Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
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Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss der Beilage zum Bericht Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon l'annexe du rapport
Angenommen - Adopté
Justiz- und Polizeidepartement Département de justice et police
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Im Bereich des EJPD ist für die Geschäftsprüfungskommission die heutige Situation am Bundesgericht ein besonders aktuelles Problem. Das Bun- desgericht hat ja öffentlich seine Überlastung beklagt, aller- dings noch ohne der Geschäftsprüfungskommission Vor- schläge zu unterbreiten, wie die Situation zu bewältigen wäre. Die Geschäftsprüfungskommission hat die Situation selber untersucht und eine parlamentarische Initiative eingereicht, in der sie die Erhöhung der Zahl der Bundesrichter um höch- stens sechs vorschlägt, wobei gleichzeitig die Zahl der Er- satzrichter zu halbieren wäre. Die Initiative ist separat einge- reicht und wird voraussichtlich in der Herbstsession behan- delt; an dieser Stelle haben wir darüber nicht zu berichten und zu beraten.
Andere Bereiche aus dem EJPD bringt die Geschäftsprü- fungskommission selber nicht zur Sprache, vorbehalten blei- ben Wünsche aus der Ratsmitte.
Genehmigt - Approuvé
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss der Beilage zum Bericht Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon l'annexe du rapport
Angenommen - Adopté
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
94.032
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Bundesgesetz. Änderung Acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger. Loi federale. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 23. März 1994 (BBI II 509) Message et projet de loi du 23 mars 1994 (FF II 497)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Küchler Niklaus (C, OW), Berichterstatter: Mit dem Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Aus- land betreten wir kein Neuland. Denn die Lex Friedrich hat uns
in letzter Zeit in unserem Rat wiederholt beschäftigt. Das war so im Rahmen des Gesamtpaketes Eurolex, sodann aufgrund von zahlreichen parlamentarischen Vorstössen im Nachgang zum EWR-Nein vom 6. Dezember 1992 während unserer denkwürdigen Herbstsession in Genf. Sie erinnern sich aber auch an die Standesinitiative Genf, die der Bundesversamm- lung die gänzliche Abschaffung der Lex Friedrich beantragt Hierzu hat der Bundesrat erklärt, dass er zwar einer Liberalisie- rung zustimme, eine sofortige, totale Aufhebung der Lex Fried- rich aber für nicht vertretbar erachte.
Die Rechtskommission des Ständerates konnte sich dieser Auffassung anschliessen. Sie hat mit einer Kommissionsmo- tion und mit einem Kommissionspostulat vom 2. September 1993 den Bundesrat eingeladen, bis im Mai dieses Jahres dem Parlament eine Revisionsvorlage zu unterbreiten. Gleich- zeitig soll er Bericht darüber erstatten, auf welche Weise und bis wann er diesen Erlass durch andere gesetzgeberische Massnahmen, namentlich auf dem Gebiet des Boden- und Raumplanungsrechtes, abzulösen gedenkt.
Die Forderungen dieser vom Parlament überwiesenen Vor- stosse hat der Bundesrat nun erfüllt. Er hat uns - gar mit einem Monat Vorsprung - erstens die Vorlage unterbreitet, über die wir heute Beschluss fassen. Zweitens hat er eine Experten- kommission unter der Leitung von Frau Regierungsrätin Cor- nelia Füeg, Solothurn, eingesetzt, welche die Abschaffung der Lex Friedrich prüfen und die Einführung eines Ersatzmass- nahmenpaketes vorschlagen soll. Zum Stand der Arbeiten in der Expertenkommission wird uns, so nehme ich an, Herr Bun- desrat Koller noch Informationen liefern.
Nun zu den Neuerungen der heutigen Vorlage, d. h. des er- sten Revisionspaketes, im Überblick: Kurz gesagt, gehen wir heute bedeutend weiter als mit der seinerzeitigen EWR-Vor- lage, weil wir heute in der Lex Friedrich Liberalisierungen vor- nehmen, die im EWR-Vertrag ausdrücklich in der Übergangs- periode von fünf Jahren vorgesehen waren.
Zusammengefasst bringt die Revision eine kontrollierte Öff- nung des Immobilienmarktes für Personen im Ausland, und zwar - was oft übersehen wird und was ich besonders hervor- streichen möchte - eine weltweite und nicht bloss eine auf Eu- ropa beschränkte Öffnung. Einen wesentlichen Teil dieser Li- beralisierung macht der Wechsel vom heute geltenden Krite- rium der Nationalität zum Wohnsitzprinzip aus.
Wer immer in der Schweiz ordentlichen Wohnsitz nimmt oder in seinem Leben einmal für fünf Jahre in der Schweiz Wohnsitz hatte, kann künftig bewilligungsfrei Boden erwerben. Das be- deutet also nicht bloss ein Entgegenkommen gegenüber allen Personen mit einer engeren Beziehung zur Schweiz, sondern auch einen ganz wesentlichen Schritt hin zum Abbau beste- hender Diskriminierungen gegenüber dem Ausland. Es be- deutet auch die Einlösung von Verpflichtungen, die sich aus zahlreichen Gleichbehandlungsklauseln in Niederlassungs- verträgen ergeben. Damit wird die Bewilligungspflicht für ei- nen zahlenmässig nicht zu unterschätzenden Personenkreis künftig aufgehoben. Zusätzlich wird die Bewilligungspflicht auf den sogenannten «harten Kern» der Lex Friedrich be- schränkt.
Erstens zählen dazu nur mehr die reine oder - im Wortlaut des Gesetzes - «blosse» Kapitalanlage in Grundstücke zum Zweck der Vermietung, Verpachtung oder Wiederveräusse- rung. Sobald aber mit dem Erwerbsgeschäft eine wirtschaftli- che Tätigkeit verbunden ist und das zu erwerbende Grund- stück hauptsächlich zu deren Ausübung erworben werden soll, kann wiederum bewilligungsfrei erworben werden. Damit diese aus wirtschaftlichen Gründen erwünschten Geschäfte in der Praxis von der blossen Kapitalanlage klar abgegrenzt wer- den können, werden sie im Gesetz näher umschrieben. Zu- sätzlich zu der angeführten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erwähne ich etwa noch den Erwerb durch ein Bauun- ternehmen zwecks Überbauung; durch ein Unternehmen zwecks Betrieb etwa einer Altersresidenz oder eines Ferien- klubs; durch eine Versicherungsgesellschaft, wenn die Mittel aus ihrer Geschäftstätigkeit in der Schweiz stammen; durch eine Personalvorsorgeeinrichtung, sofern sie inländischen Unternehmen dient, oder schliesslich ganz allgemein für ei- nen gemeinnützigen Zweck.
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Zweitens bleibt im sogenannten harten Kern der Lex Fried- rich der gewerbsmässige Handel mit Immobilien untersagt, weil sonst Umgehungsmöglichkeiten Tür und Tor geöffnet würden.
Schliesslich bleibt die geltende Regelung für Ferienwohnun gen in ihren Grundsätzen ebenfalls erhalten, allerdings stark flexibilisiert, was den Kantonen in verschiedenster Hinsicht vermehrt Entscheidungsräume eröffnet.
Weniger spektakulär, aber nicht minder erwähnenswert - so meine ich wenigstens - sind die Bemühungen, den Verwal- tungsaufwand zu reduzieren, d. h. die Bürokratie abzubauen. So wird auf die Bestimmungen über die militärische Sicherheit verzichtet, wonach ohne zusätzliche Zustimmungsverfügung des EMD kein Erwerbsgeschäft in der Nähe von wichtigen mili- tärischen Anlagen bewilligt werden durfte. Weiter verzichtet der Bund auf die Genehmigungspflicht für die kantonalen Ausfüh- rungserlasse und verlangt bloss noch deren Zustellung an das zuständige Bundesamt. Den Kantonen wird also generell mehr Ermessensspielraum, mehr Autonomie, eingeräumt.
Kurz ein Wort zu den Kommissionsberatungen: Ihre vorbera- tende Kommission hat sich am 14. und 15. April 1994 mit der Botschaft und dem Entwurf des Bundesrates befasst. Aus der Fahne wird ersichtlich, dass die Kommission kaum wesentlich vom bundesrätlichen Entwurf abgewichen ist. Die Kommis- sion hat nicht nur einstimmig Eintreten auf die Vorlage be- schlossen, sondern dieser auch einstimmig zugestimmt. Das stellt dem Bundesrat ein gutes Zeugnis aus, will aber nicht heissen, dass wir uns mit dem Entwurf nicht kritisch auseinan- dergesetzt hätten. Viele einzelne Bestimmungen wurden aus- führlich diskutiert, und wir haben verschiedene Verbesserun- gen angebracht oder Klarstellungen vorgenommen.
Die Beratungen in der Kommission haben aber einmal mehr gezeigt, dass die Ansichten in Sachen Grundstückerwerb durch Personen im Ausland nach wie vor unterschiedlich sind und ganz erheblich divergieren. Auch von Mitgliedern unserer Kommission wurde ausgeführt, die Revision gehe viel zu we- nig weit und es sei nicht einzusehen, warum die Lex Friedrich nicht umgehend abgeschafft werden könne. Auf der anderen Seite wiederum wurde darauf hingewiesen, dass die vorge- schlagenen Gesetzesänderungen eine im Vergleich zur beste- henden, sehr restriktiven Regelung weite Öffnung des Immo- bilienmarktes für Ausländer bedeute. Sie komme zumindest im Bereich des Grundstückerwerbs im Zusammenhang mit ei- ner wirtschaftlichen Betätigung in der Schweiz einer Abschaf- fung der Lex Friedrich sehr, sehr nahe und könne ohne Zweifel punktuell unerwünschte Auswirkungen nach sich ziehen.
Die beiden weit auseinanderliegenden Standpunkte wider- spiegeln sich denn auch in den beiden Minderheitsanträgen bei den Artikeln 11 und 12 der Vorlage. Einmal soll beispiels- weise die Limite beim Ferienwohnungskontingent aus dem Gesetz gestrichen und auf der anderen Seite soll mit einem sehr weitgehenden Verweigerungsgrund eine allgemeine Notbremse eingebaut werden.
Weiter will ich mich jetzt beim Eintreten zu den beiden Minder- heitsanträgen nicht äussern. Wir kommen in der Detailbera- tung darauf zu sprechen. Ich will Ihnen nur zeigen, dass un- sere Kommission nicht einfach sklavisch dem Bundesrat ge- folgt ist, sondern dass sie ganz einfach mit dem Bundesrat der Meinung ist, dass dessen Vorlage zurzeit dem politisch Reali- sierbaren entspricht und eine weiter gehende Liberalisierung ohne entsprechende, nichtdiskriminierende Ersatzmassnah- men gar nicht verantwortbar wäre. Denn beim Boden, einem nicht vermehrbaren Gut, handelt es sich um einen sehr, sehr sensiblen politischen Bereich. Das hat sich auch beim damali- gen bodenrechtlichen Sofortprogramm gezeigt, wo das Pen- del seinerzeit sehr rasch von einem Extrem ins andere ausge- schlagen hat.
Nach Meinung der Kommissionsmehrheit sollten aus diesem Grund die Schleusen für den Grundstückerwerb durch Aus- länder nicht unkontrolliert, nicht vollständig geöffnet werden. Ich hoffe also sehr, dass Sie sich dieser Einschätzung an- schliessen können, damit wir -für helvetische Verhältnisse üb- rigens im Eilzugstempo - einen für unsere Wirtschaft und für unsere Beziehungen zum vereinten Europa wichtigen Schritt erfolgreich abschliessen können.
Ich bitte Sie deshalb namens der einstimmigen Kommission, den eingeschlagenen pragmatischen, realpolitischen Mittel- weg weiterzuverfolgen und auf die Vorlage einzutreten.
Coutau Gilbert (L, GE): Lors de notre session d'automne de l'année dernière, à Genève, nous avons traité l'initiative du canton de Genève «Abrogation de la lex Friedrich» (BO 1993 E 708ss.) et la motion Reymond «Abrogation de la lex Fried- rich» (BO 1993 E 713ss.); l'une et l'autre demandaient respec- tivement l'abrogation de la lex Friedrich et la restitution aux cantons de la compétence de régler à leur convenance les problèmes liés aux risques d'accaparement des immeubles par des étrangers.
Très prudent, le Conseil fédéral s'opposait à cette libéralisa- tion et à cette cantonalisation pour des motifs dits politiques et proposait une procédure en deux temps: d'abord un assou- plissement, ensuite une étude sur les effets d'une dérogation et d'une cantonalisation respectivement. D'ailleurs, même pour adopter cette procédure, le Conseil fédéral s'est fait tirer l'oreille. En effet, contrairement à d'autres domaines où l'échec de l'adhésion à l'Espace économique européen avait entraîné des révisions législatives spontanées et rapides, sous le titre générique de Swisslex, ce domaine du contrôle des ventes immobilières était, dans un premier temps, exclu du mouvement de libéralisation. C'est dire les réticences qui ca- ractérisent encore ce dossier.
Il faut reconnaître, pour s'en réjouir, que les promesses du Conseil fédéral ont été tenues pour ce qui est des délais dans lesquels il s'était engagé à présenter un premier train de mesu- res d'assouplissement. Mais si je félicite le gouvernement pour le respect de l'agenda proposé, je dois malheureuse- ment faire état de ma déception quant au contenu de cette pre- mière étape. Je m'étonne d'ailleurs de cette prudence, tant sont substantiels les arguments des cantons, des partis, des organisations professionnelles qui, consultés, ont plaidé en faveur d'une abrogation de dispositions surannées.
Elles sont surannées, à mes yeux, pour plusieurs raisons. D'abord elles ne correspondent plus à un besoin réel en rai- son de la pression de la demande étrangère qui s'est considé- rablement réduite - certains diront trop considérablement. De plus, des mesures ont été introduites sur le plan de l'aménage- ment du territoire ainsi que sur le plan fiscal pour éviter les dan- gers d'urbanisation incontrôlée et de spéculation. Enfin et sur- tout, leur application s'est révélée d'une si grande complexité que le seul engagement des procédures nécessaires à l'ob- tention d'une autorisation exerce déjà par lui-même un effet a priori dissuasif. D'autres effets pervers sont encore résultés de ce labyrinthe administratif et souvent judiciaire.
On pouvait donc espérer un assouplissement substantiel, en attendant une abrogation complète que beaucoup considè- rent comme justifiée et nécessaire. Cet assouplissement de- vait correspondre d'abord au besoin général de simplification administrative, de revitalisation et de stimulation, dont l'écono- mie a un grand besoin et que le gouvernement nous promet depuis des mois, mais qui tarde décidément à passer du stade des déclarations d'intention à celui des décisions exécutoires. L'assouplissement du carcan exemplaire de la lex Friedrich aurait pu constituer la démonstration exemplaire d'une vo- lonté politique résolue de simplifier nos mécanismes grippés. Mais de plus, cette démarche concerne un domaine spécifi- que, le marché immobilier et, corollairement, celui de la cons- truction qui ont été littéralement sinistrés ces derniers mois. Ne lit-on pas dans la presse de ce matin même les résultats très décevants qui caractérisent encore la construction de lo- gements? Or, l'apport des investisseurs étrangers désireux d'être actifs en Suisse serait fort utile pour relancer un secteur important où trop d'investisseurs indigènes restent effarou- chés par leurs déboires récents. Contrairement à l'idée reçue, ces investisseurs étrangers, du moins la plupart d'entre eux, ne sont pas de vils spéculateurs assoiffés par l'appât d'un gain rapide. Ils sont bien davantage attirés par nos paysages, notre stabilité politique, économique et monétaire, ainsi que par des infrastructures que la Suisse peut leur offrir. C'est donc bien pour établir durablement des activités chez nous qu'ils souhai-
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tent y placer une partie de leurs ressources. Tout cela me sem- ble à la fois légitime et fructueux.
Certes, le projet d'assouplissement améliore un peu la situa- tion, précise quelques définitions, libère quelques opérations et accroît légèrement les motifs d'autorisation. Je le reconnais et je m'en félicite, mais je ne peux pas cacher ma déception et surtout mon scepticisme à l'égard des effets pratiques de ces allègements timides. Je doute que l'application de ces dispo- sitions, même simplifiée, convainque les étrangers que la Suisse est désormais vraiment décidée à les accueillir dans leurs entreprises immobilières. A cet égard, les objections pré- sentées par les conservateurs des registres fonciers et les pré- posés aux registres du commerce sont significatives. Ils souli- gnent les difficultés d'interprétation de certaines des disposi- tions nouvelles qui s'appliquent tant aux personnes physiques qu'aux sociétés quant à la composition de leur capital et quant aux buts réels qu'ils poursuivent en plaçant des capitaux en Suisse.
Bref, vous l'aurez compris, je place mes véritables espoirs dans les conclusions de la commission d'experts Füeg char- gée d'examiner les effets d'une abrogation pure et simple de la lex Friedrich ou, du moins, d'une restitution aux cantons des compétences correspondantes, tant il est vrai que les intérêts et les sensibilités régionales sont profondément différents à l'égard de ce problème. Il n'empêche, comme le dit le pro- verbe, que «qui peut le plus peut le moins».
C'est pourquoi je vous invite à entrer en matière sur ce projet minimal et à l'adopter de façon à ce qu'il puisse entrer en vi- gueur le plus rapidement possible. Mais l'abrogation reste, j'en suis convaincu tout comme le Grand Conseil du canton de Genève, le but final à atteindre.
Plattner Gian-Reto (S, BS): Ich möchte hier einen Kontrapunkt zum eben geäusserten Genfer Standpunkt setzen, obwohl ich ihn, als Einwohner einer Grenzstadt, einigermassen verstehen kann. Auch in Basel haben wir nicht Probleme mit einer Ferien- wohnungsüberbauung, der St. Chrischona, sondern wir wer- den viel eher davon profitieren, dass in Zukunft Grundstücke wieder in ausländischer Hand sein können, die für Handel, Ge- werbe und Dienstleistungen benötigt werden.
Es zeigt sich jedoch, über diese lokalen Interessen hinaus, dass hier eine Reise zwischen Skylla und Charybdis anzutre- ten ist. Es müssen einerseits Regelungen, die seinerzeit ge- gen die sogenannte Überfremdung eingeführt wurden, abge- baut werden. Dieser Abbau ist sehr zu begrüssen, denn in Zeiten, in welchen Europa in einer unruhigen Welt zusammen- rückt - wovon auch wir profitieren -, geht es nicht mehr an, dass wir unsere europäischen Nachbarn als unerwünschte Ausländer bezeichnen. Bei der Lex Friedrich geht es ja im we- sentlichen um unsere europäischen Nachbarn.
Anderseits sind die raumplanerischen Sorgen in den Zeiten seit der Einführung der Lex von Moos bis heute, bis zur Lex Friedrich, nicht kleiner, sondern immer nur grösser geworden. Wer Augen hat zu sehen, wird den laufenden Verlust an land- wirtschaftlicher Schönheit und den dadurch ermöglichten hei- matlichen Geborgenheit in einer intakten Landschaft nicht übersehen können. Wir haben schon zuviel Landschaften zu- gunsten von wirtschaftlichem Profit ruiniert.
Diesen Kurs zwischen Skylla und Charybdis hat der Bundes- rat, meiner Meinung nach, recht gut getroffen. Ich kann seinen Schritt mitvollziehen, weil einerseits die Raumplanung in Arti- kel 11 endlich eine gebührende Beachtung, bei der Zuteilung der Kontingente, finden wird. Das wird den Kantonen Beine machen; wer Kontingente will, muss mit der Raumplanung vorwärtsmachen.
