Motion Bisig
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20 septembre 1994
B. Bundesbeschluss über die Genehmigung einer Ände- rung der Verordnung über die Zuweisung der Ämter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei
B. Arrêté fédéral relatif à l'approbation d'une modification de l'ordonnance concernant l'attribution des offices aux départements et des services à la Chancellerie fédérale
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Titre et préambule, art. 1, 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
26 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.3311
Motion Bisig Erschliessungsanlagen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 RPG) Installations d'équipement situées en dehors des zones à bâtir (art. 24 LAT)
Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1993
Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Raumplanungsgesetzes nennt als Voraussetzung für eine Baubewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entspre- chen müssen. Diese Bestimmung verhindert in der Praxis, dass Gebiete innerhalb der Bauzonen via Gebiete ausserhalb der Bauzonen erschlossen oder miteinander verbunden wer- den können.
Diese in seiner Auswirkung kaum gewollte Behinderung einer sinnvollen Erschliessung von Bauzonen widerspricht wesent- lichen Grundsätzen der Raumplanung, vor allem dem Grund- satz der haushälterischen Bodennutzung.
Es ist grundsätzlich richtig, dass Gebiete ausserhalb der Bau- zone nicht mit bauzonenorientierten Infrastrukturanlagen be- lastet werden, trotzdem müssen auch hier Ausnahmen mög- lich sein. Dies ist vor allem dort zu verantworten, wo sonst un- sinnige Lösungen erforderlich würden. Nachteile der gelten- den Regelung sind:
Defizite an baureifem Land;
Baulandverschleiss;
höhere Infrastruktur- und damit Baukosten;
Mehrimmissionen durch längere Wege;
Behinderungen in der Realisation von siedlungsplaneri- schen Konzepten;
unnötige eigentumsrechtliche Eingriffe;
Bauverzögerungen und Bauverhinderungen.
Auch wenn der Raumplanung eine durchaus positive Auswir- kung auf die Ordnung der Besiedlung zugebilligt werden kann, dürfen unerwünschte und vor allem unverständliche Auswirkungen nicht weiter hingenommen werden.
Aus all diesen Gründen fordere ich den Bundesrat auf, Arti- kel 24 RPG durch einen neuen Absatz 3 mit folgendem Wort- laut zu ergänzen:
«Ferner kann das kantonale Recht Anlagen zum Zwecke der Erschliessung von Baugebiet gestatten, wenn diese der haushälterischen Bodennutzung dienen und zu den übrigen wichtigen Anliegen der Raumplanung nicht im Widerspruch stehen.»
Texte de la motion du 16 juin 1993
L'article 22 alinéa 2 lettre a de la loi sur l'aménagement du ter- ritoire précise qu'une autorisation de construire est délivrée si la construction ou l'installation est conforme à l'affectation de la zone. Cette disposition empêche dans la pratique que les terrains de zones à bâtir puissent être équipés ou reliés entre eux via des terrains situés en dehors de ces zones.
Cette impossibilité, que le législateur n'a certes pas voulue, mais qui empêche parfois d'équiper des zones à bâtir de ma- nière judicieuse, viole certains principes essentiels de l'amé- nagement du territoire, en tout premier celui de l'utilisation me- surée du sol.
Il est fondamentalement juste que des terrains situés en de- hors d'une zone à bâtir ne puissent être encombrés par des in- frastructures destinées à cette zone. Néanmoins, ici encore, il devrait y avoir des exceptions, notamment là où le bon sens l'exige. Les inconvénients du droit actuel sont les suivants:
terrains équipés en nombre insuffisant;
gaspillage des terrains à construire;
plus d'infrastructures, donc coûts plus élevés;
surplus de nuisances en raison des tracés plus longs;
entrave à la réalisation des plans d'urbanisation;
atteintes superflues au droit de la propriété;
ralentissent, voire empêchement, des travaux de construc- tion.
Si l'aménagement du territoire a eu des effets assurément bénéfiques sur l'urbanisation, il a eu aussi des effets pervers et surtout incompréhensibles qu'on ne saurait tolérer sans réagir.
