Bekämpfung des organisierten Verbrechens
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94.005
StGB. Schaffung einer Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens CP. Création d'un office central de lutte contre le crime organisé
Botschaft und Gesetzentwurf vom 12. Januar 1994 (BBI | 1145) Message et projet de loi du 12 janvier 1994 (FF | 1125)
Antrag der Kommission
Nichteintreten auf den Entwurf des Bundesrates, aber Eintre- ten auf den Entwurf der Kommission für Rechtsfragen für ein Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.
Proposition de la commission
Ne pas entrer en matière sur le projet du Conseil fédéral, mais entrer en matière sur le projet de la Commission des affaires juridiques concernant un projet de loi fédérale sur les Offices centraux de police criminelle de la Confédération.
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Mit Botschaft vom 12. Januar dieses Jahres lädt der Bundesrat das Parlament ein, eine weitere Ausbau- und Erweiterungsetappe auf der ge- setzgeberischen Grossbaustelle Strafgesetzbuch in Angriff zu nehmen. Bei der Vorlage betreffend Schaffung einer Zentral- stelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens handelt es sich sozusagen um das formalrechtliche Gegenstück zum zweiten Massnahmenpaket mit materiell-rechtlichen Vor- schriften über die Beteiligung an kriminellen Organisationen, die Einziehung und das Melderecht des Financiers. Wir alle haben uns davon überzeugen lassen, dass diese Normen un- erlässlich sind, um den Kampf gegen das organisierte Verbre- chen und die Geldwäscherei wirksam und erfolgreich zu füh- ren. Die Anwendung dieser Bestimmungen ist aber grössten- teils Sache der Kantone. Weil wir wissen, dass sich namentlich das organisierte Verbrechen von den Kantons- und Landes- grenzen nicht beeindrucken lässt, sondern diese Grenzen zu seinem Vorteil und unserem Schaden zu nutzen weiss, ist es in der Tat unerlässlich, die Strukturen der Ermittlungsverfahren zu optimieren.
Wie der Bundesrat mit vollem Recht betont, ist es zwingend, ein zentrales Organ, eben eine solche Zentralstelle, zur Ver- brechensbekämpfung zu schaffen. Damit sollen einerseits die Koordination unter den schweizerischen Ermittlungsbehör- den, andererseits aber auch die nahtlose Zusammenarbeit mit den ausländischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden si- chergestellt werden. Die innovativsten und griffigsten Normen des materiellen Rechts bleiben wirkungslos, wenn das Verfah- rensrecht nicht mit der Entwicklung mitzuhalten vermag.
Der Kampf gegen das organisierte Verbrechen und gegen die Geldwäscherei fällt nach der geltenden Rechtsordnung in die Zuständigkeit der Kantone. Ihnen obliegt praktisch das ganze Verfahren von der polizeilichen Ermittlung bis zum Vollzug der rechtskräftig ausgefällten Strafe. Mangels gesetz- licher Grundlage ist es dem Bund verwehrt, in diesem Sinne echt koordinierend oder mindestens tatkräftig unterstützend tätig zu werden.
Anders ist die rechtliche Ausgangslage beim illegalen Betäu- bungsmittelhandel. Das Betäubungsmittelgesetz, das sich ne- ben Artikel 64bis auch auf die Artikel 69 und 69bis der Verfas- sung abstützt, weist dem Bund in Fällen mit kantonsübergrei- fender oder internationaler Ausdehnung eigene Ermittlungs- kompetenzen zu. Diese Befugnis ergibt sich aus Artikel 29 Ab- satz 4 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel in Ver- bindung mit Artikel 259 des Bundesgesetzes über die Bun- desstrafrechtspflege. Ermittelt wird von einer besonderen, heute bereits bestehenden Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs, und zwar ist das
Bundesamt für Polizeiwesen diese Zentralstelle. Nach Arti- kel 259 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege kann bei Verstössen «gegen Bundesgesetze, die dem Bund ein besonderes Oberaufsichtsrecht übertragen, der Bundesanwalt Ermittlungen anordnen, wenn die strafbaren Handlungen ganz oder teilweise im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden». Eine solche Oberaufsicht lässt sich indessen nicht bloss durch ein einfaches Gesetz schaf- fen, sondern muss sich aus der verfassungsrechtlichen Kom- petenzaufteilung ableiten lassen. Im Regelungsbereich Be- täubungsmittel ergibt sich eine solche Oberaufsicht ohne wei- teres und unbestritten aus den erwähnten Artikeln 69 und 69bis der Verfassung, weshalb die Zentralstelle auf diesem Gebiet auch effizient ist.
Für den Bundesrat lag es bei dieser Ausgangslage nahe, sich für die dringend nötige Schaffung einer Zentralstelle zur Be- kämpfung des organisierten Verbrechens von der Regelung im Betäubungsmittelrecht inspirieren zu lassen. Er musste sich indessen von vornherein mit einer etwas weniger griffigen Ordnung begnügen, weil dem Bund auf diesem Gebiet - im Gegensatz zum illegalen Drogenhandel - keine eigenen Er- mittlungskompetenzen zustehen. Die Bemühungen des Bun- desrates mussten deshalb vor allem darauf abzielen, eine Struktur zu schaffen, welche die Tätigkeiten der kantonalen Strafverfolgungsbehörden koordiniert, in diesem Zusammen- hang Dienstleistungen erbringt sowie Informationen sammelt und weiterleitet.
Wohl diskutierte die Kommission für Rechtsfragen intensiv über die Frage, ob um der Effizienz der Verbrechensbekämp- fung willen nicht unverzüglich versucht werden solle, die recht- lichen Voraussetzungen für die Zuweisung von Ermittlungs- kompetenzen an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes zu schaffen. Eine zusätzliche Begutachtung durch das Bun- desamt für Justiz hat aber die Auffassung der Kommission be- stätigt, dass dafür die bestehende Verfassungsgrundlage mit Artikel 64bis äusserst schmal sei und man sich deshalb kei- nerlei Experimente leisten könne, wenn man keine höchst un- erwünschten Verzögerungen oder gar unliebsamen Überra- schungen riskieren wolle.
Der sichere Weg zur Erreichung eines solchen Ziels führt über eine Erweiterung des Katalogs jener Delikte, die der Bundes- gerichtsbarkeit unterstehen. Konkret bedeutet das: Revision von Artikel 340 StGB, Grundsatzdiskussion über die Verein- heitlichung des schweizerischen Strafprozessrechts und Neuaufteilung der Strafverfolgungskompetenzen zwischen Bund und Kantonen. Das braucht Zeit, und diese Zeit haben wir nicht.
Das Gesetzgebungsprojekt zur Schaffung einer Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens ist, wie wir alle anerkennen, derart dringlich, dass es gerade auch unter dem Gesichtswinkel der inneren Sicherheit in unserem Lande schlicht unverantwortlich wäre, nicht wenigstens sofort das zu tun, was dem Bundesgesetzgeber obliegt, und das möglichst überzeugend. Für das, was wir unbedingt rasch regeln müs- sen, reicht die Verfassungsgrundlage - es ist die Bundeskom- petenz auf dem Gebiet des Strafrechts, Artikel 64bis der Bun- desverfassung - unbestrittenermassen aus. Die Kommission teilte deshalb von allem Anfang an die Auffassung des Bundes- rates, dass der Bundesgesetzgeber mit jenen Steinen mauern müsse, die ihm zur Verfügung stünden, und dass deshalb bei der Schaffung der Zentralstelle zur Bekämpfung des organi- sierten Verbrechens folgende Leitlinien zu beachten seien:
Respekt vor der Kompetenz der Kantone;
Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für den effizien- ten Einsatz von Polizeiverbindungsbeamten;
Strukturen für die Zusammenarbeit mit dem Ausland;
überzeugende Regelung des Datenschutzes im Bereich der Fahndungstätigkeit.
Wenn nun die Kommission trotzdem einstimmig Nichteintre- ten auf das bundesrätliche Konzept beantragt und einen eige- nen Gesetzentwurf vorlegt, hat dies folgenden Grund: Der Bundesrat will das Strafgesetzbuch mit Bestimmungen ergän- zen, die mit dem materiellen Strafrecht nichts zu tun haben. Wohl ist so etwas schon ein paarmal passiert; wir sollten diese Sündenfälle, nämlich unnötige Belastungen des materiellen
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Rechts mit organisationsrechtlichen Bestimmungen, aber nicht perpetuieren, und zwar vor allem deswegen nicht, weil die Schaffung von Zentralstellen des Bundes im Strafverfol- gungsbereich angesichts der skizzierten verfassungsrechtli- chen Ausgangslage Zukunft hat Das heisst, es ist durchaus damit zu rechnen, dass im Zuge der Bereinigung der Kompe- tenzaufteilung zwischen dem Bund und den Kantonen weitere solche Strukturen geschaffen werden, die vernünftigerweise alle nach den gleichen Prinzipien und Kriterien tätig sein soll- ten. Das gilt insbesondere auch für den äusserst heiklen Um- gang mit Personendaten. Es wäre widersinnig, die entspre- chende gesetzgeberische Auseinandersetzung jedesmal aufs neue zu führen, wenn eine zusätzliche Zentralstelle geschaf- fen werden soll.
Die Kommission möchte deshalb die Gunst der Stunde inso- weit nutzen, als sie Ihnen heute den Erlass eines besonderen Bundesgesetzes über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes beantragt. Dieses Bundesgesetz soll quasi den ge- setzlichen Rahmen für alle Zentralstellen abgeben, die der Bund nach dem heute geltenden Verfassungsrecht schaffen kann und später, nach einer anderen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen, einführen möchte.
Wohl wird dadurch ein Gesetz mehr geschaffen, was in den Augen gewisser Deregulierungstheoretiker zunächst als uner- wünscht erscheinen könnte.
Gegenüber dem bundesrätlichen Konzept hat der Entwurf der Kommission indessen drei wesentliche Vorteile:
Für alle Zentralstellen, die kriminalpolizeiliche Aufgaben er- füllen bzw. zu erfüllen haben werden, gelten die gleichen all- gemeinen Handlungsgrundsätze, und auch die Aufgaben werden allgemeingültig umschrieben. In diesem Zusammen- hang können auch die Modalitäten der interkantonalen und in- ternationalen Zusammenarbeit übersichtlich und systemkon- form allgemein normiert werden. Das ist insbesondere für den Einsatz der Polizeiverbindungsleute wichtig, auch im Inter- esse der politischen Transparenz.
Ein spezielles Gesetz erlaubt es, für die einzelnen Zentral- stellen soweit nötig noch spezielle Vorschriften zu erlassen, die wegen ihres Bezugs zu den allgemeinen Normen recht kurz sein können. Das Gesetz kann sozusagen im Baukasten- system mit weiteren Abschnitten über zusätzliche Zentralstel- len ergänzt werden, wenn für die Schaffung von Zentralstellen ein Bedarf besteht Nach dem bundesrätlichen Konzept müsste das Strafgesetzbuch nochmals mit organisations- rechtlichen Bestimmungen angereichert werden, die mit noch unverständlicheren lateinischen Zahlwörtern als bisher ge- kennzeichnet werden müssten. Wollte man den Kommis- sionsentwurf bundesratskonform umbauen, wären wir jetzt bei Artikel 351sexiesdecies (wenn es nicht noch eine kürzere Ab- kürzung gibt; aber ich will mich mit meinen Lateinkenntnissen hier nicht aufs Glatteis wagen .... ).
Die Diskussion über die Ausgestaltung eines sachgerech- ten Datenschutzes im politisch sensiblen Bereich polizeilicher Fahndungstätigkeit kann grundsätzlich und breit zu einem rechtsbeständigen Ergebnis geführt werden. Das heisst: Wenn wir uns jetzt auf ein Modell einigen, wird dieses für alle Zentralstellen gelten, die sich mit der Bekämpfung des organi- sierten und international tätigen Verbrechens zu befassen ha- ben. Das dürfte zur dringend nötigen Versachlichung der Dis- kussion beitragen und gestatten, umstrittene Projekte wie Do- sis endlich zum Funktionieren zu bringen.
