27 septembre 1994
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Convention sur les armes chimiques
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Chemiewaffenübereinkommen Convention sur les armes chimiques
Botschaft und Beschlussentwürfe vom 20. April 1994 (BBI III 1) Message et projets d'arrêté du 20 avril 1994 (FF III 1)
Beschluss des Nationalrates vom 26. September 1994 Décision du Conseil national du 26 septembre 1994
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Es ist nicht etwa so, dass die Aussenpolitik - heute beschäftigen wir uns ja mit Aus- senpolitik - zu den Waffen greift, im Gegenteil: Sie will diese Waffen aufheben und vernichten. Die Sicherheitspolitische Kommission (SiK) Ihres Rates hat das Chemiewaffenüberein- kommen (CWÜ) an der Sitzung vom 18. August 1994 beraten. Sie hat aber, nachdem der Nationalrat als Erstrat die Vorlage gestern abend beraten hatte, noch gestern abend zu später Stunde ihre Beschlüsse vom 18. August 1994 überprüft. Die Kommission beantragt Ihnen:
sowohl auf den Entwurf zum Bundesbeschluss A betreffend das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Her- stellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen als auch auf den Entwurf zum Bundesbeschluss B betreffend den Vollzug des CWÜ ein- zutreten;
dem Entwurf zum Bundesbeschluss A betreffend Genehmi- gung und Ratifizierung des Übereinkommens ohne Änderung zuzustimmen;
dem Entwurf zum Bundesbeschluss B betreffend den Voll- zug des CWÜ mit den vom Nationalrat beschlossenen Ände- rungen zuzustimmen.
Die chemischen Waffen gehören zu jenen Kriegsmitteln, die als Massenvernichtungsmittel bezeichnet werden. Mit ihnen bezweckt eine kriegführende Partei in der Regel die Schädi- gung oder Vernichtung von Personen und Gütern in grossem Ausmass. Die chemischen Waffen unterscheiden nicht zwi- schen militärischen und zivilen Personen oder Objekten. Sie verursachen Schrecken und grosses Leid. Zur gleichen Gat- tung gehören die nuklearen und biologischen Waffen.
Die Schweiz besitzt weder chemische noch biologische noch nukleare Waffen. Sie ist aber am Abschluss von internationa- len Abkommen betreffend das Verbot von Massenvernich- tungsmitteln immer sehr interessiert gewesen. Die drei wich- tigsten weltweiten Rüstungsbegrenzungs- und Abrüstungs- abkommen hat sie unterzeichnet, nämlich:
den Atomsperrvertrag von 1968, Verbot der Kernwaffen;
das Biologiewaffenübereinkommen von 1972, Verbot der biologischen Waffen;
das Chemiewaffenübereinkommen von 1993.
Die Schweiz hat den Atomsperrvertrag und das Biologiewaf- fenübereinkommen nicht nur unterzeichnet, sondern auch ra- tifiziert. Der Bundesrat beantragt nun mit Botschaft vom 20. A- pril 1994, das CWÜ vom 13. Januar 1993 zu genehmigen und ihn zu ermächtigen, das Übereinkommen zu ratifizieren und den Vollzug dieses Übereinkommens zu regeln.
Mit diesem Übereinkommen soll erstmals eine ganze Katego- rie von Massenvernichtungswaffen beseitigt und einem inter- nationalen Kontrollsystem unterstellt werden. Jeder Vertrags- staat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals chemi- sche Waffen zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern oder zurückzuhalten oder chemische Waffen an irgend jemanden unmittelbar oder mittelbar weiter- zugeben. Jeder Staat verpflichtet sich im weiteren, chemische Waffen nicht einzusetzen und militärische Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen zu unterlassen. Jeder Ver- tragsstaat verpflichtet sich auch, alle chemischen Waffenbe-
stände zu deklarieren, der internationalen Kontrolle zu unter- stellen und nach einer bestimmten Anzahl von Jahren nach In- krafttreten zu vernichten. Alle Chemiewaffen-Produktionsanla- gen sind zu deklarieren, der internationalen Kontrolle zu unter- stellen und zu vernichten oder zu konvertieren. Zivile Produk- tionsanlagen von bestimmten Chemikalien sind zu deklarie- ren und einer internationalen Kontrolle zu unterstellen; die jährliche Produktion von bestimmten Chemikalien ist zu dekla- rieren, und schliesslich sind Inspektionen in zivilen wie militäri- schen Installationen im Verdachtsfall zuzulassen. Das Über- einkommen will, die Präambel sagt es deutlich, «wirksame Fortschritte in Richtung auf eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kon- trolle, einschliesslich des Verbots und der Beseitigung aller Ar- ten von Massenvernichtungswaffen erzielen.
