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mehr an das Kontingent angerechnet werden. Ich habe festge- stellt, dass die Verkäufe unter Ausländern 1993 immerhin etwa 15 Prozent aller Bewilligungen ausgemacht haben.
Im weiteren kommen wir den Kantonen, im Gegensatz zum geltenden Recht, dadurch entgegen, dass wir ihnen bei der Verwaltung dieser Kontingente viel grössere Flexibilität einräu- men. Wir legen die Kontingente für zwei Jahre fest und geben den Kantonen die Möglichkeit, gerade in einer konjunkturellen Situation, wie heute die Kontingente, die für das zweite Jahr vorgesehen sind, schon im ersten Jahr im Ausmass von 10 Prozent zu beziehen; das Gesamtkontingent darf aller- dings nicht überzogen werden.
Sie sehen aus all dem, dass wir gegenüber dem heute gel- tenden Gesetz einerseits wirklich eine kontrollierte Liberali- sierung und Öffnung vornehmen und andererseits den be- troffenen Kantonen viel mehr Flexibilität in der Bewirtschaf- tung ihrer Kontingente einräumen. Es kommt dazu, dass der Bundesrat künftig die Möglichkeit hat, über das hinauszuge- hen, was heute gilt. Ihr Kommissionssprecher hat zu Recht gesagt: Zurzeit gilt ein Jahreskontingent von 1420, das ergibt für die Zweijahresperiode eine Zahl von knapp 3000. Wir ha- ben die Möglichkeit - allerdings im Sinne einer Höchst- grenze, die wir nicht unbedingt ausnützen müssen -, bis zu 4000 Einheiten zu gehen.
Zusammenfassend: Das Gesetz bringt eine wesentliche Öff- nung und wird auch weitgehend völkerrechtskonform. Ich danke Ihnen für den wichtigen Entscheid, den Sie damit ge- troffen haben. Die betroffenen Kantone können nun mit einer wesentlichen Erleichterung rechnen. Auf der anderen Seite ist es sicher entscheidend, dass wir die Zahl von 4000 hier ins Ge- setz aufnehmen. Wenn es zu einem Referendum kommt, weiss jede Bürgerin und jeder Bürger dieses Landes, dass der Bundesrat wirklich nicht die Möglichkeit hat, die Zügel schies- sen zu lassen, sondern von Gesetzes wegen an diese 4000 Einheiten auf zwei Jahre gebunden ist.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Salvioni
23 Stimmen 8 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.008
Atomgesetz. Teilrevision Loi sur l'énergie atomique. Révision partielle
Botschaft, Gesetz- und Beschlussentwürfe vom 19. Januar 1994 (BBI | 1361) Message, projets de loi et d'arrêté du 19 janvier 1994 (FF | 1341)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Ja zu einem wirksamen Instrumentarium zur Nichtverbreitung der Kernwaffen; nein zu einer Lex Wellenberg: das sind im Kern die Beschlüsse, die ihre Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie zu diesem zweiteiligen Geschäft gefasst hat.
Der Bundesrat hat mit Botschaft vom 19. Januar 1994 bean- tragt, das Atomgesetz aus dem Jahre 1959 und den Bundes- beschluss von 1978 zum Atomgesetz, der bis ins Jahr 2000 befristet ist, zu revidieren.
Der Bundesrat verfolgt damit zwei völlig verschiedene Ziel- setzungen:
Mit der Teilrevision des Atomgesetzes ist eine Verschärfung der Vorschriften über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, die sogenannte Nonproliferation, beabsichtigt.
Mit einer Teilrevision des Bundesbeschlusses zum Atom- gesetz sollen die Bewilligungsverfahren für Lager für radioak- tive Abfälle gestrafft, vereinfacht und beim Bund konzentriert werden.
Vorweg ein Wort zu diesem zweiten Teil der Vorlage. Unsere Kommission hat am 7. April 1994 nach Anhören von Vertretern der Regierungen der Kantone Graubünden, Nidwalden und Uri sowie der Vertreter der Nagra und nach einer ausgespro- chen engagierten Debatte mit 7 zu 4 Stimmen beschlossen, auf die Vorlage einzutreten. Einig waren wir uns darin, die De- tailberatung einstweilen zurückzustellen. Es steht bis auf wei- teres nur ein Lager für radioaktive Abfälle zur Diskussion, das Projekt Wellenberg der Nagra in Nidwalden. Eine einvernehm- liche Lösung ist nach den bisherigen Stellungnahmen und Entscheiden der Standortgemeinde und des Kantons in Sicht Die nötigen Konzessionsgesuche könnten nach nidwaldneri- schem Recht von der nächsten Landsgemeinde im Frühjahr 1995 entschieden werden.