Ich versuche zusammenzufassen: Die einstimmige Kommis- sion bejaht mit dem Bundesrat den dringenden gesetzgeberi- schen Handlungsbedarf. Sie stimmt völlig mit dem Bundesrat überein, wenn dieser das Fuder nicht überladen will, sondern sich, in Ausschöpfung der geltenden Verfassungsgrundlagen, auf das rechtlich und politisch rasch Machbare beschränkt. Der Bundesrat verzichtet auf die rechtlich riskante Beanspru- chung von zusätzlichen polizeilichen Ermittlungskompeten- zen des Bundes, will aber erstens griffige Instrumente für eine effizientere behördliche Zusammenarbeit unter den Polizeibe- hörden schaffen, zweitens die Strukturen optimieren und drit- tens die für die anspruchsvolle polizeiliche Fahndungsarbeit unerlässlichen Datenverarbeitungssysteme schaffen bzw. sie auf eine feste gesetzliche Grundlage stellen.
Was das gesetzgebungstechnische Vorgehen anbelangt, möchte die Kommission indessen einen in ihren Augen über- zeugenderen Weg gehen und ein Bundesgesetz über krimi- nalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes schaffen, das eben- sorasch in Kraft gesetzt werden kann wie die vom Bundesrat beantragte Änderung des Strafgesetzbuches. Ein besonderes Vernehmlassungsverfahren braucht jedenfalls nicht mehr durchgeführt zu werden, weil gegenüber dem bundesrätli- chen Konzept keine wesentlichen materiellen Änderungen vorgeschlagen werden. Eine gewisse Differenz ergibt sich le- diglich im Bereich des Datenschutzes, auf den ich bei der De- tailberatung näher eingehen möchte.
Die Kommission gibt der Erwartung Ausdruck, dass der Bun- desrat umgehend die nötigen Vorkehrungen trifft, damit eine Grundsatzdiskussion über eine Neuverteilung der Kompe- tenzen zwischen Bund und Kantonen auf dem Gebiet der Strafverfolgung und des Strafverfahrens geführt werden kann. In diesem Sinne betrachtet sie die heute zu diskutierende Vor- lage als wichtigen Zwischenschritt auf dem beschwerlichen Weg zu tiefer greifenden verfahrensrechtlichen Reformen.
Im Namen der Kommission möchte ich dem Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in zweifacher Hinsicht be- stens danken: Erstens dafür, dass sie nicht nachlassen in ih- ren Bemühungen, im Kampf gegen das organisierte Verbre- chen griffige rechtliche Abwehrdispositive zu entwickeln, und zweitens für die Bereitschaft zum konstruktiven und offenen Diskurs. Die Kommission hatte stets den Eindruck, dass wir alle auf das gleiche Ziel hinarbeiten.
Wenn ich Ihnen im Namen der einstimmigen Kommission Nichteintreten auf die Änderung des Strafgesetzbuchs bean- trage, so geschieht dies nur aus formellen Gründen, weil wir uns für die Behandlung des materiellen Gegenentwurfs in Form eines besonderen Gesetzes, die ich Ihnen hiermit bean- trage, zuerst verfahrensrechtlich Luft verschaffen müssen. Aber auf die Vorlage als solche treten wir selbstverständlich ein.
Petitpierre Gilles (R, GE): La loi que nous discutons ce matin doit renforcer l'arsenal qui nous permettra d'appliquer les normes de fond que nous votons régulièrement, et qui entrent régulièrement en vigueur, pour lutter contre le crime organisé.
Ici, on vise surtout la coordination entre les organes cantonaux entre eux, entre les organes fédéraux entre eux, entre organes cantonaux et fédéraux et même la coordination internationale. On veut créer des possibilités nouvelles, alléger les procédu- res, les rendre rapides, permettre de concentrer l'information et appuyer les cantons actifs en la matière - j'insiste sur ce point, en pensant notamment au canton de Genève - qui ap- pellent cet appui de tous leurs voeux et n'ont aucun réflexe cantonaliste contre une intervention fédérale en la matière, bien au contraire.
On dira, ici ou là - comme je l'ai déjà entendu hier au cours de conversations avec des conseillers nationaux -, qu'on aurait pu aller plus loin. On aurait pu prévoir une compétence d'en- quêter directement de l'office central, on aurait pu se pencher sur la question de l'exonération totale ou partielle de la peine pour les délinquants qui collaborent à l'enquête. On aurait pu se poser des questions sur les agents infiltrés.
Nous sommes absolument d'accord avec la volonté exprimée par le Conseil fédéral et avec la position exprimée maintenant par M. Zimmerli qu'il faut aller vite, qu'il faut donc accepter de procéder par étapes, afin qu'on puisse mettre en vigueur, sans le moindre retard, tout ce qui peut l'être sans grosses discus- sions et sans gros travaux préalables.
Il nous paraît en effet que le crime organisé appelle une inter- vention et des collaborations à l'échelon national, mais aussi à l'échelon international, entre les pays. Il s'agit en effet, dans le crime organisé, d'activités qu'il importe de rechercher. Il faut aller chercher ce crime, qui n'est pas évident, par des enquê- tes préalables à la découverte de cette activité, et pour cela il faut concentrer de nombreuses informations qui sont à pre- mière vue disparates et neutres et il faut utiliser les systèmes de données les plus efficaces.
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La lutte contre le crime organisé implique ainsi que la protec- tion de la sphère privée - je crois qu'il vaut la peine de le dire encore ici très clairement - doive, dans une certaine mesure, céder le pas aux exigences de l'efficacité de l'action nationale et internationale des Etats contre le crime organisé. On ne peut pas, en même temps, exiger que la grande criminalité soit combattue efficacement et vouloir appliquer des règles pointil- leuses sur la protection de la personnalité. Dans ce domaine, tout est naturellement question de mesure. Il faut s'en référer au principe de proportionnalité, qui doit gouverner cette ten- sion délicate entre des exigences légitimes, mais évidemment contradictoires. Il ne faut pas que la protection des données permette à des grands délinquants de se soustraire aux pour- suites et aux enquêtes les visant
Les deux motions de la commission vont dans une bonne di- rection. J'imagine qu'on en reparlera encore. L'urgence de l'unification de la procédure pénale me paraît cependant moindre que celle de la création de tribunaux fédéraux de pre- mière instance.
Je ne voudrais pas conclure sans avoir rendu hommage au travail impressionnant en commission de M. Zimmerli, notre rapporteur. Il a conçu une alternative d'ensemble à la version initiale présentée par le Conseil fédéral, alternative si bonne qu'elle a été reprise pratiquement sans modifications par la commission.
Au surplus, nous entrons en matière et nous suivons la com- mission, dans la discussion de détail.
Meier Josi (C, LU): Ich möchte ebenfalls ein kleines Loblied anstimmen: einerseits auf das Milizsystem und andererseits auf die Flexibilität von Bundesrat und Verwaltung. In der Tat hat die Arbeit von Herrn Kollege Zimmerli den Weg zu einer einfachen Rahmenregelung für alle allenfalls erforderlichen Zentralstellen geöffnet. Zugleich ist die Verwaltung sehr flexi- bel auf dieses Konzept eingetreten und hat in jeder Hinsicht mitgearbeitet, so dass wir zu einem beförderlichen Ende kamen.
Das organisierte Verbrechen hält sich, ganz egal, was für Ab- schottungen wir zwischen den Kantonen und international be- schliessen, an keine Grenzen, und da braucht es moderne Gegenmassnahmen, die effizient sind. Wir haben mit dieser Vorlage ein genau solches Instrument vorgelegt.
Die einzige heikle Stelle, die in diesem Gesetz zu finden ist, ist der politisch brisante Artikel 14, der sich mit dem Auskunfts- recht befasst. Das Auskunftsrecht über gesammelte (Perso- nen-)Daten, das wir hochhalten, kommt in Konflikt mit dem Be- dürfnis der Polizei, Verdachtsmomente gegen das organi- sierte Verbrechen zu sammeln. Wir sind uns dieser Schwierig- keiten bewusst gewesen und haben sehr lange, gerade in die- sem Bereich, nach tauglichen Lösungen gesucht
Ich meine, dass unser Entwurf, der eine zweistufige Kontrolle unter Einsatz des Datenschutzbeauftragten vorsieht, wirklich tauglich ist. Ich möchte Sie jetzt schon bitten, dass Sie dieser Lösung zustimmen und vorbehaltlos in Kauf nehmen, dass sie einen grossen Aufwand zur Folge haben wird. Wenn Sie das nämlich nicht tun, würde die ganze Arbeit, die die PUK 1 sei- nerzeit geleistet hat, in Frage gestellt.
Ich bin für Eintreten und Zustimmung zur Vorlage, und zwar in der Form, die Ihnen durch die Kommission unterbreitet wurde.
Koller Arnold, Bundesrat: Zunächst möchte ich Ihnen dafür danken, dass Sie zeitgerecht auf diese wichtige Vorlage eintre- ten. Sie erinnern sich, dass beide Räte in der letzten Session das sogenannte zweite Massnahmenpaket gegen das organi- sierte Verbrechen und die Geldwäscherei - die neuen materi- ellrechtlichen Strafnormen - in der Schlussabstimmung ver- abschiedet haben. Diese Vorlage enthält bekanntlich neue Strafvorschriften betreffend die Beteiligung an einer kriminel- len Organisation, die erleichterte Einziehung von Vermögens- werten und das Melderecht des Financiers. Diese Normen sol- len helfen, den Kampf gegen das organisierte Verbrechen und die Geldwäscherei, gegen die ja auch unser Land nicht gefeit ist, wirkungsvoller zu führen.
Zurzeit läuft noch die Referendumsfrist gegen diese Vorlage. Es bestehen aber keinerlei Anzeichen dafür, dass das Refe-
rendum gegen diese wichtige Vorlage in bezug auf die Verbre- chensbekämpfung ergriffen wird, so dass wir davon ausgehen können, dass wir dieses neue materielle Strafrecht auf den 1. August dieses Jahres in Kraft setzen können.
Die Anwendung dieser Strafbestimmungen - wie ganz allge- mein im Strafrecht und wie auch bereits in bezug auf die neuen Strafrechtsnormen über die Geldwäscherei aus dem Jahre 1990 - ist Aufgabe der Kantone. An dieser geltenden Kompe- tenzverteilung zwischen Bund und Kantonen auf dem Gebiet der Strafverfolgung wollen wir mit dieser Vorlage denn auch nichts ändern. Wir sind aber zur Überzeugung gekommen - dies in vollständiger Übereinstimmung mit den Kantonen, vorab mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidi- rektoren und der Konferenz der kantonalen Polizeikomman- danten -, dass der Bund den Kantonen unbedingt gewisse Vollzugshilfen leisten muss, wenn wir es bei dieser Kompe- tenzverteilung belassen.
Es ist nämlich allgemein bekannt, dass das organisierte Verbre- chen nicht nur kantonsübergreifende, sondern landesüber- greifende Dimensionen aufweist, die ein koordinierendes Ein- greifen des Bundes auf diesem Gebiete unbedingt nötig macht, und zwar sowohl international wie interkantonal. Die Kantone, denen diese Aufgabe an der Front zufällt, sind im übrigen unbe- dingt auf allgemeine Lageberichte und Bedrohungsanalysen des Bundes angewiesen. Wir verfügen heute leider in diesem delikaten Bereich der Verbrechensbekämpfung, der vor allem nach dem Fall der Berliner Mauer eine ungeheure Akzeleration erfahren hat, in unserem Land über keine verlässliche Lageana- lyse. Wir haben zwar keinerlei Hinweise, dass das organisierte Verbrechen wirklich auf breiter Front versuchen würde, in un- sere legale Wirtschaft und in die staatlichen Organisationen ein- zudringen; aber es gibt vielerlei Anzeichen dafür, dass das or- ganisierte Verbrechen dazu neigt, die Schweiz als organisatori- sche und logistische Basis zu nutzen. Wir handeln hier also zweifellos unter einem echten Zeitdruck.
