1933
Interpellation Ruf
zahlt, legt der Bund nochmals zwei Franken dazu. Das Defizit stammt zu zwei Dritteln vom Abschnitt St. Margrethen-Sar- gans. Aus diesen Gründen kann das vorgesehene Bahnange- bot nicht aufrechterhalten werden.
Der Bundesrat anerkennt die Bedeutung eines verbesser- ten Angebots des öffentlichen Verkehrs in der Ostschweiz. Da das heutige Bahnangebot auch aus Kundensicht nicht befrie- digen kann, da mehrere Bahnstationen im St. Galler Rheintal weitab von den Dörfern liegen, wurden durch die SBB für das St. Galler Rheintal kundenfreundlichere und wirtschaftlichere Angebotskonzepte ausgearbeitet. Diese zielen darauf ab, die Lokalbedienung mit Bussen sicherzustellen und die wichtig- sten Orte mit einem stündlichen Schnell- oder Eilzug zu ver- binden. Dank der Integration des Busdienstes in den Bahn- fahrplan bleiben kurze Umsteigezeiten gewährt. Zum Teil wer- den die Reisezeiten von Haus zu Haus gegenüber heute ver- kürzt. Dieses Angebotskonzept wird zusammen mit dem Kan- ton St. Gallen bereinigt. Erste Gespräche haben bereits statt- gefunden.
Von einer Benachteiligung der Ostschweiz kann nicht ge- sprochen werden. Wie dem Bericht über die erste Etappe von «Bahn 2000» entnommen werden kann, wird im Rahmen von «Bahn 2000» in der West- und Ostschweiz etwa gleich viel in- vestiert. Hierbei ist die Integration der Ostschweiz in das Kon- zept der Neuen Eisenbahn-Alpentransversale mit dem Bau des Hirzel- und Zimmerbergtunnels, dem Ausbau der Strecke St. Gallen-Rapperswil-Pfäffikon und dem Ausbau des Bahn- hofs Chur noch nicht berücksichtigt.
Zudem werden in der ersten Etappe von «Bahn 2000» die An- gebotsziele teilweise anstatt durch Investitionen in die Infra- struktur durch ausgeklügelte moderne Betriebsleitsysteme und neuartiges Rollmaterial erreicht. Die Ostschweiz wird so- wohl durch Züge mit aktiver Wagenkastenneigung als auch durch moderne klimatisierte Doppelstockwagen bedient.
Der Doppelspurabschnitt Mörschwil-Goldach mit einer Inve- stitionssumme von 28 Millionen Franken ist Bestandteil der er- sten Etappe von «Bahn 2000». Gleichzeitig wird aus Mitteln des ordentlichen Budgets für 37 Millionen Franken der SBB der Bahnhof St. Margrethen bis 1996 den heutigen Bedürfnis- sen angepasst. Für die Doppelspurinseln im St. Galler Rhein- tal wären je nach exakter Lage und Ausdehnung Investitionen von 60 bis 70 Millionen Franken notwendig.
Der vom Interpellant angestrebte Vergleich der Ausgaben für das Nationalstrassen- und das Bahnnetz ist nur bedingt zuläs- sig. Investitionen der Bahn sind dann sinnvoll, wenn damit ein Nutzen verbunden ist und Verkehrsteilnehmer von der Strasse auf die Schiene gelockt werden können. Mit Investitionen, die nicht auf ein Nachfragepotential stossen, ist weder dem öffent- lichen Verkehr noch der Umwelt gedient. Aus diesem Grund arbeiten die SBB unter Einbezug der regionalen Instanzen ein kundenfreundliches Angebotskonzept des öffentlichen Ver- kehrs im St. Galler Rheintal aus.
Die Etappierung ist im Bundesbeschluss betreffend das Kon- zept «Bahn 2000» (BBI 1987 | 46) ausdrücklich vorgesehen. Artikel 3 Absatz 1 hält fest, dass der Bundesrat die Bauetap- pen genehmige und den zeitlichen Ablauf bestimme. Auch in der Botschaft vom 16. Dezember 1985 wird darauf hingewie- sen, dass das Konzept nur schrittweise realisiert werden könne und dass dabei veränderte Bedürfnisse bzw. geänderte Verhältnisse berücksichtigt werden müssen. Die Etappierung von «Bahn 2000» verstösst somit nicht gegen geltendes Recht.
Ein neuer Bundesbeschluss wäre dann notwendig, wenn wesentliche Teile des Konzeptes «Bahn 2000» abgeändert würden.
Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait
94.3259
Interpellation Ruf AHV-Beitragspflicht. Präzisierung Obligation de payer des cotisations AVS. Précisions
Wortlaut der Interpellation vom 16. Juni 1994
Bekanntlich sind sowohl erwerbstätige als auch nichterwerbs- tätige Personen der AHV/IV/EO-Beitragspflicht unterstellt. Da es Fälle gibt, in denen die Abgrenzung zwischen diesen bei- den Gruppen Beitragspflichtiger nicht einfach ist, besteht eine Regelung zur zweckmässigen Abgrenzung in Grenzfällen (Vergleichsrechnung, wonach jemand als erwerbstätig gilt, wenn der gesamte Beitrag als Erwerbstätiger mindestens die Hälfte des Nichterwerbstätigenbeitrags erreicht).
In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an:
Trifft es zu, dass die AHV-Durchführungsstellen diese Be- stimmung sehr unterschiedlich anwenden, insbesondere bei der Abgrenzung zwischen Unselbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen?
Ist die Vermutung zutreffend, dass diese unterschiedliche Praxis mit dem stark dezentralisierten System der Gemeinde- ausgleichsstellen (mit nebenamtlichen Leitern) zusammen- hängt?
Ist der Bundesrat bereit, mittels eines Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung den zuständigen Orga- nen präzise Vorgaben zu machen, wann sie die besagte Ver- gleichsrechnung vorzunehmen haben, und damit für eine ein- heitlichere Rechtsanwendung in der Praxis zu sorgen?
Texte de l'interpellation du 16 juin 1994
L'obligation de payer des cotisations AVS/AI/APG frappe, comme tout le monde sait, tant les personnes exerçant une ac- tivité lucrative que celles qui n'en exercent pas. Pour les cas li- mite, lorsque le classement dans l'une ou l'autre catégorie est difficile, il existe une réglementation permettant de faire la dis- tinction (le calcul comparatif, en vertu duquel une personne est considérée comme exerçant une activité lucrative si le total de ses cotisations atteint au moins la moitié du montant de la cotisation versée par une personne n'exerçant aucune activité lucrative).
En conséquence, je pose au Conseil fédéral les questions sui- vantes:
Est-il exact que les organes exécutifs de l'AVS n'appliquent pas tous cette disposition de la même façon, notamment en ce qui concerne la distinction entre personnes exerçant une acti- vité dépendante et personnes n'exerçant aucune activité lu- crative?
Est-il juste de supposer que ces différences dans l'applica- tion de la loi sont liées à la forte décentralisation du système de l'AVS, avec les nombreuses caisses de compensation com- munales (dont la direction est assurée à titre accessoire)?
83-N
N
7 octobre 1994
1934
Interpellation Scherrer Werner
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bischof, Borradori, Keller Rudolf, Maspoli, Steffen (5)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 19. September 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 19 septembre 1994
Für Lohnbeiträge kennt das AHV-Gesetz das Quellenprinzip. Der Arbeitgeber nimmt hinsichtlich Bezug, Ablieferung und Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge die Stellung eines gesetzlichen Vollzugsorgans ein. Unselb- ständigerwerbende gehören der Ausgleichskasse nur mittel- bar an; diese verkehrt ausschliesslich mit dem Arbeitgeber. In bezug auf Unselbständigerwerbende verfügen die Aus- gleichskassen mithin systembedingt bloss über die ihnen von den Arbeitgebern zu liefernden Abrechnungsangaben. Nach der gesetzlichen Ordnung ist jedes einzelne Erwerbsverhält- nis für sich zu betrachten, was zu einer Vielzahl von Kassenzu- gehörigkeiten ein und derselben Person führen kann. Einfach lässt sich die Abgrenzung gemäss Artikel 28bis Absatz 1 AHWV nur für Unselbständigerwerbende bewerkstelligen, für die im Kalenderjahr mindestens 5050 Franken an Beiträgen bezahlt wurden, beträgt doch der Jahresbeitragsplafond AHV/IV/EO 10 100 Franken (= 8400 Franken AHV-Beitrag, Art. 28 Abs. 1 AHVV; 1200 Franken IV-Beitrag, Art. 1bis IW; 500 Franken EO-Zuschlag, Art. 27 Abs. 2 EOG). Nachdem Versicherte als nichterwerbstätig gelten können, die zwar dau- ernd, aber nicht voll oder zwar voll, aber nicht dauernd er- werbstätig sind, müsste die zuständige Ausgleichskasse von allen anderen Unselbständigerwerbenden mindestens über die aktuellen Steuerdaten und/oder die diesbezüglichen Infor- mationen verfügen. Diese Angaben kann sie nicht systemkon- form beim bzw. bei den verschiedenen Arbeitgebern des Un- selbständigerwerbenden einholen.