In dieser Situation wollte unsere Kommission nicht eine Lex Wellenberg schaffen, die aus föderalistischer Sicht, in diesem Stadium des Verfahrens im Kanton, höchst problematisch ge- wesen wäre. Nach dem bundesrätlichen Konzept wären die Hoheitsrechte der Kantone in der Planung und beim Bergre- gal ausserordentlich stark eingeschränkt worden. Hinzu kommt, dass die Bewilligungsverfahren beim Bund zurzeit grundsätzlich überprüft werden. Es ist darum nicht der Zeit- punkt, eine Spezialgesetzgebung zu erlassen - schon gar nicht eine Lex Wellenberg.
Die Kommission erteilte dem Bundesrat darum den Auftrag, das vorgesehene Bewilligungsverfahren nochmals, unter be- sonderer Berücksichtigung der Stellung der Kantone, grund- sätzlich zu überprüfen. Darauf muss die Vereinfachung der Be- willigungsverfahren auf Bundesebene die gebotene Rück- sicht nehmen. Die Verwaltungskontrolle des Bundesrates (VKB) arbeitet, wie Sie wissen, zurzeit zuhanden des Bundes- rates einen Bericht zur Koordination der Entscheidungsverfah- ren bei Grossprojekten aus. Gestützt darauf soll der Bundesrat bis Ende dieses Jahres der Kommission einen Zusatzbericht über die Resultate vorlegen, mit einer Würdigung des Berich- tes der VKB - bezogen auf die Teilrevision dieses Bundesbe- schlusses zum Atomgesetz.
Damit komme ich zum ersten Teil der bundesrätlichen Vor- lage. Die Verschärfung der Vorschriften über die Nonprolifera- tion hat die Kommission im Rahmen der Teilrevision des Atom- gesetzes behandelt. Sie hat dabei alle Beschlüsse einstimmig gefasst und empfiehlt Eintreten und Zustimmung.
Diese Vorlage hat angesichts der angestrebten nuklearen Auf- rüstung einiger Länder und der Zunahme des illegalen Han- dels und des Schmuggels mit Nukleargütern, vor allem mit Plutonium, weiter an Aktualität gewonnen. Beim Atomgesetz sind aber in den letzten Jahren schwerwiegende Lücken sicht- bar geworden. Vor allem im Zusammenhang mit der Aufrü- stung des Irak wurden in der Schweiz verschiedene Strafver- fahren eröffnet. Die Behandlung gerade dieser Fälle hat deut- lich gemacht, dass die heutigen Strafbestimmungen völlig un- genügend sind. So ist unter anderem die höchstzulässige Strafe viel zu tief angesetzt, und die absolute Verjährungsfrist ist mit bloss zwei Jahren zu kurz, denn es geht bei diesem Straftatbestand um die Mithilfe bei der Herstellung von Mas- senvernichtungswaffen, was sehr langwierige Abklärungen zur Folge haben kann.
Die Kommission schlägt Ihnen im Einvernehmen mit dem Bundesrat verschiedene Änderungen vor. Dazu muss ich noch eine Vorbemerkung machen: Aufgrund des Atomgeset- zes werden die spezifischen Nukleargüter kontrolliert. Davon zu trennen sind die sogenannten Dual-use-Materialien. Das sind Güter, die in der Regel irgendwelchen friedlichen Zwecken dienen, die jedoch auch für militärische Zwecke ver- wendet werden können. Die aufgrund des Atomgesetzes kon- trollierten Güter sind ausschliesslich und für genau definierte
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nukleare Zwecke hergestellt und können der Verbreitung von Kernwaffen dienen. Darum ist eine besonders strenge Gesetz- gebung gerechtfertigt. Im übrigen wurde der vorliegende Ent- wurf so weit als möglich auf die Entwürfe zum Kriegsmaterial- und zum Exportkontrollgesetz abgestimmt, und dieses Ex- portkontrollgesetz regelt diesen Zwischenbereich der Dual- use-Materialien.
Zu den wichtigsten Änderungen: Die bisher einzige materielle Strafnorm (Art. 34a) soll erweitert und verschärft werden. Die Verjährungsfristen sollen verlängert werden. Damit sollen die Bundesanwaltschaft und die kantonalen Gerichtsbehörden für die nötigen, meist sehr umfangreichen Untersuchungen genügend Zeit erhalten. Neu sollen auch Vermittlungsge- schäfte mit nuklearen Gütern und nuklearer Technologie be- willigungspflichtig werden, sodann sollen die Vermittlung und die Mitwirkung bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Nukleargeschäftes strafrechtlich erfasst werden. Damit kön- nen Schiebereien verhindert werden, die nicht im Interesse unseres Landes liegen. Die Bewilligungspflicht für Vermitt- lungsgeschäfte wie auch eine entsprechende Strafbestim- mung bestehen bereits bei Dual-use-Materialien im Bereiche der ABC-Waffen und Raketen. Auch das Ausland - Deutsch- land zum Beispiel - kennt solche Regelungen. Der Entwurf enthält einige weitere Vorschriften, so über die Auslandtat von Schweizern, über eine Neuregelung der Einziehung von Nu- kleargütern und entsprechenden Vermögenswerten und schliesslich Amtshilfebestimmungen im Verkehr mit den in- und ausländischen Behörden.