Im übrigen sind die Voraussetzungen erfüllt, welche die Schweiz für einen Beitritt zum CWÜ bereits Anfang der siebzi- ger Jahre formuliert hat:
Alle Vertragsstaaten haben gleiche Rechte und Pflichten. Ausnahmen, wie sie im Atomsperrvertrag noch gegeben sind, müssen ausgeschlossen sein.
Ein hoher Universalitätsgrad muss gegeben sein. Gross- mächte und nach Möglichkeit alle europäischen Staaten, ins- besondere die unmittelbaren Nachbarländer, aber auch alle Staaten mit einer entwickelten chemischen Industrie müssen mitmachen. Ich stelle fest, dass 157 Staaten das Chemiewaf- fenübereinkommen unterzeichnet haben, neun davon haben es bereits ratifiziert. Alle europäischen Staaten haben es unter- zeichnet. Wenn alle ratifizieren, wird Europa in 10 bis 15 Jah- ren chemiewaffenfrei sein. Zudem hat die Russische Födera- tion die Ratifikation dieses Übereinkommens für 1995 in Aus- sicht gestellt.
Die Schweiz hat verlangt, dass eine wirksame internationale Kontrolle sowohl bezüglich Vernichtung als auch bezüglich Nichtproduktion von chemischen Waffen eingerichtet wird. Die Einrichtung und Durchführung einer solchen Kontrolle ist vereinbart. Von grosser Bedeutung ist das vorgesehene Verifi- kationssystem: Nur wenn Vertrauen in eine wirksame Kon- trolle der Verbote besteht, werden die Vertragsstaaten auf ei- gene Chemiewaffenprogramme verzichten und insbesondere bestehende Bestände und Produktionsanlagen vernichten. Die Verdachtsinspektion, die zweifellos notwendig ist und die jeder zulassen kann, der ein gutes Gewissen hat, wird ein wichtiges Element des Verifikationssystems sein.
Ein Wort zur Neutralität: Sie ist durch dieses Übereinkommen in keiner Art und Weise gefährdet oder auch nur tangiert. Wohl werden die Vertragsstaaten zu Hilfeleistungen verpflichtet, wenn andere Vertragsstaaten bedroht oder angegriffen wer- den. Es geht aber immer und ausschliesslich nur um Hilfelei- stungen humanitärer Natur. Im übrigen ist das Übereinkom- men kündbar.
Die Kosten werden jährlich rund 2,5 Millionen Franken betra- gen. Es handelt sich hier um jährliche Beiträge an die Kontrol- len usw., aber auch um die Kosten der Vollzugsmassnahmen in der Schweiz.
Der Vollzug wird mit einem allgemeinverbindlichen Bundesbe- schluss geregelt. Die Kommission hat die Frage der Regelung des Vollzugs in einem Gesetz, also eine unbefristete Rege- lung, eingehend diskutiert, sich aber schliesslich dem Natio- nalrat und dem Bundesrat angeschlossen. Der Bundesbe- schluss enthält im übrigen jene Bestimmungen aus den im Entwurf bereits vorliegenden Gesetzen betreffend Exportkon- trolle und Kriegsmaterial, die für den Vollzug des Übereinkom- mens notwendig sind. Dem Erlass einer Vollziehungsverord- nung steht nichts im Wege.
Im Zusammenhang mit dem Vollzug noch einige Worte zu Arti- kel 1 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 dieses Entwurfes zum Bundesbeschluss B: Diese beiden Artikel gehören eigentlich zusammen, und man hat darüber diskutiert, ob man den einen weglassen könne oder nicht, glaubt aber, dass man an beiden festhalten soll. Während Artikel 1 Absatz 3 das Verbot stipu- liert, enthält Artikel 8 Absatz 4 die Strafbestimmungen. Wir ge- hen immer davon aus, dass völkerrechtliche Vereinbarungen in der Schweiz in der Regel nicht direkt anwendbar sind. Sie müssen somit in schweizerisches Recht umgesetzt werden.
