Motion Keller Rudolf
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N
1er février 1995
Ich erinnere auch daran, dass mit dem Verwertungsverbot oder vor allem mit dem Zeugnisverweigerungsrecht, das der Bundesrat dem Berufsgeheimnis gleichstellt, eine falsche Gleichstellung erfolgt, weil das Zeugnisverweigerungsrecht dispositiver Natur ist: Das Zeugnis kann verweigert werden oder auch nicht. Aber beim Berufsgeheimnis ist der Träger gebunden; er hat nicht nur das Recht, ein Geheimnis aufzu- nehmen, er hat auch die Pflicht, nichts nach aussen dringen zu lassen.
Dass das Problem relevant ist, zeigen etwa folgende Daten: Aus der Antwort auf die einfache Anfrage Rechsteiner im Jahre 1986 ergibt sich, dass es im zweiten Halbjahr 1986 ins- gesamt 294 Abhörungen auf kantonaler Ebene und 65 auf eidgenössischer Ebene gegeben hat Und aus dem Bericht der GPK, die im Bereich der Telefonüberwachung eine In- spektion vorgenommen hat, geht hervor, dass es im Jahre 1991 insgesamt 574 kantonale und 32 durch den Bund anbe- raumte Abhörungen gewesen sind. Die praktische Bedeu- tung ist also gegeben.
Nun macht der Bund geltend, dass es administrative und vor allem technische Schwierigkeiten gibt. Die technischen Schwierigkeiten lassen sich ohne weiteres lösen, indem die Telefone von Anwälten, Pfarrern und Ärzten grundsätzlich nicht angezapft werden können. Ich gebe dem Bundesrat recht, dass es dann natürlich schwierig ist, wenn ein Anwalt oder Pfarrer allenfalls als Privatperson überwacht werden muss, weil er krimineller Taten verdächtigt wird. Doch glaube ich, dass es gestützt auf die Güterabwägung zwischen dem Berufsgeheimnis einerseits und einer allenfalls kriminellen Tä- tigkeit dieser Berufsgeheimnisträger andererseits das kleinere Übel ist, wenn wir auf eine Massnahme im Verfolgungsrecht verzichten.
Ich mache sie noch darauf aufmerksam, dass die GPK eine Motion ähnlichen Inhalts vorgelegt hat. Sie schlägt darin nämlich entsprechende Massnahmen gegen das Abhören vor, etwa durch das Einführen eines Filters zwischen dem Abhörvorgang bei den PTT und der Berichterstattung an die untersuchende Behörde. Der Nationalrat hat diese Motion überwiesen.
Schliesslich mache ich noch darauf aufmerksam, dass der Bundesrat das Problem nach dem neuesten Sicherheitsbe- richt des Bundesrates, den wir Anfang dieser Woche erhalten haben, ebenfalls behandeln will.
So hoffe ich letztlich, dass ich offene Türen einrenne und der Bundesrat meine Motion unter diesen neuen Gesichtspunk- ten akzeptieren kann und das Problem angeht.
Koller Arnold, Bundesrat: In der schriftlichen Stellungnahme zur Motion Stucky haben wir festgehalten, dass die Respektie- rung der Berufsgeheimnisse auch bei Telefonüberwachungen zu gewährleisten sei. Insofern besteht Einigkeit. Das damit ver- bundene Verwertungsverbot wird heute denn auch strikte be- achtet. Doch kann das nicht dazu führen, dass für Berufsge- heimnisträgerinnen und -träger die Kenntnisnahme ihrer Tele- kommunikation gesetzlich ausgeschlossen wird.
Wie Sie vorhin selber gesagt haben, können Berufsgeheimnis- träger auch als Beschuldigte oder als Privatpersonen über- wacht werden, wenn sie nicht in beruflicher Funktion Mitteilun- gen der verdächtigen Person entgegennehmen oder weiter- geben. Dieser Umstand verbietet es daher, dass wir generell technische Massnahmen vorsehen würden. Zudem wäre eine generelle Ausnahme aller Berufsgeheimnisträger mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden.
