Motion von Felten
1884
N
7 octobre 1994
Angesichts der fortgeschrittenen Entwicklung drängt sich eine Anpassung des Obligationenrechtes auf, und sie ist nicht ohne Dringlichkeit
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Mai 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 mai 1994
Der Bundesrat stimmt dem Anliegen von Frau Spoerry grund- sätzlich zu, beurteilt aber die Frage nach der Dringlichkeit ei- ner diesbezüglichen Revision des schweizerischen Rechts an- ders als sie.
Zuzugeben ist, dass die Fortschritte, die auf dem Gebiet der elektronischen Unterschriften gemacht wurden und die insbe- sondere eine Fälschung weitestgehend ausschliessen, nach einer gesetzlichen Anerkennung dieser Unterschriften rufen. Auf der anderen Seite gilt es aber zu berücksichtigen, dass sich diese neuen Techniken - die Motionärin erwähnt dies zu Recht - immer noch in einer Testphase befinden. Weiter soll- ten sowohl die technischen wie auch die rechtlichen Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, mindestens in den Grundsätzen auf internationaler Ebene gelöst werden.
Dieselbe Haltung scheint übrigens auch in den anderen Staa- ten zu herrschen; denn es gibt unseres Wissens noch keinen offiziellen Gesetzentwurf zu diesem Fragenkomplex.
Daher ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Schweiz auf diesem Gebiet keine Pionierrolle übernehmen sollte. Unsere Gesetzgebung liefe sonst Gefahr, von der rasanten techni- schen Entwicklung überholt zu werden oder abseits der Lö- sungen der anderen Länder zu liegen. Um dies zu verhindern, soll vielmehr abgewartet werden, bis die Ergebnisse der lau- fenden Projekte bekannt sind und bis im Ausland genauere Vorstellungen über eine gesetzliche Regelung der elektroni- schen Unterschriften bestehen.
Ähnliche Überlegungen drängen sich auch in bezug auf kon- krete Fragen auf, die geregelt werden müssten. So wäre bei- spielsweise zu prüfen, ob die Aufgabe, die Schlüssel zu vertei- len, sie aufzubewahren und ein diesbezügliches Register zu führen, einer öffentlichen, einer parastaatlichen oder gar einer privaten Institution anvertraut werden sollte. Abzuklären wären auch die rechtlichen Beziehungen dieser - wohl nationalen - Institution zu den entsprechenden Stellen des Auslands.
Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die verbindliche Form der Motion ab.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
94.3294
Motion von Felten Wohnungszuweisung im Eheschutzverfahren Droit du mariage. Jouissance du domicile
Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1994
Der Bundesrat wird beauftragt, im Bereich der Eheschutz- massnahmen einen neuen Absatz 2 zu Artikel 175 ZGB (Auf- hebung des gemeinsamen Haushalts, Gründe) wie folgt vor- zulegen:
Einem Ehegatten ist auf Antrag die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, wenn dies aus Gründen der physischen und/oder psychischen Integrität und/oder des Kindeswohls
oder sozialer, ökonomischer Belange erforderlich ist. Trägt der Ehegatte substantiiert vor, vom anderen Ehegatten phy- sisch oder psychisch misshandelt worden zu sein, gilt Beweis- lastumkehr.
Texte de la motion du 17 juin 1994
Le Conseil fédéral est chargé de compléter l'article 175 CC (re- fus de la vie commune, motifs) par un deuxième alinéa portant sur les mesures de protection de l'union conjugale; ce com- plément aura la teneur suivante:
Un époux doit pouvoir obtenir, sur demande, l'utilisation ex- clusive du logement conjugal, si une telle mesure s'impose pour assurer son intégrité psychique et/ou physique et/ou le bien-être des enfants, ou encore pour des raisons d'ordre so- cial ou financier. Si l'époux en question rend vraisemblable que son conjoint lui a fait subir des sévices physiques ou psy- chiques, la charge de la preuve est renversée.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Caspar-Hutter, Danuser, Fankhauser, Goll, Haering Binder, Hafner Ursula, Jöri, Lee- mann, Leuenberger Ernst, Steiger Hans (10)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Hintergrund dieses Revisionsantrags ist die Tatsache, dass Frauenhäuser stets überfüllt sind, dass die durchschnittliche Aufenthaltsdauer zunimmt und dass im Fall der Misshandlung in der Regel der misshandelnde Ehemann in der ehelichen Wohnung verbleibt. Die Frau, die ins Frauenhaus flüchten muss, wird im Hinblick auf die grosse Wohnungsnot in ihrem Entscheid über ihre künftige Lebensgestaltung erheblich be- einträchtigt.
