Militärorganisation und Truppenordnung
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Militärorganisation und Truppenordnung. Totalrevision Organisation de l'armée et administration militaire. Révision totale
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 295 hiervor - Voir page 295 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 31. Mai 1994 Décision du Conseil des Etats du 31 mai 1994 Kategorie IV/III, Art. 68 GRN - Catégorie IV/III, art. 68 RCN
Keller Anton (C, AG), Berichterstatter: Ich beantrage im Na- men der Sicherheitspolitischen Kommission, dass Sie auf den gestrigen Entscheid zurückkommen, den Sie betreffend die Einstufung dieses Geschäftes getroffen haben. Sie haben in der Tat in einer Nacht- und Nebelaktion kurzfristig - bei man- gelhafter Besetzung; ich behaupte sogar, dass das Quorum nicht erreicht war - eine Rückstufung dieses Geschäfts be- schlossen. Dies wird der Bedeutung eines neuen Militärgeset- zes nicht gerecht, das am Ende der wahrscheinlich bedeu- tendsten Revision unseres Wehrwesens steht, die die Eidge- nossenschaft je ausgearbeitet hat.
Wenn ich den Beschluss beurteile: Einerseits soll das Ge- schäft in Kategorie IV statt in Kategorie Il behandelt werden; was noch viel gravierender ist, ist die «Rückstufung» der Detail- beratung - um die Formulierung der «Neuen Zürcher Zeitung» zu übernehmen; es war unklar, was überhaupt beschlossen wurde, weil die Antragstellung unklar war -, denn dann wür- den bei dieser Detailberatung lediglich die Berichterstatter, die Antragsteller und der Bundesrat sprechen. Wenn man sich das mit Blick auf ein Gesetz überlegt, das so wichtige Dinge enthält wie die Frage der Ausgestaltung eines Ordnungsdien- stes - ein umstrittenes Anliegen -, die Darstellung der Rechte und Pflichten, die die Soldaten, die Angehörigen der Armee, erhalten sollen, aber auch die Frage, ob wir eine Militärom- budsperson wollen oder nicht, würde das alles gewissermas- sen auf dem Schleichweg, durch die Hintertüre, unter Aus- schluss der Öffentlichkeit, durchgeführt. Es kann doch nicht sein, dass Sie etwas Derartiges beschlossen haben.
Ich bedaure, dass immer auf Sessionsende hin in einer Art Kurzschlusshandlung in einer Art Panik, weil sich die Ge- schäfte «überkugeln», weil ständig zu wenig Zeit vorhanden ist, Beschlüsse gefasst werden, die unüberlegt sind. Ich finde es auch deswegen nicht gut, weil die Kommission nicht einmal angefragt wurde, wie sie sich dazu stellt, sondern hier wird ein- fach im Rat überraschend ein Antrag vorgebracht. Das ist schlechter Stil, und ich möchte das allgemein in Frage stellen. Ich habe deswegen die Sicherheitspolitische Kommission ein- berufen, und wir stellen Ihnen folgende Anträge:
Wir sind damit einverstanden, dass man die einleitende De- batte reduziert, dass wir sie in Kategorie IV durchführen. Wir gehen damit einerseits auf das Problem der knappen Zeit ein; andererseits wollen wir auch nicht, dass dieses Geschäft ver- schleppt wird. Wir wollen, dass es in dieser Session behandelt werden kann. Das ist unser Entgegenkommen, obwohl es sehr interessant gewesen wäre, die Fraktionsmeinungen zu hören. Bedenken Sie, dass auch die Sozialdemokratische Partei hinter diesem Gesetz steht. Es wäre interessant zu hö- ren, welches die Gründe dafür sind. Das dürfte das Publikum interessieren.
Wir verlangen eine normale Detailberatung, wie sie regle- mentarisch vorgesehen ist, d. h. Kategorie III, wobei die An- tragsteller, jene, die die Minderheitsanträge gemäss Fahne vertreten, maximal 10 Minuten beanspruchen können. Ich kann Ihnen versichern, dass das nicht jedesmal der Fall sein wird. Das haben wir untereinander abgesprochen. Aber es
gibt einige wichtige Fragen, die gründlich besprochen werden müssen. Hier wollen wir, dass die reglementarische Zeit aus- geschöpft werden kann.
Auch die Fraktionssprecher sollten sich hier innerhalb der ih- nen zur Verfügung stehenden 5 Minuten äussern können. Al- les andere ist doch inakzeptabel.
Wir sind einverstanden, dass die wenigen Einzelanträge, die vorliegen, zeitlich befristet - innert 3 Minuten - begründet wer- den können.
Das sind die Anträge der Sicherheitspolitischen Kommission (SiK). Alles andere wäre meines Erachtens nicht nur eine Brüs- kierung dieser Kommissionsarbeit, sondern Sie werden der Bedeutung dieses Gesetzes nicht gerecht, wenn Sie die Bera- tung auf jene Art und Weise, die gestern beschlossen wurde, durchführen wollen.
Ich bitte um Zustimmung zu den Anträgen der SiK
Le président: La commission propose la catégorie IV pour le débat général et la catégorie III pour la discussion par articles.
Zustimmung - Adhésion
Keller Anton (C, AG), Berichterstatter: Wir haben im Januar 1991 den Bericht 90 über die Sicherheitspolitik der Schweiz beraten. Wir haben am 8. Oktober 1992 das Leitbild «Ar- mee 95» beraten. Wir haben im März 1994 einige Teile aus dem Militärgesetz vorgezogen, damit «Armee 95» auf den 1. Januar 1995 in Kraft treten kann. Wir schliessen heute diese Trilogie mit der Beratung über das Bundesgesetz über die Ar- mee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee (Armeeor- ganisation, AO) ab.
Diese Nachkriegsarmee wird höchstens noch einen Soll- Bestand von 400 000 Personen umfassen. Sie wird also um ein Drittel verkleinert. Da die allgemeine Wehrpflicht erhalten bleibt, geschieht das dadurch, dass das Dienstalter auf 42 Jahre herabgesetzt wird. Diese Armee wird, mit anderen Worten, bedeutend kleiner. Sie muss aber auch, wenn sie dem neuen konzeptionellen Auftrag entsprechen will, beweglicher werden.
Die Umformung dieser Armee nach dem kalten Krieg hat be- reits bedeutende Wirkungen gezeitigt. Ich erwähne den finan- ziellen Aspekt. Ich kann Ihnen an einem Beispiel sagen, wie sehr bei der Armee gespart worden ist. Wenn nämlich die Ko- sten für die Armee seit 1990 im gleichen Ausmass gestiegen wären wie die Kosten in der allgemeinen Bundesverwaltung, dann wäre das Defizit im Budget 1994 noch um 1,5 Milliarden Franken höher. Daraus sehen Sie, dass die Bremse bereits ge- zogen wurde, dass sich die Früchte der Umstellung zeigen.
Man kann natürlich der Auffassung sein, dass die Reform noch hätte weiter gehen können. Das aber bleibt der Zukunft vorbe- halten. Zweifellos ist es keine Minireform, sondern eine sehr einschneidende Reform, die mit Fug und Recht als die grösste seit Bestehen der Eidgenossenschaft bezeichnet werden kann.
Ich komme zum Gesetz: Wenn wir heute das Militärgesetz in seinem vollen Umfang beschliessen, dann vollenden wir die Trilogie, von der ich gesprochen habe. Wir dürfen zur Kenntnis nehmen, dass die Revision innerhalb dieser vier Jahre vorge- nommen werden konnte, und mit Blick auf das im allgemeinen kräftige Beharrungsvermögen der schweizerischen Verteidi- gungspolitik darf man mit dieser kurzen Zeitspanne sehr zu- frieden sein.