In diesem Zusammenhang muss ich Sie auch daran erinnern, dass es in der Schweiz im Jahre 1990 über 200 000 Personen gab, die einen Beruf ausübten, der sie zu Berufsgeheimnisträ- gerinnen oder -trägern macht.
Herr Stucky will nun durch technische oder administrative Massnahmen ausschliessen, dass deren Fernmeldean- schlüsse abgehört werden können. Wir sind mit ihm einig, dass das Verwertungsverbot strikte eingehalten werden muss und dass wir im Rahmen des Möglichen, im Rahmen einer Ar- beitsgruppe betreffend die Telefonüberwachung, das Anlie- gen noch einmal vertieft analysieren.
Es ist durchaus denkbar, dass durch verhältnismässige admi- nistrative Massnahmen erreicht werden kann, dass beispiels- weise die anordnenden Behörden oder die Genehmigungs- behörden dafür sorgen, dass wirklich nur Aussagen mit mögli- cher Beziehung zum Delikt, die nicht mit dem Berufsgeheim- nis im Zusammenhang stehen, zu Papier gebracht werden. Solchen Lösungen gegenüber sind wir durchaus offen, aber es wäre für die Verbrechensbekämpfung abträglich, wenn man von vornherein alle diese 200 000 Berufsgeheimnisträge- rinnen und -träger von jeder Überwachung des Telefons aus- nehmen würde.
Das ist der Grund, weshalb wir Ihnen beantragen, die Motion als Postulat zu überweisen. Im übrigen kann ich Sie dahinge- hend orientieren, dass wir demnächst eine entsprechende Vorlage in Vernehmlassung geben werden.
Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion Dagegen
79 Stimmen 9 Stimmen
93.3543
Motion Keller Rudolf Effektiv lebenslängliche Gefängnisstrafen Condamnation à perpétuité effective
Diskussion - Discussion
Siehe Jahrgang 1994, Seite 1173 - Voir année 1994, page 1173
Präsident: Herr Keller ist mit der Umwandlung der Motion in ein Postulat einverstanden. Das Postulat wird von Herrn Rech- steiner bekämpft.
Rechsteiner Paul (S, SG): Ich kann es mit meinem Ableh- nungsantrag sehr kurz machen und auf die Begründung des Bundesrates verweisen, weshalb er den Vorstoss nicht als Mo- tion entgegennehmen kann.
Das Anliegen, das Herr Keller Rudolf anstrebt, ist nicht reali- sierbar, wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme schreibt Trotzdem will der Bundesrat dieses Anliegen als Postulat ent- gegennehmen. Dafür besteht aber kein Grund.
Es ist so, dass in bezug auf gefährliche Straftäter das heutige Recht schon die lebenslange Verwahrung vorsieht, wenn die Gefährlichkeit nicht beseitigt ist. Dasselbe soll auch für den Revisionsentwurf in bezug auf den Allgemeinen Teil des Straf- rechtes gelten. Insoweit besteht überhaupt keine Notwendig- keit, das Strafgesetz abzuändern.
Soweit Freiheitsstrafen als Strafen ausgefällt werden, unab- hängig von der Gefährlichkeit des Täters, steht das Anliegen von Herrn Keller - effektiv lebenslängliche Strafe unabhängig von der Gefährlichkeit - dem Resozialisierungsziel entgegen. Es besteht abgesehen davon auch kein Grund, Mörder von Polizisten anders zu behandeln als Mörder von anderen, ebenso schutzbedürftigen Leuten.
Ich verweise vollumfänglich auf die Begründung des Bundes- rates, die schlüssig ist, aber eben keine Entgegennahme als Postulat rechtfertigt. Das Anliegen von Herrn Keller ist abzu- lehnen.