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Wohl ist das Ausdehnen auf extraterritoriale Straftaten etwas Aussergewöhnliches. Artikel VII des Übereinkommens ver- langt dies aber ausdrücklich. All das hat, kurz gesagt, zur Folge, dass die Strafbarkeit auch bei Auslandtaten gegeben sein muss. Voraussetzung ist - ich verweise diesbezüglich auf Artikel 8 Absatz 4 des Beschlussentwurfes -, dass die Tat völ- kerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist, und der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
Nach eingehender Diskussion beantragt Ihnen die Kommis- sion einstimmig, diesen Vorschriften zuzustimmen. Allerdings wurde klar festgehalten, dass es sich hier um eine Rechtsent- wicklung handle, die für einen Kleinstaat nicht besonders an- genehm sei, aber wohl den Realitäten und der Machtvertei- lung in der heutigen Welt entspreche sowie für die Durchset- zung des Völkerrechtes notwendig sei.
Zum Strafmass: Das Strafmass erstaunt. In der Kommission wurden die Bussen als spektakulär bezeichnet. Die abschlies- sende Festsetzung des Strafmasses wird aber in den Geset- zen betreffend Exportkontrolle und Kriegsmaterial erfolgen. Al- lerdings hat man auf Auskünfte von andern Staaten, insbeson- dere Deutschland, abgestellt. Das Strafmass gemäss Artikel 8 dürfte dem internationalen Standard entsprechen.
Ich darf Sie an den Bericht 90 des Bundesrates über die Si- cherheitspolitik der Schweiz erinnern. Es heisst in diesem Be- richt, von dem wir zustimmend Kenntnis genommen haben: «Die Schweiz ist an einer erfolgreichen Abrüstung und Rü- stungskontrolle interessiert. Sie hat sämtliche multilateralen Abrüstungsabkommen ratifiziert, und sie unterstützt aktiv die Bemühungen der Genfer Abrüstungskonferenz um ein welt- weites, umfassendes und überprüfbares Verbot chemischer Waffen.»
Die Kommission beantragt, was ich eingangs bereits gesagt habe: Eintreten auf beide Beschlussentwürfe und Zu- stimmung.
Huber Hans Jörg (C, AG): Wenn man so viele Tage seines Le- bens mit der Schutzmaske gegen C-Einsätze samt Putzzeug und weiterem Zubehör durch das Land zog wie ich, so empfin- det man das lebhafte Bedürfnis, sich mit diesem Abkommen auseinanderzusetzen. Denn seine Bedeutung ist überragend. Ich zitiere aus der Botschaft Seite 18: «Für die Schweiz, die sel- ber keine Massenvernichtungsmittel besitzt, ist das Chemie- waffenübereinkommen nebst dem Atomsperrvertrag das si- cherheitspolitisch bedeutsamste multilaterale Abrüstungsab- kommen.»
Dabei muss man eingestehen, dass der Bundesbeschluss A, der den Bundesrat zur Ratifizierung ermächtigt, der Bundes- beschluss B betreffend den Vollzug des Chemiewaffenüber- einkommens (CWÜ) und dieses Übereinkommen selbst an sich allgemein verständlich sind, dass man aber als nicht na- turwissenschaftlich Gebildeter bei den Anhängen 1 bis 3 an die Grenzen seiner Möglichkeiten gelangt.
Ich möchte mich in diesem Zusammenhang mit vier Fragen auseinandersetzen:
Sind das Abkommen und der Beitritt der Schweiz nötig?
Warum ist das Abkommen derart umfassend und kompli- ziert?
Welches ist der Beitrag der Schweiz?
Welches sind die Auswirkungen auf den AC-Schutzdienst unseres Landes?