Ich erwähne nun die wichtigsten Punkte, mit denen sich die Kommission beschäftigte:
Organisation de l'armée et administration militaire
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5 octobre 1994
Der Bundesrat erachtet in der Botschaft diese drei Komponen- ten grundsätzlich als gleichwertig, auch wenn sie vom Ge- wicht her, das ihnen zukommt, zweifellos unterschiedlich sind. Nicht zuletzt unter dem Eindruck des 12. Juni 1994 - Absage des Volkes an die Schaffung schweizerischer Blauhelmtrup- pen und damit eine offensichtliche Schwächung der Kompo- nente «Friedensförderung durch die Armee» - hat die Kom- mission, im Einklang mit dem Departement, der Realität klaren Ausdruck gegeben.
Sie sehen bei der Formulierung des Artikels 1, die Ihnen die Kommission beantragt, dass in den Absätzen 1 und 2 der tra- ditionelle, dissuasive und defensive Auftrag klaren Ausdruck findet. In Absatz 3 kommen die anderen Aufträge zur Sprache, wobei mit dem Wort «zudem» der ergänzende Charakter die- ser Aufträge Ausdruck findet. Folgerichtig beantragt die Mehr- heit der Kommission dann auch eine Anpassung von Arti- kel 70. Die Kommission steht einhellig hinter der neuen For- mulierung von Artikel 1, mit Ausnahme des Ordnungsdien- stes, der selbstverständlich eine besondere Würdigung und Diskussion erfordert.
Um nach der Abstimmung vom 12. Juni 1994 keine Missver- ständnisse aufkommen zu lassen, hat die Kommission in Arti- kel 71 Absatz 3 dann klar festgehalten, dass der Friedensför- derungsdienst unbewaffnet zu erfolgen hat.
Im Brennpunkt stehen vor allem Artikel 28 und Artikel 32. In Arti- kel 28 sind die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte der Angehörigen der Armee festgehalten. Die Diskussion muss hier über das Ausmass, in dem diese Rechte eingeschränkt werden können, geführt werden. Denn der Militärdienst ist eine besondere Form eines Dienstverhältnisses und erfordert ge- wisse Anpassungen, die hier ausdiskutiert werden müssen.
In diesem Entwurf kommt auch die Frage der Stellung der Frauen in der Armee zur Sprache, die Pflichten, die die weibli- chen Angehörigen in der Armee haben. Die Kommissions- mehrheit schlägt vor, dass dies grundsätzlich die gleichen Pflichten und Rechte sind, aber Einschränkungen vorgenom- men werden können. Auch hierzu gibt es einen Minderheits- antrag, der bedeutend weiter gehen will und den Frauen, wenn sie einmal in die Armee eingetreten sind, gewissermas- sen ohne weiteres auch den Austritt eröffnen möchte.
In Artikel 32 ist das Verhältnis von «Befehl und Gehorsam» ge- regelt, auch hier ergeben sich heikle Probleme, die in dieser Beratung noch ausdiskutiert werden müssen.
Ein weiterer Schwerpunkt der Diskussion bezog sich auf die Militärombudsperson. Nach längerer Diskussion schlägt Ih- nen die Mehrheit der Kommission Ablehnung vor. Die bürgerli- che Mehrheit liess sich nicht überzeugen, dass die Ombuds- person als vertrauensbildende Institution nötig ist.
Zum Bereich Dienstleistung und Ausbildung: Eine Kommis- sionsminderheit verlangt, dass humanitäre Einsätze im Aus- land voll an die Dienstzeit angerechnet werden können. Um- stritten ist auch die Frage, ob die Korporale eine vollumfängli- che Rekrutenschule leisten müssen oder nicht (Art. 60). Schliesslich möchte eine Minderheit, dass die ausserdienstli- chè Schiesspflicht nur alle zwei Jahre geleistet werden müsste (Art. 68).
Im3. Kapitel des Fünften Titels (Art. 72ff.) sind Ausführungen zu einem neu eingeführten Assistenzdienst, einer Einsatzart, die zwischen Ausbildungsdienst und Aktivdienst liegt. Das heisst, auf das Verlangen ziviler Behörden hin können Truppen Hilfe leisten, zum Beispiel zur Bewältigung von Katastrophen. Der Einsatz ist nur subsidiär, kommt nur in Frage, wenn die zivi- len Behörden und ihre Mittel überfordert sind. Nach einlässli- cher Diskussion stimmte die Kommission dem Kapitel «Assi- stenzdienst» zu. Eine Divergenz besteht immerhin bei Arti- kel 75, wo eine Minderheit die Einberufung der Bundesver- sammlung verlangt, wenn mehr als 2000 Armeeangehörige im Einsatz sind und der Dienst länger als drei Wochen dauert.
Eine intensive Diskussion löste sodann die Frage des Ord- nungsdienstes aus. Der Ordnungsdienst ist eine Form des Ak- tivdienstes. Dieser Aktivdienst soll geleistet werden, um die zi- vilen Behörden bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedro- hungen der inneren Sicherheit zu unterstützen.
Hier konnte in der Kommission keine Einigung gefunden wer- den. Die Widerstände der Linken gegen ordnungsdienstliche Einsätze der Armee sind unüberwindlich. Bei der Beurteilung spielen verhängnisvolle Einsätze der Armee in der Geschichte heute noch eine massgebliche Rolle.
Die Minderheit verlangt ersatzlose Streichung. Diese bezieht sich folgerichtig auch auf Artikel 88.
Für die Mehrheit der Kommission dagegen ist der Einsatz der Armee im Sinne einer Ultima ratio unverzichtbar. Allerdings kommen nur angemessen vorbereitete Truppen für einen der- artigen Einsatz in Frage. Zudem müssen die Voraussetzungen für den Einsatz im Gesetz möglichst eindeutig abgesteckt wer- den, was hier der Fall sein wird.
Beim Bundesbeschluss über die Organisation der Armee er- wähne ich lediglich, dass hier ein Unterschied besteht: Die Mehrheit der Kommission ist damit einverstanden, dass die neue Armee «höchstens 400 000 Militärdienstpflichtige» um- fassen soll. Eine Minderheit will nicht die Höchstgrenze festge- legt wissen, sondern mit dem Wort «ungefähr» das Ausmass der Grösse der Armee umschreiben.
Ich erwähne noch zwei wichtige Aspekte: Ein wesentlicher Gesichtspunkt dieses neuen Militärgesetzes sind mehrere bewegliche Formulierungen, die dem Bundesrat die Möglich- keit geben, auf veränderte Verhältnisse angemessen, d. h. vor allem rasch, zu reagieren. Konkret heisst das, dass an den Bundesrat entsprechende Kompetenzen delegiert wer- den. So kann er etwa Truppengattungen zusammenlegen. Er kann auch Grosse Verbände zusammenlegen (Art. 5 Abs. 2 AO-Entwurf). Der Bundesrat bestimmt die Dienstleistung der Unteroffiziere und der Offiziere. Sehr wichtig in dieser Bezie- hung: Der Bundesrat legt die Dauer der Rekrutenschule fest. Artikel 82 MG-Entwurf regelt seine Zuständigkeiten bei Aktiv- dienst.
Weiter sodann: Dauer der Militärdienstpflicht. Im Landesvertei- digungsdienst verlangt der Bundesrat, das Alter der Stellungs- pflicht bis auf das 17. Altersjahr herabsetzen zu können. Der Ständerat hat es allerdings auf das 18. Altersjahr korrigiert, und unsere Kommission schliesst sich dem Ständerat an. Der Bundesrat legt auch die Zahl der Grossen Verbände fest (Art. 100 MG-Entwurf).
