Geschäftsbericht des Bundesrates
565
Sechste Sitzung - Sixième séance
Dienstag, 13. Juni 1995, Vormittag Mardi 13 juin 1995, matin
08.00 h
Vorsitz - Présidence: Küchler Niklaus (C, OW)
Präsident: Wie ich inzwischen in Erfahrung bringen konnte, musste sich unser Ratskollege Robert Bühler einer Blinddarm- operation unterziehen, und es wird ihm voraussichtlich nicht möglich sein, während dieser Session an unseren Ratsver- handlungen teilzunehmen. Wir wünschen ihm alles Gute und senden ihm aus unserer Ratsmitte die besten Genesungs- wünsche in sein Krankenzimmer im Kantonsspital Luzern.
95.006
Geschäftsbericht des Bundesrates, des Bundesgerichtes und des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichtes 1994
Gestion du Conseil fédéral, du Tribunal federal et du Tribunal federal des assurances 1994
Fortsetzung - Suite Siehe Seite 492 hiervor - Voir page 492 ci-devant
Justiz- und Polizeidepartement Département de justice et police
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Vor zehn Monaten hat die Angelegenheit Kabuga Öffentlichkeit, Verwaltung und Politik sehr beschäftigt. Sie erinnern sich, dass die Visumer- teilung an Herrn Félicien Kabuga, der als Besitzer des Ra- dios «Milles Collines» in Ruanda für die Kriegshetze und den Tod von Tausenden von Menschen verantwortlich gemacht wird, politische und administrative Folgen zeitigte: Zuerst er- folgte der Entzug des Visums von Herrn Kabuga, anschlies- send die administrative Untersuchung gegenüber dem ver- antwortlichen Direktor des Bundesamtes für Ausländerfra- gen und schliesslich dessen medizinische Versetzung in den Ruhestand. Damit wurde der Fall Kabuga zum Fall Hunziker. Anlässlich der Interpellation Schiesser hat der Präsident der GPK, Herr Kollega Bühler Robert, versprochen, der Angele- genheit im Rahmen der Geschäftsprüfung 1994 gründlich nachzugehen und dem Rat wieder Bericht zu erstatten. Die GPK hat die Angelegenheit unter beiden Gesichtspunkten, nämlich Visumerteilung Kabuga und Fall Hunziker, genau geprüft.
Zum ersten hat die Visumerteilung an Herrn Kabuga institu- tionelle Mängel zutage gefördert. Die GPK ist aber zur Über- zeugung gekommen, dass diese Mängel sachgerecht ange- gangen werden. Die Vorsteher des EJPD und des EDA, die Herren Bundesrate Koller und Cotti, haben eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt, die nun - nach einem Zwischen- bericht von Ende April - am Ende des laufenden Monats Juni ihren Schlussbericht vorlegen wird. Die GPK sieht diesem Bericht und den Massnahmen, die daraus folgend getroffen werden, mit grösstem Interesse entgegen, und wir werden uns weiter damit beschäftigen. Darum kann und muss heute der Teil, den wir als «Fall Kabuga» bezeichnen, im Ratsple- num nicht weiter behandelt werden.
Was die GPK vorderhand aber stärker beschäftigte, war die Angelegenheit des verantwortlichen Direktors des Bundes-
amtes für Ausländerfragen und seiner vorzeitigen, medizi- nisch begründeten Pensionierung, der «Fall Hunziker».
Die administrative Untersuchung, die Sie, Herr Koller, veran- lassten, hat erhebliche Mängel in der Amtsführung zutage gebracht - Sie haben die Öffentlichkeit darüber bereits ein- gehend orientiert -, nämlich dass der Amtsdirektor erstens das Visumverfahren an sich zog, statt es dem zuständigen Sachbearbeiter zu überlassen, dass er zweitens persönli- chen Bekannten im Umfeld des Herrn Kabuga einen Gefallen erweisen wollte und dass er drittens, allen Warnungen aus dem EDA zum Trotz, das Visum erteilte.