Pour toutes ces raisons, je charge le Conseil fédéral de com- pléter l'article 24 LAT par un alinéa 3 qui aura la teneur suivante:
«Le droit cantonal peut en outre autoriser les installations des- tinées à équiper une zone à bâtir pour autant qu'elles assurent une utilisation mesurée du sol et qu'elles ne soient pas con- traires aux autres exigences majeures de l'aménagement du territoire.»
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bloetzer, Büttiker, Frick, Iten Andreas, Rhyner, Rüesch, Schiesser, Seiler Bernhard (8)
Bisig Hans (R, SZ): Ich gehe davon aus, dass der OECD- Bericht 1994 über die Wirtschaftslage in der Schweiz auch vom Bundesrat zur Kenntnis genommen wurde. Das Sonder- kapitel des diesjährigen Berichtes ist Fragen der Bauwirtschaft und des Wohnbaus gewidmet. Als eine der wesentlichen Ursa- chen für die hohen Landpreise werden rigide Überbauungs- vorschriften sowie ungenügende Nutzung des baureifen Lan- des genannt, und in diesem Zusammenhang wird auf die mangelnde Erschliessung verfügbarer Grundstücke hinge- wiesen.
Mit meinem Vorstoss möchte ich diesen Missstand minde- stens teilweise beheben.
Ein Beispiel zum besseren Verständnis der Sachlage: Mit Ur- teil vom 18. November 1992 hat die zuständige Öffentlich- rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes eine Verwaltungs- gerichtsbeschwerde des Bundesamtes für Raumplanung ge- gen einen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz gutgeheissen und damit den Bau einer etwa 70 Meter langen Erschliessungsstrasse gestoppt, nur weil diese teil- weise durch das übrige Gemeindegebiet führt.
Der Regierungsrat hatte im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 RPG eine Ausnahmebewilligung erteilt und damit gestattet, dass zwei eingezonte Baugebiete via eine kurze Strecke ausserhalb der Bauzone miteinander verbunden werden können, da die Erschliessung innerhalb der Bauzone nur mit teuren Kunst- bauten möglich gewesen wäre.
Dieser Entscheid lässt aufhorchen, kommt es doch öfters vor, dass mitten in der Bauzone nichteingezonte Bereiche anzu- treffen sind, sei dies nun ein Bachlauf mit Uferbestockung oder ein Restgrundstück, das auf Wunsch des Eigentümers noch nicht eingezont wurde. Hätten die Gemeinden die Kon- sequenzen gekannt, wären sie wohl kaum auf solche Wün- sche eingegangen.
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Motion Bisig
Vor allem Gemeinden mit vom eigentlichen Dorf getrennten Siedlungsgebieten werden mit dem Bundesgerichtsent- scheid vor fast unlösbare Probleme gestellt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber bewusst solche Erschwer- nisse, ja Schranken, für die Erschliessung von eingezontem Bauland vorgesehen hat. Die Erschliessungsproblematik wiegt schwer genug. Sie muss nicht noch zusätzlich belastet werden.
Wo liegt nun das Problem, und wie kann es gelöst werden? Ar- tikel 22 Absatz 2 Buchstabe a RPG nennt als Voraussetzung für eine Baubewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen müssen.
Diese Bestimmung verhindert in der Praxis, dass Gebiete in- nerhalb der Bauzonen via Gebiete ausserhalb der Bauzonen erschlossen oder miteinander verbunden werden können. Diese in seiner Auswirkung kaum gewollte Behinderung einer sinnvollen Erschliessung von Bauzonen widerspricht wesent- lichen Grundsätzen der Raumplanung; vor allem dem Grund- satz der haushälterischen Bodennutzung. Es nützt darum we- nig, wenn dem allgemein feststellbaren Erschliessungsnot- stand mit einem verstärkten Recht auf Privaterschliessung be- gegnet werden soll und daher der wesentliche oder minde- stens ein wesentlicher Grund des Erschliessungsdefizits nicht erkannt und beseitigt wird. Auch wenn es grundsätzlich richtig ist, dass Gebiete ausserhalb der Bauzone nicht mit bauzonen- orientierten Infrastrukturanlagen belastet werden, so müssen auch hier Ausnahmen möglich sein. Sie sind vor allem dort zu verantworten, wo sonst unsinnige Lösungen erforderlich wür- den. So macht es wohl wenig Sinn, wenn das Meteorwasser eines Baugebietes nicht über einen schmalen Streifen Nicht- baugebiet in den nahen Bach geleitet werden darf, obwohl der natürliche unterirdische Abfluss auch dorthin führt. Es ist auch kaum verständlich, wenn für die Erschliessung eines Bauge- bietes kilometerlange Umwege gemacht werden müssen, wenn dieses via Nichtbaugebiet direkt und auf kürzestem Wege erreicht werden könnte.