Sind das Abkommen und der Beitritt der Schweiz nötig? C-Waffen gehören zum Arsenal der meisten Armeen der Welt. Sie sind unsichtbar im Einsatz, geruchlos, tödlich. Sie unter- scheiden nicht zwischen Zivilist und Soldat. Sie vernichten Mensch, Tier und Natur. Der Einsatz ist mit vielen Trägerwaf- fen möglich, überraschend, in den Einsatzarten flüchtig oder sesshaft. Die verfügbaren Mengen sind weltweit enorm, Her- stellung und Transport relativ einfach. Es trifft zu, dass es sich hier nicht nur um Altlasten des kalten Krieges handelt, son- dern - die Botschaft sagt das zutreffend - dass die chemi- schen Waffen «eine weltweite und aktuelle Herausforderung geblieben sind». Bei dieser objektiven Sachlage ist auch ein weltweites, greifendes Abkommen nötig, soll die Proliferation nicht weitergehen.
Die Schweiz hat keine chemischen Waffen, aber sie hat eine chemische Industrie von hoher Valenz, hier in unserem Land und weltweit. Internationale Solidarität und nationale Nützlich- keit verlangen intensiv nach unserem Beitritt.
Wenn ich auf das vergangene Wochenende zurückblicke, dann stelle ich provokativ die Frage: Führt uns dieses Abkom- men näher an die Uno? Ich würde die Frage verneinen. Wenn sie bejaht werden müsste, dann würde ich sagen, dass man das Abkommen gleichwohl unterzeichnen und diese Annähe- rung um der Sache willen in Kauf nehmen müsste.
Dieses Abkommen hier und heute - letztlich auch eine Frucht des Endes des kalten Krieges, eine Frucht der Abrüstung und der Rüstungskontrollpolitik - will die chemischen Waffen äch- ten. Nicht nur der Einsatz, sondern auch die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, die Weitergabe, sogar die Verleitung ei- nes anderen, das Abkommen zu umgehen, sind verboten. Das alles soll kontrolliert und verifiziert werden. Die Verifika- tion, sogar eine Verdachtsverifikation, kann erzwungen wer- den. Schliesslich sollen alle Bestände vernichtet und keine neuen mehr errichtet werden.
Das Abkommen hat eine derart stringente Konzeption, dass, grob gesagt, weder zum Abkommen selber noch zu den weit umfassenderen Anhängen Vorbehalte - jene beliebte diplo- matische Methode, um Unangenehmem auszuweichen - zu- lässig sind. Bei diesem Abkommen muss gesagt werden: C'est à prendre ou à laisser. Dieser hohe Anspruch, der not- wendig ist, um das Ziel der Ächtung zu erreichen, muss umfas- send, muss kompliziert, muss detailliert sein, sonst erfüllt er den Zweck nicht. Der Sachverhalt darf uns nicht daran hin- dern, das Ergebnis jahrelangen diplomatischen und machtpo- litischen Ringens zu akzeptieren.
Im Jahresbericht der Schweizerischen Gesellschaft für Chemi- sche Industrie (SGCI) für das Jahr 1993 lese ich folgendes: «Auch wenn die mit der C-Waffen-Konvention verbundenen Verpflichtungen der chemischen Industrie nicht unterschätzt werden dürfen, hat sich die SGCI seit jeher prononciert für die C-Waffen-Konvention ausgesprochen.» Ferner zeigt der Be- richt auf, dass es die chemische Industrie unseres Landes mit ihrem Wissen und Können übernommen hat, für den zentralen Bereich der Verifikation fachlich kompetente Inspektoren aus- zubilden. Das stimmt mit den Aussagen auf Seite 20 der Bot- schaft überein; die Grundhaltung der schweizerischen chemi- schen Industrie ist positiv.
Der Staat Schweiz hat im Vorfeld der eigentlichen Verhandlun- gen, aber auch in den Verhandlungen selbst alles getan, um ein wirkungsvolles, weltweit greifendes Abkommen zu errei- chen. Der neutrale Kleinstaat hat daran ein überragendes In- teresse. Voraussetzungen für dieses Engagement sind das in- ternational anerkannte AC-Laboratorium der Armee in Spiez und die lange humanitäre Tradition unseres Landes.
Im übrigen zeigt die Botschaft deutlich auf, dass die Schweiz eine Reihe von aussenpolitischen, militärischen, wirtschaftli- chen und wissenschaftlichen Fragen gelöst hat. Ich stimme der Aussage auf Seite 20 der Botschaft zu, die ein allfälliges Fernbleiben vom Abkommen lakonisch so qualifiziert: «Es ist .... keine realistische Option.»
