaften, Risikokapital bilden, dieses nach freiem Ermessen investie- ren und langfristige Verpflichtungen eingehen können. Die Bedürfnisse des Bundes sind in Form von Leistungsaufträ- gen sicherzustellen.
Bis diese rechtlichen Anpassungen vorgenommen sind, ge- hen die Kosten von Sozialplänen grundsätzlich zu Lasten des Bundes und nicht zu Lasten der Betriebe oder Anstalten.
Texte de la motion du 14 juin 1995
Le Conseil fédéral est chargé de procéder aux modifications de loi nécessaires pour que les entreprises d'armement et d'entretien puissent dégager un bénéfice d'exploitation, constituer un capital-risque qu'elles réinvestiraient selon leur libre appréciation et contracter des engagements à long terme. La Confédération leur confiera des mandats de pres- tations pour couvrir ses besoins.
Jusqu'à ce que ces adaptations juridiques soient réalisées, les coûts des plans sociaux incomberont à la Confédération et non aux entreprises ou instituts.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumann Stephanie, Bäumlin, Bundi, Caspar-Hutter, Danuser, de Dardel, von Fel- ten, Gross Andreas, Hafner Ursula, Herczog, Jöri, Leemann, Leuenberger Ernst, Rechsteiner, Steiger Hans, Tschäppät Alexander, Vollmer, Züger (18)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die eidgenössischen Rüstungs- und Unterhaltsbetriebe sind heute gezwungen, selbst dann Personal abzubauen, wenn sie in angrenzenden Gebieten konkurrenzlos Produkte und Dienstleistungen absetzen könnten. Dies ist beschäftigungs- politisch und volkswirtschaftlich unsinnig.
In seiner Verordnung vom 24. Oktober 1990 über das Bun- desamt für Rüstungsbetriebe fordert der Bundesrat die eid- genössischen Rüstungsbetriebe zwar zu unternehmeri- schem Verhalten auf. Auch ermöglicht das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über den eidgenössischen Finanzhaus- halt die Bildung von Eigenkapital. Dennoch ist die unterneh- merische Freiheit stark eingeschränkt. Investitionsent- scheide unterliegen bürokratischen Prüfverfahren; Koopera- tionen mit privaten Unternehmen sind bewilligungspflichtig. Verpflichtungskredite müssen gar zuerst von den Räten be- willigt werden. Die Bildung und der rasche Einsatz von Risi- kokapital sind so ausgeschlossen. Die herrschenden plan- und kommandowirtschaftlichen Verfahren sind mit modernen Prinzipien einer sozialen Marktwirtschaft oder gar des New Public Management unvereinbar.
Noch wesentlich begrenzter ist der unternehmerische Spiel- raum der EMD-Unterhaltsbetriebe, obschon sich diese teil- weise zu modernen und sehr leistungsfähigen Dienstlei- stungs- und Technologiezentren entwickelt haben. Viele sind erst im Begriff, ein eigenes Rechnungswesen aufzubauen. Die Bildung von Eigenkapital und die Erwirtschaftung eigener Mittel sind aber unmöglich. Als besonders stossendes Bei- spiel sei das AC-Laboratorium Spiez erwähnt, das mögliche Aufträge auf dem Gebiet der Rüstungskontrolle, Verifikation und Umweltanalyse aus Personalmangel ablehnen muss, da allfällige Erträge in die allgemeine Bundeskasse fliessen und nicht zur Beschäftigungssicherung verwendet werden dür- fen. Dies ist aus sozialen, wirtschaftlichen, aussen- und um- weltpolitischen Gründen ein unhaltbarer Zustand.
Der Bund zwingt die eidgenössischen Rüstungsbetriebe und auch die Forschungsanstalten, die Kosten für Sozialpläne über die Betriebskredite zu finanzieren. Dies stellt eine er- hebliche Belastung dar und trägt zur Aushöhlung der Be- triebe bei. Der Bund trägt für sein Personal als Ganzes eine Verantwortung. Die Sozialpläne sind deshalb grundsätzlich aus allgemeinen Bundesmitteln zu finanzieren.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. September 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 septembre 1995
In seiner Botschaft vom 17. Mai 1995 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung einer Änderung der Verordnung über die Zuweisung der Ämter (EMD-Reorganisation 1995) kün- digt der Bundesrat an, dass die vier neuen Materialkompe- tenzzentren, die in die Rüstungsbetriebe des Bundes einge- gliedert werden, mittelfristig in eine neue rechtliche Struktur überführt werden sollen. Damit soll insbesondere ihr unter- nehmerischer Spielraum erhöht werden.
In ihrer Stossrichtung entspricht die Motion den eigenen Ab- sichten von EMD und Bundesrat. Bei einer Änderung der
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion David Marktwirtschaft beim Autoimport Motion David Importation de véhicules automobiles. Assouplissement des prescriptions
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 95.3037
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.10.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
2185-2186
Page
Pagina
Ref. No
20 026 169
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