Agriculture. Initiatives populaires
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E
26 septembre 1994
91.032
StGB und MStG. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschungen CP et CPM. Infractions contre le patrimoine et faux dans les titres
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 14 hiervor - Voir page 14 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 9. Juni 1994 Décision du Conseil national du 9 juin 1994
B. Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung B. Loi fédérale sur l'approvisionnement économique du pays
Art. 50a; 52 Abs. 4; Ziff. II, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 50a; 52 al. 4; ch. II, III Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Wir befinden uns auf einer nicht unbedingt leicht zu überblickenden Zusatzschlaufe im Parcours zur Bereinigung der Bestimmungen über die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen. Im Bundesge- setz über die wirtschaftliche Landesversorgung wurden ein- zelne Bestimmungen an die allgemeinen Vorschriften des Strafrechts angepasst
Bei Artikel 50a hat sich eine grössere Diskussion ergeben. Der Bundesrat schlug uns seinerzeit vor, eine besondere Norm ins Gesetz aufzunehmen, welche die Strafverfolgung bei zuneh- mender Bedrohung neu regle. Diese Norm hat das Missfallen des Nationalrates erregt. Er war der Meinung, sie müsse ge- strichen werden, weil sie zu kompliziert sei. Anstelle der Spezi- albestimmung müsse man aber ein Gesetz erarbeiten, das quasi das Strafverfahren im Bereich der wirtschaftlichen Lan- desversorgung regle. Um dies in die Wege zu leiten, be- schloss der Nationalrat die Überweisung einer Motion.
Unser Rat hielt dafür, das sei nicht der richtige Weg, denn es gebe in unserem Land zurzeit andere Prioritäten als ein Straf- verfahrensgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung; er versuchte daher, Artikel 50a zu entschlacken. Sie finden das Resultat auf der Fahne.
Unsere Meinung war, dass die Grundsätze, das Wichtige, im Gesetz zu regeln seien und dass der Erlass der Ausführungs- bestimmungen per Verordnung dem Bundesrat zu überlassen sei. Darin waren wir uns einig. Das wiederum gefiel dem Natio- nalrat nicht; er äusserte rechtsstaatliche Bedenken. Er war der Meinung, es gehe um so viel Grundsätzliches und um derart gravierende Eingriffe in Grundrechte, dass man dem Bundes- rat nicht derart viel an Rechtsetzungsmaterie übertragen dürfe; er beschloss deshalb Festhalten.
Allerdings ist jetzt auch die Motion vom Tisch, weil der Stän- derat einer Überweisung selbstverständlich nicht zustimmte, denn er hatte ja in Artikel 50a eine eigene Bestimmung verab- schiedet, die kürzer, transparenter und schlanker ist als das, was uns seinerzeit der Bundesrat vorschlug. Wir sind also in einer etwas merkwürdigen Situation: Selbst wenn wir uns dem Nationalrat anschliessen, passiert vorderhand über- haupt nichts. Eine Norm kann nicht mehr in dieses Bundes- gesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung aufgenom- men werden, was heisst, dass es dem Bundesrat überlassen bleibt - wenn er es opportun findet -, ein entsprechendes Gesetz zu erlassen, oder nicht. Ein entsprechender formeller Auftrag besteht nämlich nicht mehr, weil die Motion des Na-
tionalrates von uns ja nicht überwiesen wurde. Wenn wir uns also dem Nationalrat anschliessen, bleibt im Prinzip alles beim alten, d. h., es bleibt beim Status quo: Die Kantone sind zu- ständig für den Vollzug, und der Gesetzgebungsapparat wird dann aktiv, wenn es nötig ist, wenn ein dringender Handlungs- bedarf besteht.
Wenn wir an unserem Entscheid festhalten, provozieren wir umgehend eine Einigungskonferenz in diesem doch recht marginalen Geschäft Diese Ausgangslage hat Ihre Kommis- sion dazu geführt, mit 5 zu 4 Stimmen zu beantragen, dem Nationalrat zuzustimmen, also eine Differenz zu bereinigen, die eigentlich gar keine mehr ist Das ist das nicht gerade transparente Geschäft einer Revision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung in der Differenz- bereinigung.
Ich beantrage Ihnen im Namen der Kommission, dem Natio- nalrat zuzustimmen.
Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: Le rapport de M. Zimmerli est d'une clarté parfaite, dans un sujet qui ne l'est pas. En effet, je crois que la solution que propose votre com- mission au plénum du Conseil des Etats est la seule pensable: celle de se rallier, de gré ou de force, à la décision du Conseil national.
