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Motion Frick
nicht unmittelbar nach ihrem Entstehen auflösen lassen, ha- ben die öffentliche Verharmlosung des Drogenkonsums durch die Medien, gewisse Kulturschaffende, Politiker und po- litisch progressive Organisationen nicht mit Massnahmen und Stellungnahmen bekämpft und es schliesslich unterlassen, rechtzeitig flächendeckende Kampagnen zur Förderung der Drogenabstinenz einzuleiten und durchzuziehen.
Wie gesagt unterstütze ich die Zielsetzung der Motion im Sinne einer Sofortmassnahme, welche aber kurz- bis mittelfri- stig in ein schweizerisches Drogenkonzept zu integrieren ist. Ich habe schon 1992 in der Motion 92.3265, die als Postulat überwiesen wurde, angeregt, dass im Bereich der Drogen ein Grundsatzentscheid zu fällen sei: Bekämpfung der Drogen in unserer Gesellschaft oder lediglich Bewältigung der Folgepro- bleme? Diesen Grundsatzentscheid wird nun das Volk fällen, wenn es sich über die hängigen Drogen-Initiativen und Ge- genvorschläge des Bundesrates dazu entscheiden wird.
Ich habe am 16. Dezember 1994 - Ende der letzten Session - eine Motion (94.3579) eingereicht, welche zum Ziel hat, den Bundesrat zu beauftragen, ein Drogenkonzept auszuarbeiten und dem Parlament vorzulegen.
Die Motion Sieber, die heute zur Diskussion steht, darf nicht dazu dienen, lediglich unser Gewissen zu beruhigen und den Schweizern zu zeigen, dass das Parlament im Bereich der Drogenprobleme etwas unternimmt.
Ich bitte Sie, die Motion in diesem Sinn und Geist zu über- weisen.
Überwiesen - Transmis
94.3445
Motion Frick Schweizer Bürger aus ehemaligen belgischen Kolonien. Härtefälle Citoyens suisses des anciennes colonies belges du Congo. Cas de rigueur
Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1994
Weil ehemalige Auslandschweizer aus den belgischen Kolo- nien Kongo und Rwanda-Urundi wegen völkerrechtlicher Un- bill ihrer AHV-Leistungen zu grossen Teilen beraubt sind, hat das Parlament mit Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1990 (SR 852.2) eine Entschädigung festgelegt und dafür einen Ver- pflichtungskredit von 25 Millionen Franken gesprochen. Im Vollzug stellte sich heraus, dass die gesetzliche Regelung teil- weise zu unbefriedigenden Situationen führt: Weil der Bun- desbeschluss eine starre Altersgrenze vorsieht, können rund 30 Härtefälle nicht gelöst werden, obwohl diese Ausland- schweizer teils viele Jahre auch in unserem Interesse dort weil- ten. Die Berechnungen ergeben, dass eine angemessene Lö- sung möglich ist, und dass der Kredit selbst dann bei weitem nicht ausgeschöpft wird; namentlich durch eine degressive Staffelung der Altersgrenze innerhalb des ersten Begren- zungsjahres.
Der Bundesrat ist eingeladen, eine Änderung des Bundesbe- schlusses vorzulegen, wonach diese Härtefälle angemessen gelöst werden.
Texte de la motion du 7 octobre 1994
Étant donné qu'en raison de vicissitudes de la politique inter- nationale, des Suisses qui avaient vécu dans les anciens terri- toires belges du Congo et du Ruanda-Urundi ont été privés d'une grande partie des prestations de l'AVS auxquelles ils avaient droit, le Parlement avait, par un arrêté fédéral du 14 décembre 1990 (RS 852.2) accepté de les indemniser et
avait ouvert à cet effet un crédit d'engagement de 25 millions de francs. Il s'est avéré dans la pratique que la législation adoptée n'était pas toujours satisfaisante: l'arrêté fédéral éta- blit une limite d'âge rigide qui empêche de résoudre une tren- taine de cas difficiles, bien que le travail accompli par les concitoyens en question dans ces pays, parfois des années durant, ait aussi servi nos intérêts. Il ressort des calculs faits qu'une solution équitable peut être trouvée sans que le crédit ne soit épuisé, et de loin, tout particulièrement si la limite d'âge est fixée de façon dégressive durant la première année limite. Le Conseil fédéral est invité à élaborer un projet de modifica- tion de l'arrêté fédéral qui permette de résoudre équitable- ment les cas difficiles susmentionnés.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bisig, Danioth, Meier Josi, Petitpierre, Schallberger (5)
Frick Bruno (C, SZ): Meinem Vorstoss liegen eine Reihe von persönlichen Schicksalen zugrunde, Schicksale, die abseits der grossen politischen Thematik unserer Tage liegen, es aber doch verdienen, ernst genommen zu werden. Weil diese Här- tefälle nur gemildert werden können, wenn ein Bundesgesetz geändert wird, ist eben diese Motion nötig.