Unsere Kommission hat an ihrer Sitzung vom 7. April 1994 ein- stimmig Eintreten beschlossen. In der Detailberatung vom 5. Mai 1994 wurden die folgenden Änderungen gegenüber dem bundesratlichen Eentwurf vorgenommen: Artikel 7a wurde gestrichen. Er sollte die bestehende Praxis des Freiga- beverfahrens bei atomrechtlichen Bewilligungen festschrei- ben. Die Kommission ist durchaus der Auffassung, dass die- ses Verfahren, die bereits heute praktizierte Freigabe, zweck- mässig ist. Diese Bestimmung ist aber ein Fremdkörper in der Vorlage über die Nichtverbreitung von Kernwaffen. Sie soll al- lenfalls später im Rahmen der Totalrevision des Atomgesetzes wiederaufgenommen werden.
Ein zweiter Änderungsantrag der Kommission betrifft Arti- kel 36d. Dieser wurde redaktionell an die soeben revidierten Artikel des Strafgesetzbuches über die Einziehung angepasst. Sodann hat die Kommission Artikel 39a redaktionell verein- facht, und schliesslich hat sie Artikel 37 Absatz 1bis über die Zentralstelle genehmigt. Ob dieser Artikel noch mit den heute morgen diskutierten und beschlossenen Bestimmungen im Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens ab- gestimmt werden muss, hat unsere Kommission natürlich nicht prüfen können. Das wird vom Zweitrat noch nachzuho- len sein.
Die Kommission hat die so geänderte Vorlage einstimmig gut- geheissen, und ich beantrage Ihnen namens der Kommission Eintreten auf diese wichtige Vorlage.
Plattner Gian-Reto (S, BS): Ich möchte in Ergänzung zu dem, was der Kommissionspräsident ausgeführt hat und dem ich vollumfänglich zustimmen kann, kurz versuchen, die Vorlage in einen grösseren Zusammenhang zu stellen. Der Kommis- sionspräsident hat ausgeführt, dass es in einem Teil der Vor- lage um die sogenannte Lex Wellenberg ging, um eine Verla- gerung der Kompetenzen beim Bau von Atommüllagern von den Kantonen auf den Bund. Die Kommission hat diese Lex Wellenberg, d. h. die Änderung des Bundesbeschlusses zum Atomgesetz, im Hinblick auf die demokratischen Entscheid- abläufe im Kanton Nidwalden vorläufig aufs Eis gelegt, wie es der Kommissionspräsident ausgeführt hat. Ich kann das nur unterstützen. Aber ich denke doch, dass auch noch grund- sätzlichere Bedenken gegen diesen Teil der Vorlage bestan- den haben. Wenn Sie sich überlegen, was nach dem Projekt Wellenberg aufgrund des Artikels 10a des Bundesbeschlu- ses nach einer Verlagerung der Bewilligungskompetenz auf den Bund allenfalls noch bewilligt werden könnte, fällt Ihnen nur eine Sache ein: das allfällige schweizerische Endlager für
die hochradioaktiven Abfälle und für die ausgebrannten Brennstäbe. Bei diesem einen Lager gibt es aber ganz grund- sätzliche Bedenken, wenn man die Kompetenzen für die Be- willigung vollkommen von den Kantonen weg verlegen sollte. Ich möchte mich hier also klar ausgedrückt haben: Auch wenn in Nidwalden das Prozedere im Sinne der Nagra und im Sinne des Bundesamtes und des Departements einmal abgelaufen sein wird - was ich unterstütze -, werde ich dennoch die Lex Wellenberg bekämpfen, weil ich der Meinung bin, dass bei ih- rer nächsten Anwendung, also beim Lager für hochradioaktive Abfälle, das Gesetz so nicht gerechtfertigt wäre. Aber darüber werden wir ein anderes Mal reden, denn jetzt liegt die Vorlage auf Eis, und ich hoffe, sie bleibe möglichst lange dort, sie bleibe eingefroren.
