Initiative parlementaire. Dispositions rétroactives
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Parlamentarische Initiative (Zwingli) Behandlung von rückwirkenden Bestimmungen in Volksinitiativen
Initiative parlementaire (Zwingli) Initiatives populaires. Dispositions rétroactives
Bericht und Beschlussentwurf der SPK-NR vom 26. Februar 1993 (BBI II 204) Rapport et projet d'arrêté de la CIP-CN du 26 février 1993 (FF Il 205)
Stellungnahme des Bundesrates vom 7. April 1993 (BBI II 222) Avis du Conseil fédéral du 7 avril 1993 (FF II 224)
Beschluss des Nationalrates vom 28. April 1993 Décision du Conseil national du 28 avril 1993
Antrag der Kommission Nichteintreten Proposition de la commission Ne pas entrer en matière
Rhinow René (R, BL), Berichterstatter: Aufgrund einer parla- mentarischen Initiative von Nationalrat Zwingli hat der Natio- nalrat eine Verfassungsvorlage beschlossen, welche soge- nannte rückwirkende Volksinitiativen als unzulässig erklärt. Sie finden den Text auf der Fahne; ich weise Sie besonders auf Artikel 121 Absatz 3bis unten auf der ersten Seite hin. Dieser Passus lautet: «Bestimmungen in Initiativbegehren, welche Wirkungen auf einen Zeitpunkt zurück entfalten, der vor An- nahme des Begehrens durch Volk und Stände liegt, sind unzu- lässig.»
Zudem wird vorgeschlagen, dass die Aufhebung oder Abän- derung dieser Bestimmung Volk und Ständen nur in einer ge- sonderten Vorlage zur Abstimmung unterbreitet werden darf. Dem Gesetzgeber wird aufgetragen, Maximalfristen für die Be- handlung von Initiativbegehren bis zur Volksabstimmung fest- zulegen.
Der Bundesrat hat sowohl im Nationalrat wie in unserer Kom- mission negativ Stellung bezogen. Ihre Kommission beantragt Ihnen ebenfalls, nicht auf die Beschlüsse des Nationalrates einzutreten und eine Motion einzureichen, welche den Bun- desrat beauftragt, uns eine Vorlage zu unterbreiten. Diese Vor- lage soll neben der Frage der sogenannten Rückwirkung die Gültigkeit respektive Ungültigkeit von Volksinitiativen umfas- send regeln.
Der Beschluss des Nationalrates wurde stark von zwei Volksin- itiativen geprägt, welche rechtsgültige Beschlüsse der Räte nachträglich wieder aufheben wollten, nämlich die F/A-18- Initiative und die Waffenplatz-Initiative. Beide Volksbegehren wurden freilich klar abgelehnt, so dass die Minderheit im Na- tionalrat wohl Recht bekam. Sie erklärte nämlich, Volk und Stände könnten die Rückwirkung sehr wohl beurteilen und entsprechende Initiativen ablehnen.
Die Staatspolitische Kommission unseres Rates hat es sich aber nicht etwa billig gemacht und deshalb Nichteintreten zum Antrag erhoben. Sie erkennt nämlich ganz klar einen Hand- lungsbedarf, und sie teilt die Meinung des Nationalrates inso- fern und damit im Hauptpunkt, als Beschlüsse der Bundesver- sammlung, welche nach geltender Verfassungsordnung nicht dem fakultativen Referendum unterstehen, nicht durch Volks- initiativen rückgängig gemacht werden sollen. Die Bundesver- fassung und die auf ihr beruhende Zuständigkeitsordnung sollen nicht im Einzelfall durchbrochen werden können.
Was nun aber der Nationalrat beschlossen hat, entspricht nicht oder nur teilweise dieser von uns geteilten Zielsetzung und wirft heikle Anwendungsprobleme auf. Zu diesem
Schluss kam die Kommission nach gründlicher Prüfung und auch nach Anhörung eines Experten, Herrn Professor Eichen- bergers.
Einmal ist schon der Begriff der Rückwirkung äusserst unklar. Wohl kennt unsere Rechtsordnung ein Rückwirkungsverbot, doch geht es bei dieser Rückwirkung nicht um ein Zuständig- keitsproblem, sondern um Verhaltensregeln, welche vom Recht bereits bewertete Sachverhalte neu bewerten wollen, also beispielsweise das rückwirkende Auferlegen neuer Steuern.