Es gibt noch viele weitere Nachteile der geltenden Regelung. Ich möchte nur einige erwähnen: Defizit an baureifem Land, Baulandverschleiss, höhere Infrastruktur- und damit höhere Baukosten, Mehrimmissionen durch längere Wege, Behinde- rungen in der Realisierung von siedlungsplanerischen Kon- zepten, unnötige eigentumsrechtliche Eingriffe, Bauverzöge- rungen, ja Bauverhinderungen. Das Raumplanungsrecht ist wohl nicht hauptverantwortlich für die zu hohen Baukosten in der Schweiz, sicher aber mitverantwortlich.
Auch wenn der Raumplanung eine durchaus positive Auswir- kung auf die Ordnung der Besiedlung zugebilligt werden kann, dürfen unerwünschte und vor allem unverständliche Auswirkungen nicht weiter hingenommen werden.
Ich schlage darum eine Erweiterung der Ausnahmemöglich- keit für das kantonale Recht vor und fordere den Bundesrat auf, Artikel 24 RPG durch einen neuen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen: «Ferner kann das kantonale Recht Anla- gen zum Zwecke der Erschliessung von Baugebiet gestatten, wenn diese der haushälterischen Bodennutzung dienen und zu den übrigen wichtigen Anliegen der Raumplanung nicht im Widerspruch stehen.»
Die Revision von Artikel 24 RPG ist bereits in Bearbeitung. Es würde darum zweckmässig sein, meine Überlegungen mit einzubeziehen, sonst dauert es wieder Jahre, bis dieses Problem gelöst wird. Die Kantonsregierungen haben unmiss- verständlich zu verstehen gegeben, dass sie nicht bereit sind, ihre Planungs- und Baugesetze immer wieder dem in kurzen Abständen teilrevidierten Raumplanungsgesetz anzu- passen.
Der schriftlichen Stellungnahme des Bundesrates zu einer gleichlautenden Motion im Nationalrat ist zu entnehmen, dass eine Ablehnung der Motion beantragt wird, und ich muss wohl oder übel davon ausgehen, dass Herr Bundesrat Koller dies auch uns vorschlägt. Begründet wird die Ablehnung mit ziem- lich praxisfernen grundsätzlichen Überlegungen und mit Ar- gumenten, die mit dem Vorstoss wenig bis nichts zu tun ha- ben. Mit Gemeinplätzen wie «der Planungsvorgang bedarf ei- ner räumlichen und materiellen Gesamtsicht» wird der Pro- blemstellung lediglich ausgewichen.
Ich kann auch nicht erkennen, inwiefern eine Bestimmung über Erschliessungsanlagen neben den bereits geltenden Be- stimmungen über Ausnahmen für Neubauten und für beste- hende Bausubstanzen das gesamte und kohärente Gesetzes- system durchbrechen soll. Es macht wohl wenig Sinn, wenn ein Bauernhof zur Bauzone erklärt werden muss, nur um ein kurzes Strassenstück oder einige Meter Leitungen zwecks Er- schliessung eines angrenzenden Baugebietes erstellen zu können. Auch der Hinweis, dass es den Kantonen nicht ver- wehrt ist, spezielle Strassenpläne zu schaffen, geht auf eine et- was zu realitätsfremde Betrachtungsweise zurück.
Meine Motion wurde nicht im stillen Kämmerlein geboren; sie ist mit dem zuständigen Regierungsrat meines Kantons abge- sprochen und basiert auf handfesten persönlichen Erfahrun- gen als Siedlungsplaner.
Ich bitte Sie, der Überweisung meiner Motion zuzustimmen.
