Motion Dettling
2464
N
16 décembre 1994
chen Heckträgern zwangsläufig Vorschriften der Strassenver- kehrsgesetzgebung verletzt werden.
In den meisten Fällen wird nicht nur das hintere Kontrollschild teilweise oder ganz, sondern werden auch die Rücklichter (Richtungsblinker und Stopplichter) verdeckt.
An Motorfahrzeugen müssen das Kontrollschild und die Heck- lichter jederzeit sichtbar sein. Ein seitlicher Überhang, welcher bei dieser Art des Fahrradtransportes meistens besteht, kann im Sinne der Verkehrssicherheit nicht toleriert werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 16. November 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 novembre 1994
Die Verwendung von Heckfahrradträgern an Personenwagen ist nur gestattet, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs weiterhin gewährleistet ist. Dabei sind insbe- sondere die folgenden Vorschriften, deren Überwachung den kantonalen Behörden (Polizei) obliegt, zu berücksichtigen:
Nach Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung vom 27. August 1969 über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV; RS 741.41) dürfen Gepäckträger und dergleichen, also auch Fahrradtransport-Gestelle (zusammen mit der darauf befindli- chen Ladung), das Kontrollschild nicht verdecken und die Ausstrahlungswinkel der Beleuchtungsvorrichtungen des Mo- torwagens nicht einschränken.
Ausserdem darf die Ladung (inkl. der erwähnten Träger) das Fahrzeug seitlich nicht überragen (Art. 73 Abs. 2 der Verkehrs- regelnverordnung vom 13. November 1962, VRV; SR 741.11). Die massgebliche Fahrzeugbreite wird dabei durch die äus- sersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne Richtungsblinker, Markier- und Parklichter, Rückspiegel usw., bestimmt.
Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefähr- det oder belästigt und nicht herunterfallen kann (Art. 30 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Stras- senverkehr, SVG; SR 741.01).
Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind (Art. 57 Abs. 1 VRV).
Im Ausland sind solche Vorrichtungen unter gewissen Vor- aussetzungen ebenfalls zugelassen. Aufgrund der internatio- nalen Abkommen über den Strassenverkehr können Vorrich- tungen - wie z. B. Fahrradträger - an ausländischen Fahrzeu- gen, die aufgrund der Bau- und Ausrüstungsvorschriften im Immatrikulationsland zulässig sind, nicht beanstandet wer- den, wenn die Vorschriften der VRV über das Anbringen der Ladung und das seitliche Überragen eingehalten sind. Ein na- tionales Verbot hätte deshalb zur Folge, dass nur die in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge nicht mehr mit Fahrradträ- gern ausgerüstet werden dürften. Die Gleichbehandlung in- und ausländischer Fahrzeugführer wäre durch ein generelles «Heckfahrradträger-Verbot» nicht mehr gewährleistet.
Es besteht damit kein Anlass, Vorschriften zu erlassen, welche die Verwendung von Heckfahrradträgern generell verbieten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Abgelehnt - Rejeté
94.3469
Motion Dettling Änderung von Artikel 371 des Obligationenrechts Modification de l'article 371 du Code des obligations
Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1994
Die in Artikel 371 OR vorgesehenen unterschiedlichen Verjäh- rungsfristen seien in der Weise aufeinander abzustimmen, dass bei Einbauten oder Lieferungen von Sachen für unbe- wegliche Bauwerke von Gesetzes wegen einheitlich eine fünf- jährige Verjährungsfrist gilt.
Texte de la motion du 7 octobre 1994
Je demande que le délai de prescription prévu à l'article 371 CO et s'appliquant aux installations et aux livraisons de cho- ses destinées à des constructions immobilières soit porté à cinq ans pour qu'il soit identique à l'autre délai de prescription prévu dans le même article.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumberger, Bezzola, Cor- naz, Fischer-Hägglingen, Früh, Giger, Gysin, Hegetschweiler, Müller, Reimann Maximilian, Stamm Luzi, Steiner Rudolf (12)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Artikel 371 Absatz 2 OR bestimmt, dass allfällige Mängelan- sprüche des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerkes ge- gen den Unternehmer, den Architekten oder den Ingenieur fünf Jahre nach Abnahme des Werkes verjähren. In einem neuesten Urteil des Bundesgerichtes, vom 22. Februar 1994, anerkennt das Bundesgericht zwar, dass seine konstante Aus- legung dieser massgeblichen Bestimmung in der Praxis für jene Unternehmer unbefriedigend sein kann, die im Verlaufe dieser fünf Jahre zur Kasse gebeten werden. Diese können nämlich von Gesetzes wegen nicht auf Unterakkordanten zu- rückgreifen, die ihren Beitrag ans Werk nicht selber in dieses eingebaut haben und deshalb bereits nach einjähriger Frist nicht mehr belangbar sind. Diese fallen unter die allgemeinere Regel von Artikel 371 Absatz 1 OR, wonach die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes gleich den entsprechen- den Ansprüchen des Käufers nach einem Jahr verjähren. Trotz dieser unbefriedigenden Situation hat es das Bundesgericht abgelehnt, seine Praxis zu ändern. Vielmehr sei es Sache des Gesetzgebers, eine Angleichung der heute unbefriedigenden Verjährungsfristen festzuschreiben.
