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Motion Goll
schen Medien für ihre eigenen Interessen einzuspannen. Zahlreiche namhafte Wissenschafter sind sich einig, dass es sich bei diesen öffentlich bekanntgewordenen Ereignissen nur um Vorboten einer sich anbahnenden universellen Ent- wicklung handelt. Die systematische Verbindung zwischen den Medien und der Politik schafft die Voraussetzung für ein «telekratisches Zeitalter».
Für die Verfasser unseres Grundgesetzes waren diese me- dial-politischen Tendenzen nicht voraussehbar. Die geplante Revision der Bundesverfassung könnte Anlass sein, dem sich wandelnden Kräftespiel zwischen den traditionellen staatli- chen Gewalten und der marktwirtschaftlich funktionierenden 4. Gewalt der Medien institutionell in geeigneter Weise Rech- nung zu tragen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Dezember 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 décembre 1994
Der öffentlichen Meinungsbildung kommt in jedem Land, ganz besonders aber in einem Land mit direktdemokratischen Institutionen wie der Schweiz, eine überragende Bedeutung zu. Nur der gut informierte Bürger kann sich ein verantwortli- ches Urteil bilden. Informationen und Anstösse zur Meinungs- bildung gehen in erster Linie von den Medien - Presse, Radio und Fernsehen - aus. Hierin liegen ihr politischer Auftrag und ihre politische Verantwortung.
Mit der Bezeichnung der Medien als «4. Gewalt» soll ihre Funk- tion im Spannungsfeld von Staat und Gesellschaft charakteri- siert werden: Die Bezeichnung als «Gewalt» ist jedoch in recht- licher Hinsicht fragwürdig, denn im Unterschied zu den klassi- schen drei Staatsgewalten üben sie nicht hoheitliche Gewalt im eigentlichen Sinne aus, ihr Handlungsinstrument ist viel- mehr die journalistische Argumentation. Auf staatliche Ent- scheidungen wirken sie nicht mit rechtlich gesicherten Ein- flussnahmen, sondern durch ihre Glaubwürdigkeit ein. Der politische Auftrag der Medien basiert in erheblichem Umfang auf der Überzeugung durch Wort und Bild. Die so gewonnene Glaubwürdigkeit und Autorität muss stets von neuem unter Beweis gestellt werden. Die Unbestechlichkeit des einzelnen Medienschaffenden ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch garantiert. Er muss sie sich mit seinem Berufsethos selbst er- werben und bewahren. Die Bezeichnung «4. Gewalt» erfasst somit die Medien nicht in ihrer wirklichen Stellung und Funk- tion im demokratischen Prozess.
Die geltende Bundesverfassung von 1874 gewährleistet in ih- rem Artikel 55 die Pressefreiheit und gibt in Artikel 55bis dem Bundesrat die Kompetenz, Radio und Fernsehen zu regeln. Gestützt auf diesen Artikel hat der Bundesrat die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) eingerich- tet. Im weiteren ist das Grundrecht der Meinungsäusserungs- freiheit zu erwähnen, das durch die bundesgerichtliche Recht- sprechung als ungeschriebenes Freiheitsrecht in das Schwei- zer Verfassungsrecht Eingang gefunden hat.
Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Medien im demokra- tischen Staatswesen bewusst. Er stimmt mit dem Motionär überein, dass diese Frage im Rahmen der derzeitigen Totalre- vision der Bundesverfassung diskutiert werden muss, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Medien keinesfalls mit der Legislative, der Exekutive oder der Judikative gleichge- setzt werden können. Die Frage muss in einem grösseren Zu- sammenhang gesehen werden. Zu diesem Komplex gehören etwa die Stellung und die Funktion der drei klassischen Ge- walten, Legislative, Exekutive und Judikative, die Frage der zu- lässigen staatlichen Medienförderung, die Ausbildung der zu- künftigen Medienschaffenden an den Hochschulen sowie die Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit.
Der Bundesrat hat am 18. Mai 1994 die Stellungnahme auf die Motion Zbinden 93.3558 vom 1. Dezember 1993, Presseartikel in der Bundesverfassung, verabschiedet. Er hat dabei in Aus- sicht gestellt, die Notwendigkeit eines Presseartikels im Rah- men der Totalrevision der Bundesverfassung zu prüfen, und beantragt die Umwandlung der Motion in ein Postulat. In wel- cher Art und Weise sich die revidierte Bundesverfassung des Themas «Medien» annehmen wird, kann derzeit noch nicht
gesagt werden. Dies hängt massgeblich von der Regelungs- dichte der neuen Bundesverfassung ab und muss parallel zu anderen Bereichen angegangen werden. Sicherlich wird in den Entwurf der neuen Bundesverfassung eine Bestimmung über die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit auf- genommen werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Le président: Mme Sandoz combat cette intervention. La dis- cussion est renvoyée.
