Loi sur l'aménagement du territoire. Révision partielle
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N 12 juin 1995
93.3678
Interpellation Friderici Charles Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherungs-Prämien 1994 Assurance RC des véhicules à moteur. Primes 1994
Diskussion - Discussion Siehe Jahrgang 1994, Seite 643 - Voir année 1994, page 643
Le président: M. Friderici avait déposé une interpellation et demandé la discussion. M. Friderici retire sa demande.
94.054
Bundesgesetz über die Raumplanung. Teilrevision Loi fédérale sur l'aménagement du territoire. Révision partielle
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 1190 hiervor - Voir page 1190 ci-devant
Dettling Toni (R, SZ), Berichterstatter: Ich möchte noch ein- mal ganz kurz auf die Eintretensdebatte und die dabei vorge- brachten Anträge zurückkommen.
Zwar ist es durchaus verständlich, dass in verschiedenen Voten eine gewisse Enttäuschung über den bescheidenen Umfang und die relativ eng begrenzte Thematik der Revisi- onsvorlage zum Ausdruck gekommen ist. Demgegenüber möchte ich aber nochmals festhalten, dass die Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) im Erschlies- sungsbereich eine wesentliche Neuerung mit der klar um- schriebenen Verpflichtung der Kantone zur fristgerechten Er- schliessung festlegt.
Den betroffenen Grundeigentümern wird damit - dies im Ge- gensatz zur heutigen Regelung - neu ein direkter Anspruch auf Durchsetzung der zeitgerechten Erschliessung gewährt, indem sie wahlweise verlangen können, «ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschlies- sen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschus- sen». Das ist zwar zugegebenermassen nicht so viel, wie ur- sprünglich vorgesehen war, aber auch nicht so wenig, wie Herr Bundi meint, der davon spricht, dass der Berg eine Maus geboren habe.
Unrichtig ist vor allem auch die Ansicht von Herrn Herczog, wonach - im Falle der Annahme der Vorlage - die Privaten wild drauflos erschliessen könnten und der Zersiedelung ein- mal mehr Tür und Tor geöffnet würde.
Ein Blick in die Vorlage zeigt klar, dass die Privaten die Er- schliessung nur nach den von den zuständigen Gemeinwe- sen genehmigten Plänen - also nicht nach freier Wahl - vor- nehmen können, und dies nur dann, wenn die Gemeinwesen säumig sind.
Auch die Minimalvorschriften zur Beschleunigung und Ver- einfachung der Bewilligungsverfahren sind im Zusammen- hang mit der angestrebten Revitalisierung von erheblicher Bedeutung. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bo- denpolitik bekanntlich in der Schweiz politisch ein sehr bri- santes Thema ist und sich selbst unter den heute entspann-
ten Verhältnissen nur sehr schwer der notwendige, breite Konsens finden lässt.
Deshalb müssen wir - und da teilt die Kommissionsmehrheit die Auffassung von Bundesrat Koller - in diesem sensiblen Bereich mit kleinen Schritten vorgehen, denn es bringt nichts, grosse Würfe zu machen, wenn sie dann in der politi- schen Auseinandersetzung, vor allem vor dem Volk, Schiff- bruch erleiden.
Nun noch kurz zum Antrag der Minderheit Bundi und zum Eventualantrag Wiederkehr auf Rückweisung der Vorlage.
Die Kommissionsmehrheit empfiehlt Ihnen - mit 12 zu 9 Stimmen -, den Minderheitsantrag Bundi auf Rückweisung abzulehnen, ebenso den Eventualantrag Wiederkehr, der al- lerdings in der Kommission nicht diskutiert worden ist. Diese Empfehlung erfolgt sowohl aus formellen als auch aus mate- riellen Gründen.
Zunächst ist festzustellen, dass sämtliche Postulate von Herrn Bundi und seinen Mitstreitern, letztlich auch diejenigen des Herrn Kollegen Wiederkehr, nicht zur Raumplanung ge- hören, sondern im Zivilgesetzbuch bzw. im Obligationen- recht zu regeln wären.
Hier und heute revidieren wir aber das RPG und nicht das Zi- vilrecht. Es ist daher - schon rein aus formellen Gründen - nicht möglich, im Rahmen einer RPG-Revision diese Postu- late zu realisieren. Das gilt auch für den Eventualantrag Wie- derkehr, der ebenso die Revision des Zivilrechts beschlägt. Zum anderen ist es materiell nicht angebracht, die dringend notwendige, kleine Revision des RPG durch weitere bri- sante, politische Themen anzureichern, die übrigens - wie die Abstimmung vom vergangenen Freitag über das Vor- kaufsrecht der Mieter gezeigt hat - nicht einmal in diesem Saal mehrheitsfähig sind. Damit würde nämlich im Ergebnis die Revision des RPG um mindestens zwei Jahre verzögert oder gar auf den Sankt-Nimmerleins-Tag verschoben.
Ich habe demgegenüber bereits in meinem Eintretensreferat kurz darauf hingewiesen, dass die unterbreitete Revisions- vorlage die marktwirtschaftliche Erneuerung in wesentlichen Bereichen zu unterstützen vermag. Es ist daher nicht einseh- bar, warum ausgerechnet Herr Bundi und seine Mitstreiter aus offenkundig ideologischen Gründen diese Erneuerung mit blossen Verzögerungsmanövern verhindern wollen.
Zusammenfassend ersuche ich Sie daher namens der Kom- missionmehrheit, den Antrag der Minderheit Bundi auf Rück- weisung, ebenso den Eventualantrag Wiederkehr aus for- mellen, aber auch aus materiellen Gründen abzulehnen und unserem Antrag integral zuzustimmen.
Jeanprêtre Francine (S, VD), rapporteur: Le débat d'entrée en matière a clairement marqué les fronts. Là où une majo- rité voit un pas décisif dans la régénération et la revitalisation de l'économie de marché, les milieux concernés n'ayant cessé de souligner que les procédures de permis de cons- truire étaient trop longues et qu'il existait des impasses en matière d'équipement, d'autres voient la concrétisation de fausses priorités dans cette modeste révision.