Koller Arnold, Bundesrat: Die gleichzeitige Einreichung von gleichlautenden Motionen im Ständerat und im Nationalrat hat offenbar - je nach Gesichtspunkt - den Vor- oder Nachteil, dass die Antwort des Bundesrates schon im voraus abqualifi- ziert wird. Ich möchte Ihnen aber doch die Stellungnahme des Bundesrates bekanntgeben.
Der Motionär verlangt eine Revision des Raumplanungsgeset- zes mit dem Ziel, Infrastrukturanlagen für die Erschliessung von Bauzonen ausnahmsweise auch ausserhalb des Bauge- bietes zuzulassen. Er schlägt zu diesem Zweck eine Erweite- rung der Ausnahmemöglichkeiten nach Artikel 24 RPG für das kantonale Recht vor. Das Ausscheiden und die Begrenzung von Bauzonen sind Akte planerischer Interessenabwägung. Bei der Planung einer Bauzone sind alle berührten Interessen zu ermitteln, zu beurteilen und zu gewichten und bei Konflik- ten gegeneinander abzuwägen. Bei diesem Planungsprozess hat die Behörde regelmässig auch die beabsichtigte räumli- che Entwicklung insgesamt zu berücksichtigen. Neben dem zeitlichen Horizont hat sie sich auch über die Art der Nutzung, insbesondere der Erschliessung der Bauzone, Vorstellungen und Gedanken zu machen. Das Ergebnis ist die festgelegte Nutzungszone. In einer Bauzone sind deshalb nicht nur die Anordnung der Bauten, sondern auch ihre verkehrsmässige Erschliessung und Verbindung mit weiteren Infrastrukturanla- gen festgelegt. Bauten und Anlagen dürfen nur erstellt wer- den, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist; ich verweise auf Artikel 22 des Gesetzes.
Erschliessungsanlagen sind Teil der entsprechenden Nut- zungsordnung und können deshalb als zonenkonform bewil- ligt werden. Bau- oder Wohnzonen ohne genügend Platz für Erschliessungsanlagen können nicht überbaut werden. Sie leiden - ich nehme an, dass wir wenigstens in diesem Punkte einig sind, Herr Bisig - an einem erheblichen Planungsmangel und sind insofern nicht einmal rechtmässige Bauzonen. Es kann aber nicht das Ziel des Gesetzes sein, mangelhafte Pla- nungen durch Ausnahmebewilligungen für Anlagen ausser- halb dieser Zone zu korrigieren. Das ist der Hauptgrund, wes- halb wir die Motion ablehnen.
Wir haben auch geprüft, ob wir Ihrem Anliegen im Rahmen der Behandlung der Motion Zimmerli entsprechen könnten. Aber die Stossrichtungen der beiden Motionen sind grundverschie- den: Herr Zimmerli verlangte ausdrücklich eine Revision des Raumplanungsgesetzes zur Verbesserung der Baumöglich- keiten bäuerlicher Betriebe in der Landwirtschaftszone. Damit hängen natürlich auch Fragen der Umnutzung leerstehender Gebäude zusammen, währenddem sich Ihre Motion gerade nicht auf Einzelbetriebe und auf die Erschliessung der Land- wirtschaftszone bezieht, sondern auf Erschliessungsprojekte der Bauzone ausserhalb des Baugebiets. Deshalb fehlt dort wirklich jede Affinität
Ich möchte Ihnen aber noch eines beliebt machen: Sie haben gesagt, Sie hätten in der schriftlichen Stellungnahme des Bun- desrates zur gleichlautenden Motion im Nationalrat gelesen, dass wir die Motion aus diesen Gründen ablehnten. Ich könnte Ihnen auch vorschlagen, sie als erledigt abzuschreiben, und zwar weil das Bundesgericht in seinem Entscheid nicht nur klargemacht hat, dass eine Ausnahmebewilligung für eine sol-
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Motion Martin Jacques
che Erschliessungsstrasse ausserhalb der Bauzone nicht möglich ist. Es liess es erfreulicherweise nicht bei diesem ne- gativen Entscheid bewenden, sondern zeigte dem Kanton und der Gemeinde einen rechtmässigen, planerischen Weg auf. Danach ist es dem Planungsträger in der Tat nicht ver- wehrt, für solche Erschliessungsstrassen ausserhalb der Bau- zonen spezielle Nutzungspläne, Strassenpläne, zu schaffen, so dass eine Ausnahmebewilligung dann gar nicht erforder- lich ist. Voraussetzung dafür ist allerdings eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht. Da es sich hier - auch nach Ihrer Meinung - um Ausnahmefälle handelt, meine ich, dass solche Ergänzungen des kantonalen Rechts zumutbar wären.