Nun zu dem Teil der Vorlage, den wir heute beschliessen, der Nonproliferation. Das Thema ist in der Tat hochaktuell, denn nach dem Zusammenbruch des Ostblocks ist ein Grau- bis Schwarzmarkt aller Arten von Kerntechnologie entstanden. Von hochradioaktiven Materialien aus medizinischen Appara- ten über Reaktorbrennstoffe bis zu waffenfähigem Spaltmate- rial wird alles angeboten und offenbar auch gekauft. Diese Si- tuation ist ausserordentlich beängstigend; es jagt mir kalte Schauer des Entsetzens über den Rücken, wenn ich daran denke, was mit diesen ausserordentlich potenten Materialien von Leuten, die dafür keinerlei Verantwortung übernehmen, al- les angestellt werden könnte.
Diese Tatsache beweist etwas, das wir alle schon wissen, aber immer wieder vergessen. Ich möchte es deshalb noch einmal in aller Deutlichkeit wiederholen: Die Kerntechnologie ist eine reine Schönwettertechnologie, die allenfalls in einer Welt zivili- sierter, stabiler und verantwortungsbewusster Völker als Über- gangslösung für hundert Jahre bis zu einem vernünftigen Um- gang mit Energie und bis zu einem allfälligen Ausbau der Fusi- onsenergie möglich wäre, welche aber in unserer heutigen, realen Welt viel zu gefährlich ist. In der Wirklichkeit dieser rea- len Welt wächst sie wegen der vorherrschenden Flüchtigkeit aller menschlichen Ordnungen (Beispiel Ostblock und andere Länder) zu einer immer gefährlicheren Bedrohung für die ganze Menschheit heran. Die Kerntechnologie ist keine globa- lisierbare Energiequelle, sogar wenn sie bei uns vielleicht für einige Zeit nützlich sein könnte.
Die Schweiz ist an den Problemen, die durch diese Schönwet- tertechnologie entstehen, mehrfach beteiligt. Wir sind nicht unschuldig. Durch uns werden Nukleartechniken exportiert, ohne Bewilligung oder mit Bewilligung. Bei uns werden Nukle- argeschäfte vermittelt und finanziert, ohne Bewilligung. Wir er- zeugen aber vor allem auch in unseren eigenen Kernkraftwer ken selber Nuklearmaterial, und wir tragen zur Erzeugung von Nuklearmaterial in anderen Ländern bei, indem wir - relativ hemmungslos - mit der Elektrizität verschwenderisch um- gehen.
Der vorliegende Entwurf über die Verschärfung der Nonproli- ferationsbestimmungen, der vor allem zu einer massiven Er- höhung der entsprechenden Strafandrohungen und einer Ver- längerung der Verjährungsfristen führt, verdient selbstver- ständlich unsere Unterstützung. Aber wir werden uns anläss- lich der bevorstehenden Totalrevision des Atomgesetzes dazu entschliessen müssen, die Wiederaufbereitung von Kern- brennstoffen aus unseren KKW einzustellen - es geht dabei um einen Punkt, den wir bei den Sachzwängen, in denen wir uns befinden, wenigstens vernünftiger regeln können als bis- her. Gerade bei der Wiederaufbereitung der Brennstäbe ent- steht neben radioaktiven Abfällen - die wir dann in umstritte- nen Endlagern unterbringen müssen, welche wir deshalb viel grösser bauen müssen, als es nötig wäre - gerade jenes Mate- rial, das uns neben diesen Abfällen heute im internationalen mafiosen Schwarzhandel die grössten Sorgen macht, nämlich das Plutonium.
Der Druck gegen die Wiederaufbereitung muss also auch aus diesem Grund aufrechterhalten werden. Ich hoffe, dass er wei- ter anwächst. Kommt hinzu, dass die Wiederaufbereitung heute nicht einmal mehr ökonomisch Sinn macht und dass diejenigen, die seinerzeit langfristige Verträge abgeschlossen haben, heute froh wären, wenn sie aus diesen aussteigen könnten. Wir werden bei der Totalrevision des Atomgesetzes
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in den nächsten Jahren die Wiederaufbereitung des Kern- brennstoffes aus unseren KKW von Bundes wegen untersa- gen müssen. Es wird nicht mehr angehen, dass wir es dem freien Willen der Betreiber der Kernkraftwerke überlassen, aus ökonomischen oder anderen Gründen etwas zu tun, wofür wir später als Gesellschaft die Lasten zu tragen haben.
Dem Teil der Revision des Atomgesetzes, der heute vorliegt, kann ich zustimmen. Ich habe keinerlei Einwände dagegen. Ich begrüsse diese Revision.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und sie in der Fassung des Bundesrates zu verabschieden.
Schallberger Peter-Josef (C, NW): Wie der Berichterstatter und auch mein Vorredner ausgeführt haben, bestand die Bot- schaft des Bundesrates ja aus zwei Teilen: aus der Vorlage auf Teilrevision des Atomgesetzes, die wir heute behandeln, so- wie aus dem Bundesbeschluss zum Atomgesetz, welcher die Mitsprache der betroffenen Kantone einschränken würde.
