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Eidgenössische Versicherungskasse
C. Bundesbeschluss Il über den Voranschlag 1995 des Bundesamtes für Rüstungsbetriebe C. Arrêté fédéral Il concernant le budget 1995 de l'Office fédéral de la production d'armements
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Art. 1-3 Titre et préambule, art. 1-3
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
32 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.3488
Postulat FK-SR (94.074) Verhältnis von Nahrungsmittelhilfe und agrarpolitischen Massnahmen Postulat CdF-CE (94.074) Aide humanitaire et politique agricole nationale
Wortlaut des Postulates vom 18. November 1994
Der Bundesrat wird eingeladen, einen Bericht zu erstatten über das Verhältnis der Nahrungsmittelhilfe im Rahmen der humanitären Hilfe zu den agrarpolitischen Massnahmen des Bundes.
Texte du postulat du 18 novembre 1994
Le Conseil fédéral est invité à présenter un rapport sur la por- tée de l'aide alimentaire en tant que partie de l'aide humani- taire dans le cadre de la politique agricole nationale.
Jagmetti Riccardo (R, ZH), Berichterstatter: Bei der Beratung des Budgets des Eidgenössischen Departements für auswär- tige Angelegenheiten haben wir knapp 43 Millionen Franken für Nahrungsmittelhilfe mit Milchprodukten und mit Getreide beschlossen, unter dem Titel der humanitären Aktion. Es lag der Finanzkommission daran, einmal Rechenschaft darüber zu erhalten, ob das wirklich humanitäre Hilfe oder ob das Agrarpolitik sei oder ob einfach ein glücklicher Zufall vorliegt, dass sich beides miteinander verwirkliche. Aber es liegt der Kommission daran zu wissen, welches Gewicht bei diesen Aufwendungen der Entwicklungshilfe und der Agrarpolitik ei- gentlich zukommt. Das Postulat hat nichts Revolutionäres. Es möchte einfach Klarheit verschaffen. Wir bitten den Bundesrat um einen entsprechenden Bericht, damit wir in Zukunft wis- sen, unter welchem Gesichtspunkt wir diese Beträge festset- zen sollen. Für ihre Höhe haben wir dann auch klare Kriterien und Massstäbe.
Stich Otto, Bundespräsident: Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Er wird Ihnen aber nicht einen separaten Bericht erstatten. Wir müssen langsam anfangen, effizient zu arbeiten und etwas zu sparen. Wir werden in der nächsten Botschaft des Bundesrates über die Fortführung der humanitären Hilfe Stellung nehmen. Die Antwort ist aber ei- gentlich klar.
Überwiesen - Transmis
94.070
Eidgenössische Versicherungskasse. Verordnung. Teilrevision Caisse fédérale d'assurance. Ordonnance. Révision partielle
Fortsetzung - Suite Siehe Seite 840 hiervor - Voir page 840 ci-devant
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Die Genehmigung der Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) - neu heisst sie «Pensionskasse des Bundes» - hat eine Vorge- schichte, die in die letzte Session zurückgreift. Damals haben wir das Geschäft zurückgestellt. Die Genehmigung spielt sich aber auch im Umfeld der ungelösten Probleme der EVK ab, die wir in diesem Rat schon öfter behandelt haben. Ich lege Ihnen für die Staatspolitische Kommission nun dar, weshalb wir die Statuten nur mit drei Vorbehalten genehmigen wollen.
Zuerst ein Wort zur Notwendigkeit und zur Vorgeschichte der Statutenrevision:
Auf den 1. Januar 1995 treten das Freizügigkeitsgesetz (FZG) und das Wohneigentumsförderungsgesetz (WEFG) in Kraft. Diese haben - vor allem das FZG - zwingende Auswirkungen auf die Pensionskassen. Wir müssen also handeln. Die Statu- tenrevision der EVK soll nun die Rechtsgrundlage schaffen, um dem zu genügen und auch Klarheit für alle Versicherungs- nehmer zu bringen. Die revidierten Statuten sollen auch inner- halb der EVK die Grundlage für die EDV-Anpassungen sein. Zusätzlich werden mit der Revision auch die Bedingungen für den Anschluss weiterer Arbeitgeber an die Pensionskasse ge- regelt
In der Herbstsession 1994 hat unser Rat das Geschäft auf An- trag der Staatspolitischen Kommission und der Finanzkom- mission zurückgestellt und vom Bundesrat bzw. vom zuständi- gen Departement weitere Abklärungen und Unterlagen ver- langt - nicht, weil die Notwendigkeit der Statutenrevision be- zweifelt wurde, sondern weil verschiedene Fragen offenblie- ben, insbesondere finanzieller Art und betreffend die Notwen- digkeit aller Änderungen. Die Statutenrevision erfolgt auch heute noch in einem ungünstigen Klima, und es ist für das Ver- ständnis des Kommissionsantrages (Art. 1 Beschlussentwurf) nötig, einen Seitenblick auf dieses Klima und auf das Umfeld zu werfen.
Aus früheren Diskussionen in diesem Rat wissen Sie, dass die bisherigen Rechnungen der EVK wiederholt nicht genehmigt wurden, dass auch die Rechnung 1993 der EVK noch immer nicht abgenommen ist. Wir wissen, dass 120 000 Dossiers von Versicherten von Hand aufgearbeitet werden müssen. Diese Aktion beansprucht zwischen 300 und 400 Arbeitsjahre eines Arbeitnehmers. Die Bereinigung wird trotz zusätzlichem Per- sonal nicht vor dem Jahr 2000 abzuschliessen sein. Das Ziel, alle Dossiers bis zum 1. Januar 1996 aufzuarbeiten, musste aufgegeben werden. Es sind derzeit auch keine Versiche- rungsausweise erhältlich; diese können nicht, wie das bei Ver- sicherungskassen üblich ist, auf Anfang jeden Jahres abgege- ben werden.
Diese ungelösten Probleme haben mit der Statutenrevision di- rekt nichts zu tun; sie bilden aber das Umfeld und das Klima, in denen sich diese Genehmigung nun abspielt. Das Klima, das während dieser Statutenrevision im Rat und in den Kommis- sionen herrschte, war auch nicht das kooperativste, das man sich wünschen kann.
Die Fragen seitens der Staatspolitischen Kommission und der Finanzkommission, welche am 5. Oktober gestellt wurden, wurden nicht in der gewünschten Prägnanz beantwortet
So ist noch immer nicht klar auseinandergehalten, welche Än- derungen nun zwingend durch das Freizügigkeitsgesetz un- abdingbar verlangt werden und welche nicht. Die wichtige Ant- wort auf die Frage, weshalb noch rund 4 Milliarden Franken
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Postulat FK-SR (94.074) Verhältnis von Nahrungsmittelhilfe und agrarpolitischen Massnahmen Postulat CdF-CE (94.074) Aide humanitaire et politique agricole nationale
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Jahr
1994
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Band
IV
Volume
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Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3488
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 12.12.1994 - 15:00
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Seite
1249-1249
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