Mit Artikel 28bis Absatz 1 AHW soll verhindert werden, dass die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger offensichtlich um- gangen wird. Dabei wird in erster Linie an Verwaltungsräte ge- dacht, die ihre Tätigkeit nur gelegentlich ausüben, und an vor- zeitig Pensionierte, die noch eine beschränkte Erwerbstätig- keit ausüben. Der Bundesrat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass Artikel 28bis AHW uneinheitlich angewendet wird.
Allfällige Probleme mit der korrekten Durchführung des Ver- gleichs gemäss Artikel 28bis Absatz 1 AHW liegen haupt- sächlich im Beitragsbezugssystem begründet und könnten wohl nur dann ganz vermieden werden, wenn die Arbeitneh- mer wie die Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstäti- gen den Ausgleichskassen unmittelbar angeschlossen wä- ren. Jedenfalls kann nach Auffassung des Bundesrats dem Personal der Gemeindezweigstellen der kantonalen Aus- gleichskassen keineswegs mangelnde Professionalität vorge- worfen werden.
In der für die Durchführungsstellen verbindlichen Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichter- werbstätigen (WSN) in der AHV/IV/EO (EDMZ 318.102.03) hat das Bundesamt für Sozialversicherung in den Randziffern 2001ff. den zuständigen Ausgleichskassen im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung bereits genaue Wei- sungen betreffend die fragliche Abgrenzung erteilt.
Erklärung des Interpellanten: befriedigt Déclaration de l'interpellateur: satisfait
94.3306
Interpellation Scherrer Werner Volksabstimmung vom 12. Juni 1994. Grundsatzfragen
Votation populaire du 12 juin 1994. Questions de principe
Wortlaut der Interpellation vom 17. Juni 1994 Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Teilt der Bundesrat nicht auch die Meinung, dass zu dieser wichtigen Lagebeurteilung nicht nur die vier mit der sogenann- ten Zauberformel verbundenen Parteien, sondern alle Par- teien, welche die Politik unseres Landes mitbestimmen, einge- laden werden sollten?
Wäre der Bundesrat bereit, neben den Bundesratsparteien auch je einen Vertreter aller im Parlament vertretenen Parteien einzuladen, welche fast ein Drittel der Wähler repräsentieren und denen das Wohl unseres Landes ebenfalls am Herzen liegt und die für einen Konsens bestmöglicher Lösungen für die Zukunft ebenfalls nötig sein werden?
Texte de l'interpellation du 17 juin 1994
Dans le contexte des résultats du scrutin du 12 juin 1994, le Conseil fédéral est prié de répondre aux questions suivantes: 1. Ne pense-t-il pas lui aussi que pour examiner une situation aussi délicate, il ne convient pas d'inviter seulement les quatre partis qui constituent ce que l'on nomme la formule magique, mais qu'il faudrait associer à cette réflexion tous les partis qui ont leur mot à dire dans la politique dans notre pays?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bischof, Sieber, Steffen (3)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Bundesrat liess durch die Bundeskanzlei am Tage nach der Abstimmung eine Erklärung verbreiten, in welcher er eine Sondersitzung des Bundesrates noch vor den Sommerferien ankündigte, «um den Gründen für den Graben zwischen unse- rem Volk und den politischen Behörden nachzugehen und nach Mitteln zur Verbesserung der Situation zu suchen». An- schliessend möchte er die Lage mit den Regierungsparteien erörtern. Er sei überzeugt, dass sich unser Land den zukünfti- gen Herausforderungen nur stellen könne, wenn er dabei die Unterstützung aller finden wird, denen das Wohl unseres Lan- des am Herzen liege.
Seit Beginn dieser Legislatur sitzen von 246 Vertretern von Volk und Ständen deren 55, welche nicht einer sogenannten Regierungspartei angehören, im Parlament. Diese vertreten dabei einen respektablen Wähleranteil von 30,6 Prozent.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. September 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 7 septembre 1994
Wie die Beziehungen zwischen dem Bundesrat und den politi- schen Parteien, insbesondere den Regierungsparteien, zu ge- stalten sind, wird gesetzlich nirgends festgelegt. Einzige Aus- nahme ist die Verpflichtung des Bundesrates, Entwürfe zu Er- lassen, die er in die Vernehmlassung schicken will, neben den Kantonen und betroffenen Organisationen auch den politi- schen Parteien zu unterbreiten.
Dieses Verfahren erlaubt es allen im Parlament vertretenen Parteien, jeweils ihre Meinung zu den wichtigsten Fragen dar-
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Interpellation Ruf AHV-Beitragspflicht. Präzisierung Interpellation Ruf Obligation de payer des cotisations AVS. Précisions
In
Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3259
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.10.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
1933-1934
Page
Pagina
Ref. No
20 024 604
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