Andererseits wird diese Gesetzesrevision ja nur für eine ge- wisse Zeit gelten. Wie wir gehört haben, ist eine Fachkommis- sion unter der Leitung von Frau alt Nationalrätin und Regie- rungsrätin Cornelia Füeg dabei, das ganze Problem einer allfälligen Aufhebung der Lex Friedrich und ihres Ersatzes durch raumplanerische, nichtdiskriminatorische Massnah- men durchzudenken.
Ich empfehle Ihnen, auf diese Vorlage einzutreten, jedoch die Abänderungsanträge, insbesondere jene, die auf eine weitere Liberalisierung hinzielen, abzulehnen. Ich denke, die Reise
geht durch stürmische Gewässer; das Volk ist auf diesem Ge- biet nach wie vor sensibilisiert. Ein Referendum ist schon an- gekündigt und so gut wie sicher; man darf nun das Fuder nicht überladen und muss auf diesem vorsichtigen Kurs bleiben.
Gadient Ulrich (V, GR): Als Mitglied der vorberatenden Kom- mission der zu Beginn der achtziger Jahre geschaffenen Lex Friedrich erinnere ich mich an die damaligen Voraussetzun gen und an die damals als Politikum vehement vorgetragene Kritik an der damaligen Regelung, die sich nun in der Retro- spektive eindeutig als nicht berechtigt erweist. Es darf heute vielmehr festgestellt werden, dass sich die Lex Friedrich im grossen und ganzen bewährt hat. Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland in der heute geltenden Fassung hat es den Gemeinden und da- mit der ortsansässigen Bevölkerung ermöglicht, das Bauvolu- men in den Griff zu bekommen. Dank der Möglichkeit der Überprüfung der juristischen Personen konnte auch Transpa- renz auf dem Grundstückmarkt erreicht werden.
Gerade in den Tourismuskantonen ist man auf diese jetzt wäh- rend 30 Jahren grundsätzlich bewährte Gesetzgebung ange- wiesen. Im Kanton Graubünden haben zahlreiche bekannte Ferienorte, wie St. Moritz, Davos, Arosa, Pontresina, Klosters- Serneus, Flims, Lenzerheide, Valbella und Laax, ganz oder zu- mindest teilweise den Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland freiwillig gesperrt. Sie konnten das, ge- stützt auf die im heute noch geltenden Erlass vorgesehene Er- mächtigung.
Trotz diesen freiwilligen Beschränkungen wurde das vom Bund jährlich zugeteilte Kontingent für den Erwerb von Ferien- wohnungen in den letzten Jahren wieder voll ausgeschöpft. Allein die Einführung einer Ausländerquote von nur 20 Prozent pro Neuüberbauung führte in Davos zum Beispiel zu einer Zu- teilung von 80 Kontingenten in einem Jahr, was zirka 30 Pro- zent des kantonalen Gesamtkontingents ausmacht. Sie sehen allerdings, wie begrenzt dieses kantonale Kontingent festge- setzt worden ist.
Ich erinnere in diesem Zusammenhang aber auch daran, dass das ganze Oberengadin nach wie vor gesperrt ist. Mit Hilfe der Lex Friedrich konnte verhindert werden, dass grosse Teile der Bauzonen in Präferenzgemeinden durch anonyme Immobili- engesellschaften überbaut werden konnten. Die Lex regelt nicht nur den Erwerb von Ferienwohnungen von der Nachfra- geseite her, sie beschränkt vielmehr auch das Angebot, indem seit über 30 Jahren Ausländer und ausländische Kapitalge- sellschaften keine Wohnungen mehr erstellen und damit auch kein Bauland mehr erwerben können.
Es ist meines Erachtens nicht zutreffend, wenn behauptet wird, eine grosse ausländische Nachfrage nach Ferienwoh- nungen in der Schweiz bestehe heute nicht mehr. Im Gegen- teil, bei einer ersatzlosen Aufhebung der Lex Friedrich würde diese Nachfrage nach Ferienwohnungen vermutlich wieder sprunghaft ansteigen. Absehbar ist, dass die Dauermieter von Ferienwohnungen in gesperrten Orten versuchen würden, «ihre» Wohnungen zu kaufen, und durch die ersatzlose Aufhe- bung der Lex würde den Gemeinden, welche von sich aus wei- ter gehende Beschränkungen gemäss Artikel 13 eingeführt haben, die Interventionsgrundlage entzogen.
Je mehr kapitalkräftige Personen mit Wohnsitz im Ausland Fe- riengrundstücke in der Schweiz erwerben, desto schwieriger wird es für die ortsansässige Bevölkerung, Wohneigentum zu erwerben. Ich stehe nicht an, das mit einem Beispiel aus mei- nem Kanton zu belegen. In Arosa betrug im Jahre 1980 laut Angaben der Gemeinde der Ausländeranteil bei Wohnungen 42 Prozent. 1990, nach 10 Jahren Null-Prozent-Quote, nur noch 21 Prozent. Sofern zwischen inländischem und auslän- dischem Grundbesitz ein massvolles Verhältnis gesichert wer- den soll, ist bei einer Öffnung des Immobilienmarktes diesem Umstand Rechnung zu tragen. Um dieses massvolle Verhält- nis zwischen den beiden Kategorien geht es letztlich.
Den Einwendungen, wonach es keine Rolle spiele, ob ein schweizerischer Interessent oder ein Ausländer eine Ferien- wohnung erwerbe, ist doch entgegenzuhalten, dass die inlän- dische Nachfrage nach Ferienwohnungen nie boomartig er- folgte und wohl auch nie boomartig erfolgen wird. Das verhält
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sich nach der Erfahrung bei der ausländischen Nachfrage, die viel unberechenbarer ist, ganz anders. Ich erinnere Sie an den nach langjähriger Sperre entstehenden Nachfragestau, an die Probleme der Kapitalkraft, dann auch an Gesetzesänderun gen im Ausland, wie seinerzeit das deutsche Bauherrenmo- dell, das zu entsprechender Nachfrage geführt hat, die Wirt- schaftslage usw.
Der Revisionsvorschlag, der wohl unabhängig vom oder allen- falls auch gegen den Willen des Departementvorstehers so oder anders zur Lex Koller avancieren dürfte, unterstellt den Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland weiterhin der Bewilligungspflicht, was es ermöglicht, diesen Erwerb auch künftig statistisch zu erfassen. Eine solche Stati- stik soll der ortsansässigen Bevölkerung auch in Zukunft dazu dienen, damit sie rechtzeitig reagieren kann.
Nachdem das Nationalitätsprinzip durch das Wohnsitzprinzip ersetzt werden soll, entfällt ein gewisser Beigeschmack dieses Gesetzes - dies ist erwähnt worden -, der zu mannigfachen Problemen, auch auf internationaler Ebene, führte.
In meinem Kanton ist die Lex in rigoroser Art und Weise zur An- wendung gelangt. Als dann die bekannten Fälle eintraten, die Verfahren bis ans Bundesgericht weitergezogen wurden und schliesslich in letztinstanzliche Entscheidungen ausmünde- ten, musste der Bundesrat, gestützt auf den Konsularvertrag mit Italien aus dem letzten Jahrhundert, intervenieren und dem Kanton sagen: Jetzt darfst du diese Urteile aber nicht voll- ziehen, weil wir sonst aus internationaler Sicht auf die schiefe Ebene geraten, d. h. den Konsularvertrag verletzen würden. Das war natürlich in höchstem Masse unbefriedigend und nicht akzeptabel, so dass die Revision, vor allem auch mit Blick auf diesen Sachverhalt, angezeigt ist.
Mit dem Wohnsitzprinzip wird zudem derjenige privilegiert, eine Ferienwohnung zu erwerben, der mit seinen Steuern am Wohnsitz eben auch dazu beiträgt, dort für die allgemeinen Aufgaben aufzukommen. Der vorgeschlagene Wechsel vom Nationalitäts- zum Wohnsitzprinzip ist staatsvertragskonform, führt aus jenem bekannten Dilemma heraus, das soviel Kopf- zerbrechen bereitet hat, und ist zu begrüssen.
Das hat nun zwar zur Folge, dass Auslandschweizer wieder, wie schon 1961, bewilligungspflichtig werden - das wirkt in der Tat störend. Da jedoch natürliche Personen, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, aber früher während insgesamt fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz hatten, nicht bewilligungspflichtig sind, werden die meisten Auslandschweizer der ersten Gene- ration für den Erwerb von Ferienwohnungen weiterhin keiner Bewilligung bedürfen. Das Problem wird zusätzlich dadurch abgeschwächt, dass durch die grosszügigere Kontingentie- rung mehr Bewilligungen, auch für Auslandschweizer, erteilt werden können, davon sollte meines Erachtens gegenüber Auslandschweizern in bestmöglicher Art und Weise Gebrauch gemacht werden.
Ich werde Ihnen auch beantragen, die Härteklausel nicht nur auf Ferienwohnungen bezogen, sondern allgemein, für alle Wohnungskategorien zur Anwendung zu bringen. Mit der vor- gesehenen kontrollierten Öffnung der Lex wird dieses Gesetz wohl auch EU-tauglich, und dennoch bleibt der Erwerb von Ferienwohnungen weiterhin bewilligungspflichtig und kontrol- liert
Ich bin für Eintreten auf die Vorlage.
Bisig Hans (R, SZ): Wie Kollega Coutau gehe auch ich davon aus, dass unser Rat anlässlich der Herbstsession in Genf nicht nur die beiden Vorstösse der Kommission für Rechtsfragen, die Motion 93.3378, Teilrevision der Lex Friedrich, und das Postulat 93.3379, Ablösung der Lex Friedrich durch andere Massnahmen, sondern auch die Motion Reymond (93.3081), Aufhebung der Lex Friedrich, überwiesen hat. Der Reformbe- darf war allseits unbestritten, auch beim Bundesrat. Es konnte lediglich noch darum gehen, das volkswirtschaftliche Erfor- dernis auf einen raschen Verzicht gegenüber staatspoliti- schen Rücksichtnahmen, vor allem Überfremdungsängsten, abzuwägen.
Der Motion der Kommission für Rechtsfragen (93.3378) hat nun der Bundesrat zeitgerecht entsprochen. Bezüglich ersatz-
loser Abschaffung (Motion Reymond) pressiert es ihm aber nicht sonderlich. Er erachtet eine sofortige, ersatzlose Ab- schaffung der Lex Friedrich als nicht vertretbar und erwartet auf Ende 1994 lediglich einen Expertenbericht. Damit kommt er nach meiner Ansicht auch dem Auftrag des Postulates der Kommission für Rechtsfragen (93.3379) nicht nach, zusam- men mit der Teilrevision «konkret Bericht darüber zu erstatten, auf welche Weise und bis wann er diesen Erlass durch andere gesetzgeberische Massnahmen, namentlich auf dem Gebiet des Boden- und Raumplanungsrechts, abzulösen gedenkt». Die Konkretisierung des nächsten Schrittes ist aber für eine vorbehaltlose Zustimmung zur heutigen Vorlage zwingend er- forderlich. Die Motive für die Einführung von restriktiven Mass- nahmen vor rund zehn Jahren waren neben der Knappheit des verfügbaren Bodens und der starken ausländischen Nachfrage nach Immobilien nicht zuletzt auch die Gefährdung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit. Das Szenario hat sich zwischenzeitlich völlig verändert. Der Boden ist zwar nicht ver- fügbarer geworden. Ein Nachfragedruck durch Ausländer ist aber nicht mehr zu spüren, mit Ausnahme vielleicht einiger ex- klusiver Kurorte, und die wirtschaftliche Unabhängigkeit ist jetzt durch die Lex Friedrich in Frage gestellt, also eine Umkeh- rung der Sachlage.
Zu Recht wird in der Botschaft festgehalten, dass ein Gesetz, welches immer noch auf das Kriterium der Nationalität abstellt, integrationspolitisch ein Hindernis darstelle und den Liberali- sierungsbemühungen des Gatt zuwiderlaufe. Ich opponiere nicht grundsätzlich gegen das vorgeschlagene zweistufige Revisionsverfahren. Mir geht es lediglich darum, dass die zweite Phase auch tatsächlich durchgezogen wird und nicht nur zur Beruhigung der Gemüter dient. Die Lex Friedrich passt nicht in eine Zeit der marktwirtschaftlichen Erneuerung, vor al- lem wenn Deregulierung und Revitalisierung der Wirtschaft nicht leere Worthülsen bleiben sollen. Allenfalls notwendige flankierende Massnahmen auf dem Gebiet des Boden- und Raumplanungsrechts sind immer noch möglich.
Der heutige Gesetzentwurf darf aber auch aus anderen Grün- den nur eine Übergangslösung im Sinne einer Sofortmass- nahme sein. Offenbar ist auch unsere vorberatende Kommis- sion dieser Ansicht, beschränken sich doch die Abänderungs- anträge, mit Ausnahme eines Minderheitsantrages, auf redak- tionelle Berichtigungen.
Einer Übergangslösung können notfalls auch Schönheitsfeh- ler zugestanden werden, und von diesen finden sich einige in der Vorlage. Vor allem ist es für Auslandschweizer bestenfalls während einer kurzen Übergangsphase vertretbar, dass sie den Preis für die Gleichbehandlungsklauseln in den Nieder- lassungsverträgen bezahlen müssen. Auch wenn der vorge- schlagene Wechsel vom Nationalitäts- zum Wohnortsprinzip richtig ist, sollten Auslandschweizer weiterhin ohne Einschrän- kungen und insbesondere ohne fünfjährige Wohnsitznahme in der Schweiz Grundstücke erwerben können.
Dieses Problem stellt sich nicht zum ersten Mal, und die Lö- sung gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a kann aus dieser Sicht nicht befriedigen. Damit kappen wir für Auslandschwei- zer der zweiten Generation wesentliche Bande zu ihrem Hei- matland. Wenn heute einer berechtigten Sonderstellung von Auslandschweizern Völkerrecht und geltende Staatsverträge im Wege stehen, bleibt nur noch eine möglichst rasche Ab- schaffung der Lex Friedrich übrig.
Bei dieser Aussicht kann der Antrag Morniroli zu Artikel 2 ohne schlechtes Gewissen abgelehnt werden.
Gewisse Zweifel über die Zweckmässigkeit lässt auch der Buchstabe e von Artikel 8 Absatz 1 aufkommen. Es gibt tat- sächlich keinen Grund, warum wir Ausländern nicht erlauben sollen, preisgünstige Wohnungen zu vermieten und dabei auf Bundeshilfe zu verzichten. Bei der Feststellung in der Bot- schaft, dass es keine Rolle mehr spiele, ob diese Objekte mit Bundeshilfe finanziert werden oder wurden, darf darum keine blosse Absichtserklärung bleiben.
Aus all diesen Gründen kann ich der vorliegenden Teilrevision nur zustimmen, wenn der nächste Schritt, die Ablösung der Lex Friedrich durch andere Massnahmen entsprechend dem in der Herbstsession 1993 überwiesenen Postulat der Kommission für Rechtsfragen auch tatsächlich raschestmöglich folgt.
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Ich verlasse mich auf das abgegebene Versprechen des Bun- desrates und stimme daher für Eintreten.
Cavelty Luregn Mathias (C, GR): Die Vorlage bringt einige Ver- besserungen, die ich begrüsse, und ich danke dem Bundesrat dafür, so vor allem die Beseitigung der Diskriminierung der Ausländer, was allerdings, wie Kollege Gadient bereits ausge- führt hat, eine Verschlechterung der Stellung der Ausland- schweizer mit sich bringt Als weitere Verbesserung ist die Er- leichterung, wenn das Grundstück als Betriebsstätte dient, zu erwähnen, die willkommene Arbeit und Verdienst bringen. Ich bin deshalb für Eintreten.
Als Nichtkommissionsmitglied und Nichtspezialist hätte ich al- lerdings mehr erwartet. Ich musste mich jedoch belehren las- sen, dass einige Verbesserungen, die ich gewünscht hätte, in der Kompetenz der Kantone liegen. Es liegt nicht auf meiner politischen Linie, die Kantone in ihren Kompetenzen zu be- schneiden. Solche Verbesserungen durch die Kantone sind demnach möglich.
Ich erwähne besonders ein Anliegen, wonach grundsätzlich nicht nur neue Ferienwohnungen ohne Härtefall an Ausländer veräussert werden dürfen, sondern auch bestehende Ferien- wohnungen; nicht nur Promotion der Promotoren, die immer weiter und mehr bauen, sondern auch Ermöglichung eines Verkaufs durch eine natürliche Person. Einzelne Kantone, zum Beispiel meiner, untersagen dies. Wenn nur Neues verkauft werden kann, bringt dies mit sich, dass immer neu gebaut wird, und das liegt nicht im Interesse des Tourismus, denn wir haben uns der Qualitätsverbesserung und nicht der Quanti- tätsförderung verschrieben.
Besonders hart trifft dies ausländische, aber auch inländische Ferienwohnungsinhaber, die jahrzehntelang eine Wohnung besitzen und sie aus persönlichen Gründen veräussern möch- ten, zum Beispiel weil sie infolge Alters nicht mehr Wintersport betreiben. Für die Ausländer besteht da praktisch nur die Mög- lichkeit, an ihre ausländischen Freunde und Verwandten zu verkaufen. Das wird jetzt untersagt, weil sie nicht Promotoren sind, weil sie nicht neue Wohnungen zu verkaufen haben. Ihre eigene und bisherige Wohnung dagegen können sie nur an Schweizer verkaufen. Das empfinden unsere ausländischen Freunde als ganz besonders ungerecht. Das bringt es mit sich, dass die Schweizer diese Wohnungen zu Spottpreisen übernehmen können - die Schweizer, die natürlich wissen, dass sie keine Konkurrenz haben, dass der Ausländer ge- zwungen ist - mit Ausnahme eines Härtefalles -, die Wohnung an sie zu verkaufen, wenn er sie überhaupt verkaufen will.
Ich kenne Dutzende solcher Beispiele, wo Schweizer Woh- nungen aus diesen Gründen zu Spottpreisen erworben ha- ben und die Ausländer sich als düpiert vorgekommen sind. Sie empfinden das beinahe als eine gewisse Expropriation. Eine Verbesserung dieser Situation wäre möglich, wenn bei- spielsweise eine Zeitdauer des Besitzes der Wohnung vorge- sehen würde, beispielsweise 20 Jahre. Wenn ein Ausländer während 20 Jahren eine Ferienwohnung besessen hätte, könnte er sie ohne Bewilligung verkaufen. Ich habe mich be- lehren lassen, dass dies möglich wäre aufgrund des Bundes- gesetzes, wenn es die kantonale Gesetzgebung vorsieht. Ich kann in dem Fall nur den betroffenen Kantonen empfehlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und eine ge- rechte Lösung zu finden.
Es gibt noch einzelne weitere Bestimmungen, die geändert oder verbessert werden können. Auf Artikel 3 Buchstabe b komme ich mit einem Antrag zurück. Ich werde den Antrag bei der Detailberatung begründen. Ein weiterer Punkt, den ich sehr unterstütze, ist der Antrag meines Kollegen Gadient betreffend die Übergangsbestimmungen.
Alles in allem bin ich mit diesen Vorbehalten und mit diesem Wunsch an die Kantone für Eintreten.