Bisig Hans (R, SZ): Herr Bundesrat, ich danke Ihnen für die Beantwortung meines Vorstosses. Ich bin logischerweise nicht ganz einverstanden, wenn ich auch bei der Beurteilung der heutigen Antwort ein wenig differenziere im Vergleich zur schriftlichen Stellungnahme zum nationalrätlichen Vorstoss. Dass kein Zusammenhang zur Motion Zimmerli besteht, ist unbestritten. Ich gehe so weit zu sagen, meine Motion halte nur einem ganz bescheidenen Vergleich stand, weil es tat- sächlich nur um Ausnahmen im äussersten Fall geht.
Die Abschreibung im Sinne eines erfüllten Vorstosses fällt mir auf der anderen Seite schwer, weil genau der Fall, den ich zi- tiere, mir beweist, dass mein Anliegen nicht erfüllt ist, dass diese Ausnahmemöglichkeit von Bedeutung ist. Von Erfüllung zu sprechen ist realitätsfremd, obwohl ich den Bundesrat in der Meinung durchaus unterstützen kann, dass die Raumpla- nung nicht auf dem hohen Niveau ist, auf dem sie sein sollte - in Kantonen und Gemeinden nicht. Die meisten Gemeinden in der Schweiz kennen keine Erschliessungsplanung, obwohl das an und für sich eine Voraussetzung wäre, um eine Ortspla- nung als abgeschlossen zu betrachten. Aber wir müssen mit der Realität leben, und die Realität zeigt ein anderes Bild, als es von Herrn Bundesrat Koller gezeichnet wird.
Mein Vorstoss möchte nur erreichen, dass diese realitätsbe- dingte Schwachstellen überbrückt werden können, ohne dass zu unverständlichen Massnahmen geschritten werden muss. Denn die Tatsache, dass Gemeinden und Kantone keine Er- schliessungsplanung kennen, widerlegt den Vorschlag des Bundesgerichtes nicht, dass sie die Möglichkeiten dazu hät- ten. Das bestreitet niemand. Die Praxis sieht einfach anders aus. Ich bin Praktiker, und ich lebe in der Praxis; mir nützen schöne Worte in diesem Zusammenhang nichts.
Ich möchte auch daran erinnern: Die schweizerische Kommis- sion für Immobilienfragen - immerhin eine nicht ganz unge- wichtige Institution - teilt meine Ansicht zu 100 Prozent. Sie hat sogar in einem Schreiben, Herr Bundesrat Koller, zu einer raschen Behandlung meiner Motion aufgefordert. Diese ra- sche Behandlung haben Sie eingeleitet, Herr Bundesrat; hin- gegen der zweiten Aufforderung, sich bereit zu erklären, sie entgegenzunehmen, entsprechen Sie nicht.
Ich bitte nochmals um Zustimmung zu meiner Motion.
Koller Arnold, Bundesrat: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, geht es nur noch um die Frage, wer handeln muss. Ist der Bund derjenige, der handeln soll, indem er Artikel 24 RPG ausdehnt, oder ist es nach der bestehenden Aufgabenteilung im Raumplanungsrecht zwischen Bund und Kantonen nicht adäquater, wenn in solchen Fällen die betroffenen Kantone und Gemeinden handeln? Meines Erachtens sollte nicht der Bund für die Unterlassungen von Kanton und Gemeinde büs- sen. Das ist der Hauptgrund, weshalb ich auf das kantonale Recht verweise.
Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion Dagegen
12 Stimmen 3 Stimmen
93.3640
Motion Martin Jacques Bauerliches Bodenrecht. Erzwungene Realisierung Droit foncier rural. Réalisations forcées
Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1993
Nach dem BGBB muss bei einer Zwangsversteigerung der Er- steigerer landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Grund- stücke eine Erwerbsbewilligung vorlegen, die grundsätzlich nur Selbstbewirtschaftern erteilt werden kann. Einzig die Zer- stückelung des Betriebes wird automatisch bewilligt. Das hat zur Folge, dass ein Gläubiger, der nicht Selbstbewirtschafter ist (z. B. eine Bank), ein mit Grundpfandrechten belastetes Grundstück nicht erwerben kann, wenn er bei einer Versteige- rung in Konkurrenz zu einem Selbstbewirtschafter steht, auch dann nicht, wenn der Preis, den dieser anbietet, unter dem Be- lastungswert liegt. Diese Massnahme soll in Zukunft eine Überschuldung verhindern, indem sie die finanzielle Beteili- gung der Gläubiger entsprechend dem realen Wert der land- wirtschaftlichen Grundstücke begrenzt.
Für die Geldgeber, die bereits Darlehen gewährt haben (Ban- ken, aber auch Einrichtungen, die - oft von den Kantonen ga- rantierte - landwirtschaftliche Investitionskredite und Bürg- schaften gewähren), kann dies zu endgültigen Verlusten füh- ren, weil sie keine Möglichkeit haben, den zu tiefen Angeboten der Bewirtschafter bei Versteigerungen zu begegnen. Dieses Risiko könnten sie dadurch ausschliessen, dass sie die Darle- hensverträge zum Nachteil der Schuldner oder der übrigen Gläubiger vorzeitig auflösen. In beiden Fällen besteht die Ge- fahr eines Systemzusammenbruchs, dann nämlich, wenn sich das bäuerliche Einkommen und der Verkehrswert der land- wirtschaftlichen Grundstücke rasch vermindern. Eine solche Hypothese scheint heute nicht abwegig zu sein.
Dass der legitime Schutz der Gläubiger lückenhaft ist, rührt unserer Meinung nach daher, dass im Rahmen des neuen Be- willigungsverfahrens der Erwerb allein den Bewirtschaftern vorbehalten ist. Der Entwurf des Bundesrates sah vor, das glei- che Verfahren (ursprünglich war es ein Einspracheverfahren) auch auf freihändige Käufe sowie auf Zwangsverkäufe anzu- wenden, mit dem vorrangigen Ziel, gegen übersetzte Preise anzukämpfen. Die Interessen der Gläubiger waren somit ge- wahrt, da der den Räten vorgelegte Entwurf die Möglichkeit zum Erwerb nicht nur auf die Bewirtschafter beschränkte. Die Artikel 18 und 52 des BGBB sind ebenfalls Ausdruck dieser Absicht, denn sie sehen vor, dass die erbrechtliche Zuwei- sung und die Ausübung des Kaufrechts, ungeachtet des Grundsatzes des Ertragswertes, nicht zu einem tieferen Wert als dem der Schulden möglich sind.
Abschliessend ist folgendes zu sagen: Man muss einerseits vermeiden, dass eine solche - überrissene - Massnahme zur Bekämpfung der Überschuldung die dynamischen landwirt- schaftlichen Gewerbe, von denen man zu Recht verlangt, in- itiativ und innovativ zu sein, in ihrer Entwicklung blockiert. An- derseits sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit das bewährte System der Hypothekarfinanzierung der land- wirtschaftlichen Investitionen nicht zerstört wird, ist doch die Verschuldung der schweizerischen Landwirtschaft im interna- tionalen Vergleich äusserst hoch.
Wir laden den Bundesrat ein, eine Änderung von Artikel 67 des BGBB vorzuschlagen, wonach zugunsten der Gläubiger eine Ausnahme von den Verweigerungsgründen nach Artikel 63 gemacht wird.
Texte de la motion du 16 décembre 1993
La LDFR soumet l'adjudication des immeubles agricoles ou horticoles, dans les cas de réalisations forcées, à une autorisa- tion d'acquisition qui ne peut être délivrée, en principe, qu'à
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Bisig Erschliessungsanlagen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 RPG) Motion Bisig Installations d'équipement situées en dehors des zones à bâtir (art. 24 LAT)
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
Année
1994
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3311
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
20.09.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
830-832
Page
Pagina
Ref. No
20 024 685
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