Als wichtigstes Arbeitsinstrument für diese Vollzugshilfe des Bundes an die Kantone möchten wir diese neue Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens beim Bund vorsehen. Wir haben uns dabei, wie schon der Berichterstatter ausgeführt hat, an der Zentralstelle zur Bekämpfung des ille- galen Betäubungsmittelhandels orientiert, dessen personeller Ausbau in den letzten Jahren zu erfreulichen Fahndungserfol- gen geführt hat.
Das wichtigste Arbeitsinstrument dieser neuen Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens wird eine zen- trale Datenbank sein, die allen Kantonen als Informationsdreh- scheibe auf dem Gebiete der Bekämpfung des organisierten Verbrechens dienen soll. Das ist das Grundkonzept, das wir mit dieser Vorlage verfolgen.
Man hätte sich fragen können, ob man nicht diese Zentral- stelle - ähnlich wie wir die Zentralstelle zur Bekämpfung des il- legalen Betäubungsmittelhandels durch Verordnung einge- führt haben - durch eine blosse Verordnung des Bundesrates hätten realisieren können.
Aber die Prüfung der Rechtslage hat eindeutig ergeben, dass vor allem zwei Anliegen unbedingt ein formelles Gesetz ver- langen:
Das gesetzgeberische Anliegen des Datenschutzes. Sie wissen, dass das von Ihnen verabschiedete Bundesgesetz über den Datenschutz für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten und von Persönlichkeitsprofilen eine formell-gesetzliche Grundlage verlangt. Dasselbe gilt für so- genannte direkte Abrufverfahren, also das sogenannte On- line-Verfahren. Unsere Idee ist es, diese eidgenössische Da- tenbank zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens mit solchen On-line-Verbindungen zu allen Kantonen zu verse- hen. Das ist ein weiterer Grund, warum wir ein formelles Ge- setz brauchen.
In diesem Gesetz sehen wir ausdrückliche eine gesetzliche Grundlage für die Stationierung von sogenannten Polizeiver- bindungsbeamten im Ausland vor. Zugleich schaffen wir die von der PUK EJPD ausdrücklich verlangte gesetzliche Grundlage für die Stationierung ausländischer Polizeiverbin- dungsbeamter in der Schweiz. Auch das ist ein Anliegen, das einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf.
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Ich habe Sie über das Konzept dieser Stationierung von Poli- zeiverbindungsbeamten im Ausland schon früher orientiert. Ich darf hier noch einmal kurz wiederholen, dass es darum geht, an wichtigen Informationsknotenpunkten im Ausland Polizeiverbindungsbeamte zu stationieren, um die Übermitt- lung wichtiger Informationen auf dem Gebiet der Verbrechens- bekämpfung und der Rechtshilfe einerseits mit der nötigen zeitlichen Dringlichkeit, andererseits aber auch mit den nöti- gen personellen Aufwand geltend zu machen. Wir gedenken noch in diesem Jahr die ersten zwei Stationierungen vorzu- nehmen, nämlich eines Polizeiverbindungsbeamten bei der Interpol in Lyon und eines in Washington.
Der Bundesrat hat bereits ein ganzes Konzept der Stationie- rung von Polizeiverbindungsbeamten, bis zu zehn Mann, grundsätzlich genehmigt. Wir werden aber bei der Stationie- rung etappenweise vorgehen. Wir gedenken, solche Polizei- verbindungsbeamte vor allem auf den grossen Routen des in- ternationalen illegalen Drogenhandels zu stationieren. Soviel zum zweiten gesetzgeberischen Anliegen, das wir mit dieser Vorlage verfolgen.
Zur Form des Erlasses: Der Bundesrat hatte Ihnen eine Ergän- zung des Strafgesetzbuches vorgelegt, in Analogie zu den Er- gänzungen betreffend die gesetzliche Grundlage für unser Fahndungssystem Ripol und für Interpol. In Ihrer Kommission hat dann aber vor allem Herr Zimmerli zu Recht gesagt, diese Gesetzgebungsmethode habe den offensichtlichen Nachteil, dass sie zu einer unerfreulichen, langwierigen Wiederholung von ähnlich lautenden Gesetzesbestimmungen führe, und er hat dann die Idee eines Spezialgesetzes eingebracht.
Ich kann dieser neuen Form, zu der sich Ihre Kommission ein- stimmig bekannt hat, ohne weiteres zustimmen. Es ist tatsäch- lich so, dass diese Form des Spezialgesetzes den eminenten Vorteil eines allgemeinen Teiles hat; dieses Spezialgesetz ist insofern auch entwicklungsfähig. Unsere Konzeption im Be- reich der Strafverfolgung geht je länger, je mehr in die Rich- tung, dass die Kompetenz zur Strafverfolgung zwar nach wie vor bei den Kantonen bleibt, diese aber unbedingt Bundesun- terstützung brauchen, und zwar vor allem im logistischen Be- reich. Hier ist das Instrument, das sich allgemein aufdrängt, die Schaffung solcher Zentralstellen. Bei der Schaffung einer weiteren Zentralstelle - denkbar wären solche in einer späte- ren Phase vielleicht einmal auf dem Gebiete der Wirtschaftskri- minalität - könnte dann ohne weiteres an diesen allgemeinen Teil angeknüpft werden, und nur der spezielle Teil des Geset- zes müsste weiterentwickelt werden. Vor allem erlaubt diese Gesetzgebungsmethodik, den Allgemeinen Teil des Strafge- setzbuches nicht übermässig mit immer wiederkehrenden Be- stimmungen zu belasten. Ich bin daher gerne bereit, dieser Form des Erlasses, also des Spezialgesetzes, zuzustimmen, zumal - Ihr Referent, Herr Zimmerli, hat das schon gesagt - materiell überhaupt keine Divergenzen bestehen, es sei denn jene in bezug auf das Auskunftsrecht. Darauf werden wir in der Detailberatung noch besonders einlässlich einzugehen haben.
In der Kommission - das sei mein letzter Punkt, den ich hier behandeln möchte - ist ausführlich darüber diskutiert worden, ob man nicht bei der Schaffung dieser neuen Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens bereits hätte wei- ter gehen sollen, indem man dieser neuen Zentralstelle auch eigene Ermittlungskompetenzen verliehen hätte, wie das für die Zentralstelle zur Bekämpfung des illegalen Betäubungs- mittelhandels bereits heute gilt.
Aber Herr Zimmerli hat zu Recht darauf hingewiesen, dass schon von der Verfassungsgrundlage her ein ganz zentraler Unterschied besteht. Bei der Bekämpfung des illegalen Betäu- bungsmittelhandels haben wir eine ganz klare Verfassungs- grundlage für die bundeseigene Ermittlungstätigkeit, während wir uns hier - um es einmal vorsichtig auszudrücken - auf ei- nem sehr, sehr schmalen Grat der Verfassungsmässigkeit be- wegen würden. Denn wir hätten eine eigene Ermittlungskom- petenz nur, wenn wir unterstellen würden, die ganze Eidge- nossenschaft sei wie bei den Gebieten der Bundesstrafge- richtsbarkeit durch das organisierte Verbrechen wirklich zen- tral gefährdet. Wir haben heute wohl zu wenige faktische Grundlagen, um von einer solchen Annahme auszugehen.
Neben dieser verfassungsrechtlichen Problematik ist es aber vor allem der Faktor Zeit, der Ihre Kommission davon Abstand nehmen liess, hier bereits eine Ermittlungskompetenz einzu- führen, denn das wäre zweifellos eine politische Belastung der Vorlage. Wir sind unbedingt darauf angewiesen, dieses Ge- setz auf Beginn des nächsten Jahres in Kraft treten zu lassen. Nicht einmal in erster Linie wegen der vorgesehenen Daten- bank zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens, son- dern weil wir unbedingt auf den 1. Januar 1995 eine formell- gesetzliche Grundlage für eine andere, momentan noch wich- tigere und dringlichere Datenbank brauchen. Es ist die Daten- bank Dosis zur Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittel- handels. Dort haben wir jetzt zwar im Einverständnis mit dem Datenschutzbeauftragten eine Pionierphase mit acht Kanto- nen einleiten können. Von seiten der Kantone bestanden aber grösste Bedenken. Wenn nämlich das Datenschutzrecht ohne Spezialordnung zur Anwendung käme, wären die Kantone schlicht nicht bereit, an dieser wichtigen Datenbank mitzuwir- ken. Deshalb handeln wir unter grösstem Zeitdruck.
Ich bin der Kommission sehr dankbar dafür, dass sie das ein- gesehen hat und dass sie es zurzeit bei dieser datenschutz- rechtlichen Grundlage der Datenbank bewenden lässt. Wir werden im Rahmen der Entflechtungsvorlage, die in ihrem Rat noch pendent ist, sowieso ganz grundlegend entscheiden müssen, wie wir auf dem Gebiet der Harmonisierung der Straf- prozessordnungen der Kantone, im Zusammenhang mit einer allfälligen Ausdehnung der Bundesstrafgerichtsbarkeit nach Artikel 340 StGB, eventuell auch der Schaffung eines erstin- stanzlichen Bundesstrafgerichtes, weitergehen sollen. Ihre Kommission befasst sich mit diesen Problemen. Auch aus die- sem Grunde bin ich Ihnen dankbar - Herr Petitpierre hat insi- stiert, dass das jetzt wichtig sei -, dass wir etappenweise vor- gehen. Denn nicht nur auf dem Gebiete des illegalen Betäu- bungsmittelhandels, sondern auch auf dem Gebiet der Be- kämpfung des organisierten Verbrechens befinden wir uns in einem eigentlichen Wettrennen in der Abwehr dieser moder- nen Verbrechensformen.
In diesem Sinne bin ich Ihnen dankbar für das Eintreten auf die Vorlage. Ich bin gerne bereit, der Form des Spezialgesetzes zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel Antrag der Kommission Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes vom . ....
Titre
Proposition de la commission
Loi fédérale sur les Offices centraux de police criminelle de la Confédération du ....
Ingress Antrag der Kommission
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft,
gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 12. Januar 1994,
beschliesst:
Préambule
Proposition de la commission
L'Assemblée fédérale de la Confédération suisse,
vu l'article 64bis de la constitution;
vu le message du Conseil fédéral du 12 janvier 1994, arrête:
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Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Der Titel des Geset- zes bringt zum Ausdruck, dass das Gesetz den rechtlichen Rahmen für alle, d. h. auch für die künftigen kriminalpolizeili- chen Zentralstellen des Bundes bilden soll. Im Ingress ist auf die hier erwähnte Strafrechtskompetenznorm 64bis Bundes- verfassung - und nur darauf - hinzuweisen, weil aus der Ein- tretensdebatte klar wurde, dass verfassungsrechtlich kaum hieb- und stichfeste Grundlagen für neue Ermittlungskompe- tenzen des Bundes bestehen würden. Was die im Gesetz ebenfalls geregelte Zentralstelle für die Bekämpfung des uner- laubten Betäubungsmittelverkehrs anbelangt - ich verweise auf die Artikel 9 und 10-, ist bereits an dieser Stelle darauf hin- zuweisen, dass Artikel 29 des Bundesgesetzes über die Be- täubungsmittel mit der besonderen Verfassungsgrundlage der Artikel 69 und 69bis BV in den Schlussbestimmungen des neuen Gesetzes gerade nicht aufgehoben werden soll, um jegliche Missverständnisse über die hier unbestrittenermas- sen bestehende und unabdingbare Ermittlungskompetenz des Bundes von vornherein auszuschliessen.
Angenommen - Adopté
Titre premier Proposition de la commission Dispositions générales
Art. 1
Antrag der Kommission Titel Grundsatz Abs. 1
Der Bund führt Zentralstellen zur Bekämpfung des organisier- ten und international tätigen Verbrechens.