Delalay Edouard (C, VS): Plutôt que d'envisager l'abrogation pure et simple, le Conseil fédéral a donné la préférence à une ouverture partielle du marché immobilier aux étrangers. Divers assouplissements ont été apportés à la loi, mais quelques «noyaux durs», comme le Conseil fédéral les appelle, ont été maintenus. Ils concernent l'acquisition des immeubles dans le
but de purs placements de fonds, le commerce d'immeubles et l'acquisition de logements de vacances.
Les modifications proposées vont plus loin que le projet Euro- lex de septembre 1992 parce que l'ouverture s'étend à tous les étrangers et non seulement aux ressortissants de l'Espace économique européen.
Les prises de position à la suite de la procédure de consulta- tion ont démontré qu'il existe des clivages régionaux évidents sur la manière d'aborder cette question des ventes aux étran- gers. Si le canton de Zurich et la Suisse romande proposent l'abrogation de la lex Friedrich, d'autres régions sont réticen- tes à accepter les assouplissements pourtant modestes qui nous sont proposés par le Conseil fédéral. Nous sommes tou- jours d'avis que l'abrogation reste la solution souhaitable, le risque d'une arrivée massive d'étrangers étant fort limité.
La loi fédérale sur l'aménagement du territoire et les disposi- tions touchant aujourd'hui la protection de l'environnement empêchent un développement anarchique des constructions. Les arguments du Conseil fédéral pour maintenir l'autorisation pour les placements de capitaux et le commerce d'immeubles ne sont à mon avis pas très convaincants. La réglementation pour les logements de vacances et pour les résidences se- condaires pourrait tout aussi bien être confiée aux cantons, qui disposent des instruments légaux pour favoriser ou pour freiner le développement en fonction de la situation politique et économique qui prévaut dans chaque région. Nous aurions alors une solution fédéraliste plus conforme avec notre tradi- tion politique et qui tiendrait mieux compte des besoins ac- tuels et de l'ouverture que nous voulons pratiquer avec le reste du monde.
La solution à deux vitesses proposée par le Conseil fédéral ins- titue une nouvelle sorte de discrimination, d'une part, entre les entreprises commerciales, industrielles, financières ou four- nissant d'autres prestations de service, pour autant que l'ac- quisition d'immeubles serve à l'exercice d'une activité écono- mique, et, d'autre part, les logements de vacances, pourtant de nature à sortir les régions touristiques d'une récession qui se prolonge.
Certes, vous avez mis sur pied, Monsieur le Conseiller fédéral, une commission d'experts chargée de déposer un rapport pour la fin de cette année, sur l'opportunité, dans une seconde étape, d'abroger totalement la loi. La crainte que l'on peut avoir devant cette procédure est qu'une fois obtenus des as- souplissements dans le domaine de la vente des bâtiments abritant des entreprises, l'enthousiasme disparaisse lorsqu'il s'agira d'assouplir les dispositions relatives aux logements de vacances. Ce serait, avouez-le, une bien curieuse façon d'ai- der les régions les moins développées du pays à s'aider elles- mêmes! Rien ne sert en effet d'évoquer à regret le subvention- nement et les interventions fédérales dans les régions péri- phériques et, simultanément, de les empêcher par toutes sor- tes de contraintes bureaucratiques de se développer et d'ex- ploiter leur potentiel économique.
M. Plattner vient de s'exprimer d'une manière un peu plus restrictive que moi; je suis prêt à comprendre ce genre de raisonnement. Que ces régions respectent la nature, les pay- sages, l'environnement, est une chose qui doit être exigée, mais qu'on le fasse à travers des mesures administratives, coercitives, détournées, est une autre chose, beaucoup moins positive et moins encourageante pour ceux qui en sont les victimes.
J'ai déjà pu dire à Genève que l'emprise étrangère est bien moins évidente dans le fait de posséder un appartement dans une station touristique que d'acquérir la pleine propriété d'une entreprise sur le Plateau suisse. Dès lors, traiter ces deux ty- pes d'acquisitions d'immeubles d'une manière différente est perçue comme une volonté politique de discrimination que nous devrions avoir à coeur d'écarter de notre législation.
En conclusion, je veux souligner dans ce débat que nous ac- ceptons d'entrer en matière sur ce projet en considérant qu'il s'agit d'un premier pas dans la bonne direction, mais que nous en attendons d'autres par la suite. Il s'agira en particulier d'assouplir le système des contingents et de tenir compte des besoins particuliers des régions, et spécialement de celles qui, comme le Valais, n'ont pas utilisé les contingents à dispo-
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sition pendant un certain nombre d'années pour des raisons économiques ou juridiques.
C'est dans cet esprit et à ces conditions que nous entrons en matière sur ce premier projet du Conseil fédéral, tout en remer- ciant M. Koller, conseiller fédéral, d'avoir saisi et concrétisé au moins partiellement et dans un temps relativement court sur- tout, la volonté du Parlement exprimée à Genève, l'automne dernier.
Pour ce qui est de la discussion de détail, j'ai fait une proposi- tion à l'article 7 concernant la liquidation des sociétés immobi- lières. Je pourrai tout à l'heure développer cette question. Je pense qu'il s'agit de mettre sur un pied d'égalité les coproprié- taires étrangers dans une société immobilière et les coproprié- taires dans une propriété commune, selon ce que prévoit l'article 7 lettre c. Nous pourrions traiter de la même manière ces deux types de copropriétés.
Martin Jacques (R, VD): Permettez-moi en préambule de sa- luer le projet du Département fédéral de justice et police et de remercier M. Koller, conseiller fédéral, d'avoir fait avancer ce dossier qui remet enfin en question une loi totalement dépas- sée. Elle est dépassée tout d'abord par l'évolution des rela- tions entre les Etats - il suffit de se référer aux dispositions de l'Accord sur l'Espace économique européen pour compren- dre qu'elle est un obstacle légal, psychologique et politique pour nos relations extérieures. Dépassée ensuite sur un plan économique et conjoncturel. En effet, le secteur de la cons- truction, tout spécialement dans mon canton, est sinistré sur un plan général. Il l'est encore plus dans les régions de monta- gne, donc touristiques, où les restrictions de la lex Friedrich ont un effet réducteur important. Son cadre restrictif ne permet pas d'approcher et de surmonter ces problèmes de conjonc- ture.
Partant de ce constat, la seule solution consisterait en une abrogation pure et simple de la loi. Les conditions politiques ne semblent pas réunies -je le mets entre parenthèses - selon l'avis du Département fédéral de Justice et Police. Ce n'est pas celui du Conseil d'Etat vaudois qui l'a dit clairement dans la procédure de consultation. Dès lors, sachant qu'une commis- sion d'experts étudie cette suppression, voulue par notre Conseil qui transmit le 29 septembre 1993 la motion Reymond (93.3081) du 8 mars 1993, je voterai l'entrée en matière de cette minirévision. Elle va dans le bon sens, Monsieur le Conseiller fédéral, mais à vitesse limitée.
Je regrette que l'on n'ait pas touché au noyau dur. En effet, la vente d'appartements - M. Delalay vient de le rappeler - n'est plus un danger pour trois raisons essentielles:
a. la demande étrangère s'est fortement réduite;
b. le nombre des retours en mains suisses d'immeubles ac- quis par des étrangers a fortement augmenté;
c. la réglementation concernant l'aménagement du territoire ne permet plus des abus dans les régions de montagne.
Pour le canton de Vaud, le contingent annuel autorisé n'est pas utilisé dans sa totalité, ce qui prouve que la pression a net- tement diminué. Une cautèle supplémentaire: surface maxi- mum d'un appartement limitée à 100 mètres carrés, éloigne très souvent des hôtes intéressants pour nos stations et l'éco- nomie de nos cantons.
Il importe dès lors, Monsieur le Conseiller fédéral, que nous n'attendions pas la fin de la crise conjoncturelle avant de pren- dre des mesures plus fondamentales. Aussi, je vous demande instamment d'accélérer la mise en application de ces disposi- tions et, d'autre part, de motiver la commission d'étude pour l'abrogation de la lex Friedrich. Il ne faudrait en aucun cas que cette première étape reste l'unique de cette révision.
Reymond Hubert (L, VD): Ma position est connue, les argu- ments ont été dits. J'aimerais simplement apporter à cette dis- cussion un éclairage sur un point qui n'a pas été abordé ce matin.
En lisant le gros document qui nous a été remis par le Départe- ment fédéral de l'économie publique, pour les besoins de la procédure de consultation sur le cycle de l'Uruguay du Gatt et la ratification par la Suisse, nous y trouvons la liste des diffé- rents accords qui font l'Uruguay Round sur lequel on va nous
demander de voter. L'un de ces accords, que vous avez dans ledit document à la page 92, c'est l'Accord relatif aux mesures concernant les investissements et liées au commerce. Je vous en cite dix lignes, d'abord les objectifs de la négociation: «L'accord a pour but de réduire, grâce à des règles et prescrip- tions multilatérales, les distorsions du commerce provoquées par les réglementations nationales relatives aux investisse- ments.» Dans le chapitre «Signification de l'Accord pour la Suisse», on dit notamment: «L'accord promet une améliora- tion des conditions d'investissement à l'étranger et une aug- mentation de la sécurité juridique pour les investisseurs suis- ses. Il est bon en particulier que les principes du traitement na- tional et de la transparence sur lesquels repose le Gatt soient pris en considération et que soit ancrée l'interdiction de prati- quer des restrictions quantitatives aux échanges.
La Suisse, qui occupe le sixième rang parmi les plus grands investisseurs du monde, voit dans cet accord une base juridi- que importante lui permettant de se protéger contre des obli- gations telles que les dispositions relatives au contenu local ou les conditions liées à la balance commerciale et à celle des paiements, qui peuvent être imposées aux investisseurs suis- ses par le gouvernement d'un pays d'accueil. Les investis- seurs suisses à l'étranger pourront dorénavant se fournir plus facilement en produits venant de Suisse, ce qui pourrait stimu- ler la place industrielle suisse et finalement le marché du tra- vail.»
On le voit, les Suisses auront toutes les libertés d'investir à l'étranger, suite à aux Accords du Gatt, mais on peut tout de même s'étonner que la réciprocité ne nous soit pas demandée par l'étranger dans le secteur des investissements possibles en Suisse pour les étrangers.
Je tenais simplement à soulever ce problème. Il se pourrait qu'un jour vienne où les Suisses seront contents d'avoir des investisseurs étrangers qui veulent venir dans notre pays pour y placer des capitaux, et pas seulement pour les cacher dans nos banques, qui les réexportent à la faveur d'emprunts faits par d'autres étrangers. Je souhaite donc que la réciprocité vé- ritable en matière d'investissements puisse aussi venir un jour, grâce à l'abrogation pure et simple de la lex Friedrich.
Ceci dit, j'entre en matière; le premier pas qui nous est pro- posé dans le projet d'aujourd'hui est intéressant et important, mais hélas insuffisant.
Salvioni Sergio (R, TI): J'interviens très rapidement, simple- ment pour préciser quels sont les rapports entre le projet de modification de la loi fédérale sur l'acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger proposé par le Conseil fédéral et les initiatives et interventions parlementaires pendantes.
Il y a avant tout l'initiative du 8 avril 1993 du canton de Genève «Abrogation de la lex Friedrich» (93.304) à laquelle notre Conseil a donné partiellement suite (BO 1993 E 724), et pas encore programmée au Conseil national, où il y a eu une mo- tion d'ordre demandant de prévoir cette session la discussion sur cette initiative. Cette motion d'ordre ayant été repoussée, l'initiative du canton de Genève sera donc discutée au mois de septembre 1994 dans le meilleur des cas.
Il y a mon initiative parlementaire du 18 mars 1993 «Acquisition d'immeubles par des personnes domiciliées à l'étranger. Le- vée temporaire du régime de l'autorisation» (93.426) qui de- mande la levée temporaire de l'application de la lex Friedrich pour les cantons et les communes qui ont résolu le problème des résidences secondaires par le biais de la législation sur l'aménagement du territoire.
Cette initiative, d'un commun accord entre la commission et le Département fédéral de justice et police, a été suspendue jusqu'à la publication du rapport de Mme Cornelia Fueg qui a été mandatée pour le rédiger par le Département fédéral de justice et police. Ce rapport sera probablement livré à la fin de cette année - donc il contiendra des propositions - ou bien au printemps de l'année prochaine.
La commission est donc entrée en matière et a accepté la mo- dification de la législation comme un premier pas vers un allè- gement de la loi. Il est cependant clair qu'elle attend les pro- chains projets envisagés par le département. Ce n'est donc pas une situation considérée comme définitive.
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Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Je voulais préciser cela pour clarifier aussi le fait que la déci- sion de la commission d'entrer en matière et d'accepter ce projet d'allègement de la législation n'est absolument pas en contradiction avec celle de notre Conseil de donner partielle- ment suite à l'initiative du canton de Genève. Qui peut le plus, peut le moins.
Danioth Hans (C, UR): Bei der Liberalisierung des Immobili- enmarktes für Ausländer, die in zwei Schritten erfolgen soll, hat man sich die Ziele zu vergegenwärtigen, vor allem jene, um die es heute bei der ersten Etappe geht. Es sind die not- wendigen Impulse für unsere Wirtschaft und die nachvollzo- gene Öffnung gegenüber der EU. Niemand, auch Herr Bun- desrat Koller nicht, bestreitet, dass wir heute einen sehr gros- sen Schritt in Richtung Abbau von Schranken gegen die Ver- äusserung unseres wertvollen Gutes Boden an Ausländer tun. Doch auch ein kräftiger Schritt darf nicht ins Ungewisse führen.
Die von Bundesrat und Kommissionsmehrheit propagierte Beibehaltung eines festen Kontingentes für Ferienwohnungen darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass in fast allen übrigen Bereichen praktisch die Schranken fallen werden. Das Erfor- dernis des Wohnsitzes, das die Bindung an die Nationalität ab- löst, ist ein sehr labiles Element, leicht herstellbar und auch wieder veränderbar. Ich habe schon bei der entsprechenden Eurolex-Vorlage auf diese Schwachstelle hingewiesen. Je- mand kann kurzfristig bei uns Wohnsitz nehmen, Grundeigen- tum ohne Einschränkung erwerben und wieder wegziehen, ohne dass dadurch sein Grundbesitz nachträglich in Frage gestellt werden kannn. Auch eine Missbrauchsklausel, wie in Artikel 12 Buchstabe c umschrieben, ist hier praktisch untaug- lich, also eine stumpfe Waffe. In den Alltag übertragen wird der mehr oder weniger nur einer formalen Bewilligung unterlie- gende, in Wirklichkeit jedoch freie Grundstückhandel die er- drückende Regel bilden, und die Verweigerung die seltene Ausnahme. Handels-, Industrie-, Finanz- und Dienstleistungs- gesellschaften werden nicht mehr der Bewilligungspflicht un- terstellt, sofern sie ein Grundstück zur Ausübung einer wirt- schaftlichen Tätigkeit erwerben, was ja der Regel entspricht und mit Leichtigkeit dargetan werden kann. Selbst wenn ein Grundstück als Kapitalanlage erworben wird, kann es Dritten zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, ohne jegliche Einschränkung, zur Verfügung gestellt werden. Selbst bei Im- mobiliengesellschaften ist eine Minderheitsbeteiligung bis zu 50 Prozent kein Hindernis für den Eigentumserwerb.
Sofern diese Lockerungen samt und sonders den erwünsch- ten wirtschaftlichen Impulsen dienen, dürfte man dagegen we- nig bis nichts einzuwenden haben. Eine so weit gehende Öff- nung ist indessen selbst dem Bundesrat nicht ganz geheuer, denn auch der seiner Meinung nach harte Kern der Lex Fried- rich kann in Wirklichkeit völlig aufgeweicht werden. Er redu- ziert sich dann im wesentlichen auf die Begrenzung der aus- ländischen Ferienwohnungsbesitzer.
Im Kampf um Ferienhauskontingente gilt es jedoch, die neue Dynamik auf dem Immobilienmarkt insgesamt nicht zu überse- hen. Dass dann ausgerechnet die Auslandschweizer gegen- über der Eurolex verschlechtert werden sollen, nimmt der Bun- desrat als notwendiges Übel, wie er es bezeichnet, in Kauf.
Um den letzten Schritt, die völlige Aufhebung der Lex Fried- rich, vorzubereiten, hat der Bundesrat eine Expertenkommis- sion eingesetzt. Diese soll - wörtlich - «insbesondere die wirt- schaftlichen, siedlungspolitischen und landschaftsschützeri- schen, aber auch die sozialen und kulturellen Folgen einer weiteren Öffnung des Immobilienmarktes gegenüber den Ausländern untersuchen». Ich hoffe nur, die Expertenkommis- sion untersucht nicht so lange, bis es nichts mehr abzuklären und zu regeln gilt.
Ein Regelungsbedarf wird auch vom Bundesrat selber aner- kannt. Wir als Parlament tragen letztlich die Verantwortung ge- genüber dem Volk dafür, dass die Schleusen nicht völlig geöff- net werden und dem Ausverkauf der Heimat nicht Vorschub geleistet wird. Die ausländische Beherrschung des Bodens könnte dann rasch zu einer kulturellen Überfremdung werden. Hier gilt es, eine Schranke rechtzeitig - das heisst jetzt - einzu- bauen. .
Aus diesem Grund werde ich mich für den Minderheitsantrag bei Artikel 12 Litera g einsetzen. Ich bin aber mit diesen ein- schränkenden Bemerkungen und Bedenken für Eintreten auf die Vorlage.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich danke Ihnen für die insgesamt gute Aufnahme der Vorlage, auch wenn sie bei einigen Votan- ten mit ungeduldigen Erwartungen bezüglich der zweiten Phase der Liberalisierung verbunden ist. Es war nicht von vornherein selbstverständlich, dass in einem Bereich, der so sensibel ist wie die Bundesgesetzgebung betreffend den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland, eine vernünf- tige und politisch tragfähige Mitte zwischen vollständiger Ab- schaffung und Veto gegen jede Lockerung gefunden werden konnte. In der Kommission ist das gut gelungen, und ich hoffe, es gelingt auch in Ihrem Rat. Die Komplimente, die Sie mir be- züglich der speditiven Bearbeitung ausgeteilt haben, gebe ich gerne an meine Mitarbeiter weiter, die wirklich ausserordent- lich speditiv die erste Phase der Liberalisierung der Lex Fried- rich vorbereitet haben.
Herr Coutau unterliegt offenbar einem Missverständnis. Wenn Sie meinen, wir hätten anfänglich auf diesem Gebiet nicht ge- handelt, weil wir Ihnen die entsprechende Eurolex-Vorlage nicht sofort als Swisslex-Vorlage unterbreitet haben, liegt ein Irrtum vor: Ich erinnere Sie daran, dass der Bundesrat bei der Präsentation aller Swisslex-Vorlagen jene Bereiche, in denen im EWR-Vertrag Übergangsfristen vorgesehen waren und die offenbar besonders sensibel sind, bewusst nicht als Swisslex- Vorlagen präsentiert hat. Das gilt sowohl für das Problem des freien Personenverkehrs wie für das Gesellschaftsrecht und viele andere Bereiche, wo Übergangsfristen galten.
Dieses kurze Zuwarten hat sich sogar sehr gelohnt, denn heute beraten Sie ja keine gewöhnliche Swisslex-Vorlage, sondern eine Vorlage, die bedeutend über die damalige Euro- lex-Vorlage hinausgeht. Die Eurolex-Vorlage hätte nur zum In- halt gehabt, dass allen EU- beziehungsweise EWR-Angehöri- gen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten, der freie Zu- gang zum Erwerb von Grundstücken gewährt worden wäre.