Die Ausgangslage ist die folgende: Wegen völkerrechtlicher Unbill sind viele Schweizer, welche in den vierziger und fünfzi- ger Jahren in den ehemaligen belgischen Kolonien, nament- lich im Kongo, gearbeitet haben, in ihrer Altersrente massiv eingeschränkt. Um diese Nachteile etwas zu mildern, haben die eidgenössischen Räte vor vier Jahren, im Dezember 1990, in einem Bundesbeschluss eine Entschädigung festgelegt und gleichzeitig einen Verpflichtungskredit von 25 Millionen Franken gesprochen. Dieser Bundesbeschluss läuft Ende die- ses Jahres aus, wenn er voll verwirklicht ist. Erst beim Vollzug hat sich nun herausgestellt, dass dieser Bundesbeschluss teil- weise zu unbefriedigenden Situationen, ja sogar zu neuen Härten führt. Weil er für die Anspruchsberechtigung eine starre Altersgrenze vorsieht, kann eine Reihe von Fällen von vornher- ein nicht gelöst werden, obwohl diese Leute teilweise während vielen Jahren im Kongo gearbeitet haben - auch im Interesse der Schweiz und unserer Wirtschaft. Im Extremfall führt die heutige Rechtslage dazu, dass eine Person vielleicht 10 Jahre im Kongo gearbeitet hat, aber nichts erhält, weil sie eine Wo- che zu jung ist. Umgekehrt kann eine andere Person, die viel weniger lange dort gearbeitet hat, eine angemessene Ent- schädigung erhalten, weil sie kurz vor dem Stichtag geboren wurde. Andererseits, und das ist ebenso bedeutsam, wird der gesprochene Verpflichtungskredit nur zu gut 70 Prozent bean- sprucht werden.
Ziel meines Vorstosses ist es nun, diese Härtefälle etwas zu mildern. Zahlenmässig sind es nur 30 bis 50 Personen. Sie sind bei der zuständigen Amtsstelle des Bundes praktisch alle schon bekannt Der Kredit wird auch dann bei weitem nicht aufgebraucht, wenn diese Härtefälle angemessen entschä- digt werden können. Nach welchen Kriterien eine sachge- rechte Lösung möglich ist, muss anhand dieser bekannten Fälle noch erarbeitet werden. Ich habe in meiner Motion ein Beispiel der möglichen Lösung genannt: eine degressive Staf- felung nach der heute bestehenden Altersgrenze. Das heisst, die Altersgrenze ein bis zwei Jahre hinausschieben und de- gressiv abgestuft eine Entschädigung ausrichten. Selbstver- ständlich sind aber auch andere Lösungen möglich. Diese Härtefälle, Herr Bundesrat, gebieten es, sie angemessen zu behandeln; das heisst bis Ende 1995, wenn dieser Bundesbe- schluss ausläuft, eine Lösung zu suchen und die nötigen Massnahmen dem Parlament auch vorzulegen.
Ich bitte Sie, Herr Bundesrat Cotti, meinen Vorstoss in diesem Sinne entgegenzunehmen.
Cotti Flavio, Bundesrat: Das mit dem Vollzug des Bundesbe- schlusses betreffend die Sozialversicherungsansprüche der Schweizer der ehemaligen belgischen Kolonien Kongo und Rwanda-Urundi betraute EDA hat bisher an 262 Anspruchsbe- rechtigte einmalige Pauschalabfindungen des Bundes in der Höhe von insgesamt 90 Millionen Franken ausbezahlt. Der vom Parlament genehmigte Verpflichtungskredit beläuft sich
E 24 janvier 1995
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Motion CAJ-CE (94.024)
auf 25 Millionen Franken. Die überwiegende Mehrheit der Fälle darf als erledigt betrachtet werden.