Il faut souligner que le Conseil fédéral a certainement sou- haité aller plus loin. Il a même voulu aller dans le sens de la proposition de renvoi de la minorité et de la proposition sub- sidiaire de renvoi Wiederkehr, qui demandent que le présent projet de modification soit renvoyé pour obtenir une révision plus substantielle. Mais le Conseil fédéral s'est heurté à un accueil totalement défavorable en procédure de consulta- tion.
Si l'on peut reprocher au Conseil fédéral son manque d'obs- tination pour revenir à la charge, force est de constater que, vendredi dernier précisément, une initiative parlementaire, qui traitait du droit de préemption des locataires, a été refu- sée ici par la majorité du Parlement, et qu'à ce jour seuls deux cantons ont suivi l'obligation qui leur est faite à l'article 5 de la présente loi, depuis 1980, de prélever des compensations financières pour les mesures d'aménage- ment du territoire qui représentent des avantages pour les particuliers. Alors que des cantons, à l'image de celui de Vaud, sont dans les plus grandes difficultés financières, cette mesure, au vu du rapport des forces politiques en présence,
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n'a pas encore pu trouver de concrétisation. Le droit fédéral est apparemment désarme pour imposer cette mesure. Ainsi, Monsieur le Conseiller fédéral, la majorité de la com- mission vous a suivi, à l'inverse du Conseil des Etats, qui voyait une intrusion dans la compétence des cantons lorsque vous nous présentez quelques mesures donnant plus de droits directs aux propriétaires, à l'article 19, en matière d'équipement, face aux éventuels manquements de la col- lectivité publique. Il est bien évident, ceci pour répondre à une partie de l'intervention de M. Herczog, que les propriétai- res ne sont habilités a exécuter les travaux ou à en avancer les frais que si les conditions légales de la mise en place de l'équipement sont réunies. La procédure démocratique de planification et d'équipement des terrains est donc garantie. En ce qui concerne l'article 25 sur la simplification, l'accélé- ration et la coordination des procédures d'autorisation de construire, la majorité de la commission pense, comme le Conseil fédéral qui présente un projet de modification de la présente loi, que le foisonnement de bases légales déploie souvent des effets sur la procédure d'autorisation, ce qui en- traîne des lenteurs à l'égard des investisseurs privés qui, dé- couragés, pourraient alors investir à l'étranger. De plus, des procédures trop longues, trop compliquées et non coordon- nées détourneraient les investisseurs potentiels.
Pressé par huit interventions parlementaires dès 1990 et conforté par une récente décision du Tribunal fédéral qui a déduit de la Constitution fédérale l'obligation de coordonner matériellement l'application du droit lorsque diverses règles de droit matériel s'appliquent et qu'entre elles existe un lien matériel étroit, le Conseil fédéral s'est mis à l'ouvrage. Il faut souligner cependant que cet arrêt a suscité un vaste débat et que cinq cantons: Argovie, Jura, Soleure, Uri et Vaud, ont adapté leur législation en vigueur, Berne et Saint-Gall révi- sant actuellement leur législation.
C'est cet aspect fédéraliste qui a retenu le Conseil des Etats d'intervenir et de se rallier au Conseil fédéral, mais la majo- rité de la commission, selon le Conseil fédéral, a estimé judi- cieux et efficace de se fonder sur la répartition actuelle des compétences prévue dans la Constitution fédérale et faisant matériellement partie de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire pour intervenir.
Il faut souligner aussi - je le dis à l'endroit des personnes sceptiques - que l'accélération des procédures ne doit pas menacer l'application du droit matériel, et qu'en aucun cas elle ne peut être assimilée à l'autorisation de construire des ouvrages contrevenant au droit en vigueur.
Pour le reste, l'avenir dira si l'obligation faite aux cantons d'impartir des délais, à l'article 25 alinéa 1bis, et celle de coordonner les autorisations, aux articles 25a et 33 alinéa 4, auront eu une évidente efficacité.
Koller Arnold, Bundesrat: Das Bundesgesetz über die Raumplanung ist nach langen und mühsamen «Geburtswe- hen» bekanntlich am 1. Januar 1980 in Kraft getreten. Nach nunmehr fünfzehn Jahren Erfahrung dürfen wir festhalten, dass es sich grundsätzlich bewährt hat. Mit der heutigen Vor- lage unterbreitet Ihnen der Bundesrat erstmals eine Revision dieses 15jährigen Gesetzes. Gegenstand der Vorlage bilden einerseits das in Artikel 19 geregelte Erschliessungsrecht, andererseits die Bewilligungsverfahren für Bauten und Anla- gen.
Die gesamte Vorlage steht unter dem Titel der marktwirt- schaftlichen Erneuerung, wie sie vom Bundesrat nach dem Nein zum EWR beschlossen worden ist. Eine entsprechende Revision ist von vielen Parlamentariern und von der Wirt- schaft auch immer wieder verlangt worden. Man hat erklärt, die allzu lange Erschliessungsdauer und die viel zu langen Baubewilligungsverfahren hätten die internationale Wettbe- werbsfähigkeit der Schweiz als Wirtschaftsstandort schwer beeinträchtigt.
Wie Sie wissen, steht derzeit noch eine zweite Teilrevision des Raumplanungsgesetzes an, nämlich jene in den Berei- chen Landwirtschaft und Landschaft, Artikel 16 und 24, zu der uns eine Motion von Herrn Ständerat Zimmerli verpflich- tet hat. Wir haben uns daher überlegt, ob es nicht zweckmäs-
sig wäre, diese Revision in diese Vorlage mit einzubeziehen. Wir sind dann aber zum Schluss gekommen, dass diese Re- vision dringlich ist; und unsere Ahnung, dass die Revision der Artikel 16 und 24 sehr, sehr kontrovers sein würde, hat sich im Rahmen der Vernehmlassung zu einem entspre- chenden Entwurf der Expertenkommission Durrer denn auch bewahrheitet. Wir müssen diese Vorlage überarbeiten, was eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird.
Im übrigen möchte ich Sie daran erinnern, dass der Bund im Bereich der Raumplanung ja bekanntlich nur die Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung hat und die Hauptverantwor- tung nach wie vor bei den Kantonen liegt.