Diese Vorlage geht in mehreren Punkten eindeutig darüber hinaus. Ich erinnere nur an das, was zum Teil bereits erwähnt wurde: Die Vorlage gilt nicht nur gegenüber den EWR-Ange- hörigen, sondern gegenüber allen Ausländern; wir stellen die Betriebsstätten vollständig vom Gesetz frei, was gerade für die Erneuerung der Marktwirtschaft natürlich ein ganz wesentli- cher Impuls ist; wir gewähren aber auch den Kantonen im Be- reich der Bewirtschaftung der Kontingente für Ferienwohnun gen viel mehr Handlungsfreiheit, indem das Kontingent über- tragen, indem es überzogen werden kann und wieder kom- pensiert werden muss, und indem Rückkäufe nicht mehr auf das Kontingent angerechnet werden.
Wir kommen gerade den Bergkantonen sehr entgegen, das darf ich vor allem gegenüber Herrn Cavelty festhalten, weil auch im Bereich der Ferienwohnungen, wo wir zwar an der Be- willigungspflicht und der Kontingentsbewirtschaftung festhal- ten, dem Kanton viel mehr Spielraum gewähren.
Im übrigen bin ich froh, dass Sie mit mir einer Meinung sind, dass zurzeit eine ersatzlose Aufhebung dieses Gesetzes ei- nem politischen Abenteuer gleichkäme. Ich erinnere daran: Alle Analysen der EWR-Abstimmung haben gezeigt, dass ei- ner der Hauptgründe für die Ablehnung des EWR nach wie vor die Überfremdungsgefahr war; deshalb ist der Bundesrat überzeugt, dass wir diesen Weg der kontrollierten Öffnung der Lex Friedrich unbedingt in zwei Phasen vorsehen müssen.
Gerade Herr Gadient hat zu Recht darauf aufmerksam ge- macht, dass natürlich nach wie vor eine beträchtliche Nach- frage nach Ferienwohnungen in unserem Land besteht. Ich verweise auf die Tabelle 6 in der Botschaft, wo ganz klar fest- gehalten ist, dass sich die Zahl der erteilten Bewilligungen für Ferienwohnungen in den letzten Jahren wieder verdoppelt hat. Sie ging von rund 600 (1991) auf rund 1200 (1992/93) hin- auf. Auch das zeigt klar genug, dass eine ersatzlose Aufhe- bung der Lex Friedrich zurzeit nicht in Frage kommen kann. Ich werde aber auf diese Frage zurückkommen.
Was wollen wir mit dieser ersten Phase der Liberalisierung er- reichen? Einmal geht es sicher um die Beseitigung eines ei-
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gentlichen Ärgernisses, nämlich der Unvereinbarkeit der Lex Friedrich mit den Niederlassungsverträgen mit unseren Nach- barstaaten, was gerade im Fall vom Kanton Graubünden zu wirklich sehr unangenehmen Interventionen des Bundes beim Kanton geführt hat. Das ist ein erstes wichtiges Ziel.
Wir wollen als zweites Ziel die Europafähigkeit der Lex voran- treiben, auch wenn ich ganz klar sagen muss: Die Lex, wie Sie sie heute hoffentlich verabschieden, ist natürlich noch nicht europakompatibel, vor allem des harten Kerns wegen, also wegen des Festhaltens am Verbot des gewerbsmässigen Im- mobilienhandels und der Bewilligungs- und Kontingents- pflicht bei den Ferienwohnungen.
Die Vorlage - das gebe ich Herrn Reymond gerne zu - ist inso- fern auch noch nicht ganz Gats-kompatibel. Wenn mich mein Gedächtnis aber nicht schwer täuscht, Herr Reymond, haben wir beim Gats-Abkommen, über das Sie demnächst beraten werden, deshalb ausdrücklich einen Vorbehalt in bezug auf die Lex Friedrich angebracht.
Mit dem Wechsel vom Nationalitäts- zum Wohnsitzprinzip be- seitigen wir diese Widersprüche zwischen völkerrechtlichen Verträgen und unserem nationalen Recht. Wir streben mit der ersten Phase aber auch ganz bewusst eine wesentliche Öff- nung des schweizerischen Immobilienmarktes für Personen im Ausland an, wenn die Grundstücke zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit von Handels-, Industrie-, Finanz- oder Dienstleistungsgesellschaften oder zur Ausübung eines freien Berufes erworben werden. Wie gesagt: Künftig werden alle Betriebsstätten bewilligungsfrei. Wir sind der Meinung, dass von dieser Liberalisierung auch ein erwünschter wirt- schaftlicher Impuls auf unser einheimisches Gewerbe ausge- hen wird und soll.
Am harten Kern des Gesetzes möchten wir allerdings festhal- ten. Das sind einerseits - und vor allem - die reinen Kapitalan- lagen, das ist anderseits der gewerbsmässige Immobilienhan- del. Denn beim gewerbsmässigen Immobilienhandel liesse sich ja nie klar feststellen, ob es sich wirklich lediglich um Han- del oder eben doch um eine versteckte blosse Kapitalanlage geht. Ferner halten wir - wie gesagt - an der Bewilligungs- und Kontingentspflicht der Ferienwohnungen fest. Detaillierter möchte ich mich jetzt nicht äussern; Ihr Berichterstatter hat Ih- nen alles andere mit der nötigen Klarheit präsentiert.
Ich möchte daher vor allem in Beantwortung der Voten von Herrn Bisig und anderen noch kurz darlegen, wie es weiterge- hen soll. Die Expertenkommission Füeg ist zurzeit daran, die Frage einer totalen Liberalisierung vertieft zu prüfen. Denn der Bundesrat ist durchaus der Meinung, dass man auch eine to- tale Liberalisierung ins Auge fassen kann und soll, allerdings nicht ohne sehr sorgfältige Prüfung möglicher negativer Aus- wirkungen. Dabei geht es auch um die Frage, ob bei einer voll- ständigen Aufhebung nicht Ersatzmassnahmen notwendig werden, damit unsere staatspolitischen Ziele im Hinblick auf die Abwehr einer übermässigen Überfremdung, sowie unsere raumplanerischen und landschaftsschützerischen Ziele ge- wahrt werden können.
Die Expertenkommission unter der Leitung von Frau Regie- rungsrätin Cornelia Füeg hat rechtzeitig einen Zwischenbe- richt abgeliefert. Daraus geht hervor, dass diese Kommission die Frage einer totalen Aufhebung der Lex Friedrich wirklich mit der nötigen Sorgfalt angeht. Sie hat mit Wissenschaftern und Vertretern der Wirtschaft Hearings durchgeführt und um- fangreiche Grundlagen erarbeitet. Frau Füeg hat mir in ihrem Zwischenbericht in Aussicht gestellt, dass der Schlussbericht mit den Vorschlägen betreffend die totale Aufhebung mit mög- lichen Ersatzmassnahmen bereits Ende des Jahres unterbrei- tet werden kann, wenn die Arbeiten planmässig vorangehen. Auf jeden Fall ist der Bericht über das weitere Vorgehen späte- stens auf das Frühjahr hin versprochen.
Erlauben Sie mir zum Schluss, noch einmal auf die politische Sensibilität dieser Vorlage hinzuweisen: Vergessen Sie nicht, mit dem Argument «Ausverkauf der Heimat» lässt sich zweifel- los auch heute in unserem Land noch sehr leicht Politik ma- chen! Ich bin Ihnen daher sehr dankbar, wenn Sie sich an die Entscheide Ihrer vorberatenden Kommission halten.
Es wäre meiner Meinung nach fatal, wenn Sie diese Vorlage heute überladen und das Risiko eines Referendums in Kauf
nehmen würden, das ja sowieso schon angedroht ist. Ich glaube, wir sind wirklich gut beraten, wenn wir das Fuder in diesem politisch so sensiblen Bereich nicht überladen, son- dern diese Vorlage speditiv an den Zweitrat weiterleiten, damit wir eine Chance haben, diese erste, sehr wichtige Phase - Herr Danioth hat zu Recht darauf hingewiesen, wie weit wir mit der Liberalisierung gehen - abzuschliessen und das Gesetz hoffentlich schon Anfang 1995 in Kraft zu setzen. Ich glaube, das ist eine viel bessere und klügere Politik, als jetzt zuviel zu wollen und am Schluss gar nichts zu haben. In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction, préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Morniroli Personen im Ausland, mit Ausnahme der Auslandschweizer, bedürfen ...
Art. 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Morniroli
L'acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger - sauf pour les Suisses de l'étranger - est subordonnée à ...
Morniroli Giorgio (D, TI): Sia nel testo in vigore, sia nel dise- gno del Consiglio federale di modifica della presente legge, al- l'articolo 2 si parla delle persone all'estero a proposito delle li- mitazioni per l'acquisto di un fondo.
Conosco l'opinione di molti nostri Svizzeri all'estero che riten- gono discriminante il fatto che le limitazioni elencate siano va- lide anche per loro.
Mich stört, dass ein Auslandschweizer wie ein Ausländer be- handelt wird und für die im Artikel 2 aufgeführten Fälle einer Bewilligung bedarf.
Ich denke besonders an den Erwerb einer Ferienwohnung oder an die Kapitalanlage. Sie werden sagen, dass ein Aus- landschweizer die Bewilligung immer und problemlos erhält. Es geht aber nicht um diesen praktischen Aspekt Es geht viel- mehr um ein moralisches Problem. Die Auslandschweizer sol- len auf Gesetzesstufe den in der Heimat lebenden Mitbürgern gleichgestellt werden. Wir sind es ihnen schuldig.
Viele Tausende von Schweizern leben und arbeiten im Aus- land. Viele von ihnen hoffen, im Alter in die Heimat zurückkeh- ren zu können. Viele wollen die Ferien in ihrem Heimatland ver- bringen. Viele wollen ihre Ersparnisse in der Schweiz im Immo- biliensektor anlegen. Sie sollen all dies in voller Freiheit tun können, ohne den frustrierenden Weg eines Gesuchs be- schreiten zu müssen.
Ich weiss wohl, dass Staatsverträge existieren, die es eigent- lich nicht gestatten würden, zwischen Ausländern und Schweizern im Ausland zu unterscheiden. Ich frage mich aber, ob jemand die von mir beantragte Formulierung beanstanden würde. Sie glauben doch nicht im Ernst, dass Emigranten, die nach Griechenland, Italien, Portugal und Spanien zurückkeh- ren, beim Kauf eines Grundstücks in ihrem Ursprungsland wie Ausländer behandelt werden sollen. Dies ist schlechthin un-
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Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
denkbar. Es geht hier um die Setzung eines politischen Si- gnals gegenüber unseren Auslandschweizern. Zu diesen un- seren Miteidgenossen wollen wir stehen. Sie erwarten es von uns.
Ich bitte Sie, an die Tausenden von Mitbürgern zu denken, die verstreut auf der ganzen Welt leben und arbeiten. Bringen Sie den notwendigen Mut auf und unterstützen Sie meinen An- trag!
Küchler Niklaus (C, OW), Berichterstatter: Das Thema Aus- landschweizer habe ich bereits im Eintreten angesprochen. Den Antrag Morniroli, welcher der Kommission nicht vorgele- gen hat, müssen wir im Zusammenhang mit Artikel 5 der Vor- lage sehen. Er steht offensichtlich im Widerspruch zu Artikel 5, ohne dass jedoch Herr Morniroli dort konsequenterweise ei- nen Abänderungsantrag gestellt hätte. Der Antrag ist aus die- sem Grunde nicht systemkonform.
In Artikel 5 haben wir eine wesentliche Neuerung vorge- nommen: den Wechsel vom heutigen, diskriminierenden Na- tionalitätsprinzip zum Wohnsitzprinzip. Die geltende Lex Fried- rich und der Antrag Morniroli stehen im Widerspruch zu diver- sen Niederlassungsverträgen mit Gleichbehandlungsklau- seln. Der Antrag wäre meines Erachtens auch ein Hindernis im Hinblick auf weitere Liberalisierungen bei der OECD und im Rahmen des Gatt - beziehungsweise Gats, wie Bundesrat Kol- ler vorhin ausgeführt hat.
Aus völkerrechtlichen und integrationspolitischen Gründen ist also vom Antrag Morniroli Abstand zu nehmen. Im übrigen ist die Unterstellung der Auslandschweizer unter die Lex Fried- rich überhaupt nicht neu; bereits bei der Lex von Moos waren sie ebenfalls dem Gesetz unterstellt. Es kommt hinzu, dass wir nun bei dieser Revisionsvorlage eine gewaltige Lockerung vornehmen, in dem Sinne, dass auch jene Auslandschweizer, die mindestens während fünf Jahren einen Wohnsitz hier auf- weisen können, der Bewilligungspflicht nicht mehr unterste- hen. Das heisst, mit den Neuerungen dürfte diese Vorlage ge- genüber den Auslandschweizern nicht mehr gravierende Aus- wirkungen haben.
Aus all diesen Gründen beantrage ich persönlich, den Antrag Morniroli abzulehnen.
Salvioni Sergio (R, TI): La commission s'est penchée sur ce problème et elle a examiné avec beaucoup d'attention les ar- guments exposés par le Conseil fédéral dans le message, page 19.
En effet, il est choquant qu'un Suisse n'ait pas la possibilité d'acheter un terrain en Suisse s'il habite à l'étranger. Néan- moins, il faut souligner que cette limitation a déjà été sensible- ment restreinte. Premièrement, si le Suisse a habité pendant cinq ans en Suisse, il peut en tout temps acheter en Suisse. Deuxièmement, le Suisse qui revient - c'est l'exemple de M. Morniroli - d'Italie, de Grèce ou d'ailleurs, en Suisse a sans doute la possibilité d'acheter librement en Suisse parce qu'alors il a son domicile en Suisse. C'est seulement les Suis- ses qui restent à l'étranger, qui n'ont pas habité pendant cinq ans en Suisse, qui doivent subir cette limitation, c'est-à-dire qu'ils doivent demander l'autorisation, ce qui n'est pas telle- ment frustrant parce qu'on demande des autorisations à tout moment.
Ce que je voulais souligner, c'est les conséquences d'un éventuel retour au système de la nationalité. On parle de ces cas de Suisses - je pense très limités - qui n'ont pas habité cinq ans en Suisse avant d'aller à l'étranger et qui ne revien- nent pas se domicilier en Suisse, mais il y a les cas bien plus nombreux des Suisses qui ont des propriétés à l'étranger et qui risqueraient de subir des discriminations à l'étranger parce que la Suisse pratiquerait cette discrimination en faveur des Suisses.
Je vais donner un exemple, car on l'a vécu. C'est celui du «conflit» qui a opposé la Suisse et l'Italie dans le cas des Gri- sons. Le Tribunal fédéral avait admis que la législation repré- sentait bien une discrimination entre Suisses et étrangers, qu'elle violait le traité entre la Suisse et l'Italie en matière d'éga- lite de traitement en ce qui concerne le domicile. Néanmoins comme c'était la volonté du Parlement, le Tribunal fédéral avait
décidé de ne rien changer, même si les lois internationales pri- ment sur les lois nationales. Quelle a été la conséquence? L'Italie a dénoncé le traité entre la Suisse et l'Italie concernant le domicile, et tous les Suisses qui avaient des propriétés en Italie auraient dû présenter des demandes - avec le risque qu'elles soient refusées - pour obtenir l'autorisation d'acheter ou d'entretenir une propriété en Italie. La même chose se pas- serait avec la France, avec l'Allemagne, l'Autriche et pratique- ment tous les pays européens.
Nous étions alors face à un choix. Ou bien on admettait une exception pour les Suisses et à ce moment-là la conséquence était évidente: les pays étrangers auraient fait des difficultés aux Suisses qui ont des propriétés ou auraient voulu acheter des propriétés à l'étranger. Ou bien on maintenait le système du domicile, égal pour tout le monde, en essayant de trouver des solutions un peu plus souples pour les Suisses en admet- tant que, s'ils avaient habité pendant cinq ans en Suisse ou s'ils demandaient le domicile en Suisse, ils pourraient acheter sans autorisation.
La commission, après avoir bien étudié et discuté ce pro- blème, a décidé d'adopter la version du Conseil fédéral. Il est facile de dire - c'est des mots qu'on lance en l'air: «Ah, mais les Suisses de l'étranger ne peuvent pas acheter en Suisse, c'est une discrimination affreuse!» Mais il faut argumenter; il faut voir les choses; il faut voir les conséquences.
C'est la raison pour laquelle la commission - je parle en tant que président de la commission - vous demande de rejeter la proposition Morniroli.
Frick Bruno (C, SZ): Die Diskussion, die wir heute führen, ha- ben wir schon im Rahmen der EWR-Vorlagen ganz ähnlich ge- führt. Ich anerkenne die Probleme, die der Kommissionspräsi- dent und der Kommissionssprecher ins Feld geführt haben. Die Situation aber ist unbefriedigend.
Bisher hatten wir eine Diskriminierung der Ausländer gegen- über den Schweizern. Nun schaffen wir eine neue Diskriminie- rung: Jetzt schaffen wir zwei Klassen von Schweizern. Es wird einem Schweizer, der im Ausland gelebt und nicht mindestens fünf Jahre in der Schweiz Wohnsitz gehabt hat, erschwert, in der Schweiz Grundeigentum zu kaufen. Diese Situation ist für mich höchst unbefriedigend. Sie ist unbefriedigend vor allem für jene, die als Auslandschweizer gedenken, später in die Schweiz zurückzukehren. Sie können nur erschwert Grundei- gentum kaufen. Sie müssen zuerst in die Schweiz ziehen, um frei Eigentum zu erwerben.
Ich anerkenne, wie gesagt, die juristischen Probleme. Aber die Situation ist völlig unbefriedigend. Man müsste eine «Rück- kehrhilfe» für Auslandschweizer irgendwie vorsehen; ich hoffe, der Nationalrat baut sie noch ein.
Wenn ich nun heute für den Antrag Morniroli stimme, so ist es eine Proteststimme, aus völligem Unbehagen gegenüber der heutigen Situation.
Schiesser Fritz (R, GL): Das Votum von Herrn Frick hat mich veranlasst, eine kurze Bemerkung zu machen. Ich sehe die ju- ristischen Aspekte sehr klar. Sie sind von den Kollegen Küch- ler und Salvioni dargelegt worden. Was wir aber nicht überse- hen dürfen - Kollege Morniroli hat darauf hingewiesen und spielt auch etwas damit, ich sage das hier offen -, das ist die politische Sprengkraft, die sich in der Lösung der Kommission befindet Es kann mit diesem Ausschluss - oder Quasi-Aus- schluss - von Auslandschweizern vom Erwerb von Grund- stücken im eigenen Land natürlich sehr subtil argumentiert werden. Wir müssen uns bewusst sein, dass wir es ausseror- dentlich schwer haben werden, die Sache dem Volk mit juristi- schen Argumenten zu erklären.
Ich kann dem Antrag Morniroli aus rechtlichen Überlegungen nicht zustimmen, aber ich möchte doch bitten, dass man sich im Zweitrat des Problems noch einmal annimmt und dass man in unserem Rat, aber auch von seiten des Bundesrates die po- litische Sprengkraft, die in dieser Problematik enthalten ist, nicht unterschätzen darf.
