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Motion Vollmer
ment des comptes. Le 11 janvier 1995, le Conseil fédéral a pris acte de l'intention du chef du DFJP de nommer un groupe d'experts conformément aux conclusions du groupe de ré- flexion. Ce groupe d'experts sera chargé d'élaborer de nouvel- les dispositions applicables à l'établissement des comptes. Il devra tout particulièrement étudier l'opportunité de créer des normes particulières pour les instruments dérivés. A cet égard, les recherches devront également s'étendre aux fondations, notamment aux caisses de pensions. Il convient d'éviter de fixer tout objectif aux experts afin que ceux-ci puissent orienter leurs travaux comme bon leur semble.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en pos- tulat.
David Eugen (C, SG), Berichterstatter: Wir unterbreiten Ihnen hier eine Kommissionsmotion. Die Kommission hat sich im Zuge der Beratung des Börsengesetzes auch mit den Derivat- geschäften befasst und der Bankenkommission sowie der Na- tionalbank den Auftrag erteilt, je einen Bericht darüber zu er- stellen. Die Berichte wurden im vergangenen Jahr abgeliefert, und die Kommission hat diese Berichte einlässlich diskutiert Das Ergebnis ist die vorliegende Motion, die verlangt, dass die Bestimmungen über die Rechnungslegung revidiert werden, damit die Risiken, die mit Derivatgeschäften verbunden sind, in den Bilanzen angemessen zum Ausdruck kommen können. Weder die Nationalbank noch die Bankenkommission hat sich grundsätzlich negativ zu den Derivatgeschäften geäussert. Sie sehen darin, im Gegenteil, ein notwendiges Finanzmarkt- instrument zur Steuerung von Risiken. Diese Berichte wurden allerdings vor dem Nettoverlust der Pensionskasse der Lan- dis & Gyr im Betrag von 170 Millionen Franken erstellt.
Wenn man sich vor Augen hält, dass allein bei dieser Pensi- onskasse innert neun Monaten ein Bruttoverlust von rund 400 Millionen Franken entstand, der teilweise mit alten Gewin- nen verrechnet werden konnte, dann ist das doch ein sehr deutlicher Hinweis, dass an den Derivatmärkten ein grosses Risiko besteht. Allerdings, das hat uns die Nationalbank ganz klar gesagt, darf dieses Risiko des Anlegers nicht mit einem volkswirtschaftlichen Risiko verwechselt werden. Das Risiko für die gesamte Volkswirtschaft besteht nach Auffassung der Nationalbank bei diesen Märkten nicht
Damit das Anlegerrisiko in Grenzen gehalten werden kann - das gilt natürlich insbesondere für Pensionskassen -, müssen unserer Meinung nach die Rechnungslegungsvorschriften des OR und des Banken- und Börsenrechtes - schliesslich auch die des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) - so angepasst werden (allenfalls auch bezüglich der Frage der Rückstellun- gen), dass diese Risiken sichtbar werden und die Stiftungsräte nicht die Ausflucht vorbringen können, sie hätten von allem nichts gewusst. Denn schon heute schreibt das BVG vor, dass bei der Anlage des Vermögens einer Vorsorgeeinrichtung die Sicherheit im Vordergrund stehen müsse. Dieser Bestimmung müssen die Stiftungsräte natürlich nachleben. Insbesondere müssen sie auch die Derivatanlagen der von ihnen beauftrag- ten Geschäftsführer auf das sorgfältigste prüfen. Die Ausrede, man habe von nichts gewusst, ist natürlich nicht zulässig, je- denfalls dann nicht mehr, wenn in den Büchern diese Risiken klar zum Ausdruck gebracht werden.
Wir erachten diese Motion als relativ dringlich und ersuchen den Bundesrat, diesem Anliegen bald Rechnung zu tragen.
Stich Otto, Bundesrat: Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die neuen Instrumente natürlich auch neue Risiken bringen. Aber die Risiken sind letztlich durch die Marktteilnehmer abzu- schätzen, und diese sind schon heute verpflichtet, die Risiken in den Bilanzen entsprechend einzusetzen.