Das Problem der Gewalt von Männern gegenüber Frauen führt dazu, dass die Frau in der Ehe oder eheähnlicher Le- bensgemeinschaft des besonderen Schutzes des Staates be- darf. Der Gesetzgeber ist wegen des Diskriminierungsverbo- tes von Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung verpflichtet, die Frau vor Gewaltanwendung des Mannes zu schützen so- wie zu verhindern, dass sie Rechtsnachteile dadurch erleidet. Es liegen inzwischen unzählige soziologische und kriminolo- gische Untersuchungen über die Alltäglichkeit und Normalität männlicher Gewaltanwendung gegenüber Frauen vor. Das Recht hat diese Alltagsrealität zu berücksichtigen.
Mit der Beweislastumkehr soll die verfahrensrechtliche Posi- tion der Frau gestärkt werden. Für den Entscheid über die Wohnungszuweisung soll genügen, dass die Frau Tatsachen über die Gewaltanwendung ihres Mannes schlüssig vorträgt. Der (Ehe)Mann hat die Verpflichtung, die Möglichkeit und das Recht zu beweisen, dass die Gewaltanwendung nicht von ihm ausgegangen ist bzw. dass keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. Das Beweislastrisiko hat er zu tragen und nicht die (Ehe)Frau.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 31 août 1994
Nach Artikel 175 Zivilgesetzbuch ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefähr- det ist. Eine gerichtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Phy- sische oder psychische Misshandlungen durch den anderen Ehegatten erfüllen regelmässig die gesetzlichen Vorausset- zungen.
Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Eheschutzgericht auf Begehren eines Ehegatten gemäss Arti- kel 176 Absatz 1 Ziffer 2 ZGB die Benutzung der Wohnung und des Hausrates regeln, und zwar unabhängig davon, wer Mieter bzw. Mieterin oder Eigentümer bzw. Eigentümerin der Familienwohnung ist. Das Gericht entscheidet nach freiem Er- messen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der Interessen der beiden Ehegatten und der Kinder. Bedeutsamstes Kriterium für die Zuteilung der Woh- nung ist die Zweckmässigkeit Sind Kinder vorhanden, die von einem Elternteil in Obhut genommen werden, verdient regel-
1885
Motion Giezendanner
mässig deren Interesse am Beibehalten der bisherigen Umge- bung den Vorzug. Legt ein Ehegatte glaubhaft dar, dass er vom anderen misshandelt worden ist, dürfte die Interessenab- wägung regelmässig zu seinen Gunsten ausfallen.
Im Hinblick auf die gesetzliche Ausgangssituation ist es äus- serst fraglich, ob die vorgeschlagene Beweislastumkehr ein zweckmässiger Ansatz ist, um die Situation von Frauen zu ver- bessern, die unter der Gewalttätigkeit ihrer Männer leiden, auch wenn der Bundesrat die Zielsetzung der Motionärin grundsätzlich teilt. Hingegen kann sich in der Praxis das Pro- blem stellen, dass es zu lange dauert, bis die vorsorgliche Massnahme über die Wohnungszuweisung erlassen wird. Es kann deshalb geprüft werden, ob und gegebenenfalls wie das Verfahren über die Wohnungszuweisung von Bundesrechts wegen beschleunigt werden kann.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
94.3131
Motion Giezendanner Katalysatorpflicht für Dieselmotoren in Strassenfahrzeugen Véhicules à moteur diesel. Pot catalytique obligatoire
Wortlaut der Motion vom 17. März 1994 Ab 1. Januar 1996 in die Schweiz importierte Strassenfahr- zeuge mit Dieselmotor, die öffentliche Strassen benutzen, müssen mit einem Katalysator ausgerüstet sein.