Das Rückwirkungsverbot, wie wir es namentlich im Verwal- tungsrecht kennen, bezieht sich auf Rechte und Pflichten der einzelnen Rechtssubjekte, nicht auf staatliche Werke, Projekte oder Unternehmungen. Es bezweckt im Interesse der Rechts- sicherheit, dass das Vertrauen Privater und Dispositionen, die gestützt auf dieses Vertrauen getroffen worden sind, geschützt werden. Dieses Rückwirkungsverbot, wie es heute gilt, kennt aber Ausnahmen, und es gilt auch nur für sogenannte eingrei- fende Massnahmen, wenn also Rechte beeinträchtigt werden, nicht aber für die Leistungsverwaltung.
Doch um diese Rückwirkung geht es im Grunde genommen hier nicht. Das zeigen auch die beiden Volksinitiativen, die An- lass zur Diskussion gegeben haben. Nehmen wir aber nun ein absolutes und uneingeschränktes Rückwirkungsverbot in die Bundesverfassung auf, dann regeln wir bedeutend mehr als beabsichtigt, nämlich einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, beschränken aber diesen Rechtsgrundsatz gleichzeitig nur für den Bereich der Volksbegehren, nicht aber für Verfassungsän- derungen, welche von den Räten beschlossen werden; eine Unterscheidung, die wohl von niemandem verstanden würde. Was heisst denn aber nun «Rückwirkung» in unserem Zusam- menhang? Die Vorstellungen, welche im Nationalrat geäus- sert wurden, gingen zum Teil weit auseinander. Gedacht wurde nämlich nicht primär an die erwähnte rückwirkende Ein- schränkung individueller Rechte, sondern an die Aufhebung verfassungsmässig gefasster Beschlüsse des Parlamentes. Und da beginnen auch die Probleme.
Nehmen wir die Waffenplatz-Initiative als Beispiel. Störend ist zweifellos das Rückkommen per Initiative auf einen Beschluss vor der Erstellung dieses Werkes. Aber wie steht es danach? Muss nicht eine Volksinitiative zulässig sein, die Werke wieder beseitigen will, etwa einen Abbruch verlangt? Da geht es im Grunde genommen ja nicht um eine Rückwirkung, sondern es geht um ein neues Handeln, um eine neue Tätigkeit, welche sich ausschliesslich auf die Zukunft richtet. Hier liegt keine Rückwirkung vor, indem nicht zurückgegriffen, sondern etwas in die Zukunft hinein verlangt wird. Trotzdem wollen wir ja hier einen Riegel schieben.
Damit kommen wir zu einem weiteren Problem: Sogenannte rückwirkende Initiativen im Sinne des Nationalrates lassen sich leicht so umformulieren, dass der Rückwirkungsaspekt entfällt. Statt den Bau einer Nationalstrasse zu verbieten, kann man verlangen, deren Benützung zu untersagen. Das ist si- cher keine Rückwirkung mehr. Statt zu versuchen, den Flug- zeugkauf rückwirkend zu unterbinden, verlangt man, das Ver- bot ab Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung gelten zu las- sen, oder man verlangt den Wiederverkauf oder ein Betriebs- verbot Der Phantasie, Formulierungen zu suchen, die gerade nicht rückwirkend sind, sind keine Grenzen gesetzt.
Schliesslich enthält der vorgeschlagene Text ein unmögliches Gebot an die Adresse der Initianten und einen logischen Wi- derspruch. Es heisst im Text, Bestimmungen in Initiativbegeh- ren sollten unzulässig sein, wenn eine Rückwirkung gemes- sen ab dem Zeitpunkt der «Annahme des Begehrens durch Volk und Stände» vorliege. Wie sollen nun aber die Initianten wissen, wann die Volksabstimmung stattfindet? Und wie soll die Bundesversammlung eine rechtliche Prüfung vornehmen, wenn der Zeitpunkt, nach dem die Rückwirkung bemessen wird, noch gar nicht bekannt ist und in der Zukunft liegt? Die Frage nach der Rückwirkung und damit auch die Frage nach der Zulässigkeit der Initiative lassen sich erst am Tage der An- nahme des Begehrens und nicht vorher endgültig und klar und definitiv beantworten.