Ich ersuche den Bundesrat daher, dem Parlament baldmög- lichst eine Vorlage zur Änderung des schweizerischen Obliga- tionenrechts im Sinne meiner Motion zu unterbreiten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. November 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 novembre 1994
Die Haftung des Unternehmers, Architekten und Ingenieurs für Arbeiten an einem unbeweglichen Bauwerk verjährt fünf Jahre nach Abnahme des Werkes (Art. 371 Abs. 2 OR); die Haftung des Unternehmers, der Sachen für ein unbewegli- ches Bauwerk herstellt oder bearbeitet (Unterakkordant), ver- jährt hingegen bereits nach einem Jahr (Art. 371 Abs. 1 OR).
Dies bewirkt, dass der Unternehmer, Architekt oder Ingenieur, der vom Bauherrn nach mehr als einem Jahr seit Abnahme des Werkes belangt wird, keinen Rückgriff mehr auf den Unter- akkordanten nehmen kann, da sein Anspruch diesem gegen- über verjährt ist.
Diese Rechtslage, die in der Literatur beanstandet worden ist, vermag nicht völlig zu befriedigen, so dass das Anliegen des Motionärs grundsätzlich als vertretbar zu erachten ist.
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Motion Columberg
Das Problem wird allerdings dadurch entschärft, dass - wie das Bundesgericht im Entscheid vom 22. Februar 1994 her- vorgehoben hat - die Verjährungsfrist vertraglich verlängert werden kann, und insbesondere durch den Umstand, dass die fünfjährige Frist immer dann gilt, wenn der Unternehmer und der Unterakkordant ihre vertraglichen Beziehungen der SIA-Norm 118 unterstellt haben.
Es kommt hinzu, dass die von der Motion vorgeschlagene Re- gelung neue Probleme schaffen könnte: Wenn der Unterak- kordant (z. B. der Hersteller eines Aluminiumdachs) während fünf Jahren haftet, so läuft er seinerseits Gefahr, auf seine Lie- feranten (von Rohstoffen oder Halbfabrikaten) keinen Rück- griff nehmen zu können, weil der Anspruch gegen sie, der nicht Artikel 371 Absatz 1, sondern dem Kaufvertragsrecht un- tersteht, bereits verjährt ist. Ferner würde sich die Frage stel- len, innerhalb welcher Frist Ansprüche des Unterakkordanten gegen Unternehmer verjähren sollen, die er seinerseits mit der Herstellung von Einzelteilen oder der Bearbeitung der Sache (z. B. Bemalen des Aluminiumdachs) beauftragt hat. Aus diesen Überlegungen ist der Bundesrat bereit, die vom Motionär vorgeschlagene Lösung zu prüfen, muss aber die verbindliche Form der Motion ablehnen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
94.3258
Motion Hubacher Besteuerung der Seeleute in der Hochseeflotte Imposition des marins de la flotte de haute mer
Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1994
Wir bitten den Bundesrat, eine Gesetzesrevision vorzulegen oder geeignete Massnahmen vorzuschlagen oder zu be- schliessen mit dem Ziel, den heutigen Steuerstatus der Steuerbefreiung der Seeleute in der Schweizer Hochseeschiff- fahrt weiterhin beizubehalten.
