Interpellation Mauch Rolf
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N
24 mars 1995
erst noch von Fall zu Fall festzulegen haben, welche Anlagen oder Anlageteile sie weiterhin für andere militärische Zwecke benötigt. Der Bundesrat wird dann in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen zu entscheiden haben, welche zivile Nutzung für die übrigen Anlagen den jeweiligen im Spiele ste- henden Interessen am besten dient. Denkbar ist durchaus, dass der Bund weiterhin Eigentümer der Anlage bleibt Der neue Nutzer wird dann aber, wie der Interpellant richtig be- merkt, für den gesamten Unterhalt aufkommen müssen.
Der vom Bundesrat im Rahmen seiner Raumordnungspoli- tik in Auftrag gegebene nationale Sachplan «Infrastruktur der Luftfahrt» (Flugplatzkonzept) wird auch Aussagen über die Weiterverwendung von Militärflugplätzen durch die Zivilluft- fahrt enthalten. Vor Verabschiedung dieses Sachplans wird kein Militärflugplatz liquidiert
Der Bundesrat hat eine interdepartementale Arbeitsgruppe, in der auch die militärischen Stellen vertreten sind, mit der Aus- arbeitung eines Entwurfes des Flugplatzkonzepts beauftragt Die Koordination ist somit sichergestellt.
Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait
94.3475
Interpellation Mauch Rolf Verrechnungssteuer in Casinos Impôt anticipé dans les casinos
Wortlaut der Interpellation vom 7. Oktober 1994
Die Verrechnungssteuer besteht seit langem auf den Gewin- nen der Leute, die bei den Lotterien, dem Sport-Toto, PMU usw. spielen. Der Chef des Eidgenössischen Finanzdeparte- mentes zitiert unseren europäischen Nachbarn diese Verrech- nungs-Besteuerungsart als Beispiel.
Die Liberalisierung der Glücksspiele in Casinos wurde offiziell und besonders für touristische Bedürfnisse empfohlen; man will so den Touristen, die unsere Ferien- und Erholungsgegen- den besuchen, Abwechslung bieten. Es erscheint logisch und angebracht, dass der Bundesrat alles unternimmt, um die Ab- gabe der Verrechnungssteuer auf die in den zukünftigen Casi- nos realisierten Gewinne zu vergrössern.
Beabsichtigt der Bundesrat alle Dispositionen zu treffen, um konkrete Lösungen in dieser Steuerangelegenheit vorzu- legen?
Welches sind die von ihm gesehenen hauptsächlichen Hin- dernisse einer Projektausarbeitung, die die Gewinne im Sport-Toto und anderen Lotterien denjenigen der grünen Tep- piche und anderen Casino-Spielen gleichstellen?
Hat das Eidgenössische Finanzdepartement die Zweck- mässigkeit des Abzugs dieser Verrechnungssteuer den ver- schiedenen Kommissionen und ausserparlamentarischen Ex- perten-Neben-Kommissionen, die beauftragt sind, einen Ge- setzentwurf für Casinos auszuarbeiten, wirklich geltend ge- macht?
Ist diese besonders von fremden Touristen geschuldete Verrechnungssteuer nicht total vereinbar mit der speziellen Besteuerung der Gewinne der Casinobesitzer, die eine die an- dere nicht obligatorisch ausschliessend?
Texte de l'interpellation du 7 octobre 1994
L'impôt anticipé est depuis longtemps perçu sur les gains de ceux qui jouent à la loterie, au Sport-Toto et au PMU notam- ment. Le chef du Département fédéral des finances donne cette imposition anticipée en exemple à nos voisins euro- péens.
La libéralisation des jeux de hasard dans les casinos a été offi- ciellement recommandée à des fins essentiellement touristi-
ques; on veut ainsi offrir des distractions aux touristes qui vien- nent en villégiature dans nos régions. Il paraît logique et ju- dicieux que le Conseil fédéral mette tout en oeuvre pour aug- menter l'imposition anticipée des gains réalisés dans les casinos.
Le Conseil fédéral envisage-t-il de prendre toutes les dispo- sitions qui s'imposent afin de proposer des solutions concrè- tes dans ce domaine?
Quels sont, selon lui, les principaux obstacles à l'élabora- tion d'un projet qui mettrait sur le même plan, d'une part, les gains du Sport-Toto et autres loteries et, d'autre part, ceux du tapis vert et autres jeux de casino?
Le Département fédéral des finances a-t-il réellement fait valoir le bien-fondé de l'imposition anticipée aux différentes commissions, dont les commissions d'experts extraparle- mentaires, qui sont chargées d'élaborer un projet de loi sur les casinos?
L'imposition anticipée, qui frappe essentiellement les tou- ristes étrangers, n'est-elle pas totalement compatible avec l'imposition spéciale des propriétaires de casinos, étant donné que l'une n'exclut pas obligatoirement l'autre?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 février 1995
Zur Ziffer 1: Der Bundesrat hat zu den vom Interpellanten auf- geworfenen Fragen noch keine Beschlüsse gefasst. Er wird dem Parlament erst nach Abschluss des bis Ende April 1995 dauernden Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf der Expertenkommission für das neue Spielbankengesetz kon- krete Vorschläge unterbreiten können.