Wegen dieser - unseres Erachtens nicht auf die leichte Schul- ter zu nehmenden - Schwierigkeiten hat die Kommission ver-
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sucht, in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei neue Textva- rianten auszuarbeiten. Namentlich stand eine Variante im Vor- dergrund, welche nicht von «Rückwirkung» sprach, sondern welche die «Verletzung der verfassungsmässigen Zuständig- keitsordnung durch Volksinitiativen» zum Inhalt hatte. Doch auch bei diesem Text ergaben sich etwelche Auslegungspro- bleme. Dies ist nicht verwunderlich, denn die Frage der Schranken der Volksinitiativen ist eines der schwierigsten staatsrechtlichen Probleme dieses Landes.
Die Kommission sah zudem das Problem, dass das Rückwir- kungsthema nur einen Teilaspekt der Schrankenproblematik darstellt. Andere heikle Fragen kommen auf uns zu: der Vor- rang des Völkerrechtes - er wird uns etwa im Zusammenhang mit der Ausländer-Initiative beschäftigen. Ich habe mit Freude zur Kenntnis genommen, dass Herr Iten Andreas vorhin in ei- nem anderen Zusammenhang gesagt hat, der Vorrang des Völkerrechts sei so selbstverständlich, dass man ihn im Ge- setz nicht verankern müsse. Ich möchte diesen Satz gerne nochmals wiederholen und hoffen, dass wir ihn in einem spä- teren Zeitpunkt nicht vergessen, wann auch immer dieser kommen mag.
Weiter beschäftigt uns die Undurchführbarkeit von Volksinitia- tiven, die Tragweite der Einheit der Materie - die auch nicht im- mer klar ist, etwa wenn ganze Regelungsbereiche der Verfas- sung geändert werden sollen -, die Frage der Vorprüfung des Initiativtextes, bevor die Initianten mit dem Sammeln von Un- terschriften beginnen.
Schliesslich stellt sich auch die Frage, ob nicht das Bundesge- richt als Verfassungsgericht letzte Instanz für die Prüfung der Schranken sein solle, damit nicht das Parlament weiterhin in seiner Doppelrolle als politisches Organ und als Verfassungs- hüter die oft schwierigen rechtlichen Abgrenzungen vorneh- men muss. Wir haben es auch in diesem Rat mehrfach erlebt, wie schwer sich das Parlament notgedrungen mit dieser Auf- gabe tut.
Ein letzter Punkt: Wir stellten uns auch die Frage, ob das Volk zu überzeugen sei, einer isoliert herausgegriffenen und erst noch in ihrem Anwendungsbereich so unklaren Schranke ei- nes Volksrechtes zuzustimmen. Dies dürfte kaum der Fall sein, um so weniger, als sich ja dieses Volk von den genannten Rückwirkungsinitiativen nicht verführen liess. Der Vorwurf ei- nes einseitigen Abbaus von Volksrechten wäre sehr rasch er- hoben. Ein negativer Volksentscheid aber würde die Lösung der echten und - ich möchte das unterstreichen - vorhande- nen Problematik erst recht vereiteln.
Die Kommission stellt Ihnen deshalb den Antrag, auf die natio- nalrätliche Vorlage nicht einzutreten. Da wir aber den Hand- lungsbedarf eindeutig bejahen, jedoch eine bessere Lösung in einem grösseren Zusammenhang vorziehen - eine Lösung notabene, die nicht von einer parlamentarischen Kommission aus dem Ärmel geschüttelt werden kann -, sehen wir einen an- deren Weg vor. Das Thema muss bearbeitet werden, und zwar nicht erst in einer ferneren Zukunft. Wir brauchen klare Schran- ken, Schranken, die aus der Verfassung hervorgehen und nicht einem ungeschriebenen Recht entnommen werden müssen - dies im Interesse der Rechtsstaatlichkeit, aber auch im Interesse der Demokratie selber. Eine unbefriedigende Ein- zellösung aber, die erst noch in grosser Gefahr steht, nicht ak- zeptiert zu werden, dient diesem Anliegen nicht.
Deshalb unser Antrag, eine Motion zu überweisen, die den Bundesrat zur Behandlung dieser Thematik und zur Vorlage einer Lösung beauftragt.