Dieser zweite Teil wurde bereits von den Vorrednern als Lex Wellenberg bezeichnet. Es ist mir ein Bedürfnis, als Standes- vertreter Nidwaldens meiner Genugtuung Ausdruck zu geben, dass sich sowohl die Urek wie auch der Bundesrat bereit er- klärt haben, auf die Behandlung dieses zweiten Teiles zu ver- zichten. Die teilweise Ausschaltung der betroffenen Bevölke- rung wäre nicht bloss ein psychologischer, sondern ein gro- ber politischer Fehler.
Es war seinerzeit politisch nicht möglich, ein an sich notwendi- ges Kernkraftwerk in einer Region zu verwirklichen, die sehr viel Strom benötigt und die sich selber als besonders fort- schrittlich und weitblickend darzustellen pflegt. Man zog die Einfuhr von Atomstrom aus dem nahen Ausland vor.
Es ist aber eine reale Tatsache, dass die bestehenden Kern- kraftwerke, in kleineren Mengen auch die Industrie und die Medizin, radioaktive Abfälle verursachen. Bei diesen Abfällen ist man sich einig, dass sie nicht über die Landesgrenze expor- tiert werden sollen; hier ist Selbstsorge gefragt! Man ist sich auch einig, dass die radioaktiven Abfälle am sichersten Stand- ort zu lagern sind. Dieser Standort ist von der mit den Sondie- rungen beauftragten Nagra offenbar gefunden worden. Die nähere Zukunft wird zeigen, ob der betroffene Kanton zur Bela- stung mit dieser schwerwiegenden Hypothek bereit ist. Nach meiner Überzeugung wird die Nidwaldner Landsgemeinde Hand bieten, wenn die zwei folgenden Voraussetzungen er- füllt werden:
Nationalrat Joseph Iten hat eine Interpellation eingereicht mit kritischen Fragen bezüglich der qualitativ und quantitativ gleichwertigen Untersuchungen aller möglichen Standorte, der Langzeitsicherheit, der Kontrollierbarkeit und der Haftung. Es ist zwingende Voraussetzung, dass diese Fragen zur Zu- friedenheit beantwortet werden können. Ich habe bewusst auf einen gleichlautenden Vorstoss in diesem Rat verzichtet. Als Bauer will ich das Wiederkäuen den Kühen überlassen.
Negativ die Stimmung in unserem Kanton beeinflussen könnte es, wenn die Medien - ich denke vor allem an eine be- stimmte Fernsehsendung - die Bevölkerung der Standortge- meinde, welche mit deutlicher Mehrheit zugestimmt hat, und deren Behörden in ihrer Ehre und ihrer Würde verletzten. Wenn Wolfenschiessen als eine Gemeinde dargestellt wurde, die sich kaufen lässt, so ist dies eine Beleidigung!
Als ich in der Frühjahrssession dieses Jahres namens der Urek die Rahmenbewilligung für das Zwischenlager Würenlin- gen zu begründen und unter anderem über die Abgeltung an die betroffenen Gemeinden zu orientieren hatte, hatte kein Mensch eine so üppige Phantasie, von Gemeinden zu spre- chen, die sich kaufen liessen. Vom «Spott der ganzen Nation», wie es hiess, war keine Rede! Wenn der zuständige Gemein- derat und die Regierung unseres Kantons neben den wichti- gen Sicherheitsfragen nicht auch rechtzeitig über Abgeltun- gen verhandelt hätten, müsste man ihnen Vernachlässigung selbstverständlicher Pflichten vorwerfen, ja man müsste sol- che Behörden wegen Naivität raschestmöglich auswechseln. Es liegt im Interesse des ganzen Landes, dass sich die Bevöl- kerung des - nach menschlichem Ermessen - sichersten Standortes solidarisch zeigt und konstruktiv mitwirkt. Es liegt im interesse aller, dass diese Solidarität, die sich immer mehr
abzeichnet, nicht durch gesetzgeberischen Druck aus Bern oder durch Beleidigungen an die Adresse eines einfachen, aber weitsichtigen und selbstbewussten Volkes verscherzt wird.
