Dégâts causés par les intempéries 1993
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E 14 juin 1994
und Fernmeldewesen, die das Geschäft an ihrer Sitzung vom 7./8. April 1994 behandelte, Ihnen einstimmig zu empfehlen, den Bundesrat zur Ratifizierung dieses Übereinkommens zu ermächtigen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Titre et préambule, art. 1, 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
19 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
93.088
Ausserordentliche Bevollmächtigtenkonferenz der UIT. Schlussakte Conférence extraordinaire des plénipotentiaires de l'UIT. Acte final
Botschaft und Beschlussentwurf vom 27. Oktober 1993 (BBI 1994 | 1171) Message et projet d'arrêté du 27 octobre 1993 (FF 1994 | 1154) Beschluss des Nationalrates vom 16. März 1994 Décision du Conseil national du 16 mars 1994
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Gadient Ulrich (V, GR), Berichterstatter: Die Internationale Fernmeldeunion (UIT) wurde 1865 in Paris, mit der Schweiz als Gründungsmitglied, ins Leben gerufen und ist damit die älte- ste bestehende internationale Organisation. Sie hat ihren Sitz in Genf und spielt eine zentrale Rolle im internationalen Fern- meldewesen, befasst sie sich doch mit sämtlichen Fragen und Problemen, die sich weltweit im Fernmeldebereich ergeben. Die Schweiz ist Mitglied des Verwaltungsrates der UIT. In diesem Bericht geht es um die Ausserordentliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der UIT, die im Dezember 1992 stattfand. Damals wurden die Konvention, die Konstitu- tion und das Fakultative Protokoll bezüglich des verbindlichen Verfahrens zur Beilegung von Streitfällen der Internationalen Fernmeldeunion gutgeheissen.
Formell finden sich die Bestimmungen der Konvention, der grundlegenden Urkunde der Union, in zwei Dokumenten: in der Konstitution, die alle grundlegenden Bestimmungen ent- hält, und in der Konvention, die alle Bestimmungen enthält, die ihres Inhaltes wegen möglicherweise einer regelmässigen Revision bedürfen. Diese Grundsatzdokumente werden mit Vollzugsordnungen ergänzt. Inhaltlich geben Konstitution und Konvention Auskunft über die drei Sektoren der Union, welche ihren Hauptbetätigungsfeldern entsprechen, nämlich die Ent- wicklung des Fernmeldewesens, die für das Funktionieren des Fernmeldewesens notwendige Standardisierung und das Funkwesen.
Der Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens soll eine besonders wichtige Rolle übernehmen. Er unterbreitet den Entwicklungsländern verschiedene allgemeinpolitische und
strategische Lösungsmöglichkeiten, die geeignet sind, die wichtigsten Ressourcen für die Förderung des Fernmeldewe- sens zu beschaffen.
Der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen be- schäftigt sich mit technischen, betrieblichen und tariflichen Fragen und macht Empfehlungen mit Blick auf eine weltweite Standardisierung der Fernmeldedienste.
Der Sektor für das Funkwesen beschäftigt sich in erster Linie mit der rationellen Nutzung des Funkfrequenzspektrums im terrestrischen Funkverkehr und im Weltraumfunkverkehr. Es soll gewährleistet werden, dass die Vollzugsordnung für das Funkwesen von den Mitgliedern der Union korrekt angewen- det wird. Auch werden die Entwicklungsländer in ihren Bestre- bungen unterstützt
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen befasste sich an ihrer Sitzung vom 7./8. April 1994 mit dieser Vorlage. Sie begrüsst die Verbesserungen und Vereinheitlichungen im internationalen Fernmeldeverkehr. Sie hält es für wichtig, dass die Schweiz dieses neue Vertragswerk ratifiziert und da- bei auf ihre bei der Unterzeichnung angemeldeten Vorbe- halte zurückgreift, wonach die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Massnahmen ergriffen werden, falls irgendwel- che Vorbehalte oder andere Massnahmen das reibungslose Anbieten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder zu ei- ner Erhöhung ihres Beitrages an die Ausgaben der Union führen würden.
Aus diesen Gründen beantragt Ihnen die Kommission einstim- mig, den Bundesrat unter Aufrechterhaltung der genannten Vorbehalte zur Ratifizierung der Konvention, der Konstitution und des Fakultativen Protokolles zu ermächtigen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Titre et préambule, art. 1, 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 17 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
94.041
Unwetterschäden 1993 in den Kantonen Wallis und Tessin. Bundeshilfe
Dégâts causés par les intempéries 1993 dans les cantons du Valais et du Tessin. Participation financière de la Confédération
Botschaft und Beschlussentwurf vom 4. Mai 1994 (BBI II 1276) Message et projet d'arrêté du 4 mai 1994 (FF II 1275) Beschluss des Nationalrates vom 13. Juni 1994 Décision du Conseil national du 13 juin 1994
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Nach 1987 wurde durch die Naturereignisse im vergangenen September auch das Jahr 1993 zu einem Katastrophenjahr. Die Jahre 1977 und 1978 mit grossen Unwetterschäden liegen noch nicht sehr
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Ausserordentliche Bevollmächtigtenkonferenz der UIT. Schlussakte Conférence extraordinaire des plénipotentiaires de l'UIT. Acte final
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Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
Année
1994
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.088
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
14.06.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
664-664
Page
Pagina
Ref. No
20 024 344
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