Abs. 2
Diese arbeiten mit den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden der Kantone und des Auslandes zusammen.
Art. 1
Proposition de la commission Titre Principe Al. 1
La Confédération dirige des offices centraux de lutte contre le crime organisé.
Al. 2
Les offices centraux travaillent en collaboration avec les servi- ces de police et les autorités de poursuite pénale des cantons et de l'étranger.
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: In Artikel 1 über den Grundsatz, der wegen des Konzeptwechsels nötig wird, möchte die Kommission den Organisationsauftrag an den Bund verankern und die Pflicht zur Zusammenarbeit der Zen- tralstellen mit den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden der Kantone an prominenter Stelle im Gesetz betonen. Das scheint ihr angesichts der komplexen und nicht durchwegs überzeugenden Aufteilung der Kompetenzen zwischen dem Bund und den Kantonen politisch sehr wichtig zu sein. Damit soll betont werden, dass die Zentralstellen zwar effiziente Strukturen im Dispositiv der Verbrechensbekämpfung, aber auch Dienstleistungsbetriebe sein sollen.
Ich bitte Sie, diesem Artikel 1 zuzustimmen, der neu ins Kon- zept hineingearbeitet werden musste.
Angenommen - Adopté
Art. 2 Antrag der Kommission Titel Aufgaben
Wortlaut
Die Zentralstellen nach diesem Gesetz
a. bearbeiten die Informationen aus dem In- und Ausland in ih- rem Zuständigkeitsbereich;
b. koordinieren die interkantonalen und internationalen Er- mittlungen;
c. erstellen Lage- und Bedrohungsberichte zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (Departe- ment) und der Strafverfolgungsbehörden;
d. führen den nationalen und internationalen kriminalpolizeili- chen Informationsaustausch durch und wirken bei der Durch- führung von Rechtshilfeersuchen des Auslandes mit;
e. setzen die Polizeiverbindungsleute im Ausland ein;
f. führen gerichtspolizeiliche Ermittlungen durch, wenn der Bund dafür zuständig ist
Art. 2 Proposition de la commission Titre Tâches
Texte Les offices centraux:
a traitent les informations qui concernent leurs attributions, qu'elles émanent de Suisse ou d'un pays étranger;
b. coordonnent les investigations menées aux niveaux inter- cantonal ou international;
c. établissent des rapports de situation et dressent le bilan de la menace à l'intention du Département fédéral de justice et police (département) et des autorités de poursuite pénale;
d. garantisssent l'échange national et international des infor- mations de police judiciaire et traitent des demandes d'en- traide judiciaire émanant de pays étrangers;
e. postent des agents de liaison à l'étranger;
f. ouvrent des enquêtes de police judiciaire dans les domaines de compétence de la Confédération.
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Artikel 2 entspricht im wesentlichen dem Artikel 351octies Absatz 2 der bundes- rätlichen Vorlage, bringt aber gegenüber dem Entwurf des Bundesrates die nötigen Präzisierungen und Ergänzungen an.
Eine wesentliche Ergänzung findet sich in Buchstabe f: Ge- richtspolizeiliche Ermittlungen werden von den Zentralstellen nur dann durchgeführt, wenn der Bund dafür zuständig ist. Da- mit soll einmal mehr zum Ausdruck gebracht werden, dass die Kompetenzen der Kantone nicht angetastet werden. Hinge- gen eröffnen sich nach dem Gesetz vielfache Kooperations- möglichkeiten, und ferner erbringt der Bund - wie bereits aus- geführt wurde - Dienstleistungen im internationalen Polizei- verkehr.
Angenommen - Adopté
Art. 3 Antrag der Kommission Titel Informationsbeschaffung Wortlaut Die Zentralstellen sammeln die Informationen, die zur Erfül- lung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind, durch:
a Auswerten öffentlich zugänglicher Quellen;
b. Einholen von Auskünften;
c. Einsicht in amtliche Akten;
d. Entgegennahme und Auswerten von Meldungen;
e. Nachforschen nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen;
f. Auswerten von Informationen aus Observationen.
Art. 3 Proposition de la commission Titre Recherche d'informations
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722
Lutte contre le crime organisé
Texte
Les offices centraux se procurent des informations nécessai- res à l'exécution des tâches définies par la présente loi par le biais:
a. de l'exploitation de sources accessibles au public;
b. de demandes de renseignements;
c. de la consultation de documents officiels;
d. de la réception et de l'exploitation de communications;
e. d'enquêtes sur l'identité ou le lieu de séjour de personnes; f. de l'exploitation d'informations obtenues par observation.
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Artikel 3 entspricht im wesentlichen Artikel 351duodecies des bundesrätlichen Entwurfs, verzichtet indessen auf den Absatz über die Daten- beschaffung, weil dessen Inhalt im 4. Abschnitt über die Be- arbeitung von Personendaten in Artikel 14 Absatz 1 Eingang findet
Ich bitte um Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 4
Antrag der Kommission Titel
Zusammenarbeit mit Behörden und Amtsstellen
Abs. 1
Der Bundesrat regelt für jede Zentralstelle durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die folgenden Behörden und Amtsstellen zur Zusammenarbeit und fallweisen Auskunft an die Zentralstelle verpflichtet sind:
a. Strafverfolgungsorgane, Polizeistellen, Grenzwacht- und Zollorgane;
b. Fremdenpolizeibehörden und andere Behörden, die für Einreise und Aufenthalt von Ausländern sowie für die Gewäh- rung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme zuständig sind;
c. Einwohnerkontrollen und andere öffentliche Register;
d. für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zustän- dige Behörden;
e. andere Behörden, die für Bewilligungen im Zusammen- hang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind. Abs. 2
Über Anstände innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet die übergeordnete Behörde, über Anstände zwischen Orga- nen des Bundes und der Kantone die Anklagekammer des Bundesgerichtes.
Art. 4 Proposition de la commission Titre
Collaboration avec les autorités et offices
Al. 1
Le Conseil fédéral règle par voie d'ordonnance les modalités et l'ampleur des renseignements que les autorités et offices mentionnés ci-après sont tenus, dans le cadre de la collabora- tion, de fournir, dans chaque cas, à l'office central:
a autorités de poursuite pénale, services de police, organes des garde-frontière et des douanes;
b. autorités de police des étrangers et autres autorités compé- tentes en matière d'entrée et de séjour des étrangers ainsi qu'en matière d'octroi de l'asile et d'admission provisoire;
c. contrôles des habitants et autres registres publics;
d. autorités compétentes en matière de relations diplomati- ques et consulaires;
e. autres autorités compétentes en matière d'autorisation pour la circulation de certains biens.
AI. 2
L'autorité supérieure hiérarchiquement arbitre les différends au sein de l'administration fédérale; la Chambre d'accusation du Tribunal fédéral arbitre les différends entre autorités de la Confédération et autorités des cantons.
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Artikel 4 übernimmt sinngemäss Artikel 351undecies des bundesrätlichen Ent- wurfs, bringt jedoch in Absatz 2 eine verfahrensrechtliche Prä-
zisierung an. Man spricht von «übergeordneten Behörden», wie es die Bundeskanzlei angeregt hat. In der Sache selbst be- steht keine Differenz. Ich beantrage auch hier Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 5 Antrag der Kommission Titel
Polizeiverbindungsleute
Abs. 1
Polizeiverbindungsleute in ausgewählten schweizerischen Vertretungen im Ausland oder bei internationalen Organisatio- nen unterstützen die Strafverfolgungsbehörden bei der Verfol- gung von Straftaten im Zuständigkeitsbereich der Zentralstel- len. Sie arbeiten im Rahmen der nachfolgenden Bestimmun- gen als Angehörige der Zentralstelle direkt mit den zuständi- gen Behörden des Empfangsstaates und bestimmter Drittlän- der zusammen.
Abs. 2
Die Polizeiverbindungsleute können auch bei Fahndungen und Ermittlungen zur Verfolgung von Verbrechen und Verge- hen, bei denen die Schweiz Rechtshilfe leisten kann, einge- setzt werden.
Abs. 3
Der Bundesrat vereinbart mit den Empfangsstaaten die Einzel- heiten des Einsatzes.
Abs. 4
Der Bundesrat wird ermächtigt, mit den zuständigen Behör- den des Auslandes die Stationierung von ausländischen Poli- zeiverbindungsleuten in der Schweiz zu vereinbaren.
Art. 5 Proposition de la commission Titre Agents de liaison Al. 1
Les agents de liaison détachés auprès de certaines représen- tations suisses à l'étranger ou d'organisations internationales apportent leur soutien aux autorités chargées de la poursuite pénale des infractions qui sont de la compétence des offices centraux. Ils collaborent directement, en tant que membres de l'office central et dans les limites des dispositions suivantes, avec les autorités compétentes de l'Etat de résidence et de certains Etats tiers. AI. 2
Les agents de liaison peuvent aussi être engagés dans des re- cherches et des enquêtes concernant des crimes et des délits pour lesquels la Suisse accorde l'entraide judiciaire. AI. 3
Le Conseil fédéral définit la mission des agents de liaison d'en- tente avec l'Etat de résidence.
AI. 4
Le Conseil fédéral est habilité à convenir avec les autorités étrangères compétentes de l'établissement d'agents de liai- son étrangers en Suisse.
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Artikel 5 über die Po- lizeiverbindungsleute lehnt sich an Artikel 351novies des bun- desrätlichen Entwurfs an und gab ebenfalls zu keinen grösse- ren Diskussionen Anlass. Gestrichen wurde in Absatz 2 bei den Fahndungen indessen das Adjektiv «wichtige», um frucht- lose Auseinandersetzungen und Missverständnisse auszu- schliessen. Grundsätzlich hat Herr Bundesrat Koller zur Statio- nierung der Polizeiverbindungsleute bereits das Nötige ge- sagt. Ich kann darauf verweisen.
Angenommen - Adopté
Art. 6 Antrag der Kommission Titel Schaffung von Zentralstellen
723
Bekämpfung des organisierten Verbrechens
Abs. 1
Für Zentralstellen, die aufgrund eines Staatsvertrags oder ei- nes andern Bundesgesetzes geschaffen werden, gelten der erste und vierte Abschnitt dieses Gesetzes sinngemäss. Abs. 2
Der Bundesrat kann auf dem Verordnungsweg die Einzelhei- ten der sinngemässen Gesetzesanwendung regeln.
Art. 6 Proposition de la commission Titre Création des offices centraux
Al. 1
Les offices centraux créés sur la base d'un traité international ou d'une autre loi fédérale sont régis par les titres premier et quatrième de la présente loi.
Al. 2
Le Conseil fédéral peut régler par voie d'ordonnance les mo- dalités d'application de la loi.
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Artikel 6 ist eine kon- zeptionell bedingte Ergänzung und soll neue Zentralstellen, die später geschaffen werden, formell in die allgemeinen Be- stimmungen einbinden.
Angenommen - Adopté
Antrag der Kommission
Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbre- chens
Titre deuxième
Proposition de la commission Office central de lutte contre le crime organisé
Art. 7 Antrag der Kommission Titel
Aufgaben Wortlaut
Die Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbre- chens hat insbesondere die Aufgabe, kriminelle Organisatio- nen im Sinne von Artikel 260ter des Strafgesetzbuches zu er- kennen und die von solchen Organisationen begangenen Straftaten zu bekämpfen.
Art. 7 Proposition de la commission Titre
Tâches Texte
L'Office central de lutte contre le crime organisé est notam- ment chargé de démasquer les organisations criminelles tel- les qu'elles sont définies à l'article 260ter du Code pénal et de lutter contre les infractions commises par ces organisations.
Art. 8
Antrag der Kommission Titel
Informationspflichten
Abs. 1
Die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen erstat- ten der Zentralstelle die Meldungen, die auf das Vorliegen ei- ner Organisation im Sinne von Artikel 260ter Ziffer 1 Absatz 1 schliessen lassen. Sie melden insbesondere konkrete Ver- dachtsgründe sowie die Eröffnung und Einstellung von Ermitt- lungsverfahren, bei denen ein Verdacht auf Mitwirkung krimi- neller Organisationen besteht.
