Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite
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stung von Ruhe und Ordnung, betrachtet wird, dass selbst in der Europäischen Union das Zusammenspannen der polizeili- chen Arbeit relativ langsame Fortschritte macht Wir haben das mit dem Dubliner Abkommen erlebt, das aus dem Jahre 1990 stammt und immer noch nicht in Kraft gesetzt ist. Leider kommen auch die Arbeiten in bezug auf die Realisierung von Europol nicht mit der von der Sache her notwendigen Ge- schwindigkeit voran.
Es wäre falsch, wenn dies für uns einen Trost bedeuten würde, kennen wir doch die Europäische Union gut genug: Es dauert oft sehr lange, bis innere Widerstände überwunden sind, aber plötzlich werden sprunghaft Fortschritte realisiert, und dann ist es jeweils entscheidend, dass wir nicht abge- koppelt werden. Bis heute habe ich keinerlei Anlass, solches anzunehmen - vielmehr wird von seiten der Europäischen Union immer wieder erklärt, sobald die internen Probleme gelöst seien, sobald das Dubliner Abkommen im Asylbereich in Kraft getreten sei und sobald Europol und sein Datensy- stem, das analog zu unserem Datensystem Dosis funktio- niert, operativ geworden seien, sei man bereit, auch mit uns in Verhandlungen zu treten.
Sie sehen die Kooperationsbereitschaft der Europäischen Union; wir waren zwar ständig zweite und sind jetzt gegenüber den beitrittswilligen Efta-Staaten erst dritte Priorität; das kön- nen wir der Europäischen Union nicht übelnehmen. Ich finde es jedoch positiv, dass man - bisher ist das nie durch Fakten Lügen gestraft worden - bereit ist, auch in diesem sicherheits- politischen Bereich nach jedem intern realisierten Schritt nach bilateralen Lösungen mit uns zu suchen.
Demselben Ziel diente meine jüngste Reise nach Russland; dort wurden zwei Memoranden unterzeichnet: ein Memoran- dum betreffend die polizeiliche Zusammenarbeit und ein an- deres Memorandum in bezug auf die Auslieferung. In bezug auf die weitere wichtige Zusammenarbeit mit Russland - Sie wissen, dass Russland vom organisierten Verbrechen in ganz besonderer Weise herausgefordert ist - wird nun sehr ent- scheidend sein, ob Russland demnächst Mitglied des Europa- rates wird oder nicht. Ich bin mit meinem Kollegen so überein- gekommen: Wird Russland demnächst Mitglied des Europa- rates, dann haben wir natürlich den eminenten Vorteil, dass wir das Rechtshilfe- und Auslieferungsabkommen des Euro- parates als eine wichtige gemeinsame Basis unserer künfti- gen Zusammenarbeit verwenden können; sollte das nicht der Fall sein, werden später diese Memoranden durch bilaterale Verträge abgelöst werden müssen.
Ich glaube, diese Beispiele zeigen, dass wir uns wirklich sehr, sehr intensiv um internationale Zusammenarbeit bemühen, aber ich sage es Ihnen ganz offen: Wir müssen das auch tun. Wir müssen jedes halbe Jahr bei jeder neuen Präsidentschaft der Europäischen Union vorstellig werden. Die einzige Gefahr, die uns vorderhand eigentlich droht, ist, dass wir schlicht ver- gessen werden. Die Europäische Union hat so viele interne Probleme, dass sie natürlich nicht in erster Linie an die Schweiz denkt, und deshalb müssen wir auf diesem Gebiete - wenn Sie mir den sportlichen Ausdruck erlauben - immer «am Ball bleiben», und die Initiativen müssen von unserer Seite kommen.
Diese Bemühungen um internationale Zusammenarbeit be- schränken sich aber nicht auf die politische Ebene, sondern sie sind auch heute schon auf der Ebene unserer Beamten sehr intensiv - ganz im Sinne übrigens dieses Vertrages, den Sie nennen, dieses deutsch-italienischen Abkommens.
Ich möchte Ihnen einige Beispiele geben: Im Drogenbereich geschieht dies etwa dadurch, dass heute praktisch wöchent- lich fallbezogene polizeiliche Kontakte zwischen den schwei- zerischen, deutschen und italienischen Polizeidienststellen bestehen. Alle erfolgreichen Aktionen, die wir im Bereiche des illegalen Betäubungsmittelhandels in letzter Zeit durch- geführt haben, beruhten auf solchen durch die Zentralstelle beim Bundesamt für Polizeiwesen koordinierten internationa- len Aktionen.