Ein zweites wichtiges Kennzeichen des neuen Militärgesetzes ist die Betonung des Primats der Politik. Dies kommt mit der notwendigen Deutlichkeit im Abschnitt «Oberbefehl» zum Aus- druck. In Artikel 91 wird festgehalten: «Der Bundesrat bleibt auch nach der Wahl des Generals die oberste vollziehende und leitende Behörde.» (Abs. 1) Und: «Er bestimmt den Auf- trag des Generals.» (Abs. 2) Die Bildung und die Auflösung von Grossen Verbänden bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, und auch über die Entlassung von Truppen entscheidet der Bundesrat.
Im folgenden kurz die wichtigsten Abweichungen gegenüber dem Ständerat: Gesamthaft kann festgehalten werden, dass keine grundliegenden Differenzen bestehen. Auch der Stän- derat seinerseits weist gegenüber dem Projekt des Bundesra- tes keine entscheidenden Abweichungen auf. Daraus darf mit Fug und Recht der Schluss gezogen werden, dass der Bun- desrat dem Parlament ein ausgereiftes Projekt vorgelegt hat Dafür gebührt ihm Dank.
Die wichtigsten Abweichungen gegenüber dem Ständerat sind, wie erwähnt: die Neuformulierung des Armeeauftrags, die Divergenz in bezug auf die Ausschlussgründe bei Konkurs und Pfändung, die Neuformulierung der Grundrechte, die Streichung des 5. Kapitels (Dritter Titel), Militärombudsper- son, eine andere Gewichtung des dreigliedrigen Auftrags, die Präzisierung, dass der Friedensdienst unbewaffnet geleistet wird und gewisse Gewichtsverlagerungen zugunsten des Bundesrates im Abschnitt «Oberbefehl».
Andererseits konnte unsere Kommission den Änderungsan- trägen des Ständerates weitgehend folgen. Vieles ist nur re- daktioneller Art.
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Militärorganisation und Truppenordnung
Wir haben in sieben Sitzungstagen dieses Geschäft fristge- recht abgeschlossen. Die Debatte war stets sachbetont und konstruktiv. Ich danke Herrn Bundesrat Villiger und der Ver- waltung für die gute Zusammenarbeit.
Ich bitte Sie, den Entwürfen zuzustimmen.
Zum Schluss kann ich Ihnen sagen, dass der Gesetzentwurf in der Gesamtabstimmung in der Kommission mit 19 zu 0 Stim- men bei 2 Enthaltungen gutgeheissen wurde.
Savary Pierre (R, VD), rapporteur: Le projet de loi fédérale sur l'armée et l'administration militaire (LAAM), dont nous allons débattre aujourd'hui, est appelé à remplacer la loi fédérale du 12 avril 1907 sur l'organisation militaire, qui durera plus de 87 ans et aura servi de véritable constitution pour notre armée. Ce simple rappel permet de mesurer les innombrables modifi- cations intervenues au cours de ce siècle dans l'organisation de nos institutions militaires.
L'Organisation militaire de 1907 avait connu une naissance bien plus difficile, puisque c'est au terme de 15 ans de procé- dure qu'elle fut adoptée. En parcourant les délibérations du Conseil national de décembre 1906, on se rend compte que le souci premier de l'époque était également l'amélioration de l'instruction des troupes, et cela se concrétisait dans la loi par une augmentation de la durée de l'école de recrues et par la li- mitation des exceptions de l'armée, formée avant tout de fan- tassins et de cavaliers.
L'«Armée 95», par la force des choses, est mécanisée, motori- sée, plus technique. Les effectifs sont en baisse, mais la mobi- lité, la puissance de feu sont en augmentation. Dans quelques mois, il appartiendra au Département militaire fédéral, aux instructeurs, aux cadres de notre armée de milice de montrer que cette armée a sa valeur et sa crédibilité. Leur devoir sera de faire en sorte que la transition s'effectue dans les meilleures conditions et ils devront assimiler le plus rapidement possible les changements opérationnels, tactiques et techniques qu'impose cette nouvelle conception de la défense militaire du pays.
Nous savons que les cours de répétition bisannuels vont po- ser quelques problèmes d'instruction aux troupes techniques et mécanisées, mais il ne faut pas dramatiser avant l'heure. Avec les moyens modernes d'instruction qui seront mis en place, avec le renforcement du corps des instructeurs, le défi doit être relevé et je suis persuadé que le niveau d'instruction restera élevé et soutenu.
Les travaux en commission se sont déroulés d'une manière fort positive. Il faut dire que les décisions successives concer- nant l'«Armée 95» ont grandement facilité les choses. Avec l'acceptation du rapport 90 du Conseil fédéral à l'Assemblée fédérale sur la politique de sécurité de la Suisse, puis des deux arrêtés sur la mise en place de l'«Armée 95», la maison était pratiquement sous toit. Les dimensions, l'esthétique de la mai- son n'étant pratiquement plus remises en cause, il restait à aménager l'intérieur. Pour ce faire, la commission a tenu sept jours de séance. Elle a également procédé à deux lectures, ce qui a permis d'approfondir des points délicats et d'apporter di- vers amendements. C'est finalement par 19 voix sans opposi- tion et avec 2 abstentions que la commission vous propose d'entrer en matière et d'accepter les arrêtés A et B qui vous sont soumis.
Je crois qu'il est vain de revenir de manière détaillée sur l'en- semble des modifications qui nous sont soumises au- jourd'hui. Elles ont déjà été largement débattues dans le cadre de la discussion sur le Plan directeur de l'«Armée 95». Je me bornerai donc à aborder quelques points essentiels, parfois controversés, sur lesquels la commission s'est penchée de manière attentive.
Un point fort discuté: la mission de l'armée. Contrairement à l'Organisation militaire de 1907, la nouvelle LAAM décrit de manière générale la mission de l'armée. La version du Conseil fédéral a suscité de nombreuses réserves au sein de la com- mission quant à sa formulation. En effet, la version originale n'opérait pas de distinction suffisamment claire entre la mis- sion de l'armée en tant que telle et les moyens qui permettent de la remplir. La version que la majorité de la commission vous propose à l'article 1er met clairement au premier plan la pré-
vention de la guerre et la protection de la Suisse, de sa popula- tion, mais elle ne modifie en rien la définition donnée dans le rapport 90 sur la politique de sécurité et le Plan directeur de l'«Armée 95».
J'en viens au service de promotion de la paix. Notre intention n'est pas de refaire le débat au sujet du projet de loi relatif à un contingent de casques bleus. Le peuple s'étant prononcé, nous devons accepter les règles du jeu démocratique et pren- dre acte de cette décision. Malgré cela, la commission estime que notre pays se doit d'apporter son soutien aux opérations de maintien de la paix dans les limites du cadre légal actuel. C'est ainsi que la Suisse continuera de former des observa- teurs militaires au profit de l'ONU et il est vraisemblable qu'une unité logistique de bérets bleus sera à nouveau engagée dans un contexte à déterminer. Pour cette raison, la mention du ser- vice de promotion de la paix sera expressément faite à l'article 1er alinéa 3 lettre c. Afin de clairement montrer que le Parlement a pris acte de la décision populaire, la commission vous propose de préciser que le service de promotion de la paix sera non armé.
Le service d'appui constitue une des principales innovations de la LAAM et répond à l'évolution de l'éventail des menaces et des risques. En effet, les deux types de service actuels, le service d'instruction et le service actif, ne couvrent pas toutes les formes d'engagement possibles de l'armée. C'est pour- quoi le service d'appui a été introduit afin d'assurer une cer- taine liberté de conduite et de manoeuvre au plus haut niveau des autorités civiles et militaires. Il comprend toutes les opéra- tions d'aide à la population civile dans des situations extraordi- naires. Un engagement au titre du service d'appui pourrait être envisagé aussi bien lors de graves catastrophes naturelles que lors des missions de protection des conférences interna- tionales ou autres. Cette nouvelle forme de service répond ainsi de manière adéquate à la modification de la menace intervenue en cette fin de XXe siècle.