Texte de la motion du 16 juin 1994 Nous chargeons le Conseil fédéral de soumettre aux Cham- bres une modification de loi, de proposer des mesures ou de prendre une décision afin que les marins de la flotte suisse de haute mer restent comme aujourd'hui exonérés d'impôt
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im Rahmen der Steuerharmonisierung wurde die Quellen- steuer für sämtliche Seeleute auf Schweizer Hochseeschiffen eingeführt (Art. 4 Abs. 2 Bst. f, Art. 35 Abs. 1 Bst. h StHG). Da- durch wird offenbar ab 1. Januar 1995 jeder Seemann ohne Wohnsitz in der Schweiz, unabhängig von seiner Nationalität, durch Bund, Kanton und Gemeinde des Firmensitzes seiner Reederei an der Quelle besteuert. Angesichts seines in der Re- gel bescheidenen Einkommens kann er diese Belastung sel- ber nicht tragen, andererseits wird die Reederei angesichts der engen Margen in der internationalen Handelsschiffahrt diese Belastung nicht übernehmen. Sie wird sich deshalb zum Ausflaggen ihrer Schiffe entscheiden müssen. Diese Entwick- lung wäre für die Schweiz mit Blick auf die Landesversorgung sehr bedenklich. Die durch die jüngste Bürgschaftsaktion zur
Finanzierung von Hochseeschiffen (Bundesbeschluss vom 4. Juni 1992, BBI 1992 III 1004) angestrebte Erhöhung der un- ter Schweizer Flagge zur Verfügung stehenden Tonnage würde zunichte gemacht oder gar ins Gegenteil verkehrt.
Die Quellenbesteuerung der Seeleute ist weder europa- noch weltkonform. Alle Seenationen kennen eine faktische oder di- rekte Steuerbefreiung. Die EU empfiehlt ihren Mitgliedern aus- drücklich, Seeleute nicht zu besteuern.
Gegenwärtig sind etwa 350 Mann auf Schweizer Hochsee- schiffen beschäftigt. Die meisten von ihnen sind Ausländer, d. h. ohne Wohnsitz in der Schweiz. Der grösste Teil unter ih- nen stammt aus Ländern ohne Doppelbesteuerungsabkom- men mit der Schweiz (Kroatien, Slowenien, baltische Staaten, GUS-Staaten, Chile). Ihre geschätzten Steuerablieferungen an den Bundesfiskus dürften - nach Auffassung der Steuer- verwaltung - vermutlich bei etwa 100 000 Franken liegen. Auf- grund des Steuerharmonisierungsgesetzes werden aber auch Kantone und Gemeinden einen gleich grossen oder hö- heren Anteil anfordern. Diese Angaben sind hoch genug, um zur Ausflaggungsaktion der Reedereien zu führen. Dies muss vermieden werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 19. Oktober 1994 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 19 octobre 1994 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
94.3472
Motion Columberg Sparmassnahmen. Verzicht auf übertriebene staatliche Vorschriften Mesures d'assainissement. Suppression des normes superfétatoires
Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1994
Der Bundesrat wird aufgefordert, gesetzliche Bestimmungen und staatliche Vorgaben zur Aufgabenerfüllung auf ihre wirt- schaftliche Effizienz zu prüfen. Insbesondere ist zu ermitteln, ob Bundesvorgaben an Kantone und Gemeinden - aufgrund eines zu komplexen Verfahrens und/oder eines übertriebenen Perfektionismus - eine Verteuerung der Vorhaben bewirken und ob eine staatliche Aufgabe mit geringerem Aufwand eben- falls sinnvoll erfüllt werden kann.
Der Bundesrat wird ersucht, die eidgenössischen Räte in ge- eigneter Form über das Ergebnis seiner Bemühungen zu in- formieren und ihnen allenfalls sich aufdrängende Gesetzesän- derungen zu unterbreiten.
Texte de la motion du 7 octobre 1994
Le Conseil fédéral est chargé d'examiner si les dispositions lé- gales et les conditions de l'exécution des tâches de l'Etat rem- plissent des critères de rentabilité. Il calculera notamment si les conditions imposées par la Confédération aux cantons et aux communes renchérissent les projets, en raison de la com- plexité des procédures ou d'un excès de perfectionnisme, et si les tâches de l'Etat ne peuvent être remplies aussi bien à moin- dres frais.
Le Conseil fédéral informera les Chambres fédérales en bonne et due forme des résultats de ses travaux et leur proposera le cas échéant les modifications de loi nécessaires.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Dettling Änderung von Artikel 371 des Obligationenrechts Motion Dettling Modification de l'article 371 du Code des obligations
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance Seduta
Geschäftsnummer 94.3469
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
16.12.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
2464-2465
Page
Pagina
Ref. No
20 024 951
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