Sowie der administrative Untersuchungsbericht vorlag, wurde der Amtsdirektor aufgrund eines medizinischen Zeug- nisses vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Da kein Dienst- verhältnis mehr vorlag, wurde auch kein Disziplinarverfahren mehr eingeleitet. Diese Lösung wirft Fragen auf und führt zu einer Situation, welche die GPK nicht zu befriedigen vermag. Wenn auch die Lösung im Einklang mit der bisherigen Praxis der Bundesverwaltung steht, so muss sie Anlass sein, diese Praxis und allenfalls auch die ihr zugrunde liegende Rechts- lage kritisch anzusehen.
Folgende Bemerkungen dazu: In den letzten Jahren wur- den einige Amtsdirektoren aus medizinischen Gründen vor- zeitig in den Ruhestand versetzt, nachdem in ihrer Amts- führung Mängel zutage getreten waren. Nun wird es immer so sein, dass einzelne Amtsdirektorinnen und -direktoren der grossen Belastung und den Führungsaufgaben nicht gewachsen sind, was bei ihnen zu gesundheitlichen Stö- rungen führen kann, sei es schon bald nach der Über- nahme des Amtes oder im Laufe der Zeit, weil die Be- lastungsfähigkeit sinkt oder zusätzliche Verantwortungen übertragen werden. Nun wurden in solchen Fällen die Amtsinhaber wiederholt aus medizinischen Gründen in den Ruhestand versetzt, so auch Herr Direktor Hunziker, der aufgrund eines Arztzeugnisses vom Ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung und der PTT-Betriebe vor- zeitig pensioniert wurde.
Diese Praxis befriedigt namentlich aus folgenden Überlegun- gen nicht:
Vom Ärztlichen Dienst wird in solchen Fällen offenbar nur das eingereichte Arztzeugnis überprüft. Dieser Dienst gehört nicht zu Ihrem Departement, Herr Koller, das wissen wir, und Sie haben dessen Entscheide hinzunehmen, so, wie ein mi- litärischer Kommandant die Dispens eines Arztes einfach hinnehmen muss. Die betroffene Person aber müsste unse- res Erachtens von einem Vertrauensarzt des Bundes oder der Bundesverwaltung selber untersucht werden, und es dürfte nicht bloss auf das Arztzeugnis eines Dritten abgestellt werden. Wo Beamte Fehler begehen, soll in erster Linie der administrative Weg, allenfalls ein Disziplinarverfahren die Ordnung wiederherstellen. Es darf nicht sein, und es darf auch nicht der Eindruck in der Öffentlichkeit entstehen, dass der «blaue Weg» als der anscheinend einfachste eingeschla- gen wird.
In dieser Praxis liegt auch die Gefahr der ungleichen Be- handlung verschiedener Beamter, weil ein untergeordneter Beamter, der keine grosse psychische Belastung durch Füh- rungsaufgaben oder andere Gesundheitsgründe geltend ma- chen kann, die vollen Konsequenzen seiner Fehler tragen muss, während ein Amtsdirektor vielleicht den leichteren Weg gehen kann. Es fragt sich daher, ob nicht im Rahmen einer Totalrevision des Beamtenrechts der Grundsatz, dass beim Ausscheiden aus dem Amt jede disziplinarische Unter- suchung und Feststellung ohnehin nicht mehr möglich ist, in Frage gestellt werden muss.
Solche medizinisch begründeten, vorzeitigen Pensionie- rungen sind teuer. Ein vorzeitig pensionierter Chefbeamter kostet den Bund bis zu seiner ordentlichen Pensionierung rund 10 000 Franken im Monat. Wir fragen uns daher, ob die bisherige Praxis nicht zu ändern ist. Muss ein Chefbeamter, der sein Amt aufgrund einer grossen psychischen Belastung nicht mehr ausüben kann, gleich vollständig pensioniert wer- den; kann er nicht in anderer, weniger belastender Funktion weiter tätig sein? Denn solche Chefbeamten verfügen ja über eine sehr hohe berufliche Qualifikation, die vom Bund auch
Gestion du Conseil fédéral
566
E
13 juin 1995
anderweitig, ohne Führungsbelastung, gebraucht werden kann. Dann kann diese Person weiter für den Bund arbeiten und wird nicht vorzeitig pensioniert, was dem Bund schliess- lich erhebliche finanzielle Einsparungen bringt.