Koller Arnold, Bundesrat: Es ist Herrn Morniroli zuzugeste- hen: Es ist eine unerwünschte Nebenwirkung, dass wir die-
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sen offensichtlichen Widerspruch zwischen bestehenden völ- kerrechtlichen Verträgen und den letzten Versionen der Lex Furgler und der Lex Friedrich - auf die der Bundesrat übrigens immer hingewiesen hat - nur beseitigen können, indem wir ganz klar und ausschliesslich auf das Wohnsitzprinzip abstel- len. Das hat natürlich zur Folge, dass Auslandschweizer die- sem Gesetz unterstehen - allerdings nur jene, die nicht fünf Jahre in unserem Land gelebt haben und die nicht in unser Land zurückkehren, um ein Grundstück zu erwerben, denn alle diese sind ausgenommen. Aber der Auslandschweizer der letzten Generation, der in Amerika geboren und nicht wil- lens ist, in die Schweiz zurückzukehren, um ein Grundstück zu erwerben, der untersteht diesem Gesetz. Das ist die Neben- folge. Diesbezüglich kann man einfach nicht beides haben: Wir können nicht dem Wohnsitzprinzip und dem Nationalitäts- prinzip folgen. Wenn wir das tun, verstossen wir automatisch gegen die Gleichbehandlungsklauseln in den Niederlas- sungsverträgen, die wir mit praktisch allen Nachbarstaaten ab- geschlossen haben.
Insofern, Herr Morniroli, würden Sie mit Ihrem Antrag diesen Auslandschweizern gar keinen Dienst erweisen, denn wir ha- ben hier Erfahrungen gesammelt. Die Folge wäre, dass all diese ausländischen Staaten die Verletzung der Niederlas- sungsverträge bzw. der Gleichbehandlungsklausel in diesen Niederlassungsverträgen geltend machen und dann mit Re- torsionen drohen würden. Italien z. B. hat das im Fall Graubün- den gemacht, so dass es der Bundesrat am Schluss geschei- ter fand, nachzugeben und das Gesetz nicht durchzusetzen. Im Fall Schubert - der wenigstens den Juristen unter Ihnen bestens bekannt ist - hat das genau gleiche Problem dazu ge- führt, dass das Bundesgericht gesagt hat, man sei an dieses völkerrechtswidrige Gesetz gebunden; in der Folge hat Öster- reich sofort den entsprechenden Artikel 2 des Vertrages aus- gesetzt und gesagt, dann sei es natürlich auch nicht bereit, weiterhin den Schweizern in Österreich die Gleichbehandlung zu gewähren.
Die klar absehbare Folge, wenn Sie dem Antrag Morniroli zu- stimmen würden, wäre, dass wir dieses Gesetz gegenüber un- seren Nachbarstaaten gar nicht durchsetzen könnten. Wir wä- ren in jedem konkreten Fall Retorsionsmassnahmen unserer Nachbarstaaten ausgesetzt. Diese Retorsionsmassnahmen würden sich gerade gegen unsere Auslandschweizer richten. Diese haben immerhin ihr Lebenszentrum im Ausland und nicht in der Schweiz Verlegen sie ihr Lebenszentrum in die Schweiz und nehmen hier wieder Wohnsitz, dann steht ihnen der Grundstückerwerb vollständig frei, dann sind sie dieser Lex überhaupt nicht mehr unterstellt. Herr Gadient hat zu Recht darauf hingewiesen.
Wir kehren damit zum Ursprung zurück. In der ursprüngli- chen Lex von Moos waren die Auslandschweizer auch nicht ausgenommen. Das war der Rechtszustand, wo Völkerrecht und Landesrecht in Harmonie miteinander standen. Wenn Sie dem Antrag Morniroli zustimmen, dann kann ich Ihnen mit Sicherheit voraussagen, dass wir bei jeder praktischen Durchsetzung wieder die genau gleichen Probleme haben, die wir in so leidvoller Weise im Kanton Graubünden mit Ita- lien erlebt haben. Das kann nicht der Sinn einer neuen Ge- setzgebung sein.
Im übrigen wird eine gewisse Benachteiligung der Ausland- schweizer durch das Gesetz stark gemildert. Einmal gilt es nicht für jene, die fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben; die erste Generation der Auslandschweizer fällt also nicht un- ter das Gesetz. Wir haben weitere Ausnahmemöglichkeiten: Auslandschweizer, die beispielsweise in einem Testament als Erben oder Vermächtnisnehmer bedacht werden oder die als gesetzliche Erben zum Zug kommen, fallen auch nicht unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Damit haben wir die möglichen Benachteiligungen wirklich minimiert.
Wir würden uns aber in jedem anderen Fall grösste Schwierig- keiten schaffen, denn wir könnten dieses Gesetz gegenüber unseren Nachbarstaaten gar nicht durchsetzen. Ich glaube nicht, dass das eine gute Gesetzgebung wäre.
Aus diesen Gründen möchte ich Sie bitten, den Antrag Morni- roli abzulehnen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Morniroli
25 Stimmen 5 Stimmen
Art. 3 Antrag der Kommission Abs. 1, 2, 4 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3
Als gewerbsmässiger Handel gilt der Erwerb eines Grund- stückes zum Zwecke der Veräusserung, Verpachtung und Ver- mietung, wenn der Erwerber sein Einkommen zu einem we- sentlichen Teil aus dem Grundstückhandel erzielt.
Antrag Cavelty Abs. 2 Bst. b Streichen
Art. 3 Proposition de la commission Al. 1, 2, 4 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 3
Par commerce d'immeubles on entend l'acquisition d'un im- meuble faite dans le but de l'aliéner, de l'affermer ou de le louer lorsque l'acquéreur tire la majeure partie de ses revenus du commerce d'immeubles.
Proposition Cavelty Al. 2 let. b Biffer
Abs. 1, 2 Bst. a, c-g - Al. 1, 2 let. a, c-g Angenommen - Adopté
Abs. 2 Bst. b - Al. 2 let. b
Cavelty Luregn Mathias (C, GR): Mit Litera b von Artikel 3 Ab- satz 2 werden «ausländische .... Bauunternehmen, die ein Grundstück für die Erstellung einer Überbauung .... erwerben wollen», von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Das steht wörtlich so auf Seite 20 der Botschaft. Diese Bestimmung ist neu. Ich beantrage mit Überzeugung deren Streichung. Warum?
Diese Bestimmung birgt eine grosse Gefahr, nämlich dass ausländische Grossbauunternehmen ganze Täler aufkaufen und überbauen. Dies wollen wir nicht, weder aus ökonomi- schen noch aus ökologischen, noch aus touristischen Grün- den. Wer würde von einer solchen Bestimmung profitieren? Die ausländischen Grossunternehmen der Tourismusbran- che, die sich immer noch dem Gigantismus verschrieben haben.
Ich erinnere an ein solches Beispiel, das glücklicherweise nicht realisiert werden konnte, nämlich die Überbauung Val- lada nova im Lugnez. Leider sind die intimen Kenner des Lugnez nicht da. Sie würden das bestätigen. Ein russischer Fürst mit einer Bauunternehmung hatte praktisch das ganze Tal zusammengekauft und wollte in diesem schönen, friedli- chen Tal mehrere Tausend Wohnungen erstellen, das war erst noch vor der Perestroika. Das kann doch nicht der Wille dieser Revision sein!
Was passiert, wenn wir gemäss meinem Antrag diesen Buch- staben b streichen? Dann werden die Grossbauunterneh- men aus dem Ausland daran gehindert, ohne Bewilligung Land zu kaufen. Sie können immer noch eine Bewilligung einholen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen er- füllen, aber sie können nicht ohne Bewilligung Grundstücke kaufen. Ist dies ungerecht oder europarechtswidrig? Keines- falls.
Natürliche Personen im Ausland, sogar Auslandschweizer, die die Voraussetzung der fünf Jahre Wohnsitz in der Schweiz nicht erfüllen, brauchen eine Bewilligung, um ein Grundstück zu kaufen, ausländische Grossunternehmen aber nicht. Das schreibt weder das europäische Recht noch unser Gerechtigkeitsgefühl vor. Juristische und natürliche
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Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Personen gleich zu behandeln, ist doch wirklich ein Gebot der Gerechtigkeit, welches auch von der EU anerkannt wird. Es geht hier schlicht und einfach um die Bevorzugung auslän- discher Grossbauunternehmen. Wie in aller Welt ist der Bun- desrat, und wie in aller Welt ist die Kommission dazu gekom- men, eine solche Bestimmung ins Gesetz neu aufzunehmen? Ich kann es nur so erklären, dass man an kleine Fälle gedacht hat und nicht an die wirklich virulente Gefahr von seiten der Grossen.
Ich will keine ausländischen Grossbauunternehmen nennen - Sie kennen Sie zum Teil auch -; diese würden sozusagen mit grosser Hand, beinahe brutal, ganze Landstriche für ihre Feri- enzwecke missbrauchen.
Aus all diesen Gründen bin ich fest davon überzeugt, dass Sie mit einer Streichung von Litera b, mit einer Gutheissung mei- nes Antrages, dem Land und unseren einheimischen Unter- nehmen, aber auch dem Tourismus einen grossen Dienst er- weisen. Damit ist keine andere Bestimmung des Gesetzes prä- judiziert. Litera c, wo die Schaffung von Wohnraum anvisiert ist, kann bleiben und damit auch Absatz 3, welchen unsere Kommission eingebracht hat. Sie präjudizieren nichts, Sie tun nur einen Schritt in die richtige Richtung.
Küchler Niklaus (C, OW), Berichterstatter: Bei Artikel 3 Ab- satz 2 werden, wie Sie aus der Fahne ersehen, die Ausnah- men aufgezählt, bei welchen der Erwerb eines Grundstückes unter ganz bestimmten Voraussetzungen nicht unter die Be- schränkung des Gesetzes fällt, so auch wenn - gemäss Lite- ra b - das Grundstück «vom Erwerber gewerbsmässig und zum grössten Teil selber überbaut wird». Es würde sich also bei Litera b um Direktinvestitionen von Ausländern handeln, die im Rahmen der Revitalisierung unserer Wirtschaft grund- sätzlich erwünscht sind.
Seit langem rufen wir nach wirtschaftlichen Impulsen, nach wirtschaftlichen Investitionen - wenn der Bundesrat bei einer Gesetzesrevision eine entsprechende Möglichkeit bietet, soll- ten wir uns diese Möglichkeit nicht verbarrikadieren.
Schon aus diesem Grunde sollten wir für die Fassung des Bundesrates stimmen.
Es kommt hinzu, Herr Kollege Cavelty, dass Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b keine Bevorzugung grosser ausländischer Bau- unternehmen bildet, sondern die Schweizer Bauunternehmen können selbstverständlich ihrerseits bauen und überbauen sowie Grundstücke erwerben, soviel sie wollen. In diesem Sinn ist es keine Bevorzugung, sondern dort, wo keine schwei- zerischen Investoren zu finden sind, sollen die Ausländer Ge- legenheit haben, Impulse für die dortige Wirtschaft zu geben. Aus wirtschaftspolitischen Gründen und aus Gründen der Re- vitalisierung - damit wir möglichst rasch aus der Rezession herauskommen - unterstütze ich persönlich die Fassung des Bundesrates.
Koller Arnold, Bundesrat: Von der Systematik her gesehen geht es also um Ausnahmen vom Verbot der blossen Kapital- anlagen. Hier hat der Bundesrat, wie der Kommissionsreferent richtig gesagt hat, im Sinne der Erneuerung unserer Wirt- schaft, im Rahmen dieses Programms, unter ganz bestimm- ten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Verbot der Kapital- anlage vorgesehen.
Herr Cavelty, ich glaube, Sie denken in erster Linie an Ferien- wohnungen, woran wir natürlich überhaupt nicht gedacht ha- ben. Wenn ein ausländischer Bauunternehmer keine Garantie für ein Kontingent hat, um die Wohnungen an Ausländer ab- setzen zu können, ist der Anreiz, im grossen Stil Ferienwoh- nungen zu bauen, klein. Für jeden Erwerb einer Ferienwoh- nung braucht es wiederum eine Bewilligung im Rahmen des Kontingents. Deshalb gehen Ihre Befürchtungen meines Erachtens in die falsche Richtung.
Wir haben bei dieser Litera b in erster Linie an einen Bedarf in grenznahen Agglomerationen gedacht. Von Genf bis Kreuzlin- gen und auch im Tessin besteht offenbar eine gewisse Bereit- schaft ausländischer Bauunternehmer, in den Agglomeratio- nen zu investieren, wobei wir die Voraussetzungen in der Lite- ra b genau umschreiben: Die Gewerbsmässigkeit muss gege- ben sein und der entsprechende Bauunternehmer muss das
Grundstück zum grössten Teil selber überbauen. Somit sind blosse Financiers, Architekten oder Installateure usw. ausge- schlossen. Wir waren daher der Meinung, dass wir damit ei- nerseits vor allem in grenznahen Agglomerationen einen er- wünschten Impuls zur wirtschaftlichen Erneuerung geben, an- dererseits mit den Kautelen in der Litera b Missbräuche doch unterbinden. Vor allem sind Missbräuche im Bereich der Feri- enwohnungen durch das Bewilligungs- und Kontingentssy- stem ausgeschlossen.
Dies sind die Gründe, weshalb ich Ihnen empfehle, der Lite- ra b zuzustimmen und den Antrag Cavelty abzulehnen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Cavelty
20 Stimmen
8 Stimmen
Abs. 3 - Al. 3
Küchler Niklaus (C, OW), Berichterstatter: Zur Neuformulie- rung in Absatz 3 kann ich ausführen, dass diese rein redaktio- neller Art ist. Die Neuformulierung hat also keine materielle Än- derung zur Folge.
Die Kommission war hingegen der Ansicht, dass die vom Bun- desrat gewählte Formulierung zu einem Systemwechsel in- nerhalb des Artikels 3 führen würde. So wird in Absatz 1 be- züglich der Kapitalanlage und in Absatz 4 bezüglich der Feri- enwohnungen an den Zweck, welchem das Grundstück dient, angeknüpft, wohingegen bei Absatz 3 die Tätigkeit des Erwer- bers im Vordergrund stand.
Mit der neuen Formulierung der Kommission wird nun durch- gehend vom Zweck des Erwerbsgeschäftes ausgegangen. Die zusätzliche Präzisierung, dass der Erwerber sein Erwerbs- einkommen zu einem wesentlichen Teil aus dem Immobilien- handel ziehen muss, präzisiert den Willen des Bundesrates. Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig Zustimmung zur Neuformulierung.
Angenommen - Adopté
Abs. 4 - Al. 4 Angenommen - Adopté
Art. 4 Abs. 1 Bst. b, d, e, f, Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Gadient Abs. 1 Bst. f
f. Der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren Aktiven nach ihrem tatsächlichen Wert zu mehr als einem Drittel aus Ferienwoh- nungen in der Schweiz bestehen.
Art. 4 al. 1 let. b, d, e, f, al. 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Gadient Al. 1 let. f
f. L'acquisition d'un droit de propriété ou d'usufruit sur une part d'une personne morale dont les actifs estimés à leur va- leur effective se composent pour plus d'un tiers de logements de vacances sis en Suisse;
Abs. 1 Bst. b, d, e, Abs. 2 - Al. 1 let. b, d, e, al. 2 Angenommen - Adopté
Abs. 1 Bst. f - Al. 1 let. f
Gadient Ulrich (V, GR): Es ist eine Folge unseres Kommis- sionssystems, dass der Antrag der Kommission nicht vorgele- gen hat. Wir sind eben als Nichtkommissionsmitglieder gehal- ten, unsere Anträge im Plenum einzubringen. Das als Vorbe- merkung.
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Das geltende Recht unterscheidet in Artikel 4 Absatz 1 Buch- stabe d Immobiliengesellschaften im weiteren Sinne und in Buchstabe e Immobiliengesellschaften im engeren Sinne. Bei Immobiliengesellschaften im weiteren Sinne, das heisst, bei Gesellschaften, die eine Betriebsstätte unterhalten, ist der Er- werb von Anteilen bis zu einem Drittel des Aktienkapitals nicht bewilligungspflichtig. Bei Immobiliengesellschaften im enge- ren Sinne dagegen ist nach geltendem Recht bereits der Er- werb auch nur eines einzigen Anteils bewilligungspflichtig. Als Immobiliengesellschaft im engeren Sinne gilt jede Gesell- schaft, deren tatsächlicher Zweck im Erwerb von Grund- stücken besteht. Nach geltendem Recht ist es somit nicht zu- lässig, dass ein Ausländer Aktien einer Aktiengesellschaft kauft, die zum Beispiel als einziges Aktivum drei Ferienwoh- nungen in der Schweiz hat. Auch beim Erwerb von Aktien ent- hält der Entwurf meines Erachtens zu Recht eine Lockerung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e.
Übernommen wird die heutige Regelung für Immobilienge- sellschaften im weiteren Sinne, also die ehemalige Litera d. Das geltende Recht betreffend Immobiliengesellschaften im engeren Sinn ist fallengelassen worden. Nun ergeben sich Probleme aus dieser Lockerung, bei der Abgrenzung zwi- schen der Immobiliengesellschaft im Sinne von Artikel 4 Ab- satz 1 Buchstabe e des Entwurfes und dem nach wie vor ein- geschränkten Erwerb von Ferienwohnungen. Nach dem Wortlaut von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e ist die Beteili- gung der Person im Ausland an der Aktiengesellschaft bis zur Hälfte des Aktienkapitals möglich. Das ergibt sich aus Ar- tikel 6 Absatz 2.
Im Bereich der Ferienwohnungen sind damit in der Praxis so- fort verschiedene Kombinationen denkbar, die zur möglichen Umgehung führen können. Denn es braucht ja nicht unbe- dingt eine Mehrheitsbeteiligung, wie dies jetzt vorausgesetzt würde, um in der Kombination mit Nebenabmachungen den- noch die wirtschaftliche Bestimmung über das Objekt zu si- chern. Es bliebe nur Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Lex Friedrich in Kraft, wonach auch der Erwerb anderer Rechte be- willigungspflichtig ist, die dem Erwerber eine ähnliche Stel- lung wie dem Eigentümer eines Grundstückes verschaffen - also auch den Erwerb von Aktien einer Aktiengesellschaft mit Ferienwohnung und die gleichzeitige Nutzung der Ferienwoh- nung. Aber es liegt auf der Hand, dass eine solche Regelung im Praxisalltag zu Interpretationsschwierigkeiten, zu Rei- bungsflächen und entsprechenden Auseinandersetzungen führen wird.
Mein Antrag bezweckt die Verhinderung von Umgehungsge- schäften beim Erwerb von Ferienwohnungen unter Verwen- dung von Aktiengesellschaften und die Schaffung klarer, mög- lichst einfach zu handhabender Voraussetzungen, die einem Grabenkrieg vorbeugen. Statt «Grundstücke» wie in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e Entwurf wird der im geltenden Gesetz umschriebene Begriff «Ferienwohnung» verwendet. Die in Arti- kel 4 Absatz 1 Buchstabe e Entwurf kumulativ verlangte, durch den Aktienkauf bewirkte ausländische Beherrschung wird in meinem Antrag mit Bezug auf die Ferienwohnungen weggelassen. Die Voraussetzungen dieser Beherrschung sind in Artikel 6 Absatz 2 umschrieben.
