E 31 mai 1994
430
CP et CPM. Infractions
91.032
StGB und MStG. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschungen CP et CPM. Infractions contre le patrimoine et faux dans les titres
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1993, Seite 962 - Voir année 1993, page 962 Beschluss des Nationalrates vom 14. März 1994 Décision du Conseil national du 14 mars 1994
A. Schweizerisches Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz (Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkun- denfälschungen) A. Code pénal suisse. Code pénal militaire (Infractions contre le patrimoine et faux dans les titres)
Art. 144bis Ziff. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 144bis ch. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 149 Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
Beerli Christine (R, BE), Berichterstatterin: Wir haben eine Dif- ferenz in Artikel 149, Zechprellerei. Sie haben das letzte Mal entschieden, hier die Strafandrohung «Gefängnis oder Busse» zu belassen. Der Nationalrat hat an «Haft oder Busse» festgehalten.
Ihre Kommission bittet Sie ebenfalls wieder um Festhalten. Wir sind der Ansicht, dass der Unrechtsgehalt und die nach wie vor weite Verbreitung dieses Tatbestandes vor allem in unse- ren Tourismusgebieten es rechtfertigen, dass die Strafe ge- genüber heute nicht herabgesetzt wird.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich bin damit einverstanden.
Angenommen - Adopté
Art. 156 Ziff. 1
Antrag der Kommission
.... zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt, oder wer durch Verabreichen von Betäubungsmitteln den glei- chen Zweck anstrebt, wird mit ....
Art. 156 ch. 1 Proposition de la commission ... d'un dommage sérieux, ou celui qui sera parvenu au même résultat au moyen de stupéfiants, sera puni ....
Beerli Christine (R, BE), Berichterstatterin: Ihre Kommission hatte mit ihrem Zusatz zur nationalratlichen Version von An- fang an den Fall im Auge, wo jemand einen anderen nicht durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile, sondern durch Einflössung oder Verabreichung von Drogen oder Be- täubungsmitteln zu einer Vermögensverfügung nötigt. Die Kommission vertritt die Ansicht, aus der Formulierung des Na-
tionalrates gehe nicht klar hervor, ob dieser Fall auch vom Tat- bestand umfasst werde. Wir haben unsere Formulierung nun- mehr noch präzisiert und sagen genau, was wir meinen: Straf- bar macht sich auch, wer durch Verabreichung von Betäu- bungsmitteln den gleichen Zweck anstrebt
Ich bitte Sie, dem zuzustimmen und demzufolge an der Diffe- renz festzuhalten.
Koller Arnold, Bundesrat: Wir schliessen uns dem Antrag Ihrer Kommission an.
Angenommen - Adopté
Art. 251, 251bis Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
Beerli Christine (R, BE), Berichterstatterin: Ich spreche gleich- zeitig zu den Artikeln 251 und 251bis. Hier befinden wir uns bei der Hauptdifferenz, die wir schon anlässlich der letzten Be- handlung im Rat ausführlich diskutiert haben. Es geht um die Grundsatzfrage, ob die private Falschbeurkundung nach wie vor strafbar bleiben soll oder nicht.
Ihre Kommission möchte bei Artikel 251 an dem von ihr nach langer Diskussion gewählten Konzept festhalten. Wir sind (ein- stimmig) der festen Überzeugung, dass sich die Beibehaltung der Strafbarkeit der privaten Falschbeurkundung aus kriminal- politischen Gründen geradezu aufdrängt. Wir wollen mit die- ser Vorlage schliesslich die Waffen im Kampf gegen die Wirt- schaftskriminalität schärfen. Wir sind aber ebenfalls der Mei- nung, dass sich die Beibehaltung der Strafbarkeit der privaten Falschbeurkundung auch aus rechtlicher Sicht vollkommen rechtfertigen lässt.
Das Bundesgericht hat zuletzt mit seinem Entscheid 119 IV 54ff., der in der letzten Beratung von Herrn Bundesrat Koller zi- tiert wurde, in sehr differenzierter Rechtsprechung Richtlinien zur Abgrenzung der privaten Falschbeurkundung von der schriftlichen Lüge aufgestellt, die für die Anwendung tauglich sind und auch die Rechtssicherheit gewährleisten.