Nun zu den beiden Reformbereichen. Mit der Revision des Raumplanungsgesetzes im Bereich des Erschliessungs- rechts möchten wir die Privatinitiative in der Raumplanung stärken. Dies jedoch ausdrücklich nur für den Fall, dass das Gemeinwesen seiner Erschliessungspflicht nicht zeitgerecht nachkommt. Wir haben denn auch - das muss ich gegen- über einigen Votanten doch klar festhalten - nie behauptet, dass in unserem Land ein genereller Erschliessungsnot- stand bestehen würde. Davon kann in der Tat nicht die Rede sein.
Aber die Erfahrung lehrt uns, dass es immer wieder Er- schliessungsengpässe gibt, d. h., dass die zuständigen Ge- meinwesen tatsächlich im Verzug sind. Hier soll nun diese Revisionsvorlage Remedur schaffen, indem bei solchen lo- kalen Erschliessungsengpässen der Private nicht nur eine Möglichkeit, sondern ein Recht hat, die Erschliessung selber vorzunehmen oder die entsprechenden Kosten vorzuschies- sen. Und zwar regeln wir folgende zwei Punkte neu: Die Grundeigentümer sollen von Bundesrechts wegen legitimiert sein, sich als Partei in einem rechtlichen Verfahren gegen den Verzug des Gemeinwesens zu wehren. Liegen zudem die rechtlichen Voraussetzungen zur Erschliessung vor, be- findet sich also das Gemeinwesen mit der Erschliessung im Verzug, sollen sich die Grundeigentümer zudem ermächti- gen lassen können, die Erschliessungsarbeiten selbst aus- zuführen oder aber das dafür notwendige Geld zu bevor- schussen.
Diese Änderungen ändern indessen nichts daran, dass die Hauptverantwortung für die Erschliessung auch künftig bei den Kantonen und Gemeinden und nicht bei den Privaten lie- gen wird. Die Modalitäten der Erschliessungsplanung, die Enteignung und die Kreditbewilligung sowie die Erhebung der Erschliessungsbeiträge, die wir in der ursprünglichen Vernehmlassungsvorlage noch bundesrechtlich regeln woll- ten, bleiben ganz klar in der Kompetenz der Kantone. Wir ha- ben die entsprechenden Kritiken im Rahmen der Vernehm- lassung, vor allem im Hinblick auf die beschränkten verfas- sungsrechtlichen Kompetenzen des Bundes, ernst genom- men.
Die Diskussionen in den vorberatenden Kommissionen ha- ben deutlich werden lassen, dass der Begriff der zeitgerech- ten Erschliessung, wie er sich heute in Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes findet, zuwenig griffig ist und deshalb immer wieder zu Diskussionen und Streitereien Anlass gibt.
Die Beantwortung der Frage, wann sich das Gemeinwesen mit der Erschliessung tatsächlich im Verzug befinde, bereitet deshalb in der Praxis regelmässig Schwierigkeiten. Um hier Abhilfe zu schaffen, soll das Gemeinwesen gemäss Be- schluss des Ständerates, dem ich zustimmen kann, neu zur Erstellung eines sogenannten Erschliessungsprogramms verpflichtet werden. In diesem Programm muss es auch dar- über Rechenschaft ablegen, in welcher zeitlichen Folge die Bauzonen erschlossen werden sollen. Damit wird, sofern Sie diesem Vorschlag folgen, die Beantwortung der Frage nach dem Verzug des Gemeinwesens künftig keinerlei Schwierig- keiten mehr bieten und damit die Rechtssicherheit auf die- sem wichtigen Gebiet wiederhergestellt sein.
Mit dem Begriff «Erschliessungsprogramm» führen wir - das möchte ich klar festhalten, Herr Hegetschweiler - einen neuen bundesrechtlichen Begriff ein. Der Entscheid, wie die- ses Erschliessungsprogramm konkret aussehen und in wel- chem Verfahren es erlassen werden soll, sollte aber nach wie vor den erschliessungspflichtigen Gemeinwesen über-
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lassen bleiben. Um flexibel auf veränderte Verhältnisse rea- gieren zu können, dürfte es indessen kaum sinnvoll sein, das Erschliessungsprogramm in einem zu starren, zu schwerfäl- ligen Verfahren zu erlassen. Das Nutzungsplanverfahren dürfte von daher kaum in jedem Fall das geeignetste Verfah- ren sein. Das zum neuen Erschliessungsrecht.
Zum Verfahrensrecht: Dem Thema der Vereinfachung, Be- schleunigung und Koordination der Baubewilligungsverfah- ren wird nicht nur vom Bundesrat, sondern auch vom National- und Ständerat grosse Bedeutung beigemessen. Eine mög- lichst optimale Ausgestaltung der Bewilligungsverfahren ist gerade auch für die internationale Wettbewerbsfähigkeit un- serer Wirtschaft von zentraler Bedeutung. Denn wenn es uns nicht gelingt, die Baubewilligungsverfahren ablaufmässig zu optimieren, laufen wir in der Tat Gefahr, dass wichtige Bauten und Anlagen vermehrt im Ausland realisiert werden, was für unsere Wirtschaft erhebliche nachteilige Folgen hat. Entspre- chende Beispiele sind in den letzten Jahren in der öffentlichen Diskussion immer wieder namhaft gemacht worden.
Mit den heute zur Diskussion stehenden Vorschlägen zur Re- vision des Raumplanungsgesetzes sollen diejenigen bundes- rechtlichen Massnahmen getroffen werden, die sich auf die bestehende verfassungsrechtliche Kompetenzordnung stüt- zen und sachlich ins Raumplanungsgesetz gehören. Sie leh- nen sich stark an die Vorschläge einer Expertengruppe unter der Oberleitung von Herrn Dr. Arnold Marti, Vizepräsident des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, an und entspre- chen zu einem schönen Teil auch Leitlinien, die das Bundes- gericht in seiner Rechtsprechung bereits entwickelt hat.
Die Verbesserung der Koordination der im Hinblick auf die Realisierung bestimmter bodenbezogener Grossprojekte zu durchlaufenden bundesrechtlichen Verfahren bildete im übri- gen Gegenstand einer breit angelegten Untersuchung unter der Federführung der Verwaltungskontrolle des Bundesra- tes. Die entsprechenden Anträge liegen zurzeit beim Bun- desrat zum Entscheid.