Zu den Ziffern 2 und 3: Die Interpellation berührt verschiedene Fragen und Probleme. Sie wirft vorweg die verfassungsrechtli- che Frage auf, ob der Bund die Verrechnungssteuer auf Spiel- bankengewinne ausdehnen könnte; denn Artikel 41bis Ab- satz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung beschränkt die Be- steuerungsbefugnis des Bundes auf den Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Lotteriegewinne und auf Versiche- rungsleistungen. Die im Bundesgesetz vom 5. Oktober 1929 über die Spielbanken enthaltene Definition des Glücksspiels stimmt indessen mit der Lotteriedefinition des Bundesgeset- zes vom 8. Juni 1923 über die Lotterien und die gewerbsmäs- sigen Wetten insoweit überein, als es sich in beiden Fällen um eine Veranstaltung handelt, bei der gegen Leistung eines Ein- satzes ein Gewinn erzielt werden kann, der ganz oder vorwie- gend vom Zufall abhängt. Aus dieser Sicht liesse es sich allen- falls vertreten, die Spielbankengewinne den in Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrech- nungssteuer genannten Lotteriegewinnen gleichzustellen.
Damit wäre indessen noch nicht gesagt, ob sich die Ausdeh- nung der Verrechnungssteuer auf Spielbankengewinne tech- nisch überhaupt durchführen liesse. Grosse Schwierigkeiten dürften sich unter dem Aspekt der Praktikabilität speziell bei der gesetzlich vorgeschriebenen Überwälzung der Verrech- nungssteuer von der Spielbank (als Steuerpflichtige) auf die Spieler (als Steuerträger) wie auch bei der Ausstellung von Ab- zugsbescheinigungen zuhanden der Spieler ergeben.
Die Verrechnungssteuer will primär die Erhebung der direkten Steuern sichern. Die Interpellation berührt daher auch die Frage, ob Spielbankengewinne bei den Spielern gemäss gel- tender Praxis als steuerbares Einkommen zu erfassen sind oder ob die bei den Spielbanken zu erhebende Bruttospielab- gabe inskünftig an die Stelle der Einkommenssteuer der Spie- ler treten soll. Im zweiten Fall bestünde kein Anlass, die Spiel- bankengewinne der Verrechnungssteuer zu unterwerfen.
Zur Ziffer 4: Die Besteuerung der Spielerträge bei der Spiel- bank und die Erfassung des Spielbankengewinnes beim Spie- ler stellen keine unerlaubte Doppelbesteuerung dar und
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Interpellation Weyeneth
schliessen sich mithin nicht von vornherein aus. Auch aus die- ser Sicht wäre eine Erfassung der Spielbankengewinne mit der Verrechnungssteuer nicht ausgeschlossen.
Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait
94.3568
Interpellation Weyeneth Aufgaben der Agenturen und Zweigstellen der Nationalbank Tâches des agences et succursales de la Banque nationale
Wortlaut der Interpellation vom 16. Dezember 1994
Die Nationalbank unterhält in acht Städten Zweiganstalten und in zwei Städten eigene Agenturen. Mit der allgemeinen In- ternationalisierung und Globalisierung der Wirtschaft und der damit einhergehenden Zentralisierung der Geldpolitik er- scheint die Aufrechterhaltung eines breiten Filialnetzes nicht mehr sinnvoll.
Der Bundesrat wird zur Beantwortung folgender Fragen beauf- tragt:
Welche Aufgaben erfüllen die Zweigstellen und Agenturen der Nationalbank?
Sind Vorkehrungen seitens der Nationalbank ergriffen wor- den, um das Aufgabenfeld der Zweigstellen und der Agentu- ren neu zu definieren?
Übt der Bundesrat entsprechend Druck auf die National- bank aus, das Filialnetz zu verkleinern oder sogar ganz aufzu- heben?
Texte de l'interpellation du 16 décembre 1994
La Banque nationale entretient des succursales dans huit vil- les et ses propres agences dans deux villes. Eu égard à l'inter- nationalisation et à la globalisation générales de l'économie, et à la centralisation de la politique monétaire qui en découle, le maintien d'un vaste réseau de filiales ne paraît plus avoir de sens.
Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions sui- vantes:
Quelles tâches les agences et succursales de la Banque na- tionale remplissent-elles?
La Banque nationale a-t-elle pris des mesures visant à redé- finir le champ d'action de ces agences et succursales?
Le Conseil fédéral exerce-t-il les pressions nécessaires sur la Banque nationale afin que cette dernière redimensionne, voire supprime, son réseau de filiales?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bortoluzzi, Fehr, Fischer- Hägglingen, Hari, Neuenschwander, Rychen, Schenk, Schmid Samuel, Seiler Hanspeter, Vetterli, Wyss William (11)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 février 1995
Die Schweizerische Nationalbank (SNB) unterhält in acht Städten Zweiganstalten und in zwanzig Orten Agenturen, die von Kantonalbanken geführt werden. Bis heute prägt der Fö- deralismus die Struktur der Nationalbank. Kantone und Kanto- nalbanken beherrschen die Mehrheit des Aktienkapitals. Mit Zürich und Bern verfügt die Nationalbank über zwei Sitze. In
Artikel 4 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes (NBG) wird fest- gehalten, dass die SNB vor Errichtung einer Zweiganstalt oder Agentur die Vernehmlassung der Kantonsregierung einholt Gemäss Absatz 3 desselben NBG-Artikels können die Kan- tone die Errichtung einer Agentur bei ihrer Kantonalbank ver- langen, wenn das Noteninstitut auf ihrem Gebiet nicht bereits eine Zweiganstalt unterhält.