Ich bitte Sie, das Ziel der Revision - die Bekämpfung der Wirt- schaftskriminalität - nicht aus den Augen zu verlieren und deshalb in diesem Punkt festzuhalten. Das bedeutet eben- falls Festhalten bei Artikel 251bis, den wir dann nicht mehr benötigen.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich schliesse mich der Kommis- sion in der Hoffnung an, dass diese letzten Differenzen noch diese Woche im anderen Rat bereinigt werden. Es ist ganz ent- scheidend, dass dieses Gesetz, das ja vor allem die Compu- terkriminalität strafrechtlich neu erfasst, nun wirklich in dieser Session verabschiedet werden kann.
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Art. 136 Antrag der Kommission Festhalten
Ch. Il art. 136 Proposition de la commission Maintenir
Angenommen - Adopté
Art. 137a Ziff. 1 Antrag der Kommission
.... zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt, oder wer durch Verabreichen von Betäubungsmitteln den glei- chen Zweck anstrebt, wird mit ....
Personensuchanlage für den Ständerat
431
Art. 137a ch. 1 Proposition de la commission
... d'un dommage sérieux, ou celui qui sera parvenu au même résultat au moyen de stupéfiants, sera puni ....
Angenommen - Adopté
Art. 172, 172bis Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.010
Personensuchanlage für den Ständerat Système de recherche de personnes pour le Conseil des Etats
Jagmetti Riccardo (R, ZH) unterbreitet im Namen des Büros den folgenden schriftlichen Bericht:
Der Nationalrat hat in Verwirklichung des Postulates Reimann Maximilian (92.3443, «Voranzeige des Zeitpunkts von Wahlen und Abstimmungen>>; AB 1992 N 2756) und auf der Grundlage eines Berichtes seines Büros vom 25. August 1993 der Ein- richtung einer Personensuchanlage zur Ankündigung von Wahlen und Abstimmungen im Nationalrat zugestimmt (AB 1993 N 2176).
Das System weist folgende Leistungsmerkmale auf:
Ruftonempfänger mit wahlweise diskretem oder lautem Si- gnal;
alphanumerische Anzeige von frei wählbaren oder vordefi- nierten Texten;
Suchvorgänge für Einzelpersonen und definierte Personen- gruppen;
Empfang der Meldungen inner- und ausserhalb von Gebäu- den im Raum Stadt Bern und Umgebung;
mit der Anlage des Nationalrates können während der Sit- zungen der Vereinigten Bundesversammlung auch die Mit- glieder des Ständerates gesucht werden.
Für den Ständerat stellt sich nun die Frage, ob er sich am Vor- haben beteiligen will. Der Postulant hatte hauptsächlich ange- führt, dass die Abwesenheit von Ratsmitgliedern bei Abstim- mungen oftmals nicht auf fehlende Präsenz im Parlamentsge- bäude zurückzuführen sei, sondern auf die fehlende Avisie- rungsmöglichkeit bei begründetem, zeitlich befristetem Auf- enthalt ausserhalb des Ratssaales, z. B. in der Bibliothek, in ei- nem Kommissionszimmer oder bei der sachbedingten Verfol- gung der Debatte im anderen Rat. Zu diesen Gründen ist bei- zufügen, dass die Arbeiten im Parlamentsgebäude über kurz oder lang eine Erneuerung des gegenwärtigen Anzeigesy- stems nötig machen. Die Kommissionen und die Ratsmitglie- der werden Räumlichkeiten erhalten, in denen die akustischen und optischen Anzeigesignale der bestehenden Anlage nicht mehr empfangen werden können. Der Entscheid des Stände- rates ist somit eher eine Antwort auf ein Infrastrukturproblem als auf die im Postulat aufgeworfenen Fragen.
Für den Ständerat würden die Beschaffung der individuellen Ruftonempfänger und die Einrichtung einer Aufrufstation auf dem Pult des Ratspräsidiums Ausgaben in der Höhe von 40 000 Franken erfordern. Die Anlage könnte noch dieses Jahr in Betrieb genommen werden, wenn der Rat in der Früh- jahrssession beschliesst.
Erwägungen des Büros
Im Zusammenhang mit der Realisierung von KOMBV (Ersatz der alten Telefonzentralen durch ein neues Kommunikations- netz für die Bundesverwaltung in der Region Bern) werden auch die vorhandenen und grösstenteils veralteten Personen- suchanlagen (PSA) durch ein flächendeckendes Gesamtsy- stem auf UHF-Funkbasis ersetzt. Die dafür erforderliche Infra- struktur wird künftig auch Anwendern, welche bis heute keine PSA installiert haben, kostenlos und ohne Einschränkungen zur Verfügung stehen.