Erlauben Sie mir, zu diesen verfahrensrechtlichen Vorschlä- gen noch folgende Bemerkung:
Zur Differenz zwischen Ihrer Kommission und Ständerat: Ich glaube, in der Sache sind sich Ihre Kommission und der Ständerat vollständig einig. Der einzige Unterschied besteht darin (das war der Grund, weshalb der Ständerat auf diese Punkte der Revisionsvorlage nicht eingetreten ist, anstelle dessen aber eine Kommissionsmotion überwiesen hat), dass der Ständerat den Kantonen gleichsam eine Galgenfrist ein- räumen möchte, während der sie diese Verbesserung des Baubewilligungsverfahrens realisieren könnten. Sollten die Kantone von dieser Galgenfrist keinen Gebrauch machen, so ist auch der Ständerat der Meinung, dass diese Vorlage dann neu aufgenommen werden müsste.
Diese Vorlage bringt im Verfahrensrecht folgende drei ent- scheidende Neuerungen:
Die Kantone sollen verpflichtet werden, für sämtliche Ver- fahren Fristen zu setzen und deren Wirkungen zu regeln.
Den Kantonen sollen Minimalanforderungen des Bundes für die Koordination der verschiedenen Verfahren und Verfü- gungen vorgegeben werden.
Im Bereich der Rechtsmittelinstanzen soll eine einzige ein- heitliche Rechtsmittelinstanz von Bundesrechts wegen vor- geschrieben werden.
Wir haben die Gelegenheit benutzt, auch noch einige redak- tionelle und formelle Änderungen einzubringen. Der Kurztitel «Raumplanungsgesetz», der sich eingebürgert hat, soll jetzt offiziell eingeführt werden. Zudem soll im Ingress, als weitere Verfassungsgrundlage für das Erschliessungsrecht, auch auf den Wohnbauförderungsartikel hingewiesen werden.
Erlauben Sie mir noch einige Bemerkungen zum Rückwei- sungsantrag der Minderheit Bundi. Herr Bundi, der Bundes- rat ist nicht der Meinung, dass es sich hier um Nebenkriegs- schauplätze der Raumplanung handelt. Im Gegenteil: Wir sind der Meinung, dass diese Möglichkeit der Privater- schliessung und die Beschleunigung und bessere Koordina- tion der Verfahren für die Erhaltung bzw. die Wiedergewin- nung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Schweiz von ganz zentraler Bedeutung sind.
Zwar ist zuzugeben, dass die Kantone schon heute die Mög- lichkeit hätten, die Privaterschliessung vorzusehen. Die Re- visionsvorlage geht jedoch - ich möchte Sie bitten, das zu beachten - in einem entscheidenden Punkt über diese Rege- lung hinaus, ersetzt sie doch die bisherige Kann-Vorschrift durch eine Norm, welche die Kantone explizit zur Gewährlei- stung des Privaterschliessungsrechtes verpflichtet. Künftig haben die Privaten ein Erschliessungsrecht, wenn das Ge- meinwesen gemäss der vorher gegebenen Definition mit der Erschliessung im Verzug ist.
Im übrigen, Herr Bundi, hat wenigstens der Bundesrat nie be- hauptet, wir befänden uns in einem generellen Erschlies- sungsnotstand. Aber wir wissen aus Erfahrung und Erhebun- gen, dass es immer wieder Erschliessungsengpässe gibt. Und für Bauwillige sind lokale Erschliessungsengpässe so nachteilig wie ein genereller Erschliessungsmangel in unse- rem Land.
All jene Damen und Herren, die uns gerügt haben, weil wir das sogenannte bodenrechtliche Sofortprogramm im An- schluss an die bodenrechtlichen Sofortmassnahmen nicht wiederaufgenommen haben, möchte ich daran erinnern, dass wir im Departement und im Bundesrat die entspre- chenden Hausaufgaben wirklich gemacht haben. Ich ver- weise Sie auf die allen zugänglichen Vernehmlassungser- gebnisse. Im Rahmen der Vernehmlassung zeigte sich, dass diese privatrechtlichen Vorschläge von Vorkaufsrechten von Mietern und der öffentlichen Hand eindeutig nicht konsens- fähig waren. Da blieb uns vernünftigerweise nichts anderes übrig, als auf diese Vorschläge, jedenfalls zurzeit, zu ver- zichten.
Was die Publikation der Handänderungspreise anbelangt, darf ich Sie immerhin darauf hinweisen, dass seit dem 1. Januar 1994 die neue Ordnung von Artikel 970a ZGB gilt, wonach die Veröffentlichung der Handänderungen obligato- risch ist und die Kantone ermächtigt werden, auch die Publi- kation der Preise zu verlangen. Deshalb hat auch hier eine ganz grosse Mehrheit der Kantone verlangt, dass diesbezüg- lich nun zunächst Erfahrungen mit dieser neuen Ordnung ge- sammelt werden sollen, bevor an ein Obligatorium auch der Verkaufspreise zu denken sei. Das möchte ich vor allem ge- genüber dem Votum von Herrn Wiederkehr hier ausdrücklich festgehalten haben.
Aus all diesen Gründen möchte ich Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten und sowohl den Rückweisungsantrag der Min- derheit Bundi als auch den Eventualantrag Wiederkehr auf Rückweisung abzulehnen.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Mehrheit 88 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 52 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag der Mehrheit 84 Stimmen
Für den Eventualantrag Wiederkehr 49 Stimmen
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Titel, Ingress, Art. 19 Abs. 2, 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I introduction, titre, préambule, art. 19 al. 2, 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 25 Abs. 1bis; 25a; 33 Abs. 4
Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
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Minderheit
(Strahm Rudolf, Baumlin, Brügger Cyrill, Bundi, Hari, Jeanprêtre, Meyer Theo, Misteli, Thür, Wiederkehr) Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 25 al. 1bis; 25a; 33 al. 4 Proposition de la commission Majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité
(Strahm Rudolf, Baumlin, Brügger Cyrill, Bundi, Hari, Jeanprêtre, Meyer Theo, Misteli, Thür, Wiederkehr) Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Strahm Rudolf (S, BE), Sprecher der Minderheit: Ich möchte namens der Minderheit der Kommission dem Ständerat bei allen drei Bestimmungen die Stange halten. Der Ständerat hat bekanntlich mit 22 zu 3 Stimmen beschlossen, diese drei Bestimmungen zu streichen, nämlich Artikel 25 Absatz 1bis, Artikel 25a und Artikel 33 Absatz 4. Es ist ein Konzept und gehört zusammen.