Ogi Adolf, Bundesrat: Wir haben von Herrn Schule gehört - auch Herr Plattner hat es zum Ausdruck gebracht -, dass die Vorlage des Bundesrates aufgeteilt wurde. Sie wurde aufge- teilt, damit dort rasch eine Lösung möglich wird, wo wir eine Lösung anbieten müssen, und aus Rücksicht auf die demo- kratischen Entscheide, die im Kanton Nidwalden noch zu tref- fen sind. Der Bundesrat war der Auffassung, dass dieses Vor- haben eilt. Das Vorhaben war nicht zuletzt die Folge eines par- lamentarischen Auftrages, nämlich der Motion Fischer-Seen- gen aus dem Nationalrat (91.3016). Man kann mit guten Grün- den der Auffassung sein, dass es auf das von Herrn Schüle an- gesprochene VKB-Projekt, die Koordination der Entscheidver- fahren, abgestimmt werden sollte. Wir haben grosses Ver- ständnis, Herr Schallberger, und sind bereit, bezüglich Verfah- rensänderung auf die Situation im Kanton Nidwalden Rück- sicht zu nehmen. Dort hat die Gemeinde Wolfenschiessen am 10. Juni 1994 dem Vertrag über die Abgeltung gemeinwirt- schaftlicher Leistungen zugestimmt. Herr Schallberger, ich habe von Ihren Äusserungen Kenntnis genommen. Die Inter- pellation Iten Andreas werden wir selbstverständlich beant- worten, und in bezug auf die negative Berichterstattung habe ich zwar Kenntnis von einem Schreiben des Gemeinderates von Wolfenschiessen, nicht aber von der Antwort der SRG. Mit dem Ende Juni eingereichten Rahmenbewilligungsge- such für das Endlager Wellenberg ist die Nagra einen wesentli- chen Schritt weitergekommen. Im übrigen kommen auch die anderen Vorbereitungsarbeiten zurzeit - ich betone: zurzeit - recht gut voran. Ich möchte der Gemeinde Wolfenschiessen und dem Kanton Nidwalden für die vorbildliche, verständnis- volle Zusammenarbeit aufrichtig und ehrlich danken.
Wir sind jedoch noch nicht über den Berg; wir sind immer noch am Berg und noch nicht im Berg.
Zur Teilrevision des Atomgesetzes: In letzter Zeit haben sich die Nachrichten über illegalen Handel mit nuklearem Material und vor allem mit Plutonium gehäuft. Herr Schule und Herr Plattner haben auf das Problem hingewiesen. Die Internatio- nale Atomenergie-Organisation (IAEO) hat am 23. September 1994 an der Generalversammlung in Wien eine Resolution ver- abschiedet, welche die Mitgliedstaaten, also auch die Schweiz, zur verstärkten Bekämpfung des illegalen Handels und zur intensiveren Zusammenarbeit auffordert. Wir haben das Problem antizipiert und schlagen Ihnen nun diese Anpas- sung des Gesetzes vor. Gleichzeitig sind heute aber auch mehrere Länder im Nahen und Mittleren Osten am Aufrüsten. Diese Entwicklung nehmen wir sehr ernst, sie bereitet uns grosse Sorgen. Die amtlichen Stellen haben ihre Konsequen- zen bezüglich Aufklärung der Polizeikorps, der Zollbehörden, der Industrie und auch der Öffentlichkeit gezogen; die ent- sprechenden Dienststellen verfügen über Messgeräte. Die Aufrüstung in Irak hat jedoch gezeigt, dass die gesetzlichen Grundlagen sehr mangelhaft sind. Aufgrund der heutigen Strafbestimmungen könnte man meinen, illegaler Handel mit Nuklearmaterial sei bloss ein Kavaliersdelikt. Wir müssen des- halb dringend die Vorschriften ändern.
Der Kommissionssprecher, Herr Schüle, hat bereits angetönt, in welcher Richtung die Revision nun geht. Wir wollen die Strafbestimmungen erweitern, wir wollen sie verschärfen, wir wollen das Vermittlungsgeschäft neu ebenfalls der Kontrolle unterstellen. Wir erreichen damit den Rechtsstandard ver- schiedener europäischer Länder, unter anderem Deutsch- lands, Belgiens, Tschechiens, und es geht jetzt darum, Ge- schäfte in den Griff zu bekommen, die dem Ansehen der Schweiz schaden.
Die wesentlichen Revisionspunkte waren im Vernehmlas- sungsentwurf bereits enthalten. Sie wurden von den Vernehm- lassungsteilnehmern überwiegend und ausdrücklich be- grüsst Ich danke der Kommission, dass sie die Vorlage so speditiv behandelt hat.
Die Schweiz muss über ein griffiges Instrument zur Bekämp- fung der illegalen Verbreitung von nuklearen Gütern verfügen.
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Dazu sollen diese Lücken im Atomgesetz geschlossen wer- den. Dies dient nicht nur der Glaubwürdigkeit der Schweiz ge- genüber dem Ausland, sondern schliesslich auch der eigenen Sicherheit. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Art. 1 Abs. 2bis; 4 Abs. 1 Bst. c, 2 Bst. d Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule; ch. I introduction; art. 1 al. 2bis; 4 al. 1 let. c, 2 let. d Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schule Kurt (R, SH), Berichterstatter: Mit den Artikeln 1 und 4 werden die Vermittlungsgeschäfte neu dem Atomgesetz un- terstellt.