Steffen Hans (D, ZH): Mit dieser Motion wird der Bundesrat beauftragt, die rechtlichen Grundlagen dahingehend zu än- dern, dass in bestimmten Mordfällen eine effektiv lebenslängli che Gefängnisstrafe oder Verwahrung möglich wird.
Es geht mit diesem in ein Postulat umgewandelten Vorstoss nur darum, in Schwerstfällen diese Möglichkeit im Strafgesetz- buch vorzusehen. Man hat in letzter Zeit bei einigen Wiederho-
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Motion Zbinden
lungstätern, welche frühzeitig aus der Haft entlassen wurden, leider zur Kenntnis nehmen müssen, dass sie in schwerster Art und Weise rückfällig wurden.
Es geht hier selbstverständlich - wie eigentlich immer, wenn es um eine Strafgesetzbuchrevision geht - nur um eine sehr kleine Minderheit von Mördern, welche absolut nicht mehr in- tegrierbar ist; unsere Gesellschaft hat ein Anrecht darauf, vor diesen geschützt zu werden. Leider hat es - wie schon er- wähnt - in letzter Zeit einige Fälle von Wiederholungstätern ge- geben. Ich bin sicher, dass die meisten dieser Morde hätten vermieden werden können, wenn die gesetzlichen Bestim- mungen für diese Leute härter gewesen wären. Manches Op- fer würde heute noch leben.
Ich stelle also fest: Es geht nicht um alle, die je einen Mord ver- übt haben, sondern nur um einige wenige. Der Bundesrat ist bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen, und der Motionär ist mit der Umwandlung in ein Postulat einverstan- den. Da wundere ich mich, weshalb Herr Rechsteiner diesen Vorstoss bekämpft. Er sollte vielleicht einmal seinen Partei- und unseren Ratskollegen Moritz Leuenberger fragen, wieviel Ärger er genau mit dieser Problematik gehabt hat und viel- leicht auch noch haben wird.
Man würde es auch kaum verstehen, wenn dieser Vorstoss ab- gelehnt würde. Es ist unseres Erachtens unabdingbar notwen- dig, dass die kommende Revision des Strafgesetzbuches sich dieses Themas annehmen muss. Helfen Sie mit, dass in die- sem Bereich der Druck auf den Gesetzgeber verstärkt wird. Wir sollten heute keine falschen Signale aussenden.
Detaillierte rechtliche Erwägungen sind deshalb erst dann an- zustellen, wenn die Strafgesetzrevision ansteht, sicher nicht heute
Koller Arnold, Bundesrat: Diese Motion von Herrn Keller ist, wie angeführt wird, auf dem Hintergrund dieser bedenklichen Tötungsdelikte in Zürich und in Bremgarten/Bern eingereicht worden. Das ist denn auch der Grund, weshalb der Bundesrat bereit ist, ein Postulat entgegenzunehmen.
Ich darf Sie auch daran erinnern, dass auf diesem Gebiet inzwischen einiges geschehen ist. Die Kantone haben ihre ganze Urlaubspraxis überprüft. Praktisch alle Kantone ha- ben - vor allem in bezug auf Triebtäter - heute eine eindeutig strengere Urlaubspraxis mit viel mehr Kautelen als früher ein- geführt. An sich besteht ja schon heute die Praxis - sowohl in bezug auf die lebenslängliche Zuchthausstrafe als auch in be- zug auf die Verwahrung -, einen Täter, solange er ein Sicher- heitsrisiko darstellt, tatsächlich lebenslänglich in Gefangen- schaft zu behalten.
Den Grund, weshalb wir die Motion als solche ablehnen, fin- den Sie in der schriftlichen Stellungnahme des Bundesrates. Das würde nämlich dazu führen, dass der Richter im Zeitpunkt des Urteils die ganze Verantwortung für eine lebenslängliche Freiheitsentziehung übernehmen müsste. Da wäre der Richter im Zeitpunkt des Urteils zweifellos überfordert.