Il y aurait beaucoup à dire sur le service d'ordre. Je ne vais pas le faire en préambule, je m'en expliquerai au moment où l'on traitera de ce sujet, qui était l'un des points cruciaux et qui mé- ritera une attention particulière le moment venu.
J'aimerais cependant dire encore quelques mots à propos du médiateur militaire. L'institution d'un médiateur militaire a fait régulièrement l'objet d'interventions depuis le début des an- nées septante. De même, le groupe de travail Schoch, chargé d'élaborer des projets de réforme, avait également recom- mandé dans son rapport de créer la fonction de médiateur pour notre armée en vue d'améliorer la protection juridique du militaire. Dès lors, le Conseil fédéral a introduit cette nouvelle institution dans le cadre de la présente réforme.
L'ensemble des dispositions du chapitre 5 a déjà fait l'objet de vives discussions au Conseil des Etats, et c'est finalement par 15 voix contre 15 avec la voix prépondérante du prési- dent que le Conseil prioritaire a maintenu l'institution du mé- diateur militaire dans le projet de loi. La majorité de notre commission a exprimé de nombreuses réserves quant à la réelle utilité du médiateur, compte tenu notamment des buts qui lui sont assignés - renforcer la confiance dans l'armée, par exemple.
Nous admettons volontiers que certains cas méritaient une ap- proche différente afin de pouvoir régler, dans un contexte moins hiérarchisé, les problèmes existants, mais nous avons quelque peine à déterminer le statut de ce médiateur. Sera-t-il un civil ou un militaire? De quel pouvoir de décision dispo- sera-t-il? D'autre part, il nous a paru plus important d'utiliser pleinement les structures existantes - et nous pensons notam- ment aux aumôniers militaires qui effectuent un travail souvent remarquable. En outre, le commandant de compagnie devrait également chercher à résoudre un certain nombre de ques- tions par un contact direct et ouvert avec ses subordonnés, ce qu'il fait très souvent. Enfin, n'oublions pas les politiciens, car chacun d'entre vous a certainement été approché afin de trou- ver une solution pour un militaire confronté à un problème de cours de répétition ou autre.
C'est finalement par 14 voix contre 9 que la majorité de votre commission a accepté une proposition demandant de biffer l'ensemble du chapitre consacré au médiateur militaire.
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Les tirs obligatoires. Même si les tirs hors service sont l'une des caractéristiques de notre système de milice, leurs racines sont cependant profondément ancrées dans notre histoire. Le tir fait partie aujourd'hui encore des valeurs fondamentales de notre pays et dépasse de loin son caractère purement mili- taire. Mais en dehors de cet aspect-là, il importe tout de même d'analyser la question des tirs hors service sous l'angle de l'instruction militaire. Malgré l'évolution des techniques de combat et l'utilisation de plus en plus marquée de simulateurs, y compris en matière de tirs de combat, nous sommes per- suadés que cet exercice annuel garde toute sa valeur. Avec l'instauration du cours de répétition bisannuel, il sera d'autant plus important que le militaire effectue les tirs obligatoires afin de répéter certains principes élémentaires de l'instruction de base du soldat. Par conséquent, la majorité de la commission vous propose de maintenir ce principe.
En conclusion, la réforme de l'«Armée 95» sera réalisée sous peu et transformera ainsi de manière fondamentale les structu- res de notre armée. La LAAM marque en quelque sorte l'achè- vement des fondations de l'édifice auquel vont venir s'ajouter une multitude d'ordonnances et de modifications de règle- ments, de travaux de réorganisation, jusqu'au sein des unités. C'est une véritable course contre la montre qu'a engagée le Département militaire fédéral il y a quelques années. Au- jourd'hui, il est en passe de tenir son pari.
En vous prononçant favorablement sur ce projet de loi, vous donnerez ainsi votre accord définitif aux nouvelles structures de notre armée pour les années à venir. Il est certain que la si- tuation internationale poursuivra son évolution dans une di- rection qu'il nous est difficile de prévoir, mais les dispositions qui vous sont soumises aujourd'hui ont l'avantage de ne pas être rigides et de pouvoir s'adapter aux modifications suscep- tibles de se produire sur l'échiquier géostratégique.
C'est pourquoi je vous invite à suivre la commission ou sa ma- jorité et à accepter le projet de loi tel qu'il vous est proposé.
Villiger Kaspar, Bundesrat: Noch immer bin ich sehr dankbar dafür, dass Sie mit den Bundesbeschlüssen C und Deine zeit- gerechte Realisierung von «Armee 95» ermöglicht haben. Auf- grund dieser Beschlüsse können wir eine moderne Armee schaffen, welche angemessene Antworten auf die neue Lage geben wird. Ich will hier auf die «Armee 95» nicht mehr einge- hen, und ich will Ihnen und mir eine neue Lagebeurteilung er- sparen. Was der Bundesrat im Bericht 90 über die Sicherheits- politik der Schweiz darlegte und was ich anlässlich der De- batte über die Beschlüsse C und D vortragen durfte, ist nach wie vor gültig. Dass Armee und EMD auf die wahrscheinlich weitgehend pannenfreie und zeitgerechte Implementierung von «Armee 95» ein klein wenig stolz sind, will ich Ihnen hier al- lerdings nicht verhehlen. Es fehlen aber noch ein paar wich- tige Eckpfeiler, damit die «Armee 95» voll realisiert werden kann, und diese Eckpfeiler können Sie heute mit diesem um- fassenden Militärgesetz setzen.
Dieses Gesetz ist nicht nur die Voraussetzung für die Armeere- form 95, sondern es ist eine eigentliche neue Wehrverfassung. Ich meine, dass es ein wichtiges Gesetz ist, und ich bin den hier Anwesenden - wenn es auch wenige sind - dankbar, dass sie sich für dieses Gesetz interessieren.
Bei der Schaffung des Militärgesetzes hatten wir drei Ziele vor Augen.
Das neue Militärgesetz muss flexibler sein und rascher als bisher Anpassungen an neue Verhältnisse ermöglichen. Des- halb schlagen wir Ihnen vor, dass das Parlament die grundle- genden und richtungsweisenden Entscheide fällt, während der Bundesrat für die Detailausgestaltung etwas mehr Kompe- tenzen bekommt.
Wir wollen uns auf das Wesentliche beschränken. Deshalb haben wir alle Bestimmungen deutlich gestrafft; Regelungen, die bisher in anderen Gesetzen enthalten waren, wurden inte- griert, andere Regelungen wurden gestrichen.
Das Gesetz ist aus einem Guss; wir wollten die neuen Ideen von «Armee 95» nicht in ein baufällig gewordenes Gesetz inte- grieren.
Ich möchte an dieser Stelle nur auf einige Schwerpunkte ein- gehen und dann jeweils in der Detailberatung, bei den Minder-
heitsanträgen, noch ein paar Gedanken zu anderen Proble- men äussern.
Erstmals wird hier der Auftrag der Armee gesetzlich verankert. Bisher konnten Sie sich zu unzähligen Details äussern, aber zur Frage, was die Armee eigentlich tun soll, hatten Sie nichts zu sagen.
Wir gingen vom Armeeauftrag aus, wie ihn der Bundesrat im Bericht 90 über die Sicherheitspolitik der Schweiz und dann im Armeeleitbild näher umschrieben hatte. Die traditionellen Hauptaufgaben der Armee, nämlich Kriegsverhinderung durch Verteidigungsfähigkeit und Verteidigung von Volk und Land, bleiben bestehen. Eine europäische Sicherheitsord- nung, die uns diese Aufgabe abnehmen könnte, existiert der- zeit nicht
Die Analyse der neuen Risiken zeigt aber, dass die zivilen Behörden in Krisenlagen sehr rasch überfordert sein könn- ten. Nur die Armee verfügt über das Material, die Ausbildung und die nötige Organisation, um diese Behörden in ausseror- dentlichen Lagen optimal unterstützen zu können. Deshalb muss die Armee Beiträge an die allgemeine Existenzsiche- rung leisten.