Bei den Banken selber hat man die Eigenmittelvorschriften et- was angepasst. Ob auch das Obligationenrecht geändert wer-
den soll oder ob man für die Pensionskassen besondere Vor- schriften erlassen soll, ist eine andere Frage.
Der Bundesrat ist bereit, diese Motion in der Form eines Po- stulates entgegenzunehmen.
Couchepin Pascal (R, VS), rapporteur: Au nom de la commis- sion et en mon nom personnel, je vous demande de transmet- tre la motion de la Commission de l'économie et des redevan- ces, vu l'importance de ce sujet
Nous vous rendons attentifs au fait que si vous refusez de transmettre la motion, il ne restera plus rien, ni motion ni postu- lat. En effet, ce n'est pas comme dans d'autres circonstances où une motion peut être acceptée sous forme de postulat Ici, il s'agit de savoir si nous voulons une motion ou rien et non une motion ou un postulat puisque la commission refuse la transformation de la motion en postulat.
Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion
88 Stimmen (Einstimmigkeit)
93.3127
Motion Vollmer Verfassungsgrundlagen zur Zweckbindung der Treibstoffzölle Base constitutionnelle pour l'affectation des droits d'entrée sur les carburants
Wortlaut der Motion vom 17. März 1993
Mit der kürzlichen Treibstoffzollerhöhung, aber auch mit der vor- gesehenen zukünftigen Zweckbindung der Autobahnvignette und der Schwerverkehrsabgabe gemäss den Bestimmungen von Artikel 36ter der Bundesverfassung ist die Kritik an einer ein- seitig strassenfördernden Politik noch verstärkt worden.
Der Bundesrat wird eingeladen, die sich auf Artikel 36ter stüt- zenden Folgeerlasse derart auszugestalten, dass
a. der heute bereits bestehende Verfassungsspielraum zu- gunsten der Verwendung der Treibstoffgelder auch ausser- halb des Strassenbaus (insbesondere im Umweltbereich) an- teilmässig massiv gestärkt wird;
b. die Zweckbestimmung auch im Hinblick auf die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrstrennung/kombinierter Verkehr u. a. m.) wirkungsvoller zum Zuge kommt. Mittelfristig hat der Bundesrat eine erneuerte Verfassungs- grundlage vorzubereiten, welche die heutige Zweckbindung durch eine Bestimmung ablöst,
c. nach der die Mittelverwendung zur Deckung sämtlicher durch den Verkehr entstehenden Kosten (inklusive sogenann- ter externer Kosten) ermöglicht wird;
d. damit ein allfälliger (nach der Deckung der direkten und ex- ternen Kosten verbleibender) Reinertrag nach den Grundsät- zen eines Ökobonus zurückerstattet werden kann.
Texte de la motion du 17 mars 1993
A la suite de la récente hausse des droits d'entrée sur les car- burants, mais aussi à cause du projet d'affectation future de la vignette autoroutière et de la redevance sur les poids lourds aux fins prévues par l'article 36ter de la constitution, les criti- ques à l'égard d'une politique toujours plus unilatéralement en faveur des routes se sont faites encore plus vives. Le Conseil fédéral est prié de formuler les actes législatifs fondés sur l'article 36ter de telle manière que:
a. la marge de manoeuvre déjà permise par la constitution pour l'utilisation des taxes sur les carburants à d'autres fins que la construction de routes (en particulier dans le domaine de l'environnement) soit notablement élargie en ce qui concerne les taux appliqués;
Motion Vollmer
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N
2 février 1995
b. l'affectation profite aussi efficacement aux transports publics (séparation des flux de trafic, transport combiné, notamment).
