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Motion des Nationalrates
Achte Sitzung - Huitième séance
Donnerstag, 29. September 1994, Vormittag Jeudi 29 septembre 1994, matin
08.00 h Vorsitz - Présidence: Jagmetti Riccardo (R, ZH)
94.005
StGB. Schaffung einer Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens CP. Création d'un office central de lutte contre le crime organisé
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 717 hiervor - Voir page 717 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 27. September 1994 Décision du Conseil national du 27 septembre 1994
Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Der Nationalrat hat am 27. September, also vor zwei Tagen, unser Konzept grund- sätzlich übernommen. Es sind zwei Differenzen übriggeblie- ben. Der Nationalrat hat zudem eine Motion überwiesen. Die Kommission für Rechtsfragen hat vor wenigen Minuten ge- tagt, und ich möchte Ihnen wie folgt referieren: Die erste Diffe- renz bezieht sich auf den Ingress des Bundesgesetzes über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes. Wir haben be- schlossen, ein Spezialrahmengesetz zu verabschieden. Des- halb mussten wir einen Ingress formulieren, der die Verfas- sungsgrundlage dieser neuen Gesetzgebung angibt Es dürfte unbestritten sein, dass Artikel 64bis der Bundesverfas- sung, die Strafrechtsnorm, unbedingt aufgeführt werden muss, denn auch die Bestimmungen im Strafgesetzbuch, die sich mit der inneren Sicherheit befassen, stützen sich auf diese Norm.
Im Nationalrat hat sich dann die Meinung durchgesetzt, man müsse hier ausnahmsweise auch Artikel 85 Ziffer 7 der Bun- desverfassung aufführen, die Bestimmung, welche die Kom- petenz der gesetzgebenden Behörde vorsieht, Massregeln für die innere Sicherheit zu treffen. Alles, was wir im Strafge- setz und in den umliegenden Normen verabschieden, dient hoffentlich der inneren Sicherheit. Von daher gesehen wäre es nicht nötig, Artikel 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung aufzu- nehmen.
Wenn man aus innenpolitischen Gründen der Meinung ist, der Sicherheitsaspekt dieser Gesetzgebung müsse betont wer- den, ist ausnahmsweise nichts dagegen einzuwenden. Des- halb war die Kommission der Ansicht, es lohne sich nicht, hier eine Differenz zu schaffen, und sie beantragt, dem Nationalrat zu folgen.
Angenommen - Adopté
Art. 14 Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 14 al. 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Bei Artikel 14 geht es um das Kernstück der Bestimmungen über den Datenschutz. Der Nationalrat ist uns auch hier nach eingehender Diskussion gefolgt. Die Absätze 1 bis 3 sind also verabschiedet.
Der Nationalrat hat dann gefunden, es müsse für die Zeit, wo keine Bedürfnisse mehr für die Einschränkung der daten- schutzrechtlichen Einsichtrechte bestehen, eine Norm aufge- nommen werden, die das noch ausdrücklich präzisiere. Es sei nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts vorzugehen, wenn die Interessen an einer Beschränkung des Einsichts- rechts dahingefallen sind. Das finden Sie in Absatz 4. Darin wird gesagt, dass die Mitteilungen zu erfolgen hätten, wenn das Interesse an der Geheimhaltung dahingefallen sei. Es müsse also mitgeteilt werden, ob jemand registriert werde, so- fern dies nicht mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden sei. Dieser unverhältnismässige Aufwand ist justitiabel; wir kennen das aus der Bewältigung der Fichenaffäre. Es beste- hen auch Rechtsmittel gegen eine negative Verfügung. Mit anderen Worten: Was hier beantragt wird, ist grundsätzlich nichts anderes als ein datenschutzrechtliches Prinzip. Des- halb findet Ihre Kommission, dass wir uns hier dem Nationalrat bedenkenlos anschliessen können, weil wirklich nichts aufge- nommen wird, was die Praktikabilität der Norm von Artikel 14 im entferntesten gefährden würde.
Ich empfehle Ihnen deshalb im Namen der einstimmigen Kommission, hier ebenfalls dem Nationalrat zu folgen.
