Loi sur les chemins de fer. Modification
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E 16 juin 1994
Art. 97 zweiter Satz Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 97 deuxième phrase Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Gadient Ulrich (V, GR), Berichterstatter: Der Tarifannähe- rungsbeschluss wird aufgehoben, aber wir haben bereits dar- gelegt, dass dessen Kerngehalt fortbesteht und weiterhin An- wendung finden wird.
Dann zu Artikel 100 Buchstabe r Ziffer 4: Hier ist vorgesehen, dass Verfügungen über die Abgeltung ungedeckter Kosten des Verkehrsangebotes nach Ziffer 4 nicht mehr mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können. Bis anhin war das Bundesgericht letzte Beschwerdeinstanz bei der Abgeltung; bei den übrigen Finanzierungshilfen war es der Bundesrat. Neu erfolgt nun die Ausdehnung der Abgel- tung auf alle Verkehrssparten. Unbestritten war dabei, dass nur eine Instanz entscheidungsberechtigt sein sollte. Die Kommissionsmehrheit hat sich demzufolge dem Konzept des Bundesrates angeschlossen. Auch das Bundesgericht hält diese Regelung in der Vernehmlassung für zweckmässig, weil es sich bei diesen Entscheidungen um solche mit eher politi- schem als juristischem Gehalt handelt.
Angenommen - Adopté
Ziff. III Ziff. 1 Antrag der Kommission Abs. 1, 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2bis (neu)
Bis zum Vorliegen einer vertraglichen Neuregelung des Lei- stungsangebots und der entsprechenden Abgeltung sind die Leistungen gemäss dem beim Inkrafttreten des revidierten Ge- setzes gültigen Angebot, längstens jedoch bis zum Fahrplan- wechsel 1999, massgebend.
Abs. 3 Mehrheit ... die Kantonsregierungen bis längstens am 31. Dezember 1998 zum Abschluss von Vereinbarungen nach Artikel 51 ... Minderheit
(Loretan, Bisig, Büttiker, Flückiger, Rhyner, Weber Monika) ... die Kantonsregierungen zum Abschluss des Rahmenver- trages und bis längstens am 31. Dezember 1998 zum Ab- schluss von Vereinbarungen nach Artikel 51
Ch. IlI ch. 1 Proposition de la commission Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2bis (nouveau) Jusqu'à une réglementation conventionnelle de l'offre des prestations et de l'indemnisation y afférente, sont déterminan- tes les prestations conformes à l'offre en vigueur au moment de l'entrée en vigueur de la loi révisée, mais au plus tard jusqu'au changement d'horaire de 1999.
Al. 3 Majorité ... 31 décembre 1998, à conclure des conventions aux termes de l'article
Minorité (Loretan, Bisig, Büttiker, Flückiger, Rhyner, Weber Monika) ... sont habilités à conclure le contrat-cadre et les conventions au sens de l'article 51; pour ces derniers, on procédera dans les limites des prestations assurées jusqu'ici et la signature devra intervenir avant le 31 décembre 1998.
Abs. 1, 2, 2bis - Al. 1, 2, 2bis Angenommen - Adopté
Abs. 3 - Al. 3
Präsident: Der Antrag der Minderheit entfällt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. III Ziff. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. Ili ch. 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 24 Stimmen (Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Brief an die eidgenössischen Räte Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
87.069
Eisenbahngesetz. Änderung Loi sur les chemins de fer. Modification
Fortsetzung - Suite
Siehe Jahrgang 1989, Seite 337 - Voir année 1989, page 337
Antrag der Kommission Abschreiben der Vorlage Proposition de la commission Classer le projet
Gadient Ulrich (V, GR), Berichterstatter: Das Geschäft 87.069 (Eisenbahngesetz. Änderung) ist immer noch hängig. Es stellt sich die Frage, was damit geschehen soll, denn es muss auf die eine oder andere Art abgeschrieben werden. Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst der Parlaments- dienste unterbreite ich Ihnen in aller Kürze einen Überblick über die Situation und den Vorschlag zur Lösung des Pro- blems:
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Petitionen
Am 18. November 1987 unterbreitete der Bundesrat dem Par- lament das erwähnte Geschäft. Am 20. Juni 1989 hat der Stän- derat als Erstrat beschlossen, auf die Vorlage einzutreten, die Detailberatung aber auszusetzen. Gleichzeitig hat er dem Bundesrat eine Motion der Verkehrskommission (ad 87.069) mit dem Auftrag überwiesen, eine neue Botschaft, oder zumin- dest eine Zusatzbotschaft, zum Geschäft 87.069 vorzulegen. Am 18. Juni 1990 war der Bundesrat bereit, drei der vier Punkte der Motion als Motion entgegenzunehmen. Am 17. November 1993 schliesslich legte der Bundesrat den neuen Entwurf zur Revision des Eisenbahngesetzes (93.091) vor. Das Geschäft 87.069 ist damit formell in beiden Räten im- mer noch hängig, auch wenn es konkret durch die neue Vor- lage 93.091 des Bundesrates ersetzt wurde, die auf die Motion zurückgeht und zurzeit in Beratung steht
Hier ist anzumerken, dass diese Motion faktisch dieselbe Wir- kung hatte wie eine Rückweisung an den Bundesrat Dieses Vorgehen wäre übrigens seinerzeit angebracht gewesen, denn dies hätte zur Folge gehabt, dass die neue Vorlage die zurückgewiesene ganz einfach ersetzt hätte und mit dersel- ben Nummer versehen worden wäre.