A moyen terme, le Conseil fédéral est prié de préparer une nouvelle disposition constitutionnelle qui remplace l'actuelle affectation par une disposition permettant:
c. d'utiliser les fonds pour couvrir tous les coûts engendrés par le trafic (y compris les coûts dits «externes»);
d. de restituer un bénéfice net éventuel (après couverture de tous les coûts directs et externes) sous forme d'un écobonus.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Brügger Cyrill, Bundi, Ca- robbio, Caspar-Hutter, Eggenberger, Gross Andreas, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerle, Hubacher, Jeanprêtre, Jöri, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Moritz, Mauch Ursula, Tschäppät Alexander (17)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. September 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er septembre 1993
Nach Artikel 36ter der Bundesverfassung müssen die zweck- gebundenen Erträge aus den Treibstoffzöllen «für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr» verwendet wer- den. Die Möglichkeit, den öffentlichen Verkehr mit Treibstoff- zollmitteln zu subventionieren, ist somit in beschränktem Masse vorgesehen. Diese Zusammenhänge müssen als Leit- planken für jede Interpretation von Artikel 36ter beachtet wer- den. Im übrigen zählt Artikel 36ter der Bundesverfassung die Aufgaben abschliessend auf, die aus den zweckgebundenen Einnahmen aus den Treibstoffzöllen finanziert werden können. Zu a: Bei der Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen hat der Gesetzgeber bereits den - wenn auch engen - Spiel- raum ausgenützt, den ihm die Verfassung gewährt. So hat er z. B. im Treibstoffzollgesetz (TZG; SR 725.116.2) ausdrücklich vorgesehen, dass mit den zweckgebundenen Einnahmen aus den Treibstoffzöllen der Bau von privaten Geleiseanschlüssen an das Eisenbahnnetz finanziert werden kann. Ebenso hat er die Möglichkeit, aus diesen Mitteln Beiträge für Landschafts- schutzmassnahmen zu leisten, auf Ortsbilder und Denkmäler ausgedehnt.
In Artikel 25 TZG entschied sich der Gesetzgeber für eine all- gemein gehaltene Formulierung, aufgrund welcher praktisch alle Umweltschutzmassnahmen gefördert werden können, so- weit sie durch den Strassenverkehr nötig werden. In diesem Rahmen können auch bauliche Massnahmen, die wegen der Umweltschutzgesetzgebung erforderlich sind, sowie Mass- nahmen zur Behebung von Waldschäden und zur Wiederher- stellung von Wäldern aus den zweckgebundenen Treibstoff- zolleinnahmen finanziert werden.
Dass die verfügbaren Kredite in den letzten Jahren für Luftrein- haltemassnahmen und Lärmschutzmassnahmen entlang den Strassen nie ausgeschöpft wurden, ist dadurch bedingt, dass zahlreiche Kantone bei der Erstellung ihrer Massnahmen- pläne im Rückstand waren. Die Situation normalisiert sich nun, und die Zahl der Gesuche der Kantone nimmt zu. Bei der Ausarbeitung des Voranschlages 1994 und der Finanzpla- nung 1995-1997 hat der Bundesrat den neuen Begehren der Kantone Rechnung getragen und die Kredite zugunsten der Luftreinhalte- und Lärmschutzmassnahmen erhöht.
Umgekehrt war das Parlament der Meinung, dass eine Norm sui generis, welche die Finanzierung von Velowegen und Wanderwegen aus zweckgebundenen Treibstoffzollerträgen ermöglichte, den Verfassungsrahmen sprengen würde.
Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass durch die beste- henden Gesetzesbestimmungen der von Artikel 36ter der Bundesversammlung gewährte Spielraum voll ausgeschöpft ist. Ausserdem erscheint es in einem Augenblick, da für die Bundesfinanzen ein neues Sanierungsprogramm erarbeitet werden muss, nicht sinnvoll, neue Subventionstatbestände einzuführen.
Zu b: Artikel 36ter der Bundesversammlung untersagt die di- rekte Finanzierung des öffentlichen Verkehrs. Zweckgebun- dene Treibstoffzollerträge können höchstens insoweit zur Fi- nanzierung der Kosten des öffentlichen Verkehrs verwendet werden, als dadurch der Strassenverkehr entlastet wird. Diese Möglichkeit wird bereits heute ausgenützt. Zu erwähnen sind hier namentlich: Investitions- und Betriebsbeiträge zur Förde- rung des kombinierten Verkehrs (Huckepackverkehr, Bau von Umladeterminals), Tarifverbilligungsmassnahmen für den Au- toverlad oder Beiträge zur Förderung der Erstellung privater Anschlussgeleise.