In Artikel 1 wird definiert: «Als Vermittlung gilt .... a. die Schaf- fung von wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen .... b. der Abschluss solcher Verträge, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll.» Diese Vorgänge finden vielfach ausserhalb der Schweiz statt.
Artikel 4 statuiert, dass die Vermittlung bewilligungspflichtig wird, wenn sie sich zumindest teilweise auf Schweizer Territo- rium abspielt; Absatz 1 Buchstabe c handelt von den Kern- brennstoffen und Rückständen. Hier besteht eine zwingende Bewilligungspflicht
In Absatz 2 Buchstabe d geht es sodann um die anderen Gü- ter und um Technologie, das Know-how. Hier kann der Bun- desrat eine Bewilligungspflicht für die Vermittlung einführen. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Buchstaben hat ihren Grund darin, dass sich die Gegenstände in Absatz 1 prä- ziser umschreiben lassen, während es sich in Absatz 2 um we- niger klar abgrenzbare Begriffe handelt.
Ich bitte um Zustimmung zu diesen Artikeln.
Angenommen - Adopté
Art. 7a Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Artikel 7a wurde von der Kommission gestrichen. Ich habe bereits beim Eintreten dar- gelegt, dass dieser Artikel nichts mit der Nonproliferation zu tun hat.
Ich bitte Sie, diesem Antrag zu folgen.
Angenommen - Adopté
Art. 34a, 35, 35a Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Wir kommen zu den Strafbestimmungen und damit zum Kernstück dieser Vorlage im Kampf gegen den illegalen Handel. Artikel 34a verschärft die materiellen Strafbestimmungen. Bisher war die Maximal- strafe - unter Vorbehalt des schweren Straftatbestandes aller- dings - auf 20 000 Franken limitiert, auf einem absolut lächerli- chen Betrag in diesem Umfeld. Die absolute Verjährung be- trug zwei Jahre. Das ist völlig ungenügend. Neu sind für derar-
tige Vergehen Gefängnis oder Busse bis zu 1 Million Franken vorgesehen, in schweren Fällen Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Busse bis zu 5 Millionen Franken - dies etwa in Fällen, wo der Täter skrupellos handelt.
Bei Artikel 35 geht es um die Übertretungen. Diese müssen nach heutiger Rechtsauffassung präziser gefasst sein. Die Strafandrohung wird auch hier erhöht. Bisher betrug die Maxi- malstrafe 20 000 Franken; neu sind Haft oder Busse bis zu 100 000 Franken vorgesehen.
In Artikel 35a wird mit dem Verweis auf Artikel 6 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsstrafrecht klargestellt, dass in Geschäftsbetrieben diejenigen natürlichen Personen straf- rechtlich verantwortlich sind, die gehandelt haben oder die hätten handeln müssen.
Ogi Adolf, Bundesrat: Zur Höhe der Strafandrohung möchte ich folgendes festhalten: Für sämtliche Gesetzentwürfe, die sich mit Kriegsmaterial oder Massenvernichtungswaffen be- fassen, das heisst Bundesgesetz über das Kriegsmaterial, Ex- portkontrollgesetz und Bundesbeschluss betreffend den Voll- zug des Chemiewaffenübereinkommens, sind diese hohen Strafandrohungen vorgesehen. Dies entspricht einer Tendenz auch in anderen Bereichen. Bei den bestehenden Gesetzen hat etwa das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel annä- hernd gleich hohe Strafandrohungen. Damit wird der Bedeu- tung der verletzten Rechtsgüter und der hohen Vermögens- werte, die als Deliktsumme in Frage kommen, Rechnung ge- tragen.
Wir wollen den Banken keine neue Bürde aufladen. Sie haben gehört, dass die Regelung der Finanzierungsgeschäfte für die Banken keine zusätzlichen Prüfpflichten zur Folge hat. Mit die- ser Regelung wollen wir die schwarzen Schafe treffen, die dem Ruf der Schweiz, nicht zuletzt auch dem Ruf des Finanzplatzes Schweiz, Schaden zufügen.
In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die Teil- revision für Industrie, Handel und auch Verwaltung insgesamt kaum einen Mehraufwand bringen wird. Dies als Ergänzung zu dem, was Herr Schüle zum Ausdruck gebracht hat
Angenommen - Adopté
Art. 36 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Wir wollen mit der Neu- fassung von Artikel 36 die Auslandtat besser erfassen. Sie ken- nen den Grundsatz des Strafrechtes, dass Bestrafung nur ge- stattet ist, wenn die Tat nach dem Recht des Tatortes bzw. des Staates, in dem sich der Tatort befindet, ebenfalls strafbar ist. Wir weichen hier von diesem Grundsatz ab und ermöglichen die Bestrafung eines in der Schweiz handelnden Teilnehmers als Anstifter, als Gehilfe an einer im Ausland verübten Tat, auch wenn die Tat am Begehungsort selbst nicht unter Strafe ge- stellt ist. Das könnte gerade in diesen kritischen Ländern der Fall sein. Hier soll also der Grundsatz der Strafbarkeit der Aus- landtat verankert werden, so, wie wir das übrigens auch beim Chemiewaffenübereinkommen vollziehen werden.