Abs. 2
Die Zentralstelle informiert die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen über alle Vorgänge, welche die gemelde- ten Verfahren betreffen.
Art. 8
Proposition de la commission Titre
Obligation d'informer Al. 1
Les autorités de poursuite pénale de la Confédération et des cantons transmettent à l'office central les renseignements per- mettant d'induire l'existence d'une organisation au sens de l'article 260ter chiffre 1 alinéa 1er. Elles annoncent en particu- lier les motifs de prévention ainsi que l'ouverture et le classe- ment d'enquêtes portant sur des affaires auxquelles des orga- nisations criminelles sont soupçonnées d'être mêlées. AI. 2
L'office central informe les autorités de poursuite pénale de la Confédération et des cantons de tous les faits relatifs aux en- quêtes annoncées.
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Hier übernimmt die Kommission die vom Bundesrat vorgesehenen speziellen Re- geln für diese besondere, neu zu schaffende Zentralstelle. Wir können die Artikel 7 und 8 zusammen behandeln.
Artikel 7 lehnt sich an Artikel 351octies Absatz 1 des bundes- rätlichen Entwurfs an und stellt den sachlich erforderlichen Be- zug zu Artikel 260ter des Strafgesetzbuches her. Die Bestim- mung war in der Kommission unbestritten.
Das gleiche gilt für Artikel 8. Diese Bestimmung übernimmt Ar- tikel 351decies des bundesrätlichen Entwurfs.
Angenommen - Adopté
Antrag der Kommission
Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäu- bungsmittelverkehrs
Titre troisième
Proposition de la commission Office central de lutte contre le trafic illicite des stupéfiants
Art. 9
Antrag der Kommission Titel
Aufgaben
Abs. 1
Die Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäu- bungsmittelverkehrs unterstützt die Behörden des Bundes, der Kantone und anderer Staaten bei der Verhinderung und Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs. Abs. 2
Sie kann im Rahmen von Rechtshilfeverfahren mit Beweiser- hebungen betraut werden, die sie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege durch- führt
Abs. 3
Die Anordnung von Ermittlungen durch den Bundesanwalt ge- mäss Artikel 259 des Bundesgesetzes über die Bundesstraf- rechtspflege bleibt vorbehalten. Sie ist auch zulässig zur Durchführung von Rechtshilfeersuchen des Auslandes.
Art. 9
Proposition de la commission Titre
Tâches Al. 1
L'Office central de lutte contre le trafic illicite des stupéfiants soutient les autorités de la Confédération, des cantons et des autres Etats dans leur lutte contre le trafic illicite des stupé- fiants.
Al. 2
Il peut se charger de l'exécution de demandes d'entraide judi- ciaire avec recherche de preuves conformément aux disposi- tions de la loi fédérale sur la procédure pénale.
AI. 3
Est réservé le droit du procureur général de la Confédération d'ordonner des recherches dans les limites de l'article 259 de
44-S
Lutte contre le crime organisé
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E 16 juin 1994
la loi fédérale sur la procédure pénale. Ce droit peut égale- ment être exercé pour l'exécution des demandes d'entraide judiciaire de l'étranger.
Art. 10 Antrag der Kommission Titel
Informationspflichten Wortlaut
Die Kantone haben der Zentralstelle über jede wegen Wider- handlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmit- tel eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen.
Art. 10 Proposition de la commission Titre
Obligation d'informer Texte
Les cantons doivent signaler à temps à l'office central toute poursuite pénale engagée pour réprimer une infraction à la présente loi.
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Hier muss die bereits bestehende Zentralstelle nach Artikel 29 des Betäubungsmit- telgesetzes eingebaut werden. Die Kommission will dies mit aller Deutlichkeit tun und insbesondere auch auf den wichti- gen Artikel 259 des Bundesgesetzes über die Bundesstraf- rechtspflege hinweisen. Wie ich bereits in meinem Eintretens- referat ausgeführt habe, soll Artikel 29 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel in den Schlussbestimmungen nicht gestrichen werden. Die Bestimmung im Spezialgesetz, d. h. im Betäubungsmittelgesetz, bringt die nötigen Präzisie- rungen für die internationale und interkantonale Zusammenar- beit und ergänzt die grundlegend neuen Normen in den Arti- keln 9 und 10 des neuen Rahmengesetzes widerspruchsfrei. Die Kommission hat das abgeklärt.
Auch an dieser Stelle möchte ich betonen, dass hier die Ermitt- lungskompetenzen der Bundesbehörden ebenso unbestrit- ten wie unabdingbar sind.
Ich bitte Sie namens der einstimmigen Kommission um Zu- stimmung.
Angenommen - Adopté
Antrag der Kommission Bearbeitung von Personendaten
Titre quatrième Proposition de la commission Traitement de données personnelles
Art. 11 Antrag der Kommission Titel
Datenbearbeitungssysteme Abs. 1
Der Bundesrat kann anordnen, dass eine Zentralstelle zur Er- füllung ihrer Aufgaben ein Datenverarbeitungssystem be- treibt. Abs. 2
In diesem System können besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile im Sinne des Datenschutzgesetzes bearbeitet werden, wenn und solange es zur Erfüllung der Auf- gaben notwendig ist.
Abs. 3
Die Daten, die vor Einleitung eines gerichtspolizeilichen Er- mittlungsverfahrens beschafft werden, und die Daten der ge- richtlichen Polizei des Bundes und der Kantone werden im In- formationssystem getrennt bearbeitet. Das Informationssy- stem muss von anderen Informationssystemen der Polizei und der Verwaltung getrennt geführt werden.
Abs. 4
Für Personendaten aus hängigen Strafverfahren richtet sich die Bearbeitung in der Zentralstelle nach dem Datenschutz- recht des Bundes.
Art. 11
Proposition de la commission Titre
Systèmes de traitement des données
Al. 1
Le Conseil fédéral peut arrêter que l'office central gère, en vue d'accomplir les tâches qui lui sont confiées, un système de traitement des données.
Al. 2
A l'aide du système, des données sensibles et des profils de la personnalité au sens de la loi fédérale sur la protection des données peuvent être exploités, à condition et aussi long- temps qu'ils s'avèrent nécessaires à l'exécution des tâches in- combant à celui-ci.
Al. 3
Dans le système de traitement des données, les informations recueillies avant l'ouverture d'une enquête de police judiciaire et les données de la police judiciaire de la Confédération et des cantons doivent être exploités séparément Ce système de traitement des données doit être géré séparément des au- tres systèmes de la police et de l'administration.
Al. 4
Le traitement par l'office central de données personnelles ré- sultant d'enquêtes pénales en cours est régi par la loi fédérale sur la protection des données.
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Hier möchte ich eine kurze Vorbemerkung machen, anknüpfend an das, was Herr Petitpierre gesagt hat, und auch an das, was Herr Bundesrat Koller in seinem Votum zum Ausdruck gebracht hat.
Die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts be- dürfen für den Tätigkeitsbereich der polizeilichen Fahndung der Präzisierung, wenn sie nicht kontraproduktiv sein sollen und der Gefahr Vorschub geleistet werden soll, dass die im öf- fentlichen Interesse liegende Polizeitätigkeit durch einen über- rissenen Datenschutz ernsthaft gefährdet wird. Der Bundesrat hat sich deshalb mit Grund der anspruchsvollen Aufgabe an- genommen, den Umgang mit den unverzichtbaren elektroni- schen Datenverarbeitungssystemen überzeugend spezialge- setzlich zu regeln. Sein Hauptanliegen - es ist auch dasjenige der Kommission - ist es, eine klare gesetzliche Grundlage für die datenschutzrechtlich relevanten Aktivitäten zu schaffen und dabei eine Regelung aufzustellen, die bei sachgerechter Abwägung aller auf dem Spiel stehenden öffentlichen und pri- vaten Interessen auch rechtsstaatlich zu überzeugen vermag. Die Kommission hält dafür, dass dem Bundesrat hier im Grundsatz problemlos zugestimmt werden kann. Die Prioritä- ten sind richtig gesetzt. Eine abweichende Konzeption schlägt die Kommission lediglich bei Artikel 14 vor, auf den ich zurück- kommen werde.
Zu Artikel 11: Dieser Artikel 11 stellt die allgemeine gesetzliche Grundlage für Schaffung und den Betrieb von Datenverarbei tungssystemen dar und erweist dem Datenschutzgesetz die Referenz Die Bestimmung ist mit dem Datenschutzgesetz konform. Eine Abweichung besteht nur auf dem Gebiet des Auskunftsrechts - Artikel 14 -, auf das noch zurückzukommen ist
Koller Arnold, Bundesrat: Wir sind tatsächlich bei der Vorbe- reitung dieser Vorlage und vor allem auch aufgrund unserer Erfahrungen bei der Vorbereitung der Verordnung betreffend das EDV-System Dosis zum Schluss gekommen, dass wir un- bedingt eine datenschutzrechtliche Spezialordnung in bezug auf das Auskunftsrecht brauchen. Wir haben im übrigen fest- gestellt, dass solche Spezialordnungen auch im Ausland durchwegs realisiert sind. Wir haben zwar ursprünglich beim Erlass des Bundesgesetzes über den Datenschutz die Mög- lichkeit der Beschränkung des Auskunftsrechts aus öffentli- chem Interesse vorgesehen. Wir haben damals nicht voraus- gesehen, dass schon allein die Meldung, ob jemand in einer
S
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Bekämpfung des organisierten Verbrechens
solchen Datenbank verzeichnet ist oder nicht, oder ob die Aus- kunft beschränkt werden kann, zu einer rechtsmissbräuchli- chen Ausforschung einer solchen Datenbank führen kann mit dem Resultat, dass die Effizienz der Verbrechensbekämpfung schwer beeinträchtigt wird. Das ist der Grund, weshalb wir Ih- nen gewisse Spezialvorschriften gegenüber den allgemeinen Bestimmungen im Bundesgesetz über den Datenschutz prä- sentieren müssen.
Auf die Details werden wir bei Artikel 14 näher eintreten. Ich möchte zuhanden des Zweitrates noch festhalten, dass mit der Formulierung von Absatz 4 - «Für Personendaten aus hängigen Strafverfahren richtet sich die Bearbeitung in der Zentralstelle nach dem Datenschutzrecht des Bundes» - nicht das Datenschutzgesetz gemeint ist, sondern das spezielle Da- tenschutzrecht dieses Gesetzes. Das müsste man dann viel- leicht im Zweitrat noch etwas unmissverständlicher zum Aus- druck bringen.
Angenommen - Adopté
Art. 12 Antrag der Kommission Titel Beteiligung der Kantone
Abs. 1
Dienststellen der Kantone, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit der Zentralstelle zusammenarbeiten, können durch ein Ab- rufverfahren auf das Datenverarbeitungssystem direkt zugrei- fen, sofern die notwendigen Schutz- und Sicherheitsmassnah- men getroffen sind.
Abs. 2
Der Bundesrat kann vorsehen, dass auch die Dienststellen der Kantone Daten eingeben.
Art. 12 Proposition de la commission Titre
Participation des cantons Al. 1
Les services cantonaux qui, dans le cadre de leurs attribu- tions, collaborent avec l'office central, sont autorisés à accé- der directement, par une procédure d'appel, au système de traitement des données de ce dernier pour autant que soient prises les mesures de protection et de sécurité nécessaires. Al. 2
Le Conseil fédéral peut prévoir que les services cantonaux in- troduisent eux-mêmes des données.