Der Bundesrat hat seinerseits seinen Handlungsspielraum ausgenützt und den Geltungsbereich der Verkehrstrennungs- verordnung (SR 725.121) auf den Agglomerationsverkehr aus- gedehnt. Damit ist es möglich, mit den zweckgebundenen Treibstoffzollerträgen nicht nur die Sicherung von Niveauüber- gängen oder die Verlegung von Geleisen der Bahnen des all- gemeinen Verkehrs zu fördern, sondern auch Massnahmen zur Verkehrstrennung und zur Verbesserung des Verkehrsab- laufs in Agglomerationen zu unterstützen.
Im übrigen wird auch ein Viertel der Baukosten der Neat mit zweckgebundenen Treibstoffzollerträgen finanziert; damit wird der öffentliche Verkehr einen noch bedeutenderen Anteil der Gelder aus dieser Finanzquelle erhalten.
Zu c: Das übergeordnete Ziel der bundesrätlichen Verkehrs- politik ist ein System, mit dem alle wichtigen Bedürfnisse des Verkehrs auf effiziente, umweltschonende, energiesparende und raumsparende Weise befriedigt werden. Der Bundesrat behält dieses Ziel, das notwendigerweise durch die Anwen- dung des Prinzips der Kostenwahrheit erreicht werden muss, stets im Auge. Er muss aber gleichzeitig feststellen, dass eine vertiefte Reflexion über die möglichen Wege dazu notwendig ist
Der öffentliche Verkehr verliert ständig Anteile in bezug auf die gesamten Verkehrsleistungen. Das zwingt die Unternehmun- gen des öffentlichen Verkehrs dazu, häufig ihre Tarife zu erhö- hen (was ihre Konkurrenzfähigkeit noch mehr schwächt), und belastet die öffentlichen Haushalte schwer. In ihrem Bericht an den Departementschef des EVED hat die Groupe de réflexion über die Zukunft der Schweizerischen Bundesbahnen darge- legt, dass der öffentliche Verkehr aufgrund finanzieller Schwie- rigkeiten in eine marginale Stellung gedrängt wird, wenn keine Massnahmen ergriffen werden, welche direkt die Nachfrage nach den verschiedenen Verkehrsmitteln beeinflussen.
Die Belastung der Treibstoffe durch Abgaben, vor allem durch die Treibstoffzölle, und die Verwendung der entsprechenden Einnahmen gehören zu den wirksamsten Mitteln des Bundes in der Verkehrspolitik. Gegenwärtig sind verschiedene Unter- suchungen in Arbeit, insbesondere in Erfüllung eines Postula- tes der Verkehrskommission des Ständerates vom 28. Mai 1991, über die Ursachen der zunehmenden Mobilität und Möglichkeiten zu deren Bekämpfung. Diese Studien werden dem Bundesrat Gelegenheit geben, sich vertieft mit diesen Problemen zu beschäftigen und dem Parlament die erforderli- chen Massnahmen vorzuschlagen. Keine Massnahme, auch nicht die Quersubventionierung der Bahn durch die Einnah- men aus der Strasse, wird a priori ausgeschlossen. Der Bun- desrat schlägt deshalb vor, diesen Punkt der Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Zu d: Zwar ist der Saldo zwischen externen Kosten und Nut- zen, die durch den Strassenverkehr entstehen, noch nicht voll- ständig bekannt; dennoch ist es klar, dass die Besteuerung dieses Verkehrs empfindlich erhöht werden müsste, wenn die Kosten gedeckt werden sollen.
Auf jeden Fall aber unterliegen die direkten Kosten sowie der Saldo von externen Kosten und Nutzen gewissen Schwankun- gen. Um zwischen Einnahmen und Ausgaben ausgleichen zu können, müsste eine Kompensationsmöglichkeit vorhanden sein, vergleichbar dem geltenden System der Spezialfinanzie- rung der Strassenausgaben. Ein solches System ist mit der Rückerstattung von Überschüssen aus den Abgaben nicht kompatibel.
Darüber hinaus wären die zu erwartenden Überschüsse nach der Deckung aller Kosten, die dem Strassenverkehr zuzurech- nen wären, wahrscheinlich nicht hoch genug, um die Schaf-
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Motion Vollmer
fung eines nicht zu unterschätzenden Verwaltungsapparats für die Rückerstattung zu rechtfertigen.