Verschoben - Renvoyé
94.3574 Motion Goll Opferhilfegesetz. Verwirkungsfrist Loi sur l'aide aux victimes d'infractions. Délai de péremption
Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1994 Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 16 Absatz 3 des Opfer- hilfegesetzes (OHG) zu revidieren und die zweijährige Verwir- kungsfrist für die Einreichung von Gesuchen für Entschädi- gung und Genugtuung aufzuheben.
Texte de la motion du 16 décembre 1994
Le Conseil fédéral est chargé de réviser l'article 16 alinéa 3 de la loi sur l'aide aux victimes d'infractions en abrogeant le délai de péremption de deux ans qui s'applique au dépôt des de- mandes d'indemnisation ou de réparation morale.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumann Ruedi, Baumann Stephanie, Bäumlin, Brunner Christiane, Bugnon, Bühlmann, Caspar-Hutter, Danuser, Diener, Fankhauser, von Felten, Gonseth, Haering Binder, Hafner Ursula, Hollenstein, Jean- prêtre, Leemann, Mauch Ursula, Misteli, Nabholz, Singeisen, Thür, Wittenwiler (23)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung oder Genugtuung sind im Opferhilfegesetz klar umschrieben. Miss- bräuche sind ausgeschlossen. Zudem ist eine kurze Verwir- kungsfrist von zwei Jahren sachlich nicht gerechtfertigt. Sexu- ell ausgebeutete Frauen und Kinder brauchen oft Jahre bis sie ihr Schweigen brechen können. Sie haben mit der heutigen Regelung in Artikel 16 Absatz 3 OHG keine Möglichkeit, Ent- schädigungs- oder Genugtuungsansprüche geltend zu ma- chen. Mit der Aufhebung der Verwirkungsfrist wird der Situa- tion der Opfer von Sexualdelikten Rechnung getragen und ihre Unterstützung verbessert.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 1995 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 février 1995
Verschiedene Gründe sprechen dafür, dass ein Entschädi- gungs- oder Genugtuungsgesuch möglichst rasch einge- reicht werden soll. Mit dem Zeitablauf wird es nämlich zuneh- mend schwieriger, die massgeblichen Ereignisse festzustel- len und zu überprüfen, ob und wieweit diese den Schaden ver- ursacht haben. Weiter besteht die Gefahr, dass Schadener- satzansprüche des Opfers gegen den Schädiger oder gegen
Motion Leemann
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24 mars 1995
Sozial- oder Privatversicherungen verjähren, so dass am Schluss nur der Kanton, in dem die Straftat begangen worden ist, leistungspflichtig bleibt, ohne dass er auf den Schädiger oder einen anderen leistungspflichtigen Dritten Rückgriff neh- men kann. Dadurch würde die Absicht des Gesetzgebers, die staatliche Entschädigung nur soweit vorzusehen, als keine an- dere Stelle Entschädigung leistet, ausgehöhlt (Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten; Opferhilfegesetz/OHG; SR 312.5).
Auch liegt es durchaus im Interesse des Opfers, sein Entschä- digungsgesuch rasch einzureichen, da es in der Regel vor al- lem in der Zeit unmittelbar nach der Straftat finanzielle Hilfe braucht, bis andere Pflichtige ihre Leistungen erbringen. Es kann im übrigen dazu die Unterstützung der Opferberatungs- stellen beanspruchen (vgl. auch BBI 1983 III 896, 1990 || 976 und 992). Deshalb ist eine vollständige Aufhebung der Verwir- kungsfrist gemäss Artikel 16 Absatz 3 OHG kaum wünschbar. Es gibt jedoch Situationen, in denen ein Opfer am rechtzeiti- gen Handeln gehindert sein könnte, so namentlich in Fällen, in denen es in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter oder zur Täterin steht (Kindsverhältnis, Ehe, Arbeitsverhältnis) oder in denen aus der Natur der Straftat starke psychische Hemmun- gen entstehen, die ein rasches Handeln verhindern, wie bei sexuellen Handlungen. Hier könnte eine flexiblere Regelung der Verwirkungsfrist angezeigt sein. Allerdings ist die Aufhe- bung der Verwirkungsfrist nicht die einzige und auch nicht un- bedingt die geeignete Lösung. Möglich wäre beispielsweise auch, die Frist erst ab dem Zeitpunkt laufen zu lassen, in dem das Abhängigkeitsverhältnis beendet ist. Davon ausgehend, dass das Opferhilfegesetz Mindestvorschriften enthält, hat der Kanton Zürich in seinem Einführungsgesetz dazu eine solche Bestimmung vorgesehen.
Das Opferhilfegesetz ist zudem erst am 1. Januar 1993 in Kraft getreten. Der Bundesrat möchte deshalb vorerst mit dem Ge- setz Erfahrungen sammeln, bevor er dem Parlament Änderun- gen dazu unterbreitet.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
94.3561
Motion Leemann Allgemeine Geschäftsbedingungen und missbräuchliche Klauseln Dispositions générales et clauses sur les abus
Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1994
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten einen Gesetzentwurf zur Ergänzung des Obligationenrechts zu unterbreiten, mit welchem Grundsätze über Gültigkeit und Ungültigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen und missbräuchlichen Klauseln festgelegt werden.