Wir bitten Sie, Herr Bundesrat Koller, um Ihre Stellungnahme zu unseren Ausführungen.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich danke Herrn Frick und der gan- zen Sektion der Geschäftsprüfungskommission, die mein Departement prüft, für die genaue Untersuchung des Falles Hunziker. Nachdem wir die Administrativuntersuchung von Herrn Dr. Bacher nicht veröffentlichen konnten und das auch in Zukunft nicht werden tun können, weil es um Probleme des Persönlichkeitsschutzes und der Amtsgeheimnisverlet- zung geht, war mir persönlich sehr daran gelegen, dass die- ser ganze Fall von der zuständigen parlamentarischen Kom- mission eingehend untersucht wird. Denn wir hatten und ha- ben in dieser Sache wirklich nichts zu verstecken. Ich danke Herrn Frick auch dafür, dass er öffentlich anerkennt, dass in diesem Fall alles rechtmässig und korrekt erledigt worden ist. Das ist zuhanden der Öffentlichkeit wohl eine sehr wichtige Feststellung.
Eine andere Frage, die Herr Frick im Namen der Sektion und der gesamten Kommission aufwirft, lautet, ob die heutige Praxis und die heutigen Regeln betreffend Administrativ- untersuchungen, Disziplinaruntersuchungen und vorzeitige Versetzung in den Ruhestand in jeder Hinsicht zu genügen vermögen.
Ich möchte noch einmal auf den Fall Hunziker zurückkom- men. Die Gesundheit von Herrn Direktor Hunziker - ich möchte das auch zuhanden der Öffentlichkeit noch einmal festgehalten haben - war bereits vor dem Fall Kabuga ange- schlagen. Er hatte in einem Führungsgespräch, das ich jedes Jahr mit allen meinen Direktoren abhalte, bereits um eine frühzeitige Pensionierung nachgesucht, voraussichtlich ab dem Altersjahr 62. Als dann im Jahr 1994 der Fall Kabuga in der Öffentlichkeit aufgegriffen wurde und Herr Direktor Hun- ziker zum Teil sehr massiv unter Beschuss geriet, hat ihm diese öffentliche Fehde gesundheitlich zusätzlich stark zuge- setzt. Unter diesem Eindruck hat er dann mittels eines ärztli- chen Zeugnisses das Gesuch um vorzeitige Versetzung in den Ruhestand eingereicht. Nach den heutigen Regeln hat das zuständige Departement das ärztliche Zeugnis an dem Ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung und der PTT-Betriebe weitergeleitet, der beim EFD angesiedelt ist. Dieser hat das Gesuch geprüft und uns mitgeteilt, das Gesuch um vorzeitige Versetzung in den Ruhestand sei begründet.
Nun werden wir sicher in Zusammenarbeit mit dem zuständi- gen Departement zu prüfen haben, ob diese Praxis, die von Ihrer Kommission zum Teil in Frage gestellt wird, wirklich ad- äquat ist. Meines Wissens ist es so, dass der Ärztliche Dienst keine persönliche Untersuchung des Gesuchstellers mehr vornimmt, wenn das beiliegende Arztgutachten überzeugt. Hätte das Arztgutachen nicht überzeugt, hätte der Ärztliche Dienst selbstverständlich zusätzliche Abklärungen getroffen. Aufgrund der Bemerkungen Ihrer Kommission werden wir diese Frage zweifellos mit den zuständigen Stellen überprü- fen müssen.
Gesamthaft hat auch Ihre Kommission anerkannt, dass der Fall Hunziker, was dessen Person anbelangt, korrekt abge- wickelt worden ist. Was das weitergehende Problem der Vi- saerteilung anbetrifft, haben die beiden Departemente EDA und EJPD eine Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Visaertei- lung, des Erlasses von Fernhaltemassnahmen sowie der Wegweisung unerwünschter ausländischer Staatsbürger eingesetzt.