Anstelle dieser drei Bestimmungen hat der Ständerat aber beschlossen, die Motion zu überweisen, die am Schluss auf der Fahne steht. Es gehört in die Logik der Anträge der Min- derheit, dass diese Motion überwiesen wird, wenn die Min- derheit im Sinne des Ständerates obsiegt. Es handelt sich insgesamt um ein Alternativkonzept des Ständerates.
Was will das ständerätliche Konzept, das wir hier in den Rat hineinbringen? Das ständerätliche Konzept möchte die Be- stimmungen über die Koordination der Bewilligungsverfah- ren nicht hier und nicht bloss bodenbezogen regeln, sondern sie als Querschnittaufgabe in einem neuen Koordinationsge- setz geregelt haben, also in einem Gesetz, das die Verfahren auf Bundesebene mit Durchgriff zu den Kantonen koordiniert und das dann als Querschnittgesetz gilt, nicht nur als Gesetz in der Raumplanung und beim Boden.
Ich muss das mit folgenden drei Argumenten begründen und kann zum Teil auch auf die ständerätlichen Argumente ver- weisen:
Was Artikel 25 Absatz 1bis betrifft, so ist zu sagen, dass die Fristen in den meisten Kantonen heute schon im Gesetz sind und die Kantone diese Bestimmung gar nicht nötig ha- ben. Die meisten Kantone sind heute so weit, dass der Bun- desgesetzgeber das nicht mehr vorschreiben muss.
Was die Verfahrenskoordination, Artikel 25a, betrifft, ge- hen einige Kantone schon viel weiter als der Bund. Nach dem neuesten Stand, den ich kenne, haben sechs Kantone sogar ein Konzentrationsmodell, das weiter geht. Andere Kantone sind daran, das zu lösen. Man sollte den Kantonen eine Chance geben, das auf eigene Faust zu regeln.
Zur Verfahrenskoordination generell - im Sinne einer Querschnittaufgabe, quer durch alle verschiedenen Verfah- rensbereiche und -stufen -: Hier ist darauf zu verweisen, dass wir in einem aufwendigen und relativ teuren Verfahren daran sind, eine Koordinationsgesetzgebung aufzustellen, die auch das regelt, was der Bundesrat in Artikel 25a regeln will.
Hier stellt sich die Frage nach der Kompatibilität dieser bei- den Gesetzgebungsverfahren. Glaubt der Bundesrat gar nicht mehr daran, dass diese VKB-Übung überhaupt zu- stande kommt, so dass er sich auf Artikel 25a beschränkt? Wie soll das eigentlich mit dem VKB-Projekt weitergehen? Im Ständerat wurde darauf verwiesen, dass diese VKB-Übung alles, im weiteren Sinn auch den Artikel 25a, neu regelt. Hat es einen Sinn, diese Regelung vorgängig schon zu be- schliessen?
Das sind die drei wesentlichen Punkte, die uns dazu führen, den ständerätlichen Beschluss auf Streichung aufzunehmen. Noch etwas zur Verfahrenskoordination, die im Rahmen der VKB, der Verwaltungskontrolle des Bundesrates, seit einiger Zeit läuft:
Ich möchte mich vor allem an Herrn Bundesrat Koller richten. Wenn der Bundesrat bei Artikel 25 und 25a mit seinem Kon- zept obsiegt, muss man sich fragen, ob diese VKB-Übung noch einen Sinn hat oder ob Sie dann nicht besser die ganze
Übung abblasen sollten. Ist die VKB-Übung nicht ein Leer- lauf, eine Arbeitsbeschaffung für diese Verwaltungskontroll- stelle des Bundesrates?
Ich glaube, die VKB-Übung Il war ja nie das geliebte Kind Ih- res Departementes, der Anstoss dazu kam aus anderen De- partementen. Es gab bombastische Studien, kiloweise, die 5 Millionen Franken gekostet haben. Jetzt liegt ein Bericht des Leitungsausschusses vor. Er ist nicht publik. Soweit ich ihn aber kenne, könnten wir damit leben, mit Ausnahme der Vorschläge zu den Waldrodungen.
Ich stelle aber die Frage, ob eine so grosse Übung, die so weit in die Kantonshoheit hineingreift und derart breit als Querschnittaufgabe betrachtet wird - immerhin soll ein neues Koordinationsgesetz entstehen -, noch einen Sinn hat, wenn jetzt der Bundesrat obsiegt. Ich möchte hier die Frage der Kompatibilität der beiden Entscheidprozesse auf- werfen.
Zusammengefasst möchte ich Sie namens der Kommissi- onsminderheit bitten, Artikel 25 Absatz 1bis und Artikel 25a sowie Artikel 33 Absatz 4 im Sinne des Ständerates zu strei- chen und, sollte die Minderheit durchdringen, die ständerätli- che Motion, die Sie auf der letzten Seite der Fahne finden, zu überweisen.
Pini Massimo (R, TI): Monsieur le Conseiller fédéral, je parle en français parce que autrement je risque de ne pas être compris.
Pour ce qui me concerne, il n'y a qu'un point que je relèverai, Monsieur le Conseiller fédéral, mis à part l'approbation que mon groupe donne à cette petite modification de l'article 25 alinéa 2 de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire: «L'autorisation ou l'approbation d'une autorité cantonale est requise pour toute dérogation au sens de l'article 24.»
Je rappelle à ce Parlement les fatigues à n'en plus finir éprouvées il y a un siècle par les personnes habitant dans les régions de montagne, pas seulement au sud des Alpes, mais partout. L'affectation des bâtiments n'est donc plus celle d'il y a cent ans. Il faudrait que l'autorité fédérale, de la même manière qu'elle a répondu positivement à mon postulat, puisse reconfirmer que le privé a la possibilité d'intervenir dans les étables rustiques, «i rustici», ces cabanes de mon- tagne que nous trouvons dans les cantons d'Uri, des Grisons et surtout du Tessin, au sud comme au nord des Alpes. C'est la présence, la marque d'une «littérature» artistique très im- portante que nous devons pouvoir conserver avant que tout ne s'écroule, «tutto si sfalda».