Le Conseil national ayant exprimé, par sa décision, la volonté que le Conseil fédéral accouche d'un projet de loi qui com- prendra vraisemblablement quelque chose comme 200 arti- cles, la seule chose que je puisse dire aujourd'hui, faute de dé- légation, c'est que le Conseil fédéral n'encombrera pas, dans les mois qui viennent, les procédures parlementaires d'un tel projet Il ne le considère pas comme une toute première prio- rité. Il retournera par conséquent à la case départ, à savoir qu'en cas de nécessité, il devra légiférer, fût-ce par droit d'ur- gence, pour trouver une solution à un problème qui ne revêt actuellement aucune espèce d'actualité.
C'est la raison pour laquelle le Conseil fédéral, contemplant l'aboutissement du parcours parlementaire, joint sa voix faible à la voix forte de M. Zimmerli pour vous recommander en effet d'adhérer à la décision du Conseil national. Il ajoute cepen- dant que l'exécution du mandat de faire une législation com- plète sur ce point n'obéira pas au calendrier des priorités.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.070
Landwirtschaft. Volksinitiativen Agriculture. Initiatives populaires
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1993, Seite 930 - Voir année 1993, page 930 Beschluss des Nationalrates vom 19. September 1994 Décision du Conseil national du 19 septembre 1994
A. Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für eine um- weltgerechte und leistungsfähige bäuerliche Landwirt- schaft»
A. Arrêté fédéral concernant l'initiative populaire «pour une agriculture paysanne compétitive et respectueuse de l'environnement»
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Die Differenz- bereinigung ist im allgemeinen nicht der Zeitpunkt für ein Grundsatzreferat. Es ist aber schon sehr lange her, seit diese
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Schweizerische Verkehrszentrale. Bundesbeschluss. Änderung
Volksinitiativen zum letzten Mal auf unserer Traktandenliste gestanden haben; ich gestatte mir deshalb, Ihnen ganz kurz einen Überblick über diese Vorlagen zu geben.
Bis heute figuriert die Landwirtschaft in unserer Verfassung nur als Ausnahme von der Handels- und Gewerbefreiheit. In Artikel 31bis Absatz 3 der Bundesverfassung heisst es näm- lich: «Wenn das Gesamtinteresse es rechtfertigt, ist der Bund befugt, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Ge- werbefreiheit, Vorschriften zu erlassen: .... b. zur Erhaltung ei- nes gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft, sowie zur Festigung des bäuerlichen Grund- besitzes.» Die eigentliche Landwirtschaftspolitik des Bundes wird jeweils in den Landwirtschaftsberichten festgeschrieben. Die heutige Landwirtschaftspolitik basiert auf dem 7. Landwirt- schaftsbericht.
Anfang 1990 wurde von bäuerlicher Seite eine Initiative mit dem Titel «Für eine umweltgerechte und leistungsfähige bäu- erliche Landwirtschaft» eingereicht. Die Volksinitiative verlangt die Einfügung eines neuen Artikels 31octies in die Bundesver- fassung, in dem Ziele und Mittel der Landwirtschaftspolitik festgeschrieben werden sollen.
Ein gutes Jahr später, Ende 1991, wurde aus kleinbäuerlichen Kreisen eine zweite Initiative zum selben Thema eingereicht: «Bauern und Konsumenten - für eine naturnahe Landwirt- schaft». Diese Initiative will Absatz 3 Buchstabe b des bereits bestehenden Artikels 31bis ändern und neue Ziele einfügen. Ferner verlangt sie einen neuen Absatz 6 von Artikel 31bis, der über die Mittel zur Erreichung dieser Ziele Auskunft gibt.
Der Bundesrat präsentierte 1992 als Gegenentwurf zu den In- itiativen einen erweiterten Absatz 3 Buchstabe b des beste- henden Artikels 31bis, der die vier Oberziele der Landwirt- schaft hinzufügte, nämlich die Ernährungssicherheit, die nachhaltige Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen, die Pflege der Kulturlandschaft und die dezentrale Besiedlung des Landes.
Der Ständerat war Erstrat und hat als solcher den bundesrätli- chen Entwurf noch erweitert, indem er zu den Zielen auch die Mittel hinzufügte und dieses Ganze neu als Artikel 31octies konzipierte.