Diese Kommission hat uns unterdessen den Zwischenbe- richt erstattet, wonach gewisse Schwachstellen vor allem in der Zuständigkeitsfrage zwischen den beiden Departemen- ten namhaft gemacht worden sind.
Im Schlussbericht, der uns noch dieses Jahr erstattet wird, werden dann die geeigneten Verbesserungsmassnahmen vorgeschlagen, über die wir Sie wieder orientieren wer- den.
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Darf ich Sie, Herr Bun- desrat, noch zu einer zusätzlichen Äusserung hinsichtlich un- serer Anregung veranlassen? Die Praxis, hochqualifizierte Beamte in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie der Füh- rungsaufgabe nicht mehr gewachsen sind, ist zu überprüfen. Können Sie nicht auch in anderer Stellung qualifiziert hoch- wertige Arbeit leisten? Das scheint uns ebenfalls prüfenswert zu sein. Das ist mindestens so wichtig wie die technische Frage, wer den Gesuchsteller zu untersuchen hat. Darf ich Sie auch in dieser Frage um eine Äusserung bitten?
Koller Arnold, Bundesrat: Diese Frage geht natürlich weit über die Zuständigkeit meines Departementes hinaus, Sie haben es auch gesagt. Es ist eine Frage des Beamtenrechts ganz generell.
Ich möchte noch einmal festhalten, dass es in diesem Fall nicht eine frühzeitige Versetzung in den Ruhestand gab, weil Herr Hunziker seiner Führungsaufgabe nicht gewachsen war. Es sind zwar im Fall Kabuga Fehler passiert, aber hier war der Grund eindeutig ein ärztlicher.
Wir hatten Ihnen seinerzeit in bezug auf dieses Problem - also für den Fall, dass ein Chefbeamter seiner Führungsauf- gabe nicht mehr voll gewachsen ist - eine Flexibilisierung des Beamtenrechts vorgeschlagen. Sie haben diese Lösung dann aber abgelehnt. Wir haben das zur Kenntnis genom- men und werden nun diese Frage mit dem zuständigen Departement zusammen auch aufgrund dieses Vorkomm- nisses erneut angehen müssen.
Uns im Bundesrat, das möchte ich doch noch einmal festge- halten haben, erschien die Flexibilisierung in bezug auf die Chefbeamten die geeignete Antwort auf dieses Problem. Wenn Sie jemanden im Alter von 45 oder 50 Jahren als Di- rektor eines Bundesamtes wählen, steht nicht von vornherein fest, ob er dieser Aufgabe auch mit 60 Jahren noch voll ge- wachsen sein wird. Hier vermissen wir im geltenden Beam- tenrecht eindeutig die notwendige Flexibilität. Diese Lücke ist dem Bundesrat bekannt; wir hatten Ihnen einen Vorschlag gemacht, den Sie abgelehnt haben. Jetzt werden wir ge- meinsam neue Lösungen suchen müssen.
Schiesser Fritz (R, GL): Ich möchte noch einen Punkt ergän- zen, der zu kurz gekommen ist. Ich schicke aber voraus, dass die Diskussion, die wir in der Kommission über den Fall Kabuga/Hunziker geführt haben, sicher sehr wertvoll war, besonders im Hinblick darauf, dass verschiedene Punkte aufgezeigt wurden, die überprüft und allenfalls geändert werden müssen.
Eine Frage, die sich im Zusammenhang mit dem Fall Hunzi- ker ergeben hat, war jene nach einem allfälligen Disziplinar- verfahren. Wir haben zur Kenntnis nehmen müssen, dass Herr Hunziker, nachdem er aus den Diensten des Bundes ausgeschieden ist, nicht mehr in ein Disziplinarverfahren ein- bezogen werden konnte. Eines muss aber hier für zukünftige Fälle mit aller Deutlichkeit gesagt werden: Es geht nicht an, dass ein hoher Beamter, ein Direktor eines Bundesamtes, ei- nen einzelnen Fall an sich reisst und diesen Fall dann per- sönlich bearbeitet, sei es, um jemandem einen Dienst zu er- weisen oder aus welchen Gründen auch immer. Das ist auch eine Konsequenz, die sich aus diesem Fall ergibt und die man hier in der Öffentlichkeit festhalten muss. Das gilt nicht nur für diesen Fall, sondern auch für zukünftige Fälle, näm- lich: dass man darauf achtet, dass derartige Fälle nicht durch Chefbeamte oder Direktoren von Bundesämtern an sich gezogen werden. Das riecht wirklich nach Nepotismus.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich möchte nach dem Votum von Herrn Schiesser zwei Dinge klar festgehalten haben.