Wir müssen den Menschen eine Chance geben. Wir müssen noch mehr die Gesellschaft schützen. Diesbezüglich bin ich mit dem Antragsteller einverstanden. Deshalb werden wir Ih- nen neben den Massnahmen, die die Kantone bereits jetzt ge- troffen haben, im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auch adäquate Reformvorschläge un- terbreiten. Das ist der Sinn unseres Antrages, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Ich möchte Sie bitten, das Postulat zu überweisen.
Abstimmung - Vote Für Überweisung des Postulates Dagegen
45 Stimmen 38 Stimmen
93.3558
Motion Zbinden Presseartikel in der Bundesverfassung Constitution fédérale. Article sur la presse
Wortlaut der Motion vom 1. Dezember 1993
Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zu einem Presseartikel in der Bundesverfassung und zu einem Anschlussgesetz zu unterbreiten.
Damit sollen öffentliche Massnahmen möglich werden, wel- che eine vielfältige, qualitativ anspruchsvolle und unabhän- gige Presse direkt und indirekt unterstützen helfen, die ihrer- seits staatspolitisch und demokratisch für unsere offene Ge- sellschaft unverzichtbar ist. Zum Beispiel durch:
direkte und indirekte Fördermassnahmen;
Fusionskontrollen;
Wissenschaftliche Presseforschung;
Ausbildung von Journalisten und Journalistinnen;
Offenlegungspflichten;
Schutz der Redaktionsfreiheit;
Garantierte «Fenster» für Minderheiten in Monopolregionen.
Texte de la motion du 1er décembre 1993
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres un projet d'article constitutionnel sur la presse ainsi qu'une loi d'exécution.
Ces dispositions permettraient de prendre des mesures direc- tes ou indirectes visant à soutenir une presse indépendante, diversifiée et de qualité. Du reste, notre société libérale ne sau- rait se passer d'une telle presse tant d'un point de vue démo- cratique que politique.
Ces mesures pourraient porter sur les domaines suivants:
mesures d'encouragement directes ou indirectes;
contrôle des fusions;
recherche scientifique dans le domaine de la presse;
formation des journalistes;
obligation de signaler les intérêts;
protection de la liberté de rédaction;
garantie d'une tribune pour les minorités dans les régions où règnent des monopoles.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Béguelin, Bodenmann, Ca- robbio, Eggenberger, Fankhauser, von Felten, Gross An- dreas, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerle, Jeanprêtre, Jori, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Matthey, Meyer Theo, Ruffy, Steiger Hans, Strahm Rudolf, Tschäppät Alexander, Vollmer, Ziegler Jean, Züger (24)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Dieser Vorstoss ist in wesentlichen Teilen eine Wiederauflage einer zwischenzeitlich verjährten Motion aus dem Jahre 1991 vom gleichen Motionär. Er ist eine logische Fortsetzung zweier Vorstösse zur gleichen Sache:
Interpellation Zbinden zur Konzentration im Pressewesen vom 20. Juni 1991;
Postulat Zbinden zum Auftrag an die Kartellkommission be- treffend Pressekonzentration vom 19. September 1991.
In der Zwischenzeit ist dieser Auftrag von der Kartellkommis- sion erfüllt worden. Sie hat einen entsprechenden Bericht ver- öffentlicht, der widersprüchlich beurteilt worden ist. Kurzfazit: «Die heutige Konzentration hat besorgniserregende Folgen für das Informationsangebot.» Die Zahl den Zeitungstitel schrumpft; letztes Jahr beispielsweise allein um 8 Prozent. Für die Kommission ist der Konzentrationsprozess «unvermeid- lich». Sie schlägt aber Massnahmen zu dessen Abfederung vor.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Keller Rudolf Effektiv lebenslängliche Gefängnisstrafen Motion Keller Rudolf Condamnation à perpétuité effective
In
Dans
In
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Jahr
Année
1995
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Januarsession
Session
Session de janvier
Sessione
Sessione di gennaio
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3543
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 01.02.1995 - 15:00
Date
Data
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268-269
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Pagina
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