Internationaler Eisenbahnverkehr. Übereinkommen
401
möchte ich noch ein Wort hören, wie das künftig praktiziert werden soll. Nicht, weil ich kein Vertrauen ins Bundesamt für Verkehr (BAV) oder in den Bundesrat habe. Aber ich habe in diesem Zusammenhang einmal erwähnt, dass die Kantone schlechten Zeiten entgegengehen, und das ist ein weiterer Schritt dazu.
Wir haben in den Spardebatten erfahren - und immer ist da auch entsprechend beschlossen worden -, dass der Bund al- les, aber auch gar alles auf die Kantone abwälzt Gespart ha- ben wir nichts, effektiv gespart wurde nichts. Ich erwähne nur die 75 Millionen Franken im Zusammenhang mit dem Unter- halt und der Überwachung der Nationalstrassen, die nicht ge- spart worden sind, sondern die jetzt die Kantone aufzubringen haben, und zwar aus dem Geld, das nicht dem Bund gehört, sondern zweckgebunden eingesetzt werden müsste. Das ist der erste Streich, und der zweite folgt sogleich.
Die Verkehrsleistungen können einvernehmlich bestellt wer- den, aber die Verpflichtung, wie sich der Bund engagiert, steht nach diesem Gesetz in den Sternen geschrieben.
Ich will die heutige Sitzung nicht verlängern. Aber ich habe Anhaltspunkte, schriftliche Unterlagen betreffend das, was auf die Kantone zukommt. Das sage ich den Ständeherren und -damen, die Kantone vertreten, die nicht 30 Kilometer Staatsbahn haben wie unser vorhin erwähnter kleiner Kanton, sondern Hunderte von Kilometern entsprechende Strecken zu bearbeiten haben. Da kommt dann die Quittung. Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass der Bundesrat einen anderen Ent- scheid fällt, nachdem das BAV einen Entscheid gefällt hat. Darauf möchte ich eine Antwort.
Ich behaupte nicht, man sei nicht in der Lage, sich mit Details zu befassen oder sich in die entsprechende Situation einarbei- ten zu lassen, aber die Lösung mit dem Schiedsgericht wäre die zuverlässigere Lösung gewesen.
Ich bitte den Bundesrat, über die Einvernehmlichkeit und über das entsprechende Verhalten in dieser Situation einige Anga- ben zu machen. Konziliante und auch auf regionale Bedürf- nisse bezogene Beurteilungen werden gefragt sein.
Ogi Adolf, Bundesrat: Ich möchte mich in Ergänzung dessen, was ich letzte Woche gesagt habe, einzig und allein zur Frage äussern, ob die Schiedskommission in einem konkreten Fall geeigneter ist als das EVED oder der Bundesrat:
Herr Rhyner kann sicher bestätigen, dass wir immer versucht haben, bei aufkommenden Problemen - bei den Kantonen, bei den Bahnen - im Rahmen der Möglichkeiten und der Ge- gebenheiten Lösungen zu finden. Der Verordnungsentwurf, Herr Rhyner und Herr Danioth, sieht bekanntlich auch vor, dass in erster Linie die Kantone mit den Unternehmungen über die Details verhandeln. Dazu macht der Bund in einem ersten Schritt nur eine globale Finanzvorgabe. Die Kantone haben damit einen erheblichen Spielraum. Es sind auch die Kantone selber, die die Verteilung der Mittel innerhalb des Kantons bestimmen. Wenn eine Einigung erzielt wird, wird eine Vereinbarung von allen Seiten bestätigt - vom Kanton, von der Unternehmung und vom BAV, das hier praktisch - wenn ich das so sagen darf - zum Zuschauer degradiert ist Das Instrument der Vereinbarung bedingt, dass vorher auch ein Konsens hergestellt wird. Es wird hier, Herr Rhyner, also nichts verfügt. Der Bund kann die Kantone nicht zu etwas ver- knurren, das die Kantone nicht wollen.
Soll nun eine Schiedskommission bei diesen Verhandlungen zwischen den Kantonen und der Unternehmung besser ver- mitteln als das EVED oder der Bundesrat, die beide die Ge- samtproblematik kennen? Es braucht deshalb kein Schieds- gericht. Die Budgethoheit des Bundes und der Kantone kann nicht an Dritte delegiert werden, somit auch nicht an die Schiedskommission.
Ich möchte hier ganz klar sagen: Wir werden konziliant vorge- hen. Mit der nötigen Sensibilität werden wir diese Probleme lö- sen, Herr Rhyner. Aber es ist nicht so, wie Sie gesagt haben, dass das Departement oder der Bundesrat solche Entscheide nicht korrigieren, wenn das BAV einmal einen Entscheid ge- troffen hat. Das kommt manchmal mehr vor, als mir lieb ist. Ha- ben Sie Vertrauen!
Stimmen Sie dem Antrag Ihrer Kommission und damit dem Nationalrat zu.