Im übrigen habe ich hier auch sehr positive Erfahrungen auf- grund der Osthilfe gemacht, die wir auf diesem Gebiet gelei- stet haben. Sie wissen: Wir haben ein Pilotprojekt mit Ungarn realisiert, das so weit gegangen ist, dass ungarische Polizi-
sten für Ausbildungszwecke in schweizerische kantonale Poli- zeikorps aufgenommen worden sind. Das hat sich auch für uns sehr positiv ausgewirkt, indem es uns hier - beispiels- weise jetzt auf dem Gebiete des illegalen Betäubungsmittel- handels - mehrmals aufgrund von Informationen über die Bal- kanroute, die wir durch die ungarische Polizei erhalten haben, wesentliche Konfiskationen von Heroin und andern illegalen Betäubungsmitteln erlaubt hat. Es ist zweifellos ein ganz zen- trales Anliegen, das auch auf der Stufe der Beamten nun fast alltäglich geworden ist
Im Bereich der Arbeitsgruppen Südost und Südwest findet zu- dem ein- bis zweimal jährlich sowie anlässlich der alljährlichen Tagungen der Chefs der nationalen Rauschgiftzentralstellen ein solcher intensiver Informationsaustausch statt.
Zu Deutschland: Ich verrate hier kein Geheimnis. Zu Deutsch- land haben wir besonders intensive Beziehungen, und ich habe vor allem auch mit grosser Genugtuung erfahren, dass Herr Innenminister Kanther uns auch im Rahmen der Europäi- schen Union immer wieder die Türen öffnet, wofür ich vielleicht auch hier einmal in aller Öffentlichkeit danken darf.
In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, Ihr Postulat entge- genzunehmen.
Überwiesen - Transmis
91.034
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Änderung Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite. Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 729 hiervor - Voir page 729 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 22. September 1994 Décision du Conseil national du 22 septembre 1994
Art. 5 Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 5 al. 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Salvioni Sergio (R, TI), rapporteur: Je vous prie de m'excuser, parce que c'est une situation inhabituelle et j'espère qu'elle ne se répétera pas. On reçoit les documents le soir, et on doit dis- cuter des divergences le matin à 7 heures au sein de la com- mission, puis tout de suite après en plénum. Ce n'est pas une façon de faire qui nous permet de travailler sérieusement, et je m'excuse si j'ai dû aller chercher les documents. Je souhaite, au nom de la commission dans son ensemble, que cette situa- tion ne se répète pas.
Quant à la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, elle fait l'objet de divergences que votre commission a exami- nées. Avant tout, à l'article 5, le Conseil national a décidé d'ajouter un alinéa 4 qui stipule: «La réparation morale est en outre due lorsque la gravité de l'atteinte le justifie.»
Votre commission, à l'unanimité, vous invite à vous rallier à la décision du Conseil national.
Angenommen - Adopté
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
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Art. 8a Abs. 1bis Bst. b, c
Antrag der Kommission Abs. 1bis Bst. b b. der Gesuchsteller mit der betroffenen Person in wirtschaftli- chem Wettbewerb steht; Abs. 1bis Bst. c
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 8a al. 1bis let. b, c Proposition de la commission Al. 1bis let. b
b. le requérant se trouve en situation de concurrence econo- mique avec la personne concernée;
Al. 1bis let. c
Adhérer à la décision du Conseil national
Salvioni Sergio (R, TI), rapporteur: A l'article 8a, il y a une di- vergence compliquée parce que le Conseil national avait, dans un premier temps, décidé de voter l'alinéa 1bis lettres a et b, mais en disant que le Conseil des Etats, dans sa sagesse, aurait eu l'opportunité de compléter ces deux lettres.
Le Conseil des Etats a rajouté une lettre c qui avait pour but de permettre au Conseil national de revenir sur l'article pour es- sayer de trouver une solution. Il s'agit notamment du droit de consultation des procès-verbaux et des registres des offices des poursuites et faillites. C'est une question qui est assez compliquée à cause de la protection des données.
Le Conseil national, au lieu d'accepter la lettre c introduite par le Conseil des Etats, a décidé de biffer les lettres b et c, mais toujours en disant que le Conseil des Etats aurait essayé de trouver une solution.
Votre commission, après une longue discussion, vous pro- pose de biffer la lettre c et de maintenir les lettres a et b.