Der Bund wollte nur die Mitbürger fortgeschrittenen Alters ent- schädigen, die als Folge der Unabhängigkeit von Belgisch- Kongo und Rwanda-Urundi einen Unterbruch in ihrem Berufs- leben erlitten haben und die in keiner Sozialversicherung auf eine lückenlose Mitgliedschaft zurückblicken können. Des- halb sieht der Bundesbeschluss neben anderen einschrän- kenden Bestimmungen vor, dass nur jene Anspruch auf eine Finanzhilfe haben, welche das 65. Alterjahr beziehungsweise, wenn es eine Frau ist, das 62. Altersjahr Ende Dezember 1994 vollendet haben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Kongoschweizer, die zum Zeitpunkt der Unabhängig- keit der Länder 30 beziehungsweise 27 Jahre alt oder jünger waren, noch genügend Zeit hatten, sich eine ausreichende Al- tersvorsorge zu schaffen, auch wenn sie heute von Belgien eine nichtindexierte Rente bekommen.
Wie sie erwähnen, Herr Frick, stellt die Festlegung der Alters- grenze unter anderem insbesondere für jene 31 Mitbürger und Mitbürgerinnen mit Geburtsjahr 1930 beziehungsweise 1933 eine Härte dar, weil sie die Alterslimite, die ich erwähnt habe, teilweise nur sehr knapp verfehlen. Allerdings werden durch eine Verschiebung der im Bundesbeschluss vorgesehenen Altersgrenze um ein Jahr lediglich neue Fälle geschaffen, wel- che die Anspruchsvoraussetzungen wiederum knapp nicht er- füllen würden. Das einzige Mittel zur Vermeidung einer sol- chen Situation wäre die völlige Aufhebung einer Altersbegren- zung, was jedoch ohne Zweifel dem Ziel ihres Vorstosses, nämlich die Entschädigung an die am meisten Benachteilig- ten, zuwiderlaufen würde. Man könnte dem entgegenwirken, wenn die Anspruchsberechtigung mittels des Kriteriums der Bedürftigkeit eingeschränkt würde und nicht mehr mittels ei- nes eigentlich rein mathematischen Alterskriteriums.
Herr Frick, wir sind daher bereit zu prüfen, ob und in welcher Weise durch eine Änderung und Verlängerung des Ende 1995 auslaufenen Bundesbeschlusses die Finanzhilfe für weitere Fälle nur auf tatsächlich Bedürftige beschränkt werden könnte.
In diesem Sinne beantragt Ihnen der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Frick Bruno (C, SZ): Herr Bundesrat, zuerst danke ich Ihnen für die rasche und sachgerechte Behandlung und Beantwor- tung meines Vorstosses. Ich stelle erfreut fest, dass Sie die sachliche Notwendigkeit anerkennen, diesen Bundesbe- schluss zu prüfen und allenfalls zu verlängern, um die Härte- fälle angemessen zu entschädigen.
Ihre Antwort verstehe ich so: Zum ersten möchten Sie eine umfassende Prüfung aller 30 bis 50 noch vorliegenden Fälle vornehmen. Das kommt meiner Absicht sehr entgegen. Da bin ich sehr einverstanden.
Zum zweiten führen Sie das Kriterium der «Bedürftigkeit» neu ein. Ich habe allgemein von «Härtefällen» gesprochen. Bedürf- tigkeit ist - wie Härtefall - kein gesetzlich geregelter Begriff. Wenn man Bedürftigkeit mit Armengenössigkeit gleichsetzt, könnte ich dem nicht zustimmen. Wenn Sie aber Bedürftigkeit dahingehend verstehen, dass aufgrund der heutigen Rege- lung der Lebensstandard im Alter eingeschränkt ist oder dass jemand finanziell nicht jene Leistung erhält und jenen Lebens- standard bewahren kann, den er mit angemessener, voller Al- tersrente hätte, kann ich mich dem anschliessen. Ich bitte Sie aber, Bedürftigkeit nicht bloss im Sinne von Armengenössig- keit, von absoluter finanzieller Mittellosigkeit zu verstehen.