Daraus ergeben sich die Ratifikation, die Rechtsetzung, wie sie vorliegt, und der finanzielle Beitrag der Schweiz von gegen- wärtig jährlich rund 2,5 Millionen Franken. Persönlich bin ich allerdings davon überzeugt, dass das Abkommen, wenn es funktioniert, höhere Kosten verlangt. Das ist gut angelegtes Geld.
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Die zivile und die militärische Struktur sowie die Ausrüstung und Ausbildung im AC-Schutzdienst müssen erhalten blei- ben. Der AC-Schutzdienst der Armee und des Zivilschutzes behalten auch nach der Ratifikation des Abkommens ihre grosse Bedeutung. Dafür gibt das Abkommen selber die nöti- gen Hinweise:
Die Beseitigung der Potentiale in Europa daure bis ins Jahr 2010, wird in der Botschaft ausgeführt. Es wird ganz sicher län- ger dauern, als hier optimistisch angenommen wird. Wir ken- nen die Erfahrungen mit dem Atomsperrvertrag.
Die Versuchungen der Produktion und des Einsatzes sowie der Proliferation sind trotz allen Kontrollen gross. Schliesslich sind nicht alle Länder bereit, dieses für unseren Planeten le- bensnotwendige Vertragswerk zu unterschreiben.
Es ist nicht auszuschliessen, dass sich das organisierte Ver- brechen auch solcher Mittel bedienen könnte.
Das Abkommen gibt uns, wie den anderen Signatarstaaten auch, das Recht, einem Bedrohten oder einem Angegriffenen Hilfe zu leisten. Das setzt Material und Können voraus.
Ich bitte Sie, den Anträgen der einstimmigen Kommission zu folgen. Es gibt keine Gründe, das nicht zu tun; aber es gibt sehr viele Gründe, es zu tun.
Loretan Willy (R, AG): Auch wenn nunmehr nach der klaren und einhelligen Beschlussfassung des Erstrates, des Natio- nalrates, die Frage vom Tisch ist, ob ein Bundesgesetz oder ein Bundesbeschluss für den vorläufigen Vollzug des Chemie- waffenübereinkommens notwendig ist, drängt sich doch noch eine Bemerkung hinsichtlich der späteren, definitiven Umset- zung auf. Der Bundesrat sieht dafür zwei Bundesgesetze vor: Zum einen betreibt er die Revision des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), das neu nur noch für Güter für rein militärische Zwecke gelten soll, neu allerdings mit Einschluss der Übertragung von Lizenzen und Know-how - der letzte Punkt hat in der Exportin- dustrie zu grossem, berechtigtem Stirnrunzeln geführt Zum anderem sieht der Bundesrat ein neues Exportkontrollgesetz vor, das sogenannte Dual-use-Güter zum Objekt haben wird. Das Gesetz ist zurzeit in der Vernehmlassung. Es soll das In- strument zur Verhinderung der unerlaubten militärischen Ver- wendung ziviler Güter abgeben.
Man muss sich schon fragen, warum eigentlich zwei Gesetze in verwandten Materien vorgesehen werden, denn die Grenze zwischen reinem Kriegsmaterial und Dual-use-Gütern ist flies- send. Nehmen wir etwa als Beispiel die Technologie in bezug auf ABC-Waffen oder die Technologie in bezug auf Trägerlenk- waffen. Die letzten beiden Gebiete sollen im Exportkontrollge- setz behandelt werden und nicht im Kriegsmaterialgesetz Sie könnten aber auch hier geregelt werden.
Es wäre also logisch, unter Einbezug des Chemiewaffenüber- einkommens zur Gesamtmaterie ein einziges Bundesgesetz zu erlassen. Ebenso logisch wäre es dann, eine einzige ver- antwortliche Bewilligungsinstanz beim Bundesamt für Aus- senwirtschaft im EVD zu schaffen und damit die Dualität - Militärdepartement für das Kriegsmaterialgesetz und Volks- wirtschaftsdepartement für das Exportkontrollgesetz - zu ver- meiden.
Warum eigentlich eine derartige Doppelspurigkeit und solche Überregulierung, Herr Bundesrat? Wem nützt das? Nieman- dem - ausser vielleicht der Bürokratie, dem Sankt Bürokratius! Wem schadet aber diese Überregulierung? Unserer Export- wirtschaft, die sich klar für ein einziges Bundesgesetz ausge- sprochen hat! Verschiedene Kolleginnen und Kollegen haben ein entsprechendes deutliches Schreiben des Vereins Schweizerischer Maschinen-Industrieller vom 15. September 1994 erhalten.