Küchler Niklaus (C, OW): Diesen Artikel 8a Absatz 1bis haben wir auch in der Kommission eingehend diskutiert. Wie Sie auf der Fahne sehen, hatten wir in unserer ersten Behandlung in bezug auf die Literae a und b keine Differenz mehr zum Natio- nalrat. Wir haben aber neu eine Litera c eingeführt In der Folge beschloss nun der Nationalrat, Litera b zu streichen, ob- wohl keine Differenz mehr bestand. Wir hätten uns auf den for- malistischen Standpunkt stellen können, es bestehe keine Dif- ferenz mehr; wir würden auf diese Bereinigung nicht mehr ein- treten, sondern hielten an unserer Fassung fest. Nach ausgie- biger Diskussion fanden wir, wir möchten dem Nationalrat ei- nen Kompromiss vorlegen, indem wir bei Litera b die potenti- elle Konkurrenz ausnehmen und nur noch den effektiven, be- stehenden Wettbewerb regulieren wollen. Für diese effektiven Wettbewerber soll also die Möglichkeit bestehen, dass sie ihre Interessen glaubhaft machen können. Diese Litera b trägt ein- deutig zur Transparenz des Wettbewerbs bei, zur Durchset- zung der Lauterkeit des Wettbewerbs. Für das Gewerbe und für die Industrie ist diese Bestimmung ausserordentlich wich- tig. Ich habe aus dem Nationalrat Signale vernehmen können, dass er, wenn wir diesen Kompromissantrag der Kommission durchbringen, unserer Lösung zustimmen wird.
In diesem Sinne möchte ich Ihnen beliebt machen, der Kom- promisslösung der Kommission zuzustimmen.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich täte es an sich gerne, aber hier bestehen von unserer Seite her grundsätzliche Bedenken. Es geht hier um das Einsichtsrecht des Gläubigers in das Be- treibungsregister. Das SchKG hat wesentlich den Gläubiger- schutz zum Zweck, und deshalb haben wir in Artikel 8a Ab- satz 1bis Litera a ausdrücklich vorgesehen, dass der Gläubi- ger natürlich ein Einsichtsrecht hat im Zusammenhang mit Kunden, mit denen er bereits Verträge abgeschlossen hat, aber auch im Zusammenhang mit potentiellen Kunden. Wenn ich mit jemandem einen Vertrag abschliesse, so muss ich seine Solvenz kennen. All das ist vollständig legitim und be- zieht sich auch auf den Fall, dass ich mit einem Konkurrenten in ein Vertragsverhältnis einzutreten gedenke. Demgegen- über scheint es uns einfach sachfremd, wenn Sie einem Gläu- biger ein Einsichtsrecht gegenüber einem Konkurrenten ge-
ben, mit dem er in keinerlei aktuellem oder künftigem Ver- tragsverhältnis steht. Denn wenn Sie das tun, machen Sie damit keinen Gläubigerschutz mehr, sondern Sie können sich allenfalls auf irgendwelche Gründe des lauteren Wettbe- werbs berufen. Aber das ist ein Anliegen, das man allenfalls im einschlägigen Gesetz realisieren müsste. Das ist der Grund, weshalb der Bundesrat - ich habe das schon im Na- tionalrat gesagt - den Antrag stellt, hier nur Litera a aufzuneh- men. Soweit Konkurrenten künftige Vertragspartner sind, ist damit auch Litera b gedeckt. Bleibt der Konkurrent dagegen ausserhalb jeglichen - auch künftigen - Vertragsverhältnis- ses, dann ist es sachfremd, wenn Sie hier dem Gläubiger ein solches Einsichtsrecht gegenüber den Kontrahenten gewäh- ren. Man hat mir gesagt - ich sage Ihnen das ganz offen -, das sei deshalb nötig, weil ein Konkurrent allenfalls einen an- deren Gläubiger, jemanden, der mit einem Konkurrenten ei- nen Vertrag abschliesse, auf die mangelnde Solvenz dieses Vertragskontrahenten aufmerksam machen wolle. Das kann nicht Anliegen des SchKG sein.
Schoch Otto (R, AR): Es ist ungewöhnlich, dass ein Kommis- sionsmitglied nach dem Bundesrat noch einmal Stellung zu einer Frage nimmt, die in der Detailberatung gestellt wurde. Das hängt mit der übereilten Art der Behandlung dieses Ge- schäftes zusammen, die an zwei morgendlichen Sitzungen zwischen 7 und 8 Uhr und sozusagen über Nacht seit gestern stattfand.