Die Frage der Rückerstattung stellt sich bei den Lenkungsab- gaben. Durch die Internalisierung des Saldos von externen Kosten und Nutzen des Verkehrs will die öffentliche Hand hin- gegen die Refinanzierung der Kosten ermöglichen, die dem Bund, anderen Gemeinwesen und allenfalls Dritten anfallen. Das Ziel der resultierenden Besteuerungen rechtfertigt eine Rückerstattung nicht, sondern lediglich eine Verteilung der Er- träge entsprechend den anfallenden Kosten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Buchstaben a und b abzuschrei- ben, Buchstabe c in ein Postulat umzuwandeln und Buchsta- be d abzulehnen.
Vollmer Peter (S, BE): Dieses Thema hat uns in dieser Session schon zweimal beschäftigt; es ist ein Dauerbrenner geworden. Man kann sich fragen: Weshalb jetzt nochmals?
Ich habe diesen Vorstoss vor zwei Jahren eingereicht. Wir alle wissen von diesen Debatten her - seien sie verkehrspolitisch, seien sie umweltpolitisch -, wie wichtig eigentlich diese Frage ist. Es wäre an der Zeit, diese Schere, die sich zwischen öffent- lichem und privatem Verkehr auftut, zu schliessen. Als Voraus- setzung dafür müssen wir auch die Finanzierungssysteme des öffentlichen und des privaten Verkehrs zusammenbrin- gen. Solange der öffentliche Verkehr von den Bundesfinanzen abhängt und der Privatverkehr über die Treibstoffkasse quasi automatisch finanziert wird, werden wir in der Verkehrspolitik in Zukunft keine ökologisch und verkehrspolitisch notwendi- gen Schritte machen können. Deshalb meine Motion, die ja zwei Teile beinhaltet.
Im ersten Teil möchte ich, dass die bestehende Verfassungs- grundlage, die ja bereits eine gewisse Lockerung der Zweck- bindung zulässt - der Bundesrat hat diese Lockerung auch angestrebt und mit der Verordnung die Möglichkeiten entspre- chend in der Praxis umgesetzt -, also dieser Spielraum, mög- lichst optimal genutzt wird. Ich muss hier sagen, der Bundes- rat hat diesbezüglich gute Arbeit geleistet. Er wurde bisher ei- gentlich nur vom Parlament abgeblockt, wenn es darum ging, diesen Spielraum auszunützen.
Wenn wir aber die Finanzrechnung und die Rechnung der Treib- stoffkasse ansehen, dann stellen wirfest, dass trotz der Möglich- keiten, diese Treibstoffgelder auch für die flankierenden Mass- nahmen zu verwenden, dass trotz dieser Verordnungsgrundla- gen die effektiv ausgegebenen Mittel immer noch völlig unver- hältnismässig zugunsten der Strasse ausfallen.
Von daher gesehen hätte ich eigentlich erwartet, dass der Bun- desrat, der in seiner Antwort meine Position ja durchaus aner- kennt, die ersten beiden Buchstaben a und b nicht zur Ab- schreibung empfiehlt, sondern als weiteren Auftrag entgegen- nimmt und sieht, dass hier nicht ein Handlungsbedarf im Er- lass der Verordnungen, sondern ein Handlungsbedarf in der Anwendung und in der konkreten Mitfinanzierung von Projek- ten besteht: von Projekten, die aufgrund dieser Verordnungen auch im Bereiche der flankierenden Massnahmen, im Berei- che des öffentlichen Verkehrs, des Strassenverkehrs, der Ver- kehrstrennungsverordnung möglich wären.
Ich möchte nicht auf dem Buchstaben d meiner Motion insi- stieren; ich anerkenne hier die Antwort des Bundesrates. Ich bin immerhin dankbar, dass der Bundesrat trotz der verschie- denen Voten, die diesbezüglich in den letzten Jahren von in- teressierten Kreisen der Strassenverkehrslobby gefallen sind, bereit ist, Buchstabe c als Postulat entgegenzunehmen. Wir erwarten hier vom Bundesrat, dass er uns in Zukunft entspre- chende Vorschläge unterbreitet.