Das System weist folgende Leistungsmerkmale auf:
Ruftonempfänger mit wahlweise diskretem oder lautem Si- gnal;
alphanumerische Anzeige von frei wählbaren oder vordefi- nierten Texten;
Suchvorgänge für Einzelpersonen und definierte Personen- gruppen;
Empfang der Meldungen inner- und ausserhalb von Gebäu- den im Raum Stadt Bern und Umgebung.
PSA-KOMBV kann als autonomes System über ein Bedie- nungsgerät, gekoppelt mit der Haustelefonzentrale oder auf beide Arten gleichzeitig betrieben werden. Das Amt für Bun- desbauten hat aufgrund des durchgeführten Wettbewerbes die Firma Ascom Telematic AG mit der Lieferung beauftragt.
Die Infrastruktur von PSA-KOMBV (Zentrale Ausrüstung, Schnittstellen, Sender, Antennen) ist eine ideale Basis, um eine PSA für das Parlament aufzubauen. Die zusätzliche Inve- stition beschränkt sich auf die Beschaffung der Empfänger und einer zentralen Bedienstation. Es ist kein zusätzliches Be- dienungs- und Wartungspersonal nötig, und es fallen keine zusätzlichen Betriebskosten an, ausser für gelegentlichen Bat- terieersatz.
Das System erlaubt die Bildung von vier Personengruppen, z. B. NR/SR/Fraktion/4. Personengruppe. Vordefinierte Mittei- lungen können an die Personengruppen per Tastendruck von den Pulten der Ratspräsidenten oder Ratspräsidentinnen wie auch von einer zentralen Bedienstation im Sekretariat aus ab- gesetzt werden. So kann z. B. allen Nationalräten und Natio- nalrätinnen oder Ständeräten und Ständerätinnen innerhalb des Wirkungsbereiches des Rufsystems eine Abstimmung an- gekündigt (Abst/Vote) oder eine Fraktion zu einer Sitzung ein- berufen werden (Frac 1030/Sitzung) usw.
Es versteht sich dabei von selbst, dass das Ratspräsidium trotz des Einsatzes einer modernen Personensuchanlage nicht für eine allfällige Abwesenheit eines Ratsmitgliedes an- lässlich einer Abstimmung verantwortlich gemacht werden kann.
Individuelle Mitteilungen an Ratsmitglieder (z. B. R/01 997 55 11, also Rückruf auf Nr. 01 997 55 11) können bis zur Realisie- rung der neuen Haustelefonzentrale für das 322er-Netz 1995 von der zentralen Bedienungsstation, später von jedem Tele- fonapparat in einer Bundesliegenschaft in Bern aus abgesetzt werden. Am System können auch Alarme aufgeschaltet wer- den, welche auf dem Empfänger einer bestimmten Person oder Personengruppe angezeigt werden. Die Mitteilungen können innerhalb des Parlamentsgebäudes überall, ausser- halb des Parlamentsgebäudes im Stadtgebiet mit geringen Einschränkungen (Gebäude in stark armierter Betonbau- weise, Untergeschosse) fast überall empfangen werden. Das bisherige optisch/akustische Rufsystem kann im Parallelbe- trieb mit der neuen PSA weiter benutzt werden.
Jedes Ratsmitglied erhält leihweise einen persönlichen Ruf- empfänger. Die Empfänger sind mit einer alphanumerischen Anzeige für maximal 2 mal 8 Zeichen versehen. Sie können stumm geschaltet (nur optische Anzeige) und ganz ausge- schaltet werden. Die letzten vier Mitteilungen werden gespei- chert. Die Lautstärke des Rufsignals kann individuell auf drei Stufen eingestellt werden. Die Empfänger werden mit Batte- rien betrieben. Die Auswechslung der Batterien kann von den Parlamentsdiensten vorgenommen werden. Auf wiederauflad- bare Batterien wird verzichtet, weil sich diese allzurasch er-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
StGB und MStG. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschungen CP et CPM. Infractions contre le patrimoine et faux dans les titres
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
Année
1994
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance Seduta
Geschäftsnummer 91.032
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
31.05.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
430-431
Page
Pagina
Ref. No
20 024 298
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.