Ich bin, wie Bundesrat Koller auch, der Meinung, dass es rich- tiger wäre, die Differenz, die die Kommission gegenüber dem Nationalrat zu schaffen gedenkt, zu vermeiden und gemäss Antrag des Bundesrates die Litera b gänzlich zu streichen. Es geht um die Frage, wer Einsicht in das Betreibungsregister nehmen, wer Auskünfte aus dem Betreibungsregister verlan- gen kann. Wir sagen in Absatz 1 von Litera 8a, dass jede Per- son, die ein Interesse glaubhaft machen kann, das Recht habe, Auskunft zu erhalten. Nach meinem Verständnis genügt das. Da muss nicht noch zusätzlich gesagt werden, Auskunft erhalten dürfe auch ein Gesuchsteller, der «mit der betroffenen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb steht» (Lit. b gemäss Kommission). Wenn die Situation so spezifisch ist, dass ein In- teresse glaubhaft gemacht - nicht einmal bewiesen - worden ist, dann ist das schon von Absatz 1 abgedeckt. Da muss nicht noch spezifisch auf dieses wirtschaftliche Konkurrenzverhält- nis hingewiesen werden. Es ist richtig, wie Herr Bundesrat Kol- ler das dargelegt hat, diese Litera b zu streichen und damit auch die Differenz zum Nationalrat zu vermeiden.
Salvioni Sergio (R, TI), rapporteur: La commission a en outre cherché à améliorer la transparence dans les affaires.
M. le conseiller fédéral a raison quand il dit que dans la loi fé- dérale sur la poursuite pour dettes et la faillite nous devons nous occuper des créanciers: ce sont les créanciers qui ont le droit de consulter, et seulement eux. Si on donne ce droit à d'autres personnes, on sort du cadre de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite et on pose des principes qui sont peut-être en soi valables, mais qui n'ont rien à y faire di- rectement.
D'un autre côté, les limitations que l'on impose pour la connaissance des actes et des registres des offices des pour- suites sont telles que, en effet, il y a un intérêt pour beaucoup de personnes, qui ne sont pas actuellement des créanciers, de connaître la situation du débiteur. Par exemple, dans le cas de l'application de la loi fédérale sur la concurrence déloyale, un concurrent aurait intérêt à connaître la situation d'un concurrent qui fait de la concurrence déloyale, mais il n'a pas cette possibilité s'il n'est pas créancier.
C'est la raison pour laquelle la commission, tout en sachant que l'on sort un peu du cadre de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite au sens strict, a voulu rajouter et mainte- nir le principe que celui qui se trouve en situation de concur- rence économique avec la personne concernée, même s'il n'est pas créancier, a aussi le droit de demander et de recevoir des informations.
21-S
Acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger
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Petitpierre Gilles (R, GE): Je suis victime comme d'autres de cette ambiance de grande improvisation. J'avais une impres- sion tout à fait différente, c'est-à-dire que nous voulions ne pas mentionner dans le texte la possibilité pour le concurrent d'ac- céder au registre, mais que nous voulions dire dans les débats qu'un concurrent pouvait avoir, au sens du début de la dispo- sition, un intérêt légitime à la consultation. Nous ne voulions pas créer une catégorie nouvelle.
Comme je n'ai pas de dépliant à jour sous les yeux, il me sem- ble que le problème est résolu dans le sens de la proposition présentée par M. Koller, conseiller fédéral. Si ce n'est pas le cas, alors il faudrait aller dans le sens de M. Salvioni, je crois que c'était la volonté de la majorité de la commission.
Zimmerli Ulrich (V, BE): Ich bin Herrn Petitpierre für seine In- tervention ausserordentlich dankbar. Es ist genau so, wie er sagt Die Protokolle sind sehr spät eingetroffen, und sie sind notwendigerweise summarisch, weil sie unter grossem Zeit- druck erstellt werden mussten. Ich habe die Kommissionsbe- ratungen in genau gleicher Erinnerung. An sich ist das Anlie- gen legitim. Es ist in der Kommission ausführlich darüber dis- kutiert worden, dass nämlich ausnahmsweise auch die Kon- kurrenzsituation unter den Buchstaben a fallen kann, wenn ein Bedürfnis besteht, Auskunft zu erhalten. Wir wollten in der Kommission kein zusätzliches, falsch zu verstehendes Zei- chen setzen, sondern wir wollten in den Beratungen hier im Plenum zum Ausdruck bringen, dass wir den Buchstaben a of- fen verstehen und dass dort durchaus auch eine Konkurrenz- situation einbezogen werden kann.