Schon der Erwerb einer Aktie an einer Aktiengesellschaft, die Ferienwohnungen zum Eigentum hat, soll bewilligungspflich- tig sein. Eine solche Regelung mag rigoros erscheinen, aber sie schafft von allem Anfang an Klarheit und vermeidet unnö- tige Auseinandersetzungen. In aller Regel wird ein Ausländer nach den Erfahrungen des bündnerischen Grundbuchinspek- torates Aktien an einer Aktiengesellschaft mit Ferienwohnun gen sicherlich nur kaufen, um wirtschaftlicher Eigentümer zu werden. Mit dieser direkten Regelung beugen wir einer bezüg- lichen Auseinandersetzung vor, die sich zwangsläufig einstel- len wird, wenn man die Verhinderung über die Generalklausel der Litera g anstreben muss und dort in entsprechende Kon- flikte hineingerät Darum mein Antrag.
Küchler Niklaus (C, OW), Berichterstatter: Artikel 4 Absatz 1 gehört zum sogenannten harten Kern der Vorlage. In Artikel 4 wird umschrieben, was als bewilligungspflichtiger Grund- stückerwerb zu gelten hat.
So wie ich Herrn Gadient verstanden habe, will er eine zusätzli- che Umschreibung bzw. eine zusätzliche Voraussetzung. Er will nicht etwa eine Lockerung, eine vermehrte Flexibilisie- rung. Er will, wie er selber gesagt hat, mit seinem Antrag Män- gel aus der Praxis eliminieren; er will Umgehungsgeschäfte künftig vermeiden.
Insofern vermag ich die Stossrichtung von Herrn Gadient zu teilen und möchte seinen Antrag persönlich unterstützen. Al- lerdings vermag ich die Konsequenzen, die der Antrag in be- zug auf das ganze Konzept des Bundesrates bezüglich des Ferienwohnungserwerbs mit sich bringen wird, noch nicht zu überblicken. Aber ich glaube, als Erstrat könnten wir grund- sätzlich dem Antrag zustimmen und dann dem Zweitrat die nähere Ausleuchtung überlassen.
Koller Arnold, Bundesrat: Wenn ich das Anliegen von Herrn Gadient richtig verstehe, liegt ihm die Sorge zugrunde, dass über den Umweg des Anteilerwerbs an juristischen Personen die Möglichkeit eröffnet würde, Ferienwohnungen zu erwer- ben, wo das nicht statthaft ist.
Diese Sorge ist eigentlich legitim. Nach unserem Gesetz ist der Erwerb von Ferienwohnungen zwar grundsätzlich für na- türliche Personen reserviert. Juristische Personen können keine Ferienwohnungen erwerben. Aber ich gebe zu, dass das bundesrätliche Konzept ein gewisses Umgehungspoten- tial beinhaltet: Wenn beispielsweise ein Schreinergewerbe, das als AG formiert ist, nebenbei auch Ferienwohnungen be- sitzt, und dann ein Aktienpaket an dieser Schreinerei erwor- ben wird, hat das zur Folge, dass die Ferienwohnungen miter- worben werden.
Ich weiss, dass Sie auf diesem Gebiet praktische Erfahrungen haben, und deshalb hätte ich nichts dagegen - nachdem wir im Erstrat sind -, wenn Sie diesen Antrag zur genauen Prüfung gutheissen würden. Wir würden das im Hinblick auf den Zweit- rat noch einmal analysieren. Aber unsere grundsätzliche Mei- nung ist, dass nur natürliche Personen Ferienwohnungen er- werben können sollen. Offenbar gibt es aber Nebenprobleme, die eine Gutheissung im Sinne einer genauen Prüfung durch den Zweitrat rechtfertigen.
Gadient Ulrich (V, GR): Mein Antrag hat nichts mit der gelten- den Litera f zu tun, sondern will eine neue Litera f schaffen. Wir müssen jetzt nur darüber abstimmen, ob meinem Antrag zu- gestimmt wird oder nicht; die Aufhebung der alten Litera f ist an sich unbestritten.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Gadient Für den Antrag der Kommission 4 Stimmen
18 Stimmen
Art. 5 Abs. 1 Bst. a, d, Abs. 2, 3; Art. 6 Abs. 2 Bst. a, b, Abs. 3 Bst. b
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 5 al. 1 let. a, d, al. 2, 3; art. 6 al. 2 let. a, b, al. 3 let. b Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Koller Arnold, Bundesrat: Gerade im Anschluss an die Ableh- nung des Antrages Morniroli muss vielleicht einfach festgehal- ten werden, dass wir in Artikel 5 Absatz 3 bewusst eine Gegen- rechtsklausel in die Lex aufnehmen, damit diese Begünsti- gung nach dem Wohnsitzprinzip tatsächlich nur dort zur An- wendung gebracht werden muss, wo ausländische Staaten bereit sind, Gegenrecht zu halten.
Angenommen - Adopté
Art. 7 Bst. a, c, d, g, i, j Antrag der Kommission Bst. a, c, g, i Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Bst. d
... Fereinwohnungen am selben ...
S
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Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Antrag Delalay
Bst. j (neu)
j. die im Ausland wohnenden natürlichen Personen, die in- folge der Liquidation einer Immobiliengesellschaft, deren Ak- tien ganz oder teilweise in ihrem Besitz waren, ein Grundstück erwerben.
Art. 7 let. a, c, d, g, i, j Proposition de la commission Let. a, c, g, i Adhérer au projet du Conseil fédéral Let. d d'échange au même endroit
Proposition Delalay Let. j (nouvelle)
j. Les personnes physiques domiciliées à l'étranger qui ac- quièrent la propriété d'un immeuble à la suite de la liquidation d'une société immobilière dont ils étaient partiellement ou to- talement propriétaires des actions.
Bst. a, c, d, g, i - Let. a, c, d, g, i
Küchler Niklaus (C, OW), Berichterstatter: In der Kommission wurden bei Artikel 7 die Begriffe «Tausch» und «im selben Ort» bei Litera d sowie der Begriff «Abrundung» bei Litera g einläss- lich diskutiert. Der Kommissionssprecher wurde von der Kom- mission beauftragt, zuhanden der Materialien die Tragweite dieser Begriffe kurz zu erläutern.
Zu Litera d: Als Tausch gemäss Litera d gilt nur die Transak- tion wertmässig mehr oder weniger identischer Objekte, an- sonsten nicht mehr von Tausch gesprochen werden kann; ein Aufgeld ist aber durchaus möglich. Doch wenn dieses Aufgeld einen sehr wesentlichen Teil der sogenannten Aus- gleichung ausmachen würde, wäre das Geschäft selbstre- dend kein Tausch mehr, sondern eben ein bewilligungs- pflichtiger Kauf.
Eine möglichst präzise Formulierung der lokalen Eingrenzung für den Tausch, innerhalb welcher der Tausch überhaupt be- willigungsfrei erfolgen kann, erwies sich in der Kommission als sehr schwierig. Um die vom Bundesrat beabsichtigte Ein- schränkung des Tausches auf die nähere, unmittelbare Um- gebung der betreffenden Objekte bestmöglich auszudrücken, wurde die adverbiale Bestimmung «im selben Ort» durch «am selben Ort» ersetzt So kann auf willkürliche Grenzziehungen weitgehend verzichtet werden; es wird der Irrtum vermieden, dass durch die Bestimmung gemeint sei: «in derselben Ge- meinde».
Bis heute war ja gemäss Litera d ein Tausch nur innerhalb des gleichen Objektes möglich, künftig soll auch ein Tausch in un- mittelbarer Nachbarschaft möglich sein, d. h. möglichst in der gleichen Bauzone, möglichst im gleichen Quartier des Dorfes. Es ist also eine Lockerung gegenüber der bisherigen Gesetz- gebung.
Zu Litera g: Zuhanden der Materialien folgendes: Unter dem Begriff «Abrundung» ist der Erwerb einer zusätzlichen Fläche zu einem bisherigen Grundstück gemeint, wenn die so erwor- bene Fläche von untergeordneter Bedeutung zum bisherigen Objekt ist, also das Merkmal der sogenannten Akzessorietät aufweist.
Unter dieser Voraussetzung war es gemäss bisheriger Praxis bereits möglich, einen solchen Erwerb zu bewilligen.
Ohne Bewilligung kann bereits heute eine zusätzliche Fläche im Umfang von etwa 50 Quadratmetern erworben werden. Gleichzeitig wird aber mit der neuen Umschreibung der bishe- rige Begriff «Grenzbereinigung» eliminiert, ein Begriff, der in der Praxis wiederholt zu Auslegungsschwierigkeiten Anlass gegeben hat. Die Neuformulierung bedeutet also eine ge- wisse Öffnung, eine gewisse Lockerung in der Praxis und die Erhöhung der Rechtssicherheit.
In diesem Sinne bittet Sie die Kommission, diesen Neuum- schreibungen zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Bst. j-Let. j
Delalay Edouard (C, VS): Monsieur le Conseiller fédéral, vous nous avez demandé tout à l'heure, lors du débat d'entrée en matière, de ne pas charger le bateau sous peine de le faire couler. Je partage tout à fait ce point de vue, et ma proposition à l'article 7 lettre j (nouvelle) porte sur le fait que cette disposi- tion, à mon avis, présente une lacune. La liste des transferts de propriétés qui ne sont pas assujettis au régime de l'autorisa- tion précise, sous lettre c, par exemple, que nous venons d'adopter: «Les acquéreurs qui sont déjà copropriétaires ou propriétaires communs de l'immeuble». En cas de dissolution de la copropriété ou de la propriété commune, il est logique que l'étranger puisse, sans autorisation, devenir propriétaire à titre personnel d'un appartement ou d'une partie déterminée d'un immeuble.
Ma proposition porte sur une situation parallèle, mais où la co- propriété s'exerce dans le cadre d'une société anonyme. Lors- que la société anonyme est dissoute, par exemple, il me paraît tout aussi logique qu'un actionnaire puisse devenir proprié- taire à titre personnel d'un appartement ou d'une partie d'im- meuble, sans autorisation, et cela proportionnellement à la va- leur de ses actions.
Je vous rends attentifs au fait que, lorsque nous avons révisé la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct, nous avons expressé- ment prévu des allègements fiscaux pour favoriser la liquida- tion des sociétés immobilières et, ainsi, améliorer la transpa- rence. L'article 207 de la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct prévoit qu'entre 1995 et l'an 2000 des allègements fiscaux de 75 pour cent, dans les cas de liquidation de sociétés immobi- lières sous forme de sociétés anonymes, soient accordés.
Si nous voulons être conséquents, nous devons aussi favori- ser une plus grande transparence lors de la liquidation de so- ciétés anonymes dans lesquelles des étrangers sont action- naires. La solution consiste donc à autoriser l'acquisition, sans autorisation, de parts d'un immeuble en pleine propriété, et cela proportionnellement à la valeur des actions. Je crois qu'il s'agit, en l'espèce, d'une égalité de traitement par rapport à ce qui est appliqué pour les copropriétaires. Cette disposition pourrait même être limitée aux sociétés anonymes créées avant l'entrée en vigueur des nouvelles dispositions dont nous débattons, ceci pour éviter des abus.
Je souhaite que cette lettre j (nouvelle) soit introduite, de façon à combler ce que je considère comme une lacune. Il faut en ef- fet tenir compte de la propriété économique et ne pas s'arrêter au mode de propriété juridique, en nous arrêtant de la sorte à l'esprit de la loi et non à la lettre.
Küchler Niklaus (C, OW), Berichterstatter: Bei Artikel 7 befin- den wir uns bei den Ausnahmen von der Bewilligungspflicht. Durch die Revision der Lex Friedrich bezwecken wir eine starke Lockerung, indem zahlreiche Grundstückerwerber künftig überhaupt nicht mehr um eine Bewilligung nachsu- chen müssen.
Die Aufnahme eines weiteren Ausnahmegrundes bedeutet also eine zusätzlich Lockerung der Lex Friedrich; allerdings stimmt diese Lockerung gemäss Antrag Delalay in der Stoss- richtung in etwa mit Buchstabe c überein. Die zusätzliche Be- stimmung dürfte also meines Erachtens Sinn und Zweck der Lex Friedrich nicht vereiteln, so dass ich dem Antrag in der Phase des Erstrates ohne weiteres zustimmen könnte.
Koller Arnold, Bundesrat: Herr Delalay möchte, dass im Aus- land wohnhafte natürliche Personen anlässlich der Liquida- tion von Immobilienaktiengesellschaften bisherige Aktionärs- Grundstücke aus der Liquidation dieser Immobilien-AG bewil- ligungsfrei erwerben können. Ich habe sehr gut gehört, dass Herr Delalay vielleicht selber sieht, dass hier natürlich die Ge- fahr einer Umgehung besteht. Es bestünde dann die Möglich- keit, dass Neugründungen erfolgten und nach relativ kurzer Zeit eine Liquidation durchgeführt würde und das der Weg wäre, um bewilligungsfrei zu bewilligungspflichtigen Grund- stücken zu kommen.
Die Formulierung von Herrn Delalay geht zu weit. Sie wäre ein Einfallstor für unerwünschte Umgehungsmöglichkeiten. Da-
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gegen scheint mir der Antrag Delalay einen berechtigten Kern zu haben, vor allem in einer gewissen Analogie zu dem von ihm zitierten Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, wo man solche Liquidationen und damit die Schaffung von mehr Transparenz in bezug auf das Grundeigentum steuerlich er- leichtert hat. Man müsste sich daher unbedingt auf diese alten Fälle beschränken. Wir müssen eine Lösung finden, wo Neu- gründungen zu diesem Zwecke ausgeschlossen wären und wo diese Privilegierung auf alte Fälle beschränkt bliebe.
Ich möchte kein falsches Signal zuhanden des Zweitrates ge- ben und muss Ihnen daher beantragen, den Antrag Delalay abzulehnen. Dagegen bin ich gerne bereit, die Frage der Be- schränkung dieser Erleichterung auf Altfälle im Hinblick auf den Zweitrat zu prüfen und Ihnen dort eine Formulierung vor- zuschlagen. Nehmen Sie diese Bestimmung so generell an, so öffnen Sie das Tor allzu weit und geben allzu viel Raum für Umgehungstatbestände, die wir uns in dieser Phase der Libe- ralisierung nicht leisten können.
Petitpierre Gilles (R, GE): C'est presque du travail de commis- sion. M. Delalay me dit qu'il est d'accord, je me demande si on ne devrait pas dire: « .... d'une société immobilière exis- tante .... » - ça c'est le problème de M. Delalay -, et: « .... dans la mesure où elles étaient propriétaires des actions». Ceci ex- clut à mon avis beaucoup de possibilités d'abus, puisque la proportion est fixée par la participation au capital.
Je voulais poser cette question, mais puisqu'on n'en a pas parlé en commission, je suis obligé d'en parler ici.
Delalay Edouard (C, VS): Je vois que cette proposition ren- contre l'accord du Conseil fédéral et de la commission sur le principe, c'est-à-dire que chacun est d'accord d'accepter le fait que, lorsqu'on liquide une société immobilière sous forme de société anonyme, les actionnaires étrangers qui possèdent des actions de cette société puissent - dans la mesure où ils possédaient déjà du capital - devenir acquéreurs d'une partie de l'immeuble qui se liquide ainsi.
Je trouve donc qu'il y a lieu de maintenir cette proposition puisqu'elle est bonne. Je veux bien accepter la proposition Petitpierre « .... dans la mesure où elles étaient propriétaires des actions» et également introduire la notion qu'il s'agit de sociétés existantes lors de l'entrée en vigueur de la loi. C'est aussi un élément important parce que mon idée n'est pas du tout de détourner les règles, mais de faciliter la liquidation des sociétés existantes au moment de l'entrée en vigueur de la loi. Alors, sous ces deux réserves, je maintiens ma proposition, quitte à ce que le texte soit revu et proposé avec de légères modifications à la Commission des affaires juridiques du Conseil national.
Abstimmung - Vote Für den modifizierten Antrag Delalay Dagegen
16 Stimmen 9 Stimmen
Art. 8
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Bisig Hans (R, SZ): Ich habe noch einen Klärungsbedarf beim Buchstaben e. Ich habe bereits im Rahmen meines Eintre- tensvotums die gleiche Frage gestellt, habe darauf aber keine klare Antwort bekommen. Es geht um die Formulierung «im Sinne des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes». In der Botschaft wird klar darauf hingewiesen, dass damit nicht gemeint ist, dass diese Objekte subventioniert werden müs- sen, damit sie diesem Sinn entsprechen; aber das kann ich natürlich aus der vorliegenden Gesetzesformulierung nicht herauslesen.
Ich wäre Herrn Bundesrat Koller dankbar, wenn er das klären würde.
Gadient Ulrich (V, GR): Herr Bisig ruft mich mit seinem Votum kurz auf den Plan.
Diese Bestimmung bildete schon beim Erlass zu Beginn der achtziger Jahre Anlass zu Diskussionen. In der Tat wird eine doppelte Grundlage geschaffen, mit der hier agiert wird: Auf der einen Seite das Wohnbau- und Eigentumsförderungsge- setz, auf der anderen Seite aber auch die entsprechenden kantonalen Bestimmungen. Gerade diese Schleuse der Inter- pretation des sozialen Wohnungsbaus hat seinerzeit zu recht fragwürdigen Tatbeständen und Umgehungen geführt. Es sind in einzelnen Orten nachgewiesenermassen ganze La- denstrassen gestützt auf solche Bestimmungen der kantona- len Gesetze realisiert und umgesetzt worden.
Ich hätte erwartet, dass man im Zuge der heutigen Revision mit dieser Klausel aufräumt. Aber es waren vor allem die Kan- tone der Romandie, die sich seinerzeit der entsprechenden Regelung widersetzt haben, und offenbar will man diese Klau- sel heute so belassen.
Koller Arnold, Bundesrat: Wenn ich die Frage von Herrn Bisig richtig verstanden habe, war es eine Frage nach dem Gel- tungsbereich dieser Litera e von Absatz 1. Ich möchte festhal- ten, dass unter Litera e alle Grundstücke fallen, die das Erfor- dernis der Preisgünstigkeit der Wohnungen nach dem WEG erfüllen. Ich hoffe, damit die Frage klar beantwortet zu haben. Wir wollen bewusst eine Bewilligungserleichterung einführen. Genau wie wir beim Artikel betreffend Bauunternehmer einen Impuls für die Erneuerung der Marktwirtschaft geben wollten, möchten wir hier Investitionen in Grundstücke, auf denen preisgünstige Mietwohnungen stehen oder zu stehen kom- men, erleichtern. Das ist das gesetzgeberische Anliegen.
Angenommen - Adopté
Art. 9 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Gadient Abs. 4
Einer natürlichen Person, die von einer andern eine Haupt-, Zweit- oder Ferienwohnung oder eine Wohneinheit in einem Aparthotel im Sinne des geltenden oder des früheren Rechts (Bundesbeschluss vom 23. März 1961 ....
Art. 9 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Gadient Al. 4
Une personne physique est autorisée à acquérir d'une autre personne physique une résidence principale ou secondaire ou un logement de vacances ou encore un appartement en apparthôtel au sens du droit en vigueur ou du droit antérieur (arrêté fédéral du 23 mars 1961 ...
Sachüberschrift, Abs. 1-3, 5 - Titre médian, al. 1-3, 5 Angenommen - Adopté
Abs. 4 - Al. 4
Gadient Ulrich (V, GR): Nach dem geltenden Artikel 8 Ab- satz 3 gilt der Härtefall für Veräusserungen von Haupt- und Zweitwohnungen und Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in einem Apparthotel. Der Entwurf des Bundesrates lässt in Ar- tikel 9 Absatz 4 den Härtefall nur noch zu, sofern der Veräusse- rer die Wohnung als Ferienwohnung benutzt hat.