Ich glaube, der Weg wird heute nicht mehr über eine direkte Lockerung der Zweckbindung führen. Das hat - wie wir ja in dieser Session zweimal erfahren mussten - in diesem Rat poli- tisch keine Chance. Der Weg wird sein, dass wir über die Anla- stung der externen Kosten - also Kosten, die der Strassenver- kehr effektiv verursacht - im Rahmen der heutigen Zweckbin- dung unter einer gesamtverkehrspolitischen Optik eine sinn- vollere Verteilung dieser Gelder erreichen können.
In diesem Sinne bin ich mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden. Ich würde aber dagegen opponieren, dass man die Buchstaben a und b abschreibt. Diese Abschreibung ist - auch wenn man die gute Argumentation des Bundesrates liest - eigentlich nicht zwingend.
Meier Hans (G, ZH): Ich ergreife die Gelegenheit nach dem Motto: Steter Tropfen höhlt den Stein. Ich weiss zwar, dass die- ser Stein hart ist. Ich ergreife die Gelegenheit und wiederhole: Zweckbindungen sind grundsätzlich falsch. Bei unserer Fi- nanzlage muss der Bundesrat beweglich sein, die Mittel dort einzusetzen, wo er sie braucht. Ich mache mir nach Ableh- nung der erweiterten Zweckbindung letzte Woche keine Illu- sionen, aber ich sage nochmals: Die grüne Fraktion ist der Meinung, dass die Zweckbindung bei der Mineralölsteuer fal- len muss.
Scherrer Jürg (A, BE): Steter Tropfen höhlt zwar den Stein - und es wird weiterhin mit einer Zwängerei sondergleichen ver- sucht, die Zweckbindung der Treibstoffzölle nach Artikel 36ter Bundesverfassung aufzuweichen -, nur sollte steter Tropfen nicht auch gerade noch die Hirnwindungen auswaschen. Wenn Sie von externen Kosten sprechen, dann sprechen wir auch über den externen Nutzen. Und wir sprechen dann vom gesamten Verkehr, wenn wir von Kosten und Nutzen spre- chen, nicht nur vom Privatverkehr, sondern auch vom Kollek- tivverkehr, wo ja die SBB mittlerweile Bundesaufwendungen von über 2000 Millionen Franken pro Jahr absorbieren.
Es ist doch ganz klar, wohin diese Vorstosse führen sollen. Wenn man nämlich Buchstabe d liest, der ja Gott sei Dank vom Bundesrat abgelehnt wird, dann soll es darum gehen, den Privatverkehr zu belasten und Gelder umzuverteilen, da- mit der Anreiz zu Investitionen und Risikotragung in diesem Land weiter abnimmt und statt dessen die Leistungsverweige- rung und das Schmarotzertum belohnt werden.
Das akzeptieren wir nicht länger, und ich bekämpfe diese Mo- tion in Buchstabe c auch als Postulat. Lehnen Sie diesen Vor- stoss jetzt ein für allemal ab, damit wir wenigstens in diesem Punkt für heute Ruhe haben.
Stich Otto, Bundesrat: Es ist etwas seltsam, wenn wir heute bereits wieder über die Zweckbindung sprechen, aber das Thema ist nicht vom Tisch, das muss ich Ihnen klar sagen - Sie können sehr wohl nicken, meine Herren. Dieses Thema muss noch eingehend diskutiert werden. Deshalb bin ich bereit, dar- auf zu verzichten, dass die Buchstaben a und b abgeschrie- ben werden; sie können als Postulat entgegengenommen werden; Buchstabe c soll als Postulat entgegengenommen werden, das ist selbstverständlich.
Bst. a, b -Let. a, b
Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion Dagegen
37 Stimmen 61 Stimmen
Bst. c- Let. c
Abstimmung - Vote Für Überweisung des Postulates Dagegen
39 Stimmen 54 Stimmen
Bst. d-Let. d Abgelehnt - Rejeté
40-N
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Motion Vollmer Verfassungsgrundlagen zur Zweckbindung der Treibstoffzölle Motion Vollmer Base constitutionnelle pour l'affectation des droits d'entrée sur les carburants
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1995
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Session
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Sessione
Sessione di gennaio
Rat
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Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
11
Séance
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Datum 02.02.1995 - 15:00
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