Angenommen - Adopté
94.3315
Motion des Nationalrates (RK-NR 94.005) Bekämpfung des organisierten Verbrechens Motion du Conseil national (CAJ-CN 94.005) Lutte contre le crime organisé
Wortlaut der Motion vom 27. September 1994 Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten mög- lichst rasch Gesetzesvorschläge zu folgenden Punkten vorzu- legen:
Die Zentralstelle gegen das organisierte Verbrechen soll selbst und in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantona- len Stellen direkte Ermittlungen durchführen können.
Die Zentralstellen sollen V-Männer in die Kreise des organi- sierten Verbrechens einschleusen können.
Die Beweismittel, die die V-Männer sammeln, sollen in den Ermittlungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden kön- nen, wobei die Identität der V-Männer zu schützen ist.
Texte de la motion du 27 septembre 1994 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aussi rapidement que possible aux Chambres des projets législatifs permettant: - à l'Office central de lutte contre le crime organisé de mener directement et lui-même des investigations en collaboration avec les autorités cantonales compétentes;
Postulat Huber
948
E
29 septembre 1994
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Der Nationalrat möchte den Bundesrat verpflichten, mit einer Motion den Rä- ten möglichst rasch in drei Punkten Gesetzgebungsvor- schläge zu unterbreiten.
Er möchte, dass bei den Zentralstellen des Bundes selber Ermittlungskompetenzen geschaffen werden.
Er möchte, dass die Zentralstellen V-Leute in die Kreise des organisierten Verbrechens einschleusen können.
Er möchte, dass Beweismittel, die von solchen V-Leuten ge- sammelt werden, bei den Ermittlungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden können.
Das ist ein grundsätzlich legitimes Anliegen; in der Kommis- sion für Rechtsfragen des Ständerates war dies unbestritten. Aber es bewegt sich auf zwei Ebenen:
Die eine Ebene ist die Frage der Ermittlungskompetenzen der Zentralstellen. Ihre Kommission hat sich bei der Vorbereitung dieses Geschäftes sowie bei anderen Geschäften, die in das gleiche Umfeld gehören, sehr sorgfältig Gedanken darüber gemacht, ob derartige Ermittlungskompetenzen ohne Verfas- sungsergänzung verabschiedet werden können. Gestützt auf Berichte ist sie zur Ansicht gekommen, dass eine vertiefte Prü- fung angezeigt ist und dass höchstwahrscheinlich eine Verfas- sungsergänzung nötig ist. Die Kantone müssen in diese Ab- klärungen einbezogen werden. Mit anderen Worten: Dieser er- ste Bereich ist eigentlich ein klassischer Prüfungsauftrag, der in Postulatsform verabschiedet werden müsste, auch wenn das Anliegen als solches unbestritten ist. Man könnte sich so- gar fragen, ob man auch kein Postulat überweisen sollte, weil ja die Abklärungen bereits im Gange sind. Man könnte sich fra- gen, ob das Ganze abgeschrieben werden müsste. Ich bin aber mit der Kommission der Meinung, dass wir damit ein fal- sches Zeichen setzen würden. Die Kommission war immer der Auffassung, dass hier ein gesetzgeberischer Handlungsbe- darf - möglicherweise auf Verfassungsstufe - besteht.
Deshalb ist die Kommission der Meinung, dass Punkt 1 der Motion in jedem Fall als Postulat überwiesen werden sollte. Die beiden anderen Punkte könnte man durchaus formell als Motion überweisen. Sie hängen aber mit dem ersten Punkt zu- sammen. Es macht von daher gesehen wirklich keinen Sinn, hier aufzuteilen und die beiden anderen Anliegen, die eben- falls sehr wichtig sind, in Motionsform zu überweisen.
Die Kommission beantragt Ihnen deshalb Überweisung der nationalrätlichen Motion als Postulat, nicht in der Meinung, diese Art der Überweisung nehme dem Vorstoss die Sub- stanz, ganz im Gegenteil ist sie der Meinung, dass das die stu- fengerechte Art und Weise der Behandlung dieser wichtigen Anliegen ist.
Wir beantragen Ihnen also Überweisung dieser Motion als Postulat
Koller Arnold, Bundesrat: Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn Sie dem Antrag Ihrer Kommission folgen. Die Motion rennt bei uns wirklich offene Türen ein.
