Motion du Conseil national
930
E
28 septembre 1994
Sie beantragt Ihnen einstimmig Eintreten und Zustimmung zum Entwurf zum Bundesbeschluss zum Protokoll der Ände- rung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Titre et préambule, art. 1, 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
30 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
94.011-2
Tierschutz. Übereinkommen (Internationaler Handel) Protection des animaux. Convention (Commerce international)
Botschaft und Beschlussentwurf vom 26. Januar 1994 (BBI II 370) Message et projet d'arrêté du 26 janvier 1994 (FF II 366) Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni 1994 Décision du Conseil national du 9 juin 1994
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Gemperli Paul (C, SG), Berichterstatter: Zur Ausgangslage: Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit ge- fährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen aus dem Jahre 1973 sieht als Vertragsparteien lediglich souveräne Staaten vor. Supranationalen Organisationen ist somit eine Mitgliedschaft verwehrt.
Nachdem die Europäische Gemeinschaft die Absicht bekun- det hatte, den Vollzug des Übereinkommens in ihren Mitglied- staaten einheitlich zu organisieren, stellten über ein Drittel der damaligen Vertragsstaaten im März 1979 den Antrag, eine aus- serordentliche Tagung der Vertragsstaatenkonferenz abzuhal- ten, bei der das Übereinkommen in dem Sinne geändert wer- den sollte, dass auch Organisationen wie die Europäische Ge- meinschaft Mitglieder werden können. Die ausserordentliche Tagung fand am 30. April 1983 in Gaborone, Botswana, statt. Zum Inhalt der Änderung: Artikel XXI (Beitritt) des Überein- kommens wird so geändert, dass über- oder zwischenstaatli- che Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, de- nen von ihren Mitgliedstaaten entsprechende Kompetenzen eingeräumt worden sind, dem Übereinkommen beitreten kön- nen. Sie erklären bei ihrem Beitritt den Umfang ihrer Zustän- digkeiten in bezug auf das Übereinkommen. Im Rahmen die- ser Zuständigkeiten erfüllen sie die Rechte und Pflichten ihrer Mitgliedstaaten, die sich aus dem Übereinkommen ergeben. Die supranationale Organisation übernimmt also die Kompe- tenzen, die ihr von ihren Mitgliedstaaten übertragen worden sind. An der Vertragsstaatenkonferenz können bei Abstim- mungen entweder die einzelnen Mitgliedstaaten oder aber die Organisation mit den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten teilneh- men. Es sind also beide Möglichkeiten offen.
Zur Genehmigung: Einer Genehmigung durch die Schweiz steht nichts im Wege. Unser Land stand der Änderung des Übereinkommens von Anfang an positiv gegenüber, vertrat aber den Standpunkt, dass eine Genehmigung erst in Frage komme, wenn die Änderung von den EG-Mitgliedstaaten selbst, von denen sich einzelne gegen eine Übertragung von Kompetenzen auf die Gemeinschaft gewehrt hatten, geneh- migt worden ist. Inzwischen haben aber sämtliche Mitglied- staaten der EU, bis auf Griechenland, die Änderung geneh- migt. Ein Beitritt der Schweiz scheint unter diesen Umständen gerechtfertigt. Auch hier ergeben sich keine finanziellen oder personellen Konsequenzen.
Ebenso ist klarerweise das Erfordernis der Verfassungsmäs- sigkeit erfüllt.
Die Komission für Wissenschaft, Bildung und Kultur beantragt Ihnen ebenfalls einstimmig Eintreten auf den Beschlussent- wurf und Genehmigung desselben.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Titre et préambule, art. 1, 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 33 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
92.3491
Motion des Nationalrates (Bischof) Frostschutz im Kuhstall Motion du Conseil national (Bischof) Antigel dans les écuries
Wortlaut der Motion vom 29. September 1993 Der Bundesrat wird ersucht, zusammen mit der FAG (Eidge- nössische Forschungsanstalt für viehwirtschaftliche Produk- tion, Grangeneuve) gesetzliche Bestimmungen auszuarbei- ten, damit das Frostschutzmittel Propylenglykol, das den Kü- hen verabreicht wird, unterbunden respektive verboten wird.
Texte de la motion du 29 septembre 1993
Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer conjointement avec la FAG (Station de recherches sur la production animale, Grangeneuve) les dispositions légales qui permettront d'interdire l'utilisation du propylèneglycol, un antigel admini- stré aux vaches.
Iten Andreas (R, ZG) unterbreitet im Namen der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) den folgenden schriftlichen Bericht:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Tierschutz. Übereinkommen (Internationaler Handel) Protection des animaux. Convention (Commerce international)
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
94.011-2
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 28.09.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
930-930
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20 024 728
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