Schon in der Vernehmlassung ist diese Einschränkung sei- tens kantonaler Instanzen kritisiert worden. Es erscheint in der Tat fraglich, weshalb nur Eigentümer von Ferienwohnungen unter dem Titel des Härtefalles veräussern dürfen und Eigentü- mer von Haupt- und Zweitwohnungen somit wesentlich schlechter gestellt werden sollen. Die Begründung in der bun- desrätlichen Botschaft, mit der Änderung solle verhindert wer- den, dass Wohnungen zweckentfremdet und dadurch Raum- planungsordnungen, z. B. Erstwohnungsanteilspläne, um-
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Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
gangen werden, erweist sich bei näherer Prüfung als nicht stichhaltig, da ja auch Regelungen betreffend Erstwohnungs- anteile analoge Härtefälle beinhalten können.
Deshalb schlage ich Ihnen vor, die diesbezügliche Regelung beizubehalten, und bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.
Küchler Niklaus (C, OW), Berichterstatter: Artikel 9 Absatz 4 ist die Neuumschreibung vom bisherigen Artikel 8 Absatz 3, der die sogenannte Härteklausel u. a. auch für die Haupt- und Zweitwohnungen vorsah.
Nachdem wir mit der Revision eine starke Lockerung für den bewilligungsfreien Erwerb vorsehen, dürften die Härtefälle grundsätzlich sehr, sehr selten werden, so dass der Bundesrat und die Kommission der Ansicht waren, die sogenannte Här- teklausel auf die Ferienwohnungen einschränken zu können. Wenn man hier nun den Status quo beibehalten will, d. h. die Härteklausel neben den Ferienwohnungen auch für die soge- nannten Haupt- und Zweitwohnungen vorsehen will, dürfte dies dem Kerngehalt der Vorlage - so meine ich wenigstens - keinen Abbruch tun.
Immerhin weise ich auf ein Problem hin, das in der Botschaft auf den Seiten 27 und 28 aufgeführt ist: Die raumplanerischen Absichten einer Gemeinde bezüglich ihres Erstwohnungsan- teils könnten theoretisch in gewissen Extremfällen unterlaufen werden. Dieses Problem müssen wir sehen. Aber grundsätz- lich glaube ich, dass die Stossrichtung dem Kerngehalt keinen Abbruch tun kann, so dass ich den Antrag Gadient unter- stütze.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich beantrage Ihnen, den Antrag Gadient abzulehnen, und zwar aus zwei Gründen. Ich be- fürchte einerseits das Umgehungspotential, das mit dieser Lö- sung von Herrn Gadient entstehen würde, und zum zweiten läuft es unseren künftigen gesetzgeberischen Absichten stracks zuwider.
Wir haben die Härteklausel ganz bewusst auf die Ferienwoh- nungen beschränkt und gewähren sie nicht mehr für die Haupt- und Zweitwohnungen im Sinne der Terminologie des geltenden Rechts. Wir meinen, dass das verantwortbar ist, und zwar weil wir die möglichen Nachfragen wesentlich erhö- hen, indem nun alle Ausländer, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten, künftig als Erwerber in Frage kommen. Von der Nachfrage her ist diese Einschränkung gerechtfertigt.
Andererseits befürchten wir, dass wir damit ein Umgehungs- potential öffnen, weil unsere gesetzgeberischen Pläne in den Kantonen wie im Bund in Richtung Erstwohnungsanteilspläne als kompensatorische Massnahme zur Aufhebung der Lex Friedrich gehen. Erstwohnungsanteilspläne bezwecken, dass ein Verkauf an Schweizer und Ausländer, die nicht am betref- fenden Ort wohnen, beschränkt wird. Der Antrag würde hier die Ausländer gegenüber den Schweizern sogar noch privile- gieren. Die Ausländer könnten dann in solchen Gegenden, wo wir Erstwohnungsanteilspläne haben, solche Haupt- und Zweitwohnungen aufgrund der Härtefallklausel als Ferienwoh- nung erwerben, während ein Schweizer aus Zürich, St. Gallen oder Bern dies nicht tun könnte. Ich bin überzeugt, dass diese Erstwohnungsanteilspläne in Zukunft besonders wichtig wer- den. Es zeichnet sich heute schon ab, dass das eine mögliche Ersatzmassnahme für die Aufgabe der Lex Friedrich ist. Wir sollten deshalb nicht eine Umgehungsmöglichkeit öffnen, die diesen künftigen gesetzgeberischen Plänen widerspricht Das sind die Gründe, weshalb ich Sie bitte, diesen Antrag ab- zulehnen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Gadient
14 Stimmen 13 Stimmen
Art. 10 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 11 Abs. 1-3, 5, 6 Antrag der Kommission Abs. 1, 3, 5, 6 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2 Mehrheit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Minderheit (Coutau, Béguin, Danioth, Rhinow, Schoch) Streichen
Art. 11 al. 1-3, 5, 6 Proposition de la commission Al. 1, 3, 5, 6 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2 Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral Minorité (Coutau, Béguin, Danioth, Rhinow, Schoch) Biffer
Abs. 1, 3, 5, 6 - Al. 1, 3, 5, 6 Angenommen - Adopté
Abs. 2 -Al. 2
Küchler Niklaus (C, OW), Berichterstatter: Der Minderheitsan- trag Coutau will eine ersatzlose Streichung der Kontingents- höchstzahl in Artikel 11 Absatz 2. Dies würde bedeuten, dass der Bundesrat frei ist, die Anzahl der Kontingente für eine zwei- jährige Periode jeweils festzusetzen. Nicht etwa weil die Kom- mission dem Bundesrat misstrauen würde - Herr Bundesrat Koller hat sich nämlich in der Kommission selber gegen den Streichungsantrag ausgesprochen und wird sich bestimmt auch hier im Plenum dazu äussern -, sondern aus rein staats- politischen und referendumspolitischen Gründen hat sich die Mehrheit Ihrer Kommission gegen eine Streichung dieser Be- stimmung entschieden: Mit der Revision öffnen wir die Lex Friedrich ja stark.
Da der Bereich der Ferienwohnungen einen der sensibelsten Punkte der Lex Friedrich darstellt, drängt sich aus rechtsstaat- lichen und legislatorischen Gründen ein Grundsatzentscheid des Gesetzgebers, d. h. des Parlamentes und nicht bloss der Exekutive, bezüglich der Kontingentshöchstzahl auf. Die Zahl ist unseres Erachtens im Gesetz zu verankern. Referendums- politisch ist die Beibehaltung einer ziffermässigen Begren- zung sinnvoll. Andernfalls könnten erneut die Befürchtungen in der Bevölkerung vor einer ungebremsten und unkontrollier- ten Überschwemmung des Ferienwohnungsmarktes auf- flackern. Wir könnten also gesetzgeberisch das Fuder überla- den. Bisher sah Artikel 39 des Gesetzes die Berechnungsart der Höchstzahl anhand einer Referenzperiode vor. In der Vor- lage ist diese Bestimmung aber aufgehoben, da hier in Arti- kel 11 Absatz 2 neu die Höchstzahl ziffermässig festgesetzt wird.
Die Kommission hat sich nun Gedanken dazu gemacht, ob Ar- tikel 39, im Falle einer Streichung der Höchstzahl, als Leit- planke beibehalten werden sollte. Die Kommission sprach sich aber für die bundesrätliche Version, das heisst Beibehal- tung der Höchstgrenze von 4000 Kontingentseinheiten aus, weshalb der Antrag auf Beibehaltung von Artikel 39 dann wie- der zurückgezogen wurde. Damit haben wir einen ganz klaren Entscheid des Gesetzgebers mit einer Höchstgrenze, die im übrigen wesentlich höher ist als das momentane Kontingent von 2840 für zwei Jahre und die dem Bundesrat dennoch ei- nen Entscheidungsspielraum lässt.
Wenn wir Absatz 2 streichen würden, fehlt im übrigen die so- genannte logische Voraussetzung für Absatz 1, wo wir ja die kantonalen Kontingente im Rahmen eines Höchstkontingen- tes verteilen wollen. Also der Wortlaut von Absatz 1 verlangt lo- gisch auch die Formulierung von Absatz 2, wie der Bundesrat dies vorschlägt.
21-S
Acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger
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Mit Stichentscheid des Kommissionspräsidiums hat sich die Kommissionsmehrheit für die Fassung des Bundesrates aus- gesprochen.
Coutau Gilbert (L, GE), porte-parole de la minorité: Il s'agit, dans cette affaire, d'une question de confiance, très large- ment, et d'une question d'opportunité.
Tout d'abord, j'aimerais dire que si nous admettons, dans l'étape actuelle, le maintien du principe du contingentement, c'est bien, dans l'espoir de le voir disparaître complètement dans une étape ultérieure. Par conséquent, nous estimons que cette suppression de l'alinéa 2, qui fixe un plafond maxi- mum au nombre des autorisations, est une amorce de cette volonté.
Nous sommes confiants dans le Conseil fédéral et, en particu- lier, dans les limites d'un nombre maximum prévu à l'ali- néa 1er de cet article 11. Avant de fixer et de répartir le contin- gent, le gouvernement doit en effet consulter les gouverne- ments cantonaux et tenir compte des intérêts supérieurs du pays ainsi que de ses intérêts économiques. Il me semble que ces trois facteurs de référence sont des garanties suffisantes pour que le Conseil fédéral puisse, dans une ordonnance, fixer ce contingent maximum en fonction des circonstances changeantes. Fixer un chiffre dans la loi, c'est introduire un élément de rigidité que, précisément, nous cherchons à élimi- ner. Cette loi s'inscrit dans une volonté de déréglementation - le Conseil fédéral l'a dit tout à l'heure. Instituer dans la loi un plafond d'autorisations correspond à une interprétation assez paradoxale de cette déréglementation.
Nous ne nions absolument pas la nécessité d'un contingent maximum, mais nous estimons que le Conseil fédéral, avec les contraintes et les références inscrites à l'alinéa 1er, a les possibilités de flexibilité qui lui permettent de mieux répondre à la demande, à l'offre et à leurs évolutions, tout en tenant compte de l'intérêt supérieur du pays et, surtout, des éléments d'intérêt cantonal. Nous tenons tout particulièrement à l'idée de mieux tenir compte des sensibilités cantonales non seule- ment dans la répartition des contingents cantonaux, mais même dans la fixation du contingent global. Cette idée de mieux tenir compte des sensibilités cantonales me semble aussi une prémisse heureuse dans la perspective de la deuxième étape qui devrait suivre les futures conclusions du rapport des experts sous la présidence de Mme Füeg.
J'aimerais rappeler que dans la commission, dans un premier temps, ma proposition a été adoptée par 7 voix contre 2. Et puis, en arrivant à l'article 39, que le Conseil fédéral propose de biffer, la proposition a été faite de réintroduire cet article 39 qui énumère des critères selon lesquels le Conseil fédéral fixe le contingent. Finalement, on y a renoncé, mais on a accepté un «Rückkommensantrag» et dans un deuxième vote, ma pro- position a été écartée par 5 voix contre 5, et c'est la présidente de la séance, Mme Meier Josi, qui a tranché.
Je crois que c'est un signe important que de montrer dans quel esprit nous voulons traiter cette révision de la loi et je vous demande, par conséquent, de vous rallier à cette proposition de large minorité.
Koller Arnold, Bundesrat: Es geht hier zweifellos um eine sehr wichtige Bestimmung, denn die Weiterführung der Kontingen- tierung der zu bewilligenden Erwerbe von Ferienwohnungen gehört zum harten Kern dieses Gesetzes.
Wie gross dieses Kontingent sein soll, ist natürlich ein kapitaler Entscheid. Ich hätte daher rein gesetzgeberisch Bedenken, wenn Sie diesen kapitalen Grundentscheid an die Exekutive delegieren würden. Das ist mit der Feststellung, dass es sich um den harten Kern handelt, kaum vereinbar. Deshalb sind wir der Meinung, dass es wirklich Aufgabe des Gesetzgebers ist, zu sagen, wie hoch dieses Ferienwohnungskontingent, das wir an die Kantone weiterzugeben haben, künftig sein soll. Wir haben auf der anderen Seite ganz bewusst den Kantonen bei der Kontingentsbewirtschaftung eine viel grössere Flexibi- lität eingeräumt, als das bisher der Fall war. Wir sehen vor, dass nicht ausgeschöpfte Kontingente auf die nächste Peri- ode übertragen werden können, dass in einer bewilligten Peri- ode das Kontingent um 10 Prozent überschritten werden
kann, allerdings mit nachträglicher Kompensationspflicht. Wir sehen ferner vor, dass Verkäufe unter Ausländern nicht ange- rechnet werden müssen, dass Rückkäufe durch Schweizer bei der Festsetzung des kantonalen Kontingents berücksichtigt werden.
Sie sehen also: Gegenüber dem heutigen Rechtszustand er- halten die Kantone meines Erachtens durchaus zu Recht viel mehr Handlungsfreiheit und auch die Möglichkeit, je nach der Nachfrage nach solchen Ferienwohnungen, aber - das ist ent- scheidend - innerhalb des bewilligten Kontingentes, ihre Ent- scheide zu treffen.
Wir sehen auch nicht vor, das Kontingent, wie das im bisheri- gen Recht vorgesehen ist, weiter schrittweise zu reduzieren. Wir gehen von der jetzigen Höchstzahl aus, wobei ich auch hier festhalten darf, dass diese Höchstzahl in den letzten Jah- ren nie voll ausgenützt worden ist. Wenn man auf den Arti- kel 39 zurückgehen würde, würde das automatisch zu kleine- ren Kontingenten als den von uns vorgeschlagenen 4000 Be- willigungen führen.
Das sind die entscheidenden Gründe, weshalb wir Sie bitten, die gesetzgeberische Verantwortung wahrzunehmen und das Kontingent im Gesetz zu bestimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit 15 Stimmen Für den Antrag der Mehrheit 13 Stimmen
Art. 12 Bst. a, b, e, g (neu) Antrag der Kommission Bst. a, b, e Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Bst. g (neu) Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(Danioth, Béguin, Meier Josi, Ziegler Oswald)
g. mit dem Erwerb die kulturelle Eigenart eines Ortes oder ei- ner Landschaft gefährdet wird.
Art. 12 let. a, b, e, g (nouvelle) Proposition de la commission Let. a, b, e Adhérer au projet du Conseil fédéral
Let. g (nouvelle) Majorité
Rejeter la proposition de la minorité Minorité
(Danioth, Béguin, Meier Josi, Ziegler Oswald)
g. L'acquisition compromet l'identité culturelle d'un lieu ou d'une région.
Bst. a, b, e - Let. a, b, e Angenommen - Adopté
Bst. g - Let. g
Küchler Niklaus (C, OW), Berichterstatter: Hier spreche ich mich für den Antrag der Kommissionsmehrheit bei Buchsta- be g aus. Die übrigen Buchstaben geben zu keinen Bemer- kungen Anlass.
Vorerst ist festzuhalten, dass der von der Minderheit bean- tragte und neuzuschaffende Verweigerungsgrund einzig noch für die bewilligungspflichtigen Grundstückerwerbe, also für den harten Kern der Lex Friedrich gemäss den Artikeln 2 und 3, geltend gemacht werden könnte. Wo nämlich keine Bewilli- gungspflicht vorliegt, kann auch keine Bewilligung verweigert werden.
Die Kommissionsmehrheit hat sich gegen den Minderheitsan- trag Danioth entschieden, da einerseits der Begriff «kulturelle Eigenart» nur schwer zu fassen ist und andererseits erneut ein diskriminierendes Element in die Vorlage eingebracht würde. Nicht zu vergessen ist Artikel 11 Absatz 1, der den Bundesrat verpflichtet, bei der Festsetzung der Höchstzahl der Kontin-
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Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
gente die staatspolitischen und volkswirtschaftlichen Inter- essen des Landes zu berücksichtigen. Darunter fällt unseres Erachtens in einem gewissen Masse sicher auch das durch den Minderheitsantrag vertretene Anliegen.
Weiter bleibt auch Artikel 12 Buchstabe f bestehen, wonach die Bewilligungsbehörde und, auf Beschwerde hin, letztin- stanzlich auch das Bundesgericht die Notbremse, wiederum aus staatspolitischen Gründen, ziehen können. Darunter kann selbstredend wiederum die Gefährdung unserer kulturellen Eigenart verstanden werden.
Der Antrag der Minderheit geht also in Richtung Schaffung ei- ner Schutzklausel. Eine solche ist zu gegebener Zeit - also erst bei der weitergehenden Liberalisierung oder bei der gänz- lichen Abschaffung der Lex Friedrich - ganz bestimmt zu erwä- gen und zu diskutieren.
Ich erinnere Sie daran, dass im EWR-Abkommen eine Schutz- klausel erst nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist, also bei der vollständigen Öffnung des Immobilienmarktes für Per- sonen im Ausland, vorgesehen war.
Der Bundesrat hat der Kommission zugesichert, das gebe ich Ihnen hier bekannt, dass eine Überprüfung dieser Frage, die- ser ganzen komplexen Thematik, in die Expertenkommission Füeg hineingegeben wird. Es gilt also, über diese Thematik nach Abschluss der Arbeiten der Kommission Füeg zu befin- den. Für heute kann aufgrund der erwähnten und vorhande- nen Gesetzesbestimmungen auf den Minderheitsantrag ver- zichtet werden.
Die Kommission hat denn auch mit 6 zu 4 Stimmen den ent- sprechenden Antrag abgelehnt.
Danioth Hans (C, UR), Sprecher der Minderheit: Vorerst möchte ich Sie auf einen Widerspruch hinweisen, der auch vom Kommissionssprecher geäussert worden ist: Einerseits wendet er sich fundamental gegen eine derartige Bestim- mung, weil sie diskriminierend sei, anderseits sagt er aber, dass sie in einer späteren Phase notwendig sei. Sie ist notwen- dig, nicht erst in der späteren Phase, sondern ich meine, sie ist heute notwendig, wo es darum geht, auch den harten Kern zu lockern. Hier meine ich nicht die Ferienwohnungen, die habe ich nicht im Visier, sondern die Kapitalanlagen, den gewerbs- mässigen Immobilienhandel und alle diese Möglichkeiten, de- nen nun mit Artikel 3 eine grosse Schleuse geöffnet wird.
Herr Bundesrat Koller hat vorhin selber gesagt, dass Ersatz- massnahmen gegen die Überfremdung notwendig sind. Ich behafte ihn bei dieser Aussage. Dieser staatliche Handlungs- bedarf kann ja im Ernst nicht bestritten werden.
Ich frage nun: Will man warten, bis siedlungspolitische, soziale und kulturelle Schäden eingetreten sind, bevor man handelt? Wäre es nicht richtiger, beim ersten Schritt mit Massnahmen und gewissen Schranken vorzusorgen, statt nachher zu korri- gieren? Diesem Anliegen entspringt unser Minderheitsantrag, der in Artikel 12 einen neuen Buchstaben g einfügen will, wo- nach bei drohender kultureller Überfremdung eines Ortes oder einer Landschaft die Bewilligung verweigert werden kann.
Auch wenn einzuräumen ist, dass eine Anwendung dieser Kul- turklausel mit einigen Abgrenzungsproblemen verbunden sein wird, ist ein Sicherheitsventil doch am Platze. Auch die staatspolitischen Interessen gemäss Buchstabe f müssen ja gegebenenfalls näher präzisiert werden. Und dass sich kultu- relle Interessen nicht unbedingt mit rein staatlichen decken müssen, dürfte sich von selbst verstehen. Ich erinnere an un- sere Diskussion über den Kulturartikel, über die Abstimmung vom nächsten Wochenende.