M. le conseiller federal m'a dit que rien ne change, tant mieux, mais j'aimerais l'entendre dire de vive voix que l'article 24 n'institue pas uniquement une bureaucratie, mais un maintien de l'affectation. Ce n'est pas pour construire, c'est pour préserver. «Non è per costruire, è per preservare.» A part cela, mon groupe n'a rien d'autre à dire concernant cette modification de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire.
Baumberger Peter (C, ZH): Ich bedaure es ausserordent- lich, dass der Ständerat beschlossen hat, den Entwurf des Bundesrates zu Artikel 25 Absatz 1bis, Artikel 25a und Artikel 33 Absatz 4 zu streichen, und statt dessen nur eine Motion überwiesen hat, welche sich primär zwar ebenfalls auf die dringend notwendige Koordination der Bundesverfah- ren beschränkt, für die weiteren Verfahren aber sehr wenig bringt und ohnehin all das um ein Jahr verschieben will, was auf diesem wichtigen Gebiet der Beschleunigung und der Koordination von planungs- und baurechtlichen Verfahren erforderlich ist.
Die Ständeräte haben, wenn man das Ratsprotokoll liest, die nach Meinung der CVP-Fraktion inhaltlich doch recht zurück- haltenden Grundsatzvorschriften des Bundes als zu grossen Eingriff empfunden. Ich meine, sie haben dies zu Unrecht ge- tan. Der Vereinfachung, Beschleunigung und Koordination der Bewilligungsverfahren kommt grösste Bedeutung zu, und Sie haben es gehört: Es haben erst sechs Kantone ihre Hausaufgaben erfüllt. Mir scheint daher, ein gewisser sanfter Druck des Bundes sei dringend geboten.
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Ich gebe Ihnen, damit Sie das verstehen, auch hier das kon- krete Beispiel einer Fabrik, die 1985 bewilligt wurde. Am 15. September 1988 hat das Bundesgericht - der Entscheid wurde publiziert - erstmals einen Grundsatzentscheid in je- nem Fall getroffen und gesagt: Doch, das ist so realisierbar. Nachher ging es zehn Jahre mit dem zweiten Rechtsmittel- gang. Vier Rechtsmittel waren erforderlich, lediglich um her- auszufinden, wie die Verfahren jetzt wirklich koordiniert wer- den müssen. Sie können aus diesem Beispiel leicht ersehen, dass es so nicht geht, und es leuchtet auch ein, dass nach gut zehn Jahren jene Fabrik und die damit verbundenen Ar- beitsplätze auch nicht mehr realisiert werden, weil das Ganze nämlich technisch überholt ist. Mit anderen Worten: Die Angelegenheit der Fristen und der Beschleunigung ist äusserst dringend.
Wenn nun gesagt wird - so steht es auch im Ständeratspro- tokoll -, es gehe hier um einen Teil des Wettbewerbs unter den Kantonen, so greift diese Argumentation offensichtlich zu kurz: Wir haben nämlich nicht mehr einen Standortwettbe- werb zwischen einzelnen Kantonen. Die Investoren richten sich nicht nach den Kantonsgrenzen, sondern es geht um ei- nen Standortwettbewerb der Schweiz mit dem Ausland oder innerhalb der Schweiz jedenfalls um einen Standortwettbe- werb der Regionen, der sich nicht an die Kantonsgrenzen hält. Ein Investor begreift den ihm vorliegenden Markt als ganzes, richtet sich beispielsweise nach den Infrastrukturen, und wenn er dann wegen unzumutbarer Verfahren wieder ab- wandert, so haben die Schweiz und die Region als ganzes etwas verloren, und nicht nur der betreffende Kanton.
Zu ergänzen ist, dass in Artikel 25a, welcher die Zuständig- keit und das Verfahren regelt, auch die Bundesverfahren mit- erfasst sind. Die Koordinationspflicht gilt also auch für Bun- desverfahren. Insofern bedarf es der Motion des Ständerates nicht mehr.
Richtig ist allerdings, wie Herr Strahm Rudolf sagte, dass da- mit noch nicht alle bedeutsamen Verbesserungen auf die- sem Gebiet realisiert sind. Es gibt weitere Probleme, die ge- löst werden müssen. Ich denke beispielsweise an die Ent- schädigungspflichten, ich denke an Bewilligungsverfahren für untergeordnete Fragen, die beschleunigt werden müs- sen, beispielsweise Ersatz durch Meldepflichten. Es sind teils kantonale Probleme, teils Probleme, die wir im Organi- sationsgesetz (OG) für das Bundesgericht zu lösen haben werden.
Es wäre falsch, wie es die Minderheit vorschlägt, auf ein neues Koordinationsgesetz zu warten. Wir sollten das, was wir können, jetzt regeln. Da sich die folgenschwersten Verzö- gerungen tatsächlich kompetenzgemäss im Bereich der Kantone und der Gemeinden abspielen, ist es richtig, dort diese Vorgaben zu machen.
Bereits Ordnungsvorschriften sind weit besser als gar nichts, sie geben immerhin konkrete Anhaltspunkte, wenn Verzöge- rungen eintreten, und es kann auch haftungsbegründete An- haltspunkte geben. Deswegen empfiehlt Ihnen die einstim- mige CVP-Fraktion, dem Antrag der Mehrheit zu folgen.
Zum Schluss noch eine Bemerkung zur Verfassungsgrund- lage: Wir haben uns auch damit einlässlich befasst. Wir sind davon überzeugt, dass wir im Rahmen der Grundsatzgesetz- gebung bleiben. Wenn man nämlich die materiellen Inhalte des RPG durchsetzen will, dann muss es ein Minimum an Verfahrensvorschriften geben, sonst bleiben die materiellen Grundsätze Makulatur. Grundsätze wie das Ansetzen von Fristen oder die Koordination der Verfahren gehören dazu. Anderseits aber gehen wir mit dem Ständerat darin einig, dass die Detailausgestaltung Sache der Kantone ist.
Insgesamt bitte ich Sie, dem Antrag der Mehrheit der Kom- mission, welcher mit dem Entwurf des Bundesrates identisch ist, zuzustimmen.