Rüesch Ernst (R, SG): Rückwirkende Bestimmungen in Volks- initiativen sind nicht erst seit den Initiativen gegen den Waffen- platz Neuchlen-Anschwilen und gegen die Beschaffung des F/A-18 ein Problem. In diesen beiden Fällen wurde versucht, das vom Volk abgelehnte Rüstungsreferendum über eine Per- vertierung des Initiativrechtes zu umgehen. Aber schon die Rothenthurm-Initiative führte mit ihren rückwirkenden Bestim- mungen zu Vollzugsschwierigkeiten, die heute noch nicht be- hoben sind. Der Versuch, mit einem Missbrauch des Initiativ- rechtes die Kompetenzen des Parlamentes aus den Angeln zu heben, dürfte immer wieder vorkommen. Eine klare Regelung drängt sich darum relativ rasch auf.
Ich bedaure den Entscheid der Kommission, auf den Be- schluss des Nationalrates nicht einzutreten. Der Beschluss des Nationalrates ist sicher nicht der Weisheit letzter Schluss. Aber ich bin mit Herrn Rhinow einig, dass der Phantasie für Umgehungsversuche wohl keine Grenzen gesetzt sind. Ande- rerseits aber glaube ich doch, dass unsere Staatspolitische Kommission mindestens dieselbe Kompetenz aufweist wie die Verwaltung, um einen Lösungsversuch zu präsentieren.
Das Bundesgericht für Vorprüfungen als letzte Instanz einzu- setzen, entspricht dem Zeitgeist, dem Zeitgeist des Richter- staates, in welchem die Parlamente ihre Kompetenzen und da- mit auch die Verantwortung immer mehr an die Gerichte ab- schieben. Dies geschieht im Rahmen der allgemeinen Volks- meinung, dass bei den Gerichten von vornherein die letzte Ge- rechtigkeit und die letzte Weisheit vorhanden sei, nur weil es die Richter sind, während man dem Parlament und der Exeku- tive diese Eigenschaften gerne von vornherein abspricht Mit dem Wege der Motion sehe ich zwei Gefahren:
Die Ausarbeitung einer umfassenden Vorlage über die Gül- tigkeit bzw. Ungültigkeit der Initiativen braucht sehr viel Zeit, und inzwischen geht der Missbrauch munter weiter.
Mit einer umfassenden Lösung besteht die Gefahr, dass das Fuder überladen wird und die Vorlage mit der Behaup- tung, es würden Volksrechte abgebaut, um so leichter be- kämpft und gebodigt werden kann.
Eine alte Erfahrung lehrt: Man kann das Mädchen nicht zur Liebe zwingen. Nachdem in der Staatspolitischen Kommis- sion nicht einmal ein Minderheitsantrag gestellt worden ist, scheint die Liebesfähigkeit hier sehr gering geworden zu sein. Ich sehe darum auch ein, dass ein Antrag auf Eintreten und Rückweisung an die Kommission, mit dem Auftrag, die Vor- lage des Nationalrates zu verbessern - selbst wenn er durch- ginge -, in der Staatspolitischen Kommission mangels Liebe nicht viel brächte.
Aber weil ich um diesen Tatbestand sehr besorgt bin, möchte ich jetzt einmal den Herrn Bundesrat anfragen: Wenn er die Motion entgegennimmt oder sie ihm aufgezwungen wird - ich hoffe, er nehme sie mindestens entgegen -: Wie lange dauert es, bis wir hier eine Lösung haben? Wird diese auf den Sankt- Nimmerleins-Tag des nächsten Versuchs einer Totalrevision der Bundesverfassung verschoben, an deren Erfolg jetzt schon niemand mehr glaubt, oder können wir mit einer Partial- revision in dieser Angelegenheit der Volksrechte in tunlichster Bälde rechnen? Es scheint mir ein wesentliches Problem, das mit der Initiative Zwingli angeschnitten worden ist.
Natürlich können Sie sagen, Herr Rhinow: Das Volk hat beim F/A-18 entschieden, und es hat bei Neuchlen-Anschwilen ent- schieden und gesagt: Einen solchen Quatsch machen wir nicht mit, den lehnen wir ab. Aber im Volk waren nicht staats- rechtliche Überlegungen ausschlaggebend; es waren andere Gründe, welche zum Nein geführt haben. Die Rothenthurm- Initiative ist durchgegangen, und zwar aus rein emotionalen Gründen unter dem Titel «Umweltschutz». Wir werden laufend wieder mit solchen Initiativen zu tun haben, die letztendlich, auch wenn sie verworfen werden, die Demokratie belasten und unsere Institutionen unglaubwürdig machen.