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Artikel 12 regelt den Datenzugriff durch die zuständigen Dienststellen der Kantone. Mit diesen Dienststellen sind die spezialisierten Ermittlungs- behörden gemeint, die einen Aufgabenbereich im Gebiet der einschlägigen Kriminalbekämpfung haben, etwa eine kanto- nale Zentralstelle «Rauschgift» oder eine kantonale Zentral- stelle, die das organisierte Verbrechen bekämpft - also nicht etwa die Polizei, die Radarkontrollen durchführt. Solche Stel- len gibt es im Bereich Betäubungsmittel bereits in der ganzen Schweiz. Für den Bereich des organisierten Verbrechens sind sie im Aufbau begriffen. Es handelt sich also ausschliesslich um Spezialisten, d. h. um einen eng begrenzten Personen- kreis innerhalb einer Polizeitruppe.
Die Verantwortung für die Bundesdatenbanken liegt beim Bund, auch wenn die Kantone On-line-Zugriff haben. Der Bund ist mit anderen Worten verantwortlich dafür, dass die Be- arbeitungsregeln beachtet werden. Das gilt insbesondere für die Umschreibung der Zutrittsberechtigung. Ich bitte Sie um Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 13 Antrag der Kommission Titel
Weitergabe von Personendaten Abs. 1
Die Zentralstelle gibt Personendaten den Behörden im Rah- men der Zusammenarbeitspflicht bekannt. Der Bundesrat be- stimmt durch Verordnung, an welche weiteren Empfänger in der Schweiz die Zentralstelle im Einzelfall Personendaten für ein Verfahren weitergeben kann.
Abs. 2
Die Zentralstelle kann Personendaten an ausländische Straf- verfolgungsbehörden weitergeben, wenn ein Gesetz oder ein Staatsvertrag es vorsieht oder wenn:
a. die Information benötigt wird, um eine strafbare Handlung im Aufgabenbereich der Zentralstelle zu verhindern oder auf- zuklären;
b. ein schweizerisches Ersuchen um Information begründet werden muss;
c. es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese zuge- stimmt hat oder deren Zustimmung nach den Umständen an- genommen werden kann.
Art. 13
Proposition de la commission Titre
Communication de données personnelles Al. 1
Dans le cadre de la collaboration, l'office central porte à la connaissance des autorités des données personnelles. Le Conseil fédéral règle par voie d'ordonnance à quels autres destinataires en Suisse l'office central peut transmettre, dans un cas particulier, des données personnelles.
Al. 2
L'office central peut communiquer des données personnelles aux autorités étrangères de poursuite pénale lorsqu'une loi ou un traité international le prévoit ou:
a. que l'information est nécessaire pour prévenir ou pour élu- cider une infraction dans le domaine de compétence de l'of- fice central;
b. qu'une demande suisse des renseignements doit être motivée;
c. que la communication est dans l'intérêt de la personne concernée et que celle-ci y a consenti ou que les circonstan- ces permettent de présumer son accord.
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Artikel 13 regelt die Weitergabe von Personendaten im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden. Die Regelung lehnt sich an Artikel 351- quaterdecies des bundesrätlichen Entwurfs an. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf Ziffer 27 der Botschaft, wo überzeugend ausgeführt wird, dass und wie klare Vorgaben für die Weitergabe von Personendaten im Gesetz verankert werden sollen. Die Bestimmung war in der Kommission unbe- stritten.
Ich bitte um Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 14 Antrag der Kommission Titel
Information der Betroffenen und Auskünfte Abs. 1
Die Beschaffung von Personendaten braucht für die betrof- fene Person nicht erkennbar zu sein, sofern der Zweck der Strafverfolgung es erfordert. Ist die Beschaffung der Daten für die betroffene Person nicht erkennbar, muss diese nachträg- lich darüber informiert werden, sofern nicht wichtige Inter- essen der Strafverfolgung entgegenstehen oder die nachträg- liche Mitteilung mit einem unverhältnismässigen Aufwand ver- bunden wäre.
Abs. 2
Jede Person kann vom Eidgenössischen Datenschutzbeauf- tragten verlangen, dass er prüfe, ob bei einer Zentralstelle rechtmässig Daten über sie bearbeitet werden. Der Daten- schutzbeauftragte teilt der gesuchstellenden Person in einer
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stets gleichlautenden Antwort mit, dass in bezug auf sie entwe- der keine Daten unrechtmässig bearbeitet würden oder dass er bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenbearbei- tung eine Empfehlung zu deren Behebung an die Zentralstelle gerichtet habe.
Abs. 3
Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann von der Eidgenössischen Daten- schutzkommission verlangen, dass diese die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüfe. Die Eidge- nössische Datenschutzkommission teilt ihr in einer stets gleichlautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt wurde.
Art. 14 Proposition de la commission Titre
Information des personnes concernées et communication de renseignements
Al. 1
Les données personnelles peuvent être recueillies à l'insu de la personne concernée si cela est nécessaire pour ne pas compromettre l'aboutissement de la procédure pénale. Si des données sont recueillies à l'insu de la personne concernée, celle-ci doit en être informée ultérieurement, pour autant que ne s'y opposent pas des intérêts importants liés à la procédure de poursuite pénale et que cela n'entraîne pas un volume de travail excessif.
Al. 2
Toute personne peut demander au préposé fédéral à la pro- tection des données qu'il vérifie si des données la concernant sont traitées conformément au droit par un office central. La préposé fédéral à la protection des données communique au requérant une réponse au libellé toujours identique selon la- quelle aucune donnée le concernant n'a été traitée illégale- ment, ou dans le cas d'une erreur dans le traitement de don- nées, il a adressé à l'office central la recommandation d'y re- médier.
AI. 3
Contre cette communication il ne peut être fait usage d'au- cune voie de droit. La personne concernée peut demander que la Commission fédérale de la protection des données examine la communication du préposé fédéral à la protection des données ou l'exécution de la recommandation qu'il a émise. La Commission fédérale de la protection des données communique à la personne concernée une réponse au libellé toujours identique selon laquelle l'examen a eu lieu conformé- ment au sens de la requête.
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Bei Artikel 14 handelt es sich um das Kernstück und gleichzeitig um den politisch heikelsten Teil der Vorlage; das ist bereits mehrfach gesagt worden. Es geht um die Auskünfte.
Der Bundesrat lehnte sich in Artikel 351quindecies an das sogenannte deutsche Modell an. Nach diesem Modell muss der einzelne sein Interesse an einem Auskunftsbegehren nachweisen. Damit soll ein Missbrauch des Ausspionierens der Fahndungstätigkeit verhindert werden. Die Kommission hegte indessen von allem Anfang an Zweifel an der Tauglich- keit einer solchen Regelung. In einer Arbeitsgruppe wurde nach Alternativen gesucht Eine Alternative fand schliesslich die Zustimmung der Kommission. Dieser zuzustimmen wird Ihnen heute von der wiederum einstimmigen Kommission beantragt - Frau Meier Josi hat bereits darauf hingewiesen. Allerdings hat sich im Eifer der Bereinigung bei der Gestaltung der Fahne ein sinnstörender Fehler eingeschlichen, der aber an der letzten Kommissionssitzung im Rahmen eines formel- len Rückkommens noch einvernehmlich bereinigt werden konnte. Aus formellen Gründen musste deshalb die Fahne be- richtigt werden. Ich bitte Sie also, vom ausgeteilten Abände- rungsantrag der Kommission zu Artikel 14 auszugehen. Ich kann sagen, dass sich die Kommission nicht nur materiell, sondern auch formell um Adäquatheit bemüht hat
Absatz 1 entspricht Absatz 2 in Artikel 351duodecies der bun- desrätlichen Vorlage; er ist sachlich unabdingbar und unpro- blematisch.
Doch nun zum heiklen Bereich der Auskunftserteilung: Das Problem besteht darin, dass nach den Grundsätzen des allge- meinen Datenschutzrechts an sich ein Anspruch darauf be- steht, zu erfahren, ob Daten gesammelt werden und ob diese rechtmässig oder unrechtmässig bearbeitet werden. Dieses fundamentale Prinzip des Datenschutzes darf natürlich im sensiblen Bereich der polizeilichen Ermittlungen nicht einfach zunichte gemacht werden; aber es bedarf der Einschränkung bzw. der Präzisierung. Es macht ja gerade das Wesen polizeili- cher Ermittlungen aus, dass in Datensammlungen Angaben aufgenommen werden müssen, die auf blossem Verdacht gründen und die teilweise fast zwangsläufig falsch sind; das liegt in der Natur der Sache.
Das Hauptanliegen besteht nun darin, dass durch ein Informa- tionsrecht und durch eine Informationspraxis nicht der Kollu- sion Vorschub geleistet wird. Hier muss man erkennen, dass Auskunftsverweigerung ohne Angabe von Gründen, wie sie der Bundesrat zulassen will, beim Gesuchsteller Rück- schlüsse zulässt und ihn zu einem Verhalten veranlasst, das die Ermittlungen gefährdet oder gar verunmöglicht. Wer weiss, dass über ihn Daten gesammelt werden, weil man ihm auf konkretes Begehren hin die Auskunft verweigert, wird ge- wiss vorsichtig.
Die Kommission hat deshalb nach einer Alternative gesucht und sie im sogenannten englischen Modell gefunden. Dieses besteht darin, dass eine anerkannte Autorität um Prüfung der Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Datensamm- lung und Datenbearbeitung angegangen wird. Diese erteilt aber überhaupt nie eine konkrete Auskunft, sondern be- schränkt sich auf eine stereotype Mitteilung, wonach die be- gehrte Prüfung vorgenommen und, wenn nötig, die erforderli- chen Empfehlungen abgegeben worden seien. Es ist also eine Art Autoritätsbeweis, der hier geleistet wird. Der Eidge- nössische Datenschutzbeauftragte bietet sich von seiner Stel- lung her geradezu als Vertrauensperson und Autorität an, die auf Begehren hin die Prüfung vorzunehmen hat.
Die Kommission beantragt Ihnen deshalb in Absatz 2, dass jede Person den Datenschutzbeauftragten in diesem Sinne zum Tätigwerden veranlassen kann. Aus der Antwort, die im- mer gleich lautet, soll sie jedoch keinerlei Schlüsse ziehen können, die den Fahndungszweck allenfalls gefährden. Sie muss sich damit zufriedengeben, dass die massgebende Au- torität in diesem Lande der Sache nachgegangen ist.
Selbstverständlich handelt es sich bei der Mitteilung des Da- tenschutzbeauftragten um keine Verfügung im Rechtssinn. Deshalb ist auch kein Rechtsmittel dagegen gegeben. Das wird im Absatz 3 klargestellt. Aus politischen Gründen hält es die Kommission jedoch für vertretbar, einer betroffenen Per- son die Möglichkeit zu eröffnen, an die Eidgenössische Daten- schutzkommission zu gelangen, damit diese auch das Wirken des Datenschutzbeauftragten im Einzelfall noch überprüfe. Aber dies darf natürlich wiederum nicht so geschehen, dass aus der Erledigungsmitteilung falsche oder vielleicht, fataler- weise, sogar richtige Schlüsse gezogen werden könnten, d. h., der Ermittlungszweck darf auch hier unter keinen Um- ständen gefährdet werden.
Die Kommission anerkennt, dass dieser zweistufige Autoritäts- beweis einen nicht unerheblichen Mehraufwand mit sich brin- gen kann. Sie nimmt diesen jedoch in Kauf, weil sie die Priori- tät bei der Sicherung der Fahndungsarbeit setzt, aber auch - wie das Frau Meier gesagt hat - den Begehren um Prüfung möglichst weit entgegenkommen möchte.
Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass gerade Projekte wie Dosis mit einer vernünftigen Regelung des datenschutz- rechtlichen Auskunftsrechts stehen und fallen. Ich kann hier nur unterstreichen, was Herr Bundesrat Koller soeben gesagt hat: Hier muss der Gesetzgeber Klartext schreiben. Das tut die Kommission.
Im Namen der Kommission bitte ich um Zustimmung zu dieser innovativen Regelung.