Dettling Toni (R, SZ), Berichterstatter: Zu den Darlegungen von Kollega Pini äussere ich mich hier nicht weiter. Ich glaube, das ist eine persönliche Frage direkt an Herrn Bun- desrat Koller. Er wird dazu, soweit diese Materie überhaupt im Rahmen dieser Gesetzesrevision zur Diskussion steht, noch Stellung beziehen.
Nun zum Minderheitsantrag Strahm Rudolf. Ich habe mich bereits im Eintretensreferat sehr ausführlich mit dieser Pro- blematik befasst und möchte hier nurmehr kurz Stellung neh- men. Ich glaube auch, ausmachen zu können, dass Herr Strahm Rudolf gewissermassen seine Anträge im Rückzug sieht und hier gewissermassen ein Rückzugsgefecht führt, um dem Ständerat etwas unter die Arme zu greifen.
Meines Erachtens ist zwischen der Auffassung der Minder- heit Strahm Rudolf und der Auffassung der Kommissions- mehrheit und des Bundesrates klar zu unterscheiden. Herr Strahm hat ausgeführt, dass die VKB die Arbeit leiste, um ein Koordinationsgesetz zu erarbeiten, welches die Grundlage für die Gesamtkoordination aller Verfahren (sowohl der bun- desrechtlichen als auch der kantonalen) bilde. Das geht mei- nes Erachtens nicht an: Es ist klar zu unterscheiden zwi- schen den Verfahrensvorschriften, die ins Raumplanungsge- setz gehören, und jenen, die Gegenstand der VKB sind. Das Raumplanungsgesetz richtet sich nämlich an die Adresse der Kantone, derweilen sich die Arbeit der VKB an die Bun- desbehörden bzw. an jene Behörden richtet, die bundes- rechtliche Vorschriften zu vollziehen haben, und zwar im Rahmen von Grossprojekten, wie Eisenbahnanlagen, Depo- nien usw.
Dass diese Auffassung richtig ist, ergibt sich aus dem Text der ständerätlichen Motion. Denn der Ständerat fordert nicht nur einen raschen Abschluss der Arbeiten der VKB, sondern will auch dann, wenn die Kantone nicht spuren, diese im Rahmen einer weiteren RPG-Revision dazu verpflichten. Wir müssen diese beiden Bereiche klar auseinanderhalten.
Einige politische Bemerkungen zum Minderheitsantrag Strahm Rudolf: In diesem Saal sind mehrere parlamentari- sche Vorstösse eingereicht worden, die eine Beschleuni- gung der Verfahren, vor allem auch der Baubewilligungsver- fahren, erreichen wollen. Solche sind nicht nur aus dem Kreise der bürgerlichen Nationalrätinnen und Nationalräte, sondern auch von rotgrünen Ratsmitgliedern erfolgt. Wenn wir aber mit dieser Arbeit vorwärtsmachen wollen, müssen wir dieses Minimalprogramm hier und heute durchziehen.
Herr Strahm, die Kantone können selbstverständlich weiter gehen. Es bleibt ihnen unbenommen, Beschleunigungsvor- schriften aufzustellen, die wesentlich weiter gehen. Wir bin- den die Kantone nicht, sondern wir geben ihnen nur ein Mini- malprogramm vor. Sie können auch wahlweise das Koordi- nations- oder das Konzentrationsmodell einführen. In diesem Sinne ist es auch aus föderalistischer Sicht unbedenklich, wenn wir gewisse Minimalvorschriften in das Gesetz aufneh- men.
Wenn wir aber auf die Verfahrensrevision verzichten, setzen wir grundfalsche Signale. Wer versteht es noch, wenn immer wieder auf die Fahne geschrieben wird, dass man revitalisie- ren soll - und im letzten Moment wird die Übung abgeblockt? Mir scheint, dass Herr Strahm und seine Mitstreiter langsam Angst vor dem eigenen Mut bekommen und dieses Minimal- programm nunmehr schlechthin ablehnen.
Ich ersuche Sie, die richtigen Zeichen zu setzen, und bitte Sie, dem vorgeschlagenen Minimalprogramm im Verfah- rensbereich integral zuzustimmen. Wir geben damit auch ein Signal an den Ständerat, der - so hoffe ich - diesen Verfah- rensbestimmungen ebenfalls zustimmen wird.
Koller Arnold, Bundesrat: Zum Antrag der Minderheit Strahm Rudolf zunächst die folgende Klarstellung: Die beiden Pro- jekte, jenes der Verwaltungskontrolle des Bundesrates (VKB-Projekt) mit Bezug auf die Koordination der Verfahren für bodenbezogene Grossprojekte, die in die Kompetenz der Bundesbehörden fallen - es geht hier etwa um die Verfah- ren, in deren Rahmen Atomanlagen, Nationalstrassen, Ei- senbahnen, Deponien bewilligt werden -, und die heute zu behandelnde RPG-Teilrevisionsvorlage, stören sich nicht; denn hier geht es um rein kantonale Baubewilligungsverfah- ren. Soweit der Bund hier beteiligt ist, wird er behandelt wie irgend jemand anders, der an diesem kantonalen Baubewil- ligungsverfahren beteiligt ist. Das erwähnte VKB-Projekt steht zurzeit in Differenzbereinigung beim Bundesrat. Es wird also noch einige Zeit dauern, bis wir Ihnen entsprechende
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Motion des Ständerates
Vorschläge - wahrscheinlich in der zweiten Jahreshälfte oder Anfang nächsten Jahres - unterbreiten können. Hier hat nun eben die Kritik des Ständerates eingesetzt. Der Ständerat hat aus zwei Gründen vorläufig Streichen der drei Bestimmungen beschlossen und statt dessen eine Motion überwiesen. Er hat gesagt, es stehe dem Bund eigentlich schlecht an, wenn er von den Kantonen eine Beschleunigung und eine bessere Koordination der Baubewilligungsverfah- ren verlange, selber aber die ihm zustehende Vorbildfunktion in seinem eigenen Bereich nicht übernehme. Deshalb sei es nicht mehr als recht, wenn man den Kantonen, die unterdes- sen ja auf diesem Gebiete tätig geworden seien, noch ein wenig Zeit lasse, während der sie diese Mindeststandards in bezug auf die Beschleunigung und bessere Koordination der Baubewilligungsverfahren autonom realisieren könnten.