Darum, Herr Bundesrat, ist diese Anfrage noch mein letzter Rettungsanker in dieser Notsituation.
Frick Bruno (C, SZ): Kollege Rhinow hat für die Kommission die Gründe für den Antrag auf Nichteintreten überzeugend dargelegt
Herr Rüesch hat nicht direkt opponiert, aber doch zumindest die «Liebesfähigkeit» der Kommission bezweifelt und bedau- ert, dass nicht sofort eine rasche Lösung gefunden werde. Das veranlasst mich doch, noch drei Gedanken in dieser Frage vorzutragen:
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mung über die Rothenthurm-Initiative. Das schmeckt mir schon nach Strafaktion. Ich verstehe die Verärgerung und habe sie geteilt. Aber die Verärgerung ist kein Ratgeber für eine Verfassungsänderung.
Die Kommission hat erkannt, dass eine gründliche Regelung in dieser heiklen, sensiblen Frage nicht übers Knie gebrochen werden darf. Es wäre darum weder politisch klug noch staats- rechtlich zu verantworten, nur ein Element dieser Schranken, nämlich die Rückwirkung, isoliert zu regeln. Wo der National- rat mit dem Zweihänder gekämpft hat, will der Ständerat mit dem Florett fechten, und das ist politisch immer die bessere Waffe.
Es ist in der Tat vorstellbar und wahrscheinlich nötig, die Schranken des Initiativrechts in der Verfassung zu regeln. Wir geben heute dem Bundesrat mit unserer Motion klar den Auf- trag, nicht ad calendas graecas, sondern möglichst rasch eine Vorlage auszuarbeiten. Und wenn das Ergebnis vorliegt, ent- scheiden wir uns in aller Freiheit.
Was ist nach «Rothenthurm> passiert? «Rothenthurm> hat uns geweckt Wir haben gelernt Seit der Rothenthurm-Initiative wurden weitere rückwirkende Initiativen eingereicht, zum Bei- spiel die zitierte F/A-18-Initiative und die Waffenplatz-Initiative. Sie wurden erfolgreich bekämpft und abgelehnt. Eine ge- sunde, reife Demokratie tritt den demokratischen Vorschlä- gen, auch wenn sie unbequem sind, im offenen, demokrati- schen Wettstreit entgegen. Wer nach missliebigen Volksent- scheiden verärgert die Spielregeln ändert, schafft schnell ein Ancien Regime.
In der heutigen Zeit ist die Problematik auch nicht dringend, selbst für die Befürworter der parlamentarischen Initiative Zwingli nicht mehr. Schranken des Initiativrechts müssen wir vorsichtig und abgewogen setzen. Darum ist der Antrag der Kommission auf Nichteintreten, verbunden mit Überweisung der Motion, der richtige Weg.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich bin Ihrer Staatspolitischen Kom- mission dankbar, dass sie Nichteintreten auf die parlamentari- sche Initiative über die Behandlung von rückwirkenden Be- stimmungen in Volksinitiativen beantragt Der Änderungsvor- schlag dieser parlamentarischen Initiative aus dem National- rat ist eindeutig zu punktuell und zu kasuistisch ausgestaltet. Ich bin überzeugt, dass er - wenn er in einer Volksabstimmung überhaupt Erfolg hätte - sehr rasch einer Nachbesserung be- dürfte. Wie der Kommissionsreferent dargelegt hat, ist es näm- lich allzuleicht möglich, die Bestimmung zu umgehen, so dass sie keine Problemlösung bringen könnte.
Natürlich ist Herrn Ruesch - der in diesem Punkt wohl auch mit der Staatspolitischen Kommission übereinstimmt - zuzuge- stehen, dass ein Problem und auch ein Unbehagen bestehen; das hat auch zu dieser parlamentarischen Initiative geführt Es ist nicht nur störend, sondern widerspricht auch dem unserer direktdemokratischen Verfassung zugrundeliegenden Grund- satz der Gewaltenteilung, dass von einem verfassungsrecht- lich zuständigen Organ getroffene Entscheide nachträglich
einfach umgestossen werden können. Darüber besteht auch in diesem Rat Einigkeit
Schwieriger ist indessen die Therapie. Die Herren Frick und Rhinow haben darauf hingewiesen: Heute nimmt zwar die Ein- sicht allgemein zu, dass auch Volksinitiativen gewisse Schran- ken zu setzen sind. Wenn wir die bisherige Praxis der Räte al- lerdings anschauen, stellen wir zu Recht fest, dass man im Zweifel immer zugunsten der Volksrechte entschieden hat. Es gab sehr wenige Ungültigkeitserklärungen; es war vor allem die Chevallier-Initiative «für eine Rüstungspause» aus dem Jahre 1955, die ungültig erklärt worden ist, aber das in erster Linie wegen tatsächlicher Undurchführbarkeit.