Die Prävention militärischer Krisen und die Krisenbewältigung vor Ort im internationalen Rahmen liegen auch in unserem ei- genen, ureigensten Interesse, denn wir sind dann sicherer, wenn unsere Umgebung sicher ist. Deshalb müssen wir uns daran beteiligen, und daraus leitet sich der neue Auftrag der Friedensförderung im internationalen Rahmen ab.
Sie wissen, dass schon bisher Schweizer Soldaten im Ausland hervorragende Friedensdienste geleistet haben. Ich denke an die Militärbeobachter - zurzeit im Golan, in Exjugoslawien -, an die Blaumützen oder auch an die Koreamission. Das Nein des Volkes zum Bundesgesetz über schweizerische Truppen für friedenserhaltende Operationen wird unsere Möglichkei- ten bei der Friedensförderung natürlich erheblich einschrän- ken. Wir haben aber nicht die Absicht, dieses Nein durch einen weiteren Ausbau etwa der Blaumützen zu unterlaufen. Dieses Nein gilt.
Aber das, was nie bestritten war, müssen wir in angemesse- nem Umfang bei Bedarf weiterführen können, und dafür möchten wir eine saubere gesetzliche Grundlage schaffen. Schon im Bericht 90 hat der Bundesrat die Unterstützung der zivilen Behörden und die Friedensförderung als Nebenauf- träge dargestellt Deshalb kann ich der neuen Formulierung des Auftrages, die Ihre Kommission beantragt und die eine ge- wisse Hierarchisierung vorsieht, zustimmen.
Die Multifunktionalität nach dem neuen Soldatenmotto «Schützen, Retten, Helfen» ist die Antwort aller modernen Ar- meen auf das veränderte Umfeld, und sie ergibt sich auch klar aus der sicherheitspolitischen Analyse.
In jüngster Zeit ist auch die Frage aufgeworfen worden, ob eine Milizarmee überhaupt in der Lage sei, die Multifunktionali- tät zu beherrschen. Ich selber bin davon überzeugt. Zum er- sten ist nicht jeder Wehrmann multifunktional, sondern mit ei- nem Anteil an spezialisierten Truppen ist es die «Armee 95» als Ganzes, zum zweiten können viele Einheiten problemlos eine Zweitaufgabe erfüllen, wenn sie die Erstaufgabe beherrschen, und zum dritten beherrscht unsere Miliz den Auftrag der defen- siven Verteidigung im eigenen Land so gut wie jedes stehende oder teilprofessionelle Heer.
Zudem hat, meine ich, das Milizsystem nach wie vor eine grundsätzliche staatspolitische Bedeutung. Es ist ein unver- zichtbares Element der nationalen Kohäsion. Das allein würde die Aufrechterhaltung der Milizarmee nicht rechtfertigen, wenn sie den Auftrag nicht mehr erfüllen könnte. Aber wenn sie ihn eben erfüllen kann, und das kann sie, dann sollten wir beim Milizsystem bleiben.
Der Einsatz der militärischen Mittel in Krisenlagen unterhalb der Kriegsschwelle macht eine neue Dienstart nötig: Es ist der sogenannte Assistenzdienst Dieser geht weiter als der Ausbildungsdienst, aber er hat nicht die Dramatik und die militärische Tragweite des Aktivdienstes. Er kommt in Frage für die Katastrophenhilfe, für den Schutz lebenswichtiger oder sensibler Einrichtungen vor Gewalt, für die Wahrung der Lufthoheit oder vergleichbare Einsätze von nationaler Be- deutung.
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Wir kennen das schon heute, aber wir möchten dafür eine rechtlich einwandfreie Basis schaffen, und die Verantwortlich- keiten sollen klarer als heute geregelt werden. Ich will auf die Details nicht eingehen. Wir kommen vielleicht beim Antrag Rechsteiner kurz darauf zurück.
Ich komme aber noch kurz zum Ordnungsdienst, weil er eines der schwierigsten Probleme in diesem Gesetz ist. Die Bundes- verfassung zählt die Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern zu den vier obersten Staatszwecken. Trotzdem ist der Ordnungsdienst staatspolitisch heikel. Die Ordnungsdienst- frage ist historisch belastet, ich bin mir dessen bewusst, und es handelt sich hier wahrscheinlich um den anspruchsvollsten Einsatz der Armee.
Während Jahren hat man eine klare Regelung dieses Ord- nungsdienstes vor sich hergeschoben. Es ist nun an der Zeit, dass wir das einmal ausdiskutieren und unzweideutig regeln. Wir suchten eine Regelung, welche den Ordnungsdienst als Ultima ratio zwar noch ermöglicht, welche ihn aber politisch eindeutig kontrolliert. Ein «Genf 1932» darf es nicht mehr geben und hat es im übrigen seit damals auch nicht mehr gegeben.
Ich habe aber Verständnis, dass Teile unseres Volkes eine tief- sitzende Angst vor diesem Ordnungsdienst haben, ihn viel- leicht nicht als das letzte Machtinstrument des ganzen Volkes empfinden, sondern als Machtinstrument einer Klasse. Mit der klaren Regelung, die wir im Entwurf vorsehen, möchten wir ge- rade verhindern, dass dieser Ordnungsdienst je zum Instru- ment einer Minderheit oder einer Klasse werden könnte; die neue Regelung bietet dafür Gewähr.
Wenn Sie dem Minderheitsantrag Meier Hans folgen, der ihn ganz aus dem Gesetz kippen will, gibt es für diesen Ordnungs- dienst keine definierten Leitplanken mehr. Er bleibt aber auf der Basis der Verfassung trotzdem möglich, nur ist dann die reale Anwendung nicht mehr geregelt. Das scheint mir, je nach Zeitgeist, sehr viel riskanter zu sein, als wenn wir es hier restriktiv regeln.
Mit dem vorliegenden Gesetz schaffen wir eine moderne Grundlage für das schweizerische Wehrwesen. Es schafft die Basis, die Armee gemäss den jeweiligen Umständen weiterzu- entwickeln. Es führt aber auch einige aktuelle Probleme, die schon lange einer Lösung harren, der Lösung zu.
Es ist eine Art Volkssport geworden, über die Armeereform nach der Armeereform zu philosophieren. Ich halte das für müssig. «Armee 95» ist eine taugliche und für einige Jahre gül- tige Antwort auf die neue Lage. Viele Rahmenbedingungen, die bei der zu erwartenden nächsten Reform zu berücksichti- gen sind, sind heute noch völlig unbekannt.
Dieses neue Gesetz aber und die zu schaffende neue Departe- mentsstruktur werden es erlauben, in einigen Jahren relativ problemlos weitere Armeereformen anzupacken. Deshalb ist dieses Gesetz auch durchaus eine Investition in die Zukunft Ich bitte Sie deshalb - ausser in drei Fällen, die ich an gegebe- nem Ort aufgreifen werde -, jeweils dem Antrag der Kommis- sionsmehrheit zuzustimmen und am Schluss den Gesetzent- wurf zu genehmigen.
Detailberatung - Discussion par articles
A. Bundesgesetz über die Armee
und die Militärverwaltung A. Loi fédérale sur l'armée et l'administration militaire
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 1 Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Armee trägt zur Kriegsverhinderung und dadurch zur Er- haltung des Friedens bei.
Abs. 2 (neu)
Sie verteidigt die Schweiz und ihre Bevölkerung und trägt zu deren Schutz bei.
