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Gatt/Uruguay-Runde
94.080-10 Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz über die gebrannten Wasser Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur l'alcool
Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. September 1994 (BBI IV 950) Message et projet de loi du 19 septembre 1994 (FF IV 995)
Schallberger Peter-Josef (C, NW), Berichterstatter: Auch bei dieser Gesetzesänderung im Rahmen der Gatt-Vorlagen geht es um die Ablösung der bisherigen mengenmässigen und pe- riodischen Importbeschränkungen durch das Gatt-konforme Instrument der Tarifizierung. Zudem wird die gesetzliche Grundlage für die Übernahmepflicht von inländischen Kartof- feltrockenprodukten beim Import von Futtermitteln aufgeho- ben. Das Alkoholmonopol wird durch die Gatt-Verträge nicht in Frage gestellt. Künftig werden Landwirtschaftsprodukte, die unter das Alkoholgesetz fallen, mit einem Zoll belastet. Im- porte innerhalb der Zollkontingente unterliegen einem tiefen Zollansatz; für Importe ausserhalb der Kontingente wird die Zollbelastung hoch sein.
Für die Handhabung der neuen, Gatt-konformen Gesetzes- grundlage bedarf es der Änderung von rund zehn Verordnun gen und Beschlüssen, die nicht in den Kompetenzbereich des Parlamentes fallen. Es ist zu hoffen, dass die zuständigen In- stanzen bei diesen Anpassungen, aber auch bei der Handha- bung der neuen Regelungen die grosse Bedeutung des Hochstammobstbaus für unser Klima und unser Landschafts- bild mit berücksichtigen.
Als wir im Nidwaldner Landrat vor einigen Jahren den kantona- len Richtplan zu schaffen hatten, wurde aus Naturschutzkrei- sen der Wunsch an die Kommission herangetragen, ein Ver- zeichnis aller Hochstammbäume zu erstellen und diese unter Schutz zu stellen. Die Kommission befand, dass unsere Apfel-, Birn-, Kirsch- und Zwetschgenbäume so lange erhalten wer- den können, als für deren Früchte der Absatz zu kosten- deckenden Preisen gesichert bleibt. Ist dies nicht mehr der Fall, dann verschwinden diese Bäume. Das wäre für weite Ge- biete unseres Landes ein grosser Verlust. Ich finde es wichtig, dass man dies heute, bei der Umstellung auf die Gatt-Freihei- ten, rechtzeitig erkennt und entsprechend handelt.
Abschliessend stelle ich fest, dass die vorgesehene Änderung des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholge- setz) auf dem ordentlichen Gesetzgebungsweg erfolgen wird. Namens der Kommission empfehle ich Ihnen Zustimmung zur Vorlage.
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, Il
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
27 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.080-16
Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur les banques et les caisses d'épargne
Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. September 1994 (BBI IV 950) Message et projet de loi du 19 septembre 1994 (FF IV 995)
Kündig Markus (C, ZG), Berichterstatter: Diese kleine Revi- sion des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen wurde aufgrund des Allgemeinen Dienstleistungsabkom- mens (General Agreement on Trade in Services, Gats) not- wendig.
Im bisherigen Recht ist festgelegt, dass für ausländische Ban- ken, die in der Schweiz ihre Tätigkeit aufnehmen wollen, zwin- gend Gegenrecht im Ursprungsland der betreffenden Bank verlangt wird. Im Gatt-Vertrag ist die Meistbegünstigung veran- kert, die nicht mehr auf zwingendem Gegenrecht aufbauen darf. Es muss daher bei diesen Bestimmungen ein Vorbehalt angebracht werden. Er lautet: « .... sofern keine anderslauten- den internationalen Verpflichtungen entgegenstehen.» Damit soll die Möglichkeit gegeben sein, dass bei Gatt-Staaten auf das Gegenrecht verzichtet wird, ohne dies ausdrücklich aus- zusagen. Grundsätzlich ist es durch die Gatt-Verträge unter- sagt, dass die Errichtung von Bankniederlassungen ausländi- scher Banken vom Gegenrecht abhängig gemacht werden kann.
In den Nachverhandlungen, die innerhalb von sechs Monaten nach Gatt-Abschluss beendet werden müssen, wird festgelegt werden, ob und wieweit die Schweiz auf Forderungen des Ge- genrechts gegenüber diesen Ländern verzichten muss. Mit den vorgesehenen Ergänzungen im Gesetz wird dem Bun- desrat der notwendige Entscheidungsspielraum gegeben. Damit soll er die Interessen unseres Finanzplatzes konse- quent verteidigen können.
In einem neu eingefügten Absatz 1bis des Artikels 3bis wird die Bewilligung zur Ausübung der Geschäftstätigkeit davon abhängig gemacht, ob die in der Schweiz aktive Bank, die ei- nen Teil einer im Finanzbereich tätigen Muttergesellschaft dar- stellt, einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch aus- ländische Aufsichtsbehörden untersteht. Diese Neuerung er- laubt es, unter der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkom- mission aktiv zu werden, wenn bei ausländischen Banken keine genügende Aufsicht gewährleistet werden kann. Eine solche Bestimmung ist im Gatt-Vertrag möglich.
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass das bisherige Recht gegenüber Nichtmitgliedstaaten des Gatt beibehalten wird und die Vorbehalte bestehenbleiben. Der Gesetzestext lässt auch die Möglichkeit offen, dass Gegenrechtsvorbehalte möglich bleiben gegenüber Ländern, die den Marktzugang nur ungenügend liberalisieren oder die Befreiung vom Meist- begünstigungsprinzip verlangen.
Die Kommission hat der Vorlage in der vom Bundesrat unter- breiteten Form vollumfänglich zugestimmt und beantragt Ihnen, dasselbe zu tun, also die Vorlage in globo zu ge- nehmigen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz über die gebrannten Wasser Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur l'alcool
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
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Band
IV
Volume
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Wintersession
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Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.080-10
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.12.1994 - 08:00
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Seite
1165-1165
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