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Bekämpfung des organisierten Verbrechens
Plattner Gian-Reto (S, BS): Es wurde mehrmals gesagt, dass sich die Kommission einstimmig hinter die vom Kommissions- sprecher vertretene Lösung stellt. Somit wissen Sie, dass ich mich nicht mit Anträgen gegen die Lösung wehre, die hier im Artikel 14 getroffen worden ist.
Ich möchte dennoch versuchen, anwaltschaftlich für die unbe- scholtenen Bürgerinnen und Bürger, einige Probleme auf den Tisch zu legen, vor allem im Interesse der Behandlung dieser Vorlage im Zweitrat. Die Frage, ob wir hier eine taugliche Lö- sung gefunden haben, ist für mich offen. Was jedoch meine Vorrednerin, Frau Meier Josi, verlangt - dass wir uns vorbe- haltlos hinter diese Lösung stellen sollen -, kann ich nicht tun, denn ich habe Vorbehalte.
Ich möchte sie Ihnen kurz erläutern: Es ist klar, dass die orga- nisierte Kriminalität, nicht nur in der Schweiz, sondern in allen Ländern, in der Tat eine grosse Gefahr ist. Ich teile die Mei- nung, dass im Kampf gegen die organisierte Kriminalität keine Kompromisse möglich sind - schon gar nicht in der heutigen Situation, wo in den Ländern des Ostens ganz neue mafiose Organisationen am Entstehen sind, die besonderes Interesse für die Schweiz zeigen. Ich teile auch die Meinung, dass die Schweiz heute stärker durch die organisierte Kriminalität be- droht ist als durch einen allenfalls zu laschen Umgang mit der Privatsphäre ihrer Bürgerinnen und Bürger.
Dennoch bin ich nicht sicher, ob nun die Kommission, und mit ihr der Bundesrat, das Kind nicht mit dem Bade ausschüttet. Lesen Sie diesen Artikel 14 einmal aufmerksam durch. Hinter den juristisch trockenen Formulierungen, die man auf den er- sten Blick nicht ohne weiteres durchschaut, steht eigentlich das folgende: Jeder Bürger hat das Recht, den Datenschutz- beauftragten zu einer Überprüfung der Rechtmässigkeit der ihn betreffenden Daten zu veranlassen. Über den Erfolg dieser Prüfung erhält er jedoch keine Auskunft. In Absatz 3 steht, dass er das Ganze noch einmal, vermutlich sogar mit Kosten- folge, durch die Datenschutzkommission wiederholen lassen kann, dass er aber auch über deren Erfolg bei der Suche nach Rechtswidrigkeiten in den über den Bürger gespeicherten Da- ten keine Auskunft erhält.
Das ist der Punkt, der mir Mühe macht. Sie wissen wie ich, dass eines der wichtigsten Regulative im Datenschutzbereich in bezug auf die Kontrolle der Korrektheit und Rechtmässigkeit der über Bürgerinnen und Bürger gespeicherten Daten das Einsichtsrecht dieser Bürgerinnen und Bürger ist Dieses Ein- sichtsrecht in die über den Bürger gespeicherten Daten ist hier einfach aufgehoben. Es wird ersetzt durch den Autoritätsbe- weis, den Glauben der betroffenen Bürgerinnen und Bürger an die moralische Autorität und sachliche Kompetenz einer vä- terlichen Figur, hier des Datenschutzbeauftragten, oder eines Kollektivs, der Eidgenössischen Datenschutzkommission.
Die Frage stellt sich natürlich: Wie soll der Datenschutzbeauf- tragte die Korrektheit und Rechtmässigkeit der gespeicherten Daten überprüfen? Die Rechtmässigkeit zu prüfen kann ich ihm allenfalls noch zutrauen; denn er ist geschult, hat die ent- sprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um nachzu- prüfen, ob die Daten auf korrekte Art und Weise in die Daten- bank gekommen sind. Dazu kann er etwas sagen. Er ist je- doch bei der Beantwortung der Frage, ob die Daten korrekt aufgezeichnet worden sind, ob sie stimmen, in den allermei- sten Fällen überfordert. Das kann wirklich nur die oder der Be- troffene selber beurteilen.
Wenn Sie sich erinnern, was in Kantonen und beim Bund be- züglich falscher, aber über Jahre sorgfältig aufbewahrter Da- ten, in der Fichenaffäre, passiert ist, dann müssen in Ihrem Hinterkopf gewisse Bedenken entstehen.
Der Datenschutzbeauftragte selber hat in einem Artikel in der «Weltwoche», noch vor dem Vorliegen dieses ausformulierten Entwurfes, seine Bedenken selber auch deutlich angemeldet. Der Betroffene, der diesen Autoritätsbeweis liefern müsste, ist selber unsicher, ob er dieser Aufgabe gewachsen sein kann. Die Kommission hat es leider nicht für nötig befunden, den Da- tenschutzbeauftragten noch einmal zu diesem Thema anzu- hören.
Ich habe nur Fragen aufgeworfen und habe keine Antworten. Ich habe keine Anträge gestellt, weder in der Kommission noch werde ich es hier im Plenum tun. Ich muss jedoch deut-
lich meiner Hoffnung Ausdruck verleihen, dass der Zweitrat, insbesondere die Kommission des Zweitrates, dieser Frage noch einmal mit aller gebotenen Sorgfalt nachgeht und sich nicht einfach darauf verlässt, dass die sonst sehr gefällige - wenn ich Jurist wäre, könnte ich sagen: sachlich gerechtfer- tigte - neue Lösung, die wir hier in der Kommission gefunden haben, ohne jeden Zweifel die richtige sei. Ich habe in diesem Punkt ein bisschen den Eindruck, dass die Lösung noch nicht zu Ende gedacht ist.
Zur Frage, was man allenfalls verbessern könnte, möchte ich nur eine Idee präsentieren, die mir eingefallen ist: Ich könnte mir vorstellen, eine Frist in dieses Gesetz aufzunehmen, nach deren Ablauf die Bürgerin oder der Bürger doch Zugang und Einsicht in die über sie gespeicherten Daten haben, eine Frist von, sagen wir, fünf Jahren. Daten, die älter wären, dürfte man einsehen. Der Ersatz des Einsichtsrechts durch den Au- toritätsbeweis der Datenschutzbehörden würde nur für die kürzere Vergangenheit von fünf Jahren dienen. Dies scheint mir eine Möglichkeit zu sein, wenigstens im Laufe der Jahre diese Rückkopplung durch das Recht des Bürgers auf Ein- sichtnahme in die über ihn gespeicherten Daten wiederher- zustellen.
Ich stelle Ihnen keinen Antrag, bitte Sie jedoch, auch im Inter- esse der Bürgerinnen und Bürger, auf die Kolleginnen und Kollegen im Nationalrat hinzuwirken, damit sie dieses Pro- blem in der Kommission und im Plenum noch einmal genau anschauen.
Salvioni Sergio (R, TI): Le dilemme que M. Plattner a évoqué ici existe effectivement et la commission s'est penchée avec beaucoup d'attention sur ce problème, car elle a compris la délicatesse de cette alternative, de ces deux valeurs qui sont en contradiction, et la sensibilité de l'opinion publique sur le thème des fiches. L'alternative est assez simple: ou bien l'on donne aussi aux membres présumés d'une organisation cri- minelle la possibilité de déjouer les enquêtes qui sont en cours avec une information qu'ils reçoivent, et qui pour eux est très précieuse; ou bien on se fie à l'autorité extérieure à l'adminis- tration qui doit contrôler si les données enregistrées l'ont été d'une façon correcte et si il y avait un motif pour le faire. Je pense que cette alternative peut être résolue simplement et clairement avec l'acceptation du «risque» qu'il y ait des déra- pages possibles dans l'enregistrement et dans les fichiers, car l'autre alternative est évidemment impossible et impraticable. On ne peut pas mettre la police dans la situation de devoir dire aux personnes qui sont l'objet d'une enquête criminelle que celle-ci est en cours.
L'idée de M. Plattner pourra être éventuellement examinée, mais de toute façon, quand l'enquête est terminée soit avec un procès pénal, soit avec une libération ou un décret d'abandon, la personne qui a été l'objet d'une enquête, et qui a été fichée, aura la possibilité de connaître sa fiche. S'il y a un procès, évi- demment, les données qu'on a enregistrées à cet effet feront l'objet d'un débat public lors du procès. Et si, par contre, elle est libérée de tout soupçon, à ce moment-là, il n'y a aucune rai- son de ne pas lui donner connaissance de ce qu'on a enregi- stré. Cette solution pourrait se rapprocher de celle de M. Plattner, mais, pour le moment - et M. Plattner l'a d'ailleurs très correctement reconnu -, il n'y a pas d'alternative valable à celle qu'on a essayé de trouver, sauf qu'il faut faire confiance à l'autorité extérieure qui va vérifier et contrôler que les données ont été enregistrées correctement et qu'il y avait un fondement suffisant pour le faire.
Danioth Hans (C, UR): Ich konnte teilweise als Ersatzmitglied der Kommission bei der Beratung dieses Geschäftes mitwir- ken, habe mich aber seit längerer Zeit mit diesen Fragen, vor allem aus der Sicht des Datenschutzes, befasst
Mit Recht ist dieser Artikel als Kernstück der Vorlage bezeich- net worden. Ich glaube, dass er ein enormes Konfliktpotential enthält - das zeigen die Voten, das zeigen die aufgeworfenen Fragen von Herrn Kollege Plattner. Denn einerseits ist nicht nur die Bearbeitung von gängigen Personendaten, sondern auch von sensitiven, also persönlichkeitsbezogenen Daten möglich, und auf der anderen Seite kann eine totale Aus-
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kunftsverweigerung erfolgen. Dies betrifft jene Fälle, welche diese gesetzliche Vorlage vorschreibt Mit anderen Worten: Das Auskunftsrecht wird statuiert, aber es wird in der Praxis dann nicht vollzogen werden können. Dieses Dilemma muss gelöst werden.
Ich persönlich bin zur Auffassung gelangt, dass die Kommis- sion eine den Verhältnissen entsprechend optimale Lösung gefunden hat - soweit das überhaupt möglich ist - und dass mit diesem Autoritätsbeweis verschiedene Sicherheitsvorkeh ren eingebaut sind. Dies betrifft einerseits die Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten, der ja weisungsunab- hängig ist. Wenn der Datenschutzbeauftragte im konkreten Fall seine Bedenken geäussert hat, dann sind dies natürlich vor allem auch Bedenken bezüglich der auf ihn zukommen- den Mehrbelastung. Man muss das selbstverständlich sehen. Diese Mehrbelastung wird sicher auch dazu führen, die perso- nellen und anderen Möglichkeiten des Datenschutzbeauftrag- ten zu überprüfen. Anderseits wird die Datenschutzkommis- sion hier eingesetzt werden können, auch wenn keine Rekurs- möglichkeit besteht. Das zweistufige Verfahren zeichnet sich auch dadurch aus, dass entgegen der Fassung auf der Fahne die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse nachwei- sen muss. Das wäre ja gerade hier in vielen Fällen nicht mög- lich, oder es würde sich die betroffene Person selber verraten, wenn sie bereits mit gewissen Verdächtigungen belastet ist. Es ist richtig, dass dieses Auskunftsrecht voraussetzungslos geltend gemacht werden kann.
Der Kommissionspräsident hat darauf hingewiesen, dass es sich hier um das englische System handelt, bei welchem eine übergeordnete Instanz überprüft, ob die Datenbearbeitung im konkreten Fall und generell nach den Vorschriften des Geset- zes erfolgt. Das ist eine genügende Garantie. Die Geschäfts- prüfungsdelegation hat auch das deutsche System einmal an- geschaut; es kann vielleicht hier dann auch vom Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes noch dar- gelegt werden. Ich persönlich ziehe es auch vor.