Allerdings ist das Bankstellennetz der Nationalbank keine fö- deralistische oder gar schweizerische Spezialität Praktisch alle Zentralbanken unterhalten ein mehr oder weniger dichtes, auf die Bargeldversorgung ihres Landes ausgerichtetes Bank- stellennetz. Unterschiede sind weder nach Grösse der Bank noch nach zentralistischer oder föderaler Tradition des Lan- des auszumachen. So unterhält die Banque de France über 200 «comptoirs», und die Deutsche Bundesbank bzw. die neun deutschen Landeszentralbanken zählen gegen 200 Zweiganstalten. Die acht Zweiganstalten der National- bank nehmen sich in diesem internationalen Vergleich be- scheiden aus.
Die Aufgaben der Zweiganstalten haben sich im Laufe der Jahrzehnte stark gewandelt. Die bei der Gründung gewählte dezentrale und föderalistische Struktur entsprach einerseits den staatspolitischen Verhältnissen jener Zeit und anderer- seits den praktischen Anforderungen. Als Instrumente für die Notenbankpolitik standen lange Zeit die Diskont- und die Lombardpolitik im Vordergrund. Bei diesen Geschäften wa- ren eine permanente Überwachung und Beurteilung der Schuldnerbonität und damit gute Kenntnisse der lokalen Ver- hältnisse wichtig.
In den siebziger Jahren änderte sich die Bedeutung der einzel- nen geldpolitischen Instrumente. Anstelle der Diskont- und der Lombardpolitik wurden Devisenswaps und Offenmarkt- operationen immer wichtiger. Diese Entwicklung führte in den achtziger Jahren zu einer Strukturanpassung: Das Diskont- und das Lombardgeschäft wurden bei den Sitzen zentralisiert, und die entsprechenden Kapazitäten bei den Zweiganstalten wurden aufgehoben. Heute arbeiten in den acht Zweiganstal- ten der SNB insgesamt 108 Personen; 1980 waren es noch 143 Personen. Der Neuorganisation der Zweiganstalten wurde durch eine Anpassung der Geschäftsordnung für die Zweiganstalten der Schweizerischen Nationalbank Rechnung getragen, welcher der Bundesrat im Februar 1985 zustimmte. Die Versorgung der lokalen Wirtschaft mit Bargeld ist jene Auf- gabe der Zweiganstalten, welche heute am meisten Personal beansprucht. Der Kassenumsatz der zehn Bankstellen der SNB in Form von Noten und Münzen erreicht heute im Jahr insgesamt 135 Milliarden Franken (1980: 79 Mrd.). Ende der achtziger Jahre dezentralisierte die Nationalbank die vorher fast ausschliesslich bei der Hauptkasse durchgeführte Noten- sortierung bei den einzelnen Bankstellen. Diese sortieren und kontrollieren die aus ihrem Rayon eingelieferten Noten, wor- auf die guten Noten wieder in Umlauf gebracht und die defek- ten Noten dezentral ausgeschieden und vernichtet werden. Damit werden nicht nur die Kosten, sondern vor allem auch die Risiken, die mit dem Transport der Noten von einer Bankstelle zur anderen verbunden sind, reduziert.
Die zwanzig von Kantonalbanken geführten Agenturen stehen ausschliesslich im Dienst der Bargeldversorgung. Sie neh- men Bargeldein- und -ausgänge auf lokaler Ebene vor. Im Sinne einer Rationalisierung hob die Nationalbank ihre drei ei- genen Agenturen in Winterthur, Biel und La Chaux-de-Fonds zwischen 1981 und 1990 auf und ersetzte sie teilweise durch fremde, von der Kantonalbank geführte Agenturen.
Die zweite Hauptaufgabe der Zweiganstalten besteht in der In- formationsvermittlung, welche vor allem durch die Direktoren der Zweiganstalten wahrgenommen wird. Einerseits orientie- ren die Zweiganstalten aufgrund ihrer zahlreichen Kontakte und eigenen Analysen die Leitung der SNB regelmässig über die wirtschaftliche Entwicklung im Rayon. Andererseits sind sie Ansprech- und Gesprächspartner der Wirtschaft und der Behörden in der Region, um über die Geld- und Währungspo- litik zu orientieren.
Die Zweiganstalten erfüllen nach wie vor eine wichtige Funk- tion bei der Bargeldversorgung und bei der Informationsver- mittlung. Eine stärkere Zentralisierung der Bargeldversorgung
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Jahr
1995
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3475
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
24.03.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
970-971
Page
Pagina
Ref. No
20 025 530
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