Meine Forderung an den Bundesrat lautet so: Kriegsmaterial- gesetz und Exportkontrollgesetz sind in ein einziges Gesetz zusammenzufassen, und zwar in grundsätzlicher Hinsicht wie auch für den späteren, definitiven Vollzug des Chemie- waffenübereinkommens, das ja nach Meinung des Bundes-
rates gemäss Botschaft in beiden Gesetzen definitiv zu veran- kern sein wird.
Wenn diese Forderung berechtigt ist, heisst das - das ist ein politisch sehr gewichtiger Nebenaspekt dieser Vorlage -: Die Waffenausfuhrverbots-Initiative der Linken ist ohne indirekten Gegenvorschlag, ohne das revidierte Kriegsmaterialgesetz, für sich allein dem Parlament und hernach Volk und Ständen vorzulegen, und zwar möglichst umgehend, damit wir endlich Klarheit für die Exportindustrie schaffen können. Um dies zu erreichen, muss die Waffenausfuhrverbots-Initiative so bald als möglich vom Tisch!
Wenn wir die beiden Gesetze richtigerweise zusammenlegen, reicht es in zeitlicher Hinsicht nicht, den indirekten Gegenvor- schlag, der übrigens von der Sache her völlig unnötig ist, noch zusammen mit der Botschaft zur Waffenausfuhrverbots-Initia- tive zu präsentieren. Sie wird auch ohne den äusserst umstrit- tenen indirekten Gegenvorschlag in Form des revidierten Kriegsmaterialgesetzes zu bodigen sein - ja leichter als mit! Hält der Bundesrat dennoch an seiner Absicht fest, einen indi- rekten Gegenvorschlag vorzulegen, droht ein doppeltes De- saster, das auf dem Buckel unserer Exportindustrie ausgetra- gen wird. In diesem Sinne steckt in Ziffer 322 der uns heute vorliegenden bundesrätlichen Botschaft zum Chemiewaffen- übereinkommen halt doch politischer Sprengstoff.
Ich bitte Sie, Herr Bundesrat Cotti, diese Gedanken soweit als möglich in den Gesamtbundesrat hineinzutragen.
Cotti Flavio, Bundesrat: Ich kann Herrn Loretan versichern, dass ich diese Überlegungen, die aufgrund unserer Mitteilun- gen demnächst aktuell werden sollten, selbstverständlich ins Kollegium einbringen werde.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
A. Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver- nichtung solcher Waffen
A. Arrêté fédéral concernant la Convention sur l'interdic- tion de la mise au point, de la fabrication, du stockage et de l'emploi des armes chimiques et sur leur destruction
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Titre et préambule, art. 1, 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit)
B. Bundesbeschluss betreffend den Vollzug des Chemie- waffenübereinkommens
B. Arrêté federal concernant l'exécution de la Convention sur les armes chimiques
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Die Ihnen ausgeteilte Fahne betrifft nicht nur Artikel 7, sondern auch den Ingress. Der Nationalrat verzichtet im Ingress einerseits auf den Hin- weis bezüglich «Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen An-
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Motion Cottier
gelegenheiten», ergänzt ihn andererseits mit Artikel 64bis der Bundesverfassung. Bei beiden Änderungen beantragt die Kommission Zustimmung zum Nationalrat. Richtig oder gar notwendig ist die Abstützung des Bundesbeschlusses auf Arti- kel 64bis der Bundesverfassung. Dieser erklärt nämlich den Bund zur Gesetzgebung im Gebiete des Strafrechts für befugt. Dieses Strafrecht brauchen wir. Ich habe bereits darauf hinge- wiesen.
Angenommen - Adopté
Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Es mag auffallen, dass unsere Vollzugsvorschriften weder die Vernichtung noch den Einsatz von Chemiewaffen erwähnen. Dieser Beschluss betreffend den Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens ist selbstverständlich auf unsere Verhältnisse zugeschnitten: Einerseits haben wir weder Einrichtungen zur Herstellung von Chemiewaffen noch chemische Waffen, so dass wir tatsäch- lich auch weder Einrichtungen noch chemische Waffen ver- nichten können. Anderseits haben wir keine chemischen Waf- fen und können deshalb solche auch nicht einsetzen. Zudem dürfte aber die Formulierung am Schluss von Buchstabe a - « .... anderweitig über sie zu verfügen .... » - auch den Einsatz umfassen.