Abs. 3 (neu) Mehrheit
Im Rahmen ihres Auftrages hat die Armee zudem:
a. die zivilen Behörden zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit;
b. die zivilen Behörden zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen bei der Bewältigung von anderen aus- serordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katastro- phenereignissen im In- und Ausland;
c. friedensfördernde Beiträge im internationalen Rahmen zu leisten. Minderheit
(Meier Hans, Bischof, Carobbio, de Dardel, Dünki, Gross An- dreas, Hollenstein, Hubacher, Tschäppät Alexander)
a. Streichen
Antrag Rechsteiner Abs. 3 (neu)
b. die zivilen Behörden bei Katastrophenereignissen im In- und Ausland zu unterstützen, ....
Art. 1
Proposition de la commission
Al. 1
L'armée contribue à la prévention de la guerre et de ce fait au maintien de la paix. Al. 2 (nouveau)
Elle assure la défense de la Suisse et de sa population et contribue à leur protection.
Al. 3 (nouveau) Majorité
Dans le cadre de sa mission, elle doit en outre:
a. soutenir les autorités civiles lorsque leurs moyens ne suffi- sent plus pour faire face aux menaces graves contre la sécurité intérieure;
b. soutenir les autorités civiles lorsque leurs moyens ne suffi- sent plus pour maîtriser d'autres situations extraordinaires, en particulier, en cas de catastrophes dans le pays et à l'étranger; c. contribuer aux mesures de maintien de la paix dans le contexte international.
Minorité
(Meier Hans, Bischof, Carobbio, de Dardel, Dünki, Gross An- dreas, Hollenstein, Hubacher, Tschäppät Alexander)
a. Biffer
Proposition Rechsteiner Al. 3 (nouveau)
b. soutenir les autorités civiles en cas de catastrophes dans le pays et à l'extérieur ....
Le président: J'attire votre attention sur le fait que la proposi- tion de la minorité Meier Hans concerne également les articles 81 et 88.
Meier Hans (G, ZH), Sprecher der Minderheit: Bei unserem Minderheitsantrag geht es um den Ordnungdienst, von dem in
N
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Organisation de l'armée et administration militaire
der Botschaft des Bundesrates steht: «Der Ordnungsdienst ist eine Einsatzform der Armee, die nicht nur historisch belastet, sondern von ihrem Wesen her sehr problematisch ist » (Ziff. 145.2, Seite 20).
Die grüne Fraktion bekennt sich zum Gewaltmonopol des Staates. Der Staat hat die Pflicht, die demokratisch festge- legte Rechtsordnung durchzusetzen. Das Gewaltmonopol soll die Schwachen vor der Willkür der Starken schützen, aber auf keinen Fall politische Anliegen der Regierenden ge- gen Teile des Volkes durchdrücken. Ich weiss: Historisch be- trachtet war die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Innern neben der eigentlichen Landesverteidigung eine der beiden klassischen Armeeaufgaben. Seit 1848 sind Armee- kontingente gegen hundert Mal zum Ordnungsdienst aufge- boten worden. Viele dieser Fälle würden nach dem neuen Militärgesetz unter dem Titel «Assistenzdienst» stehen und werden von unserem Antrag auf Abschaffung des Ordnungs- dienstes nicht betroffen.
Mindestens ein Dutzend der durchgeführten Einsätze würden nach neuem Militärgesetz unter den Titel «Ordnungsdienst der Armee» fallen - oder besser unter den Titel «Durchsetzen von politischen Zielen mit Bajonetten und Gewehren». Alle in den letzten 150 Jahren so durchgeführten Einsätze haben das Ver- hältnis zwischen Volk und Armee auf das schwerste belastet.
Zwei Beispiele: erstens der Generalstreik im November 1918, als 100 000 Soldaten einberufen wurden. Wenn wir die damali- gen Forderungen der Streikenden anschauen, werden die meisten davon heute von uns als selbstverständlich betrach- tet. Es sind dies: die Proporzwahl des Nationalrates, das aktive und passive Wahlrecht der Frauen, die Einführung der 48- Stunden-Woche, die Einführung der Alters- und Invalidenver- sicherung. Die Unterdrückung des Generalstreiks 1918 durch die Armee war politisch falsch. Anstatt politische Schritte zu unternehmen, setzte der Bundesrat damals zu schnell und einseitig auf die Gewalt und belastete das Verhältnis zwischen Arbeiterschaft und Armee für viele Jahre aufs schwerste.
Das zweite Beispiel zeigt, dass die Armee kein geeignetes Mit- tel für den Ordnungsdienst ist. Am 9. November 1932 demon- strierten rund 8000 Personen in Genf gegen eine faschistische Versammlung der «Union nationale». Ich zitiere aus einer da- maligen Zeitung: «Genf, 10. November. Als nun gegen 21 Uhr die Truppe in die Rue de Carouge, wo eben die Kundgebung stattgefunden hatte, einmarschieren wollte, war dies ein Ding der Unmöglichkeit; denn 7000 bis 8000 Personen in einer Strasse können nicht plötzlich verschwinden. Die Offiziere ga- ben der Truppe trotzdem den Befehl, den Durchgang zu er- zwingen. Plötzlich, ohne dass irgend etwas Besonderes vor- gefallen wäre, gab Major Favre den Befehl, zu schiessen. Die erste Salve war blind. Doch unverzüglich darauf, als die Menge schrie und die hintersten Reihen sich zur Flucht wand- ten, wurde scharf geschossen, und zwar aus leichten Maschi- nengewehren.» Resultat dieses Ordnungsdienstes: 8 Tote und 39 Schwerverletzte.
Dieses Beispiel zeigt, dass die Armee für den Ordnungsdienst völlig ungeeignet ist Sie ist dafür weder ausgebildet noch psy- chologisch geschult oder ausgerüstet - sie hat keine Wasser- werfer, keine Schutzschilder, kein Tränengas.
Vor ungefähr zwanzig Jahren hat das Schweizervolk die Bu- sipo, die Bundessicherheitspolizei, abgelehnt. Diese Ableh- nung geschah nicht wegen der Auffassung, man habe ja die Armee zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im In- nern. Nein, die Mehrheit des Schweizervolkes wollte nicht, dass der Bund über Truppen für den Ordnungsdienst verfügt Ordnungsdienst ist Aufgabe der Polizei, die entsprechend ausgebildet, psychologisch geschult und für die Ordnungs- einsätze auch zweckmässig ausgerüstet ist
Das neue Armeeleitbild und das Militärgesetz bringen der Ar- mee, neben der Landesverteidigung, mit der Friedensförde- rung und der Existenzsicherung zwei neue anspruchsvolle Aufgaben.
Herr Bundesrat, Sie haben unsere Verfassung erwähnt. Dort ist tatsächlich Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung durch die Armee ein Auftrag. Aber Sie haben am 17. Mai 1994, um 11.24 Uhr, gesagt: «Einmal müssen wir es tun, auch die Verfassung im Blick auf das Wehrwesen modernisieren.»
Tun wir das! Entlasten wir die Armee vom Ordnungsdienst, diesem historisch schwer belasteten Auftrag. Die Schweizer Armee darf nie mehr auf das eigene Volk schiessen. Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.
Rechsteiner Paul (S, SG): Mit meinem Antrag nehme ich ein Problem auf, das über die Streichung des Ordnungsdienstes hinausgeht, die mit dem Minderheitsantrag Meier Hans be- gründet worden ist. Herr Meier hat einen richtigen Antrag ge- stellt, indem der Ordnungsdienst keine Armeeaufgabe sein soll.
Mit meinem Antrag wird der Assistenzdienst, der mit dem Mili- tärgesetz neu geregelt wird, ebenfalls eingeschränkt, und zwar mit dem Hauptantrag zum Zweckartikel und mit dem Eventualantrag zu Artikel 72, wo Litera e von Absatz 1 gestri- chen werden soll, nämlich dass die Armee «zur Bewältigung vergleichbarer Aufgaben von nationaler Bedeutung» einge- setzt werden soll. Ich sage damit klar: Es ist nicht bestritten, dass die Armee im Katastrophenfall im In- und Ausland einge- setzt werden können soll, auch nicht für friedensfördernde Aufgaben.