Einerseits hat die Administrativuntersuchung von Herrn Dr. Bacher ganz klar Mängel in der Verwaltungsführung auf- gezeigt. Das haben wir sofort nach Abschluss der Admini- strativuntersuchung, am 9. November 1994, in einem Com- muniqué auch ausdrücklich festgehalten. Weil aber Herr Hunziker aus dem Bundesdienst ausgetreten ist, ist eine Dis- ziplinaruntersuchung rein rechtlich nicht mehr möglich. Diszi- plinaruntersuchungen haben nämlich den Zweck, solche
Juni 1995
S
567
S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei
Fehlleistungen durch entsprechende Sanktionen zu korrigie- ren, und das ist nur möglich, solange ein Dienstverhältnis besteht.
Genehmigt - Approuvé
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
94.028
S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei. Wahrung der inneren Sicherheit. Volksinitiative und Bundesgesetz
S.o.S. Pour une Suisse sans police fouineuse. Maintien de la sûreté intérieure. Initiative populaire et loi fédérale
Botschaft, Gesetz- und Beschlussentwürfe vom 7. März 1994 (BBI II 1127) Message, projets de loi et d'arrêté du 7 mars 1994 (FF II 1123)
Schoch Otto (R, AR), Berichterstatter: Auch diejenigen unter Ihnen, die in den Jahren 1988 und 1989 noch nicht das Pri- vileg hatten, diesem, wie ich meine, nach wie vor durchaus ehrenwerten Rat anzugehören, erinnern sich mit Sicherheit an die Ereignisse, die damals zur Einsetzung der parlamen- tarischen Untersuchungskommission geführt haben, die spä- ter PUK 1 oder, im Unterschied zur PUK EMD, PUK EJPD genannt wurde. Diese PUK EJPD hat sich bekanntlich unter anderem auch mit der Informationsbeschaffung und Regi- sterführung der Bundespolizei beschäftigt und ist dabei auf Dinge gestossen, die nicht nur bei den Mitgliedern der PUK ungläubiges Staunen auslösten, sondern im ganzen Land Überraschung und Empörung verursachten. Das Ganze wurde, Sie wissen es, mit dem Schlagwort Fichenaffäre beti- telt. Diese Fichenaffäre hat einiges in Bewegung gesetzt. Es ist hier nicht der Ort, Ursachen, Ausmass und Konsequenzen der Fichenaffäre zu analysieren und zu kommentieren. Die PUK EJPD hat das seinerzeit in differenzierter und ausgewo- gener Art und Weise getan. Wir brauchen uns deshalb heute
nur noch mit den Folgen zu beschäftigen, die der Bericht der PUK EJPD im Bereich der inneren Sicherheit im allgemeinen und der Tätigkeit der Bundespolizei im besonderen ausge- löst hat. Dazu ist folgendes zu sagen:
Zum ersten hat sich, vorwiegend rekrutiert aus dem Kreis von Fichengeschädigten, ein Initiativkomitee gebildet, das am 14. Oktober 1991 unter der Bezeichnung «S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei» eine mit 105 664 gültigen Unterschrif- ten versehene Initiative eingereicht hat.
Zum zweiten haben aber auch und vor allem Bundesrat und Departement - das Departement von Bundesrat Koller - rasch und entschlossen reagiert und bereits zwei Monate nach der Präsentation des Berichts der PUK EJPD erste kon- struktive Richtlinien und Weisungen im Hinblick auf die Durchführung des Staatsschutzes erlassen. Einzelheiten zu den durch den Bundesrat getroffenen - vorläufigen - Mass- nahmen können der Botschaft entnommen werden. Sie sind dort schön systematisch und vollständig aufgeführt.