Ich will hier nicht bizarre Szenarien an die Wand malen. Da sehr viele Gebäude von kulturhistorischem Wert in öffentli- chem Besitz sind, besteht beispielsweise keine Gefahr, dass unser geplagter Finanzminister eines Tages auf den Gedan- ken kommen könnte, den Japanern das Bundeshaus zu ver- äussern. Beim Hotel Bellevue wäre die Versuchung schon grösser. Ich erlaube mir, auf ein Beispiel in meiner Heimat hin- zuweisen. Vor nicht allzu langer Zeit bestand ein gigantisches Hotelprojekt ausländischer Investoren zur Überbauung des unberührten Geländes oberhalb der Tellskapelle in Sisikon. Nur mit grösster Mühe gelang es, der Zerstörung kultureller Werte Einhalt zu gebieten. Zweifelsohne können Sie alle ähnli-
che erhaltens- und schützenswerte Gebäulichkeiten und Landstriche nennen, welche Sie - ich getraue mich, das zu sa- gen - bei aller Toleranz und Öffnung gegenüber Europa und der Welt nicht in ausländischen Händen wissen möchten.
Nachdem seinerzeit bei der EWR-Abstimmung Überfrem- dungsangst eine nicht unbedeutende Rolle gespielt hat, gilt es auch diesen realen Ängsten in der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Schon aus Gründen der Referendumsresistenz ist da- her gerade in diesem Punkte Zurückhaltung am Platz, und zwar heute und nicht erst am Sankt-Nimmerleins-Tag.
Wenn Ihnen somit an einer ausgewogenen und tragfähigen Lockerung der Lex Friedrich gelegen ist: Stimmen Sie dieser unerlässlichen Schranke zu! Sie muss sehr wohl europakom- patibel sein, sonst würde ich mich fragen, ob der Schutz unse- rer eigenen Kultur mit der Öffnung Richtung Europa nicht mehr verträglich ist.
Koller Arnold, Bundesrat: Herr Danioth möchte im Rahmen der zwingenden Verweigerungsgründe gleichsam eine Not- bremse einbauen. Der Bundesrat ist aber der Meinung, dass wir das in dieser Phase der Gesetzgebung nicht brauchen, weil wir ja den harten Kern der Lex Friedrich beibehalten. Des- halb ist eine solche Notbremse oder Schutzklausel analog derjenigen, die wir bei den Verhandlungen über den EWR-Ver- trag erreicht hatten, unseres Erachtens noch nicht nötig.
Ich verstehe an sich Ihr Grundanliegen, Herr Danioth, möchte aber zu bedenken geben, dass die Praktikabilität dieser Norm noch ungenügend wäre. Ich bin daher froh, dass wir uns allen- falls in der zweiten Phase noch einmal gründlich überlegen können, ob wir eine analoge Norm brauchen. Denn es ist nicht ganz klar geworden, ob Sie diese Schutzklausel im Sinne ei- nes zwingenden Verweigerungsgrundes quantitativ oder ob- jektbezogen qualitativ verstehen.
Im ersten Teil Ihres Votums haben Sie gesagt, wir würden eher im Bereiche des Erwerbs, der nicht Ferienwohnungen betrifft, Schleusen öffnen. Am Schluss Ihres Votums bezogen sich Ihre Bedenken dann offenbar eher auf konkrete Grundstücke, die mit schützenswerten nationalen Objekten versehen sind. Ich glaube, wir können sagen, dass es bisher glücklicherweise nicht zu entsprechenden Verkäufen gekommen ist, dass das Instrumentarium zurzeit noch ausreicht. Wegen des rein Quantitativen besteht auf jeden Fall kein Anlass, jetzt schon eine derartige zusätzliche Klausel aufzunehmen.
Was das objektbezogene qualitative Merkmal anbelangt, würde die Regelung nur aufgehen, wenn alle Veräusserungen solcher Objekte tatsächlich auch bewilligungspflichtig wären, und das sind sie nicht. Dann müssten wir im Gesetz einen ganz anderen Ansatz suchen.
Das sind im wesentlichen die Gründe, weshalb der Bundesrat der Meinung ist - obwohl wir ein gewisses Verständnis für das Grundanliegen von Herrn Danioth haben -, dass es in dieser Phase der Liberalisierung der Lex Friedrich nicht nötig ist, eine solche Kulturklausel in das Gesetz aufzunehmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
12 Stimmen 10 Stimmen
Art. 13 Abs. 1 Einleitung, Bst, c, f; 16 Abs. 3; 17 Abs. 1; 18 Abs. 4, 5; 21 Abs. 1 Bst. b; 25 Sachüberschrift, Abs. 1bis; 26 Abs. 2 Bst. a; 28 Abs. 1; 29 Abs. 1; 36 Abs. 3 Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 13 al. 1 introduction, let. c, f; 16 al. 3; 17 al. 1; 18 al. 4, 5; 21 al. 1 let. b; 25 titre médian, al. 1bis; 26 al. 2 let. a; 28 al. 1; 29 al. 1; 36 al. 3 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Küchler Niklaus (C, OW), Berichterstatter: Aus Gründen des speditiven Vorgehens gebe ich Ihnen bekannt, dass ich auf Kommentierung der Artikel 13 bis 36 verzichte.
Angenommen - Adopté
Acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger
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Art. 39 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Küchler Niklaus (C, OW), Berichterstatter: Bei Artikel 39 muss sich der Zweitrat - nachdem wir nun in Artikel 11 Absatz 2 die Kontingentshöchstzahl gestrichen haben - Gedanken ma- chen, ob er nicht sinngemäss eine solche Bestimmung mit ei- ner Präferenzperiode wieder aufnehmen will.
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. III
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Gadient Ziff. 1 Abs. 3 ... geknüpft worden sind, fallen dahin, sofern der Kanton nicht eine Übergangsregelung erlässt.
Ch. III
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Gadient Ch. 1 al. 3
.... un appartement en apparthôtel sont caduques pour autant que le canton n'édicte pas une réglementation transitoire.
Ziff. 1 Abs. 1, 2, 4; Ziff. 2 - Ch. 1 al. 1, 2, 4; ch. 2 Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Abs. 3 - Ch. 1 al. 3
Gadient Ulrich (V, GR): Mit keiner Frage aus dem Bereiche der Lex Friedrich mussten sich die Gerichte derart oft befassen wie mit dem Problemkreis der Aparthotels. Gründe für die Rechts- streitigkeiten zwischen dem Hotelier und den Eigentümern von Hotelapartments waren vor allem die Höhe der durch den Hotelier für die Überlassung der Apartments zu bezahlenden Entschädigungen und Zeitdauer und Bedingungen der Über- lassung der Apartments an den Hotelier. In dieser Situation versuchten natürlich beide Parteien aus der gestützt auf Arti- kel 10 des Gesetzes erlassenen Verpflichtung zur hotelmässi- gen Bewirtschaftung Vorteile für sich zu realisieren und zu er- reichen. Ein Unterfangen, welches mit dem Zweckgedanken der Lex Friedrich überhaupt nichts zu tun hat.
Ich begrüsse deshalb die Aufhebung von Artikel 10, die wir be- schlossen haben, wehre mich aber gegen die Regelung, wie sie nun in Ziffer 1 Absatz 3 der Schlussbestimmungen vorge- sehen ist. Gemäss dieser Bestimmung bleiben Auflagen, die an eine Bewilligung für den Erwerb einer Wohneinheit in ei- nem Aparthotel geknüpft worden sind, bestehen, solange die Kantone nichts anderes regeln. Nach Auffassung des Bundes- rates würde ein Dahinfallen der Auflagen bewirken, dass dem Betreiber eines Aparthotels von einem Tag auf den anderen keine Hotelapartments mehr zur hotelmässigen Bewirtschaf- tung zur Verfügung stehen würden. Aber diese Befürchtung erweist sich in der Praxis ganz eindeutig als unbegründet. Es bestehen in praktisch allen Aparthotels auch noch Bewirt- schaftungsverträge zwischen dem Hotelier und den Eigentü- mern, die nach den Erhebungen des Bündner Grundbuchin-
spektorates in ihrem Inhalt weit über die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Gesetzes hinausgehen.
Gestützt auf diese Verträge ist die Bewirtschaftung der Aparthotels unseres Erachtens auch für den Hotelier bereits durch das Zivilrecht genügend gewährleistet, und öffentlich- rechtliche Bestimmungen zur Bewirtschaftungspflicht erübri- gen sich. An einer Aufrechterhaltung der Bewirtschaftungs- verträge sind im übrigen auch die Eigentümer der Hotelapart- ments interessiert, haben sie doch seinerzeit, gerade im Hin- blick auf die Bewirtschaftung, nicht eine reine Ferienwoh- nung, sondern eben ein Hotelapartment mit einer gewissen Rendite erworben.
Ich beantrage deshalb nicht zuletzt auch im Sinne einer Dere- gulierung die vorgeschlagene Änderung, wonach Auflagen, die an eine Bewilligung für den Erwerb einer Wohneinheit in ei- nem Aparthotel geknüpft worden sind, dahinfallen, sofern der Kanton nicht eine Übergangsregelung erlässt. Mein Antrag macht das Dahinfallen der Auflagen zur Regel und deren Auf- rechterhaltung zur Ausnahme. Mit diesem Antrag bliebe der Bund sich selber treu, indem er die Aufhebung der Aparthotel- konstruktion konsequent durchziehen und nicht eine Über- gangsregelung zementieren würde, welche bei den bestehen- den Aparthotels den Status quo mit all seinen Unzulänglich- keiten aufrechterhält.
Für die betroffenen Kantone - das sind wohl vor allem die Kan- tone Graubünden, Wallis, Tessin, vielleicht noch Bern - wäre eine Aufhebung der Auflagen in ihren Vollzugsgesetzgebun- gen zudem ungleich viel schwieriger zu begründen als für den Bund. Die Aparthoteliers würden dem Kanton natürlich vor- werfen, der Bund sei ja für die Aufrechterhaltung der Auflagen, was sich gerade aus den Übergangsbestimmungen ergebe. Für meinen Antrag zur Auflagenregelung spricht ausserdem, dass der Bund die Folgen seiner vollständig verunglückten Aparthotelregelung - das liegt nicht in Ihrer Verantwortung, Herr Bundesrat, das war vor Ihren Zeiten - übernehmen und die Idee des Aparthotels selbst zu Grabe tragen soll.
Als weiteres Argument kommt hinzu, dass der Bund, im Ge- gensatz zu den Kantonen bzw. zu den kantonalen Bewilli- gungsbehörden, nicht selbst in die Prozesse betreffend die Bewilligungspflicht einbezogen ist. Dem einzelnen Kanton aber würde, falls er selbst die Auflagen in seiner Ausführungs- gesetzgebung aufzuheben hätte, der Vorwurf der Prozessbe- einflussung gemacht
Die von mir beantragte Regelung auf Bundesebene ist somit glaubwürdiger als ein kantonaler Erlass zur Aufhebung der Auflagen, wobei es aber den Kantonen überlassen bleibt, den- noch eine Übergangsregelung zu schaffen, wenn sie einen entsprechenden Handlungsbedarf feststellen sollten.
Küchler Niklaus (C, OW), Berichterstatter: Der Antrag Gadient bezieht sich auf die Thematik Aparthotel. Die Revisionsvorlage regelt aber die Aparthotels nicht mehr, nachdem wir Artikel 10 gestrichen haben. Die zahlreichen bisher erteilten Bewilligun- gen für Aparthotels mit Auflagen bestehen aber selbstredend und selbstverständlich weiter. Die zum Teil detaillierten Aufla- gen sollen nach Auffassung des Bundesrates aus rein prakti- schen, vollzugsrechtlichen Gründen nicht sofort dahinfallen, ansonsten - im Unterschied zur Ansicht von Kollege Gadient - befürchtet werden muss, dass zum Beispiel dem Betreiber ei- nes Aparthotels von einem Tag zum andern keine Apartments mehr zur hotelmässigen Bewirtschaftung zur Verfügung ste- hen könnten. Aus Gründen der Rechtssicherheit, aus Grün- den des Vertrauensschutzes für den Bewirtschafter solcher Aparthotels sollen kantonale Übergangsregelungen geschaf- fen werden.
Es kommt hinzu, dass mangels einer Verpflichtung im Antrag Gadient, wonach die Kantone allenfalls für eine zeitlich naht- lose Übergangsregelung zu sorgen hätten, mindestens die Problematik der mangelnden rechtlichen Transparenz beste- henbleibt.
Aus Gründen der Rechtssicherheit, aus Gründen des Vertrau- ensschutzes müssen wir den Antrag ablehnen.
Koller Arnold, Bundesrat: Hier kann man sicher in guten Treuen verschiedener Meinung sein. Klar ist, dass wir künftig
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Standesinitiative Tessin
von Bundesrechts wegen keine Ordnung der Aparthotels mehr vorsehen. Das wird künftig ausschliesslich Sache des kantonalen Rechts sein. Es ist Sache der Kantone, zu ent- scheiden, ob sie solche Regelungen weiterführen wollen oder nicht.
Der Unterschied besteht darin, dass Herr Gadient meint, das wäre auch ein Anlass, um in die bestehenden Rechtsverhält- nisse einzugreifen und diese alten, bestehenden Auflagen, die im Rahmen von Aparthotelordnungen bestehen, nun auch gleich aufzuheben.
Dazu sagt der Bundesrat: Nein, das möchten wir nicht tun, und zwar aus Gründen der Rechtssicherheit und des Schutzes des Vertrauens. Wir möchten nicht von Bundesrechts wegen un- nötig in bestehende Rechtsverhältnisse eingreifen - mit der Folge, dass beispielsweise ein Hotelier, der bisher auf diese Vereinbarungen vertraut hat, tatsächlich riskiert, dass ihm am Schluss nur noch das Restaurant bleibt und diese Apartwoh- nungen für die Zeit, wo der Ausländer nicht in der Schweiz ist, nicht mehr zur Verfügung stehen.
Das ist der Hauptgrund, weshalb wir gesagt haben, wir möch- ten in diese altrechtlichen Verhältnisse nicht eingreifen; diese sollen weiterbestehen, wie sie vereinbart und rechtlich geord- net worden sind, aber künftig soll es von Bundesrechts wegen keine neuen Aparthotelordnungen mehr geben.
Weiter sind wir der Meinung, dass auch aus föderalistischen Gründen nicht in die Autonomie der Kantone und in beste- hende Rechtsverhältnisse eingegriffen werden sollte.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Gadient
16 Stimmen 11 Stimmen
Ziff. IV Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. IV Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Salvioni Sergio (R, TI): J'interviens à titre individuel, mais je pense interpréter l'opinion de la majorité des membres de la commission.
Je vous ai dit auparavant que le Département fédéral de justice et police a mandaté une commission pour faire une expertise concernant les conséquences positives et négatives d'une li- béralisation totale ou un peu plus poussée. Seulement, cette affaire traîne depuis plus d'une année, il y a des initiatives en suspens et, à notre avis, le délai que la commission s'est fixé est trop long. Nous ne pouvons pas accepter qu'elle siège à la fin août et qu'elle prévoie, s'il y a consensus, de donner ses conclusions officielles au Conseil fédéral pour la fin de l'an- née. Là, on perd des mois et des mois, les choses traînent et je pense que ce n'est pas l'intention de la commission.
J'exprime ici le désir que le Conseil fédéral et M. Koller en particulier interviennent auprès de la commission afin d'accé- lérer les travaux, d'avoir une réponse plus rapide - je pense que c'est aussi le désir et l'opinion de M. Koller, conseiller fé- déral -, et qu'on puisse enfin en arriver à une réforme défini- tive, du moins dans le sens relatif que cela peut avoir dans no- tre système juridique. Je ne pense pas qu'on puisse accepter qu'une solution, qu'un projet soit retardé durant des années parce que la commission prend son temps pour examiner les choses.
Selon le rapport intermédiaire, la présidence de la commis- sion dispose de tous les éléments pour juger. Alors, je ne vois pas pour quelles raisons la commission attend jusqu'à la fin août pour se réunir et ensuite jusqu'à la fin de l'année pour transmettre ses conclusions au Conseil fédéral.
C'est la raison pour laquelle je prie instamment M. Koller, conseiller fédéral, d'intervenir afin d'abréger et d'accélérer la procédure.
Koller Arnold, Bundesrat: Bei aller Ungeduld - ich habe in Sa- chen Gesetzgebung auch einige Erfahrung - lohnt es sich meines Erachtens, wenn Sie einer Expertenkommission einen minimalen Zeitraum einräumen, damit sie eine sorgfältige Ge- setzesvorlage vorbereiten kann.
Ich habe auch schon das Gegenteil erlebt: Wenn wir ohne sorgfältige Analyse der Lage irgendwelche Notrechtsbe- schlüsse erlassen, was ist dann die Folge? Die Folge ist, dass wir Dutzende von Beschwerden haben; bei Ihren Notrechtsbe- schlüssen in der Krankenversicherung beispielsweise wird mein Beschwerdedienst von Beschwerden überhäuft. Das sind die Folgen, wenn eine Gesetzgebung schlecht vorberei- tet ist.
Herr Salvioni, bei allem Verständnis: Einer Expertenkommis- sion, die gute Vorschläge auf einem so heiklen Gebiet erarbei- ten soll, müssen wir eine Minimalzeit von mindestens einem Jahr gewähren, sonst besteht erstens die Gefahr, dass es le- gislatorisch keine gute Arbeit wird, und zweitens besteht die Gefahr, dass erwünschte Konsensmöglichkeiten nicht ausge- arbeitet werden können; dann sind alle Konflikte im Parlament auszutragen.
Ich verspreche Ihnen, wenn nötig Druck aufzusetzen, damit der Zeitplan, den ich angekündigt habe, eingehalten wird. Aber ich bin überzeugt davon, dass es am Schluss sogar kon- traproduktiv wäre, die Expertenkommission noch mehr zu drängen.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
25 Stimmen
3 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.300
Standesinitiative Tessin Liberalisierung des Grundstückerwerbs durch Ausländer
Initiative du canton du Tessin Libéralisation de l'acquisition de biens immobiliers par des étrangers
Salvioni Sergio (R, TI) unterbreitet im Namen der Kommission für Rechtsfragen (RK) den folgenden schriftlichen Bericht:
Am 25. Januar 1994 reichte der Kanton Tessin eine Standesin- itiative ein, welche von den eidgenössischen Räten verlangt, den Grundstückerwerb durch Ausländer mit einer dringlichen und grundlegenden Änderung der diesbezüglichen Gesetz- gebung schrittweise zu liberalisieren.
Erwägungen der Kommission
Die Kommission für Rechtsfragen, welcher dieses Geschäft zur Beratung zugewiesen wurde, prüfte die Standesinitiative am 14. April 1994. Sie hält fest, dass das vom Kanton Tessin vorgebrachte Anliegen bereits bei der laufenden Teilrevision der Lex Friedrich zur Diskussion steht. Die Liberalisierung des Grundstückerwerbs durch Ausländer bildet den Hauptpunkt dieser Revision. Die Kommission verweist im übrigen auf die diesbezüglichen Beratungen in den Räten.
Salvioni Sergio (R, TI) présente au nom de la Commission des affaires juridiques (CAJ) le rapport écrit suivant:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Bundesgesetz. Änderung Acquisition d'immeubles par des personnes à l'étranger. Loi fédérale. Modification
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Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
Année
1994
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.032
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.06.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
525-543
Page
Pagina
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20 024 315
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