Problematisch wird es aber, wenn die Armee für umstrittene Polizeiaufgaben eingesetzt wird. In der Botschaft steht zu le- sen, was damit gemeint ist. Es geht beispielsweise um die Un- terstützung des Festungswachtkorps gegen Migrationsbewe- gungen, sprich gegen Flüchtlinge an der Grenze, wohlge- merkt ausserhalb jeden Aktivdienstes und jeden nationalen Notstandes. In solchen Fällen soll die Armee neu eingesetzt werden können.
In früheren Vorstössen wurde das als rechtspopulistische For- derung postuliert, jetzt wird das als Aufgabe formuliert. Das ist problematisch. Ein neuestes Anwendungsbeispiel - und das zeigt die Problematik noch viel stärker - zeigt die Absicht des Bundesrates, des EMD, die Armee auch im Bereich der Dro- genszene am Letten einsetzen zu wollen. Es geht um das Pro- jekt, das Notgefängnis unter dem Stadtspital Waid in Zürich mittels Armeeangehörigen abzusichern, zu bewachen.
Der Brief des Bundesrates an die Zürcher Drogendelegation vom 3. Oktober 1994 illustriert dabei deutlich, wie heikel das ist: Soldaten sollen Gefängniswärter werden, wenn auch vor- läufig nur im Bereich der Aussenbewachung. Es wird themati- siert, dass dabei eine heikle Einsatzverantwortung bei den zivi- len Behörden, auch für die Soldaten, liege, beispielsweise bei Eindring- oder Ausbruchsversuchen. Es wird thematisiert, worum es konkret geht: nicht nur um den Einsatz von Flutlicht, Scheinwerfern und von Schutzhunden, sondern auch um eine konkrete Regelung des Schusswaffengebrauchs.
Was den Schusswaffengebrauch betrifft, heisst es in Artikel 97 des Gesetzes, dass Schusswaffen nicht nur bei Notwehr und Notstand eingesetzt werden können - das ist noch ein klassi- scher Einsatz -, sondern auch als letztes Mittel bei Bewa- chungsaufträgen, soweit es die zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigen - so lautet die Gummiklausel.
Es ist nicht zu übersehen, dass hier etwas von grosser Trag- weite beschlossen werden soll. Es geht um heikelste Armee- Einsätze. Letztlich sind diese Einsätze nicht weniger heikel als der unselige Armee-Einsatz von Genf 1932.
Die Armee ist doch keine Ersatzpolizei im Drogenbereich und im Migrationsbereich! Soldaten müssen sich nicht als Gefäng- niswärter in Friedenszeiten hergeben. Es ist klar, die Armee hat einen grossen Legitimationsbedarf. Hier wird aber zu leichtfertig eine sehr gefährliche Schleuse geöffnet, die wo- möglich in Zukunft gefährlicher sein wird als der klassische Ordnungsdienst.
Ich ersuche Sie, diese Schleuse nicht zu öffnen, es im Assi- stenzdienst bei den unbestrittenen Aufgaben des Schutzes von Personen und von besonders schutzwürdigen Sachen, wie der Friedensförderung und der Katastrophenhilfe, be- wenden zu lassen und nicht diese Polizeiaufgaben mit ein- zubeziehen.
Dünki Max (U, ZH): In der einleitenden Debatte hätte ich gerne gesagt, dass unsere Fraktion nach wie vor zu unserer Armee steht; wir haben dies an diesem Pult auch schon mehrmals er- klärt. Wir möchten aber, dass sich die Armee auf ihren Haupt-
Militärorganisation und Truppenordnung
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auftrag besinnt und nur diesen ausführt. Wir sind froh, dass man jetzt auch abweichende Meinungen vertreten kann, ohne gleich zum Militärgegner gestempelt zu werden.
Wir unterstützen einhellig den Antrag der Minderheit Meier Hans, welcher Buchstabe a von Artikel 1 Absatz 3 streichen will. Wir können uns im grossen und ganzen der Begründung des Antragstellers anschliessen. Auch wir anerkennen das Gewaltmonopol des Staates, welches die Schwachen vor der Herrschaft der Willkür schützt. Eine Milizarmee kann und darf aber keinen solchen Auftrag ausführen, sonst besteht die Ge- fahr eines Bürgerkrieges. Wir sollten aus der Geschichte ge- lernt haben.
Über den Begriff «schwerwiegende Bedrohungen der inneren Sicherheit» kann man sofort verschiedener Meinung sein. Wenn solche Bedrohungen eintreten, wird das Schweizervolk in der Regel in zwei Lager gespalten sein. Auch die Angehöri- gen der Armee werden sich in diese zwei Lager aufspalten. Die einen werden der demokratischen Mehrheit folgen, die ande- ren gehören der Minderheit an. Darum kann man nach unse- rem Dafürhalten die Armee bei solchen Zwisten gar nicht ein- setzen.
Hier brauchen wir ein anderes Mittel. Ich denke vor allem an eine bessere Koordination der kantonalen Polizeikorps. Sie könnten in schwierigen Situationen zu einer eigentlichen Bun- despolizei zusammengefasst und so verstärkt werden.
Wer kann im übrigen die Garantie abgeben, dass kein Miss- brauch des Armeeauftrages stattfindet? Regiert wird von Men- schen, die an der Macht sitzen. Beim Regieren kommen aber auch die menschlichen Schwächen zum Vorschein - das erle- ben wir hier auch -, und zu den menschlichen Charakterzü- gen gehört, dass Machtpositionen verteidigt oder ausgebaut werden. Es kann darum nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass in späteren Zeiten Militäreinsätze befohlen wer- den, welche nicht nötig sind und die Situation noch verschär- fen. Nur auf die Weisheit und Vernunft von Regierung und Par- lament zu vertrauen wäre, glaube ich, blauäugig.
Jede Gesetzesbestimmung lässt Spielraum zur Auslegung. Wir wollen keine Armeeinsätze in Fällen von Bruderzwisten. Wenn wir heute zustimmen, geben wir in einem gewissen Sinn eine Blankovollmacht zur Auslegung des Gesetzes. Das ist uns zu gefährlich. Die Armee soll sich auf ihren Hauptauftrag, auf die Verteidigung unseres Landes und unserer Bevölke- rung gegen äussere Gewalt, beschränken, und sie soll bei Ka- tastrophen eingesetzt werden können. Wir haben auch nichts gegen den Assistenzdienst. Bei inneren Spannungen ist die Armee jedoch nicht das geeignete Abwehrmittel.
Wir sind für klare Verhältnisse. Darum stimmen wir hier dem Minderheitsantrag zu.
Leu Josef (C, LU): Die CVP-Fraktion steht zur ausgewogenen Formulierung des neuen Armeeauftrages. Das Anliegen, das soeben von der Kommissionsminderheit vertreten wurde, wird von der CVP-Fraktion abgelehnt. Ein Rechtsstaat braucht den Ordnungsdienst als Ultima ratio. Dieses Instrument muss aber politisch kontrollierbar bleiben.
Diese Gewähr ist in diesem Gesetz dank den überzeugenden Leitplanken gegeben: Die Bedrohung der inneren Sicherheit muss schwerwiegend sein, die Aufgebotkompetenz liegt grundsätzlich beim Parlament, also bei uns; es sind stets zivile Behörden, die den Auftrag an die eingesetzte und entspre- chend ausgebildete und ausgerüstete Truppe erteilen. Dies gilt unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips erst, wenn die zi- vilen Mittel erschöpft sind. Die Gefahr, dass die Schleusen ge- öffnet werden könnten, wie dies vorhin Herr Rechsteiner aus- geführt hat, besteht aufgrund der erwähnten sehr hohen Ein- satzhürden wohl nicht.