Neben diesem ebenfalls nicht in der Verfassung festgehalte- nen Kriterium der tatsächlichen Undurchführbarkeit gewinnt aber auch die Einsicht an Boden, dass in dieser interdepen- denten Welt auch ausserverfassungsrechtliche Ungültigkeits- gründe eine vertiefte Prüfung verlangen. Hier ist vor allem das zwingende Völkerrecht zu nennen, und Sie werden wahr- scheinlich sehr bald Gelegenheit haben, diese Frage vertieft zu behandeln. Selbstverständlich werden wir auch dort sehr differenzierte Lösungen und Entscheide treffen müssen, weil aus einsehbaren politischen Gründen alles verhindert werden muss, was den unberechtigten Eindruck der Einschränkung der Volksrechte bewirken könnte.
Es ist auch unbestritten, dass die Frage der Einheit der Materie als Verfassungsschranke, obwohl in der Verfassung enthal- ten, eines Neuüberdenkens bedarf.
Das Anliegen gewinnt an Bedeutung, aber gerade weil es an Bedeutung gewinnt, dürfen wir es jetzt nicht kasuistisch, ein- zelproblemorientiert, aufgrund der konkreten Erfahrungen, die Sie genannt haben - Rothenthurm-Initiative, F/A-18-Initia- tive und die Initiative «40 Waffenplätze sind genug - Umwelt- schutz auch beim Militär» -, entscheiden.
Die Frage der Rückwirkung von Volksinitiativen eignet sich in diesem grösseren Rahmen der Frage der materiellen Schran- ken von Verfassungsrevisionen nicht für eine Ad-hoc-Lösung. Es sind in dieser Angelegenheit in beiden Räten genügend Sachverständige aus Wissenschaft und Verwaltung angehört worden, und in Ihrem Rat gibt es selbst genügend Verfas- sungsexperten, so dass sich der Schluss aufdrängt, die Ein- zelfrage der Rückwirkung ist nicht reif für eine verfassungs- rechtliche Regelung.
Zu Recht verlangt deshalb Ihre Kommission mit einer Motion eine umfassende Gesamtregelung dieser Frage der Schran- ken der Verfassungsrevision und der Volksinitiativen. Wir wer- den das im Rahmen der angekündigten Totalrevision der Bun- desverfassung - Herr Rüesch - zeitgerecht an die Hand neh- men. Ich habe bei der Behandlung der Motion Meier Josi in Aussicht gestellt, dass wir Ihnen bis zum nächsten Sommer den Entwurf einer totalrevidierten Bundesverfassung unter- breiten werden. Das wird der richtige Ort sein, um dieses sehr schwierige Problem in einem Gesamtzusammenhang darzu- stellen. Wenn einige von Ihnen gegenüber diesem Grossun- ternehmen auch skeptisch sind, hat diese Vorgehensweise doch den eminenten Vorteil, dass die Vorschläge, die wir Ih- nen unterbreiten werden, wirklich gesamtheitlich sein werden. Wenn sich das Gesamtunternehmen wider Erwarten nicht zeit- gerecht verwirklichen liesse - das hoffe ich allerdings nicht -, bestände immer noch die Möglichkeit, dass wir diese entspre- chenden Teile als Teilrevision vorziehen und getrennt zur Volksabstimmung bringen würden.
Das sind im wesentlichen die Gründe - neben jenen, die Herr Rhinow ausführlich dargelegt hat -, weshalb wir Ihnen dank- bar sind, wenn Sie nicht eintreten; andererseits sind wir bereit, die Motion in diesem Sinne zu akzeptieren.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Dagegen
19 Stimmen 11 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
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Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
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12
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Seduta
Geschäftsnummer
91.410
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Datum 16.06.1994 - 08:00
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