In einem so sensiblen Bereich wie jenem des Staatsschutzes kann es indessen nicht genügen, nur mit Richtlinien oder Weisungen zu arbeiten. Die Gefahr einer Verletzung der Freiheitsrechte der Bevölkerung durch Organe des Staats- schutzes ist derart konkret, dass sich eine Regelung auf Ge- setzesstufe gebieterisch aufdrängt. Deshalb hat der Bundesrat - und das auch in sinngemässer Nachachtung von Aufträgen, die ihm das Parlament, gestützt auf den Be- richt der PUK EJPD, erteilt hatte - im Herbst 1991 einen Vor- entwurf zu einem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit in die Vernehmlassung ge- schickt. Daraufhin hat er dem Parlament mit Botschaft vom 7. März 1994 den heute zu beratenden Gesetzentwurf unter- breitet. Dieser Gesetzentwurf stellt einen indirekten Gegen- vorschlag zur Initiative «S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpoli- zei» dar, und es scheint mir daher sinnvoll, Ihnen zunächst aufzuzeigen, welche Bereiche mit dem neuen Gesetz wie ge- regelt werden sollen, um nachher, basierend auf diesen Aus- führungen, darzutun, weshalb die Initiative nach Auffassung der Kommission für Rechtsfragen abgelehnt werden muss. Jetzt also zu dem, was das neue Gesetz bringen soll: Zu- nächst ist hier in Erinnerung zu rufen, dass dieses Gesetz nicht den gesamten Bereich der inneren Sicherheit regeln soll, sondern nur einen Ausschnitt aus allen durch den Bund und die Kantone getroffenen und zu treffenden Vorkehren; immerhin einen sehr wesentlichen Ausschnitt, geht es doch um die vorbeugenden Massnahmen, die angeordnet werden sollen, um frühzeitig «Gefährdungen durch Terrorismus, ver- botenen Nachrichtendienst, gewalttätigen Extremismus und organisiertes Verbrechen» zu erkennen. Was ich Ihnen jetzt aufgezählt habe, ist wörtlich aus Artikel 2 des Gesetzent- wurfs zitiert.
Die Problematik liegt - etwas vereinfacht formuliert - im Um- stand, dass Massnahmen angeordnet werden sollen, obwohl noch keine strafbaren Handlungen vorliegen und deshalb nicht einfach Strafuntersuchungsverfahren mit allen damit verbundenen Möglichkeiten von Zwangsmassnahmen ein- geleitet werden können. Es geht ausdrücklich um vorbeu- gende Massnahmen. Die Gefahr, dass mit solchen vorbeu- genden Massnahmen die Freiheitsrechte der Bevölkerung tangiert oder gar verletzt werden könnten, ist sicher nicht von der Hand zu weisen. Deshalb soll denn auch im Zweckartikel unmissverständlich festgeschrieben werden, dass das Ge- setz nicht nur - zwar auch, aber nicht nur - der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz, sondern auch dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung dient.
Diesen klar definierten Vorgaben trägt das Gesetz nach Auf- fassung der Kommission in zureichender Weise dadurch Rechnung, dass im wesentlichen in vier wichtigen Teilberei- chen Pflöcke eingeschlagen werden:
Erstens geht es darum, dass das Gesetz die Bereiche defi- niert, für die vorbeugende Massnahmen überhaupt getroffen werden dürfen, und zwar im Sinne einer abschliessenden, nicht einer beispielhaften Aufzählung.
Zum zweiten bezeichnet das Gesetz ausdrücklich und wie- derum abschliessend den Katalog jener Massnahmen, die
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Geschäftsbericht des Bundesrates, des Bundesgerichtes und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes 1994 Gestion du Conseil fédéral, du Tribunal federal et du Tribunal federal des assurances 1994
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 95.006
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 13.06.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
565-567
Page
Pagina
Ref. No
20 026 001
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.