Wenn Sie sich dieser Interpretation anschliessen können, bin ich gerne bereit, der Umwandlung in ein Postulat zuzustim- men und sehe mit grösstem Interesse Ihrer Lösung entgegen. Ich bitte Sie, uns diese nach Möglichkeit noch in diesem Jahr vorzulegen.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
94.3476
Motion RK-SR (94.024) Wahlvorschlag für die schweizerischen Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Motion CAJ-CE (94.024) Liste de candidats des juges suisses à la Cour européenne des droits de l'homme
Wortlaut der Motion vom 13. Oktober 1994
Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen Rechtsän- derungen vorzulegen, welche den Wahlvorschlag für die schweizerischen Richter am europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in die Kompetenz der Bundesversammlung legen.
Texte de la motion du 13 octobre 1994
Le Conseil fédéral est invité à présenter les modifications juridi- ques nécessaires afin de placer la liste de candidats des juges suisses à la Cour européenne des droits de l'homme sous la compétence de l'Assemblée fédérale.
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Im Zusammenhang mit der Behandlung der Protokolle 9 und 10 zur Europäi- schen Menschenrechtskonvention und der damit erwogenen Neuregelung des Verfahrens vor dem Europäischen Ge- richtshof machte sich die Kommission für Rechtsfragen Ge- danken über das Wahlverfahren für die Schweizer Vertretung beim Gerichtshof. Nach Artikel 38 EMRK stellt jeder Staat des Europarates einen Richter. Gewählt wird das Gerichtsmit- glied von der Parlamentarischen Versammlung des Europa- rates mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen, und zwar schriftlich und geheim. Grundlage bildet eine Liste mit drei Kandidaten, die vom Mitgliedstaat, der den Richter stellen kann, dem Ministerkomitee eingereicht wird, worauf dieses Ministerkomitee die Liste nach einer Vorprüfung der Versammlung zustellt. Die EMRK, die wir bekanntlich vor 20 Jahren ratifiziert haben, überlässt es dem Mitgliedstaat, das Verfahren für die Bestimmung der Kandidatin oder des Kandidaten zu regeln. Der Bundesrat nimmt heute, gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung, d. h. gestützt auf die aussenpolitische Kompetenz, das Recht für sich in Anspruch, den Wahlvorschlag für die Schweiz zu verabschie- den. Das zur Ausgangslage.
Die Richter am Europäischen Gerichtshof haben die vor- nehme, aber auch äusserst anspruchsvolle Aufgabe, in be- sonderen Fällen sogar über unsere höchsten Justizbehörden zu Gericht zu sitzen, weil wir es so wollen. Wir bekennen uns ja zu den Menschenrechten und zur EMRK und haben uns sei- nerzeit der entsprechenden Gerichtsbarkeit unterstellt. Wir wissen auch, dass die EMRK für uns praktisch ohne Vorbe- halte gilt. Was die Kommission für Rechtsfragen aber stört, ist der Umstand, dass die Wahlempfehlungen für die Richterper- sönlichkeiten der europäischen Dimension nicht vom Parla- ment abgegeben werden. Herr Kollege Schmid Carlo, der heute leider nicht da sein kann und der mich gestern gebeten hat, ihn zu vertreten, hat deshalb in der Kommission beantragt, dieses Manko an demokratischer Legitimation zu beheben. Die Kommission für Rechtsfragen hat sich diesem Wunsch einstimmig angeschlossen und beantragt Ihnen in einer offen formulierten Motion, die notwendigen Rechtsänderungen vor- zulegen, welche den Wahlvorschlag für die schweizerischen Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in die Kompetenz der Bundesversammlung legen. Das ist nicht als Misstrauensvotum gegen den Bundesrat zu verstehen, sondern schlicht und einfach Ausdruck des Wunsches, auch die supranationalen Schweizer Richterinnen und Richter im
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Motion Frick Schweizer Bürger aus ehemaligen belgischen Kolonien. Härtefälle Motion Frick Citoyens suisses des anciennes colonies belges du Congo. Cas de rigueur
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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1995
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Session
Januarsession Session de janvier
Sessione
Sessione di gennaio
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance Seduta
Geschäftsnummer 94.3445
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.01.1995 - 08:00
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Data
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