Im Namen der CVP-Fraktion bitte ich Sie, den Minderheitsan- trag Meier Hans und auch den Antrag Rechsteiner abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.
Le président: Le groupe du Parti de la liberté suivra la proposi- tion de la majorité.
Fehr Lisbeth (V, ZH): Der Armeeauftrag wird, wie wir gehört haben, zum erstenmal gesetzlich verankert, und damit erhält
dieser Artikel eine überragende Bedeutung. Entsprechend ist die SVP-Fraktion sehr erfreut über die Neuformulierung, wel- che die Kommission beantragt. Damit wird die nötige Gewich- tung der Aufgaben vorgenommen. Der Schwerpunkt der Ar- mee liegt klar bei der Kriegsverhinderung und vor allem bei der Landesverteidigung. Alle anderen Aufgaben erhalten sub- sidiären Charakter.
Wir meinen, diese Formulierung entspreche am ehesten dem Willen des Souveräns, der in den vergangenen Abstimmun- gen zur Sicherheitspolitik klare Leitplanken gesetzt hat, in wel- chem Rahmen sich unsere Armee zu bewegen hat. So hat sich das Volk in einer Zeit euphorischer Friedensaufbruchstim- mung, 1989, nach dem Zusammenbruch der Berliner Mauer, eindeutig und mit klarem Realitätssinn zur Armee bekannt. Es hat sich 1993, bereits zur Zeit des finanziellen Engpasses, wie- derholt für eine schlagkräftige und moderne Armee einge- setzt, und dieses Jahr hat es mit der Blauhelmabstimmung ein klares Bekenntnis zur dauernden Neutralität abgegeben.
Wir sind der Ansicht, dass der bundesrätliche Vorschlag noch sehr von einem gewissen heutigen Zeitgeist geprägt ist. Dass der Zeitgeist sich aber nicht immer als guter Ratgeber erweist, zeigt die Geschichte. Darum erlauben wir uns in diesem Zu- sammenhang eine grundsätzliche Bemerkung: Wir hoffen, dass trotz allzu spürbarem Entgegenkommen an die Bedürf- nisse unserer heutigen Anspruchsgesellschaft in einigen Be- reichen des Reformwerks der militärische Auftrag über allem klar gewährleistet bleibt.
Zum Ordnungsdienst: Die SVP-Fraktion lehnt die Streichung des Ordnungsdienstes klar ab. Die Aufgebotskompetenz liegt beim Parlament. Ein allfälliger Einsatz ist somit politisch breit abgestützt. Der Staat kann nun einmal nicht auf dieses Notin- strument zur Abwehr der schlimmsten Fälle verzichten.
Der Ordnungsdienst ist als letzter Ausweg gedacht. Wer dies in Abrede stellt, zweifelt am Demokratieverständnis unserer Behörden. Man sollte diesen Ordnungsdienst auch nicht im- mer - das ist eine alte Leier - an den beiden historischen Ereig- nissen (von 1918 und 1932) messen. Damit wird nachgerade Schindluder getrieben.
Der Ordnungsdienst ist heute aktueller denn je. Die innere Si- cherheit ist zunehmend gefährdet - Stichworte: verfeindete Ausländergruppen, Terrorismus, Gewaltbesetzungen von sensiblen Bereichen. Die Ordnungstruppen sind speziell aus- gebildet. Sie garantieren gemäss Verfassung (Art. 16) die Si- cherheit der Bürgerinnen und Bürger und sind deshalb zu un- terstützen.
Sandoz Suzette (L, VD): Le groupe libéral soutient la proposi- tion de la majorité de la commission en ce qui concerne l'article 1er et les articles 81 et 88 en relation avec le service d'ordre. Il tient à préciser que le service d'ordre est, à titre sub- sidiaire, une tâche constitutionnelle de la Confédération et que celle-ci ne peut pas l'exécuter autrement qu'avec l'armée, si besoin est, puisqu'elle n'a pas, et on s'en réjouit d'ailleurs, d'autres forces de police.
En ce qui concerne la mission de l'armée, le groupe libéral tient à faire les remarques suivantes: lorsqu'en 1989 deux tiers des votants ont approuvé le principe de notre armée et d'une armée de milice, ils entendaient bien aussi que cette armée devait avoir une mission claire. La formulation de la mission, telle qu'elle est maintenant assurée par l'article 1er, corres- pond parfaitement à la volonté populaire: la mission de l'ar- mée est de défendre le pays. L'aspect subsidiaire donné aux autres tâches énoncées aux lettres a, b et c de l'alinéa 3 sont une garantie accordée à MM. Meier Hans et Rechsteiner que ces tâches ne sont que subsidiaires, et c'est un motif de plus de refuser tant la proposition de minorité que la proposition Rechsteiner.
Cette mission de défense du pays est une tâche spécifique- ment militaire. Par conséquent, le groupe libéral s'opposera à toute tendance de - je cite M. Zimmerli au Conseil des Etats - «Zivilisierung der Armee», parce que lorsque l'on «zivilisiert» l'armée, alors on compromet sa mission qui est une mission militaire. La mission militaire implique le combat, la formation à la conduite d'hommes, le commandement, la hiérarchie, l'obéissance. En ce qui concerne cette mission, le groupe libé-
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Motion d'ordre
ral insiste sur le fait que, pour l'accomplir dans la nouvelle or- ganisation de l'«Armée 95», il faut une excellente instruction, conformément d'ailleurs à ce qui a toujours été affirmé par les autorités à juste titre. Cette instruction nécessitera, compte tenu d'«Armée 95», une augmentation du nombre des instruc- teurs. Précisons que c'est une augmentation d'instructeurs militaires pour une formation militaire et non d'instructeurs ci- vils simplement techniciens.
Enfin, il faut le dire, à long terme - on ne peut d'ailleurs que féli- citer le Département militaire fédéral et le Conseil fédéral pour cela -, «Armée 95» permettra certaines économies, mais au moment de l'organisation et de la mise en train, il pourrait être extrêmement dangereux pour le succès d'«Armée 95» et, le cas échéant, pour la vie de certaines personnes - parce que, lorsque l'on est mal encadré, il y a un danger sur le plan mili- taire - de faire des économies trop drastiques dans le cadre des dépenses militaires.
Le groupe libéral tenait à affirmer ces principes, en relation avec la formulation de la mission de l'armée et avec ses tâches subsidiaires énoncées à l'article 1er.
Ordnungsantrag Tschuppert Karl Die Behandlung des Geschäftes 93.072 um 15.00 Uhr weiter- führen
Motion d'ordre Tschuppert Karl Continuer le traitement de l'objet 93.072 à 15 h 00
Tschuppert Karl (R, LU): Sie haben gestern mitgeteilt bekom- men, dass heute um 15 Uhr die Debatte über die Drogenpolitik weitergeführt werden soll.
Ich bin aber der Meinung, dass es nicht sinnvoll ist, dass wir dieses Geschäft wiederum verschieben. Das ist doch über- haupt keine Arbeitsweise eines Parlamentes - einmal so, ein- mal so -,wenn wir die Gesetze und die Gesetzesarbeiten im- mer auseinanderreissen.
Zudem möchte ich beifügen, dass in diesem Geschäft, im Ge- gensatz zur Debatte über die Drogenpolitik, Entscheide anste- hen. Ich bitte Sie, diesem Ordnungsantrag zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Ordnungsantrag Tschuppert Karl 75 Stimmen 29 Stimmen
Dagegen
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 12.50 Uhr La séance est levée à 12 h 50
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Militärorganisation und Truppenordnung. Totalrevision Organisation de l'armée et administration militaire. Révision totale
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.072
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.10.1994 - 08:40
Date
Data
Seite
1735-1742
Page
Pagina
Ref. No
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