Texte de la motion du 17 mars 1994 A partir du 1er janvier 1996, les véhicules routiers à moteur die- sel qui seront importés en Suisse devront être équipés d'un catalyseur pour pouvoir rouler sur la voie publique.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aregger, Aubry, Baumberger, Bezzola, Bircher Peter, Bischof, Bonny, Borer Roland, Borradori, Bundi, Bürgi, Caccia, Caspar-Hutter, Cava- dini Adriano, Cincera, Columberg, Couchepin, Daepp, Danu- ser, Dettling, Diener, Dormann, Dreher, Dünki, Engler, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frit- schi Oscar, Früh, Giger, Graber, Grendelmeier, Gros Jean- Michel, Gross Andreas, Grossenbacher, Gysin, Haering Bin- der, Hafner Rudolf, Hari, Hegetschweiler, Hess Otto, Hild- brand, Hollenstein, Iten Joseph, Jaeger, Jaggi Paul, Jenni Pe- ter, Jöri, Keller Anton, Keller Rudolf, Kern, Kühne, Leu Josef, Leuba, Loeb François, Maspoli, Maurer, Meier Hans, Meier Sa- muel, Miesch, Moser, Mühlemann, Müller, Neuenschwander, Oehler, Philipona, Pini, Poncet, Reimann Maximilian, Robert, Ruf, Scherrer Werner, Schmidhalter, Schmied Walter, Schni- der, Schwab, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Sieber, Spoerry, Stalder, Stamm Luzi, Steffen, Steinegger, Steinemann, Steiner Rudolf, Strahm Rudolf, Thür, Tschopp, Tschuppert Karl, Vet- terli, Wiederkehr, Wittenwiler, Wyss Paul, Wyss William, Zbin- den, Zölch, Züger, Zwygart (102)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Mit dem Dieselkatalysator werden Schadstoffe aus dem Die- selmotor wirkungsvoll vernichtet.
Um die Ziele der Luftreinhalte-Verordnung zu erreichen, sind technische Massnahmen (wie der Dieselkatalysator) im Moto- renbau ein wichtiges und effizientes Mittel.
Der Dieselkatalysator hat bereits heute im Personenwagen- und im Nutzfahrzeugsektor einigen Erfolg.
Der Dieselkatalysator ist heute technisch ausgereift und löst den Partikelfilter langsam ab.
Die Qualität des Dieseltreibstoffs (schwefelarm) in der Schweiz garantiert einen effizienten Betrieb des Dieselkataly- sators.
Der Dieselkatalysator nimmt bei Fahrten ins Ausland (min- derwertiger Dieseltreibstoff) keinen Schaden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. September 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 7 septembre 1994
Der Erlass eigener, vom EU-Recht abweichender technischer Vorschriften für Motorfahrzeuge- wie sie die Motion verlangt - stünde im Widerspruch zu den Bestrebungen des Bundesra- tes für eine Harmonisierung der technischen Vorschriften und zum Bundesratsbeschluss vom 30. Juni 1993, denn es würde damit ein neues technisches Handelshemmnis errichtet.
Ab 1. Oktober 1995 werden in der EU für Personenwagen und schwere Motorwagen gleichwertige Abgas- und Lärmvor- schriften wie in der Schweiz wirksam sein. Weitere Verschär- fungen der betreffenden EU-Richtlinien bis zur Jahrtausend- wende sind in Vorbereitung und teilweise bereits beschlos- sen. Diese Verschärfungen sollen in der Schweiz zeitgleich zur Anwendung gelangen.
Die schweizerischen wie auch die europäischen Abgasvor- schriften für Motorfahrzeuge sind sogenannte Wirkvorschrif- ten. Das heisst, es ist vorgeschrieben, unter welchen Bedin- gungen (Prüfzyklus) einzelne Emissionen bestimmte Grenz- werte nicht überschreiben dürfen. Mit welchen technischen Mitteln diese Vorschriften zu erfüllen sind, ist nicht festgelegt. Im Unterschied zur Situation bei den Benzinmotoren bewirken die bisher bekannten Katalysatoren bei Dieselmotoren - be- dingt durch das Verbrennungsprinzip - nur eine geringe Ver- besserung der Emissionen. Gerade die beim Dieselmotor kriti- schen Emissionen von Stickoxiden (NO)) und die als kanzero- gen verdächtigen Russkerne werden von diesen Katalysato- ren nicht beeinflusst.
Das Anliegen des Motionärs ist legitim. Seine Realisierung auf den 1. Januar 1996 ist aus den genannten Gründen aber nicht möglich.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
77-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion von Felten Wohnungszuweisung im Eheschutzverfahren Motion von Felten Droit du mariage. Jouissance du domicile
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3294
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.10.1994 - 08:00
Date
Data
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1884-1885
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