Auch Herr Schoch hat meines Erachtens recht, wenn er sagt, wir sollten dem Buchstaben a zustimmen, der unbestritten ist, und den Buchstaben b streichen, uns also formell dem Natio- nalrat anschliessen, aber dies mit der Erklärung, wie sie von den Herren Schoch und Petitpierre bereits formuliert worden ist und der ich mich in allen Teilen anschliesse.
Schoch Otto (R, AR): Ich habe es bereits gesagt, wir haben diese Woche zweimal zwischen 7 und 8 Uhr morgens diese Differenzen beraten, am Dienstag und heute. Das ist einfach zu kurzfristig und zu überhastet, um zu einem sinnvollen Er- gebnis zu gelangen. Das zeigt sich jetzt auch angesichts der Uneinigkeit über den Inhalt der Protokolle.
Ich stelle Ihnen deshalb den Antrag, das Geschäft heute abzu- setzen, der Kommission für Rechtsfragen die Möglichkeit zu geben, zwischen der Herbst- und Wintersession nochmals in aller Ruhe auf die Angelegenheit zurückzukommen und dann in der Wintersession mit dem Geschäft weiterzufahren.
Präsident: Herr Schoch beantragt, die Behandlung dieses Geschäftes hier abzubrechen und es an die Kommission für Rechtsfragen zurückzuweisen. Herr Bundesrat Koller hat mir bereits sein Einverständnis mit diesem Vorgehen bekundet
Abstimmung - Vote Für den Ordnungsantrag Schoch
21 Stimmen (Einstimmigkeit)
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
94.032
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Bundesgesetz. Änderung Acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger. Loi fédérale. Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 525 hiervor - Voir page 525 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 28. September 1994 Décision du Conseil national du 28 septembre 1994
Art. 3 Abs. 2 Bst. a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3 al. 2 let. a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Küchler Niklaus (C, OW), Berichterstatter: Wir haben bei die- ser Vorlage fünf Differenzen zu behandeln. Die erste ist bei Arti- kel 3. Dort geht es um die Ausnahmen in der Kategorie der so- genannten Kapitalanlagen. Im Nationalrat wurde neu ein raumplanerischer Aspekt eingebracht. Sie wissen, dass es in verschiedenen Kantonen oder Gemeinwesen bei den Nut- zungsplänen sogenannte Mischnutzungen gibt Industrie- und Gewerbezonen sind mit der Auflage belastet, dass dort auch ein gewisser Quotenanteil an Wohnraum realisiert wer- den muss oder dass diese Zonen einen gewissen Anteil Wohnraum aufweisen müssen. Es stellt sich nun die Frage, wie solche raumplanerisch zwingend vorgeschriebene Woh- nungen - zum Beispiel, wenn sich diese in einem gleichen Ge- bäude wie eine Betriebsstätte oder in einer gleichen Gebäude- gruppe befinden - behandelt werden müssen, ob nach dem Recht der Betriebsstätten oder nach dem Recht der Wohnun- gen, der Kapitalanlagen. Für uns stellt sich die Frage, wie wir das gewichten wollen.
Die Kommission gelangte mehrheitlich zur Auffassung, dass die privaten Investoren nicht dafür bestraft werden sollten, dass die öffentliche Hand solche Raumplanungsnormen zwin- gend vorschreibt Wir meinen, die Lex Friedrich sollte nicht durch das Raumplanungsgesetz unterlaufen werden, son- dern wir sollten in diesem Falle der Lösung des Nationalrates, die eine Ergänzung beinhaltet, zustimmen. Es ist dies ein Aspekt, den wir in der Kommission gar nicht diskutiert haben. Die Kommission ist einhellig dafür, damit wir eine zweckmäs- sige Lösung treffen können, die ganz im Sinne und Geiste der Revisionsbestrebungen liegt
Angenommen - Adopté
Art. 5 Abs. 1 Bst. a Antrag der Kommission Festhalten
Art. 5 al. 1 let. a Proposition de la commission Maintenir
Küchler Niklaus (C, OW), Berichterstatter: Hier geht es um eine wichtige materielle Differenz Es geht um die Frage des Prinzips, ob Wohnsitzprinzip oder Nationalitätenprinzip gelten sollen. Unser Rat hat sich bereits einlässlich mit dieser Frage auseinandergesetzt Der Nationalrat hat die ganze Materie ebenfalls sehr ausgiebig diskutiert. Es handelt sich eigentlich
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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Änderung Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite. Modification
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Jahr
1994
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.034
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 29.09.1994 - 08:00
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Data
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