Da in unserem Falle der neue Entwurf den alten ersetzt, ist es am einfachsten, die Abschreibung des Geschäftes 87.069 zu beantragen. Dieses Vorgehen mag ungewöhnlich sein, da bis anhin noch nie ein Geschäft des Bundesrates abgeschrieben worden ist. Deshalb war es notwendig, dem Antrag auf Ab- schreibung diese kurze mündliche Erklärung vorausgehen zu lassen.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.3172
Postulat KVF-SR Neuordnung im öffentlichen Verkehr Postulat CTT-CE Réorganisation en matière de transports publics
Wortlaut des Postulates vom 5. Mai 1994
Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob eine Neuord- nung der Verantwortungen im öffentlichen Verkehr durch eine koordinierte Reform der einschlägigen Gesetze in dem Sinne vorzunehmen ist, dass die Bundesversammlung:
die Linien im Netz des öffentlichen Personen- und Güterver- kehrs, die von gesamtschweizerischer oder internationaler Be- deutung sind, festzulegen hat, wie auch die Kriterien für die Zuordnung von Linien zu im gemeinsamen Interesse von Bund und Kantonen liegenden Netzen und von Ortsverkehrs- netzen des öffentlichen Verkehrs;
die Verantwortungsbereiche von Bund, Kantonen, Gemein- den und Transportunternehmungen für die Planung, Entwick- lung und Finanzierung der Angebote und der netzbezogenen Infrastrukturen des öffentlichen Verkehrs in den Grundzügen festsetzt.
Texte du postulat du 5 mai 1994
Le Conseil fédéral est invité à examiner s'il y a lieu d'entrepren- dre une réorganisation de l'ordre de responsabilités en ma- tière de transports publics grâce à une réforme coordonnée de la législation y relative; ce faisant, on veillera à ce que l'As- semblée fédérale:
aux réseaux d'intérêt commun de la Confédération et des can- tons, et aux réseaux locaux de transports publics;
Gadient Ulrich (V, GR), Berichterstatter: Die KöV wollte nach ihrem ursprünglichen Konzept die partnerschaftliche Zusam- menarbeit mit dem Bund zusätzlich über einen Netzbeschluss in dem Sinne sichern, dass die Bundesversammlung die Ver- antwortungsbereiche der Gemeinwesen für Planung, Entwick- lung und Finanzierung der netzbezogenen Infrastrukturen zu ordnen und die Linien im Netz des öffentlichen Personen- und Güterverkehrs von gesamtschweizerischer oder internationa- ler Bedeutung festzulegen hätte. Die Kommission konnte sich aber diesem Wunsch nicht anschliessen. Sie anerkennt indes- sen, dass eine koordinierte Form der einschlägigen Gesetze, welche auch diese Anliegen abdeckt, als prüfenswert er- scheint
Deshalb hat Ihre Kommission ein entsprechendes Postulat ausgearbeitet und beantragt Ihnen, es zu überweisen.
Ogi Adolf, Bundesrat: Der Bundesrat ist bereit, dieses Postulat entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
Petitionen - Pétitions
93.2028
Petition Bund schweizerischer Frauenorganisationen, Kommission für Berufsfragen Donna mobile, Forum Weiterbildung für die Frau, Luzern Für eine anerkannte Aus-, Fort- und Weiterbildung im Baukastensystem
Pétition Alliance des sociétés féminines suisses, Commission des questions professionnelles Donna mobile, Forum de formation continue pour les femmes, Lucerne Pour une formation, une formation continue et un perfectionnement selon le système modulaire
Iten Andreas (R, ZG) unterbreitet im Namen der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) den folgenden schriftlichen Bericht:
Die Petentinnen und Petenten halten fest, dass die rasche Ver- änderung unserer Gesellschaft und Arbeitswelt eine breite und ganzheitliche Ausbildung verlange, die über die fachliche Kompetenz hinausgehe und durch wiederholtes Weiter-, Um- oder Neulernen ständig à jour gehalten werde.
Lernwillige Frauen und Männer sind auf Bildungsangebote angewiesen, die die heutigen Berufs- und Lebensbedingun gen Erwachsener berücksichtigen. Gefordert sind Ausbil-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Eisenbahngesetz. Änderung Loi sur les chemins de fer. Modification
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
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II
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Sommersession
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Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.069
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
16.06.1994 - 15:00
Date
Data
Seite
760-761
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Pagina
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20 024 368
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