Wie verhält es sich mit den Fakten? Der Bundesrat kann an sich mit Befriedigung feststellen, dass nicht weniger als 19 Kantone bereits Vorschriften über die Koordination im Baubewilligungsbereich kennen. Aber wir müssen sogleich auch festhalten, dass lediglich sechs Kantone diese Minimal- erfordernisse, die wir hier im Raumplanungsgesetz vorschla- gen, nun tatsächlich erfüllen. Das sind heute - ich möchte sie doch nennen - die Kantone Aargau, Bern, Jura, Solothurn, Uri und Waadt. Alle anderen Kantone erfüllen diese Mindest- standards noch nicht. Es ist daher nun eine Frage der poli- tischen Zweckmässigkeit, ob Sie diesen föderalistischen Bedenken des Ständerates Rechnung tragen wollen oder ob Sie der Meinung sind, wie Herr Baumberger das hier formu- liert hat, es gehe nicht nur um Standortvorteile eines Kan- tons, sondern es gehe eben um eine erhöhte Standortattrak- tivität der Schweiz generell. Das war die Meinung des Bun- desrates und ist auch die Meinung der Mehrheit Ihrer Kom- mission.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
75 Stimmen
46 Stimmen
Ziff. II
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Namentliche Gesamtabstimmung Vote sur l'ensemble, par appel nominal (Ref .: 1524)
Für Annahme des Entwurfes stimmen - Acceptent le projet: Aregger, Bär, Baumberger, Berger, Bezzola, Binder, Bonny, Borer Roland, Bugnon, Bührer Gerold, Bürgi, Camponovo, Caspar-Hutter, Chevallaz, Columberg, Darbellay, Deiss, Dettling, Diener, Dormann, Dreher, Ducret, Dünki, Eggly, Engler, Epiney, Eymann Christoph, Fehr, Fischer-Hägglin- gen, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Walter, Frideri- ci Charles, Früh, Gadient, Giger, Gonseth, Graber, Gros Jean-Michel, Gysin, Hari, Hess Otto, Hollenstein, Iten Jo- seph, Jäggi Paul, Kern, Kühne, Ledergerber, Leu Josef, Leu- ba, Maurer, Meier Hans, Meier Samuel, Meyer Theo, Misteli, Moser, Mühlemann, Müller, Narbel, Oehler, Ostermann, Pe- rey, Philipona, Pidoux, Raggenbass, Reimann Maximilian, Robert, Ruckstuhl, Rutishauser, Rychen, Sandoz, Savary, Schenk, Scherrer Jürg, Scheurer Rémy, Schmid Peter, Schmidhalter, Seiler Rolf, Singeisen, Stalder, Stamm Judith, Stamm Luzi, Steffen, Steinegger, Steinemann, Stucky, Su- ter, Theubet, Vetterli, Wick, Wittenwiler, Wyss William, Zwy- (93) gart
Dagegen stimmen - Rejettent le projet: Aguet, Baumann Ruedi, Bäumlin, Bodenmann, Brunner Christiane, Bundi, Danuser, de Dardel, Eggenberger, Fank-
hauser, Goll, Gross Andreas, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerle, Hubacher, Leuenberger Ernst, Ruffy, Steiger Hans, Tschäppät Alexander, Weder Hansjürg, Zbinden, Zü- ger
(23)
Der Stimme enthalten sich - S'abstiennent: Borel François, Herczog, Jeanprêtre, Leemann, Mauch Ur- sula, Pini, Strahm Rudolf (7)
Stimmen nicht - Ne votent pas:
Allenspach, Aubry, Baumann Stephanie, Béguelin, Bircher Peter, Bischof, Blocher, Bortoluzzi, Brügger Cyrill, Bühl- mann, Caccia, Carobbio, Cavadini Adriano, Cincera, Comby, Cornaz, Couchepin, David, Duvoisin, Fasel, von Felten, Frit- schi Oscar, Giezendanner, Gobet, Grendelmeier, Grossen- bacher, Heberlein, Hegetschweiler, Hess Peter, Hildbrand, Jaeger, Jenni Peter, Jöri, Keller Anton, Keller Rudolf, Lepori Bonetti, Leuenberger Moritz, Loeb François, Maeder, Maitre, Mamie, Marti Werner, Maspoli, Matthey, Mauch Rolf, Miesch, Nabholz, Nebiker, Neuenschwander, Poncet, Rechsteiner, Rohrbasser, Ruf, Scherrer Werner, Schmid Samuel, Schmied Walter, Schnider, Schweingruber, Segmüller, Sei- ler Hanspeter, Sieber, Spielmann, Spoerry, Steiner Rudolf, Thür, Tschopp, Tschuppert Karl, Vollmer, Wanner, Weye- neth, Wiederkehr, Ziegler Jean, Zisyadis, Zwahlen, vakant I, vakant II (76)
Präsident, stimmt nicht - Président, ne vote pas: Frey Claude (1)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Brief an die eidgenössischen Räte Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
94.3481
Motion des Ständerates (Urek-SR 94.054) Koordination der Bewilligungsverfahren für bodenbezogene Projekte Motion du Conseil des Etats (Ceate-CE 94.054) Coordination des procédures d'autorisation de construire
Wortlaut der Motion vom 24. Januar 1995 Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten bis spätestens 1996 eine Vorlage über die Koordination jener Bewilligungsverfahren für bodenbezogene Projekte vorzule- gen, die in die Zuständigkeit der Behörden des Bundes fallen sollen (Koordinationsgesetz), und den eidgenössischen Rä- ten gleichzeitig, falls noch nötig, mit einer Teilrevision des BG über die Raumplanung den Erlass von Bestimmungen über die Koordination und die Beschleunigung der übrigen Bewil- ligungsverfahren zu beantragen, die auf das Koordinations- gesetz abgestimmt sind.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesgesetz über die Raumplanung. Teilrevision Loi fédérale sur l'aménagement du territoire. Révision partielle
In
Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.054
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
12.06.1995 - 14:30
Date
Data
Seite
1224-1229
Page
Pagina
Ref. No
20 025 734
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