Ich möchte abschliessend sagen, dass wir es hier natürlich mit einem Testlauf zu tun haben. Wie wir hier den Artikel 14 regeln, ist ein Präjudiz für die Behandlung des Bundesgesetzes über die Wahrung der innern Sicherheit, also für das Staatsschutz- gesetz. Man muss sich ganz klar darüber sein, dass hier die Weichen gestellt werden: einerseits für eine effiziente Rege- lung der Datenbearbeitung und anderseits für eine möglichst optimale rechtsstaatliche Berücksichtigung des Persönlich- keits- und des Datenschutzes. Von da her kann ich eigentlich ohne Bedenken zustimmen.
Bedenken muss man natürlich immer haben, Herr Kollege Plattner, weil jedes System fehleranfällig ist, auch unsere hochgejubelten Computer. Auch hier gibt es menschliche Un- zulänglichkeiten; menschliche Unzulänglichkeiten können auch hier vorkommen. Ich glaube, man darf darauf hinweisen, dass die Kontrolle verbessert worden ist, und zwar sowohl die departementsinterne Kontrolle als auch die Kontrolle durch das Parlament, in deren Rahmen diese Fragen und vor allem auch die Fristen, die Sie angesprochen haben, überprüft wer- den können. Man kann nach einer bestimmten Zeit verlangen, dass derartige Daten überprüft und nötigenfalls gelöscht oder später in eine andere Auskunftsstufe eingereiht werden, wo Auskunftsgesuchen dann eher entsprochen werden kann. In diesem Sinne glaube ich, dass hier eine optimale Lösung gefunden werden kann; ich kann dem Entwurf der Kommis- sion mit Überzeugung zustimmen.
Meier Josi (C, LU): Herr Kollege Plattner hat sich daran ge- stossen, dass ich das Wort «vorbehaltlos» gebraucht habe. Ich möchte betonen, dass ich nicht darum bat, diesen Artikel ohne jeden inneren Vorbehalt anzunehmen. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit diesem Artikel nicht alle Bedenken, die viele von uns haben mögen, ausgeräumt werden können. Ich habe Sie aber gebeten, vorbehaltlos dem Kontrollaufwand, den wir hier verlangen, zuzustimmen - dem Aufwand für die zweistu- fige Kontrolle, der vielleicht sehr weit gehen und sehr viele Ko- sten verursachen kann. Das ist gerade darum geschehen, weil wir den Bedenken ein Stück weit begegnen möchten, welche die PUK-Erfahrung in uns zurückliess.
Ich bitte Sie daher noch einmal, diesem Artikel in diesem Sinne zuzustimmen. Wenn der Zweitrat bessere kriminalpoli- tisch und rechtsstaatlich taugliche Lösungen findet, werden wir uns diesen kaum widersetzen.
Koller Arnold, Bundesrat: Die Diskussion im Zusammenhang mit diesem wichtigen Artikel - ich bin Ihnen dafür dankbar - hat mir doch klar gezeigt: Alle sind sich darin einig, dass auf diesem Gebiet anstelle der allgemeingültigen Ordnung, wie wir sie in den Artikeln 8 und 9 des Datenschutzgesetzes fest- gehalten haben, unbedingt eine Sonderordnung des Aus- kunftsrechtes notwendig ist. Wenn wir das nicht täten - dar- über besteht offenbar doch Konsens -, hätte ein solches In- strument gar keinen grossen kriminalpolitischen Wert mehr. Das hat uns die Erfahrung, die wir bei der Ausarbeitung des Projektes einer Datenbank zur Bekämpfung des illegalen Be- täubungsmittelhandels in der Schweiz (Dosis) gemacht ha- ben, klar gezeigt. Mehrere Kantone haben uns damals ganz klar gesagt, sie würden auf ein Mitmachen verzichten, wenn auf diese Datenbank das allgemeine Datenschutzrecht (Art 8 und Art. 9 Datenschutzgesetz) anwendbar sei. Dann würden sie die Daten lieber beim Kanton behalten, als sie solchen rechtsmissbräuchlichen Ausforschungen freizugeben, wie das aufgrund des allgemeinen Datenschutzrechtes allzuleicht möglich wäre.
Einige Kantone sind sogar ausgestiegen, weil sie befürchtet haben, es würde uns nicht innert nützlicher Frist gelingen, die- ses naturgemäss heikle Datenschutzproblem befriedigend zu lösen. Einige Kantone haben wir glücklicherweise bei der Stange behalten können, so dass wir jetzt diese Erfahrungen sammeln und dann hoffentlich auf den 1. Januar 1995 alle Kantone aufgrund dieser formellen gesetzlichen Grundlage anschliessen können.
Dass eine Sonderordnung unbedingt notwendig ist, hat aber auch ein Blick ins Ausland gezeigt Grossbritannien und Deutschland sind ja Staaten, die einen der Schweiz mindest- ens ebenbürtigen Datenschutzstandard haben; es sind daten- schutzrechtlich gesehen keine Entwicklungsländer. Ein Blick in ausländische Gesetzgebungen hat gezeigt, dass auch dort im heiklen Bereich der Verbrechensbekämpfung regelmässig Sonderordnungen vorgesehen sind.
Wir standen damals vor der Wahl zwischen zwei Modellen: Das Modell, das sich im deutschen Verfassungsschutzgesetz befindet, ist jenes das wir in Artikel 351 quindecies vorgeschla- gen haben. Das deutsche Modell will die missbräuchliche Ausforschung einer Datenbank dadurch verhindern, dass er- höhte Voraussetzungen an das Auskunftsrecht gebunden werden; Sie können das der Fahne entnehmen. Im deutschen Verfassungsschutzgesetz wird verlangt, dass derjenige, der Auskunft verlangt, auf konkrete Sachverhalte hinweisen muss, die zu einer Bearbeitung hätten führen können; zugleich muss ein besonderes Interesse an der Auskunft nachgewiesen wer- den können. Im Gegensatz dazu wird das allgemeine Aus- kunftsrecht in allen Datenschutzgesetzen voraussetzungslos gewährt.
Ihre Kommission ist dann zum britischen Modell übergegan- gen-ich verstehe das durchaus, ich habe auch in den Verhand- lungen mit den Datenschutzbeauftragten immer gesagt, ich könne sowohl mit dem deutschen wie mit dem britischen Modell leben. Das britische Modell, das jetzt Ihre Kommission vorschlägt, hat zweifellos den Vorteil, dass es diese heiklen zu- sätzlichen Voraussetzungen für die Auskunft vermeidet. Dieses System stellt, wie richtig bemerkt wurde, auf einen Autoritätsbe- weis dieser unabhängigen Person, des Datenschutzbeauftrag- ten, und in zweiter Instanz der Datenschutzkommission ab. Jene, die noch Bedenken haben, Herr Plattner, sollten auch deshalb beruhigt werden können, weil der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte im ersten Anwendungsjahr des Da- tenschutzgesetzes seine Unabhängigkeit von der Verwaltung öffentlich bewiesen hat. Sie müssen keinerlei Angst haben, dass es uns der Datenschutzbeauftragte allzuleicht machen wird; dafür hat er den Beweis längst geliefert. Es ist für ihn na- türlich eine zusätzliche Aufgabe; aber es ist ganz klar, dass er die vom Gesetzgeber beschlossene Aufgabe zu erfüllen hat und sie auch erfüllen kann.
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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Ich danke der Kommission, dass sie bewusst sogar ein zwei- stufiges Verfahren vorgesehen hat, weil es sich um eminent schutzwürdige Interessen handelt und weil wir auf diesem Ge- biet gebrannte Kinder sind - das ist ja auch der Hintergrund, weshalb wir uns derart intensiv um diesen Artikel 14 bemüht haben. Es kann also auch noch die Datenschutzkommission angerufen werden, so dass dann eigentlich ein doppelter Au- toritätsbeweis für die rechtmässige Führung dieser Datenban- ken vorliegt.
Ich bin Ihnen also sehr dankbar, wenn Sie diesem wichtigen Artikel 14 zustimmen.
Zu den Bedenken, die Herr Plattner geäussert hat: Die EDV- mässige Bearbeitung von Daten ist gegenüber dem, was wir früher mit den Fichen gemacht haben, ein eminenter Vorteil, denn die Daten können viel effizienter bewirtschaftet und kon- trolliert werden. In diesem Zusammenhang darf ich auf die Do- sis-Verordnung hinweisen, wo wir in den Artikeln 11 bis 14 ganz genaue Grundsätze für diese von Ihnen erwünschten Kontrollen, Löschungen und periodischen Überprüfungen vorgesehen haben. Die Aufbewahrungsdauer personenbezo- gener Daten wird also durch den Bundesrat auf der Stufe Ver- ordnung jeweilen ganz klar limitiert werden. Wir schreiben auch die Periodizität der Überprüfung einmal gesammelter Daten vor. In Artikel 13 ist auch die Löschung nicht mehr ge- brauchter oder als ungesichert geltender Daten ausdrücklich geregelt. Analog werden wir es mit all diesen Datenbanken halten.
Ich bin Ihrer Kommission dankbar, dass sie in diesem beste- henden Dilemma zwischen Datenschutz einerseits und effizi- enter Verbrechensbekämpfung anderseits einen gangbaren Mittelweg gefunden hat
Ich danke Ihnen sehr, wenn Sie Artikel 14 in der von der Kom- mission beantragten Form zustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 15 Antrag der Kommission Titel Ausführungsbestimmungen Wortlaut
Der Bundesrat regelt durch Verordnung:
a. die Einzelheiten der Datenverarbeitung durch die Zentral- stellen und die Koordination der Systeme;
b. das Zugriffsrecht und den Umfang des Zugriffs durch Stel- len des Bundes und der kantonalen Behörden;
c. Aufbewahrungsdauer der Daten, Kontrollen und Schutzbe- stimmungen.
Art. 15 Proposition de la commission Titre
Dispositions d'exécution Texte
Le Conseil fédéral règle par voie d'ordonnance:
a. les modalités de traitement des données par les offices cen- traux ainsi que la coordination des systèmes;
b. le droit d'accès dont bénéficient les services fédéraux et cantonaux, et les limites de cet accès;
c. la durée de l'archivage des données, le contrôle et les mo- dalités de la protection des données.
Titre cinquième Proposition de la commission Dispositions finales
Art. 16 Antrag der Kommission Titel Referendum und Inkrafttreten
Abs. 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Abs. 2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Art. 16 Proposition de la commission Titre Référendum et entrée en vigueur Al. 1 La présente loi est sujette au référendum. Al. 2
Le Conseil fédéral arrête la date d'entrée en vigueur.
Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Diese Bestimmung enthält die nötigen Aufträge zum Erlass von Ausführungsvor- schriften. Artikel 15 war in der Kommission unbestritten. Ich habe - wie auch zu Artikel 16 - nichts beizufügen.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Brief an die eidgenössischen Räte Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
91.034
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Änderung Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite. Modification
Fortsetzung - Suite
Siehe Jahrgang 1993, Seite 628 - Voir année 1993, page 628
Antrag der Kommission Rückkommen auf Art. 20a; 35 Abs. 1; 151 Abs. 1; 153 Abs. 2; 197 Abs. 1; 265a; Bundesrechtspflegegesetz Art. 75-82; Bankengesetz Art. 16.
Proposition de la commission Revenir sur les art. 20a; 35 al. 1; 151 al. 1; 153 al. 2; 197 al. 1; 265a;
loi sur l'organisation judiciaire art. 75-82; loi sur les banques art. 16.
Präsident: Wir haben bei der Erstberatung einige Artikel zu- rückgestellt Es kommt hinzu, dass die Kommission Rückkom- men auf verschiedene Anträge beantragt.
Salvioni Sergio (R, TI), rapporteur: En réalité, la proposition de revenir sur les décisions qu'on a déjà adoptées est d'une importance mineure; il ne s'agit pas de grands changements.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
StGB. Schaffung einer Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens CP. Création d'un office central de lutte contre le crime organisé
In
Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
Année
1994
Anno
Band
II
Volume
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Sommersession
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Session d'été
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Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
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Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.005
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
16.06.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
717-729
Page
Pagina
Ref. No
20 024 359
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