In der Sommersession 1993 behandelte der Ständerat diese Vorlage. Der Nationalrat behandelte die Vorlage in der Winter- session 1993. Er wies sie damals an die Kommission zurück mit dem Auftrag, einen Absatz über die Finanzierung von Di- rektzahlungen aufzunehmen. Dazu wurde auf den Bericht des Bundesrates über die Direktfinanzierungen gewartet; sobald dieser Bericht vorlag, haben sich sofort nachdem die national- rätliche Kommission und diese Woche auch der Nationalrat zu dieser Vorlage geäussert
Der Nationalrat folgte weitgehend dem Ständerat, hat aber ei- nen neuen Absatz 3 aufgenommen, der diese Direktzahlun- gen zum Gegenstand hat.
Die Vorlage, wie sie jetzt vorliegt, entspricht der Politik, wie sie im 7. Landwirtschaftsbericht vorgelegt wird. Akzentverschie- bungungen in Richtung mehr Ökologie, wie sie im Nationalrat beantragt wurden, hatten keinen Erfolg.
Die Differenzen zwischen Ständerat und Nationalrat sind somit gering. Ihre Kommission für Wirtschaft und Abgaben empfiehlt Ihnen, dem Nationalrat zuzustimmen.
Art. 2 Abs. 2 Einleitung, Art. 31octies Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 Bst. c, e, Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 2 al. 2 introduction, art. 31octies al. 1 let. a, al. 2 let. c, e, al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Bei Artikel 31octies Absatz 3 sehen Sie, dass unterschiedliche Begriffe verwendet werden: «besonders umwelt- und tiergerecht» in unserem ersten Beschluss, «besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich> beim Nationalrat. Im Umweltschutzgesetz gibt es auch den Begriff «umweltverträglich». Die Kommission
ist der Meinung, dass wir zustimmen, die Redaktionskommis- sion aber beauftragen sollten, auf die Übereinstimmung der einzelnen Erlasse zu achten.
Angenommen - Adopté
Art. 32 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 32 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Hier fehlen ganz am Schluss zwei Punkte. Es sollten dort drei Punkte ste- hen, denn Artikel 32 Absatz 1 der Bundesverfassung hört nach «eingeführt werden» nicht auf, sondern er lautet im Origi- nal « .... dürfen nur durch Bundesgesetze oder Bundesbe- schlüsse eingeführt werden, für welche die Volksabstimmung verlangt werden kann. Für Fälle dringlicher Art in Zeiten wirt- schaftlicher Störungen bleibt Artikel 89 Absatz 3 vorbehalten.» Es war nicht die Meinung, dass diese Fortsetzung wegfallen sollte, sondern es müsste eben durch drei Punkte angedeutet werden, dass der Absatz weitergeht, dass der ganze Absatz gemeint ist. Sonst müsste die Fortsetzung ausgeschrieben werden.
Angenommen - Adopté
94.058
Schweizerische Verkehrszentrale. Bundesbeschluss. Änderung Office national suisse du tourisme. Arrêté fédéral. Révision
Botschaft und Beschlussentwürfe vom 13. Juni 1994 (BBI III 1121) Message et projets d'arrêté du 13 juin 1994 (FF III 1101)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Gadient Ulrich (V, GR), Berichterstatter: Wir haben zwei für die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Touris- mus wichtige Beschlüsse zu fassen.
Bei der Änderung des veralteten Bundesbeschlusses über die Schweizerische Verkehrszentrale von 1955 geht es darum, grünes Licht für die umfassende Neuorientierung der Schwei- zerischen Verkehrszentrale (SVZ) zu geben. Beim Bundesbe- schluss über die finanziellen Leistungen 1995-1999 an die Schweizerische Verkehrszentrale steht die ausreichende fi- nanzielle Sicherstellung des Grundbedarfs dieser öffentlich- rechtlichen Körperschaft des Bundes bis zum Ende des Jahr- hunderts im Vordergrund. Ich schlage Ihnen vor, die beiden Beschlüsse in globo zu behandeln.
Ich erinnere Sie daran, dass wir im Herbst 1992 bereits über die SVZ gesprochen haben. Damals haben wir die jährliche Fi- nanzhilfe des Bundes für die Jahre 1993 und 1994 an die In- landteuerung angepasst. Zudem haben wir die bundesrätli- che Absicht unterstützt, die Tätigkeit der SVZ zu evaluieren, und deshalb auch von weiter gehenden, höheren Beiträgen abgesehen.
Was bei den damaligen Beratungen in diesem Rat festgehal- ten wurde, gilt noch heute. Ein Tourismusland wie die Schweiz braucht eine schlagkräftige Plattform für das nationale Reise- zielmarketing. Es wird vielfach zuwenig zur Kenntnis genom-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Landwirtschaft. Volksinitiativen Agriculture. Initiatives populaires
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.070
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
26.09.1994 - 17:15
Date
Data
Seite
880-881
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Pagina
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20 024 713
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