Angenommen - Adopté
Art. 2-6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Einige Bemerkun- gen zu Artikel 5 Absatz 6: Er regelt die Bearbeitung von Perso- nendaten.
Es können nur Personendaten bearbeitet werden, die im Rahmen der Zweckbestimmung des Bundesbeschlusses er- forderlich sind. Es gibt also eindeutig eine Einschränkung auf diese Zweckbestimmung.
Von den besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes dürfen nur diejenigen nach Ziffer 4 bearbeitet werden, nämlich Daten über «administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen». Es handelt sich hier um eine weitere Einschrän- kung. Hier gibt es allerdings Ausnahmen: « .... weitere beson- ders schützenswerte Personendaten» dürfen «bearbeitet wer- den, wenn es zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist».
Die Kommission stimmt dem Artikel einstimmig zu. Ich habe das lediglich erwähnt, weil eben diese Personendaten immer wieder zu Fragen Anlass geben.
Angenommen - Adopté
Art. 7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Der Nationalrat hat lediglich den Begriff «Beschwerdeentscheide» durch den Be- griff «Verfügungen» ersetzt. Diese Änderung ist zweifellos rich- tig. Die Kommission stimmt ihr zu.
Angenommen - Adopté
Art. 8-18 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 24 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
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Motion Cottier Entwicklung der innen- und aussenpolitischen Bedingungen der Europapolitik Réalisation des conditions intérieures et extérieures nécessaires à la politique européenne
Wortlaut der Motion vom 17. März 1994 Der Bundesrat wird beauftragt:
halbjährlich, erstmals in der Dezembersession 1994, eine vertiefte Beurteilung und Erfolgskontrolle der bilateralen Ver- handlungen mit der Europäischen Union (EU) vorzunehmen und in demselben Rhythmus das Parlament in die Meinungs- bildung einzubeziehen und die Öffentlichkeit darüber zu infor- mieren;
dabei vor allem auch über die Entwicklung der innen- und aussenpolitischen Bedingungen als Voraussetzung weiterer Schritte in der Europapolitik Bericht zu erstatten;
die Konsequenzen für die Schweiz aus den Volksabstim mungen in den vier EU-Anwärterstaaten zu analysieren und in der Wintersession 1994 eine klare Stellungnahme über die künftige politische Bedeutung des EWR für unser Land abzu- geben;
zu prüfen, ob allenfalls ein gemeinsamer Gegenvorschlag zu den beiden hängigen Volksinitiativen («EG-Beitrittsver- handlungen vors Volk» und «Für eine Zukunft im Herzen Euro- pas») möglich und zweckmässig ist;
dem Parlament Richtlinien zur Kenntnis zu bringen, wie die öffentliche Information und Meinungsbildung über Fragen der Europapolitik verstärkt werden kann.
Texte de la motion du 17 mars 1994 Le Conseil fédéral est chargé:
de procéder, à un rythme semestriel, à l'appréciation et au contrôle approfondis des négociations bilatérales avec l'Union européenne (UE) et, la première fois à la session d'hi- ver 1994, d'informer au même rythme le parlement, à travers lui la population, du résultat de ses contrôles et de l'aboutisse- ment progressif des accords discutés;
de faire rapport, chaque semestre, sur l'évolution de la réali- sation des conditions intérieures et extérieures nécessaires au progrès de notre politique européenne;
d'analyser les conséquences pour notre pays des votations des quatre Etats membres de l'AELE sur leur adhésion à l'UE et de présenter à la session de décembre 1994 un avis circons- tancié sur l'importance future de l'EEE pour notre pays;
d'examiner si, le cas échéant, un contre-projet commun aux deux initiatives populaires pendantes («Négociations d'adhé- sion à la CE: que le peuple décide!» et «Pour notre avenir au coeur de l'Europe») est possible et opportun;
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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1994
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Anno
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Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.037
Numéro d'objet
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Datum 27.09.1994 - 08:00
Date
Data
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914-917
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