Angenommen - Adopté
94.096
Internationaler Eisenbahnverkehr. Übereinkommen
Transports internationaux ferroviaires. Convention
Botschaft und Beschlussentwurf vom 2. November 1994 (BBI 1995 | 339) Message et projet d'arrêté du 2 novembre 1994 (FF 1995 | 344)
Uhlmann Hans (V, TG) unterbreitet im Namen der Kommis- sion für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) den folgenden schriftlichen Bericht:
Ausgangslage
Das internationale Eisenbahntransportrecht wird durch das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (Cotif) geregelt, das im Mai 1985 in Kraft gesetzt wurde und dem 36 Staaten beigetreten sind. Zweck des Übereinkommens ist es, im durchgehenden Eisenbahn- verkehr zwischen den 36 Mitgliedstaaten eine einheitliche Rechtsordnung für die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern herzustellen sowie die Durchführung und Fort- entwicklung dieser Rechtsordnung zu erleichtern. Die Ge- schäftsführung des Übereinkommens liegt bei der zwischen- staatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahn- verkehr (Otif), die ihren Sitz in Bern hat. Für die richtige An- wendung dieses Vertragswerks sorgt ein Verwaltungsaus- schuss, der sich aus Vertretern von elf Mitgliedstaaten zu- sammensetzt.
Das zur Ratifikation vorliegende Protokoll umfasst institutio- nelle und materielle Änderungen.
Die institutionellen Bestimmungen werden dahingehend ge- ändert, dass
der Verwaltungsausschuss neu 12 statt 11 Mitglieder zählt;
der bisher der Schweiz de jure zufallende Vorsitz im Verwal- tungsausschuss entfällt;
die Amtszeiten des Generaldirektors und des Vizegeneraldi- rektors, die beide wiederwählbar sind, auf fünf Jahre be- schränkt werden
und die Rechnungsprüfung durch die Schweiz sich künftig nicht nur auf eine formelle Prüfung beschränkt.
Gemäss den Änderungen der materiellen Bestimmungen fin- den die Haftungsbeschränkungen, die eine Begrenzung der Schadenersatzsummen auf eine festen Betrag vorsehen, nur noch dann keine Anwendung, wenn der Schaden von der Ei- senbahn vorsätzlich oder durch bewusstes Fehlverhalten ver- ursacht wurde. Ausserdem werden neue Bestimmungen be- züglich der Beförderung von Kraftfahrzeugen eingefügt.
Das Protokoll zur Änderung des Cotif tritt in Kraft, sobald es von zwei Dritteln der 32 Staaten, die zur Ratifikation eingela- den wurden, ratifiziert worden ist. Dies wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 1995 der Fall sein.
Erwägungen der Kommission
Die Kommission befasste sich am 20. Januar 1995 mit dieser Vorlage. Dabei setzte sie sich vor allem mit der Finanzierung des Cotif sowie mit der Stellung der Schweiz innerhalb dieser Organisation auseinander.
33-S
Transports internationaux ferroviaires. Convention
402
E 22 mars 1995
Uhlmann Hans (V, TG) présente au nom de la Commission des transports et des télécommunications (CTT) le rapport écrit suivant:
Point de la situation
Le droit de transport international est régi par la convention du 9 mai 1980 relative aux transports internationaux ferroviaires (Cotif), entrée en vigueur en 1985, et à laquelle 36 Etats sont parties. Son but est d'établir un régime de droit uniforme appli- cable aux transports des voyageurs, des bagages et des mar- chandises en trafic international entre les Etats membres ainsi que de faciliter l'exécution et l'application de ce régime. La gestion de cette convention est du ressort de l'Organisation intergouvernementale pour les transports internationaux ferro- viaires (Otif), dont le siège est à Berne. Un comité administratif composé de onze membres, dans lequel la Suisse dispose d'un siège permanent, veille à la bonne application de la convention.
Les modifications à la convention apportées par le protocole soumis à ratification sont de deux ordres.
Tout d'abord les modifications d'ordre institutionnel, telles le fait:
que le Comité administratif verra ses membres passer de onze à douze;
que la Suisse ne présidera plus de jure ce Comité;
que la durée des mandats du directeur général ainsi que du vice-directeur général seront limités à cinq ans, renouvela- bles; et
que la vérification des comptes à laquelle la Suisse procède ne se limitera désormais plus aux seuls aspects formels.
Ensuite les dispositions d'ordre matériel, notamment les limi- tes de responsabilité qui prévoient un montant fixe de domma- ges-intérêts ne s'appliqueront plus que s'il est prouvé que le dommage résulte d'un acte commis par le chemin de fer inten- tionnellement ou par un comportement délibérément fautif, ainsi que de nouvelles dispositions relatives au transport des véhicules automobiles.
Le Protocole portant modification de la Cotif entrera en vigueur lorsque les deux tiers des 32 Etats invités à le ratifier l'auront fait, ce qui devrait être le cas dans le courant de l'année 1995.
Considérations de la commission
La commission a traité cet objet le 20 janvier 1995. La discus- sion a porté entre autres sur le mode de financement de l'Otif ainsi que sur la position helvétique au sein de cette organisa- tion.
Antrag der Kommission Die Kommission beantragt einstimmig, den Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen über den internationalen Ei- senbahnverkehr (Cotif) zu genehmigen.
Proposition de la commission La commission propose, à l'unanimité, d'approuver l'arrêté fé- déral concernant la Convention relative aux transports interna- tionaux ferroviaires (Cotif).
Uhlmann Hans (V, TG), Berichterstatter: Die wesentlichen Gründe, die zur Änderung dieses Übereinkommens geführt haben, sind im Bericht enthalten. Die Kommission stimmt die- ser Änderung zu.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Titre et préambule, art. 1, 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 23 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 12.40 Uhr La séance est levée à 12 h 40
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Internationaler Eisenbahnverkehr. Übereinkommen Transports internationaux ferroviaires. Convention
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1995
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.096
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.03.1995 - 08:30
Date
Data
Seite
401-402
Page
Pagina
Ref. No
20 025 674
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.