Diese Abweichungen sind angesichts der Tragweite solcher Verstösse im Nuklearbereich gerechtfertigt.
Angenommen - Adopté
Art. 36a Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: In Artikel 36a ist die Ver- jährung geregelt. Die Verjährungsfrist betrug bisher maximal zwei Jahre. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass dies ganz
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eindeutig zu kurz ist. Neu beträgt die Verfolgungsverjährung auch bei Übertretungen fünf Jahre; sie kann durch Unterbre- chung um höchstens zweieinhalb Jahre hinausgeschoben werden.
Angenommen - Adopté
Art. 36b, 36c Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 36d Antrag der Kommission ... die Artikel 58 und 59 des ...
Art. 36d
Proposition de la commission .... par les articles 58 et 59 du ....
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Hier, bei der Einziehung nach den Artikeln 36b bis 36d, wird bloss vorausgesetzt, dass keine Gewähr für eine rechtmässige, weitere Verwendung be- steht. Die eingezogenen Gegenstände, Vermögenswerte oder Ersatzforderungen sollen dem Bund verfallen, weil die strafba- ren Handlungen nach Atomgesetz der Bundesstrafgerichts- barkeit unterstehen und der Bund in diesem Bereich allein zu- ständig ist.
In Artikel 36d wurde der Verweis auf Artikel 58bis Strafgesetz- buch gestrichen. Dieser ist im Strafgesetzbuch in der definiti- ven Fassung der soeben revidierten Bestimmungen über das Einziehungsrecht weggefallen.
Angenommen - Adopté
Art. 36e Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 37 Abs. 1bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 37 al. 1bis Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schule Kurt (R, SH), Berichterstatter: In Artikel 37 Absatz 1bis wird die Zentralstelle geregelt. Wie beim Kriegsmaterial soll auch bei den Nukleargütern eine Zentralstelle für die Bekämp- fung illegaler Tätigkeiten geschaffen werden. Bereits heute ar- beitet bei der Bundespolizei eine Person auf dem Gebiet der Nonproliferation. Diese soll mit Bewilligungs-, Zoll- und Straf- verfolgungsbehörden Daten austauschen.
Wie im Eintretensvotum bereits erklärt, muss diese Bestim- mung noch mit dem Bundesgesetz über die Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens harmonisiert werden; es muss überprüft werden, ob diese Harmonisierung spielt. Mit einer allfälligen Anpassung muss sich der Zweitrat noch auseinandersetzen. Ich beantrage Ihnen deshalb, diese Bestimmung so im Gesetz zu belassen bzw. sie so zu formulieren.
Angenommen - Adopté Art. 39 Abs. 3, 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 39 al. 3, 4 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 39a Antrag der Kommission Die zuständigen Bundesstellen sowie die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden ...
Art. 39a Proposition de la commission Les services fédéraux compétents ainsi que les organes de police des cantons et des communes ....
Art. 39b Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Ein Wort zu den Arti- keln 39a «Amtshilfe in der Schweiz» und 39b «Amtshilfe mit ausländischen Behörden». Artikel 39a schafft eine gesetzliche Grundlage für den gegenseitigen Datenaustausch unter Schweizer Amtsstellen. Artikel 39b regelt das gleiche für die Amtshilfe mit ausländischen Behörden. Es ist wichtig, dass diese Zusammenarbeit auch international richtig spielt.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.3478
Motion des Nationalrates (Ruf) Mittel- bis langfristige Energieplanung Motion du Conseil national (Ruf) Energie. Planification à moyen et à long termes
Wortlaut der Motion vom 19. März 1993 Der Bundesrat wird beauftragt, im Zusammenhang mit den vorgesehenen Massnahmen zur Reduktion der CO2-Emissio- nen (und damit zur Reduktion des Verbrauchs von fossilen Brennstoffen) eine mittel- bis langfristige Energieplanung zu erstellen, mit der Zielsetzung, sukzessive das Erdöl als Ener- giequelle zu verlassen, einerseits im Interesse der Umwelt, an- derseits um die Energieabhängigkeit unseres Landes zu ver- mindern.
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Atomgesetz. Teilrevision Loi sur l'énergie atomique. Révision partielle
In
Dans
In
Jahr
1994
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.008
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
29.09.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
956-960
Page
Pagina
Ref. No
20 024 741
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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