Texte de la motion du 16 décembre 1994
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres un projet de loi qui complétera le Code des obligations par des dispositions de principe concernant la validité des conditions générales commerciales et la nullité des clauses abusives.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bäumlin, Béguelin, Bodenmann, Brügger Cyrill, Bühlmann, Carobbio, Danuser, de Dardel, Eggenberger, Fankhauser, Goll, Gonseth, Gross
Andreas, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerle, Herczog, Hollenstein, Hubacher, Jöri, Leuenberger Ernst, Rechsteiner, Ruffy, Seiler Rolf, Stamm Judith, Thür, Tschäppät Alexander, Vollmer (29)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung von allgemei- nen Geschäftsbedingungen und missbräuchlichen Klauseln finden sich im Obligationenrecht (Art. 1, 18 OR) sowie im Zivil- gesetzbuch (Art. 2 ZGB). Die bisherige Gesetzgebung ermög- licht der Rechtsprechung jedoch nur eine unzureichende Er- fassung der gegebenen Sachfragen. Vor allem der Schutz der schwächeren Vertragspartei - vom Wirtschaftsverfassungs- recht (Art. 31sexies BV) gefordert - ist mit den Artikeln 1 und 18 OR sowie Artikel 2 ZGB nicht genügend gewährleistet.
Die unzureichenden gesetzlichen Grundlagen haben bisher zu mehreren - jeweils immer überwiesenen - Vorstössen auf eidgenössischer Ebene geführt. Zu erinnern ist an das Postu- lat Luder vom 14. Juni 1977 (77.380; AB 1977 S 637-638), an die Motion Alder vom 13. Dezember 1978 (78.577; AB 1979 N 596-600) und an die Motion Crevoisier vom 16. Dezember 1982 (82.941; AB 1983 N 513-514).
Die genannten Vorstösse haben bisher keine Wirkung entfal- tet. Das neue Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbe- werb (UWG) kennt zwar eine ausdrückliche Gesetzesbestim- mung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art. 8 UWG); diese Rechtsregel ist indessen praktisch nicht tauglich (nachfolgende Begründung, Ziff. 2). Die seither eingetretene Rechtsentwicklung in der Schweiz legt es nahe, die bestehen- den gesetzlichen Grundlagen angemessen zu ergänzen. Ent- scheidend ist überdies die Rechtsentwicklung in der Europäi- schen Union (nachfolgende Begründung, Ziff. 3).
1.2 Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hat versucht, das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen im wesentlichen durch die Unklar- heitsregel einerseits und die Ungewöhnlichkeitsregel anderer- seits zu erfassen. Beide Regeln der Praxis stützen sich auf Arti- kel 2 ZGB (Treu und Glauben).
Die Rechtsprechung ermöglicht damit aber nur die Erfassung gröbster Verstösse gegen die in der Praxis häufig auftretenden Probleme mit missbräuchlichen Klauseln.
1.3 Lehre
Ein Teil der Lehre hat daher versucht, die Problematik der all- gemeinen Geschäftsbedingungen durch eine weite Ausle- gung von Artikel 2 ZGB durch den Richter zu lösen. Dieser theoretische Lösungsansatz scheitert jedoch in der Praxis daran, dass dem Richter in der Regel die notwendige Zeit fehlt, die Generalklausel von Artikel 2 ZGB im Einzelfall durch die Schaffung einer generell-abstrakten richterlichen Norm zu konkretisieren. Es gibt denn auch kaum - mit Ausnahme der beiden vorgenannten Regeln - veröffentlichte Entscheide ge- richtlicher Instanzen, welche die Rechtsetzung durch Richter- recht in einem sinnvollen System ergänzen. Der von einem Teil der Lehre vorgeschlagene theoretische Lösungsansatz ist daher in der Praxis völlig bedeutungslos geblieben. Ein Grund für diesen Umstand mag auch in der grundsätzlichen Schwie- rigkeit bei der Anwendung einer Generalklausel liegen, wel- che an die Rechtsanwendung sehr hohe Ansprüche stellt.
2.1 Gesetzgebung
Am 1. März 1988 ist das revidierte Bundesgesetz vom 19. De- zember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat dabei mit Bezug auf die Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen in Arti- kel 8 UWG eine weitere Generalklausel geschaffen. Danach handelt insbesondere unlauter, «wer vorformulierte allge- meine Geschäftsbedingungen verwendet, die in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei:
a. von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetz- lichen Ordnung erheblich abweichen oder
b. eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Vertei- lung von Rechten und Pflichten vorsehen».
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Goll Opferhilfegesetz. Verwirkungsfrist Motion Goll Loi sur l'aide aux victimes d'infractions. Délai de péremption
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1995
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Anno
Band
II
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3574
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.03.1995 - 08:00
Date
Data
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935-936
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Pagina
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