Es ist vor allem auch in Ihrer vorberatenden Kommission im- mer wieder zu Recht darauf hingewiesen worden, dass es an sich unbefriedigend ist, dass diese neue Zentralstelle zur Be- kämpfung des organisierten Verbrechens nicht die gleichen Kompetenzen hat wie die bereits bestehende Zentralstelle zur Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelhandels, welche Ermittlungskompetenzen hat. Der Grund besteht allein darin, dass wir diesen Schritt nicht tun konnten, weil wir hier eine ganz andere Verfassungslage haben. Im Bereich des Betäu- bungsmittelhandels haben wir eine klare Bundeskompetenz, währenddem uns hier eine solche fehlt. Allein deshalb haben wir von dieser Möglichkeit Abstand nehmen müssen. Wir wer- den sie zusammen mit den Kantonen aber so rasch als mög- lich realisieren müssen. Die Frage ist jetzt, auf welchem Weg. Es steht uns aus föderalistischen Gründen auch gut an, wenn wir gegenüber den Kantonen nicht mit einem Diktat kommen, sondern mit einem klaren politischen Willen, Lösungen in die- ser Richtung zu suchen.
Danioth Hans (C, UR): Ich unterstütze diesen Vorstoss, sei es in der Form der Motion oder des Postulates. Dabei erinnere ich daran, dass ich vor einiger Zeit selber eine Motion zur Einfüh- rung gesetzlicher Grundlagen für die verdeckte Fahndung ein- gereicht habe. Die Motion ist, überwiesen als Postulat, ir- gendwo verschwunden. Bemerkenswerterweise hat nun die Bundesanwältin Del Ponte selber diese Idee aufgenommen und verlangt sogar ein eigenes Gesetz für die verdeckte Fahn- dung generell, also nicht nur für den Einsatz der V-Leute, son- dern auch für die Observation, das Telefonabhören usw. Ir- gendwie müsste der Bundesrat das ganze Gesetzgebungs- programm situieren, vor allem, weil wir uns in diesem Falle auch noch mit dem Staatsschutzgesetz zu befassen haben werden. Insofern scheint es mir richtig, wenn diese Arbeiten koordiniert werden.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich weiss nicht, ob ich Herrn Da- nioth richtig verstanden habe. Sind Sie der Ansicht, Ihr Vor- stoss sei vergessen worden?
Das ist eindeutig nicht der Fall! Aufgrund Ihrer Motion, die wir als Postulat entgegengenommen haben, hat eine Arbeits- gruppe meines Departements bereits fast fertige Entwürfe be- treffend den Einsatz von V-Leute erarbeitet; diese Entwürfe werden noch dieses Jahr in die Vernehmlassung gehen. Wir nehmen auch Postulate ernst, Herr Danioth!
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
93.3547
Postulat Huber Internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität
Collaboration internationale dans la lutte contre la criminalité
Wortlaut des Postulates vom 29. November 1993
Soeben haben die Bundesrepublik Deutschland und Italien ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen Kriminalität, des organisierten Verbrechens und des Terroris- mus durch eine Vereinbarung ausgeweitet und vertieft. Der Bundesrat wird aufgefordert:
mit beiden Staaten den Beitritt der Schweiz zum deutsch-ita- lienischen Abkommen zu realisieren; oder
mit jedem Staat bilateral ein entsprechendes Abkommen zu realisieren;
allenfalls die Anregung des deutschen Bundeskanzlers auf- zunehmen und die sektorielle Zusammenarbeit mit der Euro- päischen Union auf diesem Gebiet in die Wege zu leiten.
Texte du postulat du 29 novembre 1993
La République fédérale d'Allemagne et l'Italie viennent de conclure un accord visant à élargir et à approfondir leur colla- boration en matière de lutte contre la criminalité internationale, le crime organisé et le terrorisme.
Le Conseil fédéral est invité:
à faire en sorte que la Suisse adhère à cet accord,
ou à négocier avec chacun de ces pays un accord bilatéral en la matière;
enfin à suivre, quoi qu'il arrive, la suggestion du chancelier allemand et à mettre en oeuvre la collaboration sectorielle avec l'Union Européenne.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bloetzer, Cavelty, Cottier, Danioth, Delalay, Frick, Gemperli, Küchler, Kündig, Meier Josi, Roth, Schallberger, Schmid Carlo, Seiler Bernhard, Ziegler Oswald (15)
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion des Nationalrates (RK-NR 94.005) Bekämpfung des organisierten Verbrechens Motion du Conseil national (CAJ-CN 94.005) Lutte contre le crime organisé
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3315
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 